Datum: 21.04.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Haus der Kultur, großer Saal
Gremium: Stadtrat
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 20:15 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
22 Mitteilungen des Vorsitzenden
23 Bürgerbeteiligung; Bürgerantrag - Bürgerantrag "zum Erhalt eines Schutzstreifens in größtmöglicher Form. Gewerbegebiet Nord"
24 Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 69 für das Gewerbegebiet nördlich der Daimler Straße, 10. Änderung - Weiteres Vorgehen nach der Entscheidung über den Bürgerantrag vom 10.02.2020 - Grundsatzbeschluss
25 Baurecht; Bauantrag; - Errichtung eines Schalthauses; Stadtwerke GmbH;Teilfläche Fl.-Nr. 660/1 Gem.Waldkraiburg
26 Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 65 Teil B, Bereich an der Bayernbrücke zwischen Franz-Liszt-Straße, Berliner Straße und dem Ritter-von-Gluck-Weg, 1. Änderung - Behandlung der Stellungnahmen - Auslegungsbeschluss
27 Bauleitplanung; 54. Änderung des Flächennutzungsplanes, neues Tierheim - Einstellung des Verfahrens
28 Baurecht; Bauantrag - Neubau eines Tierheimes durch den Tierschutzverein Waldkraiburg und Umgebung e.V. Fl.Nr. 120, Gemarkung Pürten
29 Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 29 für das Gewerbe- und Industriegebiet südlich der Daimlerstraße, 11. Änderung - Behandlung der Stellungnahmen - Auslegungsbeschluss
30 Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 77 für einen Teilbereich zwischen der Kraiburger Straße (Staatsstraße 2352), Bahnhofstraße (Mü 20) und der Staatsstraße 2191, Bauabschnitt I - Auslegungsbeschluss
31 Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 130 für den Ortsteil Föhrenwinkel, westlich des Finkenweges - Behandlung der Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
32 Baurecht; Bauantrag; - Erweiterung der Grundschule an der Dieselstraße und Ertüchtigung der Treppenhäuser mit neuer Brandabschnittsbildung auf dem Grundstück Fl.Nr. 465 der Gemarkung Waldkraiburg, Dieselstraße 4a
33 Kinder- und Jugendangelegenheiten; Kinderbetreuung - Bedarfsanerkennung von zusätzlichen Hortplätzen an der GS Diesel ab Sept. 2021
34 Stadtwerke Eigenbetrieb; Wirtschaftsjahr 2018 - Vorlage und Feststellung Jahresabschluss (vorberaten im Rechnungsprüfungsausschuss am 09.12.2019) (vorberaten im Werkausschuss am 11.03.2020)
35 Örtliche Rechnungsprüfung; Prüfungsvorbehalt des Rechnungsprüfungsausschusses bei Gewährung von städtischen Zuwendungen/ Zuschüssen
36 Feuerwehrwesen; Freiwillige Feuerwehren Ebing, Pürten und St. Erasmus - Einführung einer einheitlichen Kommandantenentschädigung der Ortsfeuerwehren Ebing, Pürten und St. Erasmus
37 Grundschulen; Umbau und Erweiterung der Grundschule an der Dieselstraße - Staatl. Zuwendungen nach Art. 10 BayFAG u. dem Sonderinvestitionsprogramm Grundschulkinderbetreuung
38 Genehmigung der Niederschrift des öffentlichen Teiles des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wirtschaft und Ortsteile vom 28.01.2020
39 Genehmigung der Niederschrift des öffentlichen Teiles der Bau-, Verkehr- und Umweltausschusssitzung vom 11.02.2020
40 Genehmigung der Niederschrift des öffentlichen Teiles der Haupt- und Finanzausschusssitzung vom 04.02.2020
41 Genehmigung der Niederschrift des öffentlichen Teiles der Kultur- und Sportausschusssitzung vom 14.11.2019
42 Genehmigung der Niederschrift des öffentlichen Teiles der Werkausschusssitzung vom 11.03.2020
43 Genehmigung der Niederschrift des öffentlichen Teiles der Stadtratssitzung vom 18.02.2020 sowie von der Sondersitzung Stadtrat vom 10.03.2020
44 Stadtrat; ehrenamtliche Stadtratsmitglieder - Dankesworte durch den ersten Bürgermeister
45 Anfragen

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22. Mitteilungen des Vorsitzenden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 21.04.2020 ö 22

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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23. Bürgerbeteiligung; Bürgerantrag - Bürgerantrag "zum Erhalt eines Schutzstreifens in größtmöglicher Form. Gewerbegebiet Nord"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 21.04.2020 ö 23

Beschluss

Der Stadtrat lehnt die formulierten Forderungen des Bürgerantrags vom 10.02.2020 der
„Bürgerinitiative Waldkraiburg Stadt im Grünen?“ ab.

Im Rahmen des Bauleitverfahren und/oder Baugenehmigungsverfahren sind die weiteren Planungsschritte zu entscheiden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 31, Dagegen: 0

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24. Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 69 für das Gewerbegebiet nördlich der Daimler Straße, 10. Änderung - Weiteres Vorgehen nach der Entscheidung über den Bürgerantrag vom 10.02.2020 - Grundsatzbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 21.04.2020 ö 24

Beschluss

Die bereits mehrfach diskutierte und beschlossene Entwurfsplanung mit dem Ziel, Gewerbeflächen auszuweisen, wird weiterhin verfolgt.

Wie in der Sitzung (SWO) vom 25.09.2019 beschlossen wurde, ist die bisherig angedachte Erschließung zugunsten des Walderhalts entlang der Schilcherlinie ersatzlos herauszunehmen.
Die Baugrenzen schließen im Osten passgenau an die des bestehenden Bebauungsplanes Nr. 69 an und bilden auf diese Weise sinnvolle und großzügige Baufelder. Generell ist zwischen Baugrenze und Wald/Grünfläche/Straße wie im gesamten Bebauungsplan ein Abstand von 5 m angelegt. Dadurch beträgt der Abstand von der Baugrenze bis zur Schilcherlinie knapp 20 m (19,8 m). Die dunkelgrüne Fläche kann noch als Wald im Sinne des BayWaldG angesehen werden. Diese muss mindestens 20m breit sein.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 31, Dagegen: 0

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25. Baurecht; Bauantrag; - Errichtung eines Schalthauses; Stadtwerke GmbH;Teilfläche Fl.-Nr. 660/1 Gem.Waldkraiburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 21.04.2020 ö beschließend 25

Beschluss

Die Baugenehmigung wird erteilt, wenn keine Bedenken hinsichtlich der bestehenden Waldfläche durch die beteiligten Fachstellen geäußert werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 31, Dagegen: 0

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26. Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 65 Teil B, Bereich an der Bayernbrücke zwischen Franz-Liszt-Straße, Berliner Straße und dem Ritter-von-Gluck-Weg, 1. Änderung - Behandlung der Stellungnahmen - Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 21.04.2020 ö beschließend 26

Beschluss

Während der erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfes gemäß §§ 13, 13 a, 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 25.12.2019 bis einschließlich 04.02.2020 sind Stellungnahmen eingegangen, die wie folgt abgewogen werden:

  • Stellungnahme des Bund Naturschutz (BUND) vom 27.12.2019:

In der Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass Aussagen zu weiteren geschützten Tiergruppen fehlen. So müsse aufgrund des speziellen Standorts z.B. mit gefährdeten Heuschreckenarten gerechnet werden, insbesondere mit der Blauflügeligen Ödlandschrecke, da aus dem näheren Umfeld Vorkommen bekannt sind.

Abwägungsvorschlag:
Im Zuge der Bestandsaufnahme erfolgte die Auswertung der Artenschutzkartierung und Biotopkartierung, sodass die Vorkommen der Blauflügeligen Ödlandschrecke entlang der Bahnlinie bekannt sind. Ebenso erfolgte die Vegetations- und Strukturkartierung im Untersuchungsgebiet. In diesem Zusammenhang erfolgte auch die Analyse und Bewertung der angetroffenen Vegetationsbestände. Danach ergaben sich folgende Ergebnisse:

  • Große Teile des Untersuchungsgebietes zeigen sich als versiegelt und vollkommen ungeeignet für die Art Blauflügelige Ödlandschrecke.

  • Vorkommen sind entlang der Bahnlinie gemeldet. Diese ist durch die Kraiburger Straße vom Untersuchungsgebiet getrennt, sodass kein Verbund gegeben ist.

  • Aufgrund der Vegetationsausstattung eigen sich allenfalls kleinere Teilflächen als Lebensraum. Diese sind jedoch isoliert und deutlich kleiner als 1.000 m² (Mindestareal).
Die Pflege der Offenlandflächen erfolgt durch Mulchmahd mehrmals im Jahr. Eine derartige Pflege ist für das Vorkommen der Art nicht förderlich bzw. schließt dieses im Normalfall aus.

  • Schreiben eines Grundstückseigentümers vom 10.01.2020:

Im Schreiben wird angeregt, dass ausnahmsweise Anlagen für Verwaltungen von bis zu 20 % der max. festgesetzten Geschossfläche zugelassen werden sollen, sofern durch die entsprechenden Betriebsbeschreibungen nachgewiesen wird, dass keine negative Beeinträchtigung (z.B. Verkehr, Lärm etc.) erfolgt.

Abwägungsvorschlag:
Die Art der baulichen Nutzung ist im Plangebiet als Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festgesetzt. Gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO sind Anlagen für Verwaltungen ausnahmsweise zulässig. Um den Bauherrn die Möglichkeit zu belassen, ihr Bauvorhaben auch in einem Genehmigungsfreistellungsverfahren beantragen zu können, wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass Anlagen für Verwaltungen bis zu 20 % der max. festgesetzten Geschossfläche zulässig sind.


  • Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH vom 18.12.2019:

Im Schreiben wird darauf hingewiesen, dass derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet geprüft werden. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei Unwirtschaftlichkeit oder einem geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten.
Im Geltungsbereich befinden sich teils hochwertige Telekommunikationslinien sowie Verteileranlagen und Kabelschächte der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden. Es wird gebeten, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien, Verteiler und Schächte nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.
Aus wirtschaftlichen Gründen sei eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich. Folgendes ist sicherzustellen:
  • dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,
  • dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird sowie eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.
  • Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 6 Monaten benötigt.
  • In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.
  • Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

Abwägungsvorschlag:
Die bestehenden Leitungen stehen nicht im Widerspruch mit den Festsetzungen des Bebauungsplans und sind im Bauvollzug zu berücksichtigen. Die Stellungnahme wird an die Grundstückseigentümer weitergegeben.

  • Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) – Bereich Forsten vom 19.12.2019:

Im Schreiben wird darauf hingewiesen, dass an den Geltungsbereich im Süden auf dem Grundstück Fl. Nr. 10 Wald angrenzt, der im Besitz der Bay. Staatsforste ist. Mit etwa 30 Metern Abstand zu den Waldbäumen liegt die vorgesehene Wohnbebauung außerhalb des Hauptgefahrenbereichs umstürzender Waldbäume. Aus forstbehördlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Planung.

Die Information wird zur Kenntnis genommen.

