Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 81, Teilbereich der Berliner Straße zwischen Ratiborer und Gablonzer Straße, 2. Änderung - Behandlung der Stellungnahmen und Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss, 05.10.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 05.10.2021 ö beschließend 9

Beschluss

Die während der öffentlichen Auslegung i. V. m. der Anhörung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, §§ 3 Abs. 2, 4 Abs.2 i.V.m. § 13 a Abs. 2 und § 13 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 14.07.2021 bis einschließlich 20.08.2021 bzw. 08.07.2021 bis 13.08.2021 eingegangen Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:


  • Stellungnahme der Polizeiinspektion Waldkraiburg vom 12.07.2021:
Von Seiten der Polizei bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen dieses Bauvorhaben. 
Es sollte allerdings auf die Ausweisung von genügend Stellplätzen geachtet werden, da ein Haushalt meist mehrere Fahrzeuge angemeldet hat, diese dann im ungünstigsten Fall auf der Straße geparkt werden und somit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beinträchtigen. Außerdem herrscht dort starker Schülerverkehr der berücksichtigt werden muss.

Abwägungsvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ausgehend von den festgesetzten privaten sowie öffentlichen Stellplätzen auf dem Grundstück und entlang der Berliner sowie Ratiborer Straße, ist nicht mit einer erhöhten Parkdichte auf den öffentlichen Straßenflächen zu rechnen. 
In der vorliegenden Planung erfolgte eine Versenkung des Fahrradweges entlang der Berliner Straße, um das Tempo der Radfahrer zu reduzieren und damit deren Gesundheit zu schützen. Der erhöhte Schülerverkehr wurde dadurch in der Planung bereits berücksichtigt. 

  • Stellungnahme der Deutschen Bahn AG, Kompetenzteam Baurecht vom 14.07.2021:
Gegen die o.g. Änderung des Bebauungsplanes bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/Auflagen und Hinweis aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen grundsätzlich keine Bedenken.

Wir weisen darauf hin, dass durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder, etc.) entstehen, die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen.
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.

Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung im Planentwurf wird nicht vorgenommen, zumal das schalltechnische Gutachten vom 20.05.2021 keine Auswirkungen auf das Plangebiet aufgezeigt hat.

  • Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege (BLfD) vom 22.07.2021:
Das Plangebiet befindet sich im Bereich des ehem. Rüstungswerks Waldkraiburg ("Fichte II"), Deutsche Sprengchemie GmbH (1938-1945). Trotz der teilweise vorhandenen Bebauung sind untertägig erhaltene bauliche Reste aus der Nutzungszeit als Rüstungswerk zu vermuten.
Bei diesen baulichen Resten handelt es sich um Bodendenkmäler im Sinne des Art.1 BayDSchG in Verbindung mit Art.7 BayDSchG, weshalb Bodeneingriffe jeglicher Art zumindest einer vorherigen Erlaubnis nach Art.7.1 BayDSchG bedürfen, worauf wir hinzuweisen bitten. Der vorgenommene Hinweis auf die Meldepflicht nach Art.8.1-2 BayDSchG ist in keinem Falle ausreichend. Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7.1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Wir bitten Sie deshalb, folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.

Abwägungsvorschlag:
Der Hinweis des BLfD wird zur Kenntnis genommen. Bereits im Jahr 1999 wurde nach Beseitigung der Tankstelle ein Bodenaustausch durchgeführt, wodurch auszugehen ist, dass keine Bodendenkmäler in diesem Bereich vorhanden sind. Der Hinweis auf mögliche Bodendenkmäler und deren Meldepflicht, wie im Bebauungsplanentwurf enthalten, wird beibehalten. Eine Änderung der Festsetzungen erfolgt nicht. 

  • Stellungnahme der Stadtwerke Waldkraiburg GmbH vom 30.07.2021:
Sparte Abwasserentsorgung:
Es befindet sich ein Abwasserhauptkanal im Grundstück der nicht überbau werden darf! Der Abwasserkanal wird von dem geplanten Bauvorhaben berührt. Die Stadtwerke Waldkraiburg sind in Kontakt mit dem Bauherrn und dessen Planungsbüro, um Maßnahmen zu erarbeiten, die den Abwasserkanal vor der Last des Gebäudes zu schützen.

