Datum: 29.06.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Haus der Kultur, großer Saal
Gremium: Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 20:15 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
7 Mitteilungen des Vorsitzenden
8 Schulwesen; Schulgebäude Grundschule an der Beethovenstraße - Anbau notwendige Räume/Klassenzimmer - Billigung der Entwurfsplanung und Kostenberechnung
9 Baurecht; Bauantrag - Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten und 9 Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1591/1, Troppauer Str. 48
10 Baurecht; Bauantrag - Nutzungsänderung eines Kellerraums in einen Teigraum zur Herstellung von Brotteiglingen und Backen im Steinbackofen im Garten mit Errichtung eines Stellplatzes auf dem Grundstück Fl.Nr. 963/5 der Gemarkung Waldkraiburg, Tannenweg 16a
11 Baurecht; Vorbescheidsantrag - Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 8 Wohneinheiten auf dem Grundstück Fl.Nr. 2036/2 der Gemarkung Waldkraiburg, Breslauer Str. 21
12 Baurecht; formlose Anfrage - Errichtung Gebäudeerweiterung mit Warenanlieferung, Betriebsleiterwohnung und Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 660/18 der Gemarkung Waldkraiburg, Gerhard-Zeidler-Str. 2
13 Baurecht; formlose Anfrage - Errichtung eines Poolhauses und einer Einfriedung in der Aussiger Str. 21
14 Baurecht; Vorkaufsrecht - Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts für das Grundstück Stadtplatz 12
15 Baurecht; Bauantrag - Erweiterung des bestehenden Bestattungsinstitus und Nutzungsänderung von Gewerbeflächen in Privat auf dem Grundstück Fl.Nr. 2037/3 der Gemarkung Waldkraiburg, Marienburger Str. 26
16 Baurecht; Bauantrag - Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Ladeneinheit auf dem Grundstück Fl.Nr. 50 der Gemarkung Waldkraiburg, Berliner Str. 31
17 Bauleitplanung; 58. Änderung des Flächennutzungsplanes, Teilbereich der Berliner Straße zwischen Ratiborer und Nikolsburger Straße - Billigungsbeschluss
18 Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 81, Teilbereich der Berliner Straße zwischen Ratiborer und Gablonzer Straße, 2. Änderung - Auslegungsbeschluss
19 Bauleitplanung; 50. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 69 für das Gewerbegebiet nördlich der Daimler Straße - Behandlung der Stellungnahmen - Feststellungsbeschluss
20 Bauleitplanung; Aktualisierung des Flächennutzungsplanes - Ergänzungs- und Bekanntmachungsbeschluss
21 Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 69 für das Gewerbegebiet nördlich der Daimler Straße, Flur-Nr. 660/1 der Gemarkung Waldkraiburg, 10. Änderung - Behandlung der Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
22 Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 89, 1. Änderung an der Eichendorffstraße - Behandlung der Stellungnahmen - Auslegungsbeschluss
23 Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 82 "Waldkraiburg West" - Durchführung einer Baulandumlegung gemäß §§ 45 ff. Baugesetzbuch, Anordnungs- und Übertragungsbeschluss
24 Stadtentwicklung; Errichtung von Schnellladesäulen für Elektrofahrzeuge am Standort Friedländer Straße - Billigung einer geänderten Planung und Finanzierung
25 Wegebau, Wegeunterhalt; Ausbau von Radwanderwegen im Waldgebiet Herzogshart bis Harter Straße - Billigung des Vorhabens
26 Parkanlagen, Grünflächen; Errichtung einer Hundefreilauffläche zur Erprobung im Siemenspark - Billigung des Vorhabens
27 Genehmigung der Niederschrift des öffentlichen Teiles der Stadtentwicklungs-, Bau-, und Umweltausschusssitzung vom 04.05.2021
28 Anfragen

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7. Mitteilungen des Vorsitzenden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 29.06.2021 ö 7

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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8. Schulwesen; Schulgebäude Grundschule an der Beethovenstraße - Anbau notwendige Räume/Klassenzimmer - Billigung der Entwurfsplanung und Kostenberechnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 29.06.2021 ö vorberatend 8
Stadtrat Stadtratssitzung 20.07.2021 ö beschließend 4

Beschluss

Der Ausschuss stellt den Antrag, der Stadtrat möge wie folgt entscheiden.
Die Entwurfsplanung für die Maßnahme „Grundschule Beethovenstraße in Waldkraiburg; Schaffung von zusätzlich notwendigen Räumen durch Anbau“ vom 07.05.2021 und die dazugehörige Kostenberechnung vom 31.05.2021 durch das Architekturbüro J. Kessner GmbH mit einem berechneten Kostenaufwand von brutto ca. 760.000 €, sowie der Kostenansatz für die Unsicherheit der Baupreisentwicklung von ca. 90.000 €, wird gebilligt. Für die erforderlichen Haushaltsmittel sind im Haushaltsplan 2021 bei Produktkonto 2111110.096100 - Grundschule an der Beethovenstraße; Anlagen im Bau (Hochbau) – in Höhe von 640.000 € eingestellt. Der erhöhte Kostenbedarf ist im Haushalt 2022 in Höhe von 210.000 € bereitzustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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9. Baurecht; Bauantrag - Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten und 9 Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1591/1, Troppauer Str. 48

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 29.06.2021 ö beschließend 9

Beschluss

Die Überschreitung der überbaubaren Grundstücksfläche kann zugelassen werden, da der Nachweis erbracht wurde, dass das verwendete Pflaster tatsächlich sickerfähig ist. Die Baugenehmigung kann erteilt werden, da sich das Vorhaben in die umliegende Bebauung einfügt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2

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10. Baurecht; Bauantrag - Nutzungsänderung eines Kellerraums in einen Teigraum zur Herstellung von Brotteiglingen und Backen im Steinbackofen im Garten mit Errichtung eines Stellplatzes auf dem Grundstück Fl.Nr. 963/5 der Gemarkung Waldkraiburg, Tannenweg 16a

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 29.06.2021 ö beschließend 10

Beschluss

Die Baugenehmigung kann nicht erteilt werden, da sich das Vorhaben aufgrund der geplanten Kaminhöhe nicht in die umliegende Bebauung einfügt (Störung des Ortsbildes) und die Abweichung von der Stellplatzsatzung nicht erteilt werden kann.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 4

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11. Baurecht; Vorbescheidsantrag - Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 8 Wohneinheiten auf dem Grundstück Fl.Nr. 2036/2 der Gemarkung Waldkraiburg, Breslauer Str. 21

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 29.06.2021 ö beschließend 11

Beschluss

Der beantragte Vorbescheid kann erteilt werden, da sich das Vorhaben auch hinsichtlich der geplanten Höhe in die umliegende Bebauung einfügt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 7

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12. Baurecht; formlose Anfrage - Errichtung Gebäudeerweiterung mit Warenanlieferung, Betriebsleiterwohnung und Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 660/18 der Gemarkung Waldkraiburg, Gerhard-Zeidler-Str. 2

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 29.06.2021 ö beschließend 12

Beschluss

Eine Baugenehmigung wird nicht in Aussicht gestellt, da die Notwendigkeit der Betriebsleiterwohnung nicht nachgewiesen ist und die Wohnung hinsichtlich ihrer Baumasse und Nutzfläche gegenüber dem Gewerbebetrieb nicht deutlich untergeordnet ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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13. Baurecht; formlose Anfrage - Errichtung eines Poolhauses und einer Einfriedung in der Aussiger Str. 21

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 29.06.2021 ö beschließend 13

Beschluss

Die Erteilung einer Baugenehmigung kann in Aussicht gestellt werden, da sich das Vorhaben noch in die umliegende Bebauung einfügt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 5

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14. Baurecht; Vorkaufsrecht - Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts für das Grundstück Stadtplatz 12

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 29.06.2021 ö beschließend 14

Beschluss

Die Stadt verzichtet aufgrund des hohen Kaufpreises auf die Ausübung ihres gesetzlichen Vorkaufsrechts und erklärt dies gegenüber dem Notar.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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15. Baurecht; Bauantrag - Erweiterung des bestehenden Bestattungsinstitus und Nutzungsänderung von Gewerbeflächen in Privat auf dem Grundstück Fl.Nr. 2037/3 der Gemarkung Waldkraiburg, Marienburger Str. 26

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 29.06.2021 ö beschließend 15