  • Stellungnahme des Landratsamtes Mühldorf am Inn vom 24.01.2020:

Hochbauverwaltung:
Für den Abstand der neuen Straße zur Gebäudelinie der Landkreis Sporthalle sind 3,0 m bemaßt. Das Bauwerk der Sporthalle ragt jedoch im KG noch 5,05 m über die Gebäudelinie im EG hinaus. Mit der jetzigen Planung wären die Geräteräume mit der neuen Straße überbaut.

Abwägungsvorschlag:

Die im Bebauungsplan festgesetzte Straßenverkehrsfläche wird angepasst, behält jedoch ihre gesamte Breite von 10,0 m. Die nordöstliche Straßenbegrenzungslinie rückt im Bereich der unterirdischen Geräteräume um 5,50 m von der Außenwand der Turnhalle ab (Auskragung UG laut Planung 5,05 m). Das Baugebiet wird dadurch um ca. 160 qm kleiner und hat nunmehr eine Größe von 11.780 qm.
Die festgesetzten Werte für GRZ und GFZ werden beibehalten. Durch die Verkleinerung des Baugrundstücks ergeben sich nur geringfügige Abweichungen bei den resultierenden Werten.

Immissionsschutz:
Im Bebauungsplan wurden unter § 11 Festsetzungen zum Immissionsschutz getroffen, die auf dem Schallgutachten Bericht Nr. 700-5751 vom 28.10.2019 der Möhler + Partner Ingenieure AG beruhen. Im Gutachten wurde zu den vorgeschlagenen Festsetzungen auch eine Plandarstellung der betroffenen Gebäudeseiten vorgeschlagen, die in den Bebauungsplan nicht übernommen wurde. Da die Darstellung die betroffenen Gebäudeseiten verifiziert, ist sie auch in den Bebauungsplan mit aufzunehmen. Zusätzlich sollten zur Klarstellung folgende Textergänzungen vorgenommen werden:
In § 11 Abs. 2 und 3 sollte jeweils nach „Franz-List-Straße“ der Text „(rot gekennzeichneter Bereich)“ und in Abs.4 nach „Belüftung“ der Text „im grün gekennzeichneten Bereich“ eingefügt werden.
Aus immissionsschutztechnischer Sicht sollte im Bebauungsplan unter § 11 Immissionsschutz folgender Passus übernommen werden:
Die detaillierte Belastungssituation durch Lärmeinwirkungen im Bebauungsplangebiet kann dem Schallgutachten Bericht Nr. 700-5751 vom 28.10.2019 der Möhler + Partner Ingenieure AG entnommen werden. Das Gutachten kann bei der Stadtverwaltung eingesehen werden.
Ferner sollte noch folgende Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen werden:
Im Rahmen des Bauantragsverfahrens sind die vorgesehenen Maßnahmen zum Immissionsschutz zu dokumentieren und die Einhaltung der Festsetzungen gegenüber der Baubehörde zu bestätigen.

Abwägungsvorschlag:
Die entsprechende Fassadenkennzeichnung wird in den Bebauungsplan übernommen und festgesetzt.

In der Begründung zum Bebauungsplan sind die wesentlichen Aspekte des Schallgutachten dargestellt. Der vorgeschlagene Verweis auf das Gutachten sowie die Anforderung, dass die Maßnahmen zum Immissionsschutz zu dokumentieren und die Einhaltung der Festsetzungen gegenüber der Baubehörde zu bestätigen sind, werden als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Ergänzt wird zudem der Ort an dem die DIN-Normen, auf die in den Festsetzungen verwiesen wird (DIN 4109), zu jedermanns Einsicht bereitgehalten werden.

Bodenschutz:
Altlasten und Bodenschutz
Die überplanten Flächen sind nicht im bayerischen Altlastenkataster verzeichnet.
Auf der benachbarten Flurnummern 501/0 befand sich der ehemalige Standort einer Opel-Werkstatt und auf der Flurnummer 501/1 ehemals eine Tankstelle. Hierzu liegen dem WWA Unterlagen zum Rückbau von 1996 vor.
Auf Grundlage der im Rahmen der orientierenden Untersuchung festgestellten Ergebnisse wird insbesondere zur Abklärung eines bodenschutzrechtlichen Gefahrenverdachts im Bereich der ehemaligen Tankstelle eine Orientierende Untersuchung durch eine Sachverständigen nach § 18 BBodSchG als notwendig erachtet. Diese Untersuchung ist dem Landratsamt Mühldorf vorzulegen.
Mit Hilfe der vorhandenen und noch folgenden Untersuchungen ist zudem sicherzustellen, dass die Versickerung des Niederschlagswassers nur über unbelasteten Boden erfolgt.
Zur Abklärung der Lage und Größe der ehemaligen Tankstelle und um Verwechslungen auszuschließen, empfehlen wir die Auswertung von Luftbildern.
Der Bodenaushub ist durch ein Fachbüro zu begleiten, zu separieren und ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen.

Abwägungsvorschlag:
Auf die notwendigen weiteren Untersuchungen wird bereits im vorliegenden Gutachten hingewiesen. Die Ergebnisse sind in der Begründung zum Bebauungsplan dargestellt. Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass im Falle eines Aushubs die Böden in den belasteten Bereichen (laut Gutachten) fachgerecht in Haufwerke zu separieren, zu beproben und zu entsorgen sind. Die Untersuchungsergebnisse sind dem Landratsamt Mühldorf am Inn vorzulegen.
Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass mit dem Antrag auf Baugenehmigung bzw. Genehmigungsfreistellung der Nachweis über die erlaubnisfreie Versickerung gemäß Niederschlagswasserfreistellungsverordnung bzw. der Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis für die Niederschlagswasserversickerung vorzulegen ist. So kann sichergestellt werden, dass die Versickerung, sofern sie über die offenen Bodenzonen erfolgt, in unbelasteten Bereichen stattfindet.


Abfallwirtschaft:
Grundsätzlich gilt, Müll darf nur abgeholt werden, wenn die Zufahrt zu den Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist. Für Stichstraßen und -wege gilt, dass an deren Ende eine geeignete Wendeanlage nach RaSt06 plus 1,0 m überfahrbarer Rand für ein 3-achsiges Müllfahrzeug vorhanden sein muss.
Falls der Wendeplatz am Ende der Stichstraße vom Ritter-von-Gluck-Weg zum Gymnasium Parkplatz diese Maße nicht aufweist, ist gem. § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB an der nächsten vom Müllfahrzeug ordnungsgemäß anfahrbaren Stelle, hier an der Franz-Liszt-Straße, eine geeignete Fläche für die Bereitstellung der Abfallbehälter zu planen und zu errichten.

Abwägungsvorschlag:
Der Wendebereich am Ende der Stichstraße vom Ritter-von-Gluck-Weg ist ausreichend groß dimensioniert, dass ein 3-achsiges Fahrzeug dort wenden kann. Die Müllbehälterstandplätze für den Tag der Abholung können innerhalb des Baugebiets mit einer entsprechenden Lage zu den öffentlichen Verkehrsflächen organisiert werden.

Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft:
In den Bebauungsplan sind auch Vorgaben zur sicheren Regenwasserableitung/-versickerung aufzunehmen, dabei ist die Altlastenproblematik zu berücksichtigen.

Abwägungsvorschlag:
Die Grundstücksentwässerung, auch von Niederschlagswasser, wird durch die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV), die Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) und die Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt Waldkraiburg (Entwässerungssatzung - E W S -) geregelt.
Zur Altlastenproblematik siehe Stellungnahme Abteilung Bodenschutz.

Präambel und Verfahrensvermerke:
Wir empfehlen unsere aktuellen Muster zu verwenden.

Abwägungsvorschlag:
Die Präambel und die Verfahrensvermerke werden an die aktuellen Muster des Landratsamts Mühldorf angepasst.

- Stellungnahme der DB AG, DB Immobilien vom 03.02.2020:

Immobilienrechtliche Belange
Grenzsteine und Kabelmerksteine sind vor Baubeginn zu sichern. Sie dürfen nicht überschüttet oder beseitigt werden. Erforderlichenfalls sind sie zu Lasten des Bauherrn neu einzumessen und zu setzen.
Zur Umsetzung von Maßnahmen darf kein Bahngelände in Anspruch genommen werden, wenn hierzu nicht der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung vorliegt.
Aufgrund der Nähe der Baugebiete zur Bahnlinie ist folgender Hinweis in die Planung mit aufzunehmen:
Ansprüche gegen die Deutsche Bahn AG aus dem gewöhnlichen Betrieb der Eisenbahn in seiner jeweiligen Form sind seitens des Antragstellers, Bauherrn, Grundstückseigentümers oder sonstiger Nutzungsberechtigter ausgeschlossen. Insbesondere sind Immissionen wie Erschütterung, Lärm, Funkenflug, elektromagnetische Beeinflussungen und dergleichen, die von Bahnanlagen und dem gewöhnlichen Bahnbetrieb ausgehen, entschädigungslos hinzunehmen. Ebenso sind Abwehrmaßnahmen nach § 1004 in Verbindung mit § 906 BGB sowie dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), die durch den gewöhnlichen Bahnbetrieb in seiner jeweiligen Form veranlasst werden könnten, ausgeschlossen.
Werden, bedingt durch die Ausweisung neuer Baugebiete (o.Ä.), Kreuzungen von Bahnstrecken mit Kanälen, Wasserleitungen usw. erforderlich, so sind hierfür entsprechende kostenpflichtige Kreuzungs- bzw. Gestattungsanträge bei DB AG, DB Immobilien zu stellen.
Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche übernommenen Verpflichtungen und Verzichte zu Gunsten der Unternehmen des DB Konzerns –auch soweit sie nicht dinglich gesichert sind-, vom Antragsteller und dessen Rechtsnachfolger vollumfänglich zu berücksichtigen sind. Veränderungen und Maßnahmen an Dienstbarkeitsanlagen bzw. Bahnbetriebsanlagen dürfen nicht ohne Genehmigung des Dienstbarkeitsberechtigten bzw. des Anlagenverantwortlichen erfolgen. Ob Rechte zu Gunsten der Unternehmen des DB Konzerns bestehen, wurde im Rahmen dieser Stellungnahme nicht geprüft.

Abwägungsvorschlag:
Der Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.

