Datum: 10.12.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Rathaus, Großer Sitzungssaal
Gremium: Stadtrat
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 21:05 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
15 Mitteilungen des Vorsitzenden
16 Haushaltssatzung, Haushaltsplan; Haushaltsvollzug 2019 - aktueller Monatsbericht
17 Sicherheit und Ordnung; Schutz der Sonntage und Feiertage Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen - Neufassung 2020
18 Brauchtumspflege; Faschingsgesellschaft Waldburgia e.V. - Zuschuss für Faschingsumzug und satzungsgemäße Vereinsarbeit
19 Heimat- und Brauchtumspflege; Faschingsumzug und Faschingstreiben - finanzielle Unterstützung der Faschingsgesellschaft Waldburgia e.V. (Antrag aus der SPD Stadtratsfraktion)
20 Bauleitplanung; 22. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 77 für einen Teilbereich zwischen der Kraiburger Straße (Staatsstraße 2352), Bahnhofstraße (Mü 20) und der Staatsstraße 2191, Bauabschnitt I - Behandlung der Stellungnahmen - Feststellungsbeschluss
21 Bauleitplanung; 53. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Ortsteil Föhrenwinkel, westlich des Finkenweges - Behandlung der Stellungnahmen - Feststellungsbeschluss
22 Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 130, Föhrenwinkel - Behandlung der Stellungnahmen - Auslegungsbeschluss
23 Verwaltungsgebäude; Rathaus Waldkraiburg - beabsichtigter Neubau (Antrag aus der SPD-Stadtratsfraktion)
24 Kinderbetreuung und Schulen; Kindertagesstätten Standortsuche neue Kindertagesstätte und Hort - Vorstellung der Machbarkeitsstudie - Festlegung Standort für weitere Planungsschritte
25 Kinderbetreuungseinrichtungen; Kindertagesstätte - Neubau (Antrag aus der SPD-Stadtratsfraktion)
26 Wegebau, Wegeunterhalt; Wanderwege im Bereich der Fundstelle des "Ebinger Urelefants" und der Ebinger Kippe - Annahme der Vertragskündigung und Rückbau der Einrichtungen
27 Bauleitplanung; 50. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 69, 10. Änderung für das Gewerbegebiet nördlich der Daimlerstraße - Änderungs- und Auslegungsbeschluss
28 Bürgerbeteiligung; Entscheid zum Bürgerantrag - Erweiterung Gewerbegebiet/Industriegebiet Waldkraiburg Nord
29 Datenschutz; Behördlicher Datenschutzbeauftragter - Abberufung und Bestellung eines behördlichen Datenschutzbeauftragten
30 Stadtwerke Eigenbetrieb; Betriebssatzung 870A - Anpassung zum 01.01.2020 (Vorberaten im Werkausschuss am 23.10.2019)
31 Stadtwerke Eigenberieb; Wirtschaftsjahr 2020 - Wirtschaftsplan 2020 (Vorberaten im Werkausschuss am 27.11.2019)
32 Unternehmen in Privatrechtsform; Stadtwerke Waldkraiburg GmbH - Antrag der Stadtwerke Waldkraiburg GmbH auf Erhöhung der jährlichen Zuführung in die Kapitalrücklage
33 Kommunales Rechnungswesen; Städtischer Jahresabschluss 2017 - Behandlung des Jahresfehlbetrages
34 Kommunales Rechnungswesen; Städtischer Jahresabschluss 2018 - Ergebnis-, Finanz- und Vermögensrechnung, Anhang, Rechenschaftsbericht
35 Stadtentwicklung; Erstellung eines Elektromobilitätskonzeptes für die Stadt Waldkraiburg - Billigung des Ergebnisberichtes
36 Genehmigung der Niederschrift des öffentlichen Teiles der Stadtratssitzung vom 15.10.2019
37 Anfragen

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15. Mitteilungen des Vorsitzenden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 10.12.2019 ö 15

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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16. Haushaltssatzung, Haushaltsplan; Haushaltsvollzug 2019 - aktueller Monatsbericht

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 10.12.2019 ö 16

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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17. Sicherheit und Ordnung; Schutz der Sonntage und Feiertage Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen - Neufassung 2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss Haupt- und Finanzausschuss 26.11.2019 ö vorberatend 14
Stadtrat Stadtratssitzung 10.12.2019 ö beschließend 17

Beschluss

Die Stadt Waldkraiburg erlässt aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28.11.1956, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.08.2015 i. V. mit § 11 Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung - DelV) vom 15. Juni 2004 (zuletzt geändert durch Verordnung vom 05.08.2013), eine Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen.
Die Verordnung ist dieser Niederschrift als Anlage Nr. 18  beigefügt und bildet einen Bestandteil dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 28, Dagegen: 0

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18. Brauchtumspflege; Faschingsgesellschaft Waldburgia e.V. - Zuschuss für Faschingsumzug und satzungsgemäße Vereinsarbeit

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Stadtrat Stadtratssitzung 10.12.2019 ö beschließend 18

Beschluss

  1. Die Stadt Waldkraiburg übernimmt im Rahmen der Brauchtumspflege die dem Faschingsumzug zuordenbaren Aufwendungen der Faschingsgesellschaft Waldburgia e.V. im Rahmen einer Kostenerstattung. Diese Abrechnungsmodalität betrifft zunächst die Jahre 2019 mit 2021.
Sie liegt als Anlage Nr. 19  bei.

  1. Die Faschingsgesellschaft Waldburgia e.V. erhält zur satzungsgemäßen Vereinsarbeit für die Jahre 2019 mit 2021 einen freiwilligen Zuschuss in Höhe von nicht mehr als € 10.000 in Summe für 3 Jahre. Die Bewilligung im Einzelfall obliegt im Rahmen der Geschäftsordnung für den Stadtrat dem ersten Bürgermeister.

  1. Der Beschluss des Ferienausschusses vom 29.08.2017 zum Tagesordnungspunkt 9 wird hiermit ausgehoben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 28, Dagegen: 0

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19. Heimat- und Brauchtumspflege; Faschingsumzug und Faschingstreiben - finanzielle Unterstützung der Faschingsgesellschaft Waldburgia e.V. (Antrag aus der SPD Stadtratsfraktion)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 10.12.2019 ö beschließend 19

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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20. Bauleitplanung; 22. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 77 für einen Teilbereich zwischen der Kraiburger Straße (Staatsstraße 2352), Bahnhofstraße (Mü 20) und der Staatsstraße 2191, Bauabschnitt I - Behandlung der Stellungnahmen - Feststellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss für Stadtentwicklung, Wirtschaft und Ortsteile Ausschuss für Stadtentwicklung, Wirtschaft und Ortsteile 20.11.2019 ö vorberatend 8
Stadtrat Stadtratssitzung 10.12.2019 ö beschließend 20

Beschluss

Während der frühzeitigen Auslegung des Planentwurfes gemäß §§ 3, Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 10.07.2019 bis einschließlich 02.08.2019 sind folgende Stellungnahmen eingegangen die wie folgt abgewogen werden:

- Schreiben des Landratsamtes Mühldorf am Inn vom 01.08.2019:
1.1 Immissionsschutz, Ortsplanung
In der Stellungnahme wird darauf eingegangen, dass lediglich ein Grundstück als Mischgebiet ausgewiesen wird, das auch nicht mit einem anderen bestehenden Mischgebiet zusammenhängt.
Ein einzelnes Grundstück kann nicht als Mischgebiet ausgewiesen werden, da Gebiete immer aus mehreren Grundstücken bestehen müssen. Die bisherige Nutzung bestand aus einem Bahnhof, der im Erdgeschoß die Schalterhalle und in den Obergeschossen Wohnungen für Betriebsangehörige beinhaltete. Nun soll der ehemalige Bahnhof in eine Gaststätte im Erdgeschoß und Wohnungen in den Obergeschossen umgewidmet werden. Aus der Historie heraus ist der Bahnhof zusammen mit den Bahnanlagen einem Gewerbe- oder Industriegebiet gleichzusetzen. Die Wohnnutzung diente den direkt im Bahnhof Beschäftigten. Nun sollen die Wohnungen einer „betriebsfremden Wohnnutzung“ zugeführt werden. Nach Auffassung der Behörde, bedarf diese Umnutzung einer Baugenehmigung, der jedoch aus immissionsschutztechnischer Sicht nicht zugestimmt werden kann, da dadurch ein für das nördlich gelegene Industriegebiet relevanter Immissionsort erheblich näher rückt und die Betriebe im Industriegebiet in ihren bestehenden Rechten (Emissionskontingenten) unzulässiger Weise eingeschränkt würden. Gleiches gilt für die Ausweisung als Mischgebiet. Bei einer Ausweisung des Bahnhofsgrundstücks als Gewerbegebiet besteht aus immissionsschutztechnischer Sicht grundsätzlich Einverständnis.

