Datum: 05.10.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Haus der Kultur, großer Saal
Gremium: Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 19:10 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
5 Mitteilungen des Vorsitzenden
6 Straßenbau, Straßenunterhalt; Straßenbauprogramm 2022 - Billigungsbeschluss
7 Verkehrsplanung; Ausschreibung Verkehrsentwicklungsplan (VEP)
8 Bauleitplanung; 58. Änderung des Flächennutzungsplanes im Teilbereich der Berliner Straße zwischen Ratiborer und Nikolsburger Straße - Behandlung der Stellungnahmen, Auslegungsbeschluss
9 Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 81, Teilbereich der Berliner Straße zwischen Ratiborer und Gablonzer Straße, 2. Änderung - Behandlung der Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
10 Bauleitplanung; Richtigstellung der angedachten Lage des Woolmarts (Beschluss 27.07.2021)
11 Baurecht; Formlose Anfrage - Errichtung eines Einzelhandelsmarktes auf den Grundstücken Fl.Nr. 281/20 und 281/124 der Gemarkung Waldkraiburg, Bahnhofstraße 2a
12 Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 97 für den Bereich zwischen der Gablonzer- und Riesengebirgsstraße - Grundsatzbeschluss
13 Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 138 für einen Teilbereich zwischen der Siemens-, Eichendorffstraße und dem Mendelweg - Behandlung der Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
14 Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 29 für das Gewerbegebiet südlich der Daimler Straße, für einen Teilbereich an der Geretsrieder und Neutraublinger Straße, 12. Änderung - Aufstellungsbeschluss
15 Bauleitplanung Bebauungsplans Nr. 55 für das Gebiet am Rudolf-Harbig-Weg - Aufhebung und Neufassung
16 Baurecht; Satzungen - Erlass einer Satzung über die Herstellung und Ablöse von Kinderspielplätzen
17 Baurecht; Bauantrag - Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung auf dem Grundstück Fl.Nr. 16/424 der Gemarkung Waldkraiburg, Pfarrer-Kneipp-Str. 7a
18 Baurecht; Antrag auf Vorbescheid - Neubau eines Wohnhauses mit 8 Wohneinheiten auf dem Grundstück Fl.Nr. 2036/2 der Gemarkung Waldkraiburg, Breslauer Str. 21
19 Vergaberichtlinie stadteigene Grundstücke
20 Genehmigung der Niederschrift des öffentlichen Teiles der Stadtentwicklungs-, Bau-, und Umweltausschusssitzung vom 27.07.2021
21 Anfragen

zum Seitenanfang

5. Mitteilungen des Vorsitzenden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 05.10.2021 ö 5

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6. Straßenbau, Straßenunterhalt; Straßenbauprogramm 2022 - Billigungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 05.10.2021 ö vorberatend 6
Stadtrat Stadtratssitzung 19.10.2021 ö beschließend 14

Beschluss

Der Ausschuss stellt den Antrag, der Stadtrat möge wie folgt beschließen:

Das Straßenbauprogramm für das Jahr 2022 mit einem gesamten Ausgabebedarf von rund 3,85 Mio € wird gebilligt.

Die notwendigen Ausgabemittel sind –soweit im Rahmen der Finanzplanung möglich – im Haushaltsplan 2022 zu veranschlagen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

7. Verkehrsplanung; Ausschreibung Verkehrsentwicklungsplan (VEP)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 05.10.2021 ö vorberatend 7
Stadtrat Stadtratssitzung 19.10.2021 ö beschließend 12

Beschluss

Der Ausschuss stellt den Antrag, der Stadtrat möge wie folgt beschließen:

Das Konzept vom 22.09.2021 zur Erstellung eines Verkehrsentwicklungsplans wird gebilligt. 

Die Verwaltung wird damit beauftragt, das Vergabeverfahren durchzuführen.    

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

8. Bauleitplanung; 58. Änderung des Flächennutzungsplanes im Teilbereich der Berliner Straße zwischen Ratiborer und Nikolsburger Straße - Behandlung der Stellungnahmen, Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 05.10.2021 ö vorberatend 8
Stadtrat Stadtratssitzung 19.10.2021 ö beschließend 13

Beschluss

Der Ausschuss stellt den Antrag, der Stadtrat möge wie folgt beschließen:

Während der frühzeitigen Auslegung sowie des Planentwurfes sowie Behördenbeteiligung gemäß §§ 3, Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 04.08.2021 bis einschließlich 06.09.2021 bzw. 10.09.2021 sind folgende Stellungnahmen eingegangen die wie folgt abgewogen werden:


  • Stellungnahme des Eisenbahnbundesamtes vom 04.08.2021:
Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes berühren. 
Die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes werden von der Planung nicht berührt. Insofern bestehen keine Bedenken. 
Sie haben u.a. neue Flächen als Allgemeines Wohngebiet im Flächennutzungsplan ausgewiesen. Die vom gewöhnlichen Eisenbahnbetrieb ausgehenden Immissionen aus Schall und Erschütterung der nördlich befindlichen Bahnstrecke Nr. 5700 Rosenheim-Mühldorf sind hinzunehmen.
Entsprechende Vorkehrungen zur Bewältigung der Lärmproblematik aus Schall- und Erschütterung sind im Rahmen des Bebauungsplans zu berücksichtigen.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnisnahme genommen und in den jeweiligen Bauleitplanverfahren berücksichtigt.

  • Stellungnahme der Regierung von Oberbayern vom 04.08.2021:
Die o.g. Flächennutzungsplanänderung steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen. Auf Grund der kartierten Biotopfläche im Süden des Änderungsbereichs ist die Planung mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.

Abwägungsvorschlag:
Die Untere Naturschutzbehörde wurde ebenfalls im vorliegenden Bauleitplanverfahren beteiligt. Die kartierte Biotopfläche wurde im Rahmen des Umweltberichtes erfasst und wird im jeweiligen Bauleitplanverfahren weiter berücksichtigt.

  • Stellungnahme des bay. Landesamtes für Denkmalpflege vom 05.08.2021:
  • Bodendenkmalpflegerische Belange: 
Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen.

Treten bei o. g. Maßnahme Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gem. o. g. Art. 8 BayDSchG zu melden und eine Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vorzunehmen. Ein Mitarbeiter des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege führt anschließend die Denkmalfeststellung durch. Die so identifizierten Bodendenkmäler sind fachlich qualifiziert aufzunehmen, zu dokumentieren und auszugraben. Der so entstandene denkmalpflegerische Mehraufwand wird durch die Beauftragung einer fachlich qualifizierten Grabungsfirma durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege übernommen.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnisnahme genommen und in den jeweiligen Bauleitplanverfahren berücksichtigt.

  • Stellungnahme der Deutschen Bahn AG, DB Immobilien vom 17.08.2021:
Infrastrukturelle Belange:
Nach § 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) und § 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) ist die Deutsche Bahn AG verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahninfrastruktur in betriebssicherem Zustand zu halten. In diesem Zusammenhang weisen wir auf folgendes hin:
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Immissionen und Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug, Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Immissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauwerbern auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen (Schallschutz) vorzusehen bzw. vorzunehmen.
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen zu gewähren.

Immobilienrelevante Belange:
Innerhalb des Geltungsbereiches ist kein bahneigener Grundbesitz vorhanden.
Werden, bedingt durch die Ausweisung neue Baugebiete und Bauanlagen, Kreuzungen von Bahnstrecken mit Wasser-, Gas- und Stromleitungen sowie Kanälen und Durchlässen usw. erforderlich, so sind hierfür entsprechende Kreuzungs- bzw. Gestattungsanträge bei der Deutschen Bahn AG, DB Immobilien, Team Leitungskreuzungen, einzureichen. Sie können diese auch per Online-Portal oder Mail einreichen.

Hinweise für Bauten nahe der Bahn:
Bei Bauarbeiten in Bahnnähe sind Sicherheitsauflagen aus dem Eisenbahnbetrieb zu beachten. Die Einholung und Einhaltung dieser Sicherheitsauflagen obliegt dem Bauherrn im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht. Zur Abstimmung der Sicherung gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb sind die Bauantragsunterlagen der DB AG (Eingangsstelle DB Immobilien) vorzulegen.

