Datum: 07.07.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Haus der Kultur, großer Saal
Gremium: Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 21:20 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
7 Mitteilungen des Vorsitzenden
8 Brücken, Durchlässe; Erneuerung der Fuß- und Radwegbrücke über die Bahnlinie Rosenheim-Mühldorf - Billigung des Vorhabens
9 Bauleitplanung; 46. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 82, "Waldkraiburg West" - Änderungs- und Auslegungsbeschluss
10 Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 82, "Waldkraiburg West" - Billigungs- und Auslegungsbeschluss
11 Kinderbetreuung und Schulen; Kindertagesstätten Standortsuche neue Kindertagesstätte und Hort - Vorstellung erweiterte Machbarkeitsstudie - Festlegung Standort - Kirchengrundstück Kindergarten-Christophorus-Kopernikusstraße
12 Baurecht; Bauvoranfrage - Umbau und Erweiterung eines Einfamilienwohnhauses zu einem Zweifamilienwohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 1153 der Gemarkung Fraham, Kirchfeldstraße 3
13 Baurecht; Bauantrag - Umbau und Nutzungsänderung eines Einfamilienwohnhauses in ein Zweifamilienwohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 2040/1 der Gemarkung Waldkraiburg, Breslauer Str. 34
14 Baurecht; Bauantrag - Änderung eines Einfamilienwohnhauses in ein Einfamilienwohnhaus mit Einliegerwohnung auf dem Grundstück Fl.Nr. 16/424 der Gemarkung Waldkraiburg, Pfarrer-Kneipp-Str. 7a
15 Baurecht; Bauantrag - Nutzungsänderung von einem Stallgebäude in eine Werkstatt auf dem Grundstück Fl.Nr. 713 der Gemarkung Pürten, Ebing 106
16 Baurecht; Bauantrag - Neubau eines 8-Familienwohnhauses mit Tiefgarage und zwei überdachten Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 2068 der Gemarkung Waldkraiburg, Breslauer Str. 9
17 Baurecht; formlose Anfrage - Errichtung eines 6-Familien-Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 321, Carl-Maria-v.- Weber-Weg 7 in Waldkraiburg
18 Baurecht; formlose Anfrage - Errichtung von 4 Mehrfamilienwohnhäusern bzw. 2 Mehrfamilienwohnhäusern und 4 Reihenhäusern sowie Garagen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1014 der Gemarkung Waldkraiburg, Sonnenstraße 6
19 Stadtentwicklung; Nachverdichtung der Bebauung in der Sonnenstraße - Grundsatzbeschluss
20 Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 129 und 49. Änderung des Flächennutzungsplanes für einen Bereich an der Prießnitzstraße (nördlich der Feuerwehr) - Grundsatzbeschluss
21 Bauleitplanung; 22. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 77 für einen Teilbereich zwischen der Kraiburger Straße (Staatsstraße 2352), Bahnhofstraße (Mü 20) und der Staatsstraße 2191, Bauabschnitt 1 - Behandlung der Stellungnahmen - Feststellungsbeschluss
22 Bauleitplanung; Bebauungsplanes Nr. 77 für einen Teilbereich zwischen der Kraiburger Straße (Staatsstraße 2352), Bahnhofstraße (Mü 20) und der Staatsstraße 2191, - Bauabschnitt I - - Behandlung der Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
23 Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 29 für das Gewerbe- und Industriegebiet südlich der Daimlerstraße, 11. Änderung im beschleunigten Verfahren - Behandlung der Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
24 Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 81, Teilbereich der Berliner Straße zwischen Ratiborer und Gablonzer Straße, 2. Änderung - Änderungsbeschluss
25 Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 124 und 48. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet an der Innthalstraße (St 2352) - Weiteres Vorgehen - Grundsatzbeschluss
26 Stadtentwicklung; Nutzung und Bebaubarkeit des Grundstücks Flur-Nrn. 281/17 und 281/19, Gemarkung Waldkraiburg, entlang der Staatsstraße 2091 - Grundsatzbeschluss
27 Stadtentwicklung; Errichtung von 3 Schnellladesäulen für Elektrofahrzeuge im Stadtgebiet - Billigung des Vorhabens
28 Straßenbau, Straßenunterhalt; Gestaltung der Kreisinsel beim Kreisverkehrsplatz St 2091/MÜ 13 (Daimlerstraße) - Billigung des Vorhabens
29 Genehmigung der Niederschrift des öffentlichen Teiles der Stadtentwicklungs-, Bau-, und Umweltausschusssitzung vom 26.05.2020
30 Anfragen

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7. Mitteilungen des Vorsitzenden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 07.07.2020 ö 7

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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8. Brücken, Durchlässe; Erneuerung der Fuß- und Radwegbrücke über die Bahnlinie Rosenheim-Mühldorf - Billigung des Vorhabens

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 07.07.2020 ö vorberatend 8
Stadtrat Stadtratssitzung 14.07.2020 ö beschließend 30

Beschluss

Der Ausschuss stellt den Antrag, der Stadtrat möge wie folgt beschließen:

Der Beschluss des Bau-, Verkehr- und Umweltausschusses vom 07.12.2016 für eine Instandsetzung der bestehenden Fuß- und Radwegbrücke über die Bahnlinie wird aufgehoben.

Das Vorhaben für den Neubau einer vergleichbaren Fachwerkbrücke aus glasfaserverstärkten Kunststoffen (GFK) unter Berücksichtigung erweiterter Rohrleitungsunterbauten und der Anhebung für eine künftige Elektrifizierung der Bahnstrecke wird grundsätzlich gebilligt. Die geschätzten Gesamtkosten einschließlich Bau- und Baunebenkosten sowie Mehrwertsteuer betragen rund 528.500 €.

Die Verwaltung wird beauftragt, durch Vereinbarung mit Stadtwerke und Bayernwerk eine Erstattung des Mehraufwandes für die Rohrleitungsanbauten sicherzustellen. Bezüglich des Mehraufwandes für die Anhebung der Brücke sind Verhandlungen mit der DB, der Regierung von Oberbayern und ggf. mit dem zuständigen Staatsministerium zu führen.

Für das Vorhaben stehen im Haushaltsplan 2020 bei Produktkonto 5411210/096110 (Fuß- und Radwege im Stadtgebiet, Anlagen im Bau – Tiefbau) Ausgabemittel in Höhe von 385.000 € zur Verfügung.  Die fehlenden Ausgabemittel von 143.500 € sind im Haushaltsplan 2020 bereit zu stellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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9. Bauleitplanung; 46. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 82, "Waldkraiburg West" - Änderungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 07.07.2020 ö vorberatend 9
Stadtrat Stadtratssitzung 14.07.2020 ö beschließend 23

Beschluss

Der Ausschuss stellt den Antrag der Stadtrat möge wie folgt beschließen:

Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung ist auf den Umgriff des Bebauungsplanes Nr. 82 gem. Lageplan in beiliegendem Planentwurf vom 07.07.2020 anzupassen und in ein „Allgemeines Wohngebiet" sowie in „Waldflächen“ umzuwandeln.

Der vom Planungsbüro U-Plan ausgearbeitete, beiliegende Planentwurf – inkl. Begründung mit Umweltbericht - vom 07.07.2020 wird gebilligt.

