Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 65 Teil A für den Bereich zwischen der Nikolsburger, Ratiborer, Berliner und Riesengebirgsstraße, 2. Änderung im beschleunigten Verfahren - Behandlung der Stellungnahmen - Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss, 01.02.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 01.02.2022 ö 16

Beschluss

Während der öffentlichen Planauslegung i.V.m. der Anhörung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, §§ 13 a, 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 12.05.2021 bis einschließlich 14.06.2021 eingegangene Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:

  • Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayernvom 17.06.2021:
Die Stadt Waldkraiburg möchte die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
die Bebauung der Ursprungsfassung und damit verbunden eine Wohnbebauung
schaffen.
Da sich angrenzend an das Plangebiet Handel, Gewerbe- und Handwerksbetriebe befinden sehen wir das Bauvorhaben von drei mehrgeschossigen Gebäuden äußerst kritisch. Es muss sichergestellt werden, dass bestandskräftig genehmigte, gewerbliche Nutzungen in ihrem ordnungsgemäßen Betrieb und Wirtschaften nicht durch heranrückende Wohnbebauung eingeschränkt werden. Dies gilt insbesondere im Kontext der von dem Betrieben ausgehenden, betriebsüblichen Emissionen (Lärm, Geruch, etc.) einschließlich des dazugehörigen Betriebsverkehr. Wenn aufgrund der betriebsüblichen Emissionen in Verbindung mit dem geringen Abstand zur geplanten Wohnbebauung eine Lärmbelästigung nicht ausgeschlossen werden kann, sind dementsprechend Festsetzungen sowohl aktiver als auch passiver Schutzmaßnahmen im Plangebiet zu treffen. Derartige Maßnahmen können jedoch nur zu Lasten der heranrückenden Wohnbebauung gehen. Dis Existenz und Weiterentwicklung der Betriebe darf auch keinen Fall gefährdet werden. Wir bitten hier ein besonderes Augenmerk daraufzulegen. 

Abwägungsvorschlag: Das Ingenieurbüro Hook Farny Landshut hat im Zuge der Planaufstellung ein Schallschutzgutachten erstellt das auch Bestandteil des Bebauungsplanes ist. Darin wurden auch die Belange der heranrückenden Wohnbebauung an die gewerblich genutzten Bereiche berücksichtigt und mit Maßnahmen geklärt. Um den Erfordernissen des Lärmimmissionsschutzes unter den gegebenen Randbedingungen gerecht zu werden, werden die Festsetzungen und Hinweise aus den vorliegenden Gutachten in den Bebauungsplan übernommen. 
Der Bebauungsplan ist entsprechend zu aktualisiert.

  • Stellungnahme des Eisenbahn-Bundesamtes – Außenstelle München vom 10.06.2021:

Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes berühren.
Die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes werden von der o.a. Planung berührt. Wie bereits mit Schreiben vom 24.07.2018 (Gz. 65112-651pt/005-2018#473) mitgeteilt, sind die vom gewöhnlichen Eisenbahnbetrieb ausgehenden Immissionen, wie Erschütterungen und Lärm, hinzunehmen sowie die auftretenden Immissionen durch den Bahnverkehr im Bebauungsplan zu berücksichtigen und zu regeln. Letzteres reicht aus meiner Sicht durch die pauschale Einbeziehung des Lärmschutzgutachtens in Ziffer 10 des Bebauungsplanes nicht für die erforderliche Konfliktbewältigung aus. Daher bittet das Eisenbahn-Bundesamt um die konkrete Festsetzung ausreichender Schutzmaßnahmen im Bebauungsplan.
Im Übrigen gehen wir davon aus, dass die erforderliche Beteiligung der Deutschen Bahn bzw. Betreiber der Eisenbahninfrastruktur zwischenzeitlich stattgefunden hat, andernfalls bitten wir, dies nachzuholen.