Infrastrukturelle Belange
Durch die Inhalte, Festlegungen und Zielsetzungen der Bauleitplanung dürfen der gewöhnliche Betrieb der bahnbetriebsnotwendigen Anlagen einschließlich der Maßnahmen zur Wartung und Instandhaltung sowie Maßnahmen zu Umbau, Erneuerung oder ggf. notwendiger Erweiterungen keinesfalls verzögert, behindert oder beeinträchtigt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass widerrechtliches Betreten und Befahren des Bahngeländes sowie sonstiges hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen gemäß EBO § 62 unzulässig ist.
Es ist jederzeit zu gewährleisten, dass durch den Bau und der Errichtung keine negativen Auswirkungen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs entstehen können, wie z.B. durch Beeinträchtigung der Sicht von Signalen oder durch gelangen von Personen oder Objekten auf die Bahnanlagen.
Photovoltaik- bzw. Solaranlagen sind blendfrei zum Bahnbetriebsgelände hin zu gestalten. Sie sind so anzuordnen, dass jegliche Blendwirkung ausgeschlossen ist und dass die Lärmemissionen des Schienenverkehrs nicht durch Reflektionseffekte erhöht werden. Sollte sich nach der Inbetriebnahme eine Blendung herausstellen, so sind vom Bauherrn entsprechende Abschirmungen anzubringen.
Die Deutsche Bahn AG sowie die auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen sind hinsichtlich Staubeinwirkungen durch den Eisenbahnbetrieb (z. B. Bremsabrieb) sowie durch Instandhaltungsmaßnahmen (z.B. Schleifrückstände beim Schienenschleifen) von allen Forderungen freizustellen.
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.
Bei Planungs- und Bauvorhaben in räumlicher Nähe zu Bahnbetriebsanlagen ist zum Schutz der Baumaßnahme und zur Sicherung des Eisenbahnbetriebs das Einhalten von Schutzabständen erforderlich.
Bahngrund darf nur in Abstimmung mit der DB Netz AG und nach Unterweisung gegen die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb betreten werden. Die erforderlichen Festlegungen sind rechtzeitig mit dem zuständigen Bezirksleiter der DB Netz AG abzustimmen.
Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgeräten (z.B. (Mobil-) Kran, Bagger etc.) ist das Überschwenken der Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen mit angehängten Lasten oder herunterhängenden Haken verboten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist durch den Bau einer Überschwenkbegrenzung (mit TÜV-Abnahme) sicher zu stellen. Die Kosten sind vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen.
Werden bei einem Kraneinsatz ausnahmsweise Betriebsanlagen der DB überschwenkt, so ist mit der DB Netz AG eine schriftliche Kranvereinbarung abzuschließen, die mindestens 4 - 8 Wochen vor Kranaufstellung bei der SOB zu beantragen ist.
Bezüglich der Parallellage von Verkehrsflächen (inkl. Parkplätze) gegenüber dem Schienenweg sind Mindestabstände und Schutzmaßnahmen erforderlich. Diese sind in Abhängigkeit der Örtlichkeit festzulegen. Die Richtlinien für passive Schutzeinrichtungen an Straßen (RPS) und das UIC Merkblatt 777-1 sind grundsätzlich zu beachten. Parkplätze und Zufahrten müssen auf ihrer ganzen Länge zur Bahnseite hin mit Schutzplanken oder ähnlichem abgesichert werden, damit ein Abrollen zum Bahngelände hin in jedem Fall verhindert wird.

Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise werden an die Grundstückseigentümer weitergegeben und im Bauvollzug berücksichtig.

Allgemeine Hinweise bei Bauten nahe der Bahn
Ein widerrechtliches Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes sowie sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauerhaft auszuschließen. Dies gilt auch während der Bauzeit.
Es wird hiermit auf § 64 EBO hingewiesen, wonach es verboten ist, Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen, Schranken oder sonstige Sicherungs­einrichtungen unerlaubt zu öffnen, Fahrthindernisse zu bereiten oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.
Nach § 4 Nr. 3 BNatSchG ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken u. a. des öffentlichen Verkehrs als wichtige öffentliche Verkehrswege dienen, deren bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten. Demgemäß dürfen wichtige Verkehrswege (Bahnanlagen) in ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Ein Zugang zu den bahneigenen Anlagen für Inspektions-, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen ist sicherzustellen.
Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit der Bahnbetriebsanlagen, insb. der Gleise, ist stets zu gewährleisten.
Die vorgegebenen Vorflutverhältnisse der Bahnkörper-Entwässerungsanlagen (Durchlässe, Gräben usw.) dürfen nicht beeinträchtigt werden. Den Bahndurchlässen und dem Bahnkörper darf von geplanten Baugebieten nicht mehr Oberflächenwasser als bisher zugeführt werden. Die Entwässerung des Bahnkörpers muss weiterhin jederzeit gewährleistet sein.
Der Wasserabfluss der Durchlässe muss jederzeit gewährleistet sein. Auch bei Hochwasserereignissen darf es zu keinem Wasserrückstau und evtl. daraus folgenden Gefahren für die Standsicherheit des Bahnkörpers kommen. Wir gehen davon aus, dass über entsprechende Wasserabflussberechnungen der Nachweis erbracht wird, dass auch bei Hochwasser der Abfluss ohne Rückstau vor dem Bahndurchlass, möglich ist. Einer Ableitung von Abwasser, Oberflächenwasser auf oder über Bahngrund bzw. in einen Bahndurchlass oder einer Zuleitung in einen Bahnseitengraben wird nicht zugestimmt.
Bei Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen (z.B. Baustellenbeleuchtung, Parkplatzbeleuchtung, Leuchtwerbung aller Art etc.) in der Nähe der Gleise oder von Bahnübergängen etc. hat der Bauherr sicherzustellen, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind und Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auf oder im unmittelbaren Bereich von DB Liegenschaften jederzeit mit dem Vorhandensein betriebsnotwendiger Kabel, Leitungen oder Verrohrungen gerechnet werden muss. Vor Durchführung von Maßnahmen im unmittelbaren Bereich von Bahnanlagen / an der Grundstücksgrenze ist eine gesonderte Prüfung einschließlich einer Spartenauskunft durch die DB AG erforderlich.
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen zu gewähren.
Die uneingeschränkte Zugangs- und Zufahrtmöglichkeit zu den vorhandenen Bahnanlagen und Leitungen muss auch während der Bauphase für die Deutsche Bahn AG, deren beauftragten Dritten bzw. deren Rechtsnachfolger jederzeit gewährleistet sein.
Baumaterial, Bauschutt etc. dürfen nicht auf Bahngelände zwischen- oder abgelagert werden, es sei denn, es wird aufgrund vorübergehender Inanspruchnahme von Bahngrund ein Kurzzeitmietvertrag abgeschlossen (Baustelleneinrichtungsfläche).
Lagerungen von Baumaterialien entlang der Bahngeländegrenze sind so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen Baustoffe / Abfälle in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen.
Bei der weiteren Plangenehmigung und vor Durchführung einzelner Maßnahmen ist jeweils die Stellungnahme der Deutschen Bahn Immobilien, Region Süd, Kompetenzteam Baurecht, Barthstraße 12, 80339 München einzuholen.
Wir bitten Sie, uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen und uns zu gegebener Zeit den Satzungsbeschluss zu übersenden.

Abwägungsvorschlag:
Die Bahnanlagen sind durch die höher liegende Kraiburger Straße vom Baugebiet getrennt. Eine Beeinträchtigung des Bahnbetriebs ist nicht zu erwarten. Die Hinweise zur Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen wird im Bauvollzug berücksichtigt.

  • Schreibend der Bayernwerk Netz GmbH vom 19.12.2019:

Im überplanten Bereich befinden sich Versorgungseinrichtungen der Bayernwerk Netz GmbH. Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

Abwägungsvorschlag:
Die genannten Versorgungseinrichtungen befinden sich im Straßenraum der Kraiburger Straße und werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt.

- Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim vom 28.01.2020:

Starkniederschläge
Starkniederschläge und damit verbundene Sturzfluten sind sehr seltene und kaum vorhersehbare Ereignisse, die aber bei realem Auftreten sehr große Schäden hervorrufen können. Starkregenereignisse können flächendeckend überall auftreten und werden voraussichtlich durch die Klimaänderung an Häufigkeit und Intensität weiter zunehmen. Vor diesem Hintergrund ist es aus unserer Sicht unabdingbar, alle Möglichkeiten zur Minimierung der potenziellen Schäden ins Auge zu fassen. Ziel muss es dabei sein, alle möglichen Wassereindringwege in die geplanten Gebäude bis zu den relevanten Höhen zu verschließen. Außerdem muss durch entsprechend angepasste Nutzung der tieferliegenden Räume sichergestellt werden, dass empfindliches oder besonders wertvolles Inventar nicht durch Wassergefahren geschädigt werden kann. Auch bei Bauvorhaben, bei denen die Barrierefreiheit zu fordern ist, muss der Schutz vor eindringendem Wasser ausreichend berücksichtigt werden.
Die Rohfußbodenoberkante des Erdgeschosses der geplanten Gebäude sollte mindestens 25 cm über der höchsten Geländeoberkante unmittelbar am Bauvorhaben liegen. Die Gebäude sind bis zu dieser Kote wasserdicht zu errichten (Keller wasserdicht und soweit erforderlich auftriebssicher, dies gilt auch für Kelleröffnungen, Lichtschächte, Zugänge, Tiefgaragenzufahrten, Installationsdurchführungen etc.). Für die Tiefgaragenzufahrt, empfehlen wir die Anordnung einer Schwelle von 25 cm Höhe, die den Wasserzutritt verhindert. Sollten Lichtgräben für höherwertige Nutzung der Keller zugelassen werden, sind diese ebenfalls so zu konstruieren, dass weder Grundwasser noch Oberflächenwasser zutreten kann.

Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise werden an die Eigentümer zur Berücksichtigung im Bauvollzug weitergegeben.

Hanglage des Plangebietes
Im Bereich der Bayernbrücke ist das Plangebiet nach Nordosten exponiert. Die Hangneigung beträgt hierbei bis zu 10 %. Bei Starkniederschlägen ist wild abfließendes Wasser nicht auszuschließen.
Aufgrund der Hangneigung im Bereich der Bayernbrücke ist bei Starkregen mit wild abfließendem Wasser zu rechnen, das auch in Gebäude eintreten kann. Dadurch bedingt kann es zu flächiger Überflutung von Straßen und Privatgrundstücken kommen, ggf. auch mit Erosionserscheinungen.
Wir empfehlen eine wassersensible Bauleit- und Gebäudeplanung.
Je nach Größe und Lage der neuen Baukörper bzw. Baumaßnahmen kann der Abfluss des flächenhaft abfließenden Oberflächenwassers und Schlamms gegebenenfalls so verändert werden, dass dies zu nachteiligen Auswirkungen für Ober- bzw. Unterlieger führt. § 37 WHG ist entsprechend zu berücksichtigen

Abwägungsvorschlag:
Im Zuge der Baumaßnahmen wird die vorhandene Böschung voraussichtlich angepasst. Die Niederschlagsentwässerung ist im Bauvollzug zu berücksichtigen. Die Hinweise zu wild abfließendem Wasser werden in die Bebauungsplanunterlagen aufgenommen.

Altlasten und Bodenschutz
Siehe Stellungnahme LRA Mühldorf, identischer Wortlaut.

Hinweise
Informationen zu Hochwasser und Versicherungen
Planer und Bauherren werden auf die dauerhaft verbleibenden Starkregenrisiken ausdrücklich hingewiesen. Bitte beachten Sie hierzu die Hochwasserschutzfibel zur wassersensiblen Bauweise des Bundesbauministeriums: www.fib-bund.de/inhalt/Themen/Hochwasser. Weiterhin möchten wir auf die neue Arbeitshilfe des StMUV und StMB zu Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung hinweisen: https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/hochwasser/doc/arbeitshilfe.pdf
Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen. (weitere Informationen: www.elementar-versichern.de)

Vorsorgender Bodenschutz
Aus Sicht des vorsorgenden Bodenschutzes ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass bei einer Bebauung der Fläche die Entsorgung von Bodenmaterial frühzeitig geplant werden soll, wobei die Vermeidung von Bodenaushub bzw. die Wiederverwendung von Bodenmaterial innerhalb der Baufläche zu bevorzugen ist. Zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen (insbesondere des Mutterbodens nach § 202 BauBG), ist der belebte Oberboden und ggf. kulturfähige Unterboden getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und einer möglichst hochwertigen Nutzung zuzuführen.
Zu berücksichtigen sind hierbei die DIN 18915 und die DIN 19731. Wir bitten weiterhin das Merkblatt "Bodenkundliche Baubegleitung - Leitfaden für die Praxis" des Bundesverbandes Boden e.V. zu beachten, in welchem Hinweise, etwa zur Anlage von Mieten, zur Ausweisung von Tabuflächen, zum Maschineneinsatz, zur Herstellung von Baustraßen sowie zu den Grenzen der Bearbeitbarkeit und Befahrbarkeit gegeben werden sowie die Hinweise in der DIN 19639.

Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

  • Schreiben des Eisenbahnbundesamtes vom 16.012020:

Angrenzend an den Bereich des Bebauungsplanes verläuft die Bahnstrecke 5700 Rosenheim - Pilsting, etwa bei Bahn-km 52. Seitens des Eisenbahn-Bundesamtes werden keine grundsätzlichen Einwände und Bedenken gegen die Änderung des Bebauungsplanes vorgebracht.
Die Immissionsbelastungen aus dem Eisenbahnbetrieb der unmittelbar an das Bebauungsgebiet angrenzenden Eisenbahnstrecke 5700 sind bereits in der schalltechnischen Untersuchung ausreichend berücksichtigt.
Bei Baumaßnahmen im Bereich bzw. unmittelbarer Nähe von Bahnanlagen ist deren Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit jederzeit zu gewährleisten. Sind durch die künftige Nutzung oder Baumaßnahmen Einwirkungen auf den Bahnbetrieb oder Betriebsanlagen zu erwarten, sind mit dem Eisenbahnbetriebsunternehmer, der DB Netz AG, hierfür nötige Vereinbarungen zur Gewährleistung der sicheren Führung des Eisenbahnbetriebes zu treffen.
Bitte beachten Sie, dass das Eisenbahn-Bundesamt nicht die Vereinbarkeit aus Sicht der Betreiber der Eisenbahnbetriebsanlagen und der Bahnstromfernleitungen prüft. Die Betreiber dieser Anlagen sind möglicher Weise betroffen. Daher werden die gebotenen Beteiligungen empfohlen, sofern sie nicht bereits stattfinden. Dies erfolgt über die ClearingsteIle der Deutschen Bahn AG, DB Immobilien, Barthstraße 12, 80339 München.
Bitte geben Sie mir die Stellungnahme der DB Immobilien, Kompetenzteam Baurecht, Barthstraße 12, 80339 München zur Kenntnis.

Abwägungsvorschlag:
Siehe Stellungnahme der DB AG, DB Immobilien

  • Schreiben der Energienetze Bayern vom 13.01.2020:

Hinweis: der auf Fl.Nr. 504 bestehende, in Betrieb befindliche, Erdgasnetzanschluss ist vor Beginn der Abrissarbeiten im öffentlichen Grund abzutrennen. Die kostenpflichtige Maßnahme ist rechtzeitig vor Baubeginn zu beantragen.

Abwägungsvorschlag:
Wird zur Kenntnis genommen

  • Schreiben der Polizeiinspektion Waldkraiburg:

Aus polizeilicher Sicht gibt es keine Einwände gegen dieses Bauvorhaben.
Es wird darum gebeten der späteren Parkplatzsituation Beachtung schenken. Da meistens zu wenig Stellplätze ausgewiesen werden und jeder Haushalt oft mehrere Fahrzeuge besitzt, die dann auf der Straße geparkt werden, muss nach Fertigstellung evtl. über ein Park- oder Haltverbot nachgedacht werden, um den Verkehrsfluss nicht zu beeinträchtigen.   

Abwägungsvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Zahl der nachzuweisenden Stellplätze wird nach der Stellplatzsatzung der Stadt Waldkraiburg ermittelt. Verkehrsregelnde Maßnahmen sind nicht Bestandteil des Bebauungsplans.

  • Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 24.01.2020:

Bodendenkmalpflegerische Belange:
Das Plangebiet befindet sich im Bereich eines ehemaligen Arbeiterlagers (Steinlager/Männerlager) für das Rüstungswerk Waldkraiburg ("Fichte II", 1938-1945). Im Boden sind mit hoher Wahrscheinlichkeit untertägig erhaltene bauliche Reste aus der Zeit des Arbeiterlagers zu vermuten.
Bei diesen dürfte es sich um Bodendenkmäler im Sinne des Art.1 BayDSchG in Verbindung mit Art. 7 BayDSchG handeln. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans bedürfen Bodeneingriffe jeglicher Art daher in jedem Falle einer vorherigen Erlaubnis nach Art.7.1 BayDSchG, worauf wir hinzuweisen bitten.
Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7.1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Wir bitten Sie deshalb, folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren.
Im Falle der Denkmalvermutung werden im Rahmen des Erlaubnisverfahrens auch Möglichkeiten zur Unterstützung des Antragstellers bei der Denkmalfeststellung geprüft. Informationen hierzu finden Sie unter: http://www.blfd.bayern.de/medien/denkmalpflege_themen_7_denkmalvermutung.pdf
Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).
Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage:
http://www.blfd.bayern.de/medien/rechtliche_grundlagen_bodendenkmal.pdf
(Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).
In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen.

Abwägungsvorschlag:
Der Hinweis wird in die Unterlagen zum Bebauungsplan aufgenommen.

  • Stellungnahme der Stadtwerke Waldkraiburg vom 24.01.2020:
Im Plangebiet befindet sich ein Abwasserhauptkanal und eine Wasserhauptleitung, die bei Bedarf auf Kosten des Kunden verlegt werden können. Weiterhin befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans eine Fernwärmeleitung, die nicht verlegt werden kann.
In der Bausubstanz befindet sich eine Transformatorstation, mit den daraus resultierenden Versorgungsleitungen im Mittel- und Niederspannungsbereich. Ebenfalls befindet sich eine Zuleitung zur öffentlichen Straßenbeleuchtung in der Bausubstanz.
Erste Sondierungsgespräche zum Bauvorhaben ergaben, dass grundsätzlich eine Versetzung der Trafostation möglich wäre, um das Projekt in dieser Form zu realisieren. Vorbereitende Maßnahmen (nicht in der Gänze), werden im Rahmen der Fernwärmeerneuerung im Bereich Franz-Liszt-Straße berücksichtigt. In der Projektplanung sollte ein Alternativstandort für eine Trafostation mit einfließen. Die Versetzung bzw. der Ersatz ist zeitlich und kaufmännisch zu klären. Vor allem die Zeitkomponente sollte hierbei berücksichtigt werden.
Als Planungsgrundlage für die Stromversorgung der Stadtwerke Waldkraiburg GmbH, sind die künftigen Anschlusswerte für die elektrische Energieversorgung von großer Relevanz.

Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise zu den vorhandenen Leitungen werden zur Kenntnis genommen. Die Fernwärmeleitung im Bereich der Franz-Liszt-Straße bleibt von den Planungen unberührt.
Eine Trafostation ist auch außerhalb der Bauräume zulässig. Die Stadtwerke Waldkraiburg werden in den weiteren Planungsverlauf einbezogen, um einen Alternativstandort abzustimmen.

  • Schreiben des Regionalen Planungsverbandes Südostbayern:

Die Belange der Regionalplanung sind in der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde (Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 24.1) berücksichtigt. Weitere wesentliche Erkenntnisse zur o.g. Planung liegen nicht vor. Deshalb ist eine zusätzliche Stellungnahme aus Sicht des Regionalen Planungsverbandes nicht erforderlich.

Abwägungsvorschlag:
Wird zur Kenntnis genommen

  • Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 30.01.2020:
Landesplanerische Bewertung
Siedlungsstruktur
Die Erschließung bereits genutzter Siedlungsflächen im Zuge der Innenentwicklung trägt den raumordnerischen Erfordernissen der Ressourcenschonung (Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) 1.1.3 G), des Flächensparens (LEP 3.1 G) und der Innenentwicklung (LEP 3.2 Z) sowie der Flächensparoffensive der Bayerischen Staatsregierung (vgl. Schreiben des StMWi vom 05.08.2019 an alle Gemeinden) Rechnung.
Immissionsschutz
Für die angrenzenden Verkehrswege und Nutzungen können Beeinträchtigungen durch Immissionen nicht völlig ausgeschlossen werden. Ob die Fragen des Lärmschutzes durch das gemäß den eingereichten Unterlagen bereits erstellte Gutachten hinlänglich geklärt sind, bitten wir mit der unteren Immissionsschutzbehörde abzustimmen (vgl. BayLPlG Art. 6 Abs. 2 Nr. 7 Satz 9).
Erneuerbare Energien
Gemäß LEP 6.2.1 Z sind erneuerbare Energien verstärkt zu erschließen und zu nutzen (s. a. RP 18 B V 7.1 Z, 7.2 Z). Daher sollte geprüft werden, für die neu zu erstellenden Gebäude eine Teilversorgung aus regenerativen Energiequellen (z.B. Sonnenkollektoren, Wärmepumpen, Photovoltaik) bzw. die dafür notwendigen vorbereitenden Maßnahmen festzusetzen und/oder vertraglich zu regeln. Dies trägt auch den Anforderungen des Klimaschutzes (LEP 1.3.1 G) Rechnung.
Ergebnis
Bei Berücksichtigung der o.g. Punkte stehen der Planung die Erfordernisse der Raumordnung nicht entgegen.

Abwägungsvorschlag:
Die untere Immissionsschutzbehörde hat eine Stellungnahme zum Bebauungsplan abgegeben, demnach sind die Fragen des Lärmschutzes durch das erstellte Gutachten in ausreichendem Maß berücksichtigt.
Ziel des Bebauungsplans ist die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum. Im Hinblick auf die spätere Umsetzung sind neben ökologischen auch wirtschaftliche Faktoren zu berücksichtigen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans ermöglichen daher die Nutzung erneuerbarer Energien im Gebiet, schreiben diese jedoch nicht zwingend vor.

  • Seitens der Verwaltung werden folgende Änderungen vorgeschlagen:

In Kapitel 5.4 der Begründung wird erläutert, dass die überbaubaren Grundstücksflächen im Folgenden Bauräume genannt werden. Da üblicherweise der Begriff Baufenster verwendet wird, wird die Begründung entsprechend angepasst.

Seitens der unteren Bauaufsichtsbehörde wird darauf hingewiesen, dass laut Abstandflächenplan die Abstandsflächen gem. Art 6. BayBO bei Ausnutzung der Baugrenzen nicht eingehalten werden.

