Datum: 24.11.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Haus der Kultur, großer Saal
Gremium: Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung, 18:10 Uhr bis 20:20 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
8 Mitteilungen des Vorsitzenden
9 Straßenbau, Straßenunterhalt; Straßenbauprogramm 2021 - Billigungsbeschluss
10 Kinderspielplätze; Spielplatzbau- und -unterhaltsprogramm 2021 - Billigungsbeschluss
11 Schulwesen; Schulgebäude - Grundschule an der Beethovenstraße - Anbau notwendige Räume/Klassenzimmer Billigung Vorentwurf und Kostenschätzung für weitere Planungsschritte
12 Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Ergebnisbericht der Großen Verkehrsschau vom Donnerstag, 22.10.2020
13 Baurecht; Bauantrag - Errichtung eines Bürogebäudes auf der bestehenden Dammanlage in Niederndorf 19
14 Baurecht; Bauantrag - Errichtung von zwei Mehrfamilienwohnhäusern (36 WE) mit Tiefgarage in der Erzgebirgsstraße 18 - 22 - isolierte Abweichung GRZ und GFZ
15 Baurecht; Bauvoranfrage - Anbau an das bestehende Wohnhaus, Aufteilung des Wohnhauses in zwei Wohneinheiten, Anbau einer Außentreppe und eines Balkons im Gerhart-Hauptmann-Weg 12
16 Baurecht; Bauantrag - Errichtung einer Halle mit aufgesetzter Büroebene in der Geretsrieder Str. 1, Fl.Nr. 458/6 der Gemarkung Waldkraiburg - Information über den Bauantrag
17 Baurecht; Bauantrag - Nutzungsänderung einer Lkw-Garage in eine Ausstellungshalle für Pkw sowie Errichtung einer Werbeanlage an der Ostseite auf dem Grundstück Fl.Nr. 1406/4 der Gemarkung Waldkraiburg, Daimlerstr. 5b
18 Baurecht; Bauvoranfrage - Erweiterung eines Mehrfamilienwohnhauses um 6 WE sowie Neubau von 2 Carports auf dem Grundstück Fl.nr. 1459/2 der Gemarkung Waldkraiburg, Siemensstr. 17
19 Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 29 für das Gewerbe- und Industriegebiet südlich der Daimler Straße, 11. Änderung - Behandlung der Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
20 Bauleitplanung; 50. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des BP Nr. 69, 10. Änderung - Behandlung der Stellungnahmen - Feststellungsbeschluss
21 Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 69, 10. Änderung, Gewerbegebiet nördlich der Daimler Straße - Behandlung der Stellungnahmen - Auslegungsbeschluss
22 Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 93 Gutenbergweg, 2. Änderung - Behandlung der Stellungnahmen - Billigungs- und Auslegungsbeschluss
23 Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 138 für einen Teilbereich zwischen der Siemens-, Eichendorffstraße und dem Mendelweg - Behandlung der Stellungnahmen - Billigungs- und Auslegungsbeschluss
24 Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 89 nördlich der Eichendorffstraße, 1. Änderung - Aufstellungs- und Billigungsbeschluss
25 Städtebauförderung; Jahresantrag zum Bund-Länder-Programm 2021 - Billigung
26 Vollzug des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV); Sachstandsmitteilung Linie 57 Haag- Ampfing/Waldkraiburg - Mühldorf ÖPNV Dialog - eigenwirtschaftliche Stadtverkehre
27 Genehmigung der Niederschrift des öffentlichen Teiles der Stadtentwicklungs-, Bau-, und Umweltausschusssitzung 22.09.2020
28 Anfragen

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8. Mitteilungen des Vorsitzenden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 24.11.2020 ö 8

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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9. Straßenbau, Straßenunterhalt; Straßenbauprogramm 2021 - Billigungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 24.11.2020 ö vorberatend 9
Stadtrat Stadtratssitzung 08.12.2020 ö beschließend 35

Beschluss

Der Ausschuss stellt den Antrag, der Stadtrat möge wie folgt beschließen:

Das Straßenbauprogramm für das Jahr 2021 mit einem gesamten Ausgabebedarf von rund 6,7 Mio € wird gebilligt.

Die Ausgabemittel, die für die Sanierung des Grünen Weges vorgesehen waren, sollen für die Erneuerung des Goetheplatzes verwendet werden. Für die Erneuerung des Dorfplatzes in St. Erasmus sind weitere 25.000 € zur Verfügung zu stellen.

Die notwendigen Ausgabemittel sind –soweit im Rahmen der Finanzplanung möglich – im Haushaltsplan 2021 zu veranschlagen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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10. Kinderspielplätze; Spielplatzbau- und -unterhaltsprogramm 2021 - Billigungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 24.11.2020 ö vorberatend 10
Stadtrat Stadtratssitzung 08.12.2020 ö beschließend 32

Beschluss

Der Ausschuss stellt den Antrag, der Stadtrat möge wie folgt beschließen:

Das Spielplatzbau- und -instandhaltungsprogramm 2021 wird gebilligt. Der voraussichtliche Ausgabebedarf (ohne übertragbare Ermächtigungen aus dem Vorjahr) beträgt für:

- Unterhaltungsaufwendungen:                                  146.400 €
- Erneuerungen, Verbesserungen (nicht investiv)                14.800 €
- Erneuerung von Spielgeräten (Ausstattung):                    16.000 €
- Erneuerung von Anlagenteilen (Aufbauten)                    17.000 €
- Umbau/Erweiterung Skateranlage Festplatz                      50.000 €
- Neubau Calisthenics-Anlage                                              65.000 €
- Neubau Ballspielanlage Stockbahnen Ebing                       8.000 €
                                                                                           317.200 €

Die im Spielplatzbauprogramm 2020 gebilligten und noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen mit einem voraussichtlichen Ausgabebedarf von 11.000 € sind im Haushaltsjahr 2021 durchzuführen.

Für das Haushaltsjahr 2021 besteht unter Berücksichtigung der aus dem Vorjahr zu übertragenden Haushaltsermächtigungen von 11.000 € und der Finanzplanansätze von 145.000 € ein zusätzlicher Ausgabebedarf von 172.200 €. Für den Neubau einer Calisthenics-Anlage sind aus einer möglichen Leader-Förderung Einnahmen von ca. 25.000 € zu erwarten.

Die notwendigen Ausgabemittel und zu erwartenden Einnahmen sind – soweit im Rahmen der Finanzplanung möglich – im Haushaltsplan 2021 zu veranschlagen.

Die Durchführung der einzelnen Maßnahmen erfolgt auf der Grundlage des Geschäftsbesorgungsvertrages (Gebäudemanagementvertrag) vom 19.12.2008 zwischen der Stadt und der Stadtbau GmbH im Rahmen der im Haushalt 2021 genehmigten Budgets.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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11. Schulwesen; Schulgebäude - Grundschule an der Beethovenstraße - Anbau notwendige Räume/Klassenzimmer Billigung Vorentwurf und Kostenschätzung für weitere Planungsschritte

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 24.11.2020 ö vorberatend 11
Stadtrat Stadtratssitzung 08.12.2020 ö beschließend 36

Beschluss

Der Ausschuss stellt den Antrag, der Stadtrat möge wie folgt beschließen:

Die Vorentwurfsplanung für die Maßnahme „Grundschule Beethovenstraße in Waldkraiburg; Schaffung von zusätzlich notwendigen Räumen durch Anbau“ vom 27.10.2020 und die dazugehörige Kostenschätzung vom 03.11.2020 durch das Architekturbüro J. Kessner GmbH mit einem berechneten Kostenaufwand von brutto ca. 640.000 €, wird gebilligt.
Die erforderlichen Haushaltsmittel sind im Haushaltsplan 2021 bei Produktkonto 2111110.096100 - Grundschule an der Beethovenstraße; Anlagen im Bau (Hochbau) - zu veranschlagen.
Die Stadtbau Waldkraiburg GmbH ist schriftlich zu beauftragen, die Maßnahme für die Stadt Waldkraiburg und auf deren Rechnung nach Bereitstellung von Auszahlungsmitteln auszuführen.
Ein entsprechender Baubetreuungs- /Bauausführungsvertrag, der die Detailvereinbarungen enthält, ist abzuschließen und dem Gremium rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn zur Genehmigung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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12. Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Ergebnisbericht der Großen Verkehrsschau vom Donnerstag, 22.10.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 24.11.2020 ö 12

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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13. Baurecht; Bauantrag - Errichtung eines Bürogebäudes auf der bestehenden Dammanlage in Niederndorf 19

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 24.11.2020 ö beschließend 13

Beschluss

Die Baugenehmigung kann erteilt werden. Die Auflagen der Fachbehörden (Naturschutz und Wasserwirtschaft) sind zu berücksichtigen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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14. Baurecht; Bauantrag - Errichtung von zwei Mehrfamilienwohnhäusern (36 WE) mit Tiefgarage in der Erzgebirgsstraße 18 - 22 - isolierte Abweichung GRZ und GFZ

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 24.11.2020 ö beschließend 14

Beschluss

Die beantragte isolierte Abweichung für die Überschreitung der GRZ und der GFZ wird erteilt.
Die Baugenehmigung kann nach § 34 BauGB erteilt werden, da sich das geplante Vorhaben in die Umgebung einfügt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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15. Baurecht; Bauvoranfrage - Anbau an das bestehende Wohnhaus, Aufteilung des Wohnhauses in zwei Wohneinheiten, Anbau einer Außentreppe und eines Balkons im Gerhart-Hauptmann-Weg 12

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 24.11.2020 ö beschließend 15

Beschluss

Das Vorhaben fügt sich in die vorhandene Umgebungsbebauung ein. Eine Baugenehmigung hierfür kann in Aussicht gestellt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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16. Baurecht; Bauantrag - Errichtung einer Halle mit aufgesetzter Büroebene in der Geretsrieder Str. 1, Fl.Nr. 458/6 der Gemarkung Waldkraiburg - Information über den Bauantrag

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 24.11.2020 ö beschließend 16

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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17. Baurecht; Bauantrag - Nutzungsänderung einer Lkw-Garage in eine Ausstellungshalle für Pkw sowie Errichtung einer Werbeanlage an der Ostseite auf dem Grundstück Fl.Nr. 1406/4 der Gemarkung Waldkraiburg, Daimlerstr. 5b

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 24.11.2020 ö beschließend 17

Beschluss

Die Erteilung der notwendigen Ausnahme von der Baunutzungsverordnung wird befürwortet, die Baugenehmigung kann erteilt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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18. Baurecht; Bauvoranfrage - Erweiterung eines Mehrfamilienwohnhauses um 6 WE sowie Neubau von 2 Carports auf dem Grundstück Fl.nr. 1459/2 der Gemarkung Waldkraiburg, Siemensstr. 17

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 24.11.2020 ö beschließend 18

Beschluss

Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich Art und Maß der Nutzung in die umliegende Bebauung ein. Die für das Vorhaben notwendigen Abweichungen von den Abstandsflächenvorschriften und der Stellplatzsatzung können in Aussicht gestellt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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19. Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 29 für das Gewerbe- und Industriegebiet südlich der Daimler Straße, 11. Änderung - Behandlung der Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 24.11.2020 ö 19

Beschluss

Während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes gemäß §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 14.10.2020 bis einschließlich 02.11.2020 sind folgende Stellungnahmen eingegangen die wie folgt abgewogen werden:

  • Stellungnahme der Regierung von Oberbayern vom 27.10.2020:

In der Stellungnahme wird darauf eingegangen, dass die Planung Fassung nach wie vor nicht die Belange des Flächensparens berücksichtigt. Daher sind diese Belange in der gemeindlichen Abwägung weiterhin zu berücksichtigen.

Abwägungsvorschlag:

Der Einwand wurde seinerzeit Seitens des Landratsamtes Mühldorf am Inn bereits vorgebracht und mit Beschluss vom 21.04.2020 wie folgt abgewogen:
Die von der Naturschutzbehörde vorgeschlagenen alternativen Maßnahmen zur Generierung von Kfz-Parkplätzen (-> Tiefgarage, Parkhaus) wurden in der Gesamtabwägung verworfen, da sie unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen oder mangels Platz nicht realisierbar wären. Insofern hat sich die Stadt Waldkraiburg dazu entschieden, die Stellplätze, wie im Planentwurf dargestellt, anzuordnen.  ….“

An der dargestellten Planung wird weiterhin festgehalten.

  • Stellungnahme des Bund Naturschutz vom 02.11.2020:

Zu: 9. Umgang mit Niederschlagswasser
Der BN begrüßt die Regelung: „Unverschmutztes Niederschlagswasser (Dach- und Hofflächen) ist möglichst über Sickermulden zu versickern“ da der Grundwasserspiegel in Waldkraiburg bereits dauerhaft um 2 Meter gesunken ist. Wir schlagen vor, keine abweichenden Lösungen, die mit eine Ableitung des Wassers verbunden sind (was derzeit noch möglich ist) zuzulassen.
 
Abwägungsvorschlag:

Im Bebauungsplan wurde lediglich zum Umgang mit unverschmutztem Niederschlagswassers im Bereich des SO (Sondergebiet) Baumarkt eine Sonderregelung (Basierend auf Auflagen des LRA zum Änderungsverfahren „Sondergebiet Baumarkt“) getroffen. Für die restlichen Flächen im Geltungsbereich gilt die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) vom 1.10.2008.

zu 6. Grünordnung und Artenschutz:

- Insektenschutz:
Bei den Außen-, Parkplatz-, und Straßenbeleuchtungen sollen ausschließlich insektenunschädliche Leuchtmittel (Natriumdampf-Lampen oder LED „Warmweiß“ mit max. 2.700 K) verwendet werden. Vorhandene Anlagen sind innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren umzurüsten. Es ist darauf zu achten, dass die Abstrahlung nach oben verhindert und das Licht gezielt auf die zu beleuchtenden Flächen gelenkt wird. Die Außen-, Parkplatz- und Werbebeleuchtung ist außerhalb der Öffnungs-zeiten oder spätestens ab 23:00 bis 06:00 Uhr abzuschalten (Lichtverschmutzung eindämmen). Zu Werbeanlagen: Blinklichter und selbstleuchtende Werbeanlagen sind unzulässig. Es ist nur eine Werbeanlage vorzusehen und diese kann mit Strahler (Licht Warmweiß, 2.700 K) beleuchtet werden.“
Zum Erhalt der Artenvielfalt sind bei Neubauten Nistplätze / Nistkästen für Gebäudebrüter vorzusehen und zu unterhalten: Bei Gewerbegebäuden ab 4 m Wandhöhe sind je lfm. Fassadenlänge 0,2 Quartiere vorzusehen. Das Ergebnis ist aufzurunden. Die Anbringung von Nistkästen ist mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Ist eine Anbringung der Nesthilfen am Gebäude nicht möglich, sind alternative Standorte mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Vogelkästen sind jährlich zu reinigen (Anbringung in Reichweite),
Fledermauskästen nach Bedarf (selbstreinigende Modelle verfügbar).
 - Grünflächen, Straßenbegleitgrün:
Es wird angeregt, die Grünflächen zwischen den Straßenbäumen mit kräuterreichen, autochthonen Saatgutmischung anzulegen und extensiv zu pflegen. 20 – 30 % des Staudenbewuchses soll den Winter über belassen werden. Schottergärten sollten nicht zugelassen werden.
 - Nachhaltigkeit:
Nach heutigen Vorgaben der Nachhaltigkeit, der CO2-Problematik, der umweltfreundlichen Strom-erzeugung, usw. ist es sinnvoll, auf neu zu errichtenden Dachflächen Photovoltaikanlagen und Warmwasserkollektoren vorzugeben.
Bitte nehmen Sie diesen Punkt in den Festsetzungen auf: Dächer von Neubauten sind auf der Ost-, Süd- und Westseite mit einer Photovoltaikanlage und einer angemessenen Anzahl Warmwasserkollektoren zu versehen.