Abwägungsvorschlag:
Im Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass gewöhnliche, täglich ausgehende Immissionen, wie z.B. Erschütterungen und Lärm, durch den Bahnbetrieb im Planungsgebiet auftreten werden. 
Im Bebauungsplan werden folgende Festsetzung und Hinweise aus dem erstellten Schallschutzgutachten zu Immissionsschutzmaßnahmen übernommen:

Aktiver Lärmschutz
Vor Aufnahme der Wohnnutzung in Haus 1 ist die in der folgenden Abbildung dargestellte aktive Lärmschutzmaßnahme in Form einer zusätzlichen Flügelwand als Verlängerung der Nordostfassade mit einer Mindesthöhe von 12,0 m über Gelände und einer Länge von mindestens 2,3 m zu errichten. Die Flügelwand muss witterungsbeständig und fugendicht ausgeführt werden und eine Luftschalldämmung von mindestens 25 dB aufweisen.

Lageplan mit Darstellung der Flügelwand als Verlängerung der Nordostfassade von Haus 1

Zulässigkeit von Immissionsorten nach TA Lärm
In der gemäß der folgenden Abbildung pink gekennzeichneten Fassade dürfen keine zum Öffnen eingerichteten Außenbauteile (z. B. Fenster, Türen) schutzbedürftiger Aufenthaltsräume im Sinne der DIN 4109-1 (Immissionsorte nach Nr. A.1.3 der TA Lärm) entstehen. Dies ist durch geeignete bauliche bzw. architektonische Lärmschutzmaßnahen (z. B. schalltechnisch optimierte Grundrissorientierung, Festverglasung, vorgehängte Glasfassaden, verglaste Loggien oder andere Lärmschutzmaßnahmen, wenn diese nachweislich schallschutztechnisch gleichwertig sind) sicherzustellen.
Von dieser Festsetzung kann abgesehen werden, wenn ein qualifizierter schalltechnischer Nachweis erbracht wird, dass vor den zum Öffnen eingerichteten Außenbauteilen von im Sinne der DIN 4109-1 schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm nicht überschritten werden.



Kennzeichnung der Fassaden, an denen keine Immissionsorte im Sinne der TA Lärm zulässig sind

Zulässigkeit von schutzbedürftigen Außenwohnbereichen
Im Anschluss an die in der folgenden Abbildung grün gekennzeichnete Fassade dürfen keine schutzbedürftigen Frei- und Außenwohnbereiche (Balkone, Loggien etc.) entstehen. Von dieser Festsetzung kann abgesehen werden, wenn durch bauliche Maßnahmen (z. B. vorgehängte Glasfassaden, Glaselemente oder andere baulich gleichwertige Lärmschutzmaßnehmen) sichergestellt ist, dass der zur Tagzeit geltende Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV IGWMI,Tag = 64 dB(A) in einem – von der Wohnungsgröße abhängigen – Teilbereich nachweislich eingehalten wird. Je wohnungszugehörigem Freibereich ist pro 10 m2 Wohnfläche mindestens 1 m2 schallgeschützter Freibereich nachzuweisen.

Kennzeichnung der Fassaden, an denen Schallschutzmaßnahmen für Außenwohnbereiche erforderlich sind

Grundrissorientierung bzw. passiver Schallschutz
Wohnungsgrundrisse in Haus 3 und Haus 4 sind zwingend (rot) bzw. nach Möglichkeit (blau) so zu organisieren, dass keine zum Öffnen eingerichteten Außenbauteile (z. B. Fenster, Türen) von dem Schlafen dienenden Aufenthaltsräumen in den gemäß der folgenden Abbildung rot bzw. blau gekennzeichneten Fassadenbereichen zu liegen kommen.
Ist eine Grundrissorientierung für die blau gekennzeichneten Fassadenbereiche nicht möglich, sind die betroffenen Schlafräume zur Sicherstellung ausreichend niedriger Innenpegel mit fensterunabhängigen, schallgedämmten automatischen Belüftungsführungen/-anlagen auszustatten. Deren Betrieb muss auch bei vollständig geschlossenen Fenstern eine Raumbelüftung mit ausreichender Luftwechselzahl ermöglichen. Alternativ können auch andere bauliche Lärmschutzmaßnahmen ergriffen werden, wenn diese nachweislich schallschutztechnisch gleichwertig sind.
Von dieser Festsetzung kann abgesehen werden, wenn ein qualifizierter schalltechnischer Nachweis erbracht wird, dass vor den für die Belüftung erforderlichen Außenwandöffnungen zur Nachtzeit der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV IGWMI,Nacht = 54 dB(A) eingehalten wird.