Abwägungsvorschlag:
An der Planung wird festgehalten. Der Einwand, dass ein einzelnes Grundstück nicht als Mischgebiet ausgewiesenen werden kann, trifft im vorliegenden Fall nicht die Sachlage: So plant die Stadt Waldkraiburg, dass Mischgebiet auf dem Flurstück 1/145, Gemarkung Waldkraiburg nach Westen fortzusetzen, wodurch ein mehrere Grundstücke umfassendes Mischgebiet entsteht. Gleichfalls ist darauf hinzuweisen, dass im rechtswirksamen Flächennutzungsplan südlich der Kraiburger Straße bereits Mischgebiet ausgewiesen ist, wodurch sich auch schon derzeit für das im vorliegenden Bebauungsplan festgesetzte Mischgebietsgrundstück eine Anbindung an diese Nutzungsart ergibt. Es wird in ein schalltechnisches Gutachten erstellt, in welchem u.a. geprüft wird, welche Schutzmaßnahmen für die im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungen erforderlich werden, um die gesetzlichen Grenzwerte einzuhalten.

Eingegangene Stellungnahmen die sich auf die konkrete Planung beziehen, werden im Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 77 abgewogen.

Die 22. Änderung des Flächennutzungsplanes wird festgestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 28, Dagegen: 0

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21. Bauleitplanung; 53. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Ortsteil Föhrenwinkel, westlich des Finkenweges - Behandlung der Stellungnahmen - Feststellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 10.12.2019 ö beschließend 21

Beschluss

Während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes gemäß §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 24.10.2019 bis einschließlich 26.11.2019 sind Stellungnahmen eingegangen, die wie folgt abgewogen werden:


  • Stellungnahme des Landratsamtes Mühldorf vom 18.11.2019 (fachliche Informationen und Empfehlungen):

1. Naturschutz und Landschaftspflege:
Auf die vorangegangene naturschutzfachliche Stellungnahme wird verwiesen. Im ABSP Band Mühldorf ist die Zielsetzung verankert den Mühldorfer Hart als großflächiges Waldgebiet zu erhalten ggf. sogar auszudehnen und keine weiteren Flächenverluste zu veranlassen. Neben Erholungs- und Biotopfunktionen ist der Mühldorfer Hart auch für das Klima von besonderer Bedeutung (Wärmeentlastung des Umfeldes durch kühleres Eigenklima). Zudem ist der Mühldorfer Hart wichtiges Waldgebiet für den Ressourcenschutz (Grundwasser, Luft) sowie für die Naherholung. Als Lebensraumfunktion fungiert der Mühldorfer Hart insbesondere für Tierarten welche an große, zusammenhängende Waldgebiete gebunden sind (z.B. Bechsteinfledermaus, Myotis bechsteinii). Aus den aufgeführten Gründen wird das Vorhaben aus naturschutzfachlicher Sicht kritisch gesehen. Ein etwa 1,25 ha Teilstück des großen zusammenhängenden Waldgebietes würde mit seinen vielfältigen Funktionen dauerhaft verloren gehen.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im vorliegenden Fall misst die Stadt Waldkraiburg der dauerhaft hohen Nachfrage nach Wohnraum ein höheres Gewicht zu und weist das vorliegende Gebiet als neues allgemeines Wohngebiet aus. Hierbei kommt auch der Tatsache, dass im vorliegenden Fall eine vorhandene Erschließungsstraße vorhanden ist, die jedoch nur einseitig genutzt wird, Bedeutung zu. Auf das integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK) der Stadt Waldkraiburg, welches die Fläche ebenfalls als bauliche Entwicklungsfläche sieht, wird verwiesen.

2. Verkehrswesen
Auf die zuletzt abgegebene Stellungnahme wird Bezug genommen. Wir möchten darauf hinweisen, dass Wir möchten darauf hinweisen, dass durch das neue Wohngebiet ein öffentlicher Feld- und Waldweg (Widmung derzeit nicht bekannt) verläuft, der dann evtl. einzuziehen wäre.

Und zur Anbauverbotszone sei angemerkt, dass nach Art. 24 Abs. 1 BayStrWG folgende Anbauverbotszonen gelten:
1.von Staatsstraßen in einer Entfernung bis zu 40 m und
2.von Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 30 m,
eine Unterschreitung wäre nur zulässig wenn keine Auswirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten sind und das Einvernehmen mit der Straßenbaubehörde vorliegt. Im Übrigen ist eine Höhenfreimachung der "Pürtener Kreuzung“ (Entfernung zum neuen Baugebiet ca. 500 m) und die Beseitigung des Bahnübergangs an der St 2091 geplant. Evtl. könnten sich die verschiedenen Vorhaben tangieren. Dies sollte bei den Planungen berücksichtigt werden.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme entspricht inhaltlich der zuletzt abgebebenen Stellungnahme vom 23.01.2019. Entsprechend gilt der damals mitgeteilte Abwägungsvorschlag auch weiterhin: Der Hinweis, dass derzeit durch das neue Wohngebiet ein Feld- und Waldweg (Widmung derzeit nicht bekannt) verläuft, der ggf. einzubeziehen ist, wird zur Kenntnis genommen. Bei dem Weg handelt es sich um einen in der Flurkarte abgegrenzten Weg, der in Natura in dieser Form und Lage nicht mehr vorhanden ist. Zudem wird der in der Flurkarte abgegrenzte Weg bereits durch die Bebauung im Nordwesten des Ortsteiles Föhrenwinkel unterbrochen und endet blind an den Bahngleisen. Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.
Der Hinweis zur Anbauverbotszone wird zur Kenntnis genommen. Im vorliegenden Fall wurde ein Abstand der geplanten Bebauung zur Staatsstraße 2091 von mindestens 20 Metern für angemessen erachtet. Dies entspricht Art. 23 BayStrWG, nachdem außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bauliche Anlagen an Staatsstraßen in einer Entfernung bis zu 20 m nicht errichtet werden dürfen. Die Regelung in § 24 BayStrWG sieht an Staatsstraßen Abstände für bauliche Anlagen von 40 Meter vor, wenn dadurch Auswirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten sind. Dies ist unter anderem an den Sichtverhältnissen und der Verkehrsgefährdung zu bemessen. Da durch die geplante Bebauung weder die Sichtverhältnisse im Bereich der hier weitgehend gerade verlaufenden Strecke der St 2091 verschlechtert noch der Verkehr gefährdet wird, wird davon ausgegangen, dass der gewählte Abstand der Bebauung zur Staatsstraße von 20 Metern ausreichend und angemessen ist. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst. Auch von Seiten der ebenfalls beteiligten Fachbehörde (staatliches Bauamt Rosenheim, vgl. Stellungnahme vom 15.01.2019) wurde keine Änderung der Anbauverbotszone bzw. der Planung gefordert. Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.

- Stellungnahme des staatlichen Bauamtes Rosenheim vom 02.12.2019:

In der Stellungnahme wird darauf verwiesen, dass die Bauverbotszone von 20 m entlang Staatsstraße ist von jeglicher Bebauung freizuhalten ist. An den Zufahrten sind in 3 m Abstand vom Fahrbahnrand der Staatsstraße Sichtdreiecke nach beiden Seiten auf eine Länge von 85 m (gemessen in der Fahrbahnspurachse der Staatsstraße) von sichtbehindernden Gegenständen aller Art, auch Anpflanzungen, mit einer Höhe von mehr als 0,8 m über den anliegenden Fahrbahnen freizuhalten. Diese sind zeichnerisch darzustellen und im Textteil wie folgt zu beschreiben: Innerhalb der gekennzeichneten Sichtflächen dürfen außer Einfriedungen keine Hochbauten errichtet werden. Zäune, Hecken, Anpflanzungen sowie Stapel und Haufen u.ä. mit dem Grundstück nicht fest verbundenen Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, wenn sie sich mehr als 0,8 m über die Fahrbahnebene erheben.