Abwägungsvorschlag:

Es ist Zielsetzung der Stadt Waldkraiburg, in dem Gewerbegebiet südlich der Daimlerstraße alle Grundstücksbesitzer und Bauherren gleich zu behandeln. Zudem verfolgt die Stadt Waldkraiburg mit den hier vorliegenden Festsetzungen das von der Obersten Baubehörde im Staatsministerium des Innern formulierte Ziel einer schlanken Bebauungsplanung ohne zu hohe Regelungsdichte für die Bauherren. Aus diesem Grund lehnt es die Stadt Waldkraiburg ab, für den hier vorliegenden Teilbereich gesonderte Regelungen in Bezug auf die zulässige Beleuchtung bzw. die Beleuchtung von Werbeanlagen festzusetzen.

Die Forderung für Neubauten verbindlich Nistplätze / Nistkästen für Gebäudebrüter vorzusehen und zu unterhalten, wird abgelehnt, da sie der rechtlichen Grundlage entbehrt und den Gewerbetreibenden die Gestaltungshoheit über ggf. zu errichtenden (Zweck-)Bauten überlassen werden soll.

Die Anregung, Grünflächen und Nebenflächen extensiv zu begrünen, wird zur Kenntnis genommen. Eine explizite Festsetzung von Saatgutmischungen wird jedoch abgelehnt, da eine solche Festsetzung für ein Gewerbegebiet zu detailliert erscheint. Gleichfalls wird die Festsetzung, dass Schottergärten nicht zugelassen werden sollen, nicht aufgenommen (Stichwort: schlanker Bebauungsplan, vgl. oben).

Der vorliegende Bebauungsplan lässt eine Nutzung von regenerativen Energiequellen (z. B. Solarmodule auf den Dachflächen) auch bereits derzeit zu. Eine verbindliche Festsetzung ist nicht vorgesehen, zumal die Gestaltung der Dachflächen auch technischen Notwendigkeiten, die derzeit noch nicht vollständig voraussehbar sind, berücksichtigen muss.

Zu 6. Tiefgaragen, Garagen, Stellplätze, Parkplätze, Wege, Lagerflächen und Zufahrten:
Damit der Radverkehr mehr angenommen wird, sollten gut zugängliche, regengeschützte Stellplätze für Räder und Lastenräder ausgewiesen werden (Vorschlag: Je 5 Mitarbeiter Stellplätze für 2 Räder).
 
Abwägungsvorschlag:
Stellplätze für Räder und Lastenräder sind laut vorliegender Planung zulässig. Den genauen Standort kann der Bauherr bestimmen.

Ersatzaufforstungen:
Der BUND Naturschutz hält die Standorte für die Ersatzaufforstung bei Zangberg und Stefanskirchen nicht für sinnvoll. Ein Ersatz für den Verlust von Waldflächen in Waldkraiburg sollte in unmittelbarem Zusammenhang mit noch bestehenden Waldflächen im nahen Umfeld erfolgen. Nach dem Luftbild beeinträchtigen die geplanten Aufforstungen südexponierte Waldränder und Böschungen mit angrenzendem Grünland, also einen naturschutzfachlich wertvollen Lebensraum. Damit wäre zu prüfen, ob durch die Aufforstung Habitate naturschutzrechtlich relevanter Arten (z.B. Zauneidechse) zerstört werden.

Abwägungsvorschlag:
Die gesetzliche Grundlage des Bayerischen Waldgesetzes, auf der die festgesetzten Ersatzaufforstungen in der Gemarkung Stefanskirchen und Zangberg vorgenommen werden, lässt eine Ersatzforstung an den gewählten Orten zu. Zudem wird darauf verwiesen, dass für die Flächen bereits Aufforstungsbescheide durch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ausgestellt wurden. Insofern liegt für die Aufforstungen eine rechtskräftige Genehmigung der Fachbehörde vor. Aus den genannten Gründen wird an der Planung festgehalten.

Der Bebauungsplan mit Textteil und Begründung, jeweils in der Fassung vom 16.09.2020, wird als Satzung beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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20. Bauleitplanung; 50. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des BP Nr. 69, 10. Änderung - Behandlung der Stellungnahmen - Feststellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 24.11.2020 ö vorberatend 20
Stadtrat Stadtratssitzung 08.12.2020 ö beschließend 34

Beschluss

Der Ausschuss stellt den Antrag, der Stadtrat möge wie folgt beschließen:

In der Zeit vom 01.07.2020 bis einschließlich 24.08.2020 lag der Planentwurf gem. §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Die eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:

  • Stellungnahme des Landratsamtes Mühldorf vom 07.08.2020:

1. Naturschutz und Landschaftspflege:
Die im Vergleich zur ursprünglichen Planung geplante Reduzierung der Gewerbefläche und der Erhalt einer größeren Waldfläche werden von Seiten der unteren Naturschutzbehörde begrüßt. Hierdurch können stärkere negative Auswirkungen auf die natürlichen Schutzgüter (insb. Artenschutz, Boden, Wasser, Klima) vermieden werden. Dennoch sei auch an dieser Stelle nochmal darauf hinzuweisen, dass die Erweiterung der Gewerbeflächen aus naturschutzfachlicher Sicht kritisch gesehen wird, vergleiche folgende Punkte aus der letzten Stellungnahme:

Das Vorhaben wird aufgrund der zu erwartenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft kritisch gesehen. Die Fläche ist aktuell im Flächennutzungsplan als Waldfläche dargestellt und fungiert gemäß den Aussagen des Waldfunktionsplanes als lokaler Klimaschutzwald (siehe Umweltbericht). Durch die 50. Änderung des Flächennutzungsplanes würde sich die Situation vor Ort auf die natürlichen Schutzgüter vehement verschlechtern. Insbesondere die klimatische Situation würde sich dauerhaft durch die deutliche Rücknahme der Grünzäsur im lokalen Stadtklima bemerkbar machen. Zudem wären insbesondere die Schutzgüter Boden und Wasser durch die hohe Versiegelung stark beeinflusst. Der vorhandene Wald ist im Wald-funktionsplan u.a. als lokaler Klimaschutzwald dargestellt. Der Wald dient der Frischluftproduktion und als natürliche Frischluftzufuhr u.a. für das westlich und südlich angrenzende Stadtgebiet. Diese Funktionen gehen vollständig verloren bzw. werden durch die Versiegelung und die Bebauung umgekehrt, sodass eine lokale klimatische Erwärmung und eine Verringerung der Frischluftzufuhr (Blockadewirkung) stattfinden.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Mit der vorliegenden Planung hat die Stadt Waldkraiburg einen ausgewogenen Kompromiss zwischen den Zielsetzungen, dringend benötigte Gewerbeflächen zu schaffen, einen Standort für ein neues Schalthaus zur Verfügung zu stellen und auf der anderen Seite einen ausreichend breiten Waldstreifen zu den westlich anschließenden Wohngebieten zu sichern. Es wird darauf hingewiesen, dass die vorliegende Planung bereits eine aus naturschutzfach-licher Sicht optimierte Variante darstellt, die ohne eigene Erschließung auskommt und zur sogenannten Schilcherlinie einen Waldstreifen von mindestens 20 Metern belässt.
An der Planung wird daher unverändert festgehalten.

2. Kreisbauverwaltung
Sichtflächen:
Innerhalb der im Bebauungsplan gekennzeichneten Sichtflächen dürfen außer Zäunen neue Hochbauten nicht errichtet werden; Wälle, Sichtschutzzäune, Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen u.ä. mit dem Grundstück nicht fest verbundene Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, wenn sie sich mehr als 0,80 m über die Fahrbahnebene erheben. Ebenso wenig dürfen dort genehmigungs- und anzeigefreie Bauten oder- Stellplätze errichtet und Gegenstände gelagert oder hinter stellt wurden, die diese Höhe überschreiten. Dies gilt auch für die Dauer der Bauzeit. Einzelbaumpflanzungen im Bereich der Sichtflächen sind mit der Straßenbauverwaltung abzustimmen.

Anbindung:
Die Eckausrundungen der Einmündung müssen so ausgebildet sein, dass sie von den größten nach der StVO zugelassenen Fahrzeugen ohne Benutzung der Gegenfahrbahn und der Seitenraume befahren werden können. Die entsprechenden Schleppkurven sind einzuhalten (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 FStrG bzw. Art. 9 Abs. 1 BayStrWG). Die Entwässerung der Einmündungsflächen muss durch entwässerungstechnische Maßnahmen so gestaltet werden, dass kein Oberflächenwasser zur Kreisstraße zufließen kann(§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB i. V. m. Art. 9 Abs. 1 BayStrWG). Soweit durch die entwässerungstechnischen Maß-nahmen ein wasserrechtlicher Tatbestand geschaffen wird, ist hierzu von der Kommune die wasserrechtlich Genehmigung der unteren Wasserbehörde einzuholen. Des Weiteren wird noch auf die von der Straße ausgehenden Emissionen hingewiesen. Eventuelle erforderliche Immissionsschutzmaßnahmen werden nicht vom Baulastträger der Kreisstraße übernom-men. (Verkehrslärmschutzverordnung 16. BlmSchV). Auch werden keine verkehrsrechtlichen Maßnah-men in Aussicht gestellt. Eventuell entstehende Erneuerungs- und Unterhaltsmehr-kosten hat die Kommune der Straßenbauverwaltung zu ersetzen (Art. 32 Abs. 1 BayStrWG i.V.m. Art .3.3 Abs. 3 BayStrWG). Sie hat auch die Kosten für bauliche oder sonstige Änderungen Im Zusammenhang mit der neuen Anbindung die zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund verkehrlicher Belange oder für die Erschließung notwendig werden zu übernehmen.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Da mit der FNP-Änderung und der parallel ausgearbeiteten 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 69 kein Neubau von Straßen verbunden ist, sind die Hinweise zu Sichtflächen und Anbindungen (Eckausrundungen, Schleppkurven) im vorliegenden Fall nicht relevant. Vielmehr wird die vorhandene Erschließung der „Emil-Lode-Straße“ genutzt. Änderungen an der Planung sind damit nicht veranlasst.

Sonstiges:
Auf die aktuellen Muster für Verfahrensvermerke wird hingewiesen.

Abwägungsvorschlag:
Die Verfahrenshinweise werden aktualisiert.

  • Stellungnahme der Regierung von Oberbayern vom 27.07.2020 (Az. 24.1-8291-Mü):

Landesplanerische Bewertung
Wald und Waldfunktionen
Gemäß Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) sind Wälder aufgrund ihrer natürlich Speicherfunktion für Kohlendioxid und andere Treibhausgase zu erhalten (1.3.1 G). Große zusammenhängende Waldgebiete sollen vor Zerschneidung und Flächenverlust bewahrt werden (LEP 5.4.2 G, Regionalplan Südostbayern (RP 18) B I 2.3 Z). Bei Inanspruchnahme von Waldflächen ist zur nachhaltigen Sicherung ihrer Funktionen und zur Verbesserung des ökologischen Gesamthaushalts gleichwertiger Ersatz zu schaffen (RP 18 B III 3.1 Z).
Die nun vorgelegte Planfassung wird im Sinne der o.g. Erfordernisse der Raumordnung aufgrund der geänderten Erschließung des Plangebiets und der damit reduzierten Inanspruchnahme von Waldflächen begrüßt. Insofern notwendige Ersatzmaßnahmen für die Funktionsverluste im Zuge der Inanspruchnahme von Waldflächen mit dem Amt für ländlichen Entwicklung und Forsten abgestimmt wurden, stehen die o.g. Erfordernisse der Raumordnung der Planung nicht entgegen.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Planung sind nicht veranlasst.

Flächensparen und Innenentwicklung
Zur Verringerung der Inanspruchnahme von Grund und Boden sollen flächensparende Siedlungs- Erschließungsformen angewendet werden (vgl. LEP 3.1 G). Im Zuge der Flächenspar-offensive des Bay. Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (vgl. Schreiben StMWi vom 05.08.2019 an die Gemeinden in Bayern) soll die Flächeninanspruchnahme reduziert und vorhandene Flächenpotentiale effizient genutzt werden. Daher bitten wir zu prüfen, durch flächeneffiziente Bauweisen (z.B. Erhöhung der Geschossanzahl für nicht ebenerdig gebundene Gebäudenutzungen) und Abstellmöglichkeiten (z.B. Vermeidung oberirdischer Stellplätze) die Nutzungskapazität der knappen Flächenreserven der Stadt Waldkraiburg zu erhöhen, um die Inanspruchnahme von bisher nicht für Siedlungszwecke genutzte Flächen möglichst zu vermeiden.

Abwägungsvorschlag:
In der Planung darauf geachtet, dass die neu ausgewiesenen Baugrundstücke bestmöglich nutzbar sind. So ist bereits derzeit eine flächeneffiziente Bauweise durch die Festsetzungen im Bebauungsplan sichergestellt, indem dort, analog zu den Festsetzungen im Gewerbegebiet südlich der Daimlerstraße, eine maximal zulässige GRZ von 0,8 und eine Wandhöhe von 15 Metern festgesetzt ist.
Änderungen an der Planung sind nicht veranlasst.

Erneuerbare Energien und Klimaschutz
Gemäß LEP 6.2.1 Z sind erneuerbare Energien verstärkt zu erschließen und zu nutzen (vgl. auch RP 18 B V 7.1 Z, 7.2 Z). Bisher sind dem o.g. Bauleitplan keine Aussagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien zu entnehmen. Daher sollte geprüft werden, für neu zu erstellende Gebäude eine Teilversorgung aus regenerativen Energiequellen (z.B. Sonnenkollektoren, Wärmepumpen, Photovoltaik) bzw. die dafür notwendigen vorbereitenden Maßnahmen festzusetzen bzw. vertraglich zu regeln. Dies trägt auch den Anforderungen des Klimaschutzes (LEP 1.3.1 G) Rechnung. Insbesondere die Nutzung von Dachflächen als Standorte der Energiegewinnung wäre auch i.S. einer flächeneffizienten Siedlungsweise zu berücksichtigen.

Abwägungsvorschlag:
Im Planbereich ist die Nutzung erneuerbarer Energien zulässig und aufgrund der vielfältigen Möglichkeiten zur Dachgestaltung auch möglich. Eine verpflichtende Nutzung erneuerbarer Energien ist im vorliegenden Plangebereich jedoch nicht vorgesehen: zum einen ist es Ziel der Stadt Waldkraiburg, alle im Gewerbegebiet ansässigen Betriebe gleich zu behandeln, zum anderen ist nicht absehbar, ob nicht bauliche Notwendigkeiten (z. B. Dachaufbauten) einer zukünftigen Nutzung erneuerbarer Energien entgegenstehen. Insofern soll die Entscheidung den ansiedelnden Betrieben überlassen werden.

Natur und Landschaft
Die für den Eingriff in Natur und Landschaft erforderlichen Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen sind zudem in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde festzulegen (vgl. LEP 7.1.1 G, RP 18 B I 2.1 Z, B II 3.1 Z).

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Planung sind nicht veranlasst.

Immissionsschutz
Ob die Fragen des Lärmschutzes durch das gemäß den eingereichten Unterlagen bereits erstellte Gutachten hinlänglich geklärt sind, bitten wir mit der unteren Immissionsschutzbehörde abzustimmen (vgl. BayLPlG Art. 6 Abs. 2 Nr. 7 Satz 9).

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Planung sind nicht veranlasst.

Ergebnis
Bei Berücksichtigung der o.g. Planung stehen die Erfordernisse der Raumordnung der Planung weiterhin nicht entgegen

  • Die Seitens der Verwaltung (Baugenehmigung) vorgebrachten Hinweise zur Planung vom 06.07.2020 betreffen die Festsetzungen des Bebauungsplanes und werden daher im Parallelverfahren abgewogen.