Zum Schutz der Nachbarn wird die Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen festgesetzt. Die Baukörper sind daher so in den Baugrenzen anzuordnen, dass keine Unterschreitung der Abstandsflächen vorliegt. Die vorgeschlagenen Baukörper zeigen eine mögliche Gebäudeanordnung bei Einhaltung der Abstandsflächen.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplanentwurf entsprechend des Beschlusses überarbeiten zu lassen und erneut öffentlich auszulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 31, Dagegen: 0

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27. Bauleitplanung; 54. Änderung des Flächennutzungsplanes, neues Tierheim - Einstellung des Verfahrens

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 21.04.2020 ö beschließend 27

Beschluss

Gemäß des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) sind neue Siedlungseinheiten in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen (LEP 3.3 Z) und eine Zersiedelung der Landschaft zu vermieden (LEP 3.3 G, s.a. Regionalplan Südostoberbayern (RP 18) B II 3.1 Z).
Gemäß RP 18 soll sich die Siedlungsentwicklung auf die Hauptsiedlungsbereiche konzentrieren (RP 18 B II 3.2 Z, RP 18 B II 4 G). Eine Siedlungsentwicklung bzw. Siedlungstätigkeit außerhalb der Hauptsiedlungsbereiche soll nur noch die Abrundung bestehender Ortsteile ermöglichen (RP 18 B II 3.3 Z).
Neue Siedlungsflächen sind Flächen, die zum dauernden oder mindestens regelmäßig vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt werden sollen (LEP 3.3 Begründung). Die geplante Flächenausweisung für die Anlage eines Tierheims ist aufgrund der Betreibung durch Menschen als eine neue Siedlungsfläche i.S. des LEP-Ziels 3.3 zu bewerten.

Die Umgebung des Planbereiches ist überwiegend durch landwirtschaftliche Nutzung und der Lage zwischen Innwerkkanal und Inn landschaftlich geprägt. Somit ist hier eine bauliche und räumliche Verknüpfung zu bestehenden Siedlungsflächen, mehr als 800 m von der nächsten Siedlungseinheit (Ortsteil Pürten) entfernt, nicht erkennbar. Von einer Einschränkung der Freiraumfunktion ist auszugehen. Aus diesen Gründen erfüllt die anvisierte Bauleitplanung aufgrund ihrer abgesetzten Lage im Außenbereich die Anforderungen des LEP-Ziels 3.3 nicht. Das eingeleitete Bauleitplanverfahren wird daher eingestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 31, Dagegen: 0

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28. Baurecht; Bauantrag - Neubau eines Tierheimes durch den Tierschutzverein Waldkraiburg und Umgebung e.V. Fl.Nr. 120, Gemarkung Pürten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 21.04.2020 ö beschließend 28

Beschluss

Die Baugenehmigung wird erteilt, wenn die Fachstellen der neuen Planung zustimmen und die Erschließung tatsächlich durchgeführt werden kann.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 28, Dagegen: 2

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29. Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 29 für das Gewerbe- und Industriegebiet südlich der Daimlerstraße, 11. Änderung - Behandlung der Stellungnahmen - Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 21.04.2020 ö beschließend 29

Beschluss

Während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes gemäß §§ 13, 13 a, 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 23.05.2019 bis einschließlich 02.07.2019 sind Stellungnahmen eingegangen, die wie folgt abgewogen werden:

  • Schreiben des Landratsamtes Mühldorf vom 28.06.2019:

1. Naturschutz und Landschaftspflege:
Bei der geplanten 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 für das Gewerbe- und Industriegebiet südlich der Daimlerstraße soll eine bislang als Grünfläche genutzte Fläche in eine Fläche für Gewerbe umgeändert werden. Der Flächennutzungsplan stellt an dieser Stelle eine Grünfläche, welche in Teilen als Parkanlage ausgewiesen ist, dar. Somit stehen die vorgesehenen Planungen im Widerspruch zu den Festlegungen im Flächennutzungsplan. Zudem ist fraglich ob die Ausweisung von Parkplätzen im Einklang mit § 13 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG steht. Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vorranging vom Verursacher zu vermeiden. Die Ausweisung von Parkplätzen könnte aus naturschutzfachlicher Sicht auch an geeigneterer Stelle und flächensparender ausgewiesen werden (z.B. Parkhaus, Tiefgarage etc.). Entsprechend könnten die Beeinträchtigungen minimiert werden. Ursprünglich war die Rede davon, das überplante Gebiet für die Ausweitung gewerblicher Hallen o.ä. zu nutzen. Dies wäre aufgrund der städtebaulichen Situation eher mit § 13 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG zu vereinbaren.

Der Verlust der Waldfläche stellt insbesondere eine Beeinträchtigung des städtischen Klimas und der Bodenfunktion dar, welche unwiederbringlich verloren gehen. Die Beseitigung des Waldes und der Verlust dessen Funktionen werden aus naturschutzfachlicher Sicht kritisch gesehen, zumal sie im städtischen Gebiet auch eine wichtige Erholungsfunktion erfüllen. Die Funktionsverluste sollen durch eine Ersatzaufforstung ausgeglichen werden. Für die Ersatzaufforstung wird aus naturschutzfachlicher Sicht ein hoher Anteil an Laubgehölzen sowie ein ausgeprägter Waldmantel (abgestufter Waldrand + Waldsaum) empfohlen. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wird durch die zukünftige Durchgrünung der Parkplatzreihen kaschiert.

Der spezielle Artenschutz (§ 44 BNatSchG) ist gemäß Aussage der Unteren Naturschutzbehörde, welcher vor der Rodung eine Ortsbesichtigung durchführen konnte, an dieser Stelle nicht betroffen. Der Wald war in jungem bis mittlerem Alter vorzufinden. Somit waren keine Biotopstrukturen, welche als Lebensstätten dienten, vorhanden. Die Ausweisung des Gewerbegebietes soll nun im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden. In einer gemeinsamen Vorbesprechung wurde vereinbart, dass der Eingriff auch im Sinne des Naturschutzes ausgeglichen werden soll. Dieser Vereinbarung wurde bislang nicht konkreter nachgegangen. Es ist genauer auszuführen, wo und in welcher Art und Weise die Ersatzaufforstung stattfinden wird. Oben genannte Empfehlungen sollten bei der Ersatzaufforstung umgesetzt und in einer Planung dargelegt werden. Des Weiteren war die Rede davon, dass innerstädtische Aufwertungsmaßnahmen (Pflanzmaßnahmen) an geeigneter Stelle stattfinden sollen. Entsprechende Planungen sind der unteren Naturschutzbehörde bei der nächsten Auslegung vorzulegen. Die Eignung der Fl.Nr. 1368 Gmk. Waldkraiburg als Fläche für Aufwertungsmaßnahme ist fraglich, da aktuell nahezu 100 % des Grundstücks versiegelt sind. Wünschenswert wäre hier natürlich eine Entsiegelung von Teilflächen, welche dann bepflanzt werden können. Mit den grünordnerischen Maßnahmen besteht Einverständnis. Je 5 Stellplätze sollte ein heimischer Laubbaum gepflanzt werden. Es wird angeregt die sonstigen Grünflächen als extensive Blühflächen auszubilden, sodass diese als Blickfang sowie als Nahrungsquelle für Insekten fungieren können. Bezüglich der Stellplätze würden wir darum bitten die Stellplatzsatzung der Stadt Waldkraiburg zukommen zu lassen, sodass deren Inhalte mit den „naturschutzfachlichen Vorstellungen“ abgeglichen werden können.

Abwägungsvorschlag:
Die von der Naturschutzbehörde vorgeschlagenen alternativen Maßnahmen zur Generierung von Kfz-Parkplätzen (-> Tiefgarage, Parkhaus) wurden in der Gesamtabwägung verworfen, da sie unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen oder mangels Platz nicht realisierbar wären. Insofern hat sich die Stadt Waldkraiburg dazu entschieden, die Stellplätze, wie im Planentwurf dargestellt, anzuordnen. Die Eingrünung der Stellplätze erfolgt durch eine Laubbaumpflanzung nach jedem 5. Stellplatz.

In Bezug auf die Ersatzpflanzungen war der Grundstückseigentümer aufgefordert, geeignete Flächen, auf denen naturnahe Wälder entwickelt werden können, bereitzustellen. Mit dem Schreiben vom 06.03.2020 wurden Flächen im Umfang von gesamt 10.458 m² benannt, die in der geforderten Weise entwickelt werden sollen. Dabei handelt es sich um folgende Flächen: Fl.Nr. 220/4, Gemarkung Zangberg mit 0,34 ha und Fl.Nr. 100, Gemarkung Weilkirchen mit 0,7058 ha. Wenngleich es sich bei den Flächen um Ersatzaufforstungsflächen nach BayWaldG handelt, werden durch deren naturnahe Aufforstung auch die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege adäquat berücksichtigt. Die Flächen werden per Festsetzung im Bebauungsplan verankert.

  • Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim vom 29.05.2019:
Starkniederschläge und damit verbundene Sturzfluten sind sehr seltene und kaum vorhersehbare Ereignisse, die aber bei realem Auftreten sehr große Schäden hervorrufen können. Starkregenereignisse können flächendeckend überall auftreten und werden voraussichtlich durch die Klimaänderung an Häufigkeit und Intensität weiter zunehmen. Vor diesem Hintergrund ist es aus unserer Sicht unabdingbar, alle Möglichkeiten zur Minimierung der potenziellen Schäden ins Auge zu fassen. Ziel muss es dabei sein, alle möglichen Wassereindringwege in mögliche geplante Gebäude bis zu den relevanten Höhen zu verschließen. Außerdem muss durch entsprechend angepasste Nutzung der tiefergelegenen Räume sichergestellt werden, dass empfindliches und besonders wertvolles Inventar nicht durch Wassergefahren geschädigt werden kann. Auch bei Bauvorhaben, bei denen die Barrierefreiheit zu fordern ist, muss der Schutz vor eindringendem Wasser ausreichend berücksichtigt werden.

2.2 Altlasten
Das Stadtgebiet Waldkraiburg ist zum großen Teil überlagert mit dem ehemaligen Werk Fichte. Hierzu bitten wir den Punkte 3.1.2 der Festsetzungen zu berücksichtigen.

2.3 Grundwasser
An der östlichen Grenze des Plangebietes befindet sich auf dem Grundstück 458/20 der Gemarkung Waldkraiburg eine Grundwassermessstelle zur Baugrunduntersuchung. Bei einer Geländehöhe von 431,30 m ü. NN beträgt hierbei der Grundwasserflurabstand etwa 32,00 m.

2.4 Wasserschutzgebiete
Das Plangebiet liegt am Rande, aber außerhalb der festgesetzten Trinkwasserschutzgebiete der Mettenheimer Gruppe und der Wasserversorgung der Stadt Waldkraiburg. Die beiden Schutzgebiete entsprechen ihrer Ausdehnung nicht mehr den heutigen Bemessungsgrundsätzen. Eine Neubemessung ist dringend erforderlich und sollte vor weiteren Baugebietsausweisungen über die vorgelegte Planung hinaus durchgeführt werden.

Zum derzeitigen Kenntnisstand gehen wir von einer Lage knapp außerhalb des Zustrombereiches der Gewinnungsanlage der Mettenheimer Gruppe im Mühldorfer Hart aus. Bezüglich einer anderen geplanten Erweiterung des Gewerbegebietes in Richtung Norden, fand am 19.05.2019 bereits eine Vorabstimmung mit der Stadt Waldkraiburg, den Stadtwerken Waldkraiburg sowie dem Wasserwirtschaftsamt statt. Hierzu sollten noch entsprechende Unterlagen (insbes. die Auswertung der Stichtagsmessung) erstellt und eingebracht werden. Sollte sich hier ebenfalls eine Lage im Zustrombereich abzeichnen, sollten aus Gründen des vorsorgenden Grundwasserschutzes ggf. spezielle Anforderungen an die Niederschlagswasserversickerung in die Bauleitplanung aufgenommen werden.