Weitere Hinweise:
- Mit Einfriedungen und Eingrünungen ist vom Rand der befestigten Fahrbahn ein Abstand von mindestens 5 m einzuhalten.
- Die Straßenbauverwaltung haftet nicht nur für Schäden, die an der baulichen Anlage bzw. an Anpflanzungen durch Einwirkungen aus dem Straßenverkehrsdienst entstehen, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
- Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich das Bauvorhaben im Einwirkungsbereich der Straßenemissionen befindet. Eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger können daher gemäß der Verkehrslärmschutzrichtlinien durch den Eigentümer nicht geltend gemacht werden.

Abwägungsvorschlag:
Der Hinweis zur Bauverbotszone wird zur Kenntnis genommen. Dem Hinweis zu den Sichtdreiecken wird gefolgt: nach Prüfung und Rücksprache mit der Tiefbauverwaltung der Stadt Waldkraiburg werden Sichtdreiecke mit einer Schenkellänge von 85 m dargestellt. Die textliche Festsetzung des Bebauungsplanes werden entsprechend des Vorschlages des staatlichen Bauamtes redaktionell ergänzt. Die weiteren Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

  • Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Töging am Inn  (kurz: AELF) vom 05.11.2019:

Da die neuen Planunterlagen keine forstfachlich relevanten neuen Gesichtspunkte enthalten, erfolgt keine erneute Stellungnahme der Forstbehörde, die Stellungnahme zur 53. FNP-Änderung vom 20.12.2018 bleibt aufrechterhalten.

Abwägungsvorschlag:
Es wird auf den Abwägungsvorschlag zu der ersten Stellungnahme verwiesen, in dem an der Planung festgehalten wird. Die Stadt Waldkraiburg misst der Zielsetzung, westlich des Finkenweges neuen Wohnraum zu schaffen, höheres Gewicht zu als dem Schutz der hier vorhandenen Waldfunktionen, die durch Aufforstungen im näheren Umfeld der Stadt Waldkraiburg an anderer Stelle wiederhergestellt werden (vgl. hierzu Festsetzungen des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplanes). Bei dieser Entscheidung kommt der Nutzung der vorhandenen Erschließung und dem Sachverhalt, dass die geplante Bebauung an die vorhandene Bebauung des Ortsteiles Föhrenwinkel anschließt und diese sinnvoll ergänzt, besonderes Gewicht zu. Der Gefahr durch möglicherweise umstürzende Bäume wurde im parallel zur Flächennutzungsplanänderung aufgestellten Bebauungsplan durch entsprechende Festsetzung, die die Dachstuhlausbildung auf den Lastfall „Baumwurf“ vorschreibt, Rechnung getragen. Zudem wurden die Interessen der benachbarten Waldbesitzer gewürdigt, indem im Bebauungsplan auf den Haftungsausschluss für jegliche Schäden durch die benachbarte Forstwirtschaft hingewiesen wird.

  • Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 18.11.2019:
Das Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege hält seine Bedenken aufrecht und ist der Auffassung, dass die hier begonnene Entwicklung in die falsche Richtung geht.

Abwägungsvorschlag:
Die Stadt Waldkraiburg hält an ihrem Abwägungsvorschlag, der nachfolgend nochmals wiedergegeben wird, unverändert fest: Es ist festzustellen, dass im Ortsteil Föhrenwinkel die zentralen Gebäude nördlich und südlich des Meisenweges in der Liste der denkmalgeschützten Gebäude geführt werden (Baudenkmal Nr. 414325, Konzentrationslager, zentraler Bereich des ehemaligen Frauenlagers, Lagerbaracke, Wäscherei, Kantine, vgl. Darstellung im Bayernatlas). Diese historisch bedeutsamen Bereiche liegen im Zentrum der Ortslage um den dort befindlichen Platz. Die Stadt Waldkraiburg ist sich ihrer Verantwortung für den Erhalt der gesetzlich geschützten Anlage bewusst und hat diese Standorte in den Pfad der Geschichte integriert. Im Umfeld der denkmalgeschützten Gebäude finden sich heute Einzel-, Doppel- und Reihenhausbebauung, die die bauliche Entwicklung des Ortsteiles Föhrenwinkel über die Jahrzehnte zu einem hochwertigen Wohngebiet belegen. Dabei wird anhand der Kartendarstellungen aus den 1960er Jahren bis heute (vgl. Bayernatlas „Zeitreise“) deutlich, dass sich die Erschließung und die Bebauung über die Jahrzehnte deutlich geändert haben: so ist die Erschließung des Ortsteiles über den Finkenweg erst in den Karten ab etwa dem Jahr 1981 dokumentiert, was verdeutlicht, dass es sich beim Finkenweg wie auch bei der unmittelbar östlich angrenzenden Bebauung bereits um eine neue, von dem denkmalgeschützten Ensemble und ehemaligen Lagerumgriff deutlich abweichende Erschließung und Erweiterung handelt. Im Gegensatz dazu zeigt die topographische Karte aus dem Jahr 1961 noch die zentral gelegene Erschließung über den Falkenring zum Lager. Daraus ergibt sich, dass die südwestlichen Bereiche der Wohnbebauung ebenfalls erst um das Jahr 1980 in zuvor bewaldetem Gebiet errichtet wurden. Insofern sieht es die Stadt Waldkraiburg als tolerabel an, die Bebauung an den Finkenweg anschließend in westlicher Richtung fortzuführen, zumal zwischen der geplanten Bebauung und dem zentralen denkmalgeschützten Ensemble weitere moderne Wohnbebauung liegt. An der Planung wird daher festgehalten.

Die 53. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 10.04.2019 wird festgestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 28, Dagegen: 0

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22. Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 130, Föhrenwinkel - Behandlung der Stellungnahmen - Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 10.12.2019 ö beschließend 22

Beschluss

Während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes gemäß §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 24.10.2019 bis einschließlich 26.11.2019 sind Stellungnahmen eingegangen, die wie folgt abgewogen werden:

  • Schreiben des Landratsamtes Mühldorf am Inn vom 18.11.2019:

1.1 Seitens des Bereiches Naturschutz und Landschaftspflege wird gefordert, die Einstufung der Eingriffsintensität anzupassen. Der Waldweg ist dem Wald gleichzusetzen, da dieser durch die Baumkronen überwachsen ist und wertvolle Strukturen im Wald bieten kann (z.B. Pfützen für Amphibien). Der Wald hat eine wichtige Rolle als „Flächen mit Klimaausgleichsfunktion für besiedelte Bereiche“ und ist entsprechend Kategorie III zuzuordnen. Zudem handelt es sich um einen naturnah aufgebauten, standortgemäßen Waldbereich mit hohem Anteil standortheimischer Baumarten (wenn auch noch nicht sehr alt); Vgl.: „Eingriffsregelung in der Bauleitplanung Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft - Ein Leitfaden (Ergänzte Fassung) Liste 1c“. Entsprechend ist ein Kompensationsfaktor von mindestens 1,0 heranzuziehen. Dieser ist abhängig von der Qualität und Quantität der vorgesehenen Vermeidungs-maßnahmen. Die zulässige GRZ von 0,7 bzw. 0,8 sollte entsprechend überdacht und zu Gunsten von grünordnerischen Maßnahmen herabgesetzt werden.