Die 50. Änderung des Flächennutzungsplanes samt seiner Begründung und dem Umweltbericht, in der Fassung vom 21.04.2020, wird festgestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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21. Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 69, 10. Änderung, Gewerbegebiet nördlich der Daimler Straße - Behandlung der Stellungnahmen - Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 24.11.2020 ö 21

Beschluss

Während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes gemäß §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 01.76.2020 bis einschließlich 24.08.2020 sind folgende Stellungnahmen eingegangen die wie folgt abgewogen werden:

  • Stellungnahme des Landratsamtes Mühldorf vom 07.08.2020:

Immissionsschutz:
Für den Bebauungsplan wurde ein Schallgutachten von der Firma ACCON vom 24.03.2020 Nr. ACB-0320-8727/02 vorgelegt. Bei der Ermittlung der Vorbelastung wurden aus dem Bereich nördlich der Daimlerstraße nur die Flächen 1 bis 7 berücksichtigt. Zum Bebauungsplan liegt bereits eine Berechnung der zulässigen Flächenkontingente vor, die den bereits bebauten östlichen Bereich der Fläche 11 und eine Erweiterung im nördlichen Bereich Flächen 8, 9, 10 und Teil von 11 berücksichtigt (siehe Plan). Das Schallgutachten ist um den bereits bebauten Bereich zwingend zu ergänzen. Eine Ergänzung um die Bereiche der Erweiterung wird zudem empfohlen, da das Gutachten dann auch bei einer späteren Ausweisung in diesem Bereich verwendet werden kann. Aus immissionsschutztechnischer Sicht kann zum Bebauungsplan abschließend erst Stellung genommen werden, wenn dieses Gutachten ergänzt und die Maßnahmen in den Bebauungsplan aufgenommen wurden.

Abwägungsvorschlag:
Das schalltechnische Gutachten wird um die fehlenden Aspekte ergänzt. Die Festsetzungen zum Immissionsschutz werden entsprechend angepasst.

Kreistiefbauverwaltung:
Beim Neubau einer Erschließungsstraße muss sowohl auf die Sichtfelder geachtet wie auch ein richtlinienkonformer Anschluss herstellen werden.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Da mit der ausgearbeiteten Planung kein Neubau von Straßen verbunden ist, sind die Hinweise zu Sichtflächen und Anbindungen (Eckausrundungen, Schleppkurven) im vorliegenden Fall nicht relevant. Vielmehr wird die bereits vorhandene Erschließung der „Emil-Lode-Straße“ genutzt.
Änderungen an der Planung sind damit nicht veranlasst.

Sonstiges:
Die Präambel ist zu aktualisieren.

Abwägungsvorschlag:
Die Präambel und die Verfahrenshinweise werden auf den aktuellen Stand gebracht.

Naturschutz und Landschaftspflege:
Das Vorhaben wird aufgrund der zu erwartenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft kritisch gesehen. Die Fläche ist aktuell im Flächennutzungsplan als Waldfläche dargestellt und fungiert gemäß den Aussagen des Waldfunktionsplanes als lokaler Klimaschutzwald (siehe Umweltbericht). Durch die 50. Änderung des Flächennutzungsplanes würde sich die Situation vor Ort auf die natürlichen Schutzgüter vehement verschlechtern. Insbesondere die klimatische Situation würde sich dauerhaft durch die deutliche Rücknahme der Grünzäsur im lokalen Stadtklima bemerkbar machen. Zudem wären insbesondere die Schutzgüter Boden und Wasser durch die hohe Versiegelung stark beeinflusst.

Aus naturschutzfachlicher Sicht positiv zu beurteilen ist allerdings, die im Vergleich zur 1. Auslegung reduzierte Gewerbefläche zu Gunsten des Erhalts und der Sicherung der Waldflächen hin zur Schilcherlinie. Aus naturschutzfachlicher und –rechtlicher Sicht werden folgende Anmerkungen zu den eingereichten Planunterlagen beigesteuert:

Umweltbericht:
Die geplanten Änderungen des Bebauungsplanes sowie des Flächennutzungsplanes haben erhebliche Auswirkungen auf die natürlichen Schutzgüter. Die im Umweltbericht als „geringfügige Auswirkungen“ (insb. anlagebedingt) dargestellten Einstufungen von Klima, Wasser und Boden kann nicht geteilt beziehungsweise nachvollzogen werden (z.B. aufgrund des hohen Versiegelungsgrades oder der Erwärmung der Luft durch große Gebäudekomplexe und Zufahrten etc.). Um eine solche Einstufung rechtfertigen zu können wäre eine fundierte fachliche Begründung notwendig. Der vorhandene Wald ist im Waldfunktionsplan u.a. als lokaler Klimaschutzwald dargestellt. Der Wald dient der Frischluftproduktion und als natürliche Frischluftzufuhr u.a. für das westlich und südlich angrenzende Stadtgebiet (Einstufung in Kategorie III, siehe Leitfaden Bauen im Einklang). Diese Funktionen gehen vollständig verloren bzw. werden durch die Versiegelung und die Bebauung umgekehrt, sodass eine lokale klimatische Erwärmung und eine Verringerung der Frischluftzufuhr (Blockadewirkung) stattfinden.

Abwägungsvorschlag:
Im vorliegenden Umweltbericht wird festgestellt, dass ca. 0,96 Hektar Waldfläche, die u.a. im Waldfunktionsplan teilweise als lokaler Klimaschutzwald eingestuft werden, verloren gehen. Die Bedeutung des vorhandenen Waldes für das Klima und das Landschaftsbild wird in der Tabelle auf Seite 4 bereits derzeit als hoch bewertet. In Bezug auf die Bewertung der Beeinträchtigungsintensität wird dem Einwand der Fachbehörde Rechnung getragen, indem die durch die Planung ausgelöste Beeinträchtigung für das Schutzgut Klima als Auswirkung mit mittlerer Intensität gewertet wird. Dadurch wird die hohe Bedeutung des Waldes für das Schutzgut Klima und die ortsnahe Lage des zu rodenden Waldes gewürdigt. Gleichfalls ist anzumerken, dass die vorliegende Planung im Vergleich zur zunächst vorgelegten Planung eine deutlich waldschonendere Variante darstellt und im Umfeld des Planbereiches großflächige Wälder anschließen.

Für die Schutzgüter Boden und Wasser, die im betroffenen Bereich keine besonderen Auswirkungen aufweisen, wird die Bewertung beibehalten. Der Umweltbericht wird entsprechen angepasst.

Artenschutz:
Die in der saP genannten CEF-Maßnahmen sind insofern zu ergänzen, dass je Baumhöhle (inkl. Initialhöhlen) mindestens ein Vogelnistkasten für Höhlenbrüter im angrenzenden Waldgebiet aufgehängt werden muss (6 Bäume mit mind. einer Höhle bedeutet mind. 6 Kästen; bei mehreren Höhlen pro Baum auch mehrere Kästen). Dadurch kann die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gesichert werden (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG). Die CEF-Maßnahmen sind frühzeitig vor den Rodungsarbeiten durchzuführen, da deren Funktionalität vor dem Eingriff gewährleistet sein muss. Die Vogelkästen sind jährlich zu kontrollieren, zu warten und dementsprechend nach der Brutzeit zu säubern und bei Verlusten gleichartig zu ersetzen. Auch wenn die Nutzung von Fledermauskästen i.d.R. erst nach einigen Jahren und nur beschränkt erfolgt (nicht mehr als CEF-Maßnahme anerkennbar) wird, da Fledermäuse im Gebiet nachgewiesen wurden, empfohlen die Vogelnistkästen durch das Aufhängen von Fledermauskästen zu ergänzen. Wenn insofern besonders oder streng geschützte Arten (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 & 14 BNatSchG) unerwartet bei der Gewerbegebietserschließung auftreten, sind die Baumaßnahmen zur Vermeidung des Eintretens von Verbotstatbeständen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BNatSchG) einzustellen und das weitere Vorgehen mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.

Abwägungsvorschlag:
Auch derzeit kommt die durchgeführte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung u.a. zum Ergebnis, dass 3 Nistkästen für Höhlenbrüter in der Umgebung aufzuhängen sind. Die Empfehlung der Fachbehörde, weitere Nistkästen für Vögel und Fledermäuse anzubringen, wird berücksichtigt. Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung wird um diesen Aspekt ergänzt. Eine entsprechende Festsetzung wird in den B-Plan aufgenommen.

Ausgleich/Ökokonto:
- Die im aktuellen Bebauungsplan vorgelegte Ökokontofläche ist bislang nicht am Landesamt für Umwelt (LFU) gemeldet. Bislang sind keine Maßnahmen auf der Fläche durchgeführt worden. Eine Zusage zur Eignung der Fläche durch die untere Naturschutzbehörde ist aktuell nicht bekannt. Daher wird gebeten, der unB die Unterlagen zur Abstimmung mit den unB-Vorgängern vorzulegen. Die notwendigen Schritte zur Anerkennung der geplanten Ausgleichs-/Ökokontomaßnahme sind einzuleiten.
- Die Ausgleichsfläche - insofern geeignet - ist von der Stadt Waldkraiburg an das LFU zu melden. Die Ausgleichsfläche und deren Entwicklungsziel sind als Bestandteil in den Bebauungsplan aufzunehmen und angemessen darzustellen (vgl. Urteil des VGH Hessen vom 18.05.2017 (Az. 4 C 2399/15.N)).
- Insofern die Ausgleichsfläche nicht im Eigentum der Stadt Waldkraiburg ist, muss diese durch eine dingliche Sicherung und Reallast durch Eintragung in das Grundbuch rechtlich gesichert werden.

Abwägungsvorschlag:
- Die Meldung der zur 9. Änderung des B-Planes Nr. 69 zugeordneten Ausgleichsfläche erfolgt umgehend.
- Die Zustimmung zu der Fläche durch die UNB erfolgte per Mail am 08.03.2016, unterzeichnet durch Frau Maria Rabenbauer (Fachreferentin für Naturschutz) an das Bauamt der Stadt Waldkraiburg. Die Mail kann der UNB auf Wunsch zugestellt werden.
- Der Ausgleichsplan wird zum Satzungsbeschluss in den finalen B-Plan übernommen.
- Eine Sicherung der Fläche erfolgte durch Eintragung einer Dienstbarkeit mit Aufforstungsverpflichtung, Notariat Stöckl, Urkunde Nr. W 1401 vom 06. Juli 2016.

Grünordnung:
a) Zum schonenden Umgang mit Grund und Boden ist auf die Flächensparoffensive (Beschluss des Ministerrats vom 16.07.2019) hinzuweisen. Es wird angeregt im Gewerbegebiet Auflagen zu formulieren, dass Parkplätze möglichst flächensparend (z.B. in einer Tiefgarage, auf Gebäuden oder mehrstöckig) errichtet werden.
b) Nicht überbaute Flächen sind grundsätzlich als Grünflächen anzulegen. Neben der vorgesehenen Bepflanzung wird die Ansaat von Blühwiesen empfohlen (geringe Pflegekosten & Beitrag für Artenschutz). Es ist anzuregen, dass dies als Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen wird.
c) Zusätzlich ist eine Dachbegrünung sowie eine Fassadenbegrünung aus standortheimischen Arten anzuregen (u.a. Beitrag Artenschutz und Klima).
d) Für die Bepflanzung sind ausschließlich heimische Gehölzarten zu verwenden (nicht Lederhülsenbaum, Robinie o.ä.), da die gebietsfremden Arten die heimische Flora verfälschen und ggf. negativ beeinträchtigen können → Pflanzliste anpassen
e) Als Vermeidungsmaßnahmen sollte in Anlehnung an Art. 11 BayNatSchG zum Schutz von Fledermäusen und Insekten festgelegt werden, dass Werbeanlagen generell nachts nicht beleuchtet werden dürfen, bzw. wenn eine Beleuchtung gewünscht ist, ausschließlich mit insektenfreundlichen Leuchten, sprich Leuchtmittel ohne UV-Anteil (z.B. Natriumdampf-Hochdrucklampen oder LED-Leuchten) und ohne Streuwirkung (z.B. mit nach unten gerichteten Lichtkegeln, keine Kugelleuchten) vorzusehen ist.
f) Zudem sollen mögliche Einzäunungen mit 20 cm Abstand zum Boden und sockelloserrichtet werden → Durchgängigkeit für Kleinsäuger bewahren.
g) Größere Glasflächen sind so zu errichten, dass Vogelschlag mit ausreichender Sicherheit vermieden wird. Hierzu sollen die Hinweise des Bayerischen Landesamtes für Umwelt „Vogelschlag an Glasflächen vermeiden“ aktualisierte Auflage vom Dez. 2013 beachtet werden. Größere Glasfassaden ohne entsprechende Schutzmaßnahmen sind nicht gestattet.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Zu den einzelnen Punkten wird folgendes ausgeführt:

Zu den Punkten a) bis c):
Eine verbindliche Vorschrift, Stellplätze unterirdisch oder auf Gebäudedächern unterzubringen, wurde das Bauen unverhältnismäßig verteuern. Zudem möchte die Stadt Waldkraiburg den Bauherren in dem gesetzten städtebaulichen Rahmen weitgehende Freiheiten bei der Nutzung und Gestaltung der Grundstücke lassen. Im Weiteren soll im GE nördlich der Daimlerstraße eine weitgehende Gleichbehandlung hinsichtlich der Festsetzungen und Auflagen sichergestellt werden.

Zu Punkt d):
Dass neben heimischen Baumarten zusätzlich als salztolerant geltende Baumarten im Straßenraum des Gewerbegebietes zugelassen werden sollen, wurde hier für akzeptabel gehalten. Im Sinne einer Gleichbehandlung aller Flächen und Grundstücke nördlich der Daimlerstraße wird die Auswahl jedoch auch hier auf heimische Arten beschränkt. Festsetzung 7.4 wird entsprechend angepasst.

Zu den Punkten e) bis g):
Es ist Zielsetzung der Stadt Waldkraiburg, in dem Gewerbegebiet nördlich der Daimlerstraße alle Grundstücksbesitzer und Bauherren gleich zu behandeln. Zudem verfolgt die Stadt Waldkraiburg mit den hier vorliegenden Festsetzungen das von der Obersten Baubehörde im Staatsministerium des Innern formulierte Ziel einer schlanken Bebauungsplanung ohne zu hohe Regelungsdichte für die Bauherren.
Dabei verkennt die Stadt Waldkraiburg nicht das Zielhierbei den Arten-und Naturschutz zu berücksichtigen. So soll im vorliegenden Fall die Bedeutung der Waldflächen für die geschützte Artengruppe der Fledermäuse (insbesondere die Bechsteinfledermaus) besonders berücksichtigt werden, indem die zulässige Beleuchtung auf dem Flurstück 660/1, Gemarkung Waldkraiburg, welches teilweise in die Bebauung einbezogen wird und welches an den verbleibenden Wald angrenzt, mit Blick auf den Artenschutz geregelt werden. Zudem wird für die Waldflächen, die auf Flurnummer 660/1, Gemarkung Waldkraiburg unmittelbar an die Baugrundstücke auf Flurstück 660/1, Gemarkung Waldkraiburg angrenzen, festgesetzt, dass hier ein möglichst dichter Waldrand anzulegen ist, der den Lichteinfall in die westlich anschließenden Wälder verhindert. Auf diese Weise versucht die Stadt Waldkraiburg einen Kompromiss zwischen den verschiedenen genannten Zielsetzungen zu erreichen.

Folgende Festsetzungen werden daher zusätzlich in den Bebauungsplan aufgenommen:

Auf Flurnummer 660/1, Gemarkung Waldkraiburg sind für Außen-, Parkplatz-, Werbeanlagen- und Straßenbeleuchtungen ausschließlich insektenunschädliche Leuchtmittel (Natriumdampf-Lampen oder LED „Warmweiß“ mit max. 2.700 K) zulässig. Die Abstrahlung nach oben und in Richtung des Waldes ist nicht zulässig. Das Licht ist gezielt auf die zu beleuchtenden Flächen zu lenken.

Auf Flurnummer 660/1, Gemarkung Waldkraiburg dürfen keine beleuchteten Werbeanlagen errichtet werden. Ausnahmsweise können beleuchtete Werbeanlagen an der Daimlerstraße zugelassen werden, wenn sie den Straßenverkehr nicht beeinträchtigen.

Die Festsetzung Nr. 6.1 „Wald“ wird wie folgt ergänzt:

Auf Flurnummer 660/1, Gemarkung Waldkraiburg ist der Wald in dem Bereich, der an die Baugrundstücke angrenzend, in einem mindestens 5 m breiten Streifen mit möglichst dichten Bewuchs (dichter Unterwuchs aus heimischen Sträuchern) auszubilden.

h) Freiflächengestaltungsplan:
Als Festsetzung ist in den Bebauungsplan aufzunehmen, dass bei Einreichung der Einzelbauanträge ein qualifizierter Freiflächengestaltungsplan bei der unteren Naturschutzbehörde vorzulegen ist.