Die Verwaltung wird beauftragt, das entsprechende Bauleitplanverfahren durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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10. Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 82, "Waldkraiburg West" - Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 07.07.2020 ö beschließend 10

Beschluss

Der vom Planungsbüro U-Plan ausgearbeitete Entwurf des Bebauungsplans Nr. 82 mit Textteil und Begründung sowie Umweltbericht, jeweils in der Fassung vom 07.07.2020, wird gebilligt und ist öffentlich auszulegen.
Vor der Auslegung ist jedoch noch das dann vorliegende SaP-Gutachten einzuarbeiten.
Die Verwaltung wird beauftragt, das entsprechende Bauleitplanverfahren durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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11. Kinderbetreuung und Schulen; Kindertagesstätten Standortsuche neue Kindertagesstätte und Hort - Vorstellung erweiterte Machbarkeitsstudie - Festlegung Standort - Kirchengrundstück Kindergarten-Christophorus-Kopernikusstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 07.07.2020 ö vorberatend 11
Stadtrat Stadtratssitzung 14.07.2020 ö beschließend 28

Beschluss

Der Ausschuss stellt den Antrag, der Stadtrat möge wie folgt beschließen.

Als Standort für die Errichtung einer neuen Kindertageseinrichtung mit mindestens jeweils 4 Kinderkrippen- u. Kindergartengruppen und den notwendigen Nebenräumen sowie der erforderlichen Freiflächen, wird eine Teilfläche des Kirchengrundstückes an der Kopernikusstraße – Kindertagesstätte Christophorus festgelegt.
Entsprechende Gespräche sind mit den Grundstückseigentümern und weiteren
betroffenen Personen zu führen.

Als weiterer Schritt wird ein VgV-Verfahren ausgeführt um das Architekturbüro für die Gebäudeplanung auswählen und beauftragen zu können.

Für die Maßnahme sind Haushaltsmittel für 2020 in Höhe von 250.000 € bei der Kostenstelle 3651130.096100  eingestellt, die Auftragssumme für die Durchführung eines VgV-Verfahrens liegt im Vergabebereich des Ersten Bürgermeisters.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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12. Baurecht; Bauvoranfrage - Umbau und Erweiterung eines Einfamilienwohnhauses zu einem Zweifamilienwohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 1153 der Gemarkung Fraham, Kirchfeldstraße 3

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 07.07.2020 ö beschließend 12

Beschluss

Der Bebauungsplan ist aufzuheben, da die Festsetzung zur Traufwandhöhe nicht mehr aufrechterhalten werden kann.
Für die geplante Wohnhauserweiterung kann eine Baugenehmigung in Aussicht gestellt werden für eine Planung mit einer Firsthöhe von 4,10 über Normalnull, da die bestehenden Gebäude in der näheren Umgebung jeweils Firsthöhen von max. 4,09 m über Normalnull aufweisen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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13. Baurecht; Bauantrag - Umbau und Nutzungsänderung eines Einfamilienwohnhauses in ein Zweifamilienwohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 2040/1 der Gemarkung Waldkraiburg, Breslauer Str. 34

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 07.07.2020 ö beschließend 13

Beschluss

Die Baugenehmigung kann nicht erteilt werden, da sich das Bauvorhaben nicht in die umliegende Bebauung einfügt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 6

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14. Baurecht; Bauantrag - Änderung eines Einfamilienwohnhauses in ein Einfamilienwohnhaus mit Einliegerwohnung auf dem Grundstück Fl.Nr. 16/424 der Gemarkung Waldkraiburg, Pfarrer-Kneipp-Str. 7a

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 07.07.2020 ö beschließend 14

Beschluss

Der Bauantrag wird abgelehnt, da das Bauvorhaben dem geltenden Bebauungsplan in vielen z.T. wesentlichen Punkten widerspricht. Der Bauherr ist zum Rückbau des bereits errichteten Gebäudes aufzufordern, falls eine Duldung des rechtswidrigen Zustandes nicht möglich ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2

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15. Baurecht; Bauantrag - Nutzungsänderung von einem Stallgebäude in eine Werkstatt auf dem Grundstück Fl.Nr. 713 der Gemarkung Pürten, Ebing 106

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 07.07.2020 ö beschließend 15

Beschluss

Die Baugenehmigung kann erteilt werden, da durch die Einhaltung der Lärmschutzauflagen sichergestellt werden kann, dass der Gewerbebetrieb die Nachbarn nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 3

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16. Baurecht; Bauantrag - Neubau eines 8-Familienwohnhauses mit Tiefgarage und zwei überdachten Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 2068 der Gemarkung Waldkraiburg, Breslauer Str. 9

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 07.07.2020 ö beschließend 16

Beschluss

Das Bauvorhaben fügt sich nicht in die umliegende Bebauung ein, da ein vergleichbares Referenzobjekt nicht besteht. Der Bauantrag wird abgelehnt.
Dem Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss wird empfohlen, die Möglichkeiten zur Nachverdichtung im Wege der Bauleitplanung zu regeln.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 3

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17. Baurecht; formlose Anfrage - Errichtung eines 6-Familien-Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 321, Carl-Maria-v.- Weber-Weg 7 in Waldkraiburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 07.07.2020 ö 17

Beschluss

Die vorgelegte Variante 2 fügt sich in die Umgebung ein und eine Baugenehmigung kann in Aussicht gestellt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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18. Baurecht; formlose Anfrage - Errichtung von 4 Mehrfamilienwohnhäusern bzw. 2 Mehrfamilienwohnhäusern und 4 Reihenhäusern sowie Garagen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1014 der Gemarkung Waldkraiburg, Sonnenstraße 6

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 07.07.2020 ö beschließend 18

Beschluss

Die Erteilung der für das Bauvorhaben notwendigen Befreiungen kann derzeit  nicht in Aussicht gestellt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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19. Stadtentwicklung; Nachverdichtung der Bebauung in der Sonnenstraße - Grundsatzbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 07.07.2020 ö beschließend 19

Beschluss

Der Bebauungsplan Nr. 88 wird geändert. Ziel der Änderung ist es, einerseits den Bestand in seiner städtebaulichen Struktur und seinem Gebietscharakter zu sichern und andererseits den Bauraum zur Staatsstraße 2352 bis auf ca. 7,00 m Abstand zur Fahrbahnkante zu erweitern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2

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20. Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 129 und 49. Änderung des Flächennutzungsplanes für einen Bereich an der Prießnitzstraße (nördlich der Feuerwehr) - Grundsatzbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 07.07.2020 ö vorberatend 20
Stadtrat Stadtratssitzung 14.07.2020 ö beschließend 24

Beschluss

Der Ausschuss stellt den Antrag, der Stadtrat möge wie folgt beschließen:

Die Verwaltung wird beauftragt Konzepte zu erarbeiten, in denen neben der bisher vorgesehenen Misch-, Wohn- und Gewerbenutzung auch die Nutzungen als Flächen für Gemeinbedarf „Kindertagesstätte“ und Sondergebiet „Forschungszentrum“ vorgesehen sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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21. Bauleitplanung; 22. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 77 für einen Teilbereich zwischen der Kraiburger Straße (Staatsstraße 2352), Bahnhofstraße (Mü 20) und der Staatsstraße 2191, Bauabschnitt 1 - Behandlung der Stellungnahmen - Feststellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 07.07.2020 ö vorberatend 21
Stadtrat Stadtratssitzung 14.07.2020 ö beschließend 25

Beschluss

Der Ausschuss stellt den Antrag, der Stadtrat möge wie folgt beschließen:

Während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes gemäß §§ 3 Abs. 21 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 06.02.2020 bis einschließlich 10.03.2020 sind folgende Stellungnahmen eingegangen die wie folgt abgewogen werden:

Schreiben des Landratsamtes Mühldorf am Inn vom 09.03.2020:

1.1 Immissionsschutz
Die Stadt ist bei ihrer Abwägung zu den Einwendungen auf die Belange des Immissionsschutzes nur bedingt eingegangen. Einer Umnutzung des Bahnhofs zu einem Mischgebiet und somit Wohnzwecken kann aus immissionsschutztechnischer Sicht nicht zugestimmt werden, da dadurch ein für das nördlich gelegene Industriegebiet relevanter Immissionsort erheblich näher rückt und die Betriebe im Industriegebiet in ihren bestehenden Rechten (Emissionskontingenten) unzulässiger Weise eingeschränkt würden. Einer von der Stadt angestrebten weiteren Ausweisung eines Mischgebietes westlich des Bahnhofes steht der angemessene Sicherheitsabstand der SI-Group entgegen, da Mischgebiete Schutzobjekte im Sinne des § 3 Abs. 5 d BImSchG sind. Somit wäre der Bahnhof ein isoliertes Einzelgrundstück, das als Mischgebiet ausgewiesen würde. Ein einzelnes Grundstück kann nicht als Mischgebiet ausgewiesen werden, da Gebiete immer aus mehreren Grundstücken bestehen müssen. Der Ausweisung kann deshalb aus immissionsschutztechnischer Sicht nicht zugestimmt werden.