Abwägungsvorschlag:
Bei der Bewertung der Vegetation gemäß Leitfaden Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft sind Waldwege nicht dem Wald gleichzusetzen (vgl. Liste 1a des einschlägigen Leitfadens, Schutzgut Arten und Lebensräume). Daher wird an der Bewertung festgehalten. Die vorgenommene Bewertung ist gerechtfertigt, zumal die Forderung der Unteren Naturschutzbehörde nach einem Ausgleichfaktor von 1:1 schon derzeit durch die ebenfalls zu berücksichtigenden Anforderungen des Bayerischen Waldgesetzes erfüllt ist (vgl. Seite 8 des Umweltberichtes). Die für die Klimafunktion geforderte hohe Bewertung ist ebenfalls bereits derzeit berücksichtigt (vgl. Seite 5 des Umweltberichtes). Wie auf Seite 8 des Umweltberichtes ersichtlich, liegt der Ausgleichsermittlung schon derzeit ein Faktor, wie von der Unteren Naturschutzbehörde gefordert, von 1,0 zu Grunde. An der gewählten GRZ mit Nebenanlagen wird festgehalten, da sie erforderlich ist, um das so beabsichtigte Bauvorhaben zu verwirklichen. Es ergeben sich keine Änderungen an der Planung.

1.2 Maßnahmen zum Ausgleich: Die als Ausgleich vorgeschlagenen Ersatzaufforstungsflächen sind in diesem Umfang nicht für eine Aufforstung geeignet (vgl. letzte Stellungnahme Naturschutz). Ein Teilbereich der vorgeschlagenen Flächen kann für die Ersatzaufforstung genutzt werden. Dieser Bereich ist in Rücksprache mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Es ist darauf einzugehen bzw. darzustellen welche Flächen für die Aufforstung per se, welche für den Waldmantel und welche für einen vorgelagerten Saum angedacht sind. Es ist darauf zu achten, dass die Streuobstwiese und die südexponierten Hangbereiche langfristig nicht beschattet werden. Die Ausgleichsflächen sind durch Eintragung in das Grundbuch dinglich zu sichern, insofern sie nicht im Besitz der Stadt Waldkraiburg sind. Ausgleichsflächen als Bestandteil eines Bebauungsplans sind auch planerisch auf diesem darzustellen.

Abwägungsvorschlag:
Da die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde gleiche Sachverhalte enthält, wie bei der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung und auf diese verweist, wird hier auch auf die Stellungnahme der ersten Beteiligung verwiesen. Die Stadt Waldkraiburg hält die zur Aufforstung geplanten Flächen für geeignet. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die geplante Aufforstung von der Fachbehörde für Forsten (AELF Töging a. Inn) nicht kritisiert wird. Auf die Trennung von Aufforstung und Waldmantel wurde bereits innerhalb der ersten Stellungnahme eingegangen. Ebenso wurde mit der Abwägung zur 1. Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde zugesichert, dass die Ausgleichsflächen, die sich im vorliegenden Fall im Privatbesitz befinden, dinglich zu sichern sind, indem vor Satzungsbeschluss eine entsprechende Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen wird. Gleichfalls wird der Forderung, dass die Ausgleichsmaßnahmen auf dem Bebauungsplan darzustellen sind, in der abschließend vorgelegten Dokumentfassung des Bebauungsplanes, die zur Satzung beschlossen wird, nachgekommen. Zwischenzeitlich, d. h. während der Beteiligung der Öffentlichkeit, werden B-Plan und Ausgleichsflächenplanung getrennt erstellt und dargestellt, da die Unterlagen auf diese Weise weitestgehend im praktikablen DIN A4-Format vorgelegt werden können. Es ergeben sich keine Änderungen an der Planung.

1.3 Grünordnung:
- Die Eichenreihe entlang des Finkenweges sollte nach Möglichkeit weitestgehend erhalten bleiben. Sofern möglich sind diese als zu erhaltende Bäume in den Bebauungsplan aufzunehmen. Zur dauerhaften Sicherung ist es wichtig, während der Baumaßnahmen die Regelungen zum Schutz von Bäumen auf Baustellen anzuwenden (DIN 18920, RAS-LP 4). Der Erhalt bestehender Bäume ist im Sinne des Vermeidungsgebotes (§ 15 Abs. 1 BNatSchG) immer einer Ersatzpflanzung vorzuziehen.
- Bei der Beleuchtung sollte noch festgesetzt werden, dass die Beleuchtung auf die dafür vorgesehenen Flächen gerichtet wird und keine Streuwirkung in die umliegenden Waldbereiche haben soll.
- Im Bereich der Stellplätze und Garagen sollten auf jedem Baugrundstück Festsetzungen zur Eingrünung (Bäume/Sträucher) aufgestellt werden.
- Die Vermeidungsmaßnahmen aus dem Artenschutz-Gutachten sind als verpflichtende Maßnahmen in den Bebauungsplan aufzunehmen und planerisch darzustellen („zu beachten“ ist zu vage formuliert).
- Schottergärten, bei denen Steine oder ähnliche Elemente wie Geröll, Kies oder Splitt die Flächengestaltung prägen und Pflanzen nur eine sehr untergeordnete Rolle spielen sind verboten. Die nicht überbauten Flächen sind entsprechend als Grünflächen anzulegen und dauerhaft zu pflegen.
- Zur Vermeidung von Vogelschlag sollten (größere) Glasflächen zum Wald hin durch geeignete Maßnahmen „vogelsicher“ gemacht werden. Hierzu sollten die Hinweise des Bayerischen Landesamtes für Umwelt „Vogelschlag an Glasflächen vermeiden“ aktualisierte Auflage vom Dez. 2013 beachtet werden.
- Anregungen: Eine „Negativ-Pflanzliste“ mit Arten wie Thuja und ähnlichen fremdländischen Gehölzen wäre anzuregen. Es ist wünschenswert im angrenzenden Wald Nistkästen für Vögel und Fledermäuse als freiwillige Maßnahmen für den Verlust des zukunftsfähigen Laubmischwaldes aufzuhängen (inkl. Pflege – könnte ggf. auch ein Anwohner übernehmen) und dies als Festsetzung mit aufzunehmen. Diese Maßnahmen wären auch als Vermeidungsmaßnahmen anzurechnen.

Abwägungsvorschlag:
- Die angesprochenen jüngeren Eichen stehen im Waldbestand und können nicht erhalten werden.
- Es wird für selbstverständlich gehalten, dass die Beleuchtung entlang der Straße auf diese und nicht in den Wald gerichtet ist. Eine gesonderte Festsetzung ist nicht notwendig („schlanker Bebauungsplan).
- Bei den Vermeidungsmaßnahmen aus dem Artenschutz-Gutachten wird der Text „sind zu beachten durch „sind durchzuführen“ ersetzt.
- Es wird nicht erforderlich gehalten, Festlegungen gegen Vogelschlag an Glasflächen zu formulieren. Es wurde ein Artenschutzgutachten erstellt, welches keine entsprechenden Forderungen stellt.
- Im B-Plan ist festgesetzt, dass nur heimische Gehölze Verwendung finden dürfen. Es wird ergänzt, dass Thujen nicht zulässig sind.
- Der Hinweis auf freiwillige Maßmaßnahmen zum Artenschutz und zur Pflege des Straßenbegleit-grüns wird zur Kenntnis genommen, ohne dass daraus Änderungen am Plan entstehen.

1.2 Abfallwirtschaft
Es wird darauf hingewiesen, dass Müll nur abgeholt werden darf, wenn die Zufahrt zu den Müllbehälter-standplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist. Für Stichstraßen und -wege gilt, dass an deren Ende eine geeignete Wendeanlage für ein 3- achsiges Müllfahrzeug vorhanden sein muss. Die nördlich der neu entstehenden Kreuzung Finkenweg/Meisenweg gelegenen Reihenhäuser werden durch eine 4,5 Meter breite Wohnstraße ohne Wendemöglichkeit angebunden. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB ist für die Parzelle 1 an der nächsten vom Müllfahrzeug ordnungsgemäß anfahrbaren Stelle, hier an der Kreuzung Finkenweg/Meisenweg, eine geeignete Fläche für die Bereitstellung der Abfallbehälter zu planen und zu errichten. Die öffentliche Verkehrsfläche, welche für eine zukünftige, mögliche Erweiterung nach Westen geplant ist, kann aufgrund der fehlenden Wendemöglichkeit nicht befahren werden. Für die Parzelle 2 ist ebenfalls an der Kreuzung Finkenweg/Meisenweg, eine geeignete Fläche für die Bereitstellung der Abfallbehälter zu planen und zu errichten. Bäume und Sträucher dürfen nicht in das Lichtraumprofil hineinragen. Die Straße muss eine lichte Durchfahrtshöhe von 4,0 m gewährleisten. Dies sollte bei der Bepflanzung direkt an der Fahrbahn berücksichtigt werden.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme entspricht sinngemäß der ersten Stellungnahme, die bereits berücksichtigt wurde. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in der weiteren Planung berücksichtigt. Änderungen am Bebauungsplan sind nicht veranlasst. Entsprechende anfahrbare Flächen für die Aufstellung von Müllcontainern werden in der Genehmigungsplanung vorgesehen.