Zusammenfassend wird die geplante Änderung des Bebauungsplanes aus naturschutzfachlicher und –rechtlicher Sicht kritisch gesehen, wobei durch die Reduktion der Gewerbefläche und den erweiterten Schutz der Waldfläche bereits positive Anpassungen an den Planunterlagen vorgenommen wurden. Dennoch werden die wertgebenden Grünstrukturen stark beeinträchtigt. Die natürlichen Funktionen (Klima, Lebensraum, Landschaftsbild, Erholungsfunktion etc.) würden nachhaltig verloren gehen. Durch die Aufnahme der beigesteuerten Anregungen kann jedoch der Eingriff und die nachteiligen Auswirkungen auf die natürlichen Schutzgüter weiter gemindert werden. Für Fragen oder Abstimmungsgespräche steht Ihnen Herr Koob (Tel.: 08631/699323) zur Verfügung

Abwägungsvorschlag:
Es ist Zielsetzung der Stadt Waldkraiburg, in dem Gewerbegebiet nördlich der Daimlerstraße alle Grundstücksbesitzer und Bauherren gleich zu behandeln. Von Seiten der Stadt Waldkraiburg ist es nicht vorgesehen, die Erstellung eines Freiflächengestaltungsplanes verbindlich festzusetzen.

  • Stellungnahme der Regierung von Oberbayern vom 27.07.2020 (Az. 24.1-8291-Mü):

Landesplanerische Bewertung
Wald und Waldfunktionen
Gemäß Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) sind Wälder aufgrund ihrer natürlich Speicherfunktion für Kohlendioxid und andere Treibhausgase zu erhalten (1.3.1 G). Große zusammenhängende Waldgebiete sollen vor Zerschneidung und Flächenverlust bewahrt werden (LEP 5.4.2 G, Regionalplan Südostbayern (RP 18) B I 2.3 Z). Bei Inanspruchnahme von Waldflächen ist zur nachhaltigen Sicherung ihrer Funktionen und zur Verbesserung des ökologischen Gesamthaushalts gleichwertiger Ersatz zu schaffen (RP 18 B III 3.1 Z).
Die nun vorgelegte Planfassung wird im Sinne der o.g. Erfordernisse der Raumordnung aufgrund der geänderten Erschließung des Plangebiets und der damit reduzierten Inanspruchnahme von Waldflächen begrüßt. Insofern notwendige Ersatzmaßnahmen für die Funktionsverluste im Zuge der Inanspruchnahme von Waldflächen mit dem Amt für ländlichen Entwicklung und Forsten abgestimmt wurden, stehen die o.g. Erfordernisse der Raumordnung der Planung nicht entgegen.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Planung sind nicht veranlasst.

Flächensparen und Innenentwicklung
Zur Verringerung der Inanspruchnahme von Grund und Boden sollen flächensparende Siedlungs- Erschließungsformen angewendet werden (vgl. LEP 3.1 G). Im Zuge der Flächensparoffensive des Bay. Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (vgl. Schreiben StMWi vom 05.08.2019 an die Gemeinden in Bayern) soll die Flächeninanspruchnahme reduziert und vorhandene Flächenpotentiale effizient genutzt werden. Daher bitten wir zu prüfen, durch flächeneffiziente Bauweisen (z.B. Erhöhung der Geschossanzahl für nicht ebenerdig gebundene Gebäudenutzungen) und Abstellmöglichkeiten (z.B. Vermeidung oberirdischer Stellplätze) die Nutzungskapazität der knappen Flächenreserven der Stadt Waldkrai- burg zu erhöhen, um die Inanspruchnahme von bisher nicht für Siedlungszwecke genutzte Flächen möglichst zu vermeiden.

Abwägungsvorschlag:
Im vorliegenden Fall wurde darauf geachtet, dass die neu ausgewiesenen Baugrundstücke bestmöglich nutzbar sind. So ist bereits derzeit eine flächeneffiziente Bauweise durch die Festsetzungen im Bebauungsplan sichergestellt, indem dort, analog zu den Festsetzungen im Gewerbegebiet südlich der Daimlerstraße, eine maximal zulässige GRZ von 0,8 und eine Wandhöhe von 15 Metern festgesetzt ist. Änderungen an der Planung sind nicht veranlasst.

Erneuerbare Energien und Klimaschutz
Gemäß LEP 6.2.1 Z sind erneuerbare Energien verstärkt zu erschließen und zu nutzen (vgl. auch RP 18 B V 7.1 Z, 7.2 Z). Bisher sind dem o.g. Bauleitplan keine Aussagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien zu entnehmen. Daher sollte geprüft werden, für neu zu erstellende Gebäude eine Teilversorgung aus regenerativen Energiequellen (z.B. Sonnenkollektoren, Wärmepumpen, Photovoltaik) bzw. die dafür notwendigen vorbereitenden Maßnahmen festzusetzen bzw. vertraglich zu regeln. Dies trägt auch den Anforderungen des Klimaschutzes (LEP 1.3.1 G) Rechnung. Insbesondere die Nutzung von Dachflächen als Standorte der Energiegewinnung wäre auch i.S. einer flächeneffzienten Siedlungsweise zu berücksichtigen.

Abwägungsvorschlag:
Im Planbereich ist die Nutzung erneuerbarer Energien zulässig und aufgrund der vielfältigen Möglichkeiten zur Dachgestaltung auch möglich. Eine verpflichtende Nutzung erneuerbarer Energien ist im vorliegenden Plangebereich jedoch nicht vorgesehen: zum einen ist es Ziel der Stadt Waldkraiburg, alle im Gewerbegebiet ansässigen Betriebe gleich zu behandeln, zum anderen ist nicht absehbar, ob nicht bauliche Notwendigkeiten (z. B. Dachaufbauten) einer zukünftigen Nutzung erneuerbarer Energien entgegenstehen. Insofern soll die Entscheidung den ansiedelnden Betrieben überlassen werden.

Natur und Landschaft
Die für den Eingriff in Natur und Landschaft erforderlichen Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen sind zudem in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde festzulegen (vgl. LEP 7.1.1 G, RP 18 B I 2.1 Z, B II 3.1 Z).

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Planung sind nicht veranlasst.

Immissionsschutz
Ob die Fragen des Lärmschutzes durch das gemäß den eingereichten Unterlagen bereits erstellte Gutachten hinlänglich geklärt sind, bitten wir mit der unteren Immissionsschutzbehörde abzustimmen (vgl. BayLPlG Art. 6 Abs. 2 Nr. 7 Satz 9).

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das angefertigte Gutachten wird entsprechend der Hinweise der Unteren Immissionsschutzbehörde angepasst.

Ergebnis
Bei Berücksichtigung der o.g. Planung stehen die Erfordernisse der Raumordnung der Planung weiterhin nicht entgegen


  • Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim vom 18.08.2020 (Az. 2.41-4622-Mü30-16374/2020):

Die Übernahme zu möglichen Altlasten in die Hinweise zum Bebauungsplan begrüßen wir sehr. Wir bitten jedoch diesen Punkt in die Festsetzungen zu übertragen. Bei den geplanten Flachdächern raten wir zur Dachbegrünung. Niederschlagswasser ist generell breitflächig in Mulden über den Oberboden zu versickern. Das Plangebiet liegt außerhalb festgesetzter Trinkwasserschutzgebiete. Wir gehen allerdings von einer Lage im Zustromgebiet der Trinkwassergewinnungsanlage der Mietenheimer Gruppe im Mühldorfer Hardt aus. Bezüglich einer anderen geplanten Erweiterung des Gewerbegebietes im Norden fand am 16.05.2019 eine Vorababstimmung mit der Stadt Waldkraiburg, den Stadtwerken Waldkraiburg sowie dem Wasserwirtschaftsamt statt. Hierzu sollen noch entsprechende Unterlagen (insbesondere die Auswertung der Stichtagsmessung) erstellt und eingereicht werden. Sofern sich dabei für den hier überplanten östlichen Bereich ebenfalls eine Lage im Zustrombereich abzeichnet, sind aus Gründen des vorsorgenden Grundwasserschutzes ggf. spezielle Anforderungen an die Niederschlagswasserbeseitigung in die Bauleitplanung aufzunehmen. Darüber hinaus ist unsere Stellungnahme vom 17.06.2020 weiterhin gültig.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die im Bebauungsplan enthaltenen Hinweise zu Altlasten entsprechen denen, die bei vergleichbaren Gegebenheiten auch bei der 9. Änderung des Bebauungsplanes angesetzt waren. Eine Übernahme in die Festsetzungen wird daher für nicht erforderlich gehalten. Änderungen an der Planung sind nicht veranlasst.

  • Stellungnahme der Deutschen Telekom vom 01.07.2020:

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Planung sind nicht veranlasst.

  • Stellungnahme der Vodafone GmbH /Vodafone Deutschland GmbH vom 12.08.2020:

Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens, deren Lage auf den beiliegenden Bestandsplänen dargestellt ist. Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen. Im Rahmen der Gigabitoffensive investiert Vodafone in die Versorgung des Landes mit hochleistungsfähigen Breitbandanschlüssen und damit den Aufbau und die Verfügbarkeit von Netzen der nächsten Generation - Next Generation Access (NGA)- Netzen. In Anbetracht der anstehenden Tiefbauarbeiten möchten wir hiermit unser Interesse an einer Mitverlegung von Leerrohren mit Glasfaserkabeln bekunden. Um die Unternehmung bewerten zu können, benötigen wir Informationen hinsichtlich Potenzial und Kosten.
Deshalb bitten wir Sie uns Ihre Antwort per Mail an greenfield.gewerbe@vodafone.com zu senden und uns mitzuteilen, ob hierfür von Ihrer Seite Kosten anfallen würden. Für den Fall, dass ein Kostenbeitrag notwendig ist, bitten wir um eine Preisangabe pro Meter mitverlegtes Leerrohr. Des Weiteren sind jegliche Informationen über die geplante Ansiedlung von Unternehmen hilfreich (zu bebauende Fläche, Anzahl Grundstücke, Anzahl Unternehmen, etc). In Abhängigkeit von der Wirtschaftlichkeit der Glasfaserverlegung können wir somit die Telekommunikations-Infrastruktur in Ihrer Gemeinde fit machen für die Gigabit-Zukunft. Wir freuen uns darüber, wenn Sie uns zudem einen Ansprechpartner mitteilen würden, bei dem wir uns im Anschluss melden können.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Planung sind nicht veranlasst.

  • Stellungnahme des  BUND Naturschutz Kreisgruppe Mühldorf vom 20.08.2020:
Der Bund Naturschutz begrüßt, dass entgegen erster Planungen östlich der Schilcherlinie ein 20m breiter Waldstreifen verbleiben soll. Dennoch bedauern wir es sehr, dass sich die Waldfläche im Stadtgebiet weiter verringert und ein Ausgleich in anderen Gemeinden geschaffen werden soll. Mit der Abnahme der Gesamtwaldfläche im räumlichen Zusammenhang von Waldkraiburg und Mühldorfer Hart nimmt auch die ökologische Wertigkeit des Waldes ab, die sich wesentlich aus seiner Flächenausdehnung ergibt.

Das Volksbegehren im letzten Jahr hat gezeigt, dass der Erhalt ökologisch hochwertiger Flächen von großen Teilen der Bevölkerung eingefordert wird. Vor diesem Hintergrund sollte an die ökologische Gestaltung des Planungsbereichs höhere Anforderungen gestellt werden, als dies bisher der Fall war.

Zunächst zur Ersatzaufforstung:
Die geplante Ersatzaufforstung (FlNr. 343, Gemarkung Aschau am Inn, Fläche 11.520 m²) schafft neue naturschutzrechtliche Probleme. Im Norden grenzt ein südexponierter Waldrand an, der durch die Aufforstung verschwindet (Beschattung). Da im Süden der Aufforstung auch Waldflächen angrenzen, entsteht kein neuer Waldrand dieser Exposition. Südexponierte Waldränder sind sehr artenreiche Lebensräume, die erhalten werden sollten. Falls dort – wie zu erwarten – die europarechtlich geschützte Zauneidechse vorkommt, müsste die Stadt schon rein rechtlich gesehen an anderer Stelle Lebensräume für diese Art anlegen. Im Umweltbericht fehlen Aussagen dazu.

Zum eigentlichen Planungsbereich:
Durch die Verschmälerung des Waldstreifens östlich der Schilcherlinie auf 20m nimmt die Helligkeit im verbleibenden Steifen durch die angrenzenden Laternen zu. Dadurch wird er als Jagdgebiet für lichtmeidende Fledermausarte wie insbesondere die Bechsteinfledermaus entwertet, die im Umfeld nachgewiesen wurde. Diese Art lässt sich durch die in der saP angewandte Methode „Lautaufzeichnung“ nicht zuverlässig belegen, da ihre Rufe wenig artspezifisch sind. Daher muss von der Anwesenheit der Bechsteinfledermaus ausgegangen werden. Im Umweltbericht fehlen Aussagen, wie durch dichte Bepflanzung des neuen östlichen Waldrandes und ein spezielles Lichtkonzept die Aufhellung der Restwaldfläche weitgehend reduziert werden kann. Generell wäre ein Beleuchtungskonzept für den Planungsbereich, das eine weitgehende Vermeidung unnötiger Lichtverschmutzung und eine energiesparende Beleuchtung vorsieht, durchaus angebracht. Vorschläge hierzu: Bei den Außen-, Parkplatz-, Werbeanlagen- und Straßenbeleuchtungen sollen ausschließlich insektenunschädliche Leuchtmittel (Natriumdampf-Lampen oder LED „Warmweiß“ mit max. 2.700 K) verwendet werden. Es ist darauf zu achten, dass die Abstrahlung nach oben verhindert und das Licht gezielt auf die zu beleuchtenden Flächen gelenkt wird. Die Außen-, Parkplatz- und Werbebeleuchtung ist außerhalb der Öffnungszeiten oder spätestens ab 23:00 bis 06:00 Uhr abzuschalten (Lichtverschmutzung eindämmen). Zu Werbeanlagen: Blinklichter und selbstleuchtende Werbeanlagen sind unzulässig. Es ist nur eine Werbeanlage vorzusehen und diese kann mit Strahler (Licht Warmweiß, 2.700 K) beleuchtet werden.“

Es sollte zudem geprüft werden, ob auf allen neuen oder zukünftig umzubauenden Gebäuden im Geltungsbereich des Bebauungsplanes die Errichtung von PV – Anlangen vorgeschrieben werden kann. Ebenso ist zu prüfen, ob eine Dachbegrünung auf mindestens 25% aller Dachflächen vorgeschrieben werden kann. Auch sollte pro 25m Gebäudelänge mindestens eine Nisthilfe für  Vögel / Fledermäuse vorgesehen werden. Fensterschächte und Aufgänge sind so auszuführen, dass keine Tierfallen entstehen (schräger, rauer Beton, Gestein wie Nagelfluh). Ggf. Kellerschächte mit insektensicheren Gittern abdecken.

Für die Grünflächen (öffentliche und solche von Firmen) sollten nicht nur hinsichtlich der Gehölze ökologische Vorgaben gemacht werden. Anstelle von Rasen sollten nur maximal dreimahdige Wiesen mit einer artenreichen regionalen Saatgutmischung verwendet werden (gutes Beispiel: Fa Kerbl in Ampfing). Alternativ: heimische Stauden die nicht oder nur nach Bedarf (1x jährlich) zurückzuschneiden sind. Dies gilt auch für Grünflächen an Parkplätzen. Letztere sollten möglichst wenig versiegelt sein und wo immer möglich mit angepasstem Bewuchs der Fugen gestaltet werden.

Aus der Pflanzliste sollte die vom Eschentriebsterben betroffene Esche gestrichen werden. Elsbeere und Feldulme sind zu ergänzen.

Niederschlagswasser der versiegelten Flächen und der Dachflächen sollte vollständig und möglichst breitflächig versickert werden (in Waldkraiburg sinkt der Grundwasserspiegel seit Jahren  ganz erheblich!). Entsprechende bauliche Anlagen (Mulden etc.) sollten vorgesehen werden.