Schlussbemerkungen:
Der Deutschen Bahn AG dürfen durch das Vorhaben keine Nachteile und keine Kosten entstehen.

Abwägungsvorschlag:
Sämtliche Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im jeweiligen Bauleitplanverfahren berücksichtigt. Bei Bedarf werden entsprechende Untersuchungen vorgenommen.
  • Stellungnahme der Stadtwerke Waldkraiburg GmbH vom 31.08.2021:
Sämtliche Spartenauskünfte werden zur Kenntnis genommen und im jeweiligen Bauleitplanverfahren berücksichtigt. 

  • Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim vom 02.09.2021:

Die 58. Änderung des o.g. Flächennutzungsplans ist wasserwirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung. Hierzu sind wir grundsätzlich einverstanden. Wir raten dringend zu einer wassersensiblen Bauleit- und Gebäudeplanung.
Zur Verbesserung des lokalen Mikroklimas sowie um einen Beitrag zur Vorsorge vor Klimaänderungen zu leisten, sind Flachdächer sowie Garagen zu begrünen. Auf ausreichende breitflächige Verdunstungs- und Versickerungsanlagen ist im Sinne der A102 zu achten.
Zu wasserwirtschaftlichen Details äußern wir uns im nachfolgend laufenden Bebauungsplanverfahren.

Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und soweit möglich im jeweiligen Bauleitplanverfahren berücksichtigt.

  • Stellungnahme des Bund Naturschutzes Bayern e.V., Kreisgruppe Mühldorf vom 02.09.2021:

Dachform und Dachneigung, sowie Solaranlagen und Photovoltaik:
Aus Gründen des Klimaschutzes sollten alle Möglichkeiten alternativer Energiegewinnung konsequent ausgeschöpft werden Dächer (Sattel-, Pult-, Walmdächer, usw.) sind auf der Ost-, Süd- und Westseite mit einer Photovoltaikanlage und einer angemessenen Anzahl Warmwasserkollektoren zu versehen.
(Vorschlag: Die Größe der Photovoltaikanlage sollte je Wohneinheit mindestens ca. 4 bis 6 kWp betragen (nach Größe der Wohnung)) Flachdächer und Dächer mit einer Neigung bis 8° mit einer durchwurzelbaren Mindestschichtdecke von 15 cm sind zu begrünen und auf 50 % der Fläche ist eine Photovoltaikanlage zu installieren.

Tiefgaragen
Tiefgaragen sind, soweit diese nicht überbaut werden, mit einer mindestens 80 cm stark durchwurzelbaren Erd- und Humusschicht zu bedecken, damit diese mit Magerrasen begrünt und mit Sträuchern und Kleinbäumen versehen werden können. Die Tiefgaragenauffahrt ist so zu planen, dass eine Lärmbelästigung der Bewohner und Nachbarn vermieden wird. Das Dach ist mit einer durchwurzelbaren Mindestschichtdecke von 15 cm und die Außenwände sind zu begrünen.

Einfriedung – Zäune und Kleintiere
Die Zäune sind, wie angegeben, ohne Sockel auszuführen, allerdings bitte mit reinen Durchlass von 15 cm (Abstand Boden – Zaun) für Igel Co.

Versickerung Niederschlagswasser
Das unverschmutzte Niederschlagswasser im Bereich des Bebauungsplanes (auch Dachflächenwasser und Straßenentwässerung) ist vor Ort zu versickern und dem Grundwasser zuzuführen. Gullyschächte sind mit Tierausstiegshilfen zu versehen. Parkplätze / Stellplätze sind mit wasserdurchlässigen Belägen auszuführen.

Beleuchtungsanlagen
Bei den Außen-, Parkplatz-, Werbeanlagen- und Straßenbeleuchtungen sollen ausschließlich insektenunschädliche Leuchtmittel (Natriumdampf-Lampen oder LED „Warmweiß“ mit max. 2.700 K) verwendet werden. Es ist darauf zu achten, dass die Abstrahlung nach oben verhindert und das Licht gezielt auf die zu beleuchtenden Flächen gelenkt wird. Die Außen-, Parkplatz- und Werbebeleuchtung ist außerhalb der Öffnungszeiten oder spätestens ab 23:00 bis 06:00 Uhr abzuschalten, um die Lichtverschmutzung einzudämmen.

Maßnahmen zum Artenschutz
Beim Abriss der Gebäude sowie bei der Fällung der Bäume können sich artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ergeben, falls Lebensstätten geschützter Tierarten (bestimmte Vogelarten, Fledermäuse) betroffen sind. Eine Klärung der artenschutzrechtlichen Situation sollte möglichst frühzeitig erfolgen, damit sich keine Verzögerungen für das Vorhaben ergeben.
Zum Erhalt der Artenvielfalt sind Nistplätze / Nistkästen für Gebäudebrüter vorzusehen und zu unterhalten. Für Wohngebäude sind je Wohnung 0,6 Quartiere vorzusehen. Das Ergebnis ist aufzurunden. Die Anbringung der Nistkästen ist mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen (oder: Ist eine Anbringung der Nesthilfen am Gebäude nicht möglich, sind alternative Standorte mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen). Vogelkästen sind jährlich zu reinigen (Anbringung in Reichweite), Fledermauskästen nach Bedarf (selbstreinigende Modelle verfügbar).

Maßnahmen zur Förderung des Radverkehrs
Damit der Radverkehr mehr angenommen wird, ist es notwendig, gut zugängliche Stellplätze für Räder zu planen.
Bitte in die Planung aufnehmen: Regengeschützte Stellplätze für Räder und Lastenräder sind auszuweisen (Vorschlag: Je Wohneinheit Stellplätze für 2 Räder).

Maßnahmen zur Begrünung
Um die heimische Flora und Fauna zu schützen und zu fördern, ist bei Begrünungsmaßnahmen auf lokales Saatgut zurückzugreifen.

Abwägungsvorschlag:
Sämtliche Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen und soweit möglich im jeweiligen Bauleitplanverfahren berücksichtigt.

  • Stellungnahme der Handwerkskammer für Oberbayern und München vom 06.09.2021:
Wir hatten bereits am 17. Juni 2021 eine Stellungnahme zum Vorhaben: Bebauungsplan Nr. 65 Teil A, 2. Änderung abgegeben. Die hier angeführten Einwände und Anmerkungen möchte wir auch für die Flächennutzungsplanänderung anführen und aufrechterhalten. Letztendlich wird der Weg frei gemacht für Wohnbebauung. 
Es muss sichergestellt werden, dass bestandskräftig, gewerbliche Nutzungen in ihrem ordnungsgemäßen Betrieb und Wirtschaften nicht durch heranrückende Wohnbebauung eingeschränkt werden. Dies gilt insbesondere im Kontext der von dem Betrieben ausgehenden, betriebsüblichen Emissionen (Lärm, Geruch, etc.) einschließlich des dazugehörigen Betriebsverkehr. Wenn aufgrund der betriebsüblichen Emissionen in Verbindung mit dem geringen Abstand zur geplanten Wohnbebauung eine Lärmbelästigung nicht ausgeschlossen werden kann, sind dementsprechend Festsetzungen sowohl aktiver als auch passiver Schutzmaßnahmen im Plangebiet zu treffen. Derartige Maßnahmen können jedoch nur zu Lasten der heranrückenden Wohnbebauung gehen. Dis Existenz und Weiterentwicklung der Betriebe darf auch keinen Fall gefährdet werden. Wir bitten hier ein besonderes Augenmerk daraufzulegen.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und mit der Ausweisung der Gebietsart „Urbanes Gebiet“ bereits berücksichtigt. Urbane Gebiet dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Im Gegensatz zum Mischgebiet muss die Nutzungsmischung nicht gleichgewichtig sein. Allgemein zulässig sind in Urbanen Gebieten Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Für die Bebauungsdichte wird eine im Vergleich zum Mischgebiet höhere GRZ von 0,8 und eine deutlich höhere GFZ von 3,0 vorgesehen. Auch werden höhere Immissionsrichtwerte angesetzt. 
Insgesamt ergibt sich eine bessere Vereinbarkeit von Wohnen und Gewerbenutzung.