Lageplan mit Kennzeichnung der Fassaden, an denen Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind
(rot: zwingend keine Schlafräume; blau: keine Schlafräume oder passiver Schallschutz)

Hinweise:
Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen
Die Luftschalldämmungen der Umfassungsbauteile von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen müssen den diesbezüglich allgemein anerkannten Regeln der Technik genügen. In jedem Fall sind die Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß der Tabelle 7 der DIN 4109-1 zu erfüllen.
Empfohlene Grundrissorientierung
Obwohl die Geräuschemissionen von Folgetonhörnern (z. B. Feuerwehr, Polizei) als sozialadäquat
und zumutbar angesehen werden können, wird dennoch empfohlen, die Wohnungsgrundrisse in Haus 2 so zu organisieren, dass in der zur Polizeidienststelle weisenden Nordwestfassade keine zum Öffnen eingerichteten Außenbauteile (Fenster, Türen) zu liegen kommen, die zur Belüftung von dem Schlafen dienenden Aufenthaltsräumen notwendig sind.
Der Entwurf des Bebauungsplanes ist entsprechend zu aktualisiert.

  • Stellungnahme der DB AG – DB Immobilien – Region Süd, München vom 10.06.2021:

Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnverkehres auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden. Die Eisenbahnen sind nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahnstruktur sicher zu bauen und in einem betriebssicheren Zustand zu halten (§ 4 Absatz 3 Allgemeines Eisenbahngesetz – AEG).
Durch die Inhalte, Festlegungen und Zielsetzungen der Bauleitplanung dürfen der gewöhnliche Betrieb der bahnbetriebsnotwendigen Anlagen einschließlich der Maßnahmen zur Wartung und Instandhaltung sowie Maßnahmen zu Umbau, Erneuerung oder ggf. notwendiger Erweiterungen keinesfalls verzögert, behindert oder beeinträchtigt werden.
Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) hat an dieser Stellungnahme nicht mitgewirkt. Wir bitten, das Eisenbahnbundesamt gesondert am Verfahren zu beteiligen. 
Immobilienspezifische Belange:
Es befinden sich keine Flächen der DB AG im Geltungsbereich des Bebauungsplans.
Aus den eingereichten Unterlagen gehen keine Hinweise auf bestehende Vereinbarungen zu Gunsten der DB AG und der mit dieser nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen (Dienstbarkeiten, schuldrechtliche Vereinbarungen etc.) hervor. Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche übernommenen Verpflichtungen und Verzichte zu Gunsten der Unternehmen des DB Konzerns –auch soweit sie nicht dinglich gesichert sind-, vom Antragsteller und dessen Rechtsnachfolger vollumfänglich zu berücksichtigen sind. Veränderungen und Maßnahmen an Dienstbarkeitsanlagen bzw. Bahnbetriebsanlagen dürfen nicht ohne Genehmigung des Dienstbarkeitsberechtigten bzw. des Anlagenverantwortlichen erfolgen.
Wir bitten Sie, die Unterlagen daraufhin zu prüfen. Besteht ein entsprechender Sachverhalt, so sind die für die Beurteilung der zu entscheidenden Fragen erforderliche Angaben zu ergänzen und uns erneut zur Stellungnahme vorzulegen. Ergeben sich zu einem späteren Zeitpunkt Auswirkungen auf Eisenbahnbetriebsanlagen, behalten wir uns weitere Bedingungen und Auflagen vor.
Bei vorübergehender Inanspruchnahme von bahneigenen Flächen durch Dritte ist vor Beginn der Baumaßnahme eine vertragliche Regelung erforderlich. Bahnflächen dürfen ohne vertragliche Regelung nicht in Anspruch genommen werden.
Werden, bedingt durch die Ausweisung neuer Baugebiete (o.ä.), Kreuzungen von Bahnstrecken mit Kanälen, Wasserleitungen usw. erforderlich, so sind hierfür entsprechende Kreuzungs- bzw. Gestattungsanträge bei ‚DB AG, DB Immobilien, Region Süd, Barthstraße 12, 80339 München, zu stellen.
Die Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO sowie sonstige baurechtliche und nachbarrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten.
Infrastrukturelle Belange:
Es wird hiermit auf § 64 EBO hingewiesen, wonach es verboten ist, Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen, Schranken oder sonstige Sicherungseinrichtungen unerlaubt zu öffnen, Fahrthindernisse zu bereiten oder andere betriebs-störende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.