Abwägungsvorschlag:
Zur Stellungnahme, die Ersatzaufforstung auf Fl.Nr. 343, Gemarkung Aschau a. Inn betreffend wird folgendes ausgeführt:
Die Stadt Waldkraiburg hat vor Sicherung der Fläche eine schriftliche Abstimmung mit der Naturschutzschutzbehörde und dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durchgeführt. Von beiden Fachbehörden wurde der Stadt die Eignung der Fläche als Ausgleichs- und Ersatzaufforstungsfläche bestätigt: so erfolgte bspw. die Zustimmung zu der Fläche und deren Aufforstung durch die Untere Naturschutzbehörde per Mail am 08.03.2016, unterzeichnet durch Frau Maria Rabenbauer (Fachreferentin für Naturschutz) an das Bauamt der Stadt Waldkraiburg. Daraufhin erfolgte die Sicherung der Eintragung einer Dienstbarkeit mit Aufforstungsverpflichtung, Notariat Stöckl, Urkunde Nr. W 1401 vom 06. Juli 2016. Zur bereits rechtskräftigen 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 69 wurde bereits eine Teilfläche zugeordnet. Die Aufforstung wurde bislang noch nicht durchgeführt. Sie soll auf Basis einer Aufforstungsplanung für die Gesamtfläche erfolgen. Darin werden, wie auch bei anderen Aufforstungsflächen der Stadt Waldkraiburg naturnahe Waldränder angelegt, um für die genannten Arten Lebensräume zu schaffen.
Da Stadt Waldkraiburg die Zuordnung der Aufforstung auf Basis einer mit den zuständigen Fachbehörden durchgeführten Abstimmung durchgeführt hat und bereits einen weiteren rechtskräftigen Bebauungsplan mit der Fläche verbunden ist, wird die Planung in der vorliegenden Forma beibehalten, wobei die Belange des Natur- und Artenschutzes bei der noch ausstehenden Aufforstung berücksichtigt werden.

Zur Stellungnahme, den eigentlichen Planbereich betreffend wird folgendes ausgeführt:
Die Stadt Waldkraiburg verfolgt das Ziel, in Gewerbe- und Industriegebietens den Bauherren in dem gesetzten städtebaulichen Rahmen weitgehende Freiheiten bei der Nutzung und Gestaltung der Grundstücke lassen, zumal für die Betriebe zum heutigen Zeitpunkt nicht absehbar ist, welche baulichen Erfordernisse aufgrund zukünftiger Entwicklungen notwendig werden. Es ist somit Ziel der Bauleitplanung, gerade in Gewerbe- und Industriegebieten die Regelungsdichte auf das städtebaulich notwendige Maß zu beschränken, was dem von der Obersten Baubehörde empfohlenen schlanken Bebauungsplan entspricht. Zudem ist es Zielsetzung der Stadt Waldkraiburg, in dem größeren Gewerbegebiet alle Bauherren möglichst gleich zu behandeln.

Die Stadt Waldkraiburg verkennt neben dem Ziel, dringend benötigte Gewerbeflächen zu schaffen nicht das Ziel, hierbei den Arten-und Naturschutz zu berücksichtigen. So soll im vorliegenden Fall die Bedeutung der Waldflächen für die geschützte Artengruppe der Fledermäuse (insbesondere die Bechsteinfledermaus) besonders berücksichtigt werden, indem die zulässige Beleuchtung auf dem Flurstück 660/1, Gemarkung Waldkraiburg, welches teilweise in die Bebauung einbezogen wird und welches an den verbleibenden Wald angrenzt, mit Blick auf den Artenschutz geregelt werden. Zudem wird für die Waldflächen, die auf Flurnummer 660/1, Gemarkung Waldkraiburg unmittelbar an die Baugrundstücke auf Flurstück 660/1, Gemarkung Waldkraiburg angrenzen, festgesetzt, dass hier ein möglichst dichter Waldrand anzulegen ist, der den Lichteinfall in die westlich anschließenden Wälder verhindert. Auf diese Weise versucht die Stadt Waldkraiburg einen Kompromiss zwischen den verschiedenen genannten Zielsetzungen zu erreichen.

Folgende Festsetzungen werden daher zusätzlich in den Bebauungsplan aufgenommen:

Auf Flurnummer 660/1, Gemarkung Waldkraiburg sind für Außen-, Parkplatz-, Werbeanlagen- und Straßenbeleuchtungen ausschließlich insektenunschädliche Leuchtmittel (Natriumdampf-Lampen oder LED „Warmweiß“ mit max. 2.700 K) zulässig. Die Abstrahlung nach oben und in Richtung des Waldes ist nicht zulässig. Das Licht ist gezielt auf die zu beleuchtenden Flächen zu lenken.

Auf Flurnummer 660/1, Gemarkung Waldkraiburg dürfen keine beleuchteten Werbeanlagen errichtet werden. Ausnahmsweise können beleuchtete Werbeanlagen an der Daimlerstraße zugelassen werden, wenn sie den Straßenverkehr nicht beeinträchtigen.

Die Festsetzung Nr. 6.1 „Wald“ wird wie folgt ergänzt:

Auf Flurnummer 660/1, Gemarkung Waldkraiburg ist der Wald in dem Bereich, der an die Baugrundstücke angrenzend, in einem mindestens 5 m breiten Streifen mit möglichst dichten Bewuchs (dichter Unterwuchs aus heimischen Sträuchern) auszubilden.

Die weiteren Forderungen (Dachbegrünung, Photovoltaikanlagen, Ansaat der Grünflächen, bauliche Gestaltung der Fensterschächte, der Aufgänge und Kellerschächte) werden nicht durch Aufnahme von Festsetzungen berücksichtigt, da entsprechende Festsetzungen aus Sicht der Stadt zu weitreichende Eingriffe in die Gestaltungsfreiheit der Bauherren darstellen und einer schlanken Bebauungsplanung widersprechen würden. Gleichfalls ist es Bauherren unbenommen, auf ihren Gebäuden z.B. Photovoltaikanlagen zu errichten. Gleichfalls wird darauf hingewiesen, dass die geforderten Nisthilfen bereits in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung enthalten sind und nun festgesetzt werden. Die Esche wird aus der Vorschlagsliste für Bäume entfernt, da sie vermehrt von dem sogenannten Eschentriebsterben betroffen ist.

  • Stellungnahme einer Privatperson (aus datenschutzrechtlichen Gründen wird der Absender nicht namentlich genannt) vom 27.08.2020:

Zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 69 Nördliche Daimler Straße, 2. Auslegung
- mit Bezug auf den Naherholungswert des Gebiets und der „besonderen Dringlichkeit“ für die ortsansässige Industrie.
- mit Verweis auf die erste Stellungnahme vom 17.6.2019, die durch die folgende Stellungnahme ergänzt werden soll.

„Das ca. 1,87 ha große Plangebiet und die Gesamtfläche von 11,5 ha Wald soll zum Naherholungsgebiet umgewandelt werden.

Im Umweltbericht zum Bebaubauungsplan Nr. 69 wird besagter Wald zur Erholungseignung besonders hervorgehoben:“...In den stadtnahen Bereichen kommt dem Wald eine hohe Bedeutung für die Erholungsnutzung zu, was durch die Darstellung des Waldfunktionsplans gestützt wird“. Weiter wird darin die Bedeutung für den lokalen Klima-, Lärm- und Immissionsschutz und die Produktion von Frischluft hervorgehoben.

Die Stadt Waldkraiburg wirbt mit dem Erholungswert ihrer Lage, ist aber gerade dabei, diesen erheblich zu schmälern, obwohl die Industriestadt zur Kompensation von Immissionen und Verkehrsaufkommen darauf angewiesen ist.

Mittlerweile ist die Waldfläche nördlich der Daimlerstraße de facto zum Naherholungsgebiet geworden, das nicht erst seit Corona Rentnern, Spaziergängern, Familien, Kindern, Hundebesitzern, Joggern, Radlern, Hundestaffeln, Rehasportverein, Beeren- und Pilzsammlern, Reitern ein unverzichtbares Naturerlebnis bietet. Weitere kreative Nutzungsmöglichkeiten, wie Waldkindergarten, naturpädagogische Projekte, etc. wären denkbar. Waldkraiburg verfügt nur der Form nach auf das Naherholungsgebiet am Inn. Es liegt 5 km entfernt und ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichbar, also für einen Großteil der Bevölkerung gar nicht nutzbar. Das Gebiet ist über den Pürtner Berg erschossen, einer Hauptverkehrsader für den Schwerlastverkehr, ohne Radweg, und für Kinder lebensgefährlich. Die Parkanlagen in der Stadt können den Wald nicht ersetzen, erst recht nicht in einer auf Bevölkerungszuwachs ausgerichteten Stadt(politik). Eine „grüne Stadt“ muss ihren Bürgern aber mehr bieten als Aktionen, wie sie in der Bürgerinformation „Waldkraiburg, die Stadt“ beworben werden (Stadtradeln, Rama Dama, Blumenzwiebeln pflanzen und Earth Hour), so ehrbar diese sind. So plant Mühldorf ein neues Naherholungsgebiet, Waldkraiburg will eines abschaffen. Gerade für potentielle Neubürger ist das eine Täuschung. Die Stadt hat außerdem einen sehr hohen Bevölkerungsanteil im Niedriglohnbereich oder darunter, der sich teure Freizeitaktivitäten und Sportarten nicht leisten kann und an älteren Menschen, die durch eingeschränkte Mobilität und Altersarmut auf nahe Erholungsmöglichkeiten angewiesen sind.

Dass besagte Waldfläche von der ortsansässigen Industrie dringend gebraucht wird, ist eine weitere Täuschung. Die drei immer wieder alternativ genannten Waldkraiburger Firmen haben keineswegs das dringende Bedürfnis nach Erweiterung oder Umzug auf die zu ändernde Waldfläche, wie es in der Öffentlichkeit immer wieder dargestellt wird. Im Gegenteil: Firma A will ihren Innenstadt Standort behalten und trägt so mitnichten für Platz und neuen Wohnraum bei. Firma N hat gerade erst erweitert und verfügt über große weitere Reserveflächen, die wirtschaftlich noch nicht genutzt sind. Firma H ist in den roten Zahlen und kann schon lange keine Gewerbesteuer mehr zahlen. Die Firmen sind in Zeiten von Corona, Kurzarbeit, Rezession und globalem Strukturwandel an allem anderen als an Investitionen und Schaffung von Arbeitsplätzen interessiert, was die Gewerbesteuerausfälle belegen. Sie liegen bereits bei fast 1,5 Mio € mit Tendenz nach oben.

Es kann also nicht die Rede davon sein, dass dieses Stück Wald dringend gebraucht wird und dafür ein so hohes Gut, wie ein Naherholungsgebiet, ohne Rücksicht auf die Bedürfnisse der Bevölkerung unwiederbringlich zerstört wird. Welche Zwecke die Stadt wirklich hat, bleibt damit weiterhin unklar. Die Zusage der Stadt, einen 20m breiten Waldstreifen östlich der Schilcherlinie stehen zu lassen wurde nicht eingehalten. Die Fläche für den Stromverteiler wurde komplett gerodet.

Die langfristigen Auswirkungen der globalen Entwicklung unter Corona waren 2015 bei Erstellung der ISEK-Studie nicht vorhersehbar und sind weiterhin nicht absehbar. Die Studie ist fünf Jahre alt und nicht mehr aktuell. Eine Überprüfung der Ziele des ISEK und eine Anpassung an die jetzigen Verhältnisse ist notwendig. Zum Beispiel die Aufnahme des Naherholungsgebietes in die Studie oder die Hinterfragung des weiteren Wachstums der Stadt bei einer defizitären Infrastruktur z.B. im Sozial- und Bildungsbereich, bei Ärzten, oder dem ÖPNV. So war es nicht überraschend, Waldkraiburg auf Platz 412 in einer Studie zu familienfreundlichen Mittelstädten zu finden, während es Traunreut auf Platz 44 schaffte und Mühldorf sogar auf Platz 17 (Zeitschrift Kommunal, Studie von Henner Lüttich). Statt einem „immer weiter so“ würde man sich von einer verantwortungsvollen Stadtpolitik wünschen, die Priorisierung von Gewerbe, Handel, Konsum an den nicht weniger wichtigen Bedürfnissen der Bevölkerung zu relativieren.“

Abwägungsvorschlag:

Abwägungsvorschlag:
Neben der generellen Nachfrage nach gewerblich nutzbaren Flächen wurde der vorliegende Bebauungsplan aufgestellt, da insbesondere ein Standort für ein neues Schalthaus, welches der Stromversorgung dient, planerisch gesichert werden soll. Von den Stadtwerken Waldkraiburg wurde in diesem Zusammenhang deutlich gemacht, dass der Stromverbrauch durch die Firmenneuansiedlungen der Vergangenheit aber auch durch betriebsbedingten Mehrverbrauch in den letzten Jahren soweit angestiegen ist, dass ohne Errichtung eines Schalthauses eine Versorgungssicherheit nicht mehr gewährleistet werden kann. Der Bau des genannten Schalthauses ist zur Aufrechterhaltung und Sicherstellung der gestiegenen Stromnachfrage unumgänglich. Der Standort im Norden auf Flurnummer 660/1, Gemarkung Waldkraiburg ist aus technischer Sicht sinnvoll und notwendig. Dies wurde am 23.01.2019 durch die Stadtwerke Waldkraiburg bei einem gemeinsamen Termin im Rathaus den zuständigen Fachbehörden (Amt für Ernährung, Landwirtschaft du Forsten sowie Untere Naturschutzbehörde) erläutert.

Es ist davon auszugehen, dass die Coronakrise zu Einschnitten bei den in Waldkraiburg ansässigen Betrieben geführt hat, die sich auch in einem geringeren Energieverbrauch ausdrücken. Wie auch für die Gesamtwirtschaft in Deutschland wird jedoch davon auszugehen sein, dass sich eine Erholung der Wirtschaft einstellt und die Erfordernisse, die vor der Krise Bestand hatten, auch danach Gültigkeit besitzen.

Nachdem zu dem danach vorgelegten und in die Verfahrensbeteiligung gebrachten Bebauungsplan zahlreiche Einwendungen wegen der umfänglichen Waldrodung vorgebracht wurden, wurde die Planung angepasst, indem zur sogenannten Schilcherlinie nun ein mindestens 20 m breiter Waldstreifen, der zentral ca. 60 m breit ist, verbleibt.

Mit der waldschonenderen, angepassten Planung würdigt die Stadt Waldkraiburg nun die Bedeutung der Fläche für die Naherholung, für das Klima und für den Naturschutz in größerem Umfang, indem die sogenannte Schilcherlinie weiterhin von Wald umgeben ist. Zusätzlich werden im nächsten Verfahrensschritt noch weitere Regelungen, die bspw. in einer eingeschränkten Beleuchtung auf den Baugrundstücken auf Flurnummer 660/1, Gemarkung Waldkraiburg sowie einer dichten Waldrandgestaltung bestehen, in den Bebauungsplan aufgenommen. Neben dem Artenschutz/Naturschutz kommen die genannten Maßnahmen auch der Erholungsfunktion zu Gute, da die neuen Bauflächen besser abgeschirmt sind.

Auf diese Weise versucht die Stadt mit der nun vorliegenden Planung einen Kompromiss zwischen den verschiedenen genannten Zielsetzungen (Schaffung von Gewerbeflächen, Standort für das Schalthaus und Naherholung, Klimaschutz und Ökologie) zu erreichen. Die im nun vorliegenden Bebauungsplanentwurf festgesetzte Waldfläche wird dauerhaft erhalten, naturnah bewirtschaftet und wo erforderlich, aufgeforstet.


  •  Stellungnahme einer weiteren Privatperson (aus datenschutzrechtlichen Gründen wird der Absender nicht namentlich genannt vom 27.08.2020:

„ Stellungnahme zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 69 Nördliche Daimler Straße
2. Auslegung
- mit Bezug auf den Naherholungswert des Gebiets und der „besonderen Dringlichkeit“ für die ortsansässige Industrie.
- mit Verweis auf meine erste Stellungnahme vom 17.6.2019, die durch die folgende Stellungnahme ergänzt werden soll.