Abwägungsvorschlag:
Mittlerweile wurde eine schalltechnische Untersuchung zum parallellaufenden Bebauungsplanverfahren durchgeführt und ein daraus resultierendes Gutachten vorgelegt (Steger & Partner GmbH, Bericht Nr. 5575/B1/kad vom 10.03.2020). Im Ergebnis wurde eine Kontingentierung der Geräuschemissionen vorgenommen und durch entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan fixiert. Auf die Ergebnisse des Fachgutachtens und die Festsetzungen im Bebauungsplan wird hier verwiesen. In Bezug auf die Ausweisung eines einzelnen Grundstückes als Mischgebietes wird auf die Abwägung zur Stellungnahme der Ortsplanung verwiesen. Änderungen an der Planung sind nicht veranlasst.

1.2 Ortsplanung:
Analog den Ausführungen des Immissionsschutzes kann auch aus bauplanungsrechtlicher Sicht der Mischgebietsausweisung für eine nur ca. 2.000 m² große Fläche nicht zugestimmt werden.

Abwägungsvorschlag:
Der Einwand, dass ein einzelnes Grundstück nicht als Mischgebiet ausgewiesenen werden kann, trifft im vorliegenden Fall nicht die Sachlage: So plant die Stadt Waldkraiburg, dass Mischgebiet auf dem Flur-stück 1/145, Gemarkung Waldkraiburg, nach Westen fortzusetzen, wodurch ein mehrere Grundstücke umfassendes Mischgebiet entsteht. Gleichfalls ist darauf hinzuweisen, dass im rechtswirksamen Flächen-nutzungsplan südlich der Kraiburger Straße bereits Mischgebiet ausgewiesen ist, wodurch sich auch schon derzeit für das im vorliegenden Bebauungsplan festgesetzte Mischgebietsgrundstück eine Anbin-dung an dieselbe Nutzungsart ergibt. Änderungen an der Planung sind nicht veranlasst.

Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 21.02.2020:

Mit Schreiben vom 18.07.2019 gab die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde zuletzt eine Stellungnahme zu o.g. Bauleitplanung ab. Darin wurden keine Bedenken gegenüber der Planung erhoben. Da sich im Zuge der erneuten Beteiligung keine raumordnerisch relevanten Ände-rungen ergeben haben, steht die Planung den Erfordernissen der Raumordnung weiterhin nicht ent-gegen. Es wird jedoch erneut darauf hingewiesen, dass die vorliegende Planung im Bereich des Biotops 7740-0195 liegt. Den Belangen von Natur und Landschaft einschließlich des Artenschutzes (vgl. Regionalplan Südostoberbayern B V 7.1 Z, Landesentwicklungsprogramm 7.1.1 G u. 7.1.6 G) ist diesbezüglich in enger Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde Rechnung zu tragen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass sich die geplanten Nutzungen in unmittelbarer Nähe der Schienenstrecke Rosenheim – Mühldorf a. Inn befinden. Gem. Art. 6 Abs. 2 Nr. 7 Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) sollen der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sichergestellt werden. Die Planung ist diesbezüglich mit der unteren Immissionsschutzbehörde abzustimmen.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Innerhalb der verbindlichen Bauleitplanung wurde der Biotopschutz und der Immissionsschutz ausreichend berücksichtigt. Änderungen an der Planung sind nicht veranlasst.

Schreiben der Deutschen Bahn AG/DB Immobilien vom 10.03.2020:

Immobilienrelevante Belange: Bei dem in den Geltungsbereich einbezogenen Flurstück 1/23 der Gema-rkung Waldkraiburg handelt es sich um bahneigenen Grundbesitz. Bei diesen überplanten Flächen han-delt es sich weiter um gewidmete Eisenbahnbetriebsanlagen, die dem Fachplanungsvorbehalt des Eisen-bahn-Bundesamtes (EBA) unterliegen. Änderungen an Eisenbahnbetriebsanlagen unterliegen demnach dem Genehmigungsvorbehalt des EBA (§§ 23 Absatz 1 AEG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 2 Satz 2 BEVVG i.V.m. § 18 AEG). Die Planungshoheit für diese Betriebsanlagen der Eisenbahn liegt ausschließ-lich beim Eisenbahn-Bundesamt; in jedem Fall ist damit die betreffende Fläche sowohl formell als auch materiell von den Festsetzungen eines gemeindlichen Bauleitplanes freigestellt (vgl. Grundsatzentschei-dung des BVerwG, Urteil vom 16.12.1988, Az. 4 C 48.86 = BVerwG 81.111 = DVBI 89, 458, bestätigt durch den Beschluss vom 05.10.90, Az. 4 B 1.90; vgl. auch das Urteil des BayVGH vom 26.06.90, Az. 14 B 88.2428). Das Flurstück 1/23 der Gemarkung daher als Bahnanlage darzustellen oder aus dem Geltungsbereich der Bauleitplanung herauszunehmen. Werden, bedingt durch die Kreuzungen von Bahn-strecken mit Kanälen, Wasserleitungen usw. erforderlich, so sind hierfür entsprechende Kreuzungs- bzw. Gestattungsanträge bei ‚DB AG, DB Immobilien, Region Süd, Barthstraße 12, 80339 München, zu stellen.

Abwägungsvorschlag:
Im Jahr 2007 erfolgte bereits eine Freistellung/Entwidmung des genannten Flurstücks 1/23, Gemarkung Waldkraiburg, im Bereich der Bahnhofstraße. Dies wurde auch dem Eisenbahn-Bundesamt als zustän-dige Fachbehörde auf dessen ursprüngliche, gleichlautende Stellungnahme zum Bebauungsplan mitge-teilt. Daraufhin teilte das Eisenbahnbundesamt am 29.07.2019 mit: „Vielen Dank für Ihren Hinweis auf die bereits erfolgte Freistellung aus dem Jahr 2007. Da das Eisenbahn-Bundesamt leider keine Fortführungs-nachweise des Vermessungsamtes/Grundbuchamtes bzw. Informationen über neue Flurstücksbenen-nung erhält, war nicht ersichtlich, dass es sich auf die ehemaligen Flurstücke aus dem Bescheid des Jahres 2007 bezieht. Das Eisenbahn-Bundesamt zieht die genannten Bedenken aus jeweilig Nr. 1 unserer Schreiben zur 22. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie zur Aufstellung des Bebauungs-planes Nr. 77 zurück.“ Es wird davon ausgegangen, dass auch bei der DB Immobilen von der Entwid-mung des fraglichen Grundstücks im Jahr 2007 keine Kenntnis bestand. Änderungen an der Planung sind nicht erforderlich.