1.3 Immissionsschutz
Das Schallgutachten zeigt, dass aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens auf der Staatsstraße erhebliche Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ und auch der Immissionsgrenzwerte der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung –16. BImSchV) vorliegen. Der Gutachter ist in seinem Schallgutachten nicht auf die Schutzwürdigkeit der Freiräume wie Terrassen eingegangen. Auch diese sind, da sie zumindest zum Teil dem Wohnraum zuzuordnen sind, als schutzwürdig zu betrachten. Der Schutz dieser Bereiche hat, sofern nicht massive städtebauliche Gründe dagegenstehen, durch Schallschutzwände oder -wälle zu erfolgen. Das Gutachten und der Bebauungsplan sind hierzu zu ergänzen.

Abwägungsvorschlag:
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 130 in Waldkraiburg wurde eine schalltechni- sche Untersuchung Bericht Nr. 219085 / 2 vom 08.07.2019 zum Thema Verkehrsgeräusche erstellt. Seitens des Landratsamtes Mühldorf a. Inn wurden mit Stellungnahme vom 18.11.2019 hinsichtlich der immissionsschutztechnischen Belange keine Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit erhoben. Es wurde jedoch folgende fachliche Information bzw. Empfehlung gegeben:
„Der Gutachter ist in seinem Schallgutachten nicht auf die Schutzwürdigkeit der Freiräume wie Terrassen eingegangen. Auch diese sind, da sie zumindest zum Teil dem Wohnraum zuzuordnen sind, als schutzwürdig zu betrachten. Der Schutz dieser Bereiche hat, sofern nicht massive städtebauliche Gründe dagegenstehen, durch Schallschutzwände oder -wälle zu erfolgen. Das Gutachten und der Bebauungsplan sind hierzu zu ergänzen.“
Bereits in der Untersuchung wurde unter Punkt 6 (Unterpunkt Schallschutz durch aktiven Lärmschutz) ausgeführt, dass im vorliegenden Fall aus städtebaulichen Gründen aktive Maßnahmen (z.B. Lärmschutzwall/-wand) im Bereich der südlichen Plangebietsgrenze nicht erstrebenswert sind. Aus schalltechnischer Sicht wäre eine derartige Abschirmung (z.B. Lärmschutzwand mit Höhe ca. 2,5m zum Schutz des Erdgeschossbereichs bzw. Terrassenbereichs des Bauraums Nr.8) nur wenig wirksam, da aufgrund der Konstellation des Plangebietes mit einem hohen Anteil von seitlichem Schalleinfall zu rechnen ist. Lärmschutzwände o.ä. sind nur dann wirksam, wenn die Abschirmung ausreichend große Überstandslängen und keine Lücken aufweist. In den oberen Geschossen würde aufgrund der fehlenden Abschirmwirkung der Lärmschutzwand ohnehin keine Verbesserung der schalltechnischen Situation eintreten.
Es ist zudem zu beachten, dass ausschließlich an der Südfassade des Bauraums Nr. 8 während des für Freiräume maßgeblichen Tageszeitraums geringe Überschreitungen des Immissionsgrenzwertes auftreten. Eine Vermeidung dieser Überschreitungen im Erdgeschoss- bzw. Terrassenbereich ist nicht zwingend erforderlich, insbesondere wenn städtebauliche Gründe gegen die Errichtung von Lärmschutzwänden sprechen. Es werden daher weiterhin die in der Untersuchung bzw. im Bebauungsplan genannten passiven Schallschutzmaßnahmen zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse innerhalb der Wohnungen für ausreichend erachtet.

1.4 Verkehrswesen
Auf die zuletzt abgegebene Stellungnahme wird Bezug genommen:

Erschließung: Das von der Bauleitplanung betroffene Gebiet schließt den Bereich der Staatsstraße 2352 von Abschnitt 220 Stat. 0,55 bis Stat. 0,60 ein. Der Einmündungsbereich der Gemeindestraße befindet sich auf freier Strecke (außerhalb geschlossener Ortschaft). Die Erschließung erfolgt über die bereits bestehende Ortsstraße Finkenweg. Der Einmündungsbereich muss, um der Verkehrssicherheit Rechnung zu tragen, ertüchtigt werden. Wir sehen ein Problem dahingehend, dass die Zufahrt zum Baubereich bzw. dem Gebäude mit der Nr. 8 im Bereich der Mittelinsel (mit Baum bepflanzt) befindet. Eine sichere Ein- und Ausfahrt auf die FlNr. 272 ist in diesem Bereich definitiv nicht möglich. Nachfolgend ein Übersichtsbild mit der Markierung des angesprochenen Bereichs.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme entspricht sinngemäß der ersten Stellungnahme, die bereits berücksichtigt wurde und hier nachfolgend nochmals wiedergegeben wird: Der Forderung wird nachgekommen. Die Einfahrtsituation am Finkenweg wird bei Realisierung des geplanten Vorhabens neu geordnet. Ob die Mittelinsel an dieser oder anderer Stelle erhalten werden kann, kann nur auf Basis einer dann vorzulegenden Detailplanung ermittelt werden. Eine Ertüchtigung der Einmündungssituation ist jedoch möglich, da das Flurstück 264, Gemarkung Waldkraiburg, in welchem der Finkenweg liegt, bei der Einmündung in die Staatsstraße 2352 ca. 4m bis 5m breiter ist als der asphaltierte Finkenweg. Diese Flächen (derzeit Wiese) können in eine Planung zur Einmündungssituation einbezogen werden, zumal dieser Bereich im Bebauungsplan bereits derzeit als öffentliche Verkehrsfläche gesichert ist. Es ergeben sich keine Änderungen an der Planung.

Bauverbot: Entlang der freien Strecke von Staatsstraßen gilt gemäß Art. 23 Abs. 1 BayStrWG für bauliche Anlagen bis 20 m Abstand vom äußeren Rand der Fahrbahndecke Bauverbot. Hierzu ist das Einvernehmen mit dem Staatlichen Bauamt von Rosenheim erforderlich.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Bauverbotszone ist bereits im Bebauungsplan dargestellt. Änderungen an der Planung ergeben sich nicht.

Sichtflächen: Zur Freihaltung der Sichtflächen bei der Ausfahrt der Ortsstraße Finkenweg in die St 2352 sollte besonders darauf geachtet werden, dass die Sichtverhältnisse nicht durch bestehende oder neue Hochbauten; Wälle, Sichtschutzzäune, Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen u. ä. mit dem Grundstück nicht fest verbundene Gegenstände eingeschränkt werden, wenn sie sich mehr als 0,80 m über die Fahrbahnebene erheben. Ebenso wenig dürfen dort genehmigungs- und anzeigefreie Bauten oder Stellplätze errichtet und Gegenstände gelagert oder abgestellt werden, die diese Höhe überschreiten. Innerhalb des freizuhaltenden Sichtdreieckes der Einmündung sollten keine Bäume gepflanzt werden. Die im Plan eingetragenen Sichtflächen sollten mit dem Abmessungen Tiefe 3,00 m in der Ausfahrt, Länge parallel zur Straße 70 m in den Geltungsbereich des Bauleitplanes übernommen werden (Art. 29 Abs. 2 BayStrWG, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, unter Berücksichtigung der RAL).