  • Stellungnahme des Landratsamtes Mühldorf am Inn vom 01.09.2021:
Ortsplanung:
Aus den dargestellten Flächennutzungsplan - Ausschnitten ist nicht eindeutig erkennbar wo welche Baugebiete gemäß BauNVO festgesetzt sind bzw. werden. Es ist die farbliche Darstellung bzw. Schraffur gemäß Planzeichenverordnung zu verwenden. Auch bei der Fläche für den Gemeinbedarf – Polizeigebäude ist klarzustellen, ob es in der geänderten Fassung bei dieser Nutzung bleibt oder ob es in ein Allgemeines Wohngebiet geändert werden soll (gleiche Farbdarstellung für Gemeinbedarf und WA, das "P" ist entfallen).

Abwägungsvorschlag:
Die farblichen Darstellungen werden gemäß der BauNVO angepasst. Der Planentwurf ist entsprechend zu ändern.

Naturschutz und Landschaftspflege:
- Die östliche/südöstliche Verkehrsfläche sollte soweit möglich im Westteil eingegrenzt werden, sodass hier so viel wie möglich vom Gehölzbestand erhalten wird. Hierzu wäre die Zufahrt sobald als möglich auf das Flurstück 130/0 zu verschwenken. Die Gehölze, welche erhalten werden können, sollten als solche im Flächennutzungsplan dargestellt werden.
- Die Neueintragung von Bäumen und Grünflächen wird begrüßt! 

Abwägungsvorschlag:
Die detaillierte Erschließungsplanung erfolgt im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 65 Teil A. In diesem Zug werden auch Bäume, die zu erhalten sind dargestellt bzw. mögliche Ersatzpflanzungen vorgenommen. Eine Änderung in der vorliegenden Planung wird nicht vorgenommen.

Sonstige Anmerkungen:
- Die grünordnerischen Maßnahmen sowie der gesetzliche Artenschutz sind im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes abzuarbeiten.
- Auch für vorbereitende Maßnahmen wie der Baufeldräumung oder Baumfällungen wird auf den gesetzlichen Artenschutz (insb. § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG & § 44 Abs. 1 BNatSchG) verwiesen.

Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im jeweiligen Bauleitplanverfahren berücksichtigt.

  • Stellungnahme der Polizeiinspektion Waldkraiburg vom 27.08.2021:
Aus polizeilicher Sicht gibt es keine Einwände gegen dieses Bauvorhaben. 
Allerdings sollte man der späteren Parksituation Beachtung schenken. Da meistens zu wenig Stellplätzte ausgewiesen werden und jeder Haushalt oft mehrere Fahrzeuge besitzt, die dann auf der Straße geparkt werden, birgt dies erhebliche Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs.    

Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und soweit möglich im jeweiligen Bauleitplanverfahren berücksichtigt.


Auf Vorschlag der Verwaltung werden folgende Änderungen aufgenommen:
- Das bisher unbebaute städtische Grundstück Fl.Nr. 126/1 Gemarkung Waldkraiburg, wird für den Restausbau der Nebenflächen (Parkbucht, Radweg, Gehweg) der Berliner Straße in Höhe des betreffenden Baugrundstückes, Fl.Nr. 130/0, benötigt. Die als „Schutzstreifen“ grün dargestellte Fläche ist damit nicht haltbar und ebenfalls als „Urbanes Gebiet“ darzustellen.


Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf der Flächennutzungsplanänderung entsprechend des Beschlusstextes zu überarbeiten und in die öffentliche Auslegung zu bringen.

Aufgrund der Aktualisierung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldkraiburg mit Beschluss des Stadtrates vom 20.07.2021 wird die laufende 58. Änderung im weiteren Verfahren als „1. Änderung“ neu nummeriert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

9. Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 81, Teilbereich der Berliner Straße zwischen Ratiborer und Gablonzer Straße, 2. Änderung - Behandlung der Stellungnahmen und Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 05.10.2021 ö beschließend 9

Beschluss

Die während der öffentlichen Auslegung i. V. m. der Anhörung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, §§ 3 Abs. 2, 4 Abs.2 i.V.m. § 13 a Abs. 2 und § 13 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 14.07.2021 bis einschließlich 20.08.2021 bzw. 08.07.2021 bis 13.08.2021 eingegangen Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:


  • Stellungnahme der Polizeiinspektion Waldkraiburg vom 12.07.2021:
Von Seiten der Polizei bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen dieses Bauvorhaben. 
Es sollte allerdings auf die Ausweisung von genügend Stellplätzen geachtet werden, da ein Haushalt meist mehrere Fahrzeuge angemeldet hat, diese dann im ungünstigsten Fall auf der Straße geparkt werden und somit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beinträchtigen. Außerdem herrscht dort starker Schülerverkehr der berücksichtigt werden muss.

Abwägungsvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ausgehend von den festgesetzten privaten sowie öffentlichen Stellplätzen auf dem Grundstück und entlang der Berliner sowie Ratiborer Straße, ist nicht mit einer erhöhten Parkdichte auf den öffentlichen Straßenflächen zu rechnen. 
In der vorliegenden Planung erfolgte eine Versenkung des Fahrradweges entlang der Berliner Straße, um das Tempo der Radfahrer zu reduzieren und damit deren Gesundheit zu schützen. Der erhöhte Schülerverkehr wurde dadurch in der Planung bereits berücksichtigt. 

  • Stellungnahme der Deutschen Bahn AG, Kompetenzteam Baurecht vom 14.07.2021:
Gegen die o.g. Änderung des Bebauungsplanes bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/Auflagen und Hinweis aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen grundsätzlich keine Bedenken.

Wir weisen darauf hin, dass durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder, etc.) entstehen, die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen.
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.

Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung im Planentwurf wird nicht vorgenommen, zumal das schalltechnische Gutachten vom 20.05.2021 keine Auswirkungen auf das Plangebiet aufgezeigt hat.

  • Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege (BLfD) vom 22.07.2021:
Das Plangebiet befindet sich im Bereich des ehem. Rüstungswerks Waldkraiburg ("Fichte II"), Deutsche Sprengchemie GmbH (1938-1945). Trotz der teilweise vorhandenen Bebauung sind untertägig erhaltene bauliche Reste aus der Nutzungszeit als Rüstungswerk zu vermuten.
Bei diesen baulichen Resten handelt es sich um Bodendenkmäler im Sinne des Art.1 BayDSchG in Verbindung mit Art.7 BayDSchG, weshalb Bodeneingriffe jeglicher Art zumindest einer vorherigen Erlaubnis nach Art.7.1 BayDSchG bedürfen, worauf wir hinzuweisen bitten. Der vorgenommene Hinweis auf die Meldepflicht nach Art.8.1-2 BayDSchG ist in keinem Falle ausreichend. Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7.1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Wir bitten Sie deshalb, folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.

Abwägungsvorschlag:
Der Hinweis des BLfD wird zur Kenntnis genommen. Bereits im Jahr 1999 wurde nach Beseitigung der Tankstelle ein Bodenaustausch durchgeführt, wodurch auszugehen ist, dass keine Bodendenkmäler in diesem Bereich vorhanden sind. Der Hinweis auf mögliche Bodendenkmäler und deren Meldepflicht, wie im Bebauungsplanentwurf enthalten, wird beibehalten. Eine Änderung der Festsetzungen erfolgt nicht. 

  • Stellungnahme der Stadtwerke Waldkraiburg GmbH vom 30.07.2021:
Sparte Abwasserentsorgung:
Es befindet sich ein Abwasserhauptkanal im Grundstück der nicht überbau werden darf! Der Abwasserkanal wird von dem geplanten Bauvorhaben berührt. Die Stadtwerke Waldkraiburg sind in Kontakt mit dem Bauherrn und dessen Planungsbüro, um Maßnahmen zu erarbeiten, die den Abwasserkanal vor der Last des Gebäudes zu schützen.