Sparten Wasserversorgung/Fernwärmeversorgung /Stromversorgung/Glasfaser- und Kupferkabelnetz:
Es befinden sich Leitungen im Grundstück, die nicht überbaut werden dürfen. Mit den Stadtwerken ist Rücksprache zu nehmen. Vor Beginn der Erdarbeiten sind Spartenpläne bei den Stadtwerken einzuholen. Der Anschluss ist kostenpflichtig.

Abwägungsvorschlag:
Die jeweiligen Spartenauskünfte werden zur Kenntnis genommen. Der Bauherr soll sich rechtzeitig vor Beginn jeglicher Erdarbeiten mit den Versorgungsträgern in Verbindung setzen. Ein entsprechender Hinweis ist im Bebauungsplan bereits enthalten.

  • Stellungnahme der Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH sowie Abteilung „Neubaugebiete“ vom 04.08.2021:
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens, deren Lage auf den beiliegenden Bestandsplänen dargestellt ist. Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen. Sollte eine Umverlegung oder Baufeldfreimachung unserer Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, benötigen wir mindestens drei Monate vor Baubeginn Ihren Auftrag an TDR-S-Bayern.de@vodafone.com, um eine Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen sowie die notwendigen Arbeiten durchführen zu können.
Wir weisen Sie ebenfalls darauf hin, dass uns ggf. (z.B. bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen) die durch den Ersatz oder die Verlegung unserer Telekommunikationsanlagen entstehenden Kosten nach 
§ 150 (1) BauGB zu erstatten sind.

Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit dem Team Neubaugebiete in Verbindung:

Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Im Bebauungsplan wird bereits darauf hingewiesen, dass 
verlaufende Versorgungsleitungen, die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen, zu beachten sind und vor jeweiligem Baubeginn eine Absprache mit den Versorgungsträgern zu erfolgen hat.

Eine Veranlassung von Seiten der Stadt hinsichtlich des Ausbaus von Telekommunikationsleitungen ist nicht gegeben, zumal es sich im vorliegenden Fall um ein Einzelbauvorhaben handelt.

  • Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim vom 11.08.2021:
1.1 Starkniederschläge
Starkniederschläge und damit verbundene Sturzfluten sind sehr seltene und kaum vorhersehbare Ereignisse, die aber bei realem Auftreten sehr große Schäden hervorrufen können. Starkregenereignisse können flächendeckend überall auftreten und werden voraussichtlich durch die Klimaänderung an Häufigkeit und Intensität weiter zunehmen. Vor diesem Hintergrund ist es aus unserer Sicht unabdingbar, alle Möglichkeiten zur Minimierung der potenziellen Schäden ins Auge zu fassen. Ziel muss es dabei sein, alle möglichen Wassereindringwege in das geplante Gebäude bis zu den relevanten Höhen zu verschließen. Außerdem muss durch entsprechend angepasste Nutzung der tieferliegenden Räume sichergestellt werden, dass empfindliches oder besonders wertvolles Inventar nicht durch Wassergefahren geschädigt werden kann. Auch bei Bauvorhaben, bei denen die Barrierefreiheit zu fordern ist, muss der Schutz vor eindringendem Wasser ausreichend berücksichtigt werden.

Gemäß §55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Die Aufnahmefähigkeit des Untergrundes ist mittels Sickertest nach Arbeitsblatt DWA-A 138, Anhang B, exemplarisch an repräsentativen Stellen im Geltungsbereich nachzuweisen.
Sollten die Untergrundverhältnisse eine oberflächennahe Versickerung nicht oder nicht flächendeckend zulassen, ist von der Gemeinde ein Konzept zur schadlosen Niederschlagswasserbeseitigung der öffentlichen und privaten Flächen aufzustellen. Es reicht nicht aus, die Grundstückseigentümer zur dezentralen Regenwasserversickerung zu verpflichten.
Schützende Deckschichten dürfen nicht durchstoßen werden. Bei schwierigen hydrologischen Verhältnissen sollten alle Möglichkeiten zur Reduzierung und Rückhaltung des Regenwasseranfalles (z.B. durch Gründächer) genutzt werden.
Es ist für das Baugebiet eine ausgeglichene Wasserbilanz anzustreben, d.h. die Wasserbilanzgrößen Direktabfluss, Grundwasserneubildung und Versickerung sowie Verdunstung im Baugebiet sind dem unbebauten Referenzzustand anzugleichen.