Ein widerrechtliches Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes sowie sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauerhaft auszuschließen.
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug, Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.). Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen.
Der Pflanzabstand zum Bahnbetriebsgelände ist entsprechend der Endwuchshöhe zu wählen (Endwuchshöhe geringer als Abstand zum Regellichtraum (2,50m)). Soweit von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes und der Verkehrssicherheit ausgehen können, müssen diese entsprechend angepasst oder beseitigt werden. Die Signalsicht ist jederzeit zu gewährleisten. Wir bitten deshalb, entsprechende Neuanpflanzungen in unmittelbarer Bahnnähe von vornherein auszuschließen. Geplante Bepflanzungen sind nur mit Zustimmung der SOB zulässig.
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren. 
Hinweise für Bauten nahe der Bahn:
Die folgenden allgemeinen Auflagen für Bauten / Baumaßnahmen nahe der Bahn dienen als Hinweis:
Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen hat nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften, technischen Bedingungen und einschlägigen Regelwerke zu erfolgen.
Der Eisenbahnbetrieb darf weder behindert noch gefährdet werden.
Die Flächen befinden sich in unmittelbarer Nähe zu unserer Oberleitungsanlage. Wir weisen hiermit ausdrücklich auf die Gefahren durch die 15000 V Spannung der Oberleitung hin und die hiergegen einzuhaltenden einschlägigen Bestimmungen.
Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit aller durch die geplanten Baumaßnahmen und das Betreiben der baulichen Anlagen betroffenen oder beanspruchten Betriebsanlagen der Eisenbahn ist ständig und ohne Einschränkungen, auch insbesondere während der Baudurchführung, zu gewährleisten.
Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgeräten (z.B. (Mobil-) Kran, Bagger etc.) ist das Überschwenken der Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen mit angehängten Lasten oder herunterhängenden Haken verboten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist durch den Bau einer Überschwenkbegrenzung (mit TÜV-Abnahme) sicher zu stellen. Die Kosten sind vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen.
Werden bei einem Kraneinsatz ausnahmsweise Betriebsanlagen der DB überschwenkt, so ist mit der DB Netz AG eine schriftliche Kranvereinbarung abzuschließen, die mindestens 4 - 8 Wochen vor Kranaufstellung bei der DB Netz AG zu beantragen ist. Auf eine ggf. erforderliche Bahnerdung wird hingewiesen. Der Antrag zur Kranaufstellung ist mit Beigabe der Konzernstellungnahme der DB zum Vorhaben bei der DB Netz AG, Niederlassung Süd, Immobilienmanagement I.NF-S(R), Richelstraße 1, 80634 München, einzureichen. Generell ist auch ein maßstäblicher Lageplan (M 1:1000) mit dem vorgesehenen Schwenkradius vorzulegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auf oder im unmittelbaren Bereich von DB Liegenschaften jederzeit mit dem Vorhandensein betriebsnotwendiger Kabel, Leitungen oder Verrohrungen gerechnet werden muss.
Eine Kabel- und Leitungsermittlung im Grenzbereich wurde seitens der DB Netz AG nicht durchgeführt. Sollte dies gewünscht werden, so ist rechtzeitig –ca. 6 Wochen vor Baubeginn- eine entsprechende Anfrage an die o.g. Adresse der DB Immobilien zu richten. Ggf. sind im Baubereich vor Baubeginn entsprechende Suchschlitze von Hand auszuführen.
Es wird darauf verwiesen, dass Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer grundsätzlich nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden dürfen. Sie sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Einer Versickerung in Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden.
Rein vorsorglich teilen wir Ihnen mit, dass Baumaterial, Bauschutt etc. nicht auf Bahngelände zwischen- oder abgelagert werden dürfen. Lagerungen von Baumaterialien entlang der Bahngeländegrenze sind so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen Baustoffe / Abfälle in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen.
Schlussbemerkungen
Für Schäden, die der DB aus der Baumaßnahme entstehen, haftet der Planungsträger/Bauherr.