Infrastrukturelle Belange: Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen zu gewähren. Alle Neu-anpflanzungen im Nachbarbereich von Bahnanlagen, insbesondere Gleisen und Oberleitungs-anlagen, müssen den Belangen der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes entsprechen. Für Neu-anpflanzungen in Bahnnähe ist in jedem Fall das DB-Handbuch 882 zu beachten.

Grundsätzlich gilt, dass Abstand und Art von Bepflanzungen so gewählt werden müssen, dass diese z. B. bei Windbruch nicht in die Gleisanlagen fallen können. Diese Abstände sind durch geeignete Maßnah-men Rückschnitt u. a.) ständig zu gewährleisten. Der Pflanzabstand zum Bahnbetriebsgelände ist entsprechend der Endwuchshöhe zu wählen. Soweit von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigun-gen des Eisenbahnbetriebes und der Verkehrssicherheit ausgehen können, müssen diese entsprechend angepasst oder beseitigt werden. Bei Gefahr in Verzug behält sich die Deutsche Bahn das Recht vor, die Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden bzw. zu entfernen.

Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Immissionen und Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug, Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Immissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauwerbern auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen (Schall-schutz) vorzusehen bzw. vorzunehmen. Beleuchtungen, Werbeflächen oder weitere Bauelemente sind so zu gestalten, dass eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Eisenbahnverkehrs (insbesondere Blendung des Eisenbahnpersonals und eine Verwechslung mit Signalbegriffen der Eisenbahn) jederzeit ausgeschlossen ist. Auch die Signalsicht darf zu keiner Zeit eingeschränkt werden. In den Druckbereich des Betriebsgleises darf nicht eingegriffen werden. Das sind 45° Grad von der Schwellenoberkante, ansonsten sind Maßnahmen zur Sicherung des Gleises erforderlich. Siehe den Auszug aus der Konzernrichtline.

Bei Bauarbeiten in Bahnnähe sind Sicherheitsauflagen aus dem Eisenbahnbetrieb zu beachten. Die Ein-holung und Einhaltung dieser Sicherheitsauflagen obliegen dem Bauherrn im Rahmen seiner Sorgfalts-pflicht. Zur Abstimmung der Sicherung gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb sind die Bauantragsun-terlagen der DB AG (Eingangsstelle DB Immobilien) vorzulegen.

Schlussbemerkungen: Der Bahnabschnitt Rosenheim–Mühldorf ist noch nicht Bestandteil der Ausbaustrecke Regensburg – Landshut – Mühldorf, sondern ist derzeitig durch den Freistaat Bayern im Ausbauprojekt „Elektrische Güterbahnen“ angemeldet. Da dieses nicht den gesetzlichen Status es BVWP 2030 erreicht, möchten wir Sie bitten zu beachten, dass die DB AG an dieser Stelle zukünftig Flächen für den Ausbau benötigen wird. Die potentielle Lage der Mast-gasse (mind. 3,50 m bis 4,00 m von Gleis-achse entfernt) würde in diesem Bereich südlich des Gleises also bahnrechts sein. Das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, Arnulfstraße 9/11, 80335 München, hat an diesem Schreiben nicht mitgewirkt. Dessen Beteiligung als Träger öffentlicher Belange ist vom Antragsteller gesondert zu veranlassen. Wir bitten Sie, uns das Abwägungsergebnis zu gegebener Zeit zuzusenden und uns bei Weiterführung des Verfahrens erneut zu beteiligen.

Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise zu den Sicherheitsbestimmungen (Bepflanzung, Beleuchtung, Werbung etc.) im Umfeld der Bahn werden zur Kenntnis genommen. Das Eisenbahnbundesamt wurde am vorliegenden Verfahren beteiligt. Änderungen an der Planung sind nicht veranlasst.

Schreiben der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 09.03.2020:
Auf die vorausgegangene Stellungnahme vom 25. Juli 2019 wird hingewiesen. Darüber hinaus wird darauf hinweisen, dass eine mögliche Wohnbebauung im geplanten Mischgebiet die Ansiedlung von immissionsstarken Betrieben verhindern könnte. Um Beachtung durch ausreichend Emissionskontingente in der weiteren Planung wird gebeten.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Mittlerweile wurde eine schalltechnische Untersuchung zum parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren durchgeführt und ein daraus resultierendes Gutachten vorgelegt (Steger & Partner GmbH, Bericht Nr. 5575/B1/kad vom 10.03.2020). Im Ergebnis wurde eine Kontingentierung der Geräuschemissionen vorgenommen und durch entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan fixiert. Auf die Ergebnisse des Fachgutachtens und die Festsetzungen im Bebauungsplan wird hier verwiesen. Änderungen an der Planung sind nicht veranlasst. Änderungen an der Planung sind nicht veranlasst.

Die 22. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 27.02.2019 mit Umweltbericht vom 12.06.2019 wird festgestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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22. Bauleitplanung; Bebauungsplanes Nr. 77 für einen Teilbereich zwischen der Kraiburger Straße (Staatsstraße 2352), Bahnhofstraße (Mü 20) und der Staatsstraße 2191, - Bauabschnitt I - - Behandlung der Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 07.07.2020 ö 22

Beschluss

Während der erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfes gemäß §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 03.06.2020 bis einschließlich 24.06.2020 sind folgende Stellungnahmen eingegangen die wie folgt abgewogen werden:

  •  Stellungnahme des Landratsamtes Mühldorf vom 23.06.2020:

In der Stellungnahme der Fachstellen im Landratsamt sind die nachfolgenden Punkte als sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen ohne rechtliche Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen aufgeführt:
1.1 Immissionsschutz
Das Bahnhofsgebäude soll als Mischgebiet im Zusammenhang bzw. als Erweiterung des Mischgebietes südlich bzw. westlich der Kraiburger Straße ausgewiesen werden. Bisher ist dieses Gebäude als gewerbegebietsähnliches Gebäude mit Betriebswohnungen anzusehen. Eine Umnutzung der Wohnungen in selbständige Wohnungen bedarf unserer Ansicht nach einer Baugenehmigung und hat den Anforderungen des Bebauungsplanes zu entsprechen. Aufgrund der Schallbelastung insbesondere durch Verkehrslärm der Bahn und der Kraiburgerstraße ist das Gebäude als Wohngebäude im Grunde ungeeignet, da an keiner Seite des Gebäudes gesunde Wohn- und Schlafverhältnisse bei geöffneten Fenstern gegeben sind. Eine Ausweisung als Gewerbegebiet erscheint deshalb als sinnvoller. Ferner ist aus immissionsschutztechnischer Sicht im Bebauungsplan auf die Möglichkeit der Einsichtnahme des Schallgutachtens bei der Stadt wie folgt hinzuweisen: Die detaillierte schalltechnische Beurteilung des Bebauungsplangebietes kann dem Sc hallgutachten der Schallschutzberatung Steger & Partner vom 10.03.2020 Nr. 5755/B1/kad entnommen werden. Das Gutachten kann bei der Stadtverwaltung eingesehen werden.