Beschluss

Verkauf einer Teilfläche des Wendehammers an den Bauherrn:
Die für die Errichtung der beiden Stellplätze notwendige Teilfläche des Wendehammers soll dem Antragsteller zum Kauf angeboten werden. Der verbleibende Wendeplatz ist immer noch ausreichend als Wendemöglichkeit für Lieferwagen, Kehrmaschinen usw. bis ca. 7 m Fahrzeuglänge (siehe berechnete Schleppkurven durch das Ingenieurbüro Behringer). Evtl. muss ein abschnittsweises Halteverbot an der gegenüberliegenden Straßenseite ausgesprochen werden. Die für die Zukunft fehlende Ausbaumöglichkeit des Wendehammers, z. B. als Wendemöglichkeit für ein 3-achsiges Müllfahrzeug, wird in Kauf genommen. Die genauen Vertragsmodalitäten sind noch auszuhandeln.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1

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16. Baurecht; Bauantrag - Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Ladeneinheit auf dem Grundstück Fl.Nr. 50 der Gemarkung Waldkraiburg, Berliner Str. 31

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 29.06.2021 ö beschließend 16

Beschluss

Die Baugenehmigung für den ersten Bauabschnitt kann erteilt werden, da sich das Vorhaben in die umliegende Bebauung entlang der Berliner Straße einfügt. Die beantragten Abweichungen von GRZ und GFZ können erteilt werden. Die notwendige Abweichung von den Abstandflächen kann erteilt werden, wenn der betroffene Nachbar schriftlich zustimmt. Der Bauherr ist darauf hinzuweisen, dass die Genehmigung für die weiteren Bauabschnitte nur erteilt werden kann, wenn die notwendigen Stellplätze nachgewiesen werden.
Zusätzlich wird ein Bebauungsplan aufgestellt. Der Umriss des Gebietes wird vom Ausschuss festgelegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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17. Bauleitplanung; 58. Änderung des Flächennutzungsplanes, Teilbereich der Berliner Straße zwischen Ratiborer und Nikolsburger Straße - Billigungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 29.06.2021 ö vorberatend 17
Stadtrat Stadtratssitzung 20.07.2021 ö beschließend 9

Beschluss

Der Ausschuss stellt den Antrag, der Stadtrat möge wie folgt beschließen:

Der vom Architekturbüro Friedl, ausgearbeitete Planentwurf zur 58. Änderung des Flächennutzungs-planes, in der Fassung vom 29.06.2021, wird gebilligt.

Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie Behördenbeteiligung  durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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18. Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 81, Teilbereich der Berliner Straße zwischen Ratiborer und Gablonzer Straße, 2. Änderung - Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 29.06.2021 ö beschließend 18

Beschluss

Der Bebauungsplan Nr. 81, 2. Änderung ist in die öffentliche Auslegung und Behördenbeteiligung gem. § 13a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch zu bringen.

Die Verwaltung wird beauftragt, das entsprechende Bauleitplanverfahren durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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19. Bauleitplanung; 50. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 69 für das Gewerbegebiet nördlich der Daimler Straße - Behandlung der Stellungnahmen - Feststellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 29.06.2021 ö vorberatend 19
Stadtrat Stadtratssitzung 20.07.2021 ö beschließend 10

Beschluss

Der Ausschuss stellt den Antrag, der Stadtrat möge wie folgt beschließen:

Während der erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfes gemäß §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 07.04.2021 bis einschließlich 10.05.2021 ist folgende Stellungnahme eingegangen die wie folgt abgewogen werden:

  • Schreiben von 2 Einwohner von Waldkraiburg vom 09.05.2021:

„… die Stadt Waldkraiburg beabsichtigt, im Bereich nördlich der Daimlerstraße ein weiteres Gewerbege-biet zu schaffen, das im geltenden Flächennutzungsplans als Waldfläche ausgewiesen ist.
Die Umwandlung des Waldes in eine Gewerbefläche wird mit einer Reihe von Beeinträchtigungen verbunden sein, die in den Umweltberichten zur Flächennutzungsplanänderung und zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 69 dargestellt sind. Zur Begründung führt die Stadtverwaltung aus, dass mit der Ausweisung die Möglichkeit entstehe „nördlich der Daimlerstraße dringend benötigte Gewerbeflächen zu schaffen".
Wurde unter anderem auf zwei Bürgerversammlungen in den letzten eineinhalb Jahren immer wieder um den Erhalt des Waldes gestritten und dabei vorn Bürgermeister ständig der dringende Bedarf an Reserveflächen für die Betriebserweiterung und Schaffung von Arbeitsplätzen, besonders des großen ortsansässigen Unternehmens Netzsch eingefordert, damit dieses vor Ort bleibt, was letztlich kurz vor Weihnachten den Stadtrat zur Freigabe des Waldes nördlich der Daimlerstraße einschließlich des Wasserschutzgebiets für Gewerbezwecke bewog, berichtet die Presse drei Wochen später, dass die selbe Firma für ihr neues, 50 Millionen teures Großprojekt, ihre Gewerbeflächen sogar reduziert und Teile ihres Werksgeländes nördlich der Daimlerstraße zur Vermietung oder Verpachtung frei gibt. Nebenbei erfährt man auch, dass es keinen einzigen neuen Arbeitsplatz geben wird. Über die zweite favorisierte Firma Atoma war von informierten Kreisen zu hören, dass man seinen Innenstadtstandort nicht aufgeben will. Die zu erschließende Gewerbefläche liegt zudem weit abseits des jetzigen Fabrikgeländes der Atoma, so dass schon aus logistischen Gründen eine Erweiterung in diese Richtung wiederum nicht glaubwürdig erscheint. Ungenutzt und ebenfalls zur Verpachtung freigegeben ist das Grundstück der Firma Prima, unmittelbar an das Plangebiet angrenzend, mit fast 1000 qm.
Durch den Erhalt eines 20 m breiten Waldstreifens hat sich das Plangebiet verkleinert, so dass es für die genannten Betriebe kaum mehr interessant sein dürfte. Zudem ist die Zufahrt zum Gebiet durch den Wegfall der Stichstraße nicht erschlossen. Beabsichtigt ist, stattdessen eine Zufahrt von der Staatsstraße her zu schaffen, mit dem selben Ausmaß an Verlust von Waldfläche wie vorher, nur an anderer Stelle. Deshalb ist der als „Kompromiss" gepriesene jetzige Plan sehr fragwürdig.
Selbst wenn ein aktuelles Interesse von Industrie-, oder Gewerbebetrieben bestünde, ist es aus Klimaschutz-, und Nachhaltigkeitsgründen erforderlich, zunächst den im Gewerbegebiet vorhandenen Leerstand und bereits erschlossene Brachflächen zu nutzen. Ferner sollte der allenthalben sichtbaren und scheinbar üblichen Wohnnutzung von Gewerbeflächen, gerade an der Emil-Lode- und Gebrüder-Dickow-Straße, ein Riegel vorgeschoben werden.

Die Begründung der Stadt, die Schaffung von Arbeitsplätzen als höheres Allgemeingut einzustufen als den Erhalt des Naherholungsgebiets für die Allgemeinheit, ist damit widerlegt. Deshalb kann nicht weiter daran festgehalten, das für die Erholung, das örtliche Klima, den Wasserschutz, den Natur- und Umweltschutz wertvolle Waldgebiet, für eine wirtschaftliche Verwertung preiszugeben und damit unwiederbringlich zu zerstören.
Die Erweiterung des Gewerbegebiets führt laut Umweltbericht zu einer Mehrung des Verkehrs und der damit verbundenen Emissionen. Eine Überschreitung der Lärmgrenzwerte könne aber sicher ausgeschlossen werden. Diese Behauptung ist nicht glaubwürdig. Seit der Freigabe der A94 im Herbst 2019 hat der motorisierte Verkehr auf der Staatsstraße 2091und auf der Daimlerstraße bereits jetzt stark zugenommen und damit der Schadstoffausstoß und die Lärmbelastung für die angrenzenden Wohngebiete. Eine weitere Steigerung ist für die Anlieger nicht mehr hinnehmbar.
Diese Entwicklung kann bei der Planung neuer Gewerbegebiete nicht außer Acht gelassen werden.
Der Stadtrat möge respektieren, dass in der Bevölkerung das Plangebiet mittlerweile zum festen
Bestandteil der Naherholung und somit des Allgemeinwohls geworden ist, das angesichts des Wachstums und der Nachverdichtung der Stadt dringender denn je benötigt wird und durch Ausgleichspflanzungen auf weit entfernten Ackerflächen niemals kompensiert werden kann.

Abwägungsvorschlag:

Die vorliegende Änderungsplanung umfasst den Bereich des Flurstückes 660/1, Gemarkung Waldkraiburg sowie die unmittelbar östlich anschließenden Flurstücke bis zur Emil-Lode-Straße. Die genannten Grundstücke, die bereits gewerblich nutzbar und über die Emil-Lode-Straße erschlossen sind, werden in die hier vorliegende 50. Flächennutzungsplanänderung einbezogen und auf diese Weise nach Osten erweitert. Die neu hinzukommenden Grundstücke werden ohne eigene Zufahrt, über die angrenzenden, bereits über die Emil-Lode-Straße bzw. Daimlerstraße erschlossenen Gewerbegrund-stücke angefahren. Gleichfalls wird der Wald entlang der sogenannten Schilcherlinie durch die hier vorliegende Flächennutzungsplanänderung planungsrechtlich gesichert und erhalten.