Sparten Wasserversorgung/Fernwärmeversorgung /Stromversorgung/Glasfaser- und Kupferkabelnetz:
Es befinden sich Leitungen im Grundstück, die nicht überbaut werden dürfen. Mit den Stadtwerken ist Rücksprache zu nehmen. Vor Beginn der Erdarbeiten sind Spartenpläne bei den Stadtwerken einzuholen. Der Anschluss ist kostenpflichtig.

Abwägungsvorschlag:
Die jeweiligen Spartenauskünfte werden zur Kenntnis genommen. Der Bauherr soll sich rechtzeitig vor Beginn jeglicher Erdarbeiten mit den Versorgungsträgern in Verbindung setzen. Ein entsprechender Hinweis ist im Bebauungsplan bereits enthalten.

  • Stellungnahme der Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH sowie Abteilung „Neubaugebiete“ vom 04.08.2021:
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens, deren Lage auf den beiliegenden Bestandsplänen dargestellt ist. Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen. Sollte eine Umverlegung oder Baufeldfreimachung unserer Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, benötigen wir mindestens drei Monate vor Baubeginn Ihren Auftrag an TDR-S-Bayern.de@vodafone.com, um eine Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen sowie die notwendigen Arbeiten durchführen zu können.
Wir weisen Sie ebenfalls darauf hin, dass uns ggf. (z.B. bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen) die durch den Ersatz oder die Verlegung unserer Telekommunikationsanlagen entstehenden Kosten nach 
§ 150 (1) BauGB zu erstatten sind.

Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit dem Team Neubaugebiete in Verbindung:

Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Im Bebauungsplan wird bereits darauf hingewiesen, dass 
verlaufende Versorgungsleitungen, die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen, zu beachten sind und vor jeweiligem Baubeginn eine Absprache mit den Versorgungsträgern zu erfolgen hat.

Eine Veranlassung von Seiten der Stadt hinsichtlich des Ausbaus von Telekommunikationsleitungen ist nicht gegeben, zumal es sich im vorliegenden Fall um ein Einzelbauvorhaben handelt.

  • Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim vom 11.08.2021:
1.1 Starkniederschläge
Starkniederschläge und damit verbundene Sturzfluten sind sehr seltene und kaum vorhersehbare Ereignisse, die aber bei realem Auftreten sehr große Schäden hervorrufen können. Starkregenereignisse können flächendeckend überall auftreten und werden voraussichtlich durch die Klimaänderung an Häufigkeit und Intensität weiter zunehmen. Vor diesem Hintergrund ist es aus unserer Sicht unabdingbar, alle Möglichkeiten zur Minimierung der potenziellen Schäden ins Auge zu fassen. Ziel muss es dabei sein, alle möglichen Wassereindringwege in das geplante Gebäude bis zu den relevanten Höhen zu verschließen. Außerdem muss durch entsprechend angepasste Nutzung der tieferliegenden Räume sichergestellt werden, dass empfindliches oder besonders wertvolles Inventar nicht durch Wassergefahren geschädigt werden kann. Auch bei Bauvorhaben, bei denen die Barrierefreiheit zu fordern ist, muss der Schutz vor eindringendem Wasser ausreichend berücksichtigt werden.

Gemäß §55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Die Aufnahmefähigkeit des Untergrundes ist mittels Sickertest nach Arbeitsblatt DWA-A 138, Anhang B, exemplarisch an repräsentativen Stellen im Geltungsbereich nachzuweisen.
Sollten die Untergrundverhältnisse eine oberflächennahe Versickerung nicht oder nicht flächendeckend zulassen, ist von der Gemeinde ein Konzept zur schadlosen Niederschlagswasserbeseitigung der öffentlichen und privaten Flächen aufzustellen. Es reicht nicht aus, die Grundstückseigentümer zur dezentralen Regenwasserversickerung zu verpflichten.
Schützende Deckschichten dürfen nicht durchstoßen werden. Bei schwierigen hydrologischen Verhältnissen sollten alle Möglichkeiten zur Reduzierung und Rückhaltung des Regenwasseranfalles (z.B. durch Gründächer) genutzt werden.
Es ist für das Baugebiet eine ausgeglichene Wasserbilanz anzustreben, d.h. die Wasserbilanzgrößen Direktabfluss, Grundwasserneubildung und Versickerung sowie Verdunstung im Baugebiet sind dem unbebauten Referenzzustand anzugleichen.

1.2 Altlasten bzw. Bodenverunreinigungen
Gemäß unseren Unterlagen befand sich im Bereich des Plangebietes eine ehemalige Shell-Tankstelle. Hierbei sind Bodenverunreinigungen nicht auszuschließen.

2 Folgerungen für die Bauleitplanung
Im Sinne einer umfassenden, nachhaltigen Vorsorge gegen Hochwassergefahren bzw. möglichen Bodenverunreinigungen und damit verbundenen Reduktion von Risiken kann die Stadt Waldkraiburg im Rahmen der Bauleitplanung durch Festsetzungen und Hinweise einen wesentlichen Beitrag zur Sicherheit der Bürger leisten. Hinsichtlich der genannten Gefährdung halten wir folgende Festsetzungen für notwendig:

2.1 Starkniederschläge
Die Rohfußbodenoberkante des Erdgeschosses des geplanten Gebäudes muss mindestens 25 cm über der höchsten Geländeoberkante unmittelbar am Bauvorhaben liegen. Das Gebäude ist bis zu dieser Kote wasserdicht zu errichten (Keller wasserdicht und soweit erforderlich auftriebssicher, dies gilt auch für Kelleröffnungen, Lichtschächte, Zugänge, Tiefgaragenzufahrten, Installationsdurchführungen etc.). Für die Tiefgaragenzufahrt empfehlen wir die Anordnung einer Schwelle von 25 cm Höhe, die den Wasserzutritt verhindert. Sollten Lichtgräben für höherwertige Nutzung der Keller zugelassen werden, sind diese ebenfalls so zu konstruieren, dass kein Oberflächenwasser zutreten kann.

Abwägungsvorschlag:
Die vorgeschlagene Festsetzung hinsichtlich der Geländeoberkante von mindesten 25 cm ist in der vorliegenden Planung, v.a. im Hinblick auf die straßenbegleitende Konzeption, nicht angebracht.
  
Zum Schutz vor Starkniederschlägen ist folgende Festsetzung im Bebauungsplan aufzunehmen:
„Die erdberührten Wände von Neubauvorhaben müssen grundsätzlich gegen Bodenfeuchte/nicht stauendes Sickerwasser gem. DIN 18195-4 geschützt werden (einlagige Dichtbahnen oder kunststoffmodifizierte Bitumendickbeschichtung). Lichtschächte können nach unten offen sein, eine kapillarbrechende Schicht ist nicht erforderlich. Zusätzlich sind alle Gebäudeteile gegen auf der Geländeoberfläche fließendes Wasser (Oberflächenwasser) zu schützen, z. B. durch Gegengefälle oder Rinnen. Alle vom Boden berührten Außenflächen der Umfassungswände sind gegen seitliche Feuchtigkeit nach Abschnitt 7.3 der DIN 18195 abzudichten. Diese Abdichtung muss planmäßig im Regelfall bis 300 mm über Gelände hochgeführt werden.“

2.2 Altlasten bzw. Bodenverunreinigungen
Werden Auffüllungen im Zuge der Bauarbeiten angetroffen, sind die Aushubmaßnahmen durch ein fachlich geeignetes Ingenieurbüro oder einen Gutachter begleitend zu überwachen. Anfallendes Aushubmaterial ist ordnungsgemäß nach Rücksprache mit dem Landratsamt Mühldorf a. Inn und gegen Nachweis zu entsorgen oder zu verwerten. Sollten im Zuge der Bauarbeiten Belastungen des Untergrundes festgestellt werden, die eine Grundwassergefährdung befürchten lassen, sind unverzüglich das Landratsamt Mühldorf a. Inn und das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim zu benachrichtigen.
Für die Niederschlagswasserbehandlung ist nachzuweisen, dass keine schädlichen Verunreinigungen im Untergrund vorliegen oder vom Niederschlagswasser durchströmt werden.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Bereits im Jahr 1999 wurde nach Beseitigung der Tankstelle ein Bodenaustausch durchgeführt und eine ordnungsgemäße Entsorgung veranlasst.
Der bisherige Hinweis im Bebauungsplan auf Altlasten und deren Meldepflicht wird beibehalten. Eine Änderung erfolgt nicht.