Abwägungsvorschlag:
Im Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass die vorübergehende Inanspruchnahme von bahneigenen Flächen durch Dritte einer vertraglichen Regelung vor Beginn der Baumaßnahme bedarf. 
Werden, bedingt durch die Ausweisung neuer Baugebiete (o.ä.), Kreuzungen von Bahnstrecken mit Kanälen, Wasserleitungen usw. erforderlich, so sind hierfür entsprechende Kreuzungs- bzw. Gestattungsanträge bei ‚DB AG, DB Immobilien, Region Süd zu stellen. 
Aufgrund der einzelnen Tatsachenverhalten über die Hinweise zu § 64 EBO und § 62 EBO, wird darauf hingewiesen, das eine Zaunanlage entlang der Grenze zur Bahnlinie zu errichten ist um ein unbefugtes Betreten des Bahngrundstückes mit Bahnanlagen zu verhindern.
Pflanzabstände sind entsprechend der Endwuchshöhe zu wählen (Endwuchshöhe geringer als Abstand zum Regellichtraum (2,50 m)). Anpflanzungen dürfen keine Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes und der Verkehrssicherheit auslösen, dies ist zu verhindern. Die Signalsicht ist jederzeit zu gewährleisten. Neuanpflanzungen sind mit der SOB entlang der Bahnlinie abzustimmen und nur mit Zustimmung der SOB zulässig. Hinweise für Bauten nahe der Bahn werden wortgleich in den Entwurf des Bebauungsplanes übernommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Entwurf des Bebauungsplanes entsprechend aktualisiert.

  • Stellungnahme der Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH vom 09.06.2021:

Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens, deren Lage auf den beiliegenden Bestandsplänen dargestellt ist. Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen.

Sollte eine Umverlegung oder Baufeldfreimachung unserer Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, benötigen wir mindestens drei Monate vor Baubeginn Ihren Auftrag an TDR-S-Bayern.de@vodafone.com, um eine Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen sowie die notwendigen Arbeiten durchführen zu können.

Wir weisen Sie ebenfalls darauf hin, dass uns ggf. (z.B. bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen) die durch den Ersatz oder die Verlegung unserer Telekommunikationsanlagen entstehenden Kosten nach § 150 (1) BauGB zu erstatten sind.

Abwägungsvorschlag:

Die eingegangenen Hinweise werden in den Bebauungsplan aufgenommen. 

  • Stellungnahme des Landratsamtes Mühldorf am Inn vom 07.06.2021:

Ortsplanung:
Der Verweis auf die Abstandsflächenregelung für untergeordnete Vorbauten in der Festsetzung 5.4 ist in der Aktuellen BayBO im Art. 6 Abs. 6 zu finden.

Abwägungsvorschlag: 
Der Entwurf des Bebauungsplanes wird entsprechend aktualisiert. 

Immissionsschutz:
Für die Bebauungsplanänderung liegt nun das Schallgutachten vor. Aus immissionsschutztechnischer Sicht sind die Vorschläge und Hinweise zum Immissionsschutz aus dem Gutachten in den Bebauungsplan und ein Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme des Gutachtens bei der Stadtverwaltung aufzunehmen.

Abwägungsvorschlag:
Die Festsetzungen und Hinweise aus dem vorliegenden Immissionsschutzgutachten werden in den Bebauungsplan übernommen. Unter Hinweise wird die Möglichkeit zur Einsichtnahme des Gutachtens bei der Stadtverwaltung aufgenommen.
Der Entwurf des Bebauungsplanes entsprechend zu aktualisieren.