Nachdem gegen die zunächst vorgelegte Änderungsplanung mit Datum vom 10.04.2019 erhebliche Einwände, die Waldrodung betreffend, vorgebracht wurden, wurde im Gremium erneut über die Gewichtung der Umwelt auf der einen und Erweiterung des Gewerbegebietes mit zusätzlichen Arbeitsplätzen auf der anderen Seite gegeneinander abgewogen. Der Kompromiss bestand darin, dass auf die zunächst angedachte Erschließung entlang der Schilcherlinie verzichtet und der Wald in deutlich größerem Umfang erhalten wird.

Im erstellten Umweltbericht und der Begründung zur Planung wurde die Thematik Waldrodung und Aufforstungsflächen ausführlich abgearbeitet.

Das Ziel, das die Stadt bereits seit Jahrzehnten verfolgt, ansässige Gewerbebetriebe ins Gewerbegebiet umzusiedeln wird auch bei einem der letzten Betriebe, der nach wie vor in der Innenstadt produziert, bestrebt.

Die 50. Änderung des Flächennutzungsplanes samt seiner Begründung und dem Umweltbericht, jeweils in der Fassung vom 21.04.2020, wird festgestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1

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20. Bauleitplanung; Aktualisierung des Flächennutzungsplanes - Ergänzungs- und Bekanntmachungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 29.06.2021 ö vorberatend 20
Stadtrat Stadtratssitzung 20.07.2021 ö beschließend 11

Beschluss

Der Ausschuss stellt den Antrag, der Stadtrat möge wie folgt beschließen:

Der bestehende Flächennutzungsplan aus dem Jahr 05.11.1986 wurde digitalisiert und in diesem Zusammenhang wurden folgende abgeschlossene Flächennutzungsplanänderungen in den Entwurf des Flächennutzungsplanes aufgenommen:

  1. Änderung für das Areal des Krone-Baumarktes
  2. Änderung für den Bereich an der Berliner-/Teplitzer Straße
4. Änderung, Eingemeindung einer Teifläche aus dem Mühldorfer Hart in das Stadtgebiet
5. Änderung für das Gebiet des Südstall-Geländes und Ausweisung eines Sondergebietes für einen Garten- und Freizeitmarkt an der Beuthener Straße
8. Änderung, Ortsumfahrung Pürten
10. Änderung für das Areal des ehem. EMG-Geländes
11. Änderung, Flächen für den Gemeinbedarf –Kindergarten und Altentagesstätte
13. Änderung für einen Teilbereich im Gewerbegebiet südlich der Daimler Straße
14. Änderung für den Bereich nördlich des Ortsteiles Niederndorf
15. Änderung Sondergebiet Baumarkt und Gartencenter
17. Änderung Allgemeines Wohngebiet an der Von-der-Tann-Straße
18. Änderung Allgemeines Wohngebiet und eingeschränktes Gewerbegebiet auf dem Gelände der Fa. Netzsch, Liebigstraße
19. Änderung Allgemeines und Reines Wohngebiet am Grünen Weg
21. Änderung Allgemeines Wohngebiet und Mischgebiet südlich der Graslitzer Straße
22. Änderung Misch- und Gewerbegebiet am alten Bahnhof
23. Änderung Allgemeines Wohngebiet am Keplerweg
24. Änderung Mischgebiet im Bereich südlich der Teplitzer Straße
26. Änderung Allgemeines Wohngebiet im Bereich nördlich der Eichendorfstraße
27. Änderung Allgemeines Wohngebiet zwischen der Enzianstraße und der Industriebahn
28. Änderung Allgemeines Wohngebiet entlang der Sonnenstraße
29. Änderung Allgemeines Wohngebiet im Bereich Kopernikusstraße ost
31. Änderung Eingeschränktes Industriegebiet
33. Änderung Allgemeines Wohngebiet zwischen Pestalozzistraße und Gutenburgweg
34. Änderung Sondergebiet Tierkörperverwertung / Biogasanlage
36. Änderung Allgemeines Wohngebiet / Klimaschutzwals / Grünfläche am Fichtenweg
37. Änderung Allgemeines Wohngebiet St. Erasmus Ost
38. Änderung Dorfgebiet im Ortsteil Ebing
40. Änderung Allgemeines Wohngebiet an der Troppauer Straße
41. Änderung Sondergebiet Landschaftspfege /Kompostierung in Wörth
43. Änderung Allgemeines Wohngebiet, Sondergebiet Gesundheit und Pflege, Sondergebiet Umschulungszentrum für das Gebiet ehem. Konen-und Haldenwanger-Gelände
51. Änderung Allgemeines Wohngebiet und Mischgebiet an der Berliner Straße
53. Änderung Allgemeines Wohngebiet, Ortsteilerweiterung Föhrenwinkel

Folgende zur Rechtskraft gebrachte Bauleitplanverfahren nach § 13a BauGB wurden in den Entwurf des Flächennutzungsplanes, als Berichtigung, aufgenommen:

  1. Bebauungsplan Nr. 35 für das Wohngebiet 3, Teil A, Teilbereich an der Teplitzer/Adlergebirgsstraße, 9. Änderung
  2. Bebauungsplan Nr. 65 Teil B, Bereich an der Bayernbrücke zwischen Franz-Liszt-Straße, Berliner Straße und Ritter-von-Gluck-Weg
  3. Bebauungsplan Nr. 8 „Föhrenwinkel“, 6. Änderung
  4. Bebauungsplan Nr. 114 Bereich an der Kirchenstraße zwischen Stadtplatz und Iglauer Straße
  5. Bebauungsplan Nr. 35 für das Wohngebiet 3 Teil A, an der Adlergebirgsstraße, 10. Änderung
  6. Bebauungsplan Nr. 29 für das Gewerbe- und Industriegebiet südlich der Daimlerstraße, 10. Änderung


Der Stadtrat beschließt gemäß § 6 Abs. 6 BauGB, den ergänzten Flächennutzungsplan i.d.F. vom 14.06.2021, einschließlich der in der laufenden Sitzung festgestellten 50. Änderung des Flächennutzungsplanes für die Erweiterung des Gewerbegebietes nördlich der Daimler Straße, neu bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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21. Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 69 für das Gewerbegebiet nördlich der Daimler Straße, Flur-Nr. 660/1 der Gemarkung Waldkraiburg, 10. Änderung - Behandlung der Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 29.06.2021 ö beschließend 21

Beschluss

Während der erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfes gemäß §§ 3 Abs. 2, 4 a Abs. 3 BauGB in der Zeit vom 03.02.2021 bis einschließlich 08.03.2021 sind folgende Stellungnahmen eingegangen die wie folgt abgewogen werden:

  • Stellungnahme des Landratsamtes Mühldorf am Inn vom 02.03.2021:

Immissionsschutz:
Der Änderungsbereich des Bebauungsplanes ist im bestehenden Bebauungsplan mit Emissionskontingenten in Form flächenbezogener Schallleistungspegel mit 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts belegt. Durch die Änderung werden diese Schallleistungspegel im nördlichen Bereich auf 49 dB(A) tags und 34 dB(A) nachts und im südlichen Bereich auf 51 dB(A) tags und 36 dB(A) nachts reduziert, wodurch die dort bereits genehmigten Betriebe in ihren bestehenden Rechten eingeschränkt würden. Dies hätte zur Folge, dass die dazugehörenden Baugenehmigungen entsprechend angepasst werden müssten und die Stadt ggf. Regressansprüchen ausgesetzt wäre.

Das Gutachten wurde entsprechend aktualisiert und der Unteren Immissionsschutzbehörde erneut vorgelegt. Mit Schreiben vom 18.03.2021 wurde das Einverständnis bestätigt.

Abwägungsvorschlag: Die Festsetzungen und Hinweise des Bebauungsplanentwurfes sind auf die aktualisierte Fassung des Lärmgutachtens vom 15.03.2021 abzustimmen. Dabei handelt es sich um redaktionelle Änderungen die keine weitere Planauslegung auslösen.

Kreistiefbauverwaltung, Verkehrswesen:
Auf die zuletzt abgegebene Stellungnahme vom 07.08.2020 wird verwiesen. Die Stellungnahme wird aufrechterhalten.

Die Stellungnahme vom 07.08.2020 wies darauf hin, dass beim Neubau einer Erschließungsstraße sowohl auf die Sichtfelder geachtet wie auch ein richtlinienkonformer Anschluss herstellen werden muss.