3 Hinweise
3.1 Informationen zu Hochwasser und Versicherungen
Hierzu möchten wir auf die Arbeitshilfe des StMUV und StMB zu „Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung“ sowie die Empfehlung „Wassersensible Siedlungsentwicklung“ für ein klimaangepasstes Regenwassermanagement hinweisen. Informationen unter: Wassersensible Siedlungsentwicklung (bayern.de) Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen. (weitere Informationen: www.elementar-versichern.de)

3.2 Niederschlagswasserbehandlung von Dachflächen
Wir bitten im zweiten Absatz unter Punkt 2.1 der Festsetzungen die Dachbegrünung auf alle Dächer zu erweitern und nicht nur für ein Geschoss niedrigere Bauteile zu begrenzen. Wir möchten dazu betonen, dass wir Gründächer auf jeden Fall für geeignet halten, zum einen eben die abzuleitende Regenwassermenge wesentlich zu vermindern, zum anderen aber auch durch die höheren Verdunstungsraten (ggfs. in Verbindung mit Überlauf in Sickermulden) positive Auswirkungen auf das Kleinklima zu entfalten und damit auch einen nicht unwesentlichen Beitrag zum Ausgleich der Folgen des Klimawandels leisten zu können. Gerade in Städten können Gründächer in Hitze- und Trockenperioden die Temperaturen in einem erträglicheren Bereich halten.

3.3 Vorsorgender Bodenschutz
Aus Sicht des vorsorgenden Bodenschutzes ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass bei einer Bebauung der Fläche die Entsorgung von Bodenmaterial frühzeitig geplant werden soll, wobei die Vermeidung von Bodenaushub bzw. die Wiederverwendung von Bodenmaterial innerhalb der Baufläche zu bevorzugen ist. Zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen (insbesondere des Mutterbodens nach § 202 BauGB), ist der belebte Oberboden und ggf. kulturfähige Unterboden getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und einer möglichst hochwertigen Nutzung zuzuführen. Zu berücksichtigen sind hierbei die DIN 18915 und die DIN 19731. Wir bitten weiterhin das Merkblatt „Bodenkundliche Baubegleitung – Leitfaden für die Praxis“ des Bundesverbandes Boden e.V. zu beachten, in welchem Hinweise, etwa zur Anlage von Mieten, zur Ausweisung von Tabuflächen, zum Maschineneinsatz, zur Herstellung von Baustraßen sowie zu den Grenzen der Bearbeitbarkeit und Befahrbarkeit gegeben werden sowie die Hinweise in der DIN 19639.

Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise 3.1 bis 3.3 werden zur Kenntnis genommen und an die Eigentümer zur Berücksichtigung bei der Bauausführung weitergegeben. Hinsichtlich des vorsorgenden Bodenschutzes wurde bereits im Jahr 1999 nach Beseitigung der Tankstelle ein Bodenaustausch durchgeführt und eine ordnungsgemäße Entsorgung veranlasst. Eine Änderung im Bebauungsplanentwurf erfolgt nicht.

  • Stellungnahme der Energienetze Bayern GmbH vom 13.08.2021:
Gegen die oben genannte Bebauungsplanänderung besteht unsererseits folgender Einwand:
Die geplante Baumpflanzung (2 Stück, siehe Anlage 1) darf nicht im Schutzstreifenbereich der Erdgashochdruckleitung Hd0111 (siehe Anlage 2) erfolgen. Die Schutzstreifenbreite beträgt 4,0, d.h. axial der Rohrleitung (rechts und links der Leitung jeweils 2,0 m). Die Reparatur- und Zugänglichkeit muss dauerhaft gewährleistet sein.

Abwägungsvorschlag:
Folgende Festsetzung ist im Bebauungsplan aufzunehmen: „Im Plangebiet befindet sich entlang der Berliner Straße eine Erdgashochdruckleitung Hd0111. Die Schutzstreifenbreite beträgt 4,0, d.h. axial der Rohleitungen (rechts und links der Leitung jeweils 2,0 m). Die Reparatur- und Zugänglichkeit muss dauerhaft gewährleistet sein. Pflanzungen im Schutzstreifenbereich dürfen nur vorgenommen werden, wenn diese die Erdgashochdruckleitung nicht schädigen. 

  • Stellungnahme des Landratsamtes Mühldorf a. Inn vom 16.08.2021 (verspäteter Eingang):
Ortsplanung:
  1. Anstelle der ersten beiden Sätze in der Festsetzung "1.1.5 Abstandsflächen" wird folgender Festsetzungstext vorgeschlagen: "Für das MU wird die Tiefe der Abstandsflächen mit 0,5 H, mindestens jedoch 3 m festgesetzt.
  2. Absatz eins der Festsetzung "4.1 Stellplätze" sollte wie folgt geändert werden: "Die Stellplatzverordnung der Stadt Waldkraiburg findet keine Anwendung in der vorliegenden Bebauungsplanänderung." Die bisherigen Ausführungen können in der Begründung aufgenommen werden.

Abwägungsvorschlag:
Zur besseren Lesbarkeit werden die genannten Vorschläge in den Bebauungsplan übernommen.

Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft:
Nachdem es sich lt. unseren Unterlagen um eine ehemalige Shell-Tankstelle handelt, müssen Festsetzungen oder zumindest Hinweise auf die Versickerung von Niederschlagswasser aufgenommen werden, um zu verhindern, dass über ggf. belasteten Bodenschichten versickert wird und keine Schadstoffe verfrachtet werden. Wenn Altlasten ausgeschlossen werden können, sollte mindestens ein Hinweis auf die Vorgaben der Niederschlagswasser-Freistellungsverordnung (NWFReiV) ergänzt werden.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Bereits im Jahr 1999 wurde nach Beseitigung der Tankstelle ein Bodenaustausch durchgeführt und eine ordnungsgemäße Entsorgung veranlasst. Des Weiteren wurde zwischenzeitlich im August 2021 ein Baugrundgutachten erstellt, welches keine Hinweise auf belastetes Bodenmaterial aufgezeigt hat. Der bisherige Hinweis im Bebauungsplan auf Altlasten und deren Meldepflicht wird beibehalten. Ein Hinweis auf die Vorgaben der NWFRreiV wird ergänzend aufgenommen.

Bodenschutz:
Werden im Zuge der Erdarbeiten Verfüllungen vorgefunden oder gibt es andere Informationen, die auf mögliche Schutzgutgefährdungen nach Bodenschutzrecht, insbesondere des Grundwassers, hindeuten (etwa organoleptisch auffällige Bereiche), ist das Landratsamt Mühldorf a. Inn unverzüglich zu benachrichtigen und ggf. ein fachkundiger Sachverständiger nach § 18 BBodSchV hinzuzuziehen.
Anfallender Bodenaushub ist nach den abfallrechtlichen Vorgaben zu separieren und nach Absprache mit dem Landratsamt Mühldorf a. Inn ordnungsgemäß und schadlos gegen Nachweis zu entsorgen oder zu verwerten. Hierzu empfehlen wir die Aushubüberwachung durch einen fachkundigen Sachverständigen.
Soll Bodenmaterial wieder eingebaut werden, so ist mit dem Landratsamt Mühldorf a. Inn (Abfallrecht) und dem Wasserwirtschaftsamt Rosenheim (tGA, Bodenschutz) zu klären, bis zu welchem Zuordnungswert dies möglich ist. Es ist sicherzustellen und nachzuweisen, dass das Niederschlagswasser nicht über belastete Bereiche versickert.