1.2 Altlasten bzw. Bodenverunreinigungen
Gemäß unseren Unterlagen befand sich im Bereich des Plangebietes eine ehemalige Shell-Tankstelle. Hierbei sind Bodenverunreinigungen nicht auszuschließen.

2 Folgerungen für die Bauleitplanung
Im Sinne einer umfassenden, nachhaltigen Vorsorge gegen Hochwassergefahren bzw. möglichen Bodenverunreinigungen und damit verbundenen Reduktion von Risiken kann die Stadt Waldkraiburg im Rahmen der Bauleitplanung durch Festsetzungen und Hinweise einen wesentlichen Beitrag zur Sicherheit der Bürger leisten. Hinsichtlich der genannten Gefährdung halten wir folgende Festsetzungen für notwendig:

2.1 Starkniederschläge
Die Rohfußbodenoberkante des Erdgeschosses des geplanten Gebäudes muss mindestens 25 cm über der höchsten Geländeoberkante unmittelbar am Bauvorhaben liegen. Das Gebäude ist bis zu dieser Kote wasserdicht zu errichten (Keller wasserdicht und soweit erforderlich auftriebssicher, dies gilt auch für Kelleröffnungen, Lichtschächte, Zugänge, Tiefgaragenzufahrten, Installationsdurchführungen etc.). Für die Tiefgaragenzufahrt empfehlen wir die Anordnung einer Schwelle von 25 cm Höhe, die den Wasserzutritt verhindert. Sollten Lichtgräben für höherwertige Nutzung der Keller zugelassen werden, sind diese ebenfalls so zu konstruieren, dass kein Oberflächenwasser zutreten kann.

Abwägungsvorschlag:
Die vorgeschlagene Festsetzung hinsichtlich der Geländeoberkante von mindesten 25 cm ist in der vorliegenden Planung, v.a. im Hinblick auf die straßenbegleitende Konzeption, nicht angebracht.
  
Zum Schutz vor Starkniederschlägen ist folgende Festsetzung im Bebauungsplan aufzunehmen:
„Die erdberührten Wände von Neubauvorhaben müssen grundsätzlich gegen Bodenfeuchte/nicht stauendes Sickerwasser gem. DIN 18195-4 geschützt werden (einlagige Dichtbahnen oder kunststoffmodifizierte Bitumendickbeschichtung). Lichtschächte können nach unten offen sein, eine kapillarbrechende Schicht ist nicht erforderlich. Zusätzlich sind alle Gebäudeteile gegen auf der Geländeoberfläche fließendes Wasser (Oberflächenwasser) zu schützen, z. B. durch Gegengefälle oder Rinnen. Alle vom Boden berührten Außenflächen der Umfassungswände sind gegen seitliche Feuchtigkeit nach Abschnitt 7.3 der DIN 18195 abzudichten. Diese Abdichtung muss planmäßig im Regelfall bis 300 mm über Gelände hochgeführt werden.“

2.2 Altlasten bzw. Bodenverunreinigungen
Werden Auffüllungen im Zuge der Bauarbeiten angetroffen, sind die Aushubmaßnahmen durch ein fachlich geeignetes Ingenieurbüro oder einen Gutachter begleitend zu überwachen. Anfallendes Aushubmaterial ist ordnungsgemäß nach Rücksprache mit dem Landratsamt Mühldorf a. Inn und gegen Nachweis zu entsorgen oder zu verwerten. Sollten im Zuge der Bauarbeiten Belastungen des Untergrundes festgestellt werden, die eine Grundwassergefährdung befürchten lassen, sind unverzüglich das Landratsamt Mühldorf a. Inn und das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim zu benachrichtigen.
Für die Niederschlagswasserbehandlung ist nachzuweisen, dass keine schädlichen Verunreinigungen im Untergrund vorliegen oder vom Niederschlagswasser durchströmt werden.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Bereits im Jahr 1999 wurde nach Beseitigung der Tankstelle ein Bodenaustausch durchgeführt und eine ordnungsgemäße Entsorgung veranlasst.
Der bisherige Hinweis im Bebauungsplan auf Altlasten und deren Meldepflicht wird beibehalten. Eine Änderung erfolgt nicht.

