Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 126 für das Gebiet zwischen der Prießnitz- und der Porschestraße - Behandlung der Stellungnahmen - Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss, 02.02.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 02.02.2021 ö 10

Beschluss

Während der erneuten öffentlichen Planauslegung und Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange in der Zeit vom 07.11.2020 bis einschließlich 23.11.2020 sind folgende Stellungnahmen eingegangen.

  • Stellungnahme von Anliegern an der Prießnitzstraße vom 20.11.2020 und 22.11.2020 und der Bauer und Volpert Rechtsanwälte PartGmbB vom 19.11.2020:

In den Stellungnahmen wird auf
  • Die Massivität
  • Die erdrückende Wirkung, die von dem geplanten Gebäude ausgehen wird,
  • Die Überschreitung der GFU und GRZ
  • Das Fehlen der notwendigen Stellplätze laut Stellplatzsatzung der Stadt Waldkraiburg und dadurch und durch die Zunahme des Verkehrs resultierende Überlastung der Prießnitzstraße
  • Die Notwendigkeit einer Bodenuntersuchung bezüglich der vorhandenen Bunkerreste
  • Das Einfügen in die Umgebungsbebauung
  • Bestandsschutz vom Stellplatznachweis für das Wohngebäude auf der Flur-Nr. 1191 der Gemarkung Waldkraiburg
  • Die Nichteinhaltung der Mindestabstandsflächen zu den angrenzenden Gebäuden

Abwägungsvorschlag:
Der eingereichte Bauantrag mit Bauzeichnungen und Berechnungen wird durch die zuständige Baugenehmigungsbehörde ganzheitlich auf Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit fachlich und technisch geprüft. Resultierend aus dieser Prüfung werden auch die Abstandsflächenregelungen des Bebauungsplanes, die sich aus gesetzlichen Vorschriften bzw. Regelungen aus dem Bauleitplan ergeben, auf ihre Richtigkeit geprüft. Sind diese eingehalten und belegt, ist nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften der BayBO die ausreichende Belichtung und Belüftung der Gebäude nicht beeinträchtigt, da die Abstandflächenregelung aus der BayBO genau auf diesen Sachverhalt abstellt.

Der Bebauungsplan samt seinen Bestandteilen regelt vollumfänglich die Zulässigkeit der Bebaubarkeit der Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches.
Die Einhaltung der Regelungen des Bebauungsplanes sowie die daraus hervorgehenden baugesetzlichen Vorschriften werden durch die zuständige Baugenehmigungsbehörde vollumfänglich geprüft. Zur vollumfänglichen Prüfung und Einhaltung der Vorschriften gehören natürlich auch die angesprochenen Punkte wie z.B. Tiefe der Mindestabstandsflächen, der Grundflächenzahl, der Geschossflächenzahl, der notwendigen Stellplätze für die eingereichte Baumaßnahme.

Die Flächen für notwendige Nebenanlagen sind hinreichend in Text und Planzeichnung dargestellt und geben ausreichend Flächen für die geordnete Errichtung der von Nebenanlagen.

Die oben genannten Themen wurden bereits mehrfach in den vorangegangenen Sitzungen des Gremiums diskutiert und die Abwägungen beschlussmäßig behandelt. Diesbezüglich hat sich an der Planung oder Rechtsauffassung nichts verändert, sodass an der bereits beschlossene Abwägung weiterhin vollumfänglich festgehalten wird.

  • Unzuständigkeit des Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschusses bei der Beschlussfassung zum Bauleitplanverfahren. § 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Stadt Waldkraiburg regelt jedoch, dass der Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss nicht beschließend, sondern vorberatend tätig ist. Soweit in § 8 ABs. 3 Nr. 2 der Geschäftsordnung der Ausschuss als beschließender Ausschuss dargestellt wird, widerspricht dies § 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung. Mangels Unklarheit, fehlt es der Satzung an hinreichender Bestimmtheit, sodass diese (Geschäftsordnung der Stadt Waldkraiburg) nichtig ist. Dementsprechend sind auch Entscheidungen vom vermeintlich beschließenden Ausschuss unwirksam.