Abwägungsvorschlag hierzu lautete laut Beschluss vom 24.11.2020:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Da mit der ausgearbeiteten Planung kein Neubau von Straßen verbunden ist, sind die Hinweise zu Sichtflächen und Anbindungen (Eckausrundungen, Schleppkurven) im vorliegenden Fall nicht relevant. Vielmehr wird die bereits vorhandene Erschließung der „Emil-Lode-Straße“ genutzt.

An der Abwägung vom 24.11.2020 wird vollumfänglich festgehalten. Eine Ergänzung oder Änderungen der Planung wird damit nicht veranlasst.

Naturschutz und Landschaftspflege:
Die grundsätzlich naturschutzfachlich kritische Sicht zur Rodung eines Klimaschutzwaldes für die Ausweisung eines Gewebegebietes ist unlängst bekannt.
Weitere Anregungen können dem Bauleitplanverfahren nicht beigesteuert werden.

Abwägungsvorschlag: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 

  • Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim vom 10.02.2021:


In der Stellungnahme wird darauf verwiesen, dass der Punkt „Mögliche Altlasten“ in die Festsetzungen des Bebauungsplanes übernommen werden sollte. Die Stellungnahmen vom 18.08.2020 und 17.06.2019 haben nach wie vor ihre Gültigkeit.

Folgende Abwägung zu diesem Punkt wurde am 24.11.2020 beschlossen:
„Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die im Bebauungsplan enthaltenen Hinweise zu Altlasten entsprechen denen, die bei vergleichbaren Gegebenheiten auch bei der 9. Änderung des Bebauungsplanes angesetzt waren. Eine Übernahme in die Festsetzungen wird daher für nicht erforderlich gehalten. Änderungen an der Planung sind nicht veranlasst.“

An der Abwägung vom 24.11.2020 wird vollumfänglich festgehalten. Eine Ergänzung oder Änderungen der Planung wird damit nicht veranlasst.

Sämtliche Punkte aus der Stellungnahme vom 17.06.2019 wurden bereits hinlänglich beraten und entsprechende Festsetzungen und/oder Hinweise im Bebauungsplanentwurf aufgenommen.

  • Stellungnahme der Vodafone Kabel Deutschland vom 03.03.2021:

Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen.

Abwägungsvorschlag: Im Bebauungsplanentwurf ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.

Im Rahmen der Gigabitoffensive investiert Vodafone in die Versorgung des Landes mit hochleistungs-fähigen Breitbandanschlüssen und damit den Aufbau und die Verfügbarkeit von Netzen der nächsten Generation - Next Generation Access (NGA)- Netzen.
In Anbetracht der anstehenden Tiefbauarbeiten möchten wir hiermit unser Interesse an einer Mitverlegung von Leerrohren mit Glasfaserkabeln bekunden. Um die Unternehmung

Abwägungsvorschlag: Die Information wird zur Kenntnis genommen. 

  • Stellungnahme der Stadtwerke Waldkraiburg GmbH vom 25.02.2021:

Die eingegangenen Spartenauskünfte werden zur Kenntnis genommen.

  • Auf Vorschlag der Verwaltung wird folgender Hinweis aufgenommen:

Im Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass sämtliche im Bebauungsplan genannte DIN-Normen und VDI-Richtlinien bei der Stadt Waldkraiburg, Bauabteilung, eingesehen werden können.

Auf Vorschlag der Verwaltung wird im Bebauungsplanentwurf darauf hingewiesen, dass innerhalb des Werkszauns (Schilcher-Linie) es viele Bombenabwürfe zum Zeitpunkt des 2. Weltkrieges gab. Es ist nicht auszuschließen, dass auch im benachbarten Staatswald Bomben gelandet sind.

Der Entwurf Bebauungsplanes Nr. 69, 10. Änderung mit Begründung, Umweltbericht und den naturschutzfachlichen Angaben zur saP, in der Fassung vom 24.11.2020, einschließlich der oben aufgeführten redaktionellen Änderungen wird als Satzung beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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22. Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 89, 1. Änderung an der Eichendorffstraße - Behandlung der Stellungnahmen - Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 29.06.2021 ö beschließend 22

Beschluss

Während der öffentlichen Planauslegung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2, BauGB in der Zeit vom 03.02.2021 bis einschließlich 08.03.2021 sind Stellungnahmen eingegangen die wie folgt abgewogen werden:

  • Stellungnahme des Landratsamtes Mühldorf am Inn vom 25.02.2021:

Naturschutz und Landschaftspflege:
 
Gegen die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 89 bestehen aus naturschutzfachlicher und –rechtlicher Sicht keine Bedenken.
 
Nachstehend werden über die bereits formulierten Festsetzungen hinausgehende Empfehlungen gegeben:
 
  • Aufnahme einer Pflanzliste mit heimischen Bäumen und Sträuchern sowie einer Negativliste (z.B. Thuje, buntlaubige Gehölze etc.).
  • Darstellung bereits vorhandener und zu erhaltenden wertgebenden Bäumen.
  • Die nicht überbauten Flächen sind als Grünflächen anzulegen und dauerhaft zu pflegen (Art. 7 Abs. 1 BayBO). Schottergärten, bei denen Steine oder ähnliche Elemente wie Geröll, Kies oder Splitt die Flächengestaltung prägen und Pflanzen nur eine sehr untergeordnete Rolle spielen sind verboten.
  • Aus Gründen des Insektenschutzes ist die Anwendung von Beleuchtungsanlagen zu Dekorationszwecken verboten. Es wird empfohlen insektenfreundliche Leuchtmittel ohne UV-Anteil (z.B. Natriumdampf-Hochdrucklampen oder LED-Leuchten) und ohne Streuwirkung (z.B. mit nach unten gerichteten Lichtkegeln, keine Kugelleuchten) zu verwenden. Optimal sind Farbtemperaturen zwischen 1800 bis maximal 3000 Kelvin (kein kurzwelliges Blaulicht).

Abwägungsvorschlag:

Auf eine Pflanzliste wurde bewusst verzichtet. Durch den heterogenen Charakter der Umgebung ist kein einheitlicher Artenkanon abzuleiten. Somit besteht keine hinreichende Begründung für entsprechende Vorgaben. Die Naturschutzbelange sind bereits durch die Festsetzung von heimischen, standortgerechten Pflanzungen ausreichend gewürdigt.

Die vorhandenen Bäume werden hinweislich ergänzt.

Der Hinweis auf Art. 7 BayBO wird zur Kenntnis genommen. Allerdings handelt es sich um ein allgemein gültiges Gesetz. Eine erneute Festsetzung im Bebauungsplan ist somit nicht erforderlich. Die Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfes werden dahingehend ergänzt, dass die Zulässigkeit von Schottergärten, bei denen Steine oder ähnliche Elemente wie Geröll, Kies oder Splitt die Flächengestaltung prägen und Pflanzen nur eine sehr untergeordnete Rolle spielen, ausgeschlossen wird.

Da aufgrund der Strukturen im Planungsgebiet keine geschützten Arten zu erwarten sind, scheint auch die Rechtsgrundlage für die Festsetzung zu Beleuchtungseinrichtungen im Hinblick auf den Insektenschutz zumindest fraglich.
Die Stadt Waldkraiburg erarbeitet ein Straßenbeleuchtungskonzept für das gesamte Stadtgebiet, dass Zug um Zug umgesetzt wird. Diesbezüglich werden keine Regelungen in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen.


Bodenschutz:

Werden im Zuge der Erdarbeiten Verfüllungen vorgefunden oder gibt es andere Informationen, die auf mögliche Schutzgutgefährdungen nach Bodenschutzrecht, insbesondere des Grundwassers, hindeuten (etwa organoleptisch auffällige Bereiche), ist das Landratsamt Mühldorf a. Inn unverzüglich zu benachrichtigen und ggf. ein fachkundiger Sachverständiger nach § 18 BBodSchV hinzuzuziehen.  

Anfallender Bodenaushub ist nach den abfallrechtlichen Vorgaben zu separieren und nach Absprache mit dem Landratsamt Mühldorf a. Inn ordnungsgemäß und schadlos gegen Nachweis zu entsorgen oder zu verwerten. Hierzu empfehlen wir die Aushubüberwachung durch einen fachkundigen Sachverständigen.  

Soll Bodenmaterial wieder eingebaut werden, so ist mit dem Landratsamt Mühldorf a. Inn (Abfallrecht) und dem Wasserwirtschaftsamt Rosenheim (tGA, Bodenschutz) zu klären, bis zu welchem Zuordnungswert dies möglich ist.  

Es ist sicherzustellen und nachzuweisen, dass das Niederschlagswasser nicht über belastete Bereiche versickert.  