Abwägungsvorschlag:
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 77 der Stadt Waldkraiburg „für den Bereich zwischen der Bahn, der Kraiburger Straße (St 2352) und der Staatsstraße 2091 - Bauabschnitt 1 -“ wurde bzgl. der Geräuschemissionen und -immissionen ein Gutachten durch die Lärmschutzberatung Steger & Partner GmbH, Bericht Nr. 5755/B1/kad vom 10.03.2020 erstellt. In dem genannten Gutachten werden sowohl die umliegenden Gewerbegebietsgeräusche als auch die Verkehrsgeräusche der Straßen und der Bahn berücksichtigt. In dem Gutachten wurde zur Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse auf bauliche Schallschutzmaßnahmen zurückgegriffen und entsprechende Anforderungen an den baulichen Schallschutz in Form von erforderlichen resultierenden bewerteten Schalldämm-Maßen für die Gesamtfassade festgesetzt. Damit ist den Anforderungen an den Schallschutz ausreichend Rechnung getragen. Der Forderung, dass das entsprechende Gutachten bei der Stadt einsehbar ist, wird durch Aufnahme des folgenden Hinweises im B-Plan Rechnung getragen: „Die detaillierte schalltechnische Beurteilung des Bebauungsplangebietes kann dem Schallgutachten der Schallschutzberatung Steger & Partner vom 10.03.2020 Nr. 5755/B1/kad entnommen werden. Das Gutachten kann bei der Stadtverwaltung eingesehen werden.“

1.2 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim zur Thematik Bodenschutz

Die Änderungen in der Satzung des o.g. Bebauungsplans (geändert am 21.04.2020) sind gegenüber dem ursprünglichen Bebauungsplan vom 27.02.2019 wasserwirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung. Unsere wasserwirtschaftliche Stellungnahme an die Stadt Waldkraiburg vom 02.08.2019, Az.. 2_AL-4622-MÜ 30-12948/2019 insbesondere Punkt 2.1.2 (Altlasten), ist auch weiterhin gültig. Ansonsten befindet sich Im Bereich der Flurnummer 1/13 die Altlastenverdachtsfläche mit der Katasternummer 18300776, auf der im Rahmen früherer Untersuchungen schadstoffbelastete Auffüllungen vorgefunden wurden. Entsprechend unserer Stellungnahme vom 2.9.2008 sind alle Aushubmaßnahmen in diesem Bereich durch einen geeigneten Sachverständigen, möglichst nach §18 BBodSchG, zu überwachen. Die Ergebnisse der Aushubüberwachung sind den beteiligten Behörden unaufgefordert zu übermitteln. Da auch für die Nachbarfläche Nr. 1/3 Informationen zu möglichen schädlichen Bodenveränderungen vorliegen, sind auch hier die Aushubarbeiten durch einen geeigneten Sachverständigen zu begleiten. (Wie schon erwähnt, ist bei Hinweisen, die eine Grundwassergefährdung nach BBodSchG möglich erscheinen lassen, unverzüglich das Landratsamt Mühldorf einzuschalten.)“

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Bebauungsplan wird bereits auf vorkommende Altlasten hingewiesen. Aufgrund der Stellungnahme wird der Absatz zu Altlasten explizit um den Sachverhalt ergänzt, dass im Bereich der Flurnummer 1/13 die Altlastenverdachtsfläche mit der Katasternummer 18300776 liegt.

1.3 Naturschutz und Landschaftspflege

Aus naturschutzfachlicher und –rechtlicher Sicht sind die genannten Punkte aus der vorangegangenen Stellungnahme (Aug. 2019) nicht zufriedenstellend abgearbeitet, da viele Festsetzungen nicht konkret genug ausgestaltet sind bzw. teilweise die Forderungen nicht übernommen wurden. Die wichtigsten Punkte, welche in den Planungsunterlagen zu ergänzen bzw. zu konkretisieren sind werden folglich nochmals kurz aufgelistet. Darüber hinaus wird auf die Stellungnahme vom August 2019 verwiesen.
- Es ist eine Festsetzung eines Monitorings als maßnahmenbegleitende Überwachung zur Sicherstellung des Erfolgs der FCS-Maßnahmen aufzunehmen (vgl. Stgn. Aug. 2019).
- Die artspezifischen FCS-Maßnahmen sind dahingehend qualitativ nachzubessern, als dass komplette Reptilienhabitate als Maßnahmen vorgesehen sind und nicht lediglich Totholzhaufen angelegt werden (vgl. Stgn. Aug. 2019). Die Ausgestaltung der Reptilien-Habitate ist in den Planunterlagen darzustellen.
- Die Maßnahmen zur Vergrämung, zum Abfangen und Umsiedeln sowie zur Baufeldfreimachung sind genauer zu definieren, sodass das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BNatSchG mit hoher Sicherheit vermieden wird. Hierbei sind genauere zeitliche Angaben zu definieren und z.B. festzulegen wann und wo ein Reptilienschutzzaun aufgebaut wird und in welchem Zeitraum in wie vielen Begehungen die Reptilien abzufangen und umzusiedeln sind.
- Die Umweltbaubegleitung ist der unteren Naturschutzbehörde (unB) zu benennen. Die Maßnahmen zur Vermeidung des Eintretens der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-2 BNatSchG sind zwischen Umweltbaubegleitung und unB regelmäßig zu kommunizieren (vgl. Stgn. Aug. 2019).
- Die neuen Zauneidechsenhabitate müssen vor der Umsiedlung bereits voll funktionstüchtig sein und von der unteren Naturschutzbehörde bei einer gemeinsamen Ortseinsicht abgenommen werden. Erst danach kann die Ausnahmegenehmigung durch die höhere Naturschutzbehörde erteilt werden.
- Die Ausgestaltung des 5 m breiten privaten Grünstreifens ist genauer festzulegen. Hier sind die Herstellungs- und Pflegemaßnahmen genauer zu erläutern, um so die Funktionstüchtigkeit für die durch die Bauleitplanung betroffenen Arten zu gewährleisten (vgl. Stgn. Aug. 2019).

Abwägungsvorschlag:
Die vorgenannten Sachverhalte wurden bereits in der letzten Stellungnahme behandelt. In den vorliegenden Unterlagen (B-Plan, Umweltbericht, saP) sind entsprechende Maßnahmen zur Berücksichtigung des speziellen Artenschutzes enthalten. Zudem wurde anerkannt, dass nach Satzungsbeschluss ein Antrag auf Ausnahme bei der Regierung von Oberbayern gestellt wird (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) und eine ökologische Bauleitung für das Abfangen und Versetzen der Tiere eingerichtet wird, mittels derer die Einhaltung der Artenschutzmaßnahmen sichergestellt ist. Aus diesem Grund wurde die Forderung der Naturschutzbehörde nach weiteren detaillierten Festsetzungen auf der Planungsebene des Bebauungsplanes zurückgewiesen.

Zurückgewiesen wird auch die Forderung, die für die private Grünfläche „Herstellungs- und Pflegemaßnahmen“ genauer zu erläutern, da dies über die übliche Regelungsdichte eines Bebauungsplanes hinausgehen würde. Die im Bebauungsplan enthaltene Formulierung: „Private Grünfläche: Die private Grünfläche ist extensiv zu begrünen und zu pflegen. Düngung und der Einsatz von Pestiziden sind nicht zulässig“ wird für ausreichend gehalten.

1.4 Kreistiefbauverwaltung, Verkehrswesen

Die bereits in der Vergangenheit ausgeführten Stellungnahmen bleiben weiterhin bestehen. Ob der Bebauungsplan hinsichtlich der Planfeststellung "Höhenfreimachung Pürtener Kreuzung" im Konsens steht, entzieht sich unserer Kenntnis.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Planung sind nicht veranlasst.


  • Stellungnahme des staatlichen Bauamtes Rosenheim vom 22.06.2020:

Hinweis: Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich das Bauvorhaben im Einwirkungsbereich der Straßenemissionen befindet. Eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger können daher gemäß der Verkehrslärmschutz-richtlinien (VLärmSchR 97) durch den Eigentümer nicht geltend gemacht werden.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Planung sind nicht veranlasst.


  • Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 22.06.2020:

Wir möchten an dieser Stelle nochmals auf unsere vorausgegangene Stellungnahme vom 26. August 2019 verweisen und unsere Anmerkungen aufrechterhalten. Seither vorgenommene Änderungen geben keinen Anlass von diesem Bewertungsergebnis abzurücken.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Planung sind nicht veranlasst.


