Stadtentwicklung; Vergnügungsstätten - Billigung des Konzepts


Daten angezeigt aus Sitzung:  Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss, 15.03.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 15.03.2022 ö 10

Beschluss

Das vom Institut für Stadt- und Regionalmanagement, München und Planungsbüro Dragomir Stadtplanung, München, ausgearbeitete Vergnügungsstättenkonzept Waldkraiburg vom Juli 2021 mit folgenden Kernaussagen wird gebilligt. 

Kernaussagen des Konzeptes

Eine Gemeinde darf laut BVerwG (Beschluss vom 22.05.1987, Az. 4 N 4/86) mit Mitteln der Bauleitplanung keine eigene, von der Wertung des Bundesgesetzgeber abweichende Ausschlüsse von Vergnügungsstätten vornehmen. Ein Totalausschluss ist somit nicht möglich. Infolgedessen ist es notwendig, dass Gebiete innerhalb Waldkraiburgs definiert werden, in denen Vergnügungsstätten zulässig sind. Hierfür sollten Bereiche gekennzeichnet werden, in denen kein oder nur ein geringes Störpotenzial vorhanden ist. Ein Hauptanliegen der Konzeption ist deshalb nicht die städtebauliche Verdrängung von Vergnügungsstätten, sondern Gebiete in Waldkraiburg zu definieren, in denen Vergnügungsstätten den Entwicklungszielen der Stadt nicht entgegenstehen. Ziel ist es, mit Mitteln der Bauleitplanung verträgliche Standorte auszuweisen, die das nutzungsspezifische Störpotenzial verschiedener Vergnügungsstätten eindämmen.
Ziel der Vergnügungsstättensteuerung in Waldkraiburg ist:
• Schutz der Wohnnutzungen in Wohn- und Mischgebieten (WR, WA, MD,MI)
• Schutz der sozialen und öffentlichen Einrichtungen (z.B. Schulen, Kindergärten, Sportplätzen, Ausbildungszentren)
• Schutz des Stadt-und Ortsbildes
• Schutz der Angebotsvielfalt von traditionellen Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben in den Geschäftslagen
• Schutz der traditionellen Gewerbebetriebe in Gewerbegebieten (produzierendes Gewerbe, Handwerk, Dienstleistung)
• Schutz des Bodenpreisgefüges insbesondere in innerstädtischen Nebenlagen und den Gewerbegebieten
• Vermeidung von Häufungen/ Konzentrationen von Vergnügungsstätten
Laut BauNVO sind sowohl kerngebietstypische als auch -atypische Vergnügungsstätten nur in Kerngebieten (MK) allgemein zulässig. Der Verweis bestimmter Nutzungsarten vom Kerngebiet in Gebiete in denen Vergnügungsstätten nur ausnahmsweise zulässig sind, ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich bedenklich, jedoch nicht unmöglich (Beschluss vom
29.07.1991, Az. 4B 80/91; Fickert/Fieseler Kommentar zur BauNVO, 2008, § 1 (5) Rn 101).
Folglich gilt, dass in allen Gebieten der Stadt Waldkraiburg, in denen Vergnügungsstätten laut BauNVO allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind, begründete Zweifel an einer verträglichen Ansiedlung, gemäß definierter Ziele, besteht. Logischerweise sollten Vergnügungsstätten grundsätzlich in Kerngebieten (MK) angesiedelt werden, da sie zu den zentralen Dienstleistungsbetrieben gehören.
In Waldkraiburg spricht allerdings neben dem Schutz der Angebotsvielfalt des Einzelhandels und der Dienstleistungsbetriebe, die bereits hohe Konzentration an Vergnügungsstätten und die damit verbundene bereits einsetzende Trading-down Spirale dagegen. Dementsprechend werden zulässige Standorte nur außerhalb des Kerngebiets festgelegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.03.2022 14:45 Uhr