3 Hinweise
3.1 Informationen zu Hochwasser und Versicherungen
Hierzu möchten wir auf die Arbeitshilfe des StMUV und StMB zu „Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung“ sowie die Empfehlung „Wassersensible Siedlungsentwicklung“ für ein klimaangepasstes Regenwassermanagement hinweisen. Informationen unter: Wassersensible Siedlungsentwicklung (bayern.de) Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen. (weitere Informationen: www.elementar-versichern.de)

3.2 Niederschlagswasserbehandlung von Dachflächen
Wir bitten im zweiten Absatz unter Punkt 2.1 der Festsetzungen die Dachbegrünung auf alle Dächer zu erweitern und nicht nur für ein Geschoss niedrigere Bauteile zu begrenzen. Wir möchten dazu betonen, dass wir Gründächer auf jeden Fall für geeignet halten, zum einen eben die abzuleitende Regenwassermenge wesentlich zu vermindern, zum anderen aber auch durch die höheren Verdunstungsraten (ggfs. in Verbindung mit Überlauf in Sickermulden) positive Auswirkungen auf das Kleinklima zu entfalten und damit auch einen nicht unwesentlichen Beitrag zum Ausgleich der Folgen des Klimawandels leisten zu können. Gerade in Städten können Gründächer in Hitze- und Trockenperioden die Temperaturen in einem erträglicheren Bereich halten.

3.3 Vorsorgender Bodenschutz
Aus Sicht des vorsorgenden Bodenschutzes ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass bei einer Bebauung der Fläche die Entsorgung von Bodenmaterial frühzeitig geplant werden soll, wobei die Vermeidung von Bodenaushub bzw. die Wiederverwendung von Bodenmaterial innerhalb der Baufläche zu bevorzugen ist. Zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen (insbesondere des Mutterbodens nach § 202 BauGB), ist der belebte Oberboden und ggf. kulturfähige Unterboden getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und einer möglichst hochwertigen Nutzung zuzuführen. Zu berücksichtigen sind hierbei die DIN 18915 und die DIN 19731. Wir bitten weiterhin das Merkblatt „Bodenkundliche Baubegleitung – Leitfaden für die Praxis“ des Bundesverbandes Boden e.V. zu beachten, in welchem Hinweise, etwa zur Anlage von Mieten, zur Ausweisung von Tabuflächen, zum Maschineneinsatz, zur Herstellung von Baustraßen sowie zu den Grenzen der Bearbeitbarkeit und Befahrbarkeit gegeben werden sowie die Hinweise in der DIN 19639.

Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise 3.1 bis 3.3 werden zur Kenntnis genommen und an die Eigentümer zur Berücksichtigung bei der Bauausführung weitergegeben. Hinsichtlich des vorsorgenden Bodenschutzes wurde bereits im Jahr 1999 nach Beseitigung der Tankstelle ein Bodenaustausch durchgeführt und eine ordnungsgemäße Entsorgung veranlasst. Eine Änderung im Bebauungsplanentwurf erfolgt nicht.

  • Stellungnahme der Energienetze Bayern GmbH vom 13.08.2021:
Gegen die oben genannte Bebauungsplanänderung besteht unsererseits folgender Einwand:
Die geplante Baumpflanzung (2 Stück, siehe Anlage 1) darf nicht im Schutzstreifenbereich der Erdgashochdruckleitung Hd0111 (siehe Anlage 2) erfolgen. Die Schutzstreifenbreite beträgt 4,0, d.h. axial der Rohrleitung (rechts und links der Leitung jeweils 2,0 m). Die Reparatur- und Zugänglichkeit muss dauerhaft gewährleistet sein.