3. Folgerungen für die Bauleitplanung
Im Sinne einer umfassenden, nachhaltigen Vorsorge gegen Hochwassergefahren, den Bestand an Altlasten und damit verbundenen Reduktion von Risiken kann die Stadt Waldkraiburg im Rahmen der Bauleitplanung durch Festsetzungen und Hinweise einen wesentlichen Beitrag zur Sicherheit der Bürger leisten.

3.1 Festsetzungen
Hinsichtlich der Gefährdung bitten wir folgende Festsetzung nachträglich in den Bebauungsplan aufzunehmen:

3.1.1 Starkniederschläge
Zum Schutz vor Starkniederschlägen sind die Gebäude bis 25 cm über Gelände wasserdicht zu errichten.

3.1.2 Altlasten
Wir bitten die Hinweise zu den Altlasten in der Satzung vom 27.02.2019 wie folgt zu ergänzen und von den Hinweisen in die Festsetzungen zu übertragen:

Werden Auffüllungen im Zuge der Bauarbeiten angetroffen, sind die Aushubmaßnahmen durch ein fachlich geeignetes Ingenieurbüro oder einen Gutachter begleitend zu überwachen. Anfallendes Aushubmaterial ist ordnungsgemäß nach Rücksprache mit dem Landratsamt Mühldorf a. Inn und gegen Nachweis zu entsorgen oder zu verwerten. Sollten im Zuge der Bauarbeiten Belastungen des Untergrundes festgestellt werden, die eine Grundwassergefährdung befürchten lassen, sind unverzüglich das Landratsamt Mühldorf a. Inn und das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim zu benachrichtigen.
Für die Niederschlagswasserbehandlung ist nachzuweisen, dass keine schädlichen Verunreinigungen im Untergrund vorliegen oder von Niederschlagswasser durchströmt werden.

4.2 Hinweise

4.2.1 Information zu Hochwasser und Versicherungen
Planer und Bauherren sollten auf die dauerhaft verbleibenden Starkregenrisiken ausdrücklich hingewiesen werden. Wir verweisen auf die Hochwasserschutzfibel des Bundesbauministeriums: www.fib-bund.de/inhalt/Themen/Hochwasser. Der Abschluss einer Elementarversicherung sollte empfohlen werden (weitere Information: www.elementar-versickerung.de).

4.2.2 Förderung regenerativer Energien (Wärmenutzung)
Der geologische Aufbau und die Grundwasserverhältnisse eines Standortes bestimmen entscheidend die grundsätzlichen Möglichkeiten der thermischen Nutzung des Untergrundes. Es ist empfehlenswert, sich vorab mit dem Landratsamt Mühldorf a. Inn und dem Wasserwirtschaftsamt Rosenheim abzustimmen.

Abwägungsvorschlag:
Die vorgeschlagene Festsetzung zur wasserdichten Ausbildung der Gebäude bis in 25 cm Höhe wird zur Kenntnis genommen. Der im Bebauungsplan bereits vorhandene Hinweis Nr. 12 (Niederschlagswasserversickerung und Berücksichtigung von Starkregenereignissen) wird in diesem Zusammenhang für ausreichend gehalten. Auf eine verbindliche Festsetzung wird verzichtet, da es auch Gründe für eine andere Gestaltung der Gebäude geben kann. Der im Bebauungsplan vorhandene Hinweis zu dem Altlasten (vgl. dort Nr. 9) wird um die vorgeschlagene Formulierung ergänzt.

  • Schreiben des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 29.05.2019:

Mit der vorgesehenen 11. Änderung soll die bisherige textliche Festsetzung 7.4, wonach die Beseitigung und Bebauung einer Waldfläche auf Fl. Nr. 458/6 erst zulässig ist, wenn der Nachweis für eine mindestens 0,23 ha große Ersatzaufforstung vorliegt, ersatzlos entfallen.

Die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Art der Bodennutzung bedarf der Erlaubnis der Forstbehörde nach Art. 9 BayWaldG (Rodung). Die Erlaubnis der Forstbehörde kann nur dann durch die Ausweisung als bebaubare Flächen in einem Bebauungsplan ersetzt werden, wenn die Kommune bei der Aufstellung des Bebauungsplans die Vorschriften des Art. 9 Abs. 4 bis 7 BayWaldG beachtet (Art. 9 Abs. 8 BayWaldG).

Wie bereits in der Stellungnahme vom 18.5.2017 zur 10. Änderung des Bebauungsplans ausgeführt wurde, sind nach dem Regionalplan Südostoberbayern die Waldflächen in der Region in ihrem Bestand zu erhalten, bei Inanspruchnahme von Waldflächen ist gleichwertiger Ersatz zu schaffen (Regionalplan Südostoberbayern Kap. B III Ziel 3.1).

Damit der Bebauungsplan dieser Vorgabe des Regionalplans entspricht und die Rodungserlaubnis der Forstbehörde rechtskräftig ersetzen kann, ist es zwingend erforderlich, dass die Ersatzaufforstung im Bebauungsplan als textliche Festsetzung verbindlich festgesetzt wird. Eine Vereinbarung zwischen der Stadt und dem Grundstückseigentümer kann eine solche öffentlich rechtlich notwendige Festsetzung direkt im Bebauungsplan keinesfalls ersetzen.

Waldrechtlich nicht erforderlich ist es dagegen, dass die Ersatzaufforstungsfläche schon nachgewiesen sein muss, bevor die bisherige Waldfläche gerodet und bebaut werden darf, so wie es die bisherige textliche Festsetzung 7.4 vorsah. Waldrechtlich wäre dies nur erforderlich, wenn die zu bebauende Waldfläche Bannwald wäre (Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG), was aber nicht der Fall ist. Waldrechtlich reicht somit im vorliegenden Fall eine textliche Festsetzung aus, die auch eine nachträgliche Ersatzaufforstung zulässt.

Die Stadt Waldkraiburg ist aus forstbehördlicher Sicht deshalb aufzufordern, die textliche Festsetzung 7.4 nicht zu streichen, sondern nur durch eine andere Formulierung zu ersetzen. Formulierungsvorschlag:

Textliche Festsetzung 7.4:
Als Ausgleich für die Bebauung der Waldfläche im Südosten des Grundstücks Fl. Nr. 458/6 ist eine mindestens 0,23 ha große Ersatzaufforstung mit standortgerechtem Mischwald im Umfeld der Stadt Waldkraiburg durchzuführen.“

Um weitere Beteiligung der Forstbehörde am Bebauungsplanverfahren wird gebeten.

Abwägungsvorschlag:
In Bezug auf die Ersatzpflanzungen war der Grundstückseigentümer aufgefordert, geeignete Flächen, auf denen naturnahe Wälder entwickelt werden können, bereitzustellen. Dabei sollte auch der Verlust an Gehölzen kompensiert werden, der durch die Anlage der Kfz-Stellplätze entsteht. Mit dem Schreiben vom 06.03.2020 wurden Seitens des Grundstückseigentümers Flächen im Umfang von gesamt 10.458 m² benannt, die in der geforderten Weise naturnahe aufgeforstet und entwickelt werden sollen. Dabei handelt es sich um folgende Flächen: Fl.Nr. 220/4, Gemarkung Zangberg mit 0,34 ha und Fl.Nr. 100, Gemarkung Weilkirchen mit 0,7058 ha. Die Flächen werden per Festsetzung im Bebauungsplan verankert.


  • Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 21.05.2019:

In der Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass durch geeignete Festsetzungen die Entstehung unzulässiger Einzelhandelsagglomerationen auszuschließen ist.

Abwägungsvorschlag:

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes bezieht sich auf lediglich auf ein Areal eines produzierenden Gewerbes. Bedingt der Planungsgebietsgröße, der tatsächlichen und künftigen Nutzung sowie der bereits ausgeschlossenen Sortimente des Nahversorgungs- und des Innenstadtbedarfs wird davon ausgegangen, dass eine Einzelhandelsagglomeration nicht entstehen kann.

  • Schreiben der Deutschen Telekom Technik GmbH vom 14.05.2019:

In der Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass sich im Geltungsbereich Telekommunikationslinien der Telekom befinden. Bei der Planung und Bauausführung soll verstärkt darauf geachtet werden, dass die Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Es ist sicherzustellen, dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

Abwägungsvorschlag:

Die Hinweise sind in den Bebauungsplan aufzunehmen.

  • Schreiben der Deutschen Bahn AG vom 24.06.2019:

Der Hinweis, dass durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen Immissionen entstehen können, wird zur Kenntnis genommen.

  • Stellungnahme der Stadtwerke Waldkraiburg vom 18.06.2019:

Die Spartenauskünfte werden zur Kenntnis genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf des Bebauungsplanes entsprechend des Beschlusses überarbeiten zu lassen und erneut öffentlich auszulegen.
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 28, Dagegen: 0

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30. Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 77 für einen Teilbereich zwischen der Kraiburger Straße (Staatsstraße 2352), Bahnhofstraße (Mü 20) und der Staatsstraße 2191, Bauabschnitt I - Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 21.04.2020 ö 30

Beschluss

Die während der öffentlichen Planauslegung in der Zeit vom 17.07.2019 bis einschließlich 27.08.2019 eingegangenen Stellungnahmen wurden am 20.11.2019 beschussmäßig abgewogen.

Im Abwägungswortlaut zur Stellungnahme des Landratsamtes Mühldorf am Inn, Fachbereich Immissionsschutz, wurde festgehalten, dass ein schalltechnisches Gutachten erstellt wird und die Ergebnisse in den Bebauungsplan einfließen.

Das Büro Steger & Partner GmbH, München, wurde mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.