  • Stellungnahme der Regierung von Oberbayern vom 23.06.2020:

Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde hat zuletzt mit dem Schreiben vom 21.02.2020 zur o.g. Bauleitplanung Stellung genommen; auf diese Stellungnahme dürfen wir verweisen. Sofern die Belange des Naturschutzes und des Immissionsschutzes nach Abstimmung mit den entsprechenden Fachbehörden der Planung nicht dauerhaft entgegenstehen, ist die Planung mit den Erfordernissen der Raumordnung weiterhin vereinbar.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Planung sind nicht veranlasst.

  • Stellungnahme der DB AG / DB Immobilien vom 16.06.2020:

Die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG und der DB Energie GmbH bevollmächtigt, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme zu o. g. Verfahren. Die mit Schreiben CS.R-S-L(A) JSch; TOEB-MÜN-19-59988 vom 05.08.2020 mitgeteilten Hinweise und Bedingungen sind weiterhin gültig und zu beachten. Insbesondere möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass Bahngrund grundsätzlich in Bauleitplanungen als solcher gekennzeichnet werden muss.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Anmerkungen der DB AG/ DB Immobilien sind in der Planung bereits ausreichend berücksichtigt.

  • Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern vom 16.06.2020:

Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern verweist in ihrer Stellungnahme vom 16.06.2020 auf ihre unberücksichtigte Stellungnahme vom 12.07.2019, die daher nachfolgend aufgeführt wird:
Aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft ist es ausdrücklich zu begrüßen und zu befürworten, dass mit diesem Planvorhaben zusätzliche gewerbliche Bauflächen geschaffen werden. Wir regen jedoch an entweder Nr. 2.3 in Nr. 2.1.3 zu ändern, da es sich ausschließlich um eine das GE betreffende Festsetzung handelt. Alternativ könnte ein Ausschluss sowohl im GE als auch im MI erfolgen.
Zudem regen wir an die Satzung Nr. 2.4 anzupassen und ausschließlich Satz 2 festzusetzen. Auch diese Festsetzung sollte dem GE mit 2.1.4 zugeordnet werden.
Die Begründung führt aus, dass angesichts der geplanten Mischnutzung und der damit geringeren Schutzbedürftigkeit, keine Einschränkungen der Störfallbetriebe zu erwarten ist. Mit den gegenwärtigen Festsetzungen ist ein sog. "Umkippen" des geplanten MI zu einem WA jedoch kaum vermeidbar. Den potenziellen Einschränkungen für die Störfallbetriebe muss deshalb angemessen Rechnung getragen werden. Andernfalls können wir der Ausweisung eines MI an dieser Stelle nicht zustimmen.
Zudem halten wir die Begrenzung des MI auf lediglich ein Grundstück grundsätzlich für bedenklich.
Als mögliche Lösung beider Probleme, regen wir an entweder das MI dem GE zuzuschlagen oder wenigstens eine vertikale Gliederung des MI vorzunehmen. Die vorliegende besondere städtebauliche Situation am Rande der Grenze des Bereiches, der als angemessener Abstand zu den Störfallbetrieben dargestellt ist, rechtfertigt den Ausschluss einer Wohnnutzung im EG.“

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Empfehlungen zur Änderung der Nummerierung von Festsetzung 2.3 und 2.4 sind nicht mehr notwendig, da sich die entsprechenden Festsetzungen eindeutig auf den Teil des Planbereiches beziehen, der als Gewerbegebiet ausgewiesen ist. Insofern können sie auch an der vorhandenen Stelle verbleiben können.

Der Einwand, dass ein einzelnes Grundstück nicht als Mischgebiet ausgewiesenen werden kann, trifft im vorliegenden Fall nicht die Sachlage: So plant die Stadt Waldkraiburg, dass Mischgebiet auf dem Flurstück 1/145, Gemarkung Waldkraiburg nach Westen fortzusetzen, wodurch ein mehrere Grundstücke umfassendes Mischgebiet entsteht. Gleichfalls ist darauf hinzuweisen, dass im rechtswirksamen Flächennutzungsplan südlich der Kraiburger Straße bereits derzeit Mischgebiet ausgewiesen ist, wodurch sich auch schon derzeit für das im vorliegenden Bebauungsplan festgesetzte Mischgebietsgrundstück eine Anbindung an dieselbe Nutzungsart ergibt. Auch ist den potenziellen Einschränkungen für die Störfallbetriebe angemessen Rechnung getragen, wie in der Begründung unter dem Punkt Nr. 7 „Berücksichtigung des neuen nationalen Störfallrechts zur Umsetzung des Art. 13 Seveso-III-Richtlinie im baurechtlichen Genehmigungsverfahren in der Umgebung von Störfallbetrieben“ hervorgeht. Ein Umkippen des Mischgebietes ist daher nicht zu befürchten. Änderungen an der Planung sind daher nicht veranlasst.


  • Stellungnahme des BUND Naturschutz in Bayern e.V. Ortsgruppe Waldkraiburg vom 10.02.2020: (eingegangen im Zuge der Behörden und Öffentlichkeitsbeteiligung im Parallelverfahren zur Flächennutzungsplanänderung)

In dem Flächennutzungsplan ist vorgesehen, die erforderliche Kompensation für die in der Vergangenheit erfolgten Biotopverluste und die artenschutzrechtlichen Belange außerhalb des Umgriffs der 22. Flächennutzungsplanänderung zu kompensieren. Der BN hält dagegen eine Umsetzung im näheren räumlichen Umfeld aus Artenschutzsicht für zwingend erforderlich. Durch die Beschattungswirkung zukünftiger Gebäude ist zudem eine Beeinträchtigung der nordwestlich angrenzenden Reptilienlebensräume an den Gleisen zu erwarten, besonders im Frühjahr bei niedrigem Sonnenstand. Durch die Anlage eines kleinen isolierten Reptilienhabitats auf der Ausgleichsfläche bei Polling wird diese Beeinträchtigung völlig unzureichend kompensiert. Der BN ist der Ansicht, dass der in der unten angefügten Abbildung rot markierte Bereich im zukünftigen Gewerbegebiet als Grünfläche ausgewiesen, reptilien-und insektenfreundlich gestaltet und gepflegt werden muss. Die zulässige Bebauung darf im Frühjahr zu keiner wesentlichen Verschattung dieser Fläche führen.

Abwägungsvorschlag:
Die Stadt Waldkraiburg verfolgt mit dem Bebauungsplan das Ziel, den Streifen zwischen Bahnhofstraße und Bahn einer Bebauung zuzuführen. Um hier eine sinnvolle Bebauung zu ermöglichen, müssen sich die festgesetzten Grünmaßnahmen auf den bahnnahen Bereich beschränken. Dass im Umfeld der Bahn Reptilienlebensräume vorkommen, wurde im vorliegenden Fall berücksichtigt, indem zur Bahn ein 5 Meter breiter, extensiv zu gestaltender Grünstreifen vorzusehen ist. Weitere Ausgleichs- und Artenschutzmaßnahmen sind in Abstimmung mit dem Landratsamt außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes (sogenannte FCS-Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes) vorgesehen.