Laut Altlastenkataster des Landkreises Mühldorf am Inn sind keine Altlasten auf dem Gebiet eingetragen.  Derzeit liegen uns keine Erkenntnisse über mögliche Bodenverunreinigungen vor.  

Wir weisen jedoch darauf hin, dass im gesamten Bereich der Stadt Waldkraiburg mit dem Vorkommen von Rüstungsaltlasten und Bunkerresten gerechnet werden muss.

Abwägungsvorschlag: Es handelt sich um einen Hinweis zum Bauvollzug dieser wird zur Kenntnis genommen und den Grundeigentümern weitergeleitet.
Der Hinweis zu Rüstungsaltlasten und Bunkerresten wird im Bebauungsplanentwurf ergänzt

Kommunale Jugendarbeit:

Gem. § 1 Abs. 5 BauGB sollen Bauleitpläne eine nachhaltige, städtebauliche Entwicklung verfolgen.  
 
Mit dem § 1 Abs. 6 BauGB werden, insbesondere die Anforderungen hervorgehoben, dass die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung besonders auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozialer stabiler Bewohnerstrukturen und die sozialen und kulturellen Bedürfnisse u.a. die Bedürfnisse der Familien, sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung berücksichtigt werden sollen.  
Das Amt für Jugend und Familie Mühldorf a. Inn nimmt bzgl. der Belange von Kindern, Jugendlichen und Familien zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „nördlich der Eichendorffstraße“ wie folgt Stellung:  
 
Mit der Änderung des Bebauungsplanes sieht die Stadt Waldkraiburg die Möglichkeit einer Verdichtung vor. Hierfür werden die Grünflächen der Grundstücke von 13 m auf 8 m verkleinert um das „Baufenster“ für die Erweiterung eines Hauses oder die Errichtung einer Doppelhaushälfte zu ermöglichen.  
Bei der Doppelhaushälfte im Nordosten wurde bereits ein verkehrsberuhigter Bereich eingerichtet. Bei einer Verdichtung der Wohnstruktur erscheint eine Verkehrsberuhigung, auch in Hinblick auf die örtliche Grundschule, für den Bereich Gerhard-Hauptmann Weg/Eichendorffstraße bis Mendelweg/Eichendorffstraße sinnvoll. Ein Fußgängerweg in der Straße sollte gewährleistet sein.  

Zudem ist laut Änderung des Bauleitplanes im WA3 die Möglichkeit von 8 Wohneinheiten je Wohngebäude gegeben. Gem. Art. 7 Abs. 3 BayBO muss sich bereits bei Gebäuden mit mehr als 3 Wohneinheiten ein ausreichend großer Spielplatz in unmittelbarer Nähe befinden oder errichtet werden.  
 
Ein bestehender Spielplatz ist von der Eichendorffstraße zwischen 130 – 550 m entfernt und ist somit zu Fuß erreichbar. Hierbei ist ein sicherer Fußweg und ggf. Radweg zum Spielplatz zu gewährleisten. Der Spielplatz mit seinen rund 760 m² ist gem. der DIN 18034 im Interesse der Kinder und Jugendlichen zu gestalten.

Abwägungsvorschlag: Die Verkehrsberuhigung der umliegenden Straßen wird außerhalb des Bebauungsplans durch die Verwaltung geprüft.
Eine Verkehrsberuhigung stellt eine verkehrsrechtliche Anordnung dar. Dies ist im Rahmen des Bebauungsplans nicht möglich.

In WA3 bestehen bereits heute 8 Wohneinheiten. Die Spielplätze nach Art. 7 Abs. 3 BayBO sind regelmäßig auf den Baugrundstücken selbst zu erstellen. In WA3 ist hierfür ausreichend Platz. Auch handelt es sich bei der Errichtung dieser Spielplätze um eine Aufgabe des Bauwerbers, nicht der Kommune.
Dem folgend bestehen auch keine besonderen Anforderungen an den Weg zwischen dem Baugrundstück und etwaigen in der Umgebung befindlichen kommunalen Spielplätzen.

Präambel:
Für die Präambel schlagen wir folgenden aktuellen Text vor:
 
Die Stadt Waldkraiburg erlässt gem. § 2 Abs. 1, §§ 9, 10, 13 und 13 a des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, 3634), Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) vom 14.08.2007 zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23.12.2020, der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) vom 22.08.1998 zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24.07.2020 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 89 „Nördlich der Eichendorffstrasse“ als S a t z u n g.  
 
Abwägungsvorschlag:

Die Präambel wird am Ende des Verfahrens im Rahmen der Ausfertigung auf den neusten Gesetzesstand gebracht. Ggf. ergeben sich gegenüber der vom LRA übersandten Fassung noch Änderungen im Hinblick auf das BauGB.

Verfahrensvermerke:
Wir empfehlen unsere aktuellen Verfahrensvermerke zu verwenden.

Abwägungsvorschlag: Die Verfahrensvermerke werden entsprechend der Vorgaben des LRA Mühldorf überarbeitet.

Gesundheitsamt Stellungnahme vom 03.02.2021:

Der Hinweis, dass eine hygienisch einwandfreie Abwasserbeseitigung und eine ausreichende Trinkwasserversorgung gewährleistet sein muss, wird zur Kenntnis genommen.

  • Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH vom 01.03.2021:

In der Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass sich im Geltungsbereich Telekommunikationslinien der Telekom befinden, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden. Es wird gebeten, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

Abwägungsvorschlag: Im Bebauungsplanentwurf wird darauf hingewiesen, dass rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahmen aktuelle Spartenpläne einzuholen sind.
Des Weiteren wird auf die Beachtung des "Merkblattes Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013, hingewiesen.

  • Stellungnahme des Bay. Landesamtes für Denkmalpflege vom 10.02.2021:

Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen. 2

Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
Art. 8 Abs. 2 BayDSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
Treten bei o. g. Maßnahme Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gem. o. g. Art. 8 BayDSchG zu melden und eine Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vorzunehmen. Ein Mitarbeiter des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege führt anschließend die Denkmalfeststellung durch. Die so identifizierten Bodendenkmäler sind fachlich qualifiziert aufzunehmen, zu dokumentieren und auszugraben. Der so entstandene denkmalpflegerische Mehraufwand wird durch die Beauftragung einer fachlich qualifizierten Grabungsfirma durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege übernommen.

Abwägungsvorschlag:
Im Bebauungsplan wird folgender Hinweis aufgenommen: „Treten bei o. g. Maßnahme Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gem. o. g. Art. 8 BayDSchG zu melden und eine Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vorzunehmen. Ein Mitarbeiter des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege führt anschließend die Denkmalfeststellung durch. Die so identifizierten Bodendenkmäler sind fachlich qualifiziert aufzunehmen, zu dokumentieren und auszugraben. Der so entstandene denkmalpflegerische Mehraufwand wird durch die Beauftragung einer fachlich qualifizierten Grabungsfirma durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege übernommen.“ Beim Denkmalschutzgesetz handelt es sich um ein allgemein gültiges Gesetz. Eine erneute Festsetzung im Bebauungsplan ist somit nicht erforderlich.

  • Stellungnahme der Bautechnik vom 08.03.2021:

Um Verwechslungen mit einem amtlich beschilderten verkehrsberuhigten Bereich zu vermeiden, solle die Zweckbestimmung in § 12 Abs. 2 bezeichnet werden als „befahrbarer Wohnweg, rechtlich zu sichern“ (anstatt „Verkehrsberuhigter Bereich“).

Abwägungsvorschlag: Die Bezeichnung im Bebauungsplanentwurf wird entsprechend aktualisiert.

  • Stellungnahme der Stadtwerke Waldkraiburg GmbH vom 25.02.2021:

Die jeweiligen Spartenauskünfte werden zur Kenntnis genommen.