Abwägungsvorschlag:
Bereits im Jahr 1999 wurde nach Beseitigung der Tankstelle ein Bodenaustausch durchgeführt und eine ordnungsgemäße Entsorgung veranlasst. Des Weiteren wurde zwischenzeitlich im August 2021 ein Baugrundgutachten erstellt, welches keine Hinweise auf belastetes Bodenmaterial aufgezeigt hat. Der bisherige Hinweis im Bebauungsplan auf Altlasten und deren Meldepflicht wird beibehalten.

Naturschutz und Landschaftspflege:
Zur grünordnerischen Gestaltung werden folgende Anregungen beigesteuert:
  • Punkt 7.1 sollte konkretisiert werden. Es sollte lediglich eine landschaftsgärtnerische Gestaltung von Grünflächen möglich sein, nicht jedoch die Anlage von Steingärten o.ä.
  • Es wird angeregt die Grünflächen als artenreiche, magere Blumenwiesen mit gebietsheimischem Saatgut anzulegen.
  • Auch Wege und Zufahrten sollten nach Möglichkeit mit wasserdurchlässigen Belägen
ausgestaltet werden.
  • Für die Baumpflanzungen sollte eine Pflanzliste aus möglichst gebietsheimischen Gehölzen und mit Pflanzqualitäten beigefügt werden.

Abwägungsvorschlag:
Die Anregungen sind entsprechend der o.g. Ausführungen in den Bebauungsplan aufzunehmen. Die Anlage von Grünflächen als artenreiche, magere Blumenweisen mit gebietsheimischen Saatgut, ist in der vorliegenden innerstädtischen Planung aufgrund des fehlenden Platzes nicht umsetzbar.

Wasserdurchlässige Beläge für Wege sind durchaus realisierbar. Eine entsprechende Festsetzung für Wege mit Drain-Pflaster / Rasen-Fugen-Pflaster etc. wird aufgenommen.
Zufahrten sollten ggf. schon asphaltiert werden zumal Drain-Pflaster in Zufahrts- Auspark- & Wende-Bereichen anfällig für Verschiebungen der Pflastersteine sind, wenn diese stark frequentiert sind.

  • Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH mit verspätetem Eingang vom 31.08.2021:
Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei Unwirtschaftlichkeit oder einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten. Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, alle Beteiligten darauf hinzuweisen, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.

Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher Folgendes sicherzustellen:
  • dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,
  • dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.
  • Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 6 Monaten benötigt.
  • In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und an den Vorhabenträger zur Kenntnis weitergeleitet.
In den Hinweisen ist aufzunehmen, dass hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen,
Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten ist.

Auf Vorschlag der Verwaltung werden folgende Änderungen vorgenommen:
  • Die Festsetzung 6.2 „Einfriedung der Tiefgaragenrampe“ ist zu streichen, da die Einhausung der Tiefgarage bereits mit der Festsetzung Nr. 9.4 geregelt wird.
  • Unter Hinweise ist folgender Punkt zur Niederschlagswasserbeseitigung aufzunehmen:
„Im Bereich der Baumaßnahmen sind möglichst wasserdurchlässige Beläge zu verwenden und anfallendes Niederschlagswasser möglichst flächig zu versickern.
Das anfallende gesammelte Niederschlagswasser ist nach den Anforderungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung NWFreiV und der "Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser" TRENGW zu versickern.“
  • Der Hinweis „Versorgungsleitungen“ ist wie folgt zu formulieren: „Die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes verlaufenden Versorgungsleitungen sind zu beachten und dürfen nicht überbaut werden. Vor jeweiligem Baubeginn hat rechtzeitig eine Absprache mit den Versorgungsträgern zu erfolgen. Evtl. Verlegungen von Leitungen haben auf Kosten der Bauherren/Bauwerber zu erfolgen. Bei Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen, Ausgabe 2013, insbesondere Abschnitt 6, zu beachten.

Der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung in der Fassung vom 05.06.2021, einschließlich o.g. redaktioneller Änderungen, wird als Satzung beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

10. Bauleitplanung; Richtigstellung der angedachten Lage des Woolmarts (Beschluss 27.07.2021)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 05.10.2021 ö 10

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

11. Baurecht; Formlose Anfrage - Errichtung eines Einzelhandelsmarktes auf den Grundstücken Fl.Nr. 281/20 und 281/124 der Gemarkung Waldkraiburg, Bahnhofstraße 2a

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 05.10.2021 ö beschließend 11

Beschluss

Die Geltungsdauer der bestehenden Baugenehmigung für einen Vollsortimentmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1.215 m² wird nicht verlängert. 

Variante 2 zur Anfrage für einen Vollsortimentmarkt mit einer Verkaufsfläche von 799 m²:
Die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet wird beschlossen, in dem nur Lebensmittelvollsortimenter aber keine Vollsortimentmärkte zulässig sind. Um die Festsetzungen des zukünftigen Bebauungsplanes sicherzustellen, wird eine Veränderungssperre für das Planungsgebiet erlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

12. Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 97 für den Bereich zwischen der Gablonzer- und Riesengebirgsstraße - Grundsatzbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 05.10.2021 ö 12

Beschluss

Der Bebauungsplan Nr. 97 für den Bereich zwischen der Gablonzer- und Riesengebirgsstraße wird geändert. Ziel der Planung ist es, eine städtebaulich verträgliche Nachverdichtung der bestehenden Siedlung zu ermöglichen. Die Beschränkung der Wohneinheiten soll entfallen. 

Die Verwaltung wird beauftragt, ein geeignetes Bauleitplanverfahren durchzuführen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2

zum Seitenanfang

13. Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 138 für einen Teilbereich zwischen der Siemens-, Eichendorffstraße und dem Mendelweg - Behandlung der Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 05.10.2021 ö 13

Beschluss

Während der erneuten öffentlichen Planauslegung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2, BauGB in der Zeit vom 19.08.2021 bis einschließlich 21.09.2021 sind Stellungnahmen eingegangen die wie folgt abgewogen werden:

  • Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 07.09.2021:

Wir hatten bereits am 2. Oktober 2020 eine grundsätzliche Stellungnahme abgegeben. Die hier aufgeführten Anmerkungen der Stellungnahme vom 02.10.2020 werden weiterhin aufrechterhalten.
In der Stellungnahme wurde darauf hingewiesen, dass der Wegfall der Gewerbefläche die Möglichkeit zur Ansiedlung von Klein- und Mittelständischen Unternehmen sowie insbesondere Handwerksbetriebe verhindert. Deshalb wird um einen entsprechenden Ausgleich der Gewerbegebietsfläche an anderer Stelle gebeten.

Abwägungsvorschlag: Der Hinweis wird, wie auch bei der beschlussmäßigen Abwägung der Stellungnahme vom 02.10.2020 am 24.11.2020, zur Kenntnis genommen.