Der Bebauungsplan wird wie folgt ergänzt:

70
Kontingentierung der Geräuschemissionen
Das ausgewiesene Gewerbegebiet ist nach §1 Abs.4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO hinsicht-lich der maximal zulässigen Geräuschemissionen gebietsübergreifend gegliedert.
Es sind nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geräuschemissionen je m² Grundfläche folgende Emissionskontingente LEK nicht überschreiten:
 
Emissionskontingente LEK [in dB(A)]

                           tags
         nachts
GE
63
48



Es gilt darüber hinaus folgendes (negatives, also einschränkendes) Zusatzkontingent:

Immissionsort                           Zusatzkontingent LEK,zus tagsüber und nachts [in dB(A)]  

Fl.-Nr. 1/11 (Bahnhofstraße 13)                                                           - 2

Als emittierende Flächen gelten die Flächen innerhalb der Baugrenzen.
Wenn dem Vorhaben nur ein Teil einer Kontingentfläche zuzuordnen ist, so ist auch nur das Emissionskontingent LEK dieser Teilfläche dem Vorhaben zuzuordnen. Sind dem Vorhaben mehrere Kontingentflächen oder mehrere Teile von Kontingentflächen zuzuordnen, so sind die jeweiligen Immissionskontingente LIK zu summieren.
Ein festgesetztes Emissionskontingent darf zeitgleich nicht von mehreren Anlagen oder Betrieben in Anspruch genommen werden.
Wenn Anlagen oder Betriebe Immissionskontingente von nicht zur Anlage oder zum Betrieb gehörenden Kontingentflächen und/oder Teilen davon in Anspruch nehmen, ist eine zeitlich parallele Inanspruchnahme dieser Immissionskontingente öffentlich-rechtlich auszuschließen (z.B. durch Dienstbarkeit oder öffentlich-rechtlichen Vertrag).
Die Berechnung der zulässigen Immissionskontingente LIK je Betrieb ist unter ausschließlicher Berücksichtigung der geometrischen Ausbreitungsdämpfung nach der Formel L= 10 • log (4s²/s0²) mit s0=1m und s=Abstand in m, mit gleicher Höhe von Kontingentfläche und Immissionsort durchzuführen. Das Ergebnis ist auf 0,1dB(A) zu runden.
Der Nachweis der Einhaltung der sich aus den Emissionskontingenten LEK zuzüglich des richtungsabhängigen Zusatzkontingentes LEK,zus ergebenden zulässigen Geräuschimmissionskontingente LIK der einzelnen Betriebe ist für Immissionsorte im Sinne von Nr. 2.3 der TA Lärm an den nächstgelegenen Baugrenzen oder Gebäudefassaden der außerhalb des Planungsgebiets liegenden Nutzungen, in denen sich Fenster von Aufenthaltsräumen befinden oder auf Grund von Planungsrecht entstehen können, zu führen.
Unterschreitet der sich auf Grund der Festsetzung ergebende zulässige Immissionsanteil LIK des Betriebes den am Immissionsort geltenden Immissionsrichtwert um mehr als 15 dB(A), so erhöht sich der zulässige Immissionsanteil auf den Wert LIK = Immissionsrichtwert–15 dB(A) [Relevanzgrenze].
Innerhalb des Bebauungsplangebietes ist bei der Planung der Betriebsanlagen darauf zu achten, dass auf den jeweiligen unmittelbaren Nachbargrundstücken an den nächstgelegenen Nachbarimmissionsorten (Fenster von Aufenthaltsräumen) bzw.,
wenn das Nachbargrundstück nicht bebaut ist, an den nächstgelegenen Baugrenzen die Immissionsrichtwerte für Gewerbegebiete gemäß Nr.6.1.b TA Lärm eingehalten werden.
8.2 Baulicher Schallschutz
Im Planungsgebiet sind an allen Fassaden und Dachflächen, hinter denen sich schutzbedürftige Räume (z.B. Bettenräume in Krankenanstalten; Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume und Ähnliches; Büroräume und Ähnliches) befinden, bei Errichtung und Änderung der Gebäude technische Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm vorzusehen, die gewährleisten, dass die nachfolgenden Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen eingehalten werden:


- 2
Von diesen Festsetzungen zum baulichen Schallschutz kann gemäß § 31 BauGB im Einzelfall abgewichen werden, wenn im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch eine schalltechnische Untersuchung nachgewiesen wird, dass auch geringere Anforderungen an den baulichen Schallschutz und geringere Schalldämmmaße un-ter Beachtung der gültigen baurechtlichen Anforderungen möglich sind, um die Ein-haltung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten.
8.3 Lüftungseinrichtungen
Für alle Schlafräume (Schlaf- und Kinderzimmer) sind schalldämmende Lüftungs-einrichtungen vorzusehen, die gewährleisten, dass das oben angegebene erforderliche Gesamt-Schalldämm-Maß erf. R'w,ges auch im Zustand der Nennlüftung des jeweiligen Raumes nicht unterschritten wird.

Text der Begründung:

6. Immissionsschutz
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 77 der Stadt Waldkraiburg „für den Bereich zwischen der Bahn, der Kraiburger Straße (St 2352) und der Staatsstraße 2091 - Bauabschnitt 1 -“ wurde bzgl. der Geräuschemissionen und -immissionen das Gutachten der Lärmschutzberatung Steger & Partner GmbH, Bericht Nr. 5755/B1/kad vom 10.03.2020 erstellt. Es kommt zu folgenden Ergebnissen:
Gewerbegeräusche
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird gemäß §1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nach den Eigenschaften von Betrieben und Anlagen hinsichtlich der zulässigen Geräuschemissionen mit Emissionskontingenten gemäß DIN 45691 gegliedert.
Im Sinne der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2017 (4 CN 7.16) liegt mit der Vergabe der Emissionskontingente eine gebietsübergreifende Gliederung des Gebietes vor.
Im Gemeindegebiet sind außerhalb des Planungsgebietes Gewerbegebiete als Ergänzungsgebiete vorhanden, in welchen keine relevanten Emissionsbeschränkungen gelten und somit aus Sicht des Schallimmissionsschutzes alle nach § 8 BauNVO zulässigen Betriebe möglich sind. Begründung zum Bebauungsplan Nr. 77 der Stadt Waldkraiburg für den Bereich zwischen der Bahn, der Kraiburger Straße (St 2352) und der Staatsstraße 2091 - Bauabschnitt 1 -. Bei dieser gebietsübergreifenden Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ist es im Rahmen einer geordneten Städtebaupolitik planerischer Wille der Stadt Waldkraiburg, dass diese hinsichtlich der zulässigen Geräuschemissionen unbeschränkten Baugebiete auch zukünftig die Funktion von Ergänzungsgebieten behalten.
Die Gliederung mit Emissionskontingenten war notwendig, um an den maßgeblichen Immissions-orten an der nächstgelegenen schutzbedürftigen Bebauung der ringsum benachbarten Gewerbe-, Misch- und Wohngebiete sowie im Außenbereich die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 im Zusammenwirken aller gewerblichen Geräuschquellen sicherzustellen.
Die Einhaltung der maximal zulässigen Geräuschemissionskontingente kann beim Bau oder bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bei Neu- oder Umplanungen von der Genehmigungsbehörde überprüft und umgesetzt als Immissionsanteile in die entsprechenden Bau- und Betriebsgenehmigungen aufgenommen werden. Dadurch ist langfristig sichergestellt, dass im Zusammenwirken aller gewerblichen Geräuschemittenten keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche an schützenswerter Bebauung eintreten.
Verkehrsgeräuschimmissionen
Auf das Planungsgebiet wirken die Verkehrsgeräuschimmissionen der nordwestlich verlaufenden Bahnstrecke Rosenheim-Mühldorf sowie der umliegenden Straßen, insbesondere der Staatsstraßen St 2091 und St 2352 (Kraiburger Straße) ein.
Der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV für Gewerbegebiete wird im Gewerbegebiet tags und nachts eingehalten. Im Mischgebiet wird er lediglich nachts an der Nordwestfassade des bestehenden alten Bahnhofsgebäudes um 2 dB(A) überschritten, ansonsten eingehalten.
Aktive Schallschutzmaßnahmen im Planungsgebiet sind aus städtebaulichen Gesichtspunkten nicht vorgesehen. Sie würden bei städtebaulich verträglichen Höhen und Ausmaßen keine ausreichende Schutzwirkung insbesondere in den oberen Geschossen im Planungsgebiet erzielen.
Daher wird zur Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse auf bauliche Schallschutz-maßnahmen zurückgegriffen und entsprechende Anforderungen an den baulichen Schallschutz in Form von erforderlichen resultierenden bewerteten Schalldämm-Maßen für die Gesamtfassade festgesetzt. Begründung zum Bebauungsplan Nr. 77 der Stadt Waldkraiburg für den Bereich zwischen der Bahn, der Kraiburger Straße (St 2352) und der Staatsstraße 2091 - Bauabschnitt 1 –. Um für Schlafräume und Kinderzimmer zur Nachtzeit auch bei geschlossenen Fenstern ausreichenden Luftwechsel sicherzustellen, werden für Schlafräume und Kinderzimmer schalldämmende Lüftungseinrichtungen festgesetzt.
Die Kenntnis der in der vorliegenden Begründung des Bebauungsplanes genannten DIN-Normblätter, ISO-Normen oder VDI-Richtlinien ist für den Vollzug des Bebauungsplanes nicht erforderlich, da alle relevanten Vorgaben hieraus in die Festsetzungen des Bebauungsplanes übernommen wurden. Für weiterführende Informationen sind die genannten Normen und Richtlinien bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.

Der Wortlaut des Umweltberichtes und der asP wird entsprechend ergänzt.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplanentwurf entsprechend des Beschlusses zu aktualisieren und erneut öffentlich auszulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 29, Dagegen: 0

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31. Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 130 für den Ortsteil Föhrenwinkel, westlich des Finkenweges - Behandlung der Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 21.04.2020 ö 31

Beschluss

Während der erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfes gemäß §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 06.02.2020 bis einschließlich 03.03.2020 sind Stellungnahmen eingegangen, die wie folgt abgewogen werden:

  • Stellungnahme des Landratsamtes Mühldorf vom 02.03.2020:

Naturschutz und Landschaftspflege:
Zur Planung der Ersatzaufforstung ist ein Pflanzplan in enger Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde und dem AELF - Bereich Forst - aufzustellen, welcher die Belange von Natur und Landschaft ausreichend berücksichtigt. Durch die Aufstellung des Pflanzplanes soll eine ausreichende fachliche Qualität der Aufforstung an sich, sowie die bestmögliche Berücksichtigung der angrenzenden Flächen gewährleistet werden. Ansonsten sind die nun mehrfach behandelten Punkte in den Bebauungsplan aufzunehmen (u.a. verbindliche Festsetzung der Artenschutz-/Vermeidungsmaßnahmen, dingliche Sicherung, Darstellung der Ausgleichsflächen im B-Plan etc.

Abwägungsvorschlag:
Den Hinweisen der Naturschutzbehörde wurde bereits weitgehend Rechnung getragen, indem im Ausgleichsplan auf die erforderliche Abstimmung zwischen Forstbehörde und Unterer Naturschutz-behörde hinsichtlich der konkreten Ersatzaufforstung hingewiesen wird. Gleichfalls ist bereits auf die Notwendigkeit einer dinglichen Sicherung für die Ausgleichsfläche hingewiesen. Die Darstellung der Ausgleichsfläche wird zum Satzungsbeschluss in die vorliegende B-Plandarstellung integriert.

  • Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 02.03.2020:

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege hält die bereits vorgebrachten Bedenken, die im Wesentlichen darin gesehen werden, dass das denkmalgeschützte Lager, welches seine städtebauliche Situation (Lagerumgriff) bis heute bewahrt habe, in seiner klaren städtebaulichen Gestalt durch die vorliegende Planung erheblich beeinträchtigt würde.
       