Abwägungsvorschlag:
Folgende Festsetzung ist im Bebauungsplan aufzunehmen: „Im Plangebiet befindet sich entlang der Berliner Straße eine Erdgashochdruckleitung Hd0111. Die Schutzstreifenbreite beträgt 4,0, d.h. axial der Rohleitungen (rechts und links der Leitung jeweils 2,0 m). Die Reparatur- und Zugänglichkeit muss dauerhaft gewährleistet sein. Pflanzungen im Schutzstreifenbereich dürfen nur vorgenommen werden, wenn diese die Erdgashochdruckleitung nicht schädigen. 

  • Stellungnahme des Landratsamtes Mühldorf a. Inn vom 16.08.2021 (verspäteter Eingang):
Ortsplanung:
  1. Anstelle der ersten beiden Sätze in der Festsetzung "1.1.5 Abstandsflächen" wird folgender Festsetzungstext vorgeschlagen: "Für das MU wird die Tiefe der Abstandsflächen mit 0,5 H, mindestens jedoch 3 m festgesetzt.
  2. Absatz eins der Festsetzung "4.1 Stellplätze" sollte wie folgt geändert werden: "Die Stellplatzverordnung der Stadt Waldkraiburg findet keine Anwendung in der vorliegenden Bebauungsplanänderung." Die bisherigen Ausführungen können in der Begründung aufgenommen werden.

Abwägungsvorschlag:
Zur besseren Lesbarkeit werden die genannten Vorschläge in den Bebauungsplan übernommen.

Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft:
Nachdem es sich lt. unseren Unterlagen um eine ehemalige Shell-Tankstelle handelt, müssen Festsetzungen oder zumindest Hinweise auf die Versickerung von Niederschlagswasser aufgenommen werden, um zu verhindern, dass über ggf. belasteten Bodenschichten versickert wird und keine Schadstoffe verfrachtet werden. Wenn Altlasten ausgeschlossen werden können, sollte mindestens ein Hinweis auf die Vorgaben der Niederschlagswasser-Freistellungsverordnung (NWFReiV) ergänzt werden.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Bereits im Jahr 1999 wurde nach Beseitigung der Tankstelle ein Bodenaustausch durchgeführt und eine ordnungsgemäße Entsorgung veranlasst. Des Weiteren wurde zwischenzeitlich im August 2021 ein Baugrundgutachten erstellt, welches keine Hinweise auf belastetes Bodenmaterial aufgezeigt hat. Der bisherige Hinweis im Bebauungsplan auf Altlasten und deren Meldepflicht wird beibehalten. Ein Hinweis auf die Vorgaben der NWFRreiV wird ergänzend aufgenommen.

Bodenschutz:
Werden im Zuge der Erdarbeiten Verfüllungen vorgefunden oder gibt es andere Informationen, die auf mögliche Schutzgutgefährdungen nach Bodenschutzrecht, insbesondere des Grundwassers, hindeuten (etwa organoleptisch auffällige Bereiche), ist das Landratsamt Mühldorf a. Inn unverzüglich zu benachrichtigen und ggf. ein fachkundiger Sachverständiger nach § 18 BBodSchV hinzuzuziehen.
Anfallender Bodenaushub ist nach den abfallrechtlichen Vorgaben zu separieren und nach Absprache mit dem Landratsamt Mühldorf a. Inn ordnungsgemäß und schadlos gegen Nachweis zu entsorgen oder zu verwerten. Hierzu empfehlen wir die Aushubüberwachung durch einen fachkundigen Sachverständigen.
Soll Bodenmaterial wieder eingebaut werden, so ist mit dem Landratsamt Mühldorf a. Inn (Abfallrecht) und dem Wasserwirtschaftsamt Rosenheim (tGA, Bodenschutz) zu klären, bis zu welchem Zuordnungswert dies möglich ist. Es ist sicherzustellen und nachzuweisen, dass das Niederschlagswasser nicht über belastete Bereiche versickert.