Abwägungsvorschlag:
Die Geschäftsordnung der Stadt Waldkraiburg ist eine Innenrechtsnorm. Sie entfaltet keine direkte Außenwirkung auf den Bürger und ist relevant nur für sog. Organstreitigkeiten zwischen den Gemeinderäten / Bürgermeister / Fraktionen usw. Die Geschäftsordnung ist auch nicht ausdrücklich als „Satzung“ anerkannt, da es an der direkten Außenwirkung fehlt.
Der Gemeinderat kann vorberatende und beschließende Ausschüsse einsetzen. Beschließende Ausschüsse handeln innerhalb ihrer Zuständigkeit anstelle des Gemeinderats. Der Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss kann sowohl vorberatend nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 GeschOStR als auch beschließend nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 GeschOStR tätig sein.
Gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 a) GeschOStR zählt zum Aufgabengebiet des Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschusses der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Bebauungsplänen und sonstigen Satzungen nach den Vorschriften des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs sowie aller örtlichen Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung, auch in den Fällen des Art. 81 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung.
Nach § 8 Abs. 5 S. 1 GeschOStR sind die Ausschüsse im Rahmen ihres Aufgabenbereiches vorberatend tätig, soweit der St adtrat nach § 2 selbst zur Entscheidung zuständig ist. Die Zuständigkeit liegt somit beim Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss in seiner Funktion als beschließender Ausschuss und ist hinreichend bestimmt.

  • Auf dem Plankopf einer früheren Entwurfsversion wurde die Stadt Waldkraiburg als aufgeführt. In der aktuellen Version wurde kein Bauherr benannt.

Abwägungsvorschlag: Mit Inkrafttreten der Satzung muss jeder Bauherr die Festsetzungen und Hinweise im definierten Geltungsbereich einhalten. Der Bauherr muss nicht benannt werden.

  • Das Fehlen der notwendigen Stellplätze laut Stellplatzsatzung der Stadt Waldkraiburg und dadurch und durch die Zunahme des Verkehrs resultierende Überlastung der Prießnitzstraße

Abwägungsvorschlag: Die Anzahl der notwendigen Stellplätze richtet sich nach der Stellplatzsatzung der Stadt Waldkraiburg. Eine entsprechende Festsetzung wurde im Bebauungsplan aufgenommen.

Der Bestandsschutz für ein Gebäude beinhaltet grundsätzlich auch den Stellplatzbedarf. Der Bestandsschutz würde nur dann entfallen, wenn das bestehende Gebäude wesentlich umgebaut wird.

  • Auf Vorschlag der Verwaltung werden folgende Punkte aktualisiert:

Bei Punkt 1.1 ist zur Klarstellung der Text wie folgt zu ändern: „Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO sind nicht zulässig“.

Der Punkt 2.3 ist zu konkretisieren, welcher Geländeoberkante aus zu messen ist (bestehendes oder zukünftiges Gelände)

Der Punkt 10.2 ist dahingehend zu konkretisieren, dass auch der notwendige Kinderspielplatz im Freiflächengestaltungsplan darzustellen ist.

Städte und Gemeinden sind Seitens des Gesetzgebers aufgefordert, bei der Aufstellung von neuen Bebauungsplänen in innerstädtischen Baugebieten die bestehende Bebauung mit ihren Bauflächen nach zu verdichten. In der Wahrnehmung dieser Aufforderung stellt sich die Stadt Waldkraiburg dieser Aufgabe. Durch eine knapp 3 Jahre dauernde städtebauliche Untersuchung mit intensiver Bürgerbeteiligung wurde ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK) entwickelt und durch den Stadtrat beschlossen. Das Konzept soll eine nachhaltige und verträgliche Nutzung in Bezug auf ein innerstädtisches Wohnangebot ermöglichen.
Der Bebauungsplan mit der geplanten Bebauung nimmt dieses städtebauliche Entwicklungsziel, welches sich aus den Zielen des entwickelten ISEK ergibt, auf. Insofern ist ein angesprochenes Einfügegebot, wie es sich bei Einzelbauvorhaben über entsprechende Vorschriften aus dem Baugesetzbuch mit Bezug auf die umgebende Bebauung darstellt, bei der Aufstellung des Bebauungsplanes für Städte und Gemeinden nicht maßgeblich. Mit den im Bebauungsplan aufgestellten Festsetzungen und Regelungen wird eine flächensparende Siedlungsentwicklung mit Fokus auf Nachverdichtung im innerstädtischen Bereich ermöglicht.
Bezugnehmend auf die am 01.02.2021 in Kraft tretende Novelle der Bay. Bauordnung (BayBO) die u.a. eine Verkürzung der Mindestabstandstiefe von 1,0 H auf 0,4 H (H = Wandhöhe des Gebäudes), mindestens jedoch 3 Meter, bei Gebäude zulässt, wird die im Bebauungsplan aufgenommene Festsetzung dahingehend konkretisiert, dass Abstandflächen nach BayBO, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007, einzuhalten sind.
Die Begründung wird um den Text ergänzt.

Die o.g. Ergänzungen/Änderungen dienen lediglich der Konkretisierung und lösen keine weitere Planauslegung aus.

Der Bebauungsplan Nr. 126 mit Begründung, jeweils in der Fassung vom 25.08.2020, einschließlich der o.g. redaktionellen Änderungen wird als Satzung beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 1

Datenstand vom 16.02.2021 16:20 Uhr