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Dem Hinweis zu den Sichtdreiecken wird nicht gefolgt: nach Prüfung und Rücksprache mit der Tiefbauverwaltung (Stadt Waldkraiburg) werden, im Gegensatz zu der Forderung vom Sichtdreiecken mit 70 m Schenkellänge durch das Landratsamt, Sichtdreiecke mit einer Schenkellänge von 85 m (= entspricht der Forderung des staatlichen Bauamtes Rosenheim) dargestellt. Die textliche Festsetzung im Bebauungsplan wird entsprechend des Vorschlages des staatlichen Bauamtes redaktionell ergänzt. Die weiteren Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

- Stellungnahme des staatlichen Bauamtes Rosenheim vom 27.11.2019:

Im Schreiben wird darauf eingegangen, dass die Bauverbotszone von 20 m entlang der Staatsstraße von jeglicher Bebauung freizuhalten ist. An den Zufahrten sind in 3 m Abstand vom Fahrbahnrand der Staatsstraße Sichtdreiecke nach beiden Seiten auf eine Länge von 85 m (gemessen in der Fahrbahnspurachse der Staatsstraße) von sichtbehindernden Gegenständen aller Art, auch Anpflanzungen, mit einer Höhe von mehr als 0,8 m über den anliegenden Fahrbahnen freizuhalten. Diese sind zeichnerisch darzustellen und im Textteil wie folgt zu beschreiben: Innerhalb der gekennzeichneten Sichtflächen dürfen außer Einfriedungen keine Hochbauten errichtet werden. Zäune, Hecken, Anpflanzungen sowie Stapel und Haufen u.ä. mit dem Grundstück nicht fest verbundenen Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, wenn sie sich mehr als 0,8 m über die Fahrbahnebene erheben.

Weitere Hinweise:
- Mit Einfriedungen und Eingrünungen ist vom Rand der befestigten Fahrbahn ein Abstand von mindestens 5 m einzuhalten.
- Die Straßenbauverwaltung haftet nicht nur für Schäden, die an der baulichen Anlage bzw. an Anpflanzungen durch Einwirkungen aus dem Straßenverkehrsdienst entstehen, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
- Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich das Bauvorhaben im Einwirkungsbereich der Straßenemissionen befindet. Eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger können daher gemäß der Verkehrslärmschutzrichtlinie durch den Eigentümer nicht geltend gemacht werden.

Abwägungsvorschlag:
Der Hinweis zur Bauverbotszone wird zur Kenntnis genommen. Dem Hinweis zu den Sichtdreiecken wird gefolgt: nach Prüfung und Rücksprache mit der Tiefbauverwaltung (Stadt Waldkraiburg) werden, im Gegensatz zu der Forderung vom Sichtdreiecken mit 70 m Schenkellänge durch das Landratsamt, Sachgebiet Verkehrswesen, Sichtdreiecke mit einer Schenkellänge von 85 m dargestellt. Die textliche Festsetzung im Bebauungsplan wird entsprechend des Vorschlages des staatlichen Bauamtes redaktionell ergänzt. Die weiteren Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

  • Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Töging am Inn
    (kurz: AELF) vom 05.11.2019:

Auch in der überarbeiteten Fassung vom 10.04.2019 sieht der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 130 die Beseitigung einer ca. 1,2 ha großen Waldfläche zugunsten weiterer Wohnbebauung vor. Hierzu wird auf die Stellungnahme vom 03.01.2019 verwiesen. Neu aufgenommen wurde in den Entwurf ein Hinweis B 18, der im Falle einer Bebauung innerhalb einer nicht näher bezifferten Baumfallgrenze die Notwendigkeit einer Haftungsausschlusserklärung mit dinglicher Sicherung zugunsten der Eigentümer der anliegenden Waldgrundstücke vorsieht. Der Klarheit halber sollte diese Baumfallgrenze entweder im Plan eingezeichnet oder im Hinweistext genauer beziffert werden (z.B. 25 Meter wie in textlicher Festsetzung 4.9).
Neu aufgenommen wurde zudem Hinweis B 19, der Vermeidungsmaßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände vorsieht, darunter eine „Optimierung neu entstehender Waldränder“ oder die „Anlage eines flachen Gewässers“. Da nicht ersichtlich ist, auf welchen Flächen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans diese Maßnahmen durchgeführt werden könnten, ist zu vermuten, dass unzulässiger Weise die Eigentümer umliegender Waldgrundstücke außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans als unbeteiligte Dritte mit diesen Maßnahmen belastet werden sollen. Außerdem handelt es sich bei diesen Maßnahmen von ihrer Art her nicht um zu vermeidende Handlungen sondern um aktiv vorzunehmende Maßnahmen, zu denen unbeteiligte Dritte durch einen Bebauungsplan nicht verpflichtet werden können. Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die Anlage von Gewässern auf Waldflächen als Nutzungsänderung nach Art. 9 BayWaldG erlaubnispflichtig ist. Sollten die Maßnahmen „Optimierung neu entstehender Waldränder“ und „Anlage eines flachen Gewässers“ sich tatsächlich zulasten unbeteiligter Waldbesitzer auf Waldflächen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans beziehen, sind sie aus dem Text des Plans zu streichen.

Abwägungsvorschlag:
Der Empfehlung wird gefolgt: Der Klarheit halber wird bei Hinweis Nr. 18 die Baumfallgrenze mit 25 Meter genauer beziffert. In Bezug auf die artenschutzrechtlichen Maßnahmen wird festgestellt, dass sich diese ausschließlich auf die Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes beziehen und Grundstücke Dritter, außerhalb des Geltungsbereiches nicht durch diese Maßnahmen betroffen sind.

  • Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 18.11.2019:

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege hält an seinen Bedenken, die in der vorangegangenen Stellungnahme geäußert wurden, fest.

Abwägungsvorschlag:
Die Stadt Waldkraiburg hält an ihrem Abwägungsvorschlag, der nachfolgend nochmals wiedergegeben wird, unverändert fest: Es ist festzustellen, dass im Ortsteil Föhrenwinkel die zentralen Gebäude nördlich und südlich des Meisenweges in der Liste der denkmalgeschützten Gebäude geführt werden (Baudenkmal Nr. 414325, Konzentrationslager, zentraler Bereich des ehemaligen Frauenlagers, Lagerbaracke, Wäscherei, Kantine, vgl. Darstellung im Bayernatlas). Diese historisch bedeutsamen Bereiche liegen im Zentrum der Ortslage um den dort befindlichen Platz. Die Stadt Waldkraiburg ist sich ihrer Verantwortung für den Erhalt der gesetzlich geschützten Anlage bewusst und hat diese Standorte in den Pfad der Geschichte integriert. Im Umfeld der denkmalgeschützten Gebäude finden sich heute Einzel-, Doppel- und Reihenhausbebauung, die die bauliche Entwicklung des Ortsteiles Föhrenwinkel über die Jahrzehnte zu einem hochwertigen Wohngebiet belegen. Dabei wird anhand der Kartendarstellungen aus den 1960er Jahren bis heute (vgl. Bayernatlas „Zeitreise“) deutlich, dass sich die Erschließung und die Bebauung über die Jahrzehnte deutlich geändert haben: so ist die Erschließung des Ortsteiles über den Finkenweg erst in den Karten ab etwa dem Jahr 1981 dokumentiert, was verdeutlicht, dass es sich beim Finkenweg wie auch bei der unmittelbar östlich angrenzenden Bebauung bereits um eine neue, von dem denkmalgeschützten Ensemble und ehemaligen Lagerumgriff deutlich abweichende Erschließung und Erweiterung handelt. Im Gegensatz dazu zeigt die topographische Karte aus dem Jahr 1961 noch die zentral gelegene Erschließung über den Falkenring zum Lager. Daraus ergibt sich, dass die südwestlichen Bereiche der Wohnbebauung ebenfalls erst um das Jahr 1980 in zuvor bewaldetem Gebiet errichtet wurden. Insofern sieht es die Stadt Waldkraiburg als tolerabel an, die Bebauung an den Finkenweg anschließend in westlicher Richtung fortzuführen, zumal zwischen der geplanten Bebauung und dem zentralen denkmalgeschützten Ensemble weitere moderne Wohnbebauung liegt. An der Planung wird daher festgehalten.

  • Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamt Rosenheim vom 18.11.2019:

Das Wasserwirtschaftsamt begrüßt die stattgefundene Ergänzung des Bebauungsplanes und stellt fest, dass die sonstigen Änderungen des genannten Bebauungsplanes wasserwirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung sind.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Planung sind nicht veranlasst.

  • Stellungnahmen der Kreisbrandinspektion Mühldorf a. Inn vom 30.10.2019:

Die Löschwasserversorgung ist sicherzustellen. Es sind bei Bedarf Flächen für die Feuerwehr nach der Richtlinie zu erstellen.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Planung sind nicht veranlasst.

  • Stellungnahme der Polizeiinspektion Waldkraiburg 25.10.2019:

Seitens der Polizeiinspektion werden keine Einwände gegen die Planung erhoben. Allerdings sollte man der Parkraumsituation Beachtung schenken. Da meistens zu wenig Stellplätze ausgewiesen werden und jeder Haushalt mehrere Fahrzeuge besitzt, die dann auf der Straße geparkt werden, muss nach Fertigstellung eventuell über ein Park- und Halteverbot nachgedacht werden, um den Verkehrsfluss nicht zu beeinträchtigen.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze richten sich nach der Satzung über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen vom 16.04.2019. Insofern wird davon ausgegangen, dass auf den Baugrundstücken ausreichend Parkplatzflächen vorhanden sind.


  • Änderungsvorschläge der Verwaltung:
Fachbereich Bauen und Wohnen vom 21.10.2019:

Die redaktionellen Hinweise werden beachtet, in dem bei Punkt 4.3 das Wort „Reihenhäuser“ entfällt und bei Hinweis 17 „Kinderspielplätze“ ergänzt werden. Inhaltliche Änderungen an der Planung ergeben sich dadurch nicht.

Fachbereich Tiefbau und Verkehr vom 26.11.2019:
Die nördliche Stichstraße auf Flur-Nr. 272, Gemarkung Waldkraiburg, zum Finkenweg soll nicht als Straßenverkehrsfläche in der Baulast der Stadt Waldkraiburg hergestellt werden. Eine Widmung ist grundsätzlich nicht erforderlich, da der Wohnweg nur eine begrenzte Länge von ca. 42 m und von dem Wohnweg nur niedrige Wohngebäude erschlossen werden (vgl. Art. 4 Abs. 2 Ziff. 2 BayBO). Damit gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist, dass der Wohnweg sachgerecht unterhalten wird und allgemein benutzt werden kann, soll der Wohnweg als sogenannter Eigentümerweg gewidmet werden, wenn die Grundstückseigentümer der Widmung zustimmen. Im Planteil und in den Festsetzungen ist daher der Wohnweg als „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung, privater Wohnweg, öffentlich gewidmet“, darzustellen. Für den in den Meisenweg einmündenden nördlichen Wohnweg und die westliche Stichstraße sind noch die Sichtdreiecke nach RASt 06 einzutragen. In Ziffer 3 der Begründung stimmt die Maßangabe von 17,50 m für eine Fortsetzung der Erschließung nach Westen nicht mit der zeichnerischen Darstellung im Planteil überein. Die entsprechende Verkehrsfläche im Planteil ist mit einer Breite von ca. 12,50 m entworfen

Abwägungsvorschlag:
Dem Hinweis wird gefolgt, indem die Stichstraße im Norden als „Verkehrsfläche besonderer Zweckbe-stimmung, privater Wohnweg, öffentlich gewidmet“ festgesetzt wird. Sichtdreiecke werden für diese Straße und die Stichstraße nach Westen nicht dargestellt, da bspw. Fahrbahnrand, Gehweg und Grünstreifen im Bereich der geplanten öffentlichen Verkehrsfläche hier noch nicht festgelegt sind. Eine Berücksichtigung sollte im Rahmen der Straßen-/Erschließungsplanung stattfinden. Der redaktionelle Hinweis zur Begründung wird berücksichtigt, indem dort 17,5 m durch 12,5 m Straßenbreite ersetzt wird.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Gestaltung der Freiflächen wird entsprechend des Vorschlages ergänzt: Schottergärten, bei denen Steine oder ähnliche Elemente wie Geröll, Kies oder Splitt die Flächengestaltung prägen und Pflanzen nur eine sehr untergeordnete Rolle spielen sind verboten. Die nicht überbauten Flächen sind entsprechend als Grünflächen anzulegen und dauerhaft zu pflegen.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Planentwurf entsprechend des Beschlusses überarbeiten zu lassen und erneut öffentlich auszulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 28, Dagegen: 0

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23. Verwaltungsgebäude; Rathaus Waldkraiburg - beabsichtigter Neubau (Antrag aus der SPD-Stadtratsfraktion)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 10.12.2019 ö beschließend 23

Beschluss 1

Der Beschluss des Tagesordnungspunktes wird dreigeteilt, damit festgestellt werden kann, welche Aussagen eine Mehrheit im Rat erhalten und somit  ein Beschluss, aus dem Mehrheitsverhältnis der vorhergehenden Beschlüsse resultierend, gefasst werden kann.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 28, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Waldkraiburger Stadtrat hält an seiner Grundsatzentscheidung vom 11.12.2018 zum Rathausneubau fest.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 8

Beschluss 3

Die Sanierungsvariante wird aus Haushaltsgründen alternativ weiterverfolgt.
Der nächste Planungsschritt ist zweigleisig zu veranlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 13

Beschluss 4

Der Antrag aus der SPD-Stadtratsfraktion vom 06.10.2019 wird abgelehnt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 5

Beschluss 5

Der Waldkraiburger Stadtrat hält an seiner Grundsatzentscheidung vom 11.12.2018 zum Rathausneubau fest. Die Sanierungsvariante wird aus Haushaltsgründen alternativ weiterverfolgt.
Der nächste Planungsschritt ist zweigleisig zu veranlassen.
Der Antrag aus der SPD-Stadtratsfraktion vom 06.10.2019 wird abgelehnt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 4

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24. Kinderbetreuung und Schulen; Kindertagesstätten Standortsuche neue Kindertagesstätte und Hort - Vorstellung der Machbarkeitsstudie - Festlegung Standort für weitere Planungsschritte

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Verkehr- und Umweltausschuss Bau-, Verkehr- und Umweltausschuss 04.12.2019 ö vorberatend 7
Stadtrat Stadtratssitzung 10.12.2019 ö beschließend 24

Beschluss

Der Waldkraiburger Stadtrat nimmt die Machbarkeitsstudie zur Kenntnis.
Das favorisierte Grundstück zur Herstellung der benötigten KiTa Plätze ist das Grundstück der KiTa St. Christophorus. Entsprechende Gespräche sind mit den Grundstückseigentümern und weiteren betroffenen Personen zu führen.
Das favorisierte Grundstück zur Herstellung der Hortplätze ist das Grundstück der Grundschule an der Graslitzer Straße.
Die dafür anfallenden Planungskosten werden noch ermittelt und vor Beginn der Planung im entsprechenden Gremium zur Billigung vorgelegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 28, Dagegen: 0

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25. Kinderbetreuungseinrichtungen; Kindertagesstätte - Neubau (Antrag aus der SPD-Stadtratsfraktion)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 10.12.2019 ö beschließend 25

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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26. Wegebau, Wegeunterhalt; Wanderwege im Bereich der Fundstelle des "Ebinger Urelefants" und der Ebinger Kippe - Annahme der Vertragskündigung und Rückbau der Einrichtungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Verkehr- und Umweltausschuss Bau-, Verkehr- und Umweltausschuss 04.12.2019 ö vorberatend 13
Stadtrat Stadtratssitzung 10.12.2019 ö beschließend 26

Beschluss

Die Wanderwege zur Fundstelle des „Ebinger Urelefanten“ und im Bereich der „Ebinger Kippe“ werden nicht mehr von der Stadt Waldkraiburg erhalten. Alle entsprechenden Einrichtungen, Karteneinträge und Hinweise in Publikationen der Stadt Waldkraiburg werden aufgegeben, die bisher einen besonderen Verkehr und eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht in diesem Landschaftsteil für den Grundstückseigentümer auslösten.