- Stellungnahme eines Anliegers vom 16.04.2021 (Die Stellungnahme ist nach Fristende eingegangen):
„… Ich widerspreche hiermit fristgerecht der Änderung am Bebauungsplan vom 09.11.2020. Als direkter Anwohner bin ich unmittelbar von der geplanten Änderung betroffen und widerspreche dieser daher fristwahrend mit folgender Begründung.
Da ein Haus abgerissen wird, bin ich darauf aufmerksam geworden, dass sich der Bebauungsplan zukünftig ändern soll.
Die Änderungen sind weitgreifend. Der ursprüngliche Bebauungsplan wird durch die Änderungen gänzlich verworfen. Die vorherige GRZ von 0,3 soll auf 0,55 angehoben werden und darf zusätzlich überschritten werden. Die ursprüngliche lichte Bebauung soll durch eine sehr dichte ersetzt werden.
Durch eine künftige dichte Bebauung des Bereiches nördlich der Eichendorfstrasse wird die Lebensqualität der Anwohner gravierend verschlechtert. Auch ist damit zu rechnen, das weitere Bauprojekte nach diesem Entwurf die Lebensqualität einschränken werden.
Im Beispiel des Grundstückes mit der Flurnummer 1531 bedeutet eine Neubebauung unter den geplanten Gesichtspunkten, dass die Gesamtfläche (bis auf die Abstandsregelung von 4 Metern) komplett bebaut werden darf.
Durch diese dichte Bebauung und künftige weitere Baumaßnahmen im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 89 muss auch damit gerechnet werden, dass sich eine solche Bebauung negativ auf Bestandsbauten auswirkt.
Dies trifft in meinem Fall zu, da das neue Gebäude, wie bereits genehmigt, sehr viel Licht wegnehmen würde.
Außerdem geht der dörfliche offene Charakter durch eine solche Bebauung verloren.
Weiter möchte ich auf das bereits genehmigte Gebäude auf dem Flurstück 1531 verweisen. Hier wird lediglich Bauraum geschaffen. Ein Mehrgewinn für die Stadt ist nicht ersichtlich. Es wird in diesem Fall einfach nur größer gebaut. Dies entspricht weder städtebaulichen Gesichtspunkten noch ökologischen. Zusätzlicher Wohnraum wird so nicht geschaffen. Die Situation bleibt sich gleich. Nur die Anwohner haben das Nachsehen indem die Rahmenbedingungen entzogen werden, die einst sogar für die Investitionsentscheidung gerade in diesem Gebiet geführt hat.
Weiter finde ich das Vorgehen bedenklich, das Genehmigungen für Bauprojekte ausgesprochen werden, für welche bis heute die rechtliche Grundlage fehlt.
Ich behalte mir vor ggf. weiter Ausführungen nachzureichen und ggf. einen Anwalt hinzuzuziehen.
Vorsorglich widerspreche ich auch allen Versionen des Bebauungsplans Nr. 89 „Nördlich der Eichendorfstrasse“ welche evtl. nach dem 09.11.2020 veröffentlicht wurden.
Ich fordere Sie hiermit auf, die Entscheidung noch einmal zu überprüfen und die Änderungen am Bebauungsplan nicht vorzunehmen.“

Abwägungsvorschlag: 
Entgegen der Behauptung der Stellungnahme bleibt die Grundflächenzahl (GRZ) auch weiterhin mit 0,3 wie im Ur-Bebauungsplan erhalten.
Im Rahmen des Ur-Bebauungsplans konnte diese GRZ nach §19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO um bis zu 50% durch Garagen, Nebenanlagen und Zufahrten etc. überschritten werden. Somit war insgesamt eine Gesamtversiegelung von GRZ 0,45 zulässig.
Nun werden im Rahmen der vorliegenden Änderung die zulässigen Überschreitungen differenzierter geregelt. So kann die bereits heute zulässige GRZ im Rahmen des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, §1a Abs. 2 BauGB, für die eigentliche Hauptnutzung genutzt werden.
Durch die Beschränkung der zulässigen Überschreitung über GRZ 0,45 hinaus auf Stellplätze mit ihren Zufahrten, baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird sowie Zuwegungen und Zufahrten wird dafür Sorge getragen, dass die zulässigen Überschreitungen nicht raumbildend wirken. Somit sind auch die negativen Auswirkungen für die Nachbarbebauung minimiert.
Entgegen der Behauptung der Stellungnahme sind Überschreitungen der GRZ 0,55 nicht zulässig.

Der Bebauungsplan setzt nun großzügige Bauräume fest. Diese definieren jedoch nur wo gebaut werden kann, nicht wieviel. So kann (auch auf FlSt.-Nr. 1531) lediglich 30% der jeweiligen Grundstücksfläche mit Hauptgebäuden bebaut werden.

Im Rahmen des §1 Abs. 5 BauGB hat die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung zu erfolgen. Zusätzlich ist nach §1a Abs. 2 BauGB mit Grund und Boden sparsam umzugehen. Nachverdichtungspotenziale sind zu nutzen. Dies bedingt zwangsläufig die Verdichtung in bestehenden Gebieten um der kommunalen Aufgabe, ausreichend Wohnraum für die Bevölkerung zur Verfügung zu stellen, nachzukommen. Im Rahmen der hier gegenständlichen Änderung wird die für „Hauptgebäude“ zulässige GRZ nicht verändert. Es werden lediglich die Möglichkeiten, diese für den eigentlichen Zweck auszunutzen, verbessert. Darüber hinaus wird die zulässige Höhenentwicklung moderat angepasst.
Ein Anspruch auf unveränderte Erhaltung der baulichen Umgebung für die Anwohner besteht nicht. Durch die Einhaltung der Abstandsflächen entsprechend Art. 6 BayBO ist sichergestellt, dass die Belange des Nachbarschutzes, des Brandschutzes und gesunde Lebensverhältnisse (Belichtung, Besonnung etc.) gewahrt sind.

Auch nach der Änderung des Bebauungsplanes ist mit einer zulässigen GRZ von 0,3 noch mit einer relativ lockeren Bebauung zu rechnen. Auch ist durch die Bauräume eine gewisse Durchlässigkeit sichergestellt. Insgesamt handelt es sich um eine moderate Nachverdichtung, welche unter Abwägung aller Belange eine angemessene städtebauliche Entwicklung sicherstellt.

Die Annahme, es würden Baugenehmigungen ohne Rechtsgrundlage ausgesprochen, trifft nicht zu und ist nicht Gegenstand eines Bauleitplanverfahrens.

Darüber hinaus wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen.

  • Stellungnahme eines Anliegers vom 19.04.4021 (Die Stellungnahme ist nach Fristende eingegangen):

„… Wie mit Ihnen gerade telefonisch besprochen, widerspreche ich hiermit der Bekanntmachung vom 21.01.2021 durch Herrn Robert Pötsch zum Bebauungsplan 89.
In Ihrer Bekanntmachung verweisen sie ein beschleunigtes Verfahren nach § 13 BauGB i.V.m. § 13a BauGB.

Diese Verfahren hätte meines Erachtens nicht angewendet werden dürfen.
Laut BauGB § 13a (1) hätte dieses beschleunigte Verfahren nur Anwendung finden können wenn dem Bebauungsplan eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung festgesetzt wird.
Dies ist nicht der Fall. § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung wird nicht angewendet. Würde die Baunutzungsverordnung Anwendung finden müsste die GRZmax. Im Bebauungsplan 89 auf 0,45 begrenzt werden da die in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert (also um 0,15) überschritten werden dürfen.
Im Entwurf zum Bebauungsplan wird die GRZ aber auf 0,55 festgesetzt. Dies ohne das die GRZ von 0,55 dann tatsächlich eingehalten werden müsste. Da die 0,55 GRZ ja laut dem Entwurf vom November 2020 ja auch noch beliebig überschritten werden darf.

Weiter wird laut BauGB § 13a (1) 1. Gefordert, dass es sich um eine Fläche von weniger als 20.000 m² handeln müsse wenn dieser Passus angewendet würde. Wobei die Grundfläche mehrerer Bebauungspläne, die im engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mit zu berücksichtigen seien.
Im vorliegenden Fall hätten also die umliegenden Bebauungspläne mitberücksichtigt werden müssen. Zumindest aber die gegenüberliegende Seite der Eichendorfstraße, da diese eben im engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der gewünschten Änderung stehen.

Der laut BauGB § 13a (1) 2. Aufgeführte Passus kann bei der Änderung des Bebauungsplans leider auch keine Anwendung finden. Dieser Passus fordert eindeutig das Umweltauswirkungen mitzuberücksichtigen seien. Diese Mitberücksichtigung wird in Ihrer Bekanntmachung im ersten Absatz ausgeschlossen.

Aufgrund des vorausgegangenen Sachvortrages hätte die Bekanntmachung nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13 BauGB i.V.m. § 13a BauGB durchgeführt werden dürfen.

Ich möchte sie daher bitte das Verfahren erneut in einem ordentlichen Verfahren bekannt zu geben.“

Abwägungsvorschlag:
Der Auffassung der Stellungnahme kann nicht gefolgt werden. Die hier gegenständliche Änderung ist einem Verfahren nach §13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB zugänglich.