Das ca. 1,87 ha große Plangebiet und die Gesamtfläche von 11,5 ha Wald soll zum Naherholungsgebiet umgewandelt werden.

Im Umweltbericht zum Bebaubauungsplan Nr. 69 wird besagter Wald zur Erholungseignung besonders hervorgehoben:“...In den stadtnahen Bereichen kommt dem Wald eine hohe Bedeutung für die Erholungsnutzung zu, was durch die Darstellung des Waldfunktionsplans gestützt wird“. Weiter wird darin die Bedeutung für den lokalen Klima-, Lärm- und Immissionsschutz und die Produktion von Frischluft hervorgehoben.

Die Stadt Waldkraiburg wirbt mit dem Erholungswert ihrer Lage, ist aber gerade dabei, diesen erheblich zu schmälern, obwohl die Industriestadt zur Kompensation von Immissionen und Verkehrsaufkommen darauf angewiesen ist.

Mittlerweile ist die Waldfläche nördlich der Daimlerstraße de facto zum Naherholungsgebiet geworden, das nicht erst seit Corona Rentnern, Spaziergängern, Familien, Kindern, Hundebesitzern, Joggern, Radlern, Hundestaffeln, Rehasportverein, Beeren- und Pilzsammlern, Reitern ein unverzichtbares Naturerlebnis bietet. Weitere kreative Nutzungsmöglichkeiten, wie Waldkindergarten, naturpädagogische Projekte, etc. wären denkbar. Waldkraiburg verfügt nur der Form nach auf das Naherholungsgebiet am Inn. Es liegt 5km entfernt und ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichbar, also für einen Großteil der Bevölkerung gar nicht nutzbar. Das Gebiet ist über den Pürtner Berg erschossen, einer Hauptverkehrsader für den Schwerlastverkehr, ohne Radweg, und für Kinder lebensgefährlich. Die Parkanlagen in der Stadt können den Wald nicht ersetzen, erst recht nicht in einer auf Bevölkerungszuwachs ausgerichteten Stadt(politik). Eine „grüne Stadt“ muss ihren Bürgern aber mehr bieten als Aktionen, wie sie in der Bürgerinformation „Waldkraiburg, die Stadt“ beworben werden (Stadtradeln, Rama Dama, Blumenzwiebeln pflanzen und Earth Hour), so ehrbar diese sind. So plant Mühldorf ein neues Naherholungsgebiet, Waldkraiburg will eines abschaffen. Gerade für potentielle Neubürger ist das eine Täuschung. Die Stadt hat außerdem einen sehr hohen Bevölkerungsanteil im Niedriglohnbereich oder darunter, der sich teure Freizeitaktivitäten und Sportarten nicht leisten kann und an älteren Menschen, die durch eingeschränkte Mobilität und Altersarmut auf nahe Erholungsmöglichkeiten angewiesen sind.
 
Dass besagte Waldfläche von der ortsansässigen Industrie dringend gebraucht wird, ist eine weitere Täuschung. Die drei immer wieder alternativ genannten Waldkraiburger Firmen haben keineswegs das dringende Bedürfnis nach Erweiterung oder Umzug auf die zu ändernde Waldfläche, wie es in der Öffentlichkeit immer wieder dargestellt wird. Im Gegenteil: Firma A will ihren Innenstadt Standort behalten und trägt so mitnichten für Platz und neuen Wohnraum bei. Firma N hat gerade erst erweitert und verfügt über große weitere Reserveflächen, die wirtschaftlich noch nicht genutzt sind. Firma H ist in den roten Zahlen und kann schon lange keine Gewerbesteuer mehr zahlen. Die Firmen sind in Zeiten von Corona, Kurzarbeit, Rezession und globalem Strukturwandel an allem anderen als an Investitionen und Schaffung von Arbeitsplätzen interessiert, was die Gewerbesteuerausfälle belegen. Sie liegen bereits bei fast 1,5 Mio € mit Tendenz nach oben.

Es kann also nicht die Rede davon sein, dass dieses Stück Wald dringend gebraucht wird und dafür ein so hohes Gut, wie ein Naherholungsgebiet, ohne Rücksicht auf die Bedürfnisse der Bevölkerung unwiederbringlich zerstört wird. Welche Zwecke die Stadt wirklich hat, bleibt damit weiterhin unklar. Die Zusage der Stadt, einen 20m breiten Waldstreifen östlich der Schilcherlinie stehen zu lassen wurde nicht eingehalten. Die Fläche für den Stromverteiler wurde komplett gerodet.

Die langfristigen Auswirkungen der globalen Entwicklung unter Corona waren 2015 bei Erstellung der ISEK-Studie nicht vorhersehbar und sind weiterhin nicht absehbar. Die Studie ist fünf Jahre alt und nicht mehr aktuell. Eine Überprüfung der Ziele des ISEK und eine Anpassung an die jetzigen Verhältnisse ist notwendig. Zum Beispiel die Aufnahme des Naherholungsgebietes in die Studie oder die Hinterfragung des weiteren Wachstums der Stadt bei einer defizitären Infrastruktur z.B. im Sozial- und Bildungsbereich, bei Ärzten, oder dem ÖPNV. So war es nicht überraschend, Waldkraiburg auf Platz 412 in einer Studie zu familienfreundlichen Mittelstädten zu finden, während es Traunreut auf Platz 44 schaffte und Mühldorf sogar auf Platz 17 (Zeitschrift Kommunal, Studie von Henner Lüttich). Statt einem „immer weiter so“ würde man sich von einer verantwortungsvollen Stadtpolitik wünschen, die Priorisierung von Gewerbe, Handel, Konsum an den nicht weniger wichtigen Bedürfnissen der Bevölkerung zu relativieren. „

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Mit der vorliegenden Planung hat die Stadt Waldkraiburg einen aus ihrer Sicht ausgewogenen Kompromiss zwischen den Zielsetzungen, dringend benötigte Gewerbeflächen zu schaffen, einen Standort für ein neues Schalthaus zur Verfügung zu stellen und auf der anderen Seite einen ausreichend breiten Waldstreifen zu den westlich anschließenden Wohngebieten zu sichern, vorgelegt. Es wird darauf hingewiesen, dass die vorliegende Planung bereits eine aus naturschutzfachlicher Sicht optimierte Variante darstellt, die ohne eigene Erschließung auskommt und zur sogenannten Schilcherlinie einen Waldstreifen von mindestens 20 Metern belässt. Damit ist nach Ansicht der Stadt auch die Bedeutung des Waldes für die Erholung und für den Klimaschutz gewürdigt.
Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Stadt hinsichtlich der Ausweisung von Gewerbeflächen mittel- bis langfristig planen muss und aktuelle Sondersituationen, wie beispielsweise die durch Corona ausgelöste Rezession nicht als Maßstab für die zukünftige Planung und Entwicklung heranziehen kann.

Zudem hat sich die Stadt Waldkraiburg mit dem ISEK (= integriertes städtebauliche Entwicklungskonzept) ein tragfähiges und konsensfähiges Gesamtkonzept gegeben, das für die nächsten 15 bis 20 Jahre als Leitfaden für die weiteren Entscheidungen des Stadtrates zur zukünftigen Stadtentwicklung dient. Im ISEK ist der hier vorliegende Planbereich als Erweiterungsfläche für das Gewerbegebiet dargestellt. Insofern folgt die vorliegende Planung der genannten Gesamtkonzeption, die auf einer demographischen Analyse und Bedarfsermittlung basiert. Dass die auf einen Zeitraum von 15-20 Jahre angelegte ISEK-Studie, welche im Jahr 2018 veröffentlicht wurde, veraltet sei, wird zurückgewiesen.

In Zusammenhang mit dem dargelegten Bedarf an Gewerbeflächen wird auch auf die im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) gestiegene zentralörtliche Bedeutung Waldkraiburgs hinzuweisen: So ist die Stadt Waldkraiburg dort als gemeinsames Oberzentrum mit Mühldorf a. Inn ausgewiesen ist. Insofern ist es Zielsetzung der Stadt, gewerblich nutzbare Flächen als Grundlage für die Arbeitsplatzsicherung und –schaffung zur Verfügung zu stellen. Aus den genannten Gründen hält die Stadt Waldkraiburg an der Planung fest.

  • Stellungnahme einer weiteren Privatperson (aus datenschutzrechtlichen Gründen wird der Absender nicht namentlich genannt) ist nach der Auslegungsfrist, am 06.10.2020 eingegangen.
Inhaltlich deckt sich diese weitest gehen mit den o.g. Schreiben.

-        Die Seitens der Verwaltung (Baugenehmigung) wurden mit Schreiben vom 06.07.2020 folgende Vorschläge vorgebracht:

Immissionen:
Zu F 2.3 Betriebsleiterwohnungen: hier zu ergänzen, dass ein gutachterlicher Nachweis darüber zu erbringen ist, dass die Immissionsschutzrichtwerte eingehalten werden.

8.6 „Nachweis…ist zu führen“, hier sollte m.E. ein gutachterlicher Nachweis mit dem Bauantrag bzw. Antrag auf Genehmigungsfreistellung vorgelegt werden müssen.

Abwägungsvorschlag:
Die Festsetzungen zu Betriebswohnungen und zu einzuhaltenden Immissionskontingenten wird um die Forderung ergänzt, dass zur Baugenehmigung jeweils ein gutachterlicher Nachweis vorzulegen ist.

Redaktionelle Anmerkungen:
F 4.3 hier muss es „Ausnahmen“ heißen

6.2 hierauf folgt als nächster Punkt 7.3, 6.3 müsste richtig sein, auch die folgenden Ziffern sind zu berichtigen
  Außenanlagepläne sind mit dem Bauantrag bzw. Antrag auf Genehmigungsfreistellung vorzulegen.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die redaktionellen Änderungen werden beachtet.

Die Verwaltung wird beauftragt den Planentwurf entsprechend des Beschlusses überarbeiten zu lassen und erneut öffentlich auszulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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22. Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 93 Gutenbergweg, 2. Änderung - Behandlung der Stellungnahmen - Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 24.11.2020 ö 22

Beschluss

Während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes gemäß §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 27.08.2020 bis einschließlich 06.10.2020 sind folgende Stellungnahmen eingegangen die wie folgt abgewogen werden:

  • Die Spartenauskünfte der Stadtwerke Waldkraiburg GmbH vom 02.09.2020, Leitungsauskünfte der Deutschen Telekom GmbH vom 05.10.2020 und der Energienetze Bayern vom 22.09.2020: 

Im ursprünglichen Bebauungsplan, der bis auf die geänderten Teile nach wie vor rechtsverbindlich ist, wurde bereits darauf hingewiesen, dass rechtzeitig vor Bauarbeiten Spartenauskünfte einzuholen sind.

Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise zu Leitungsverläufen werden zur Kenntnis genommen.

  • Stellungnahme des Bay. Landesamtes für Denkmalpflege vom 01.10.2020:

In der Stellungnahme wird darauf eingegangen, dass im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu muten sind, bedürfen Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG.

Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Bereich der nicht überbauten Teilflächen des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.
Der unter Punkt B 2 in den textlichen Hinweisen des Bebauungsplanes vom 10.05.2001 angegebene Verweis auf die Meldepflicht nach Art. 8 BayDSchG ist in diesem Fall nicht ausreichend.

Abwägungsvorschlag:

Gemäß Art. 7 BayDSchG bedarf es einer Erlaubnis der Unteren Denkmalschutzbehörde, wenn auf einem Grundstück nach Bodendenkmälern gegraben oder zu einem anderen Zweck Erdarbeiten auf einem Grundstück vorgenommen werden, obwohl bekannt ist oder vermutet werden kann oder den Umständen nach angenommen werden muss, dass sich dort Bodendenkmäler befinden.

Weder aus dem Kartenmaterial der Stadt Waldkraiburg noch aus den veröffentlichen Daten im Bayern Atlas ergeben sich Hinweise, dass im Baugebiet Bodendenkmäler vorhanden sind oder vorhanden sein könnten. Das Baugebiet ist nahezu vollständig bebaut. Auch während der Bauphase (vor ca. 15-20 Jahren) gab es keinerlei Hinweise auf Vorhandensein archiologischer Bodenfunde.
Weitere Festsetzungen werden in den Bebauungsplan daher nicht aufgenommen. Die Begründung wird um den Erläuterungstext ergänzt.

  • Stellungnahme des Bund Naturschutz vom 01.10.2020:

  • Insektenschutz:
    Bei den Außen-, Parkplatz-, und Straßenbeleuchtungen sollen ausschließlich insektenunschädliche Leuchtmittel (Natriumdampf-Lampen oder LED „Warmweiß“ mit max. 2.700 K) verwendet werden.  Es ist darauf zu achten, dass die Abstrahlung nach oben verhindert und das Licht gezielt auf die zu beleuchtenden Flächen gelenkt wird. Die Außen-, Parkplatz- und Werbebeleuchtung ist außerhalb der Öffnungs-zeiten oder spätestens ab 23:00 bis 06:00 Uhr abzuschalten (Lichtverschmutzung eindämmen).
    Zu Werbeanlagen: Blinklichter und selbstleuchtende Werbeanlagen sind unzulässig. Es ist nur eine Werbeanlage vorzusehen und diese kann mit Strahler (Licht Warmweiß, 2.700 K) beleuchtet werden.“

Fensterschächte und Aufgänge sollten so ausgeführt werden, dass keine Tierfallen entstehen (schräger, rauer Beton, Gestein wie Nagelfluh). Ggf. Kellerschächte mit insektensicheren Gittern abdecken. Gullyschächte sind mit Tierausstiegshilfen zu versehen.

Zum Erhalt der Artenvielfalt sind Nistplätze / Nistkästen für Gebäudebrüter vorzusehen und zu unterhalten: Für Wohngebäude sind je Wohnung 0,6 Quartiere vorzusehen. Das Ergebnis ist aufzurunden.
Die Anbringung von Nistkästen ist mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Ist eine Anbringung der Nesthilfen am Gebäude nicht möglich, sind alternative Standorte mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Vogelkästen sind jährlich zu reinigen (Anbringung in Reichweite),
Fledermauskästen nach Bedarf (selbstreinigende Modelle verfügbar).

- Grünflächen, Straßenbegleitgrün:
Es wird angeregt, die Grünflächen zwischen den Straßenbäumen mit kräuterreichen, autochthonen Saatgutmischung anzulegen und extensiv zu pflegen. 20 – 30 % des Staudenbewuchses soll den Winter über belassen werden. Schottergärten sollten nicht zugelassen werden.

- Nachhaltigkeit: 
Nach heutigen Vorgaben der Nachhaltigkeit, der CO2-Problematik, der umweltfreundlichen Strom-erzeugung, usw. ist es sinnvoll, auf Dachflächen Photovoltaikanlagen und Warmwasserkollektoren vorzugeben.
Bitte nehmen Sie diesen Punkt in den Festsetzungen auf: Dächer sind auf der Ost-, Süd- und Westseite mit einer Photovoltaikanlage und einer angemessenen Anzahl Warmwasserkollektoren zu versehen. Vorschlag: Die Größe der Photovoltaikanlage sollte je Wohneinheit mindestens ca. 4 bis 6 kWp betragen (nach Größe der Wohnung). Die Ausrichtung mindestens eines Gebäudes auf jedem Grundstück (Haus- oder Garagendach) sollte so sein, dass eine optimale Nutzung der Sonnenenergie möglich ist.

Abwägungsvorschlag:

Bei dem Baugebiet „Gutenbergweg“ handelt es sich um eine Siedlung, in der die Grünanlagenausführung mit der Straßenerschließung vor ca. 15-20 Jahren abgeschlossen wurde. Die Grünordnung wird in der nach wie vor rechtsverbindlichen Ursprungsplanung geregelt.

Im Falle von Reparaturarbeiten oder Austausch der vorhandenen Straßenbeleuchtung wird auf die Empfehlungen geachtet und auf insektenunschädliche Leuchtmittel zurückgegriffen.