  • Stellungnahme der IHK für München und Oberbayern vom 14.09.2021: 

Die vorgenommenen Änderungen geben keinen Anlass, vom bisherigen Bewertungsergebnis (01.10.20) abzurücken. Weitere Anregungen oder Bedenken, die gegen das Planvorhaben sprächen sind nicht vorzubringen
In der Stellungnahme vom 01.10.2020 wurde die Umwidmung des vorhandenen Gewerbegebiets (GE) hin zu einem Allgemeinen Wohngebiet (WA) aus gesamtwirtschaftlicher Sicht ‎kritisch gesehen. Mit der aktuell ‎geplanten ‎Ausweisung ‎eines WA wird eine Gemengelage geschaffen, die zu ‎nicht unerheblichen ‎immissionsschutzrechtlichen Konflikten führen kann. Dies ist vor allem durch den Umstand begründet, dass Wohnbebauungen bezüglich der Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm schutzbedürftiger als Gewerbegebiete sind. Ungeachtet der formal-planerischen Zulässigkeit haben die Erfahrungen aus der Praxis gezeigt, dass mit der Ausweisung eines WA ein Risiko verbunden ist. Dies kann Beeinträchti-gungen der bestehenden Gewerbebetriebe im angrenzenden Gewerbegebiet hervorrufen. ‎Um bezahl-bares Wohnen mit wohnortnahem Arbeiten zu verknüpfen und den umliegenden Gebietscharakter zu beachten (Wahrung des Trennungsgrundsatzes), empfehlen wir eine Staffelung ‎der Gebietskategorien.
Des Weiteren geben wir zu bedenken, dass bei der Umsetzung der Maßnahmen ortsansässige Unter-nehmen bei der Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit nicht beeinträchtigt werden dürfen. Dem ent-sprechend ist sicherzustellen, dass geeignete Lärmschutzmaßnahmen im geplanten WA verpflichtend umgesetzt werden, sofern weiter an der Umwidmung festgehalten wird.
Ferner regen wir an, dass der Verlust an gewerblichen Bauflächen im Rahmen der strategischen Siedlungsentwicklung der Kommune ausgeglichen werden sollte.

Abwägungsvorschlag aus der Sitzung vom 24.11.2020:

Im Rahmen der Planaufstellung wurde ein immissionsschutztechnisches Schallgutachten in Auftrag gegeben. Dabei wurde u.a. die Ortslage und Nachbarschaft, die maßgebenden Immissionsorte und deren Schutzbedürftigkeit, die relevanten Schallquellen sowie die Verkehrsbelastung samt Prognose bis zum Jahr 2035 genau analysiert. Die Vorgaben, um den Lärmschutz einzuhalten, wurden im Bebauungsplan verbindlich festgesetzt und müssen eingehalten werden.

Das Maß der zulässigen anlagenbedingten Geräuschentwicklungen der Firma Dickow Pumpen GmbH & Co. KG wurde bereits seinerzeit, durch die beauflagten lmmissionsrichtwerte in der Baugenehmigung begrenzt. Die geplante Wohnbebauung schränkt den Firmenbetrieb in keiner Weise ein.  

Das an den lmmissionsorten im Geltungsbereich keine unzulässigen anlagenbedingten Geräuschimmissionen zu befürchten sind, wird weiterhin dadurch bekräftigt, dass das der Planung nächstgelegene Betriebsgebäude lediglich als Lager dient. Weiterhin haben die Erkenntnisse der Betriebsbesichtigung gezeigt, dass sich in der Westfassade des Lagergebäudes nur wenige Außenwandöffnungen befinden, die zudem großteils festverglast ausgeführt sind.

Im Flächennutzungsplan der Stadt Waldkraiburg ist das der Fa. Dickow Pumpen GmbH & Co. KG gegenüberliegende Areal als Mischgebiet ausgewiesen. Die Gebietskategorien sind im Umfeld des Planungsbereiches gestaffelt. 

Die Anregung, dass der Verlust der Gewerbegebietsfläche im Stadtgebiet ausgeglichen werden soll, wird zur Kenntnis genommen. Der Stadt Waldkraiburg liegt sehr viel daran, den Bedarf an Gewerbeflächen zu decken. Dafür wurde bereits ein Bauleitplanverfahren aufgestellt, um das vorhandene Gewerbegebiet nördlich der Daimler Straße zu erweitern.

Abwägungsvorschlag: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. An der Abwägung vom 24.11.2020 wird vollumfänglich festgehalten. 

  • Stellungnahme von Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH, Unterföhring vom 14.09.2021:

Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen. Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen.

Sollte eine Umverlegung oder Baufeldfreimachung unserer Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, benötigen wir mindestens drei Monate vor Baubeginn Ihren Auftrag, um eine Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen sowie die notwendigen Arbeiten durchführen zu können.

Wir weisen Sie ebenfalls darauf hin, dass uns ggf. (z.B. bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen) die durch den Ersatz oder die Verlegung unserer Telekommunikationsanlagen entstehenden Kosten nach § 150 (1) BauGB zu erstatten sind.

Abwägungsvorschlag: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Bebauungsplanentwurf wurde bereits ein entsprechender Hinweis aufgenommen.

  • Stellungnahme der unteren Bauaufsicht vom 13.08.2021:

Unter Punkt 2.3 ist die Definition der Wandhöhe zu konkretisieren. Hier sollte der Begriff „Traufwandhöhe“ gewählt werden.

In der Präambel die letzten Änderungen von BauGB und BauNVO zum 16.07.21 bzw. 14.06.21 einzufügen. 

Abwägungsvorschlag: Der Planentwurf wird entsprechend der redaktioneller Änderungen aktualisiert. 

  • Stellungnahme des Bund Naturschutz e.V, Kreisgruppe Mühldorf vom 14.09.2021

Die eingegangene Stellungnahme ist inhaltsgleich mit der vom 01.10.2020. 

In der Ausschusssitzung vom 24.11.2020 wurde die Abwägung beschlussmäßig behandelt. Der Planentwurf wurde vor der erneuten Planauslegung entsprechend ergänzt. 

  • Stellungnahme der Energienetze Bayern GmbH & Co.KG vom 22.09.2921:

In der Stellungnahme wird darauf verwiesen, dass entlang der Siemensstraße eine Gashochdruckleitung verläuft, die nicht überpflanzt werden darf und die Zugänglichkeit (z.B. für Reparaturarbeiten) gewährleitet bleiben muss. 

Abwägungsvorschlag:

Der Bebauungsplan wird um einen entsprechenden Hinweis ergänzt.

  • Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim vom 20.09.2021:

Der Punkt 2.9 - Gebäudehöhen (Maß der baulichen Nutzung) des o.g. Bebauungsplans wiederspricht jedoch dem o.g. Punkt 4.2 und ist entsprechend anzupassen.
Weiterhin bitten wir, die Formulierung zur Kote Rohfußboden, Wasserdichtheit und Kelleröffnungen in den Festsetzungen des Textteils auf Seite 12 der Formulierung des Punktes 4.2 im Planteil anzupassen.
Da eine ähnliche Formulierung im Textteil des Bebauungsplans auf Seite 13 unter den Hinweisen im zweiten Absatz erscheint, bitten wir diese ersatzlos zu streichen.

Abwägungsvorschlag:
Der Bebauungsplanentwurf wird entsprechend aktualisiert. 

  • Stellungnahme des Landratsamtes Mühldorf am Inn vom 10.09.2021:

Bodenschutz, Abfallwirtschaft; Kreistiefbauverwaltung:
Auf die Stellungnahme vom 29.09.2020 wird hingewiesen, diese ist weiterhin gültig.

In der Stellungnahme vom 29.09.2020 wurde zum Thema Bodenschutz folgendes ausgesagt:
Zu den Punkt Altlasten (letzter Absatz unter C) Hinweise) sollte folgendes abgeändert werden:
„Im Bayerischen Altlastenkataster sind für das Planungsgebiet keine Verdachtsflächen ausgewiesen. Sollten im Rahmen von Erdarbeiten Auffüllungen oder andere Hinweise angetroffen werden, die eine Grundwassergefährdung vermuten lassen, ist unverzüglich das Landratsamt Mühldorf a. Inn zu beteiligen. Es ist dann sowohl die Schutzgutgefährdung nach Bodenschutzrecht (Bundesbodenschutz-verordnung) zu klären sowie mit dem Abfallrecht die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung des Bodenaushubs sicherzustellen und dies durch einen geeigneten Sachverständigen zu begleiten. In diesem Fall darf die Niederschlagsentwässerung nicht über belastete Bereiche erfolgen. „

Abwägungsvorschlag vom 24.11.2020:
Der Bebauungsplan wird entsprechend aktualisiert

Abwägungsvorschlag: Keine weitere Veranlassung notwendig.