Im Rahmen der hier gegenständlichen Bebauungsplanänderung ist eine Grundflächenzahl entsprechend §19 Abs. 1 BauNVO von 0,30 festgesetzt. §19 Abs. 2 BauNVO bezieht sich auf §19 Abs. 1 BauNVO. Somit ist bei der Festsetzung einer GRZ zwangsläufig auch eine maximal mögliche Grundfläche nach §19 Abs. 2 festgesetzt. Diese entspricht im vorliegenden Fall ca. 4.700 m².
Die zulässigen Überschreitungsregelungen sind dabei unerheblich, da sich §13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB lediglich auf §19 Abs. 2 BauNVO bezieht.
Jedoch wäre selbst wenn man die zulässigen Überschreitungen hinzurechnen würde, der Grenzwert von 20.000 m² nicht überschritten. Dies ist schon nicht möglich da das gesamte, im Rahmen der Bebauungsplanänderung überplante Bauland, lediglich ca. 15.600 m² umfasst.

Der in §13a BauGB aufgeführte „enge sachliche, räumliche und zeitliche Zusammenhang“ ist hier mit den umliegenden Flächen nicht gegeben. Zwar besteht ein sachlicher und räumlicher Zusammenhang. Der zeitliche Zusammenhang bezieht sich jedoch auf die entsprechenden Bauleitplanverfahren. Für die umgebenden Flächen wird aktuell keine Bauleitplanung durchgeführt. Somit besteht hier kein zeitlicher Zusammenhang.

Die hier gegenständliche Bebauungsplanänderung wird nach §13a Abs.1 Satz 2 Nr. 1 BauNVO durchgeführt. §13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauNVO kommt nicht zum Tragen.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

  • Stellungnahme eines Anliegers vom 23.04.2021 (Die Stellungnahme ist nach Fristende eingegangen):

„… als Anwohner im G.-Hauptmann-Weg bin ich unmittelbar von der im Betreff geplanten Änderung vom 09.11.2020 betroffen und widerspreche dieser.
B e g r ü n d u n g:
Durch eine künftige Bebauung des Bereiches nördlich der Eichendorfstraße nach der geplanten Änderung des Bebauungsplans Nr. 89 wird bspw. die Lebensqualität der Anwohner im G.-Hauptmann-Weg gravierend verschlechtert, da aufgrund der größeren und höheren Bebauungsmöglichkeit in der Eichendorfstraße den Anwohnern im G.-Hauptmann-Weg Sonnenlicht „genommen“ wird, da alle Gartenbereiche nach Süden ausgerichtet sind.
 
Dies trifft in meinem Fall sogar aktuell zu. An mein Grundstück Flur-Nr. 2190/19 und 1531/2 grenzt das Grundstück 1531. Dieses wurde nach dem Tod der Eigentümerin veräußert und der neue Besitzer plant wohl, den Bestand abzureißen und neu zu bauen.
Aufgrund der geplanten Änderung des Bebauungsplans hat dies eine unmittelbare Auswirkung auf mich, da mein Garten direkt an das Grundstück des neuen Eigentümers grenzt. Sollte dieser den neuen Bebauungsplan vollständig ausnutzen, würde mir damit ein großer Teil des Sonnenlichtes genommen werden, da mein Garten – wie bereits ausgeführt - nach Süden ausgerichtet ist.
 
Außerdem geht der derzeit idyllische Charakter durch eine solche geänderte Bebauung verloren.
 
Vorsorglich möchte ich in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass die Zuordnung der Flur-Nummern in Ihrem aktuellen Flurplan irreführend dargestellt ist. Wie bereits zuvor ausgeführt, grenzt mein Grundstück (2190/19 und 1531/2) an das Grundstück (1531). Mein direkter Nachbar im G.-Hauptmann-Weg hat die Flur-Nr. 2190/20 und 1531/3. In Ihrem Plan sieht es aber so aus, als ob 1531/2 dem Grundstück 1531 und 1531/3 meinem Grundstück – also 2190/19 – zugeordnet ist.
 
Die Änderung des Bebauungsplans soll die Möglichkeit für mehr Wohnraum schaffen, um der Wohnungsnot entgegen zu wirken. Dies ist aber in der aktuellen Fassung m.E. nicht gegeben. Zwar können Bauherren nun größer bauen, es wird aber nirgendwo festgehalten, dass es Mehrfamilienhäuser sein müssen, um auch entsprechend mehr Familien ein Unterkommen zu ermöglichen. D.h. im aktuellen Fall, dass der Eigentümer von Flur-Nr. 1531 zwar größer (breiter und höher) bauen könnte, allerdings dennoch mit nur einem Hausstand einziehen. Diesen von Ihnen geplanten Mehrwert sehe ich also durch die Änderung nicht gegeben.
 
Große, protzige Einfamilienhäuser finden nicht meine Zustimmung. Sie bedeuten nur für den Besitzer eines solchen einen Mehrwert. Für alle anderen sind sie mit Nachteilen verbunden.
 
Ich fordere Sie hiermit auf, die Entscheidung noch einmal zu überprüfen und die Änderung am Bebauungsplan nicht vorzunehmen.
 
Abschließend darf ich Sie auffordern, solche Änderungsvorhaben – gerade in Zeiten der Pandemie und Digitalisierung – transparenter zu gestalten. Ich besuche regelmäßig die Homepage der Stadt Waldkraiburg, um über Neuerungen informiert zu werden. Über diese Änderung des Bebauungsplans habe ich nichts gesehen. Erst mein Nachbar hat mich darauf aufmerksam gemacht. Auch danach konnte ich über eine Suche auf Ihrer Homepage keinerlei Informationen finden. Erst eine spezifische Suche über Google hat mich auf die entsprechende Seite geführt. Um eine solche Suche durchführen zu können, muss ich aber schon von der Änderung Kenntnis haben. Es muss aber von Ihnen so gestaltet sein, dass Sie die Bürger von solchen Aktionen in Kenntnis setzen. Dies ist – zumindest im aktuellen Fall – derzeit leider nicht gegeben.

Als Beispiel können Sie sich die Homepage der Stadt Unterschleißheim anschauen. Hier komme ich mit ein paar Klicks auf jedes geplante Bauvorhaben ohne speziell danach suchen zu müssen und werde somit detailliert informiert.
 
Abwägungsvorschlag:
Im Rahmen des §1 Abs. 5 BauGB hat die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung zu erfolgen. Zusätzlich ist nach §1a Abs. 2 BauGB mit Grund und Boden sparsam umzugehen. Nachverdichtungspotenziale sind zu nutzen. Dies bedingt zwangsläufig die Verdichtung in bestehenden Gebieten um der kommunalen Aufgabe, ausreichend Wohnraum für die Bevölkerung zur Verfügung zu stellen nachzukommen. Im Rahmen der hier gegenständlichen Änderung wird die für „Hauptgebäude“ zulässige GRZ nicht verändert. Es werden lediglich die Möglichkeiten diese für den eigentlichen Zweck auszunutzen verbessert. Darüber hinaus wird die zulässige Höhenentwicklung moderat angepasste. In Grundstück, südlich des Einwänders, ist etwa eine Wandhöhe von 4,80 m möglich.

Ein Anspruch auf unveränderte Erhaltung der baulichen Umgebung oder der Besonnungsverhältnisse für die Anwohner besteht nicht. Durch die Einhaltung der Abstandsflächen entsprechend Art. 6 BayBO ist sichergestellt, dass die Belange des Nachbarschutzes, des Brandschutzes und gesunder Lebensverhältnisse (Besonnung und Belichtung etc.) gewahrt sind.

Eine Bauverpflichtung mit der Zielsetzung von Mehrfamilienhäusern ist im Rahmen eines Bebauungsplans nicht sinnvoll möglich bzw. vom Gesetzgeber vorgesehen.
Der Folgerung, dass eine Erhöhung (auch wenn sie in diesem Fall moderat ausfällt) des möglichen Baurechts nicht zu einer Nutzung mit mehr Bewohnern führt, kann nicht gefolgt werden.
Im Rahmen der steigenden Immobilienpreise ist damit zu rechnen, dass sich im Änderungsbereich langfristig ggf. Doppelhausstrukturen oder die Nutzung mit Einliegerwohnungen etc. entwickelt.

Die Nummernbezeichnungen der Flurstücke 1531/2 und 1531/3, beide Gemarkung Waldkraiburg wird redaktionell im Plan so verschoben werden, dass sie den Flächen außerhalb des Änderungsbereichs zuzuordnen sind.