Der Entwurf des Bebauungsplanes vom 21.04.2020, einschließlich o.g. redaktioneller Änderungen, mit Begründung, Umweltbericht und spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung wird als Satzung beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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23. Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 29 für das Gewerbe- und Industriegebiet südlich der Daimlerstraße, 11. Änderung im beschleunigten Verfahren - Behandlung der Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 07.07.2020 ö 23

Beschluss

Während der erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfes gemäß §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 03.06.2020 bis einschließlich 24.06.2020 sind folgende Stellungnahmen eingegangen die wie folgt abgewogen werden:

- Stellungnahme des Landratsamtes Mühldorf vom 23.06.2020:

1.1 Naturschutz und Landschaftspflege (fachliche Informationen und Empfehlungen):
Stellungnahme:
Auch im Planteil sollte eine Festsetzung verankert werden, welche die Pflicht zur Gestaltung der Parkplätze (und der sonstigen Verkehrsflächen, welche aus technischen Gründen nicht unbedingt asphaltiert werden müssen) mit wasserdurchlässigen Belägen vorschreibt.
Für die Ersatzaufforstungen sollten Pflanzpläne erstellt werden. Die Pflanzpläne sollten berücksichtigen, dass ein möglichst hoher Anteil an heimischen Laubbäumen vorhanden ist und dass großzügige (insbesondere sonnenexponierte) Waldmäntel – sprich mindestens dreireihig mit vorgelagertem Waldsaum – mit eingeplant werden. Die Lage und die flächige Ausgestaltung der Ersatzaufforstungen sollte möglichst auch mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt werden (ggf. im Rahmen des Erstaufforstungsantrags).
Des Weiteren sollte eine Festsetzung zur Beleuchtung gefasst werden, sodass diese insektenfreundlich gestaltet wird und das vermeidbare Töten der Insekten verhindert wird, z.B. kann folgende oder ähnliche Formulierung verwendet werden: „Für Beleuchtungen sind insektenfreundliche Leuchtmittel ohne UV-Anteil (z.B. Natriumdampf-Hochdrucklampen oder LED-Leuchten) und ohne Streuwirkung (z.B. mit nach unten gerichteten Lichtkegeln, keine Kugelleuchten) zu verwenden“.
Ansonsten wird auf die Stellungnahme vom 28.06.2019 verwiesen.
Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Planung sind nicht veranlasst. Begründung:
- Die Stellplatzsatzung der Stadt Waldkraiburg ist Teil des Bebauungsplanes (vgl. „C. Nachrichtliche Übernahmen“). Dort sind Festlegungen zur Gestaltung von Stellplätzen getroffen. Insofern sind keine weitergehenden Festlegungen zur Gestaltung der Stellplätze erforderlich.
- Der Hinweis zur Gestaltung der Ausgleichsfläche wird zur Kenntnis genommen. Die erforderlichen Ersatzaufforstungen sind im Bebauungsplan verbindlich festgesetzt. Ein Pflanzplan für die Erstaufforstungen ist nicht Gegenstand der Bebauungsplanänderung.
- Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Auf eine verbindliche Festsetzung der zulässigen Beleuchtungsmittel in dem vorliegenden Teilbereich des B-Planes 29 wird weiterhin verzichtet, da es Ziel der Stadt Waldkraiburg ist, das Gebiet südlich der Daimlerstraße, welches bisher innerhalb eines Bebauungsplangebietes liegt, hinsichtlich der zulässigen Leuchtmittel gleich zu behandeln.
- Ansonsten wird auf unsere Abwägung zur Stellungnahme vom 28.06.2019 verwiesen.

  • Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim vom 15.06.2020:

Die Ergänzung zu den möglichen Altlasten in den Hinweisen des Bebauungsplanes (geändert am 21.04.2020) begrüßen wir sehr. Wir bitten jedoch diesen Punkt in die Festsetzungen aufzunehmen. Darüber hinaus ist unsere Stellungnahme vom 01.07.2019 weiterhin gültig.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Aufnahme der umfänglichen Hinweise zu Altlasten in die Festsetzungen des Bebauungsplanes wird nicht für erforderlich gehalten, da ein sachgerechter Umgang mit Altlasten und Niederschlagswasser auch unabhängig von einer Festsetzung im Bebauungsplan durch die vorhandenen Regelwerke mit Rechtscharakter (Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung) gewährleistet ist. Änderungen an der Planung sind nicht veranlasst.

  • Stellungnahme der Regierung von Oberbayern vom 24.06.2020:

Vorliegende Planung
Die Stadt Waldkraiburg plant, den o.g. Bebauungsplan zu ändern, um einem ortsansässigen Betrieb Erweiterungsbauten auf dem Firmengelände zu ermöglichen. Laut Planunterlagen erfülle die Verlagerung des Firmenstandorts an der Liebigstraße die städtebauliche Zielsetzung, Gewerbebetriebe im Gewerbegebiet zu bündeln, und ermögliche effiziente Unternemensabläufe aufgrund der räumlichen Nähe mehrerer Betriebsstätten. Neben der Anlage neuer Gebäude wird v.a. die Erschließungssituation des Firmengeländes neu geordnet. Es sollen mindestens ca. 210 oberirdische Stellplätze entstehen. Der Änderungsbereich umfasst ca. 8,5 ha. Im gültigen Flächennutzungsplan ist er überwiegend als gewerbliche Baufläche und z.T. als öffentliche Grünfläche dargestellt.

Landesplanerischer Bewertung
Innenentwicklung und Immissionsschutz
Gemäß Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) sind die vorhandenen Potentiale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen (vgl. LEP 3.2 Z u.a. Regionalplan Südostoberbayern (RP 18) B II 1 G). Die Verlagerung des Gewerbebetriebs wird landesplanerisch begrüßt, da zukünftig nicht nur bestehende Gewerbestandorte besser ausgelastet werden, sondern auch weitere Innenentwicklungspotentiale von ca. 1,5 ha entstehen. Zudem trägt dies zur Entlastung der angrenzenden Wohnbereiche bei und damit dem Schutz der Allgemeinheit vor Lärm Rechnung (vgl. Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) Art. 6 Abs. 2 Nr. 7). Ob die Fragen des Lärmschutzes durch das durch den Vorhabenträger beauftragte Schallschutzgutachten hinlänglich geklärt sind, bitten wir mit der unteren Immissionsschutzbehörde abzustimmen.
Flächensparen und Versiegelung
Zur Verringerung der Inanspruchnahme von Grund und Boden sollen flächensparende Siedlungs- Erschließungsformen angewendet werden (vgl. LEP 3.1 G). Im Zuge der Flächenspar-offensive des Bay. Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (vgl. Schreiben StMWi vom 05.08.2019 an die Gemeinden in Bayern) soll die Flächeninanspruchnahme reduziert und vorhandene Flächenpotentiale effizient genutzt werden. Im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung sind laut Begründung ca. 210 ausschließlich oberirdische Stellplätze vorgesehen. Dafür wird der bestehende Grünstreifen in eine Parkplatzfläche umgewandelt (ca. 1 ha). Zudem sind weitere Parkplätze auch innerhalb der Grünflächen im Norden und Süden des Plangebiets zulässig. Anstatt ausschließlich oberirdische Stellplätze vorzusehen, empfehlen wir nachdrücklich, auch flächeneffiziente Abstellanlagen für den ruhenden Verkehr (etwa Tiefgarage, Parkdecks oder aufgeständerte Bauweise mit ebenerdigen, witterungsgeschützten Stellplätzen) in Betracht zu ziehen. Dadurch ist es möglich, die gliedernden Freiflächen zu erhalten (vgl. RP 18 B I 2.1 Z) und damit weiterhin die Konzeption des Bebauungsplans beizubehalten.
Die geplanten Baugrenzen entsprechen nahezu dem gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Auch könnte durch eine eng am Vorhaben orientierte Gestaltung der Baugrenzen einer übermäßigen Flächeninanspruchnahme vorgebeugt werden. Ferner ist durch geeignete Festsetzungen die Versiegelung der Flächen so gering wie möglich zu halten; dies umfasst neben Park- und Stellplatzflächen auch die innere Grundstückserschließung (vgl. RP 18 B I 2.1 Z).
Erneuerbare Energien und Klimaschutz
Gemäß LEP 6.2.1 Z sind erneuerbare Energien verstärkt zu erschließen und zu nutzen (vgl. auch RP 18 B V 7.1 Z, 7.2 Z). Bisher sind dem o.g. Bauleitplan keine Aussagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien zu entnehmen. Daher sollte geprüft werden, für neu zu erstellende Gebäude eine Teilversorgung aus regenerativen Energiequellen (z.B. Sonnenkollektoren, Wärmepumpen, Photovoltaik) bzw. die dafür notwendigen vorbereitenden Maßnahmen festzusetzen bzw. vertraglich zu regeln. Dies trägt auch den Anforderungen des Klimaschutzes (LEP 1.3.1 G) Rechnung. Insbesondere die Nutzung von Dachflächen als Standorte der Energiegewinnung wäre auch i.S. einer flächeneffizienten Siedlungsweise zu berücksichtigen.