Die Verwaltung wird beauftragt, in Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer und der Inhaberfamilie der Ausflugsgaststätte „Ebinger Alm“ die Einrichtungen des Wanderweges abzubauen und stattdessen eine Infotafel mit Hintergrundinformationen zum Fund des „Ebinger Urelefanten“ zu errichten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 27, Dagegen: 0

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27. Bauleitplanung; 50. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 69, 10. Änderung für das Gewerbegebiet nördlich der Daimlerstraße - Änderungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss für Stadtentwicklung, Wirtschaft und Ortsteile Ausschuss für Stadtentwicklung, Wirtschaft und Ortsteile 20.11.2019 ö vorberatend 12
Stadtrat Stadtratssitzung 10.12.2019 ö beschließend 27

Beschluss

In der Zeit vom 15.05.2019 bis einschließlich 18.06.2019 lag der Planentwurf gem. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB frühzeitig aus. Zahlreiche Stellungnahmen Seitens der Bürger gegen die Erweiterung des Gewerbegebietes bis zur Schilcherlinie sind eingegangen.

Am 12. September 2019 fand eine Bürgerinformationsveranstaltung zum Thema Stadtentwicklung und Eingriff in die Natur im Stadtgebiet und konkret zur Entwicklung des Gewerbegebietes nördlich der Daimlerstraße.

In der Sitzung vom 25.09.2019 wurde beschlossen, die bisherige angedachte Erschließung des Gewerbegebietes ersatzlos herauszunehmen und die Erweiterungsfläche zu reduzieren.
Die während der Auslegungsfrist eingegangenen Stellungnahmen werden daher nicht abgehandelt.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Planentwurf entsprechend zu überarbeiten und öffentlich auszulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 28, Dagegen: 0

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28. Bürgerbeteiligung; Entscheid zum Bürgerantrag - Erweiterung Gewerbegebiet/Industriegebiet Waldkraiburg Nord

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 10.12.2019 ö 28

Beschluss

Der Bürgerantrag gegen die geplante Erweiterung des Gewerbegebietes/Industriegebietes Waldkraiburg-Nord, für den Erhalt des Waldgebietes und keine Abänderung des Bebauungsplanes- und Flächennutzungsplanes im besagten Gebiet wird abgelehnt.

Die weitere Entwicklung des Gewerbegebietes nördlich der Daimler Straße vom bereits erschlossenen Gewerbegebiet einschließlich der Erweiterungsflächen für Atoma und TPE bis zur Stadtgrenze wird unter Berücksichtigung der Interessen der Bürger und des notwenigen Flächenbedarfs für das Gewerbe sowie der Industrie behutsam und bedarfsorientiert unter Einbeziehung der Ziele des Integrierten Stadtentwicklungskonzepts (ISEK) fortgesetzt.

Die weiteren rechtlichen Belange werden im Rahmen der einzelnen notwendigen Bauleitplanverfahren unter Beteiligung der Fachbehörden und der Öffentlichkeit gewürdigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 28, Dagegen: 0

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29. Datenschutz; Behördlicher Datenschutzbeauftragter - Abberufung und Bestellung eines behördlichen Datenschutzbeauftragten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 10.12.2019 ö beschließend 29

Beschluss

Frau Anna Maier wird mit Ablauf des 31.12.2019 als behördliche Datenschutzbeauftragte abberufen.

Gemäß § 4 f des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) i.V.m. Art. 37 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wird mit Wirkung vom 01.01.2020 Frau Verena Bauer, GATACA GmbH, Am Riettor 4, 78048 Villingen-Schwenningen, zur behördlichen Datenschutzbeauftragten bestellt.

Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderlichen Schritte durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 28, Dagegen: 0

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30. Stadtwerke Eigenbetrieb; Betriebssatzung 870A - Anpassung zum 01.01.2020 (Vorberaten im Werkausschuss am 23.10.2019)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 10.12.2019 ö beschließend 30

Beschluss

Die in der Anlage enthaltene Betriebssatzung 870A für den Eigenbetrieb der Stadt Waldkraiburg „Stadtwerke Waldkraiburg Eigenbetrieb“ ist neu zu erlassen. Die Satzung bildet einen Bestandteil des Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 27, Dagegen: 0

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31. Stadtwerke Eigenberieb; Wirtschaftsjahr 2020 - Wirtschaftsplan 2020 (Vorberaten im Werkausschuss am 27.11.2019)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 10.12.2019 ö beschließend 31

Beschluss

Der Stadtrat stimmt dem Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2020 in der vorgelegten Fassung zu. Der Wirtschaftsplan ist Gegenstand des Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 27, Dagegen: 0

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32. Unternehmen in Privatrechtsform; Stadtwerke Waldkraiburg GmbH - Antrag der Stadtwerke Waldkraiburg GmbH auf Erhöhung der jährlichen Zuführung in die Kapitalrücklage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss Haupt- und Finanzausschuss 26.11.2019 ö vorberatend 15
Stadtrat Stadtratssitzung 10.12.2019 ö beschließend 32

Beschluss

Die Stadt Waldkraiburg führt der Kapitalrücklage der Stadtwerke Waldkraiburg GmbH ab dem Jahr 2020 jährlich zusätzlich bis zu 400.000 Euro zu. Die bisher gewährten Kapitalzuführungen bleiben unberührt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 27, Dagegen: 0

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33. Kommunales Rechnungswesen; Städtischer Jahresabschluss 2017 - Behandlung des Jahresfehlbetrages

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 10.12.2019 ö 33

Beschluss

Der Fehlbetrag des Jahres 2017 in Höhe von 76.990,75 Euro wird auf das Jahr 2018 vorgetragen.
Er ist in der Bilanz des Jahres 2018 unter der Eigenkapitalposition „Ergebnisvortrag“ zusammen mit dem vorgetragenen Fehlbetrag der Jahre bis 2016 in Höhe von 2.715.051,36 Euro (Vortrag des Jahres 2017 mit 5.694.860,88 Euro gemindert um den Fehlbetrag des Jahres 2014 i. H. v. 2.979.809,52 Euro, der vom Eigenkapital abzubuchen ist) auszuweisen (Gesamtergebnisvortrag: -2.792.042,11 Euro).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 26, Dagegen: 0

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34. Kommunales Rechnungswesen; Städtischer Jahresabschluss 2018 - Ergebnis-, Finanz- und Vermögensrechnung, Anhang, Rechenschaftsbericht

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 10.12.2019 ö 34

Beschluss

Der nach Art. 102 Abs. 1 Gemeindeordnung (GO) aufgestellte Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2018 mit Ergebnis-, Finanz- und Vermögensrechnung (Bilanz), Anhang sowie Rechenschaftsbericht (Anlagen Nr. 37 und 38  dieser Niederschrift) wird gemäß Art. 102 Abs. 2 GO zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 26, Dagegen: 0

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35. Stadtentwicklung; Erstellung eines Elektromobilitätskonzeptes für die Stadt Waldkraiburg - Billigung des Ergebnisberichtes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Verkehr- und Umweltausschuss Bau-, Verkehr- und Umweltausschuss 04.12.2019 ö vorberatend 8
Stadtrat Stadtratssitzung 10.12.2019 ö beschließend 35

Beschluss

Das von der Steinbacher-Consult Ingenieurgesellschaft, 86356 Neusäß/Augsburg erstellte Elektromobilitätskonzept für die Stadt Waldkraiburg vom 30.11.2019 wird gebilligt. Die Handlungsempfehlungen sind laufend bei Angelegenheiten der Stadtentwicklung einzubeziehen.
Die Verwaltung wird außerdem beauftragt, die priorisierten Maßnahmen für die Errichtung von Stromladesäulen am Stadtplatz, in der Friedländer Straße und beim Kino vorzuplanen und die Vorhaben dem Stadtrat zur Billigung vorzustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 27, Dagegen: 0

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36. Genehmigung der Niederschrift des öffentlichen Teiles der Stadtratssitzung vom 15.10.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 10.12.2019 ö beschließend 36

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 28, Dagegen: 0

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37. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 10.12.2019 ö 37

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 10.01.2020 10:48 Uhr