Abwägungsvorschlag:
Die Stadt Waldkraiburg hält an ihrer Abwägung zu den bisherigen Stellungsnahmen der Fachbehörde. Die bisherige Abwägung, die weiterhin gilt, ist nachfolgend nochmals aufgeführt:

Hierzu ist festzustellen, dass im Ortsteil Föhrenwinkel die zentralen Gebäude nördlich und südlich des Meisenweges in der Liste der denkmalgeschützten Gebäude geführt werden (Baudenkmal Nr. 414325, Konzentrationslager, zentraler Bereich des ehemaligen Frauenlagers, Lagerbaracke, Wäscherei, Kantine, vgl. Darstellung im Bayernatlas). Diese historisch bedeutsamen Bereiche liegen im Zentrum der Ortslage um den dort befindlichen Platz. Die Stadt Waldkraiburg ist sich ihrer Verantwortung für den Erhalt der gesetzlich geschützten Anlage bewusst und hat diese Standorte in den Pfad der Geschichte integriert. Im Umfeld der denkmalgeschützten Gebäude finden sich heute Einzel-, Doppel- und Reihenhausbebauung, die die bauliche Entwicklung des Ortsteiles Föhrenwinkel über die Jahrzehnte zu einem hochwertigen Wohngebiet belegen. Dabei wird anhand der Kartendarstellungen aus den 1960er Jahren bis heute (vgl. Bayernatlas „Zeitreise“) deutlich, dass sich die Erschließung und die Bebauung über die Jahrzehnte deutlich geändert haben: so ist die Erschließung des Ortsteiles über den Finkenweg erst in den Karten ab etwa dem Jahr 1981 dokumentiert, was verdeutlicht, dass es sich beim Finkenweg wie auch bei der unmittelbar östlich angrenzenden Bebauung bereits um eine neue, von dem denkmalgeschützten Ensemble und ehemaligen Lagerumgriff deutlich abweichende Erschließung und Erweiterung handelt. Im Gegensatz dazu zeigt die topographische Karte aus dem Jahr 1961 noch die zentral gelegene Erschließung über den Falkenring zum Lager. Daraus ergibt sich, dass die südwestlichen Bereiche der Wohnbebauung ebenfalls erst um das Jahr 1980 in zuvor bewaldetem Gebiet errichtet wurden. Insofern sieht es die Stadt Waldkraiburg als tolerabel an, die Bebauung an den Finkenweg anschließend in westlicher Richtung fortzuführen, zumal zwischen der geplanten Bebauung und dem zentralen denkmalgeschützten Ensemble weitere moderne Wohnbebauung liegt. An der Planung wird daher festgehalten.

  • Stellungnahme der Kreisbrandinspektion Mühldorf KBR vom 11.02.2020:

Die Löschwasserversorgung ist sicherzustellen. Es sind bei Bedarf Flächen für die Feuerwehr nach der Richtlinie zu erstellen.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Planung werden nicht veranlasst.

  • Stellungnahme der Handwerkskammer München vom 02.03.2020:

Es wird auf die Stellungnahme vom 25.11.2019 verwiesen. Es bestehen keine Einwände.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Planung werden nicht veranlasst.

  • Stellungnahme der Deutschen Bahn AG und DB Immobilien vom 03.03.2020:

Durch die o. g. Bauleitplanung werden die Belange der DB AG und ihrer Konzernunternehmen nicht berührt. Wir haben daher weder Bedenken noch Anregungen vorzubringen. Auf die durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehenden Immissionen (insbesondere Luft- und Körperschall usw.) wird vorsorglich hingewiesen.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Planung sind nicht veranlasst.

  • Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH vom 12.02.2020:

Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Planung werden nicht veranlasst.

  • Stellungnahme der Polizeiinspektion Waldkraiburg vom 03.03.2020:

Aus polizeilicher Sicht gibt es keine Einwände gegen dieses Bauvorhaben. Allerdings sollte man der der späteren Parksituation Beachtung schenken. Da meistens zu wenig Stellplätze ausgewiesen werden und jeder Haushalt oft mehrere Fahrzeuge besitzt, die dann auf der Straße geparkt werden, muss nach Fertigstellung evtl. über ein Parkverbot nachgedacht werden, um dem Verkehrsfluss nicht zu beeinträchtigen.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Planung werden nicht veranlasst.

  • Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim vom 02.03.2020:

Die Änderungen in der aktuellen Fassung des Bebauungsplanes vom 10.12.2019 sind wasserwirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung. Zu wasserwirtschaftlichen Belangen haben wir uns bereits in unserer Stellungnahme vom 21.01.2019 geäußert. Wir empfehlen der Stadt Waldkraiburg die Textpassage zur „Rohfußbodenoberkante […]“ unter Nr. 13 der Hinweise als Festsetzung aufzunehmen.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis zur Lage der Rohfußbodenoberkante wird unter den Hinweisen belassen. Änderungen an der Planung werden nicht veranlasst.

  • Stellungnahme der DB AG, DB Immobilien vom 03.03.2020:

Die eingegangenen Hinweise auf die durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehenden Immissionen werden zur Kenntnis genommen.

Der Bebauungsplan mit Begründung in der Fassung vom 10.12.2019 wird als Satzung beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 30, Dagegen: 0

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32. Baurecht; Bauantrag; - Erweiterung der Grundschule an der Dieselstraße und Ertüchtigung der Treppenhäuser mit neuer Brandabschnittsbildung auf dem Grundstück Fl.Nr. 465 der Gemarkung Waldkraiburg, Dieselstraße 4a

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 21.04.2020 ö beschließend 32

Beschluss

Die Baugenehmigung kann erteilt werden, wenn vom Prüfsachverständigen für Brandschutz bestätigt wird, dass keine Bedenken gegen die Planung bestehen bzw. keine wesentlichen Planänderungen aufgrund des Brandschutzes notwendig sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 31, Dagegen: 0

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33. Kinder- und Jugendangelegenheiten; Kinderbetreuung - Bedarfsanerkennung von zusätzlichen Hortplätzen an der GS Diesel ab Sept. 2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 21.04.2020 ö beschließend 33

Beschluss

Der Bedarf an zusätzlichen maximal 80 Hortplätzen an der GS Diesel wird bestätigt und anerkannt. Im überarbeiteten Bedarfsplan, der im März 2021 aktualisiert wird, sind diese Plätze zu berücksichtigen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 31, Dagegen: 0

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34. Stadtwerke Eigenbetrieb; Wirtschaftsjahr 2018 - Vorlage und Feststellung Jahresabschluss (vorberaten im Rechnungsprüfungsausschuss am 09.12.2019) (vorberaten im Werkausschuss am 11.03.2020)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 21.04.2020 ö beschließend 34

Beschluss

Nach durchgeführter Prüfung des Jahresabschlusses 2018 durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband sowie durch den Rechnungsprüfungsausschuss der Stadt Waldkraiburg (Art. 103 GO i.V. mit § 25 Abs. 2 EBV) wird der Jahresabschluss des Eigenbetriebs Stadtwerke Waldkraiburg für das Wirtschaftsjahr 2018 mit den nachstehenden Abschlusssummen gemäß § 25 Abs. 2 EBV festgestellt.

  1. Der Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2018 wird in AKTIVA und PASSIVA zum 31.12.2018 auf 18.489.370,77 Euro festgestellt.

  1. Die Gewinn- und Verlustrechnung wird für die Zeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 auf - 431.272,40 Euro festgestellt.

  1. Der Jahresverlust 2018 mit 431.272,40 Euro wird auf neue Rechnung vorgetragen.

  1. Der Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes mit dem im Prüfungsbericht vom 21.10.2019 enthaltenen Wortlaut wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 31, Dagegen: 0

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35. Örtliche Rechnungsprüfung; Prüfungsvorbehalt des Rechnungsprüfungsausschusses bei Gewährung von städtischen Zuwendungen/ Zuschüssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Stadtrat Stadtratssitzung 21.04.2020 ö beschließend 35

Beschluss

Im Verlauf eines Kalenderjahres wird von einer hohen Anzahl an Vereinen bzw. Organisationen ein Antrag auf Gewährung einer Zuwendung/ eines Zuschusses gestellt, über den der Stadtrat der Stadt Waldkraiburg entscheidet.

Um sicherzustellen, dass der aus Steuermitteln gewährte Betrag bestimmungsgemäß verwendet wird, beschließt der Stadtrat der Stadt Waldkraiburg:
  • Jede Zuwendung bzw. jeder Zuschuss wird mit der Bedingung verknüpft, dass die örtliche Rechnungsprüfung der Stadt Waldkraiburg die Bücher und Belege des Zuwendungs-/ Zuschussempfängers einsehen und prüfen kann.
  • Die Verwaltung wird aufgefordert, diese Bedingung in jedem Zuwendungsbescheid bzw. Zuschussschreiben dem Empfänger bekannt zu geben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 31, Dagegen: 0

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36. Feuerwehrwesen; Freiwillige Feuerwehren Ebing, Pürten und St. Erasmus - Einführung einer einheitlichen Kommandantenentschädigung der Ortsfeuerwehren Ebing, Pürten und St. Erasmus

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 21.04.2020 ö beschließend 36

Beschluss

Eine einheitliche Kommandantenentschädigung für die Ortsfeuerwehren Ebing, Pürten und St. Erasmus in Höhe von 125,00 € pro Monat bzw. 62,50 € pro Monat für die stellvertretenden Kommandanten wird rückwirkend ab dem 01. Januar 2020 eingeführt.

Eine mögliche Erhöhung der Entschädigung richtet sich nach der durchschnittlichen Tariferhöhung des TVöD.

Eine jährliche Überprüfung und ggf. Anpassung der Mindestsätze nach Art. 11 Abs. 1 BayFwG i.V.m. § 11 AVBayFwG hat zum 01. Januar jeden Jahres zu erfolgen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 31, Dagegen: 0

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37. Grundschulen; Umbau und Erweiterung der Grundschule an der Dieselstraße - Staatl. Zuwendungen nach Art. 10 BayFAG u. dem Sonderinvestitionsprogramm Grundschulkinderbetreuung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 21.04.2020 ö 37

Beschluss

Die Stadt Waldkraiburg nimmt ihren Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus dem Sonderinvestitionsprogramm Schulkinderbetreuung für den Umbau und die Erweiterung der Grundschule an der Dieselstraße vom 17.03.2020 zurück. Der Antrag nach Art. 10 BayFAG wird aufrechterhalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 31, Dagegen: 0

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38. Genehmigung der Niederschrift des öffentlichen Teiles des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wirtschaft und Ortsteile vom 28.01.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 21.04.2020 ö beschließend 38

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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39. Genehmigung der Niederschrift des öffentlichen Teiles der Bau-, Verkehr- und Umweltausschusssitzung vom 11.02.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 21.04.2020 ö beschließend 39

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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40. Genehmigung der Niederschrift des öffentlichen Teiles der Haupt- und Finanzausschusssitzung vom 04.02.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 21.04.2020 ö beschließend 40

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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41. Genehmigung der Niederschrift des öffentlichen Teiles der Kultur- und Sportausschusssitzung vom 14.11.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 21.04.2020 ö beschließend 41

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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42. Genehmigung der Niederschrift des öffentlichen Teiles der Werkausschusssitzung vom 11.03.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 21.04.2020 ö beschließend 42

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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43. Genehmigung der Niederschrift des öffentlichen Teiles der Stadtratssitzung vom 18.02.2020 sowie von der Sondersitzung Stadtrat vom 10.03.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 21.04.2020 ö beschließend 43

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 31, Dagegen: 0

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44. Stadtrat; ehrenamtliche Stadtratsmitglieder - Dankesworte durch den ersten Bürgermeister

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 21.04.2020 ö 44

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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45. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 21.04.2020 ö 45

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.05.2020 16:33 Uhr