Kommunale Jugendarbeit:
Gem. §1 Abs. 5 BauGB sollen Bauleitpläne eine nachhaltige, städtebauliche Entwicklung verfolgen.
Mit dem § 1 Abs. 6 BauGB werden, insbesondere die Anforderungen hervorgehoben, dass die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung besonders auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozialer stabiler Bewohnerstrukturen und die sozialen und kulturellen Bedürfnisse u.a. die Bedürfnisse der Familien, sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung berücksichtigt werden sollen. Das Amt für Jugend und Familie Mühldorf a. Inn nimmt bzgl. der Belange von Kindern, Jugendlichen und Familien zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 65 Teil A wie folgt Stellung:
Der Bebauungsplan der Stadt Waldkraiburg sieht auf den Grundstücken der ehemaligen Lackfabrik 4 Mehrfamilienhäuser vor. Ein Spielplatz mit einer Größe von 433,5 m² ist vorgesehen. Bei der Gestaltung und der Größe des Spielplatzes ist die DIN 18034 zu berücksichtigen. Des Weiteren befindet sich neben dem Grundstück, die Bahnlinie Mühldorf – Rosenheim. Um die Sicherheit der spielenden Kinder und der Familien zu gewährleisten, empfehlen wir dringend eine deutliche Abgrenzung z.B. durch einen Zaun o.ä. Ein Waldstück erachten wir als eine nicht ausreichende Barriere.

Abwägungsvorschlag:
Im Entwurf des Bebauungsplanes wird festgesetzt, dass zur Gewährleistung der allgemeinen Sicherheit eine deutliche Abtrennung zur Bahnlinie, z.B. durch eine Einfriedung, zu errichten ist.

Naturschutz und Landschaftspflege:
Artenschutz:
Der zur Überplanung vorgesehene Bereich kann aufgrund der Nähe zur Bahn und der vorhandenen Strukturen (Sukzession) ein Lebensraum von besonders oder streng geschützten Arten darstellen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 & 14 BNatSchG).
Durch ein Fachgutachten – spezielle artenschutzrechtliche Prüfung – ist die Betroffenheit der geschützten Arten zu untersuchen. Die Ergebnisse sind in einem Bericht gemäß den fachlichen Standards darzustellen.
Bei Betroffenheit der Arten sind Vermeidungs- und ggf. Ausgleichsmaßnahmen zum Schutz der Arten und zur Erhaltung der Populationen vorzusehen und mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.

Festsetzungen:
Die Pflanzliste ist dahingehend anzupassen, dass fremdländische Arten wie Ostroya carpinifolia, Kolkwitzia amabilis, Amelanchier lavis usw. zu streichen sind (hier insb. wegen
der angrenzenden Biotopverbundachse – Bahnstrecke).
Es wird empfohlen die Grünflächen zur Bahn hin mit gebietsheimischem, standortgerechtem, artenreichem Saatgut einzusäen und als extensive Blühflächen zu entwickeln.
Eine abschließende Beurteilung zur geplanten 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 65 Teil A kann aus naturschutzfachlicher und –rechtlicher Sicht erst erfolgen, wenn ein artenschutzfachliches Gutachten (saP-Bericht) vorliegt. Eine erneute Beteiligung ist daher zwingend erforderlich.

Abwägungsvorschlag:
Eine Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung wird in Auftrag gegeben. Die daraus resultierenden Ergebnisse werden nach Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde in den Bebauungsplan übernommen. Die Pflanzliste wird entsprechend der Stellungnahme aktualisiert. Im Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass die Grünflächen zur Bahn hin nach Möglichkeit mit gebietsheimischem, standortgerechtem, artenreichem Saatgut einzusäen und als extensive blühflächen zu entwickeln sind.