Abwägungsvorschlag:
Bereits im Jahr 1999 wurde nach Beseitigung der Tankstelle ein Bodenaustausch durchgeführt und eine ordnungsgemäße Entsorgung veranlasst. Des Weiteren wurde zwischenzeitlich im August 2021 ein Baugrundgutachten erstellt, welches keine Hinweise auf belastetes Bodenmaterial aufgezeigt hat. Der bisherige Hinweis im Bebauungsplan auf Altlasten und deren Meldepflicht wird beibehalten.

Naturschutz und Landschaftspflege:
Zur grünordnerischen Gestaltung werden folgende Anregungen beigesteuert:
  • Punkt 7.1 sollte konkretisiert werden. Es sollte lediglich eine landschaftsgärtnerische Gestaltung von Grünflächen möglich sein, nicht jedoch die Anlage von Steingärten o.ä.
  • Es wird angeregt die Grünflächen als artenreiche, magere Blumenwiesen mit gebietsheimischem Saatgut anzulegen.
  • Auch Wege und Zufahrten sollten nach Möglichkeit mit wasserdurchlässigen Belägen
ausgestaltet werden.
  • Für die Baumpflanzungen sollte eine Pflanzliste aus möglichst gebietsheimischen Gehölzen und mit Pflanzqualitäten beigefügt werden.

Abwägungsvorschlag:
Die Anregungen sind entsprechend der o.g. Ausführungen in den Bebauungsplan aufzunehmen. Die Anlage von Grünflächen als artenreiche, magere Blumenweisen mit gebietsheimischen Saatgut, ist in der vorliegenden innerstädtischen Planung aufgrund des fehlenden Platzes nicht umsetzbar.

Wasserdurchlässige Beläge für Wege sind durchaus realisierbar. Eine entsprechende Festsetzung für Wege mit Drain-Pflaster / Rasen-Fugen-Pflaster etc. wird aufgenommen.
Zufahrten sollten ggf. schon asphaltiert werden zumal Drain-Pflaster in Zufahrts- Auspark- & Wende-Bereichen anfällig für Verschiebungen der Pflastersteine sind, wenn diese stark frequentiert sind.

  • Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH mit verspätetem Eingang vom 31.08.2021:
Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei Unwirtschaftlichkeit oder einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten. Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, alle Beteiligten darauf hinzuweisen, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.

Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher Folgendes sicherzustellen:
  • dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,
  • dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.
  • Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 6 Monaten benötigt.
  • In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und an den Vorhabenträger zur Kenntnis weitergeleitet.
In den Hinweisen ist aufzunehmen, dass hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen,
Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten ist.

Auf Vorschlag der Verwaltung werden folgende Änderungen vorgenommen:
  • Die Festsetzung 6.2 „Einfriedung der Tiefgaragenrampe“ ist zu streichen, da die Einhausung der Tiefgarage bereits mit der Festsetzung Nr. 9.4 geregelt wird.
  • Unter Hinweise ist folgender Punkt zur Niederschlagswasserbeseitigung aufzunehmen:
„Im Bereich der Baumaßnahmen sind möglichst wasserdurchlässige Beläge zu verwenden und anfallendes Niederschlagswasser möglichst flächig zu versickern.
Das anfallende gesammelte Niederschlagswasser ist nach den Anforderungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung NWFreiV und der "Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser" TRENGW zu versickern.“
  • Der Hinweis „Versorgungsleitungen“ ist wie folgt zu formulieren: „Die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes verlaufenden Versorgungsleitungen sind zu beachten und dürfen nicht überbaut werden. Vor jeweiligem Baubeginn hat rechtzeitig eine Absprache mit den Versorgungsträgern zu erfolgen. Evtl. Verlegungen von Leitungen haben auf Kosten der Bauherren/Bauwerber zu erfolgen. Bei Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen, Ausgabe 2013, insbesondere Abschnitt 6, zu beachten.

Der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung in der Fassung vom 05.06.2021, einschließlich o.g. redaktioneller Änderungen, wird als Satzung beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.10.2021 15:06 Uhr