Anbringung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien sind seit der Baugebietsausweisung zulässig.

Im Bebauungsplan wird der Hinweis aufgenommen, dass Fensterschächte und Aufgänge so ausgeführt werden sollten, dass keine Tierfallen entstehen (schräger, rauer Beton, Gestein wie Nagelfluh). Ggf. Kellerschächte mit insektensicheren Gittern abdecken. Gullyschächte sollten mit Tierausstiegshilfen versehen werden.
Weitere Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

  • Vorschläge aus bauordnungsrechtlicher Sicht vom 17.09.2020:

Die Festsetzung 2.1 zur Grundflächenzahl ist wie folgt zu aktualisieren:

„Für befestigte Zugänge, Zufahrten, Stellplätze und Garagen darf die GRZ um max. 50 % (GRZ 0,45) überschritten werden (§ 19 Abs. 4 der BauNVO).“

Nachdem die Zulässigkeit von Doppelhäusern ausdrücklich geregelt wird, wäre eine Zulässigkeit von Terrassenüberdachungen an gemeinsamen Grundstücksgrenzen bei Doppelhäusern sinnvoll.
Diese Festsetzung wird in den Entwurf des Bebauungsplanes übernommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Planentwurf entsprechend des Beschlusses zu aktualisieren und erneut öffentlich auszulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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23. Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 138 für einen Teilbereich zwischen der Siemens-, Eichendorffstraße und dem Mendelweg - Behandlung der Stellungnahmen - Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 24.11.2020 ö 23

Beschluss

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 138 vom 29.06.2020 wird gebitlligt.

Während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes gemäß §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 27.08.2020 bis einschließlich 06.10.2020 sind folgende Stellungnahmen eingegangen die wie folgt abgewogen werden:

  • Stellungnahme der Deutschen Telekom GmbH vom 14.08.2020, Stadtwerke Waldkraiburg GmbH vom 02.09.2020 und Energienetze Bayern vom 22.09.2020:

Abwägungsvorschlag:

Die eingegangenen Spartenauskünfte werden zur Kenntnis genommen.
Im Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass vor Abriss des Gebäudes auf Flur-Nr. 1480, Gemarkung Waldkraiburg, die Erdgasnetzanschlüsse an der Grundstücksgrenze abzutrennen sind.
Des Weiteren wird im Bebauungsplan darauf hingewiesen, dass sich im Grundstück, Flur-Nr. 1480, Gemarkung Waldkraiburg, Stromkabel und eine Wasserhauptleitung verlegt sind, die nicht überbaut aber verlegt werden können. Der Bauherr soll sich rechtzeitig vor Beginn jeglicher Erdarbeiten mit den Versorgungsträgern in Verbindung setzten.

  • Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim vom 16.09.2020:

Seitens der Fachbehörde wird empfohlen, den Punkt zu den Altlasten (letzter Absatz unter C) Hinweise) wie folgt abzuändern:
„Im Bayerischen Altlastenkataster sind für das Planungsgebiet keine Verdachtsflächen ausgewiesen. Sollten im Rahmen der Erdarbeiten Auffüllungen oder andere Hinweise angetroffen werden, die eine Grundwassergefährdung vermuten lassen, ist unverzüglich das Landratsamt zu beteiligen. Es ist dann sowohl die Schutzgutgefährdung nach Bodenschutzrecht (Bundesbodenschutzverordung) zu klären sowie in Absprache mit dem Abfallrecht die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung des Bodenaushubs sicherzustellen und dies durch einen geeigneten Sachverständigen zu begleiten. In diesem Fall darf die Niederschlagsentwässerung nicht über belastete Bereiche erfolgen.“

Abwägungsvorschlag:
Der Passus wird im Planentwurf entsprechend aktualisiert.

Des Weiteren wird zum Schutz vor Wassergefahren empfohlen, Gebäude bis mind. 25 cm über Gelände wasserdicht auszuprägen.

Abwägungsvorschlag:

Im Bebauungsplan wurde bereits folgender Hinweis aufgenommen:
„…Insbesondere ist die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen. Vorkehrungen zum Schutz vor eindringendem Wasser in Erdgeschoss und Keller, eine angepasste Nutzung gefährdeter Gebäudeteile und der Abschluss einer Elementarversicherung werden angeraten“
Der Hinweis wird um die empfohlene Mindesthöhe von 25 cm über Gelände ergänzt.

Im Bebauungsplan sollte unter Zif.2.11 ergänzt werden, dass anfallendes Niederschlagswasser breitflächig zu versickern ist. Sickerschächte sind nicht zulässig.

Abwägungsvorschlag:
Der Bebauungsplan wird entsprechend aktualisiert.

Planer und Bauherren sollten auf die dauerhaft verbleibenden Starkregenrisiken ausdrücklich hingewiesen werden.

Auf die Hochwasserschutzfibel des Bundesbauministeriums sollte verwiesen werden: www.fib-bund.de/Inhalt/Themen/Hochwasser
Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung sollte empfohlen werden. Flyer: Voraus denken –  elementar versichern (weitere Informationen:  www.elementar-versichern.de)

Abwägungsvorschlag:

Die bereits aufgenommenen Hinweise sind ausreichend und bedürfen keiner Ergänzung.

  • Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 02.10.2020:

In der Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass der Wegfall der Gewerbefläche die Möglichkeit zur Ansiedlung von Klein- und Mittelständischen Unternehmen sowie insbesondere Handwerksbetriebe verhindert. Deshalb wird um einen entsprechenden Ausgleich der Gewerbegebietsfläche an anderer Stelle gebeten.

Abwägungsvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

  • Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer vom 01.10.2020:

Die Umwidmung des vorhandenen Gewerbegebiets (GE) hin zu einem Allgemeinen Wohngebiet (WA) aus gesamtwirtschaftlicher Sicht ‎kritisch gesehen. Mit der aktuell ‎geplanten ‎Ausweisung ‎eines WA wird eine Gemengelage geschaffen, die zu ‎nicht unerheblichen ‎immissionsschutzrechtlichen Konflikten führen kann. Dies ist vor allem durch den Umstand begründet, dass Wohnbebauungen bezüglich der Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm schutzbedürftiger als Gewerbegebiete sind. Ungeachtet der formal-planerischen Zulässigkeit haben die Erfahrungen aus der Praxis gezeigt, dass mit der Ausweisung eines WA ein Risiko verbunden ist. Dies kann Beeinträchtigungen der bestehenden Gewerbebetriebe im angrenzenden Gewerbegebiet hervorrufen. ‎
Um bezahlbares Wohnen mit wohnortnahem Arbeiten zu verknüpfen und den umliegenden Gebietscharakter zu beachten (Wahrung des Trennungsgrundsatzes), empfehlen wir eine Staffelung ‎der Gebietskategorien.
Des Weiteren geben wir zu bedenken, dass bei der Umsetzung der Maßnahmen ortsansässige Unternehmen bei der Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit nicht beeinträchtigt werden dürfen. Dementsprechend ist sicherzustellen, dass geeignete Lärmschutzmaßnahmen im geplanten WA verpflichtend umgesetzt werden, sofern weiter an der Umwidmung festgehalten wird.
Ferner regen wir an, dass der Verlust an gewerblichen Bauflächen im Rahmen der strategischen Siedlungsentwicklung der Kommune ausgeglichen werden sollte.

Abwägungsvorschlag:

Im Rahmen der Planaufstellung wurde ein immissionsschutztechnisches Schallgutachten in Auftrag gegeben. Dabei wurde u.a. die Ortslage und Nachbarschaft, die maßgebenden Immissionsorte und deren Schutzbedürftigkeit, die relevanten Schallquellen sowie die Verkehrsbelastung samt Prognose bis zum Jahr 2035 genau analysiert. Die Vorgaben, um den Lärmschutz einzuhalten, wurden im Bebauungsplan verbindlich festgesetzt und müssen eingehalten werden.

Das Maß der zulässigen anlagenbedingten Geräuschentwicklungen der Firma Dickow Pumpen GmbH & Co. KG wurde bereits seinerzeit, durch die beauflagten lmmissionsrichtwerte in der Baugenehmigung begrenzt. Die geplante Wohnbebauung schränkt den Firmenbetrieb in keiner Weise ein.  

Das an den lmmissionsorten im Geltungsbereich keine unzulässigen anlagenbedingten Geräuschimmissionen zu befürchten sind, wird weiterhin dadurch bekräftigt, dass das der Planung nächstgelegene Betriebsgebäude lediglich als Lager dient. Weiterhin haben die Erkenntnisse der Betriebsbesichtigung gezeigt, dass sich in der Westfassade des Lagergebäudes nur wenige Außenwandöffnungen befinden, die zudem großteils festverglast ausgeführt sind.

Im Flächennutzungsplan der Stadt Waldkraiburg ist das der Fa. Dickow Pumpen GmbH & Co. KG gegenüberliegende Areal als Mischgebiet ausgewiesen. Die Gebietskategorien sind im Umfeld des Planungsbereiches gestaffelt.

Die Anregung, dass der Verlust der Gewerbegebietsfläche im Stadtgebiet ausgeglichen werden soll, wird zur Kenntnis genommen. Der Stadt Waldkraiburg liegt sehr viel daran, den Bedarf an Gewerbeflächen zu decken. Dafür wurde bereits ein Bauleitplanverfahren aufgestellt, um das vorhandene Gewerbegebiet nördlich der Daimler Straße zu erweitern.

  • Stellungnahme des Bund Naturschutz vom 01.10.2020:

Im östlich angrenzenden Siemenspark gibt es einen sehr großen Amphibienbestand, der das Baugebiet trotz der Straße als Landlebensraum nutzen wird. Daher sind Fensterschächte und Aufgänge so auszuführen, dass keine Tierfallen entstehen (schräger, rauer Beton, Gestein wie Nagelfluh). Ggf. Kellerschächte mit insektensicheren Gittern abdecken. Gullyschächte sind mit Tierausstiegshilfen zu versehen.

Abwägungsvorschlag:
Ein entsprechender Hinweis wird im Bebauungsplan aufgenommen.

- Insektenschutz:
Bei den Außen-, Parkplatz-, und Straßenbeleuchtungen sollen ausschließlich insektenunschädliche Leuchtmittel (Natriumdampf-Lampen oder LED „Warmweiß“ mit max. 2.700 K) verwendet werden. Es ist darauf zu achten, dass die Abstrahlung nach oben verhindert und das Licht gezielt auf die zu beleuchtenden Flächen gelenkt wird. Die Außen-, Parkplatz- und Werbebeleuchtung ist außerhalb der Öffnungszeiten oder spätestens ab 23:00 bis 06:00 Uhr abzuschalten (Lichtverschmutzung eindämmen).
Zu Werbeanlagen: Blinklichter und selbstleuchtende Werbeanlagen sind unzulässig. Es ist nur eine Werbeanlage vorzusehen und diese kann mit Strahler (Licht Warmweiß, 2.700 K) beleuchtet werden.“

Abwägungsvorschlag:
Die Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf instektenschonende Leuchtmittel wurde bereits beschlossen und wird mit dem Straßenbeleuchtungskonzept im gesamte Stadtgebiet Zug um Zug umgesetzt.
Die Außenbeleuchtung (Straßenbeleuchtung) auf öffentlichen Straßen und Wegen innerhalb geschlossener Ortslage kann aus Gründen der sozialen Sicherheit während der Nachtzeit nicht abgeschaltet werden (Beleuchtungspflicht laut BayStWG).

Zum Erhalt der Artenvielfalt sind Nistplätze / Nistkästen für Gebäudebrüter vorzusehen und zu unterhalten: Für Wohngebäude sind je Wohnung 0,6 Quartiere vorzusehen. Das Ergebnis ist aufzurunden.
Die Anbringung von Nistkästen ist mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Ist eine Anbringung der Nesthilfen am Gebäude nicht möglich, sind alternative Standorte mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Vogelkästen sind jährlich zu reinigen (Anbringung in Reichweite),
Fledermauskästen nach Bedarf (selbstreinigende Modelle verfügbar).

Abwägungsvorschlag:
Im Rahmen der durchgeführten SaP zum Bauleitplanverfahren wurden keine artenschutzrechtlich relevanten Arten festgestellt. Weitere Festsetzungen werden daher nicht aufgenommen.

- Grünflächen, Straßenbegleitgrün:
Es wird angeregt, die Grünflächen zwischen den Straßenbäumen mit kräuterreichen, autochthonen Saatgutmischung anzulegen und extensiv zu pflegen. 20 – 30 % des Staudenbewuchses soll den Winter über belassen werden. Schottergärten sollten nicht zugelassen werden.

- Nachhaltigkeit:
Nach heutigen Vorgaben der Nachhaltigkeit, der CO2-Problematik, der umweltfreundlichen Stromerzeugung, usw. ist es sinnvoll, auf Dachflächen Photovoltaikanlagen und Warmwasserkollektoren vorzugeben.
Bitte nehmen Sie diesen Punkt in den Festsetzungen auf: Dächer sind auf der Ost-, Süd- und Westseite mit einer Photovoltaikanlage und einer angemessenen Anzahl Warmwasserkollektoren zu versehen. Vorschlag: Die Größe der Photovoltaikanlage sollte je Wohneinheit mindestens ca. 4 bis 6 kWp betragen (nach Größe der Wohnung). Die Ausrichtung mindestens eines Gebäudes auf jedem Grundstück (Haus- oder Garagendach) sollte so sein, dass eine optimale Nutzung der Sonnenenergie möglich ist.

Abwägungsvorschlag:

Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass Schotter- / Steingärten, bei denen Steine oder ähnliche Elemente wie Geröll, Kies oder Splitt die Flächengestaltung prägen und Pflanzen nur eine sehr untergeordnete Rolle spielen nicht zulässig sind.
Auf die weiteren Empfehlungen wird im Plan verwiesen.

  • Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 01.10.2020:

In der Stellungnahme wird darauf eingegangen, dass im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu muten sind, bedürfen Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG.

Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Bereich der nicht überbauten Teilflächen des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.
Der unter Punkt B 2 in den textlichen Hinweisen des Bebauungsplanes vom 10.05.2001 angegebene Verweis auf die Meldepflicht nach Art. 8 BayDSchG ist in diesem Fall nicht ausreichend.

Abwägungsvorschlag:
Gemäß Art. 7 BayDSchG bedarf es einer Erlaubnis der Unteren Denkmalschutzbehörde, wenn auf einem Grundstück nach Bodendenkmälern gegraben oder zu einem anderen Zweck Erdarbeiten auf einem Grundstück vorgenommen werden, obwohl bekannt ist oder vermutet werden kann oder den Umständen nach angenommen werden muss, dass sich dort Bodendenkmäler befinden.

Die Baugrenzen für den Bebauungsplan 138 sind eng begrenzt. Die damit überbaubaren Flächen sind auch jetzt bereits mit baulichen Anlagen überbaut, ursprünglich vorhandene bauliche Anlagen aus "Fichte II" dabei entfernt worden. Innerhalb der Fläche des Bebauungsplans befand sich lediglich ein Lagerbunker des Rüstungswerkes "Fichte II". Dieser ist jedoch vollständig abgebrochen worden. Für das Baufeld ergeben sich weder aus dem Kartenmaterial der Stadt Waldkraiburg noch aus den veröffentlichen Daten im Bayern Atlas Hinweise, dass im Baugebiet Bodendenkmäler vorhanden sind oder vorhanden sein könnten.
Weitere Festsetzungen werden daher in den Bebauungsplan nicht aufgenommen.
Die Begründung wird um den Erläuterungstext ergänzt.

  • Stellungnahme des Landratsamt Mühldorf am Inn vom 29.09.2020:

Ortsplanung:
  1. Es ist eine einheitliche Bezeichnung des Bebauungsplanes zu wählen

Abwägungsvorschlag:
Der Bebauungsplan wird entsprechend aktualisiert.

2) Für die Festsetzung eines Mindest- und Höchstmaßes bei der Anzahl der Vollgeschosse ist das Planzeichen gemäß Textziffer 2.7. der Planzeichenverordnung – PlanZV in der planlichen Festsetzung 2.2. sowie der Nutzungsschablone zu wählen.
3) Da sich die Sätze 2-4 in der Festsetzung 2.5. auf die Riegelbebauung beziehen, ist es nicht eindeutig, ob die Sätze 1 und 5 allgemeingültige Festsetzungen im Geltungsbereich darstellen oder sich auch nur auf die Riegelbebauung beziehen.