Abfallwirtschaft:
Grundsätzlich gilt, Müll darf nur abgeholt werden, wenn die Zufahrt zu den Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist. Für Stichstraßen und –wege gilt, dass an deren Ende eine geeignete Wendeanlage nach RaSt06 plus 1 m überfahrbarer Rand für ein 3-achsiges Müllfahrzeug vorhanden sein muss.
Müll darf nur abgeholt werden, wenn die Zufahrt zu Müllbehälter-Standplätzen entsprechend § 16 Nr. 1 der UVV so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren mit Müllfahrzeugen nicht erforderlich ist.
Anliegerstraßen und –wege mit Begegnungsverkehr müssen eine ausreichende Breite von mindestens 4,75 m haben und so angelegt sein, dass bei Ein-, Ausfahrten und Einmündungen von Straßen und Verschwenkungen der Fahrbahn zum Beispiel an Pflanzinseln, ausgewiesenen Parkplätzen und Bäumen die Schleppkurven von 3-achsigen Abfallsammelfahrzeugen berücksichtigt werden.
Fahrbahnen müssen als Anliegerstraßen oder -wege ohne Begegnungsverkehr bei geradem Straßenverlauf grundsätzlich eine Breite von mindestens 3,55 m aufweisen. Diese Zahl ergibt sich aus der nach StVZO zulässigen Fahrzeugbreite von 2,55 m und einem seitlichen Sicherheitsabstand von je 0,5 m. Dieser Abstand wird sowohl in der Sicherheitstechnik als auch im Verkehrsrecht als Mindestmaß angesehen. Straßen müssen so gestaltet sein, dass in Kurvenbereichen die Schleppkurven der eingesetzten bzw. einzusetzenden Abfallsammelfahrzeuge berücksichtigt werden. Bäume und Sträucher dürfen nicht in das Lichtraumprofil hineinragen. Die Straße muss eine lichte Durchfahrtshöhe von 4,0 m gewährleisten. Dies sollte bei der Bepflanzung direkt an den Fahrbahnen berücksichtigt werden.
Im vorliegendem Bebauungsplan Nr. 65 „Berlinerstraße – Nikolausstraße“ (2. Änderung) werden die Vorgaben für das Befahren mit einem 3-achsigen Abfallsammelfahrzeug eingehalten.

  • Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH vom 10.05.2021:

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: 
Im Geltungsbereich entlang der Straßen befinden sich teils hochwertige Telekommunikationslinien der Telekom sowie Kabelschächte, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Information und bleibt 14 Tage gültig). Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden. 
Des Weiteren durchquert mittig, ein leerer, nicht mehr benötigter Kabelkanalverband das Baugebiet, auf den keine Rücksicht genommen werden muss. 
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden. 

Abwägungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und der Inhalt unter Hinweisen in den Entwurf des Bebauungsplanes übernommen.

  • Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege vom 25.05.2021:

Bodendenkmalpflegerische Belange:
Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen. Art. 8 Abs. 1 BayDSchG: 
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit. 
Art. 8 Abs. 2 BayDSchG: 
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. 
Treten bei o. g. Maßnahme Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gem. o. g. Art. 8 BayDSchG zu melden und eine Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vorzunehmen. Ein Mitarbeiter des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege führt anschließend die Denkmalfeststellung durch. Die so identifizierten Bodendenkmäler sind fachlich qualifiziert aufzunehmen, zu dokumentieren und auszugraben. Der so entstandene denkmalpflegerische Mehraufwand wird durch die Beauftragung einer fachlich qualifizierten Grabungsfirma durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege übernommen. 

Abwägungsvorschlag:
Im Entwurf des Bebauungsplanes wird auf die Meldepflicht der evtl. zu Tage tretenden archäologischen Bodenfunde hingewiesen. 

  • Stellungnahme der Regierung von Oberbayern vom 12.05.2021:

Immissionsschutz 
Die Wohngebäude befinden sich in unmittelbarer Nachbarschaft zur Bahnlinie Mühldorf a.Inn - Rosenheim. Gem. Art. 6 Abs. 2 Nr. 7 Bayerisches Landesplnungsgesetz (BayLplG) sollen der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sichergestellt werden. Die Festsetzungen zum Immissionsschutz sind diesbezüglich mit der unteren Immissionsschutzbehörde abzustimmen. 
Innenentwicklung 
Zur Verringerung der Inanspruchnahme von Grund und Boden sollen der Innenentwicklung und flächensparenden Siedlungsformen Vorrang eingeräumt werden (vgl. Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) 3.2 Z und Regionalplan Südostoberbayern (RP 18) B II 1 G). Die Nutzung des Nachverdichtungspotenzials ist daher zu begrüßen. 
Erneuerbare Energien 
Die Festsetzungen zur Nutzung regenerativer Energien entsprechen den Festlegungen des LEP-Ziels 6.2.1 und des Regionalplanziels (RP 18) B V 7.1, wonach erneuerbare Energien verstärkt zu erschließen und zu nutzen sind. 
Ergebnis 
Die o.g. Bebauungsplanänderung steht bei Berücksichtigung des genannten Punkts den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 

  • Stellungnahme der Stadt Waldkraiburg, Bautechnik, vom 09.07.2021:

Berliner Straße
Der Querschnitt für den Ausbau der Berliner Straße im Bereich des Geltungsbereiches differenzierter in den Planteil aufzunehmen. Es ist nicht anschaulich genug, dass die Nebenflächen nur als Gehweg dargestellt werden, obwohl darauf Parkbuchten, Radweg und Gehweg liegen. Gegebenenfalls sollte der Geltungsbereich für die Sicherung der Straßenausbauplanung bis zur Ratiborer Straße erweitert werden.