In der Stellungnahme vom 29.09.2020 wurde zum Thema Abfallwirtschaft folgendes ausgesagt:
Grundsätzlich gilt, Müll darf nur abgeholt werden, wenn die Zufahrt zu den Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist. Für Stichstraßen und -wege gilt, dass an deren Ende eine geeignete Wendeanlage für ein 3-achsiges Müllfahrzeug vorhanden sein muss. Eine Wendeanlage am Ende der Zufahrten zu den Grundstücken 9,10 und 11 ist nicht vorgesehen, daher sind die Behälter jeglicher Art an der Eichendorfstrasse bereitzustellen. Für die Grundstücke 1-8 gilt es gleichermaßen an der Siemensstraße.

Abwägungsvorschlag vom 24.11.2020:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Abwägungsvorschlag: Keine weitere Veranlassung notwendig.

In der Stellungnahme vom 29.09.2020 wurde seitens der Kreistiefbauverwaltung folgendes ausgesagt:
Aus tiefbautechnischer Sicht muss der Anschluss an die Kreisstraße richtlinienkonform hergestellt werden.
Die Sichtflächen müssen gegeben sein, s. dazu nachfolgenden Hinweis: Innerhalb der im Bebauungsplan gekennzeichneten Sichtflächen dürfen außer Zäunen neue Hochbauten nicht errichtet werden; Wälle, Sichtschutzzäune, Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen u. ä. mit dem Grundstück nicht fest verbundene Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, wenn sie sich mehr als 0,80 m über die Fahrbahnebene erheben. Ebenso wenig dürfen dort genehmigungs- und anzeigefreie Bauten oder-Stellplätze errichtet und Gegenstände gelagert oder hinter stellt werden, die diese Höhe überschreiten. Dies gilt auch für die Dauer der Bauzeit. Einzelbaumpflanzungen im Bereich der Sichtflächen sind mit der Straßenbauverwaltung abzustimmen.

Abwägungsvorschlag vom 24.11.2020:
Der entsprechende Abschnitt im Teil C zu Sichtfeldern wird entsprechend aktualisiert.

Abwägungsvorschlag: Keine weitere Veranlassung notwendig.

Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft:
Der Punkt 2.11 "Versickerung Oberflächenwasser" im Bebauungsplan sollte folgendermaßen ergänzt werden:
"Das Oberflächenwasser der Dach-, Hof- und Fahrflächen ist nach den Vorgaben der
Niederschlagswasser-Freistellungsverordnung (NWFreiV) auf dem eigenen Grundstück
möglichst breitflächig zu versickern. Sickerschächte sind nicht zulässig."

Abwägungsvorschlag: Im Bebauungsplan wurde eine entsprechende Festsetzung aufgenommen. Diese wird entsprechend des Vorschlags aktualisiert. 

Kreistiefbauverwaltung:
Der Sicherheitsstreifen zwischen Parkbucht und Radweg darf nicht als Radweg genutzt werden.
Die Zufahrt zur Tiefgarage ist unseres Erachtens zu nah am Einmündungsbereich der Kreisstraße.

Abwägungsvorschlag

Wir nehmen den Hinweis zur Kenntnis, dass der Sicherheitsstreifen zwischen Parkbucht und Radweg nicht als Radweg genutzt werden darf. Die Darstellung des Sicherheitsstreifens für den Radweg im Planteil ist Teil des vorgeschlagenen Querschnitts für die gesamten Straßennebenflächen (Parkbucht, Sicherheitsstreifen, Radweg, Gehweg), da noch keine endgültige Entwurfsplanung vorliegt. Diese wird unter Beachtung des Hinweises nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik erstellt.

Wir teilen die Bedenken des Landratsamtes, dass die Zufahrt zur Tiefgarage zu nah am Einmündungs-bereich der Kreisstraße liegt. Um Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erst gar nicht entstehen zu lassen, wird die Tiefgaragenzufahrt, entsprechend der Darstellung des Entwurfes vom 29.06.2020, von der Kreisstraße (Siemensstraße) abgerückt. Dadurch reduziert sich die Anzahl der entlang der Eichendorffstraße festgesetzten, zu erhaltenden Bäume, minimal. 
Der Änderungsvorschlag wurde mit den Fachbehörden (Naturschutz und Kreistiefbauverwaltung des LRA Mühldorf am Inn) abgestimmt. Es bestehen keine Bedenken.

Da die Änderungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienen, Vorteile mit sich bringen und mit den Fachbehörden abgestimmt sind, bedarf es keiner weiteren Planauslegung. 

Der Planentwurf mit Begründung, jeweils in der Fassung vom 26.07.2021, einschließlich der o.g. redaktionellen Änderungen, wird als Satzung beschlossen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

14. Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 29 für das Gewerbegebiet südlich der Daimler Straße, für einen Teilbereich an der Geretsrieder und Neutraublinger Straße, 12. Änderung - Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 05.10.2021 ö beschließend 14

Beschluss

Um die Erweiterung des Firmengeländes realisieren zu können und die Bebauung des Areals zu optimieren, wird die 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 aufgestellt. 

Der öffentliche Grünstreifen auf einer Teilfläche der Flur-Nr. 458/10, Gemarkung Waldkraiburg, sowie die Überquerungsstelle (Fuß- und Radweg) der Geretsrieder Straße werden um ca. 70 m, auf die südliche Grundstücksgrenze der Flur-Nr. 457, Gemarkung Waldkraiburg, verlegt. 
Die Einfriedung der Erweiterungsfläche soll entsprechend der vorhandenen auf der Flur-Nr. 458/15, Gemarkung Waldkraiburg, entlang des Grünstreifens, weitergeführt werden.

Die Verwaltung wird beauftragt, ein entsprechendes Bauleitplanverfahren durchzuführen und mit Bauherrn die Details zur Kostenübernahme vertraglich zu regeln.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist rot umrandet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

15. Bauleitplanung Bebauungsplans Nr. 55 für das Gebiet am Rudolf-Harbig-Weg - Aufhebung und Neufassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 05.10.2021 ö beschließend 15

Beschluss

Es wird beschlossen, den geltenden Bebauungsplan Nr. 55 samt 1. Änderung aufzuheben. 
Weiter wird beschlossen, einen Bebauungsplan für die Flur-Nrn. 1442, 1442/2 und 1741, Gemarkung Waldkraiburg, aufzustellen um eine intensivere Grundstücksausnutzung zu ordnen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

16. Baurecht; Satzungen - Erlass einer Satzung über die Herstellung und Ablöse von Kinderspielplätzen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 05.10.2021 ö beschließend 16

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

17. Baurecht; Bauantrag - Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung auf dem Grundstück Fl.Nr. 16/424 der Gemarkung Waldkraiburg, Pfarrer-Kneipp-Str. 7a

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 05.10.2021 ö beschließend 17

Beschluss

Die nachträgliche Baugenehmigung für das bereits errichtete Vorhaben kann erteilt werden, da die für das Vorhaben notwendigen Befreiungen vom Bebauungsplan städtebaulich vertretbar sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

18. Baurecht; Antrag auf Vorbescheid - Neubau eines Wohnhauses mit 8 Wohneinheiten auf dem Grundstück Fl.Nr. 2036/2 der Gemarkung Waldkraiburg, Breslauer Str. 21

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 05.10.2021 ö beschließend 18

Beschluss

Für das Vorhaben kann ein positiver Vorbescheid erteilt werden, da es sich in die umliegende Bebauung einfügt und somit zulässig ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

19. Vergaberichtlinie stadteigene Grundstücke

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 05.10.2021 ö vorberatend 19
Stadtrat Stadtratssitzung 19.10.2021 ö beschließend 15

Beschluss

Der Stadtrat beschließt die in der Anlage beigefügte Richtlinie für die Vergabe von Wohnbaugrundstücken der Stadt Waldkraiburg in der Fassung vom xx.xx.xxxx 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

20. Genehmigung der Niederschrift des öffentlichen Teiles der Stadtentwicklungs-, Bau-, und Umweltausschusssitzung vom 27.07.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 05.10.2021 ö beschließend 20

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

21. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 05.10.2021 ö 21

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.10.2021 15:06 Uhr