Die Bebauungsplanänderung wurde entsprechend den gesetzlich vorgegebenen Regelungen bekannt gemacht. Auch den Anforderungen des §4a Abs. 4 BauGB zur Einstellung der Unterlagen in das Internet wurden berücksichtigt. Da bedingt der Corona-Situation der Zugang zum Rathaus nur nach telefonischer Vereinbarung möglich ist, wurde der Planentwurf daher zusätzlich an der Glasfront am Haupteingang für die Dauer der Auslegung ausgehängt.
Die Verwaltung wird sich jedoch außerhalb des hier gegenständlichen Bebauungsplanverfahrens mit der Struktur des städtischen Internetauftritts befassen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


  • Auf Vorschlag der Verwaltung wird die Begründung, zur Klarstellung, wie folgt ergänzt:

Planungsschadenanspruch
Durch die Planung werden keine Schadensersatzansprüche im Sinne des §39 bzw. §42 BauGB ausgelöst.
Die Art der Nutzung auf den Baugrundstücken bleibt unverändert. Durch die Bebauungsplanänderung wird auf allen Grundstücken ein gegenüber dem Urbebauungsplan höheres Maß der Nutzung (Bauräume, GRZ (inkl. Nebenanlagen etc.) Höhenentwicklung) festgesetzt.
Auch ist mit dem nun festgesetzten Baurecht in allen Baugebieten eine über den Bestand hinausgehende Bebauung möglich. Lediglich die Gebäude auf den FlSt.-Nrn. 1476/4 und 1476/2, Gemarkung Waldkraiburg, sind in ihrem baulichen Bestand höher als es nun die Festsetzungen des Bebauungsplans zulassen.
Diese Gebäude überragen jedoch auch die zulässige Höhenentwicklung des Ur-Bebauungsplanes. In diesem lagen sie darüber hinaus teilweise außerhalb des Bauraums. Sie wurden im Rahmen einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans genehmigt.
Durch die nun gegenständliche Bebauungsplanänderung wird das auf diesen Grundstücken zulässige Baurecht erhöht. Lediglich die Höhenentwicklung wird in Abwägung mit der Umgebung nicht auf das im Rahmen der Befreiung zugestandene Maß angepasst.
Die Gebäude haben jedoch, wie auch bisher, Bestandsschutz. Die Situation für diese Grundstücke hinsichtlich der Zulässigkeit der Bestandsgebäude verändert sich durch die Bebauungsplanänderung somit nicht.
Drittschutz – Flächen außerhalb der Bebauungsplanänderung
Im Rahmen des Bebauungsplans wird vor dem Hintergrund des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden eine Nachverdichtung ermöglicht. Dies erfolgt unter Abwägung aller Belange, insbesondere auch des Nachbarschutzes.
Die nachbarlichen Belange werden durch die Änderung des Bebauungsplans nicht unzulässig beeinträchtigt. Die zulässige GRZ für „Hauptgebäude“ wurde gegenüber dem Ur-Bebauungsplan nicht verändert. Eine Erhöhung des Nutzungsmaßes im Hinblick auf die GRZ ergibt sich durch die Änderung lediglich im Rahmen einer Überschreitung der GRZ für Zuwegungen, Zufahrten, Stellplätze sowie Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche. Hier kann aber bereits durch die fehlende Höhenentwicklung keine erdrückende Wirkung oder ähnliches für die benachbarte Bebauung entstehen.
Auch die Höhenentwicklung wird nur moderat erhöht. Abgesehen von WA3, WA4 und WA5 ist jedoch nur eine Wandhöhe von ca. 4,80m möglich. Dies liegt im Rahmen der umgebenden Bebauung oder darunter. In WA3, WA4 und WA5 bestand schon im Ur-Bebauungsplan eine höhere zulässige Höhe. Mit einer Firsthöhe von 8,5 lag diese Höhenentwicklung etwa im Bereich der im Rahmen der Änderung zulässigen Höhenentwicklung. Ein wesentliches Überragen der Umgebung ist durch die Bebauungsplanänderung nicht möglich.
Im Rahmen der Bebauungsplanänderung ist die Einhaltung der Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO angeordnet. Unter Einhaltung der Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO kann unterstellt werden, dass die ausreichende Belichtung und Besonnung der umgebenden Grundstücke wie auch deren Privatheit etc. sichergestellt ist.
Ein darüberhinausgehender Anspruch auf eine „unveränderte“ Bebauungssituation auf den Grundstücken im Änderungsbereich besteht für die Nachbarn nicht.

Im Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass sämtliche im Bebauungsplan genannte DIN-Normen und VDI-Richtlinien bei der Stadt Waldkraiburg, Bauabteilung, eingesehen werden können.

Die Verwaltung wird beauftrag, den Entwurf des Bebauungsplanes entsprechend der Beschlussfassung zu überarbeiten und erneut, präkludiert, auszulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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23. Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 82 "Waldkraiburg West" - Durchführung einer Baulandumlegung gemäß §§ 45 ff. Baugesetzbuch, Anordnungs- und Übertragungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 29.06.2021 ö beschließend 23

Beschluss

  1. Für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 82 „Waldkraiburg-West“ wird die Durchführung einer Baulandumlegung gemäß § 46 Abs. 1 BauGB angeordnet (Anordnungs- und Durchführungsbeschluss).

  1.  Die Durchführung des Umlegungsverfahrens für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 82 „Waldkraiburg-West“ wird auf das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Mühldorf a. Inn übertragen (Übertragungsbeschluss)

.
  1. Die Stadt schließt eine Vereinbarung mit dem ADBV, Vermessungsamt Mühldorf, über die Einzelheiten der Übertragung der Befugnis zur Durchführung der Umlegung, der Mitwirkungsrechte der Gemeinde sowie der Verfahrens- und Sachkosten der Umlegung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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24. Stadtentwicklung; Errichtung von Schnellladesäulen für Elektrofahrzeuge am Standort Friedländer Straße - Billigung einer geänderten Planung und Finanzierung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 29.06.2021 ö vorberatend 24
Stadtrat Stadtratssitzung 20.07.2021 ö beschließend 12

Beschluss

Der Ausschuss stellt den Antrag, der Stadtrat möge wie folgt beschließen:

Das von der Stadtwerke Waldkraiburg GmbH vorgestellte Projekt vom 15.06.2021 für die Entwicklung einer Schnellladeinfrastruktur am Standort Friedländer Straße wird gebiligt.

Die Stadtwerke erhalten für den Kauf, die Errichtung und den Betrieb der Schnellladeinfrastruktur eine einmalige Anschubfinanzierung ohne Rückerstattungsverpflichtung in Höhe von rund 300.000 €.

Die Verwaltung wird beauftragt, mit der Stadtwerke Waldkraiburg GmbH zur Duchführung und Finanzierung des Projektes eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen.

Die erforderlichen Ausgabemittel stehen im Haushaltsplan 2021 bei Produktkonto 5736100/096100 (Elektromobilität; Anlagen in Bau – Tiefbau) zur Verfügung und sind ggf. auf ein zutreffenderes Produktkonto umzuschichten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2

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25. Wegebau, Wegeunterhalt; Ausbau von Radwanderwegen im Waldgebiet Herzogshart bis Harter Straße - Billigung des Vorhabens

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 29.06.2021 ö vorberatend 25
Stadtrat Stadtratssitzung 20.07.2021 ö beschließend 14

Beschluss

Der Ausschuss stellt den Antrag, der Stadtrat möge wie folgt beschließen:

Das Vorhaben für einen Ausbau von Radwanderwegen im Waldgebiet Herzogshart bis Harter Straße zur Umsetzung des Ziels des Stadtentwicklungsprogramms ISEK wird gebilligt. Die geschätzten Gesamtkosten betragen 173.200 €.

Die Verwaltung wird beauftragt, für das Vorhaben Fördermöglichkeiten zu klären und die Maßnahme mit den beteiligten Landwirten (Unterhaltspflichtige für den Edergasteigweg) und den Bayerischen Staatsforsten (Grundstückseigentümerin des Waldgebietes Herzogshart) abzustimmen.

Die notwendigen Ausgabemittel und ggf. zu erwartenden Einnahmen sind – soweit im Rahmen der Finanzplanung möglich - im Haushaltsplan 2022 zu veranschlagen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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26. Parkanlagen, Grünflächen; Errichtung einer Hundefreilauffläche zur Erprobung im Siemenspark - Billigung des Vorhabens

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 29.06.2021 ö beschließend 26

Beschluss

Die Einrichtung einer ca. 1.000 m² großen Hundefreilauffläche im südlichen Teil des Siemensparks zur Erprobung wird gebilligt. Die geschätzten Herstellungskosten betragen 1.700 € und die jährlichen Folgekosten 8.000 €.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Maßnahme auszuführen und nach einer angemessenen Erprobungsphase dem Ausschuss zu berichten.

Die erforderlichen Ausgabemittel stehen im Haushaltsplan 2021 beim Produkt 5511100 (Parkanlagen und öffentliche Grünflächen) zur Verfügung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2

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27. Genehmigung der Niederschrift des öffentlichen Teiles der Stadtentwicklungs-, Bau-, und Umweltausschusssitzung vom 04.05.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 29.06.2021 ö beschließend 27

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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28. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 29.06.2021 ö 28

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.07.2021 16:13 Uhr