Abwägungsvorschlag:
Der Bebauungsplan wird entsprechend aktualisiert.

4) Die Formulierung in der Festsetzung 2.5. „Innerhalb der Riegelbebauung darf maximal ein Wechsel zwischen zwei- und dreistöckiger Bauweise stattfinden.“ ist aus ortsplanerischer Sicht abzulehnen. Wenn die Bauherren der Parzellen 1 und 8 einen Bau mit zwei Vollgeschossen beantragen, könnte im übrigen Bereich keine Bebauung mit 3 Vollgeschossen mehr errichtet werden, was aber wohl dem Planungswillen der Stadt Waldkraiburg entsprochen hätte. Es wird deshalb die Festsetzung einer zwingenden Anzahl der Vollgeschosse für die Riegelbebauung (auch unterschiedlich für Teilbereiche möglich) vorgeschlagen.

Abwägungsvorschlag:
Um das Nachverdichtungspotenzial des Gebietes auszuschöpfen, wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass die Riegelbebauung entlang der Siemensstraße durchgehend zwingend mit III-geschossigen Wohngebäuden bebaut werden muss.

5) Die Planzeichen zur Abgrenzung der Nutzungen, Flächen für Nebenanlagen (Carports, Garagen, Tiefgarage) und Einfahrt stellen Festsetzungen dar und sind keine Hinweise (siehe 5.5., 5.7., 5.8., 5.9. und 5.12.).

6) Das nicht näher definierte Planzeichen „Zufahrt TG“ im Planteil ist als Festsetzung aufzunehmen und zu erläutern.
Abwägungsvorschlag:
Der Bebauungsplan wird entsprechend aktualisiert.

Naturschutz und Landschaftspflege:
Die Stadt Waldkraiburg plant im Bereich zwischen Siemensstraße, Eichendorffstraße und Mendelweg ein bislang weitgehend gewerblich genutztes Gebiet zu einem Wohngebiet umzustrukturieren. Ein Großteil der Fläche ist aktuell versiegelt. Es befindet sich jedoch auch Baumbestand, insbesondere aus Rotföhren und Birken, auf dem Gelände. Aus naturschutzrechtlicher Sicht wird gefordert, dass die Bestandsbäume (Birkenreihe entlang Eichendorff- und Siemensstraße) im nördlichen Teilbereich des Bebauungsplanes so weit als möglich in die Planung integriert werden. Dies ist aus rechtlicher Sicht, im Sinne des Vermeidungsgebotes, zwingend notwendig (§§ 13 Abs.1 Satz 1 & 18 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 1a BauGB). Ein vollständiger Abgang der Bäume ist fachlich nicht nachvollziehbar.
Einzelbäume die nicht in die Planung integriert werden können sind qualitativ gleichwertig zu ersetzen. Entsprechende planerische/kartographische und textliche Festsetzungen sind in den Bebauungsplan aufzunehmen (Bestandssicherung und ggf. Ersatzpflanzungen). Bei Bautätigkeiten sind Schutzmaßnahmen für die bestehenden Bäume vorzusehen. Die entsprechenden Regularien (DIN 18920 & RAS-LP 4) zum Schutz von Bäumen auf Baustellen, sind alleine aus Gründen der zukünftigen Verkehrssicherungspflicht, dringend zu beachten.

Abwägungsvorschlag:
Unter 2.10 des Planteils wurden die zu erhaltenden Bäume dargestellt. Ersatznachpflanzungen festgesetzt.
Der Hinweis auf die DIN 18920 & RAS-LP 4 zum Schutz von Bäumen auf Baustellen, wird in den Bebauungsplan aufgenommen.

Des Weiteren ist der in den Antragsunterlagen hervorgehobene Biotopbaum explizit im Bebauungsplan darzustellen und durch Festsetzung zu sichern. Neben den geforderten Maßnahmen werden ebenfalls im Sinne des Vermeidungsgebotes weitere Minimierungsmaßnahmen zur Aufnahme in den Bebauungsplan gefordert/angeregt:
Erschließungs- und Stellplatzflächen sind funktionsabhängig so zu befestigen, dass ein geringer Abflussbeiwert erreicht wird. Wasserdurchlässige Beläge wie Rasenfugenpflaster, Rasengittersteine, Öko-Pflaster, Schotterrasen und wassergebundene Decken sind zwingend einzusetzen.
Die nicht überbauten Flächen sind als Grünflächen anzulegen und dauerhaft zu pflegen. Schottergärten, bei denen Steine oder ähnliche Elemente wie Geröll, Kies oder Splitt die Flächengestaltung prägen und Pflanzen nur eine sehr untergeordnete Rolle spielen sind verboten.
Lichtschächte oder sonstige Kelleröffnungen sind kleintiersicher auszugestalten.
Entsprechend sind sie durch engmaschige Geflechte abzudecken oder mit Ausstiegshilfen zu versehen.
Für Beleuchtungsanlagen sind in Anlehnung an Art. 11a BayNatSchG insektenfreundliche Leuchtmittel ohne UV-Anteil (z.B. Natriumdampf-Hochdrucklampen oder LED-Leuchten) und ohne Streuwirkung (z.B. mit nach unten gerichteten Lichtkegeln, keine Kugelleuchten) zu verwenden.

Abwägungsvorschlag:
Der Biotopbaum wird im Bebauungsplan dargestellt und durch Festsetzung gesichert.
Des Weiteren wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass Erschließungs- und Stellplatzflächen funktionsabhängig so zu befestigen sind, dass ein geringer Abflussbeiwert erreicht wird. Wasserdurchlässige Beläge wie Rasenfugenpflaster, Rasengittersteine, Öko-Pflaster, Schotterrasen und wassergebundene Decken sind zwingend einzusetzen.

Zu den weiteren möglichen Minimierungsmaßnahmen wurde bereits im Beschluss s.o. eine Abwägung vorgenommen.

Immissionsschutz:
Mit dem Bebauungsplan besteht aus immissionsschutztechnischer Sicht Einverständnis. Es ist jedoch noch folgender Passus zur möglichen Einsichtnahme des Schallgutachtens in den Bebauungsplan mit aufzunehmen:
„Die detaillierte Belastungssituation durch Lärmeinwirkungen im Bebauungsplangebiet kann dem Schallgutachten der Hoock & Partner Sachverständige PartG mbB vom 17.07.2020 Nr.EGK-5321-01 entnommen werden. Das Gutachten kann bei der Stadt eingesehen werden.“

Abwägungsvorschlag:
Der Bebauungsplan wird entsprechend aktualisiert.

Bodenschutz:
Zu den Punkt Altlasten (letzter Absatz unter C) Hinweise) sollte folgendes abgeändert werden:
„Im Bayerischen Altlastenkataster sind für das Planungsgebiet keine Verdachtsflächen ausgewiesen. Sollten im Rahmen von Erdarbeiten Auffüllungen oder andere Hinweise angetroffen werden, die eine Grundwassergefährdung vermuten lassen, ist unverzüglich das Landratsamt Mühldorf a. Inn zu beteiligen. Es ist dann sowohl die Schutzgutgefährdung nach Bodenschutzrecht (Bundesbodenschutzverordnung) zu klären sowie mit dem Abfallrecht die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung des Bodenaushubs sicherzustellen und dies durch einen geeigneten Sachverständigen zu begleiten. In diesem Fall darf die Niederschlagsentwässerung nicht über belastete Bereiche erfolgen. „

Abwägungsvorschlag:
Der Bebauungsplan wird entsprechend aktualisiert.

Die Gebäude sollten zum Schutz von Wassergefahren bis mind. 25 cm über Gelände wasserdicht ausgeprägt sein.

Im Bebauungsplan sollte unter Ziffer 2.11 ergänzt werden, dass anfallendes Niederschlagswasser breitflächig zu versickern ist. Sickerschächte sind nicht zulässig. Planer und Bauherren sollten auf die dauerhaft verbleibenden Starkregenrisiken ausdrücklich hingewiesen werden. Auf die Hochwasserschutzfibel des Bundebauministeriums sollte verwiesen werden: www.fibbund.de/Inhalt/Themen/Hochwasser
Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung sollte empfohlen werden.

Abwägungsvorschlag:
Der Bebauungsplan wird entsprechend aktualisiert.

Abfallwirtschaft:
Grundsätzlich gilt, Müll darf nur abgeholt werden, wenn die Zufahrt zu den Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist. Für Stichstraßen und -wege gilt, dass an deren Ende eine geeignete Wendeanlage für ein 3-achsiges Müllfahrzeug vorhanden sein muss.
Eine Wendeanlage am Ende der Zufahrten zu den Grundstücken 9,10 und 11 ist nicht vorgesehen, daher sind die Behälter jeglicher Art an der Eichendorfstrasse bereitzustellen. Für die Grundstücke 1-8 gilt es gleichermaßen an der Siemensstraße.

Abwägungsvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Kreistiefbauverwaltung:
Aus tiefbautechnischer Sicht muss der Anschluss an die Kreisstraße richtlinienkonform hergestellt werden.
Die Sichtflächen müssen gegeben sein, s. dazu nachfolgenden Hinweis: Innerhalb der im Bebauungsplan gekennzeichneten Sichtflächen dürfen außer Zäunen neue Hochbauten nicht errichtet werden; Wälle, Sichtschutzzäune, Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen u. ä. mit dem Grundstück nicht fest verbundene Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, wenn sie sich mehr als 0,80 m über die Fahrbahnebene erheben. Ebenso wenig dürfen dort genehmigungs- und anzeigefreie Bauten oder-Stellplätze errichtet und Gegenstände gelagert oder hinter stellt werden, die diese Höhe überschreiten. Dies gilt auch für die Dauer der Bauzeit. Einzelbaumpflanzungen im Bereich der Sichtflächen sind mit der Straßenbauverwaltung abzustimmen.

Abwägungsvorschlag:
Der entsprechende Abschnitt im Teil C zu Sichtfeldern wird entsprechend aktualisiert.

Verkehrswesen:
Die Stellplätze (Carports) zwischen der Kreisstraße MÜ 13 Siemensstraße und den Mehrfamilienhäusern werden als sehr gefährlich angesehen.
Hier können 40 Pkw nebeneinander parken, dadurch dürfte die Sicht beim rückwärts ausfahren sehr eingeschränkt sein, was wiederum für die Fußgänger und den fließenden Verkehr auf der Kreisstraße eine Gefahr darstellt.
Von der Stadt Waldkraiburg sollte angedacht werden, den Gehweg entlang der Siemensstraße richtlinienkonform auszubauen und zu befestigen.
Seitens der städtischen Straßenverkehrsbehörde kamen mit Stellungnahme vom 04.11.2020 folgende Hinweise zur Thematik Verkehr:

Zufahrten zur Kreisstraße

Die Zone für die Zufahrt von Parzelle 1 liegt im Bereich einer bestehenden Überquerungshilfe für Fußgänger- und Radverkehr sowie von 2 Alleebäumen. Es wird angeregt, den Geltungsbereich um die Siemensstraße zu erweitern, mindestens bei Parzelle 1. Im Geltungsbereich sind die bestehende Überquerungshilfe (linienartiger Querschnitt mit Fahrbahn, Grünstreifen und Gehwegen) sowie zu erhaltende Alleebäume darzustellen bzw. die geplante Umgestaltung wegen der neuen Grundstückszufahrt.

Generell geben wir zu Bedenken, überhaupt Einzelzufahrten von Carports zur Siemensstraße zu planen. Der betreffende Abschnitt der Siemensstraße ist die Kreisstraße MÜ 13 und verbindet mit entsprechend hohen Verkehrsaufkommen die Kreisstraße MÜ 25 bei Haigerloh mit der Staatsstraße St 2091 bei Waldkraiburg. Aus Erfahrung wird darauf hingewiesen, dass die zuständige Straßenbaubehörde, die Kreistiefbauverwaltung beim Landratsamt Mühldorf a. Inn, den geplanten Zufahrten zur Kreisstraße nicht zustimmen.

Radverkehrsanlagen

Die Siemensstraße ist im Radwegenetz der Stadt Waldkraiburg eine Hauptroute. In den 90er Jahren wurden zwischen der Ludwig-Ganghofer-Straße und der genannten Überquerungshilfe auf der westlichen Straßenseite Radwege ergänzt bzw. Gehwege für Radverkehr zugelassen und auf der östlichen Straßenseite Fahrradschutzstreifen am Fahrbahnrand gekennzeichnet. Die Maßnahme wurde in nördlicher Richtung u. a. aus Platzgründen nicht fortgesetzt. Der Bebauungsplan eröffnet die Möglichkeit, innerhalb des Geltungsbereiches eine Erweiterung der Siemensstraße mit Radverkehrsanlagen festzusetzen. Es wird daher vorgeschlagen, zu diesem Zweck aus den Parzellen einen 2 m breiten Streifen herauszuteilen und als Bestandteil der Siemensstraße zu planen.

Abwägungsvorschlag:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird um die Siemensstraße, auf der Höhe des Planungsareals, erweitert. Im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche sind Flächen für Straßenbegleitgrün, Fuß- und Radverkehr vorzusehen sowie die vorhandene Überquerungshilfe darzustellen.
Die im aktuellen Planentwurf dargestellten Flächen für Garports/Stellplätze entlang der Siemensstraße werden ersatzlos herausgenommen. Eine alternative Stellplatzanordnung ist mit dem Straßenbaulastträger abzustimmen und im Bebauungsplanentwurf darzustellen.

  • Seitens der Verwaltung werden folgende Änderungen vorgeschlagen:

Bauordnung vom 17.09.2020:

Eine Regelung zur Zulässigkeit von Terrassenüberdachungen an den Grundstücksgrenzen im WA 2 wären sinnvoll.

Abwägungsvorschlag:
Eine entsprechende Festsetzung wird im Bebauungsplan aufgenommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf des Bebauungsplanes entsprechend des Beschlusstextes überarbeiten zu lassen und erneut öffentlich auszulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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24. Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 89 nördlich der Eichendorffstraße, 1. Änderung - Aufstellungs- und Billigungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 24.11.2020 ö 24

Beschluss

Die Aufstellung des Bauleitplanverfahrens wird beschlossen.

Der vom Architekturbüro WÜSTINGER RICKERT, Architekten und Stadtplaner PartGmbH , München, ausgearbeitete Planentwurf vom 09.11.2020 wird gebilligt.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Planentwurf öffentlich auszulegen und die Behördenbeteiligung durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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25. Städtebauförderung; Jahresantrag zum Bund-Länder-Programm 2021 - Billigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 24.11.2020 ö vorberatend 25
Stadtrat Stadtratssitzung 08.12.2020 ö beschließend 33

Beschluss

Der Ausschuss stellt den Antrag, der Stadtrat möge beschließen:
Der Jahresantrag der Städtebauförderung Programmjahr 2021 für das Sanierungsgebiet „Stadtkern“ mit den Jahresscheiben 2021 bis 2024 und förderungsfähigen Gesamtkosten in Höhe von 11. 938 T€ wird mit den darin aufgeführten Einzelvorhaben gebilligt.

Das Jahresprogramm (Bedarfsanmeldung) liegt dieser Niederschrift als Anlage 58 bei und bildet einen Bestandteil dieses Beschlusses.
Die Entscheidungen über die Durchführung der jeweiligen Einzelvorhaben werden nach finanzieller Leistungsfähigkeit im Einzelfall von den jeweiligen Gremien getroffen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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26. Vollzug des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV); Sachstandsmitteilung Linie 57 Haag- Ampfing/Waldkraiburg - Mühldorf ÖPNV Dialog - eigenwirtschaftliche Stadtverkehre

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 24.11.2020 ö 26

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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27. Genehmigung der Niederschrift des öffentlichen Teiles der Stadtentwicklungs-, Bau-, und Umweltausschusssitzung 22.09.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 24.11.2020 ö beschließend 27

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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28. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 24.11.2020 ö 28

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 02.12.2020 16:03 Uhr