Abwägungsvorschlag:
Zu Innenentwicklung und Immissionsschutz:
Die immissionsschutzrechtlichen Sachverhalte sind im vorliegenden Bebauungsplan durch eine Kontingentierung (vgl. Festsetzung 10) ausreichend berücksichtigt.
Zu Flächensparen und Versiegelung:
Alternativen Maßnahmen zur Generierung von Kfz-Parkplätzen (-> Tiefgarage, Parkhaus) wurden in der Gesamtabwägung verworfen, da sie unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen oder mangels Platz nicht realisierbar wären. Insofern hat sich die Stadt Waldkraiburg in Abstimmung mit dem Bauherrn dazu entschieden, die Stellplätze, wie geplant, zu errichten. Die Eingrünung der Stellplätze erfolgt durch eine Laubbaumpflanzung nach jedem 5. Stellplatz.
Zu erneuerbare Energien und Klimaschutz:
Der vorliegende Bebauungsplan lässt eine Nutzung von regenerativen Energiequellen (z. B. Solarmodule auf den Dachflächen) auch bereits derzeit zu. Eine verbindliche Festsetzung ist nicht vorgesehen, zumal die Gestaltung der Dachflächen auch technischen Notwendigkeiten, die derzeit noch nicht vollständig voraussehbar sind, berücksichtigen muss.
Zusammenfassung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Planung sind nicht veranlasst.

- Änderungs- und Ergänzungsvorschläge der Verwaltung:
Untere Bauaufsichtsbehörde, Schreiben vom 03.06.2020

Auf dem Planblatt fehlen die Bezeichnungen der Grundstücke Flur- Nr. 48/6 und 458/103, diese sind nachzutragen.

Abwägungsvorschlag:
Die Bezeichnung der Flur-Nr. 458/103 der Gemarkung Waldkraiburg wird ergänzt. Zwischenzeitlich haben sich Änderungen an der Flurkarte ergeben: Die redaktionellen Hinweise werden beachtet.

Der Entwurf der 11. Änderung des Bebauungsplanes NR. 29 in der Fassung vom 21.04.2020, einschließlich der o.g. redaktionellen Änderungen, wird als Satzung beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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24. Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 81, Teilbereich der Berliner Straße zwischen Ratiborer und Gablonzer Straße, 2. Änderung - Änderungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 07.07.2020 ö beschließend 24

Beschluss

Das formulierte städtebauliche Ziel, Ausweisung eines Sondergebiets „Hotel“,  wird nicht weiterverfolgt.

Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage des Planentwurfs vom 15.05.2020 des Arch. Büros Bubl, Töging, einen Bebauungsplanentwurf auszuarbeiten. Ziel der Planung ist es, auf dem Grundstück der ehemaligen Tankstelle eine städtische abgestufte Bebauung mit Wohn- und Mischnutzung mit bis zu V Vollgeschossen zu realisieren. Dadurch kann die straßenbegleitende Bebauung der Berliner Straße zum Stadtzentrum hin weiter geführt werden.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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25. Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 124 und 48. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet an der Innthalstraße (St 2352) - Weiteres Vorgehen - Grundsatzbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 07.07.2020 ö vorberatend 25
Stadtrat Stadtratssitzung 14.07.2020 ö beschließend 26

Beschluss

Der Ausschuss stellt den Antrag, der Stadtrat möge wie folgt beschließen:

Das Ziel des beschlossenen, integrierten städtebaulichen Konzepts (ISEK) und die Festlegung des Flächennutzungsplanes, die Hangwaldfläche im Planungsbereich weiterhin dauerhaft zu erhalten und zu sichern wird priorisiert. Aus diesem Grund wird das Bauleitplanverfahren eingestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 4

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26. Stadtentwicklung; Nutzung und Bebaubarkeit des Grundstücks Flur-Nrn. 281/17 und 281/19, Gemarkung Waldkraiburg, entlang der Staatsstraße 2091 - Grundsatzbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 07.07.2020 ö 26

Beschluss

Der Überplanung der Flur-Nrn. 281/17 und 281/19 der Gemarkung Waldkraiburg mit dem Ziel, ein DHL Zustellstützpunkt zu errichten, wird grundsätzlich zugestimmt. Die Machbarkeitsstudie vom 17.02.2020 stellt die Planungsgrundlage dar.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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27. Stadtentwicklung; Errichtung von 3 Schnellladesäulen für Elektrofahrzeuge im Stadtgebiet - Billigung des Vorhabens

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 07.07.2020 ö vorberatend 27
Stadtrat Stadtratssitzung 14.07.2020 ö beschließend 27

Beschluss

Der Ausschuss stellt den Antrag, der Stadtrat möge wie folgt beschließen:

Die vom Ingenieurbüro Steinbacher Consult erstellte Vorplanung vom 26.06.2020 für die Errichtung von Schnellladesäulen am Stadtplatz, in der Friedländer Straße und beim Kino/Daimlerstraße wird gebilligt. Die geschätzten Gesamtkosten (einschließlich Baukosten, Baunebenkosten, Mehrwertsteuer und Netzanschluss) betragen rund 520.000 €.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Entwurfs- und Ausführungsplanung mit Finanzierungs- und Betriebskonzepten zu erstellen und dem Stadtrat zur Entscheidung vorzu legen.

Die erforderlichen Ausgabemittel stehen im Haushaltsplan 2020 bei Produktkonto 5736100/096110 (Elektromobilität, Anlagen in Bau – Tiefbau) als Ansatz in Höhe von 463.000 € zur Verfügung und die gegebenenfalls fehlenden Ausgabemittel von 57.000 € werden durch Minderausgaben im dazugehörigen Budget gedeckt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 1

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28. Straßenbau, Straßenunterhalt; Gestaltung der Kreisinsel beim Kreisverkehrsplatz St 2091/MÜ 13 (Daimlerstraße) - Billigung des Vorhabens

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 07.07.2020 ö vorberatend 28
Stadtrat Stadtratssitzung 14.07.2020 ö beschließend 29

Beschluss

Die Gestaltungsvariante 6 und der daraus entwickelte Bepflanzungsvorschlag unserer Stadtwerke für die Kreisinsel beim Kreisverkehrsplatz St 2091/MÜ 13 (Daimlerstraße) wird grundsätzlich gebilligt.

Die Verwaltung wird beauftragt, beim Staatlichen Bauamt Rosenheim die Zustimmung für die Bepflanzung einzuholen .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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29. Genehmigung der Niederschrift des öffentlichen Teiles der Stadtentwicklungs-, Bau-, und Umweltausschusssitzung vom 26.05.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 07.07.2020 ö beschließend 29

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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30. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 07.07.2020 ö 30

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.07.2020 08:51 Uhr