Ratiborer Straße
Die im Planteil dargestellte Wendeanlage entspricht weitgehend der Bauform für einen einseitigen Wendehammer nach RASt 06 für Fahrzeuge bis 10 m Länge (3-achsiges Müllfahrzeug). Wir werden noch überprüfen, ob eine Befahrung der Straße mit einem 3-achsigen Müllfahrzeug nach den Anforderungen des vom Landratsamt Mühldorf a. Inn erstellten Merkblattes „Entsorgung“ für die Planung und den Bau von Neubaugebieten möglich ist.

Im Planteil sind keine vorgeschlagenen Grundstücksgrenzen dargestellt. Da die Baufläche mit den 4 geplanten Gebäuden an der Nikolsburger Straße und Berliner Straße liegt, ist eine Widmung der geplanten privaten Erschließungsstraße nicht erforderlich. Wenn nach einer Teilung Grundstücke nicht mehr an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegen, ist der zur Erschließung notwendige Wohnweg zu widmen.

Abwägungsvorschlag:
Inzwischen erfolgte eine Vorplanung des Ing.Büros Behringer, Mühldorf, für den Restausbau der Nebenflächen der Berliner Straße in Höhe des Baugrundstückes. In diesem Zusammenhang soll auch die Führung des Radverkehrs bis zur Ratiborer Straße verbessert werden und dafür die bestehenden Nebenflächen (Parkbucht, Radweg, Gehweg) umgestaltet werden. Die Planung wird linienhaft als vorgeschlagener Ausbauquerschnitt in den Bebauungsplan übernommen und der Geltungsbereich für die Sicherung der Verbesserungsplanung bis zur Ratiborer Straße und zur Veranschaulichung des Planungszusammenhanges erweitert.

Das Grundstück soll nach heutigem Planungsstand nicht geteilt werden, falls der Bauherr eine Teilung der Grundstücke vornimmt, ist die zur Erschließung notwendige Erschließungsstraße als Wohnweg zu widmen. Darauf wird im Entwurf des Bebauungsplanes hingewiesen.

  • Stellungnahme der Stadt Waldkraiburg, Bauentwicklung/Bauverwaltung, vom 11.05.2021:

Unter Punkt 1 heißt es zu Haus 4, dass die Dachgeschosse von den Dachkanten zurückzusetzen sind. Bei den hier relativ schmal geplanten Dachgeschossen bleibt wenig nutzbarer Raum übrig. 

Unter Punkt 5.2 ist von der Garagenverordnung die Rede. Diese gibt es bereits seit einigen Jahren nicht mehr, sie wurde durch die Garagen und Stellplatzverordnung ersetzt.

Unter Punkt 5.4 wird auf Art. 6 Abs. 8 BayBO Bezug genommen. Diese Vorschrift ist seit dem 01.02.2021 unter Art. 6 Abs. 6 BayBO zu finden.

Unter Punkt 6 wird auf die Verpflichtung zur Herstellung eines Kinderspielplatzes verwiesen. Der Kinderspielplatz sollte im nach Punkt 10.2 vorzulegenden Freiflächengestaltungsplan eingezeichnet werden. Diesbezüglich wäre eine Abänderung von Punkt 6 oder 10.2 sinnvoll.

Abwägungsvorschlag:

Die Anregung zu Punkt 1 wird seitens des Planungsbüros geprüft und ggf. überarbeitet.
Die angegebenen Rechtsquellen unter Punkt 5.2 und Punkt 5.4 werden entsprechend aktualisiert.

Unter Punkt 10.2 des Bebauungsplanes wird festgesetzt, dass der Kinderspielplatz im Freiflächengestaltungsplan darzustellen ist. 

Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf des Bebauungsplanes entsprechend des Beschlusses überarbeiten zu lassen und erneut öffentlich auszulegen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.02.2022 08:23 Uhr