Datum: 15.03.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Rathaus, Großer Sitzungssaal
Gremium: Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 17:50 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Ausschluss der Öffentlichkeit und Festsetzung der Tagesordnung
2 Mitteilungen des Vorsitzenden
3 Bauleitplanung; 1. Änderung des Flächennutzungsplanes im Teilbereich der Berliner Straße zwischen Ratiborer und Nikolsburger Straße - Behandlung der Stellungnahmen und Feststellungsbeschluss
4 Bauleitplanung; 3. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 140 "Waldbad" - Aufstellungsbeschluss
5 Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 140 "Waldbad" - Aufstellungsbeschluss
6 Bauleitplanung; 44. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet nördlich der Daimler Straße, Bebauungsplan Nr. 69, 8. Änderung - Änderungsbeschluss
7 Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 69 für das Gebiet nördlich der Daimlerstraße, 8. Änderung - Änderungsbeschluss
8 Bauleitplanung; 2. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 143 "Südlich der Bahnhofstraße, zwischen Kraiburger Straße und Staatsstraße 2091" - Änderungsbeschluss
9 Bauleitplanung; 1. Änderung der Ergänzungssatzung Ebing-West - Behandlung der Stellungnahmen und Auslegungsbeschluss
10 Stadtentwicklung; Vergnügungsstätten - Billigung des Konzepts
11 Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 100 zur Steuerung von Vergnügungsstätten und Wettbüros - Änderungsbeschluss
12 Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 19 „Stadtmitte“, 5. Änderung - Aufstellungsbeschluss
13 Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 59 „Bereich Reichenberger Straße/ Karlsbader Straße“ 1. Änderung, - Aufstellungsbeschluss
14 Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 27 „Südlich der Graslitzer Straße und nördlich der Haidaer Straße, 5. Änderung - Aufstellungsbeschluss
15 Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 38 „Gebiet an der Kraiburger Straße“, 6. Änderung - Aufstellungsbeschluss
16 Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 47 „Nordwestlich der Friesländer- und nordöstlich der Berliner Straße“, 1. Änderung - Aufstellungsbeschluss
17 Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 50 Teil A „Haus der Kultur“, 1. Änderung - Aufstellungsbeschluss
18 Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 33 „östlich der Berliner und südlich der Teplitzer Straße“, 4. Änderung - Aufstellungsbeschluss
19 Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 65 Teil A, „Nikolsburger Straße, Ratiborer Straße, Berliner Straße, Riesengebirgsstraße“, 3. Änderung - Aufstellungsbeschluss
20 Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 125 „für das Gebiet an der Berliner Straße, zwischen der Braunauer, Brünner und Teplitzer Straße“ - Änderungsbeschluss
21 Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 74 Teil A „Ratiborer Straße“, 1. Änderung - Aufstellungsbeschluss
22 Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 91 „Ebing", 1. Änderung - Aufstellungsbeschluss
23 Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 55 für das Gebiet am Rudolf-Harbig-Weg, Aufhebung - Aufstellungs- und Billigungsbeschluss
24 Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 96, für den Bereich an der Balthasar-Neumann-Straße, 1. Änderung und Erweiterung - Billigungsbeschluss
25 Genehmigung der Niederschrift des öffentlichen Teiles der Bau-, Verkehr- und Umweltausschusssitzung vom 01.02.2022
26 Anfragen

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1. Ausschluss der Öffentlichkeit und Festsetzung der Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 15.03.2022 ö beschließend 1

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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2. Mitteilungen des Vorsitzenden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 15.03.2022 ö 2

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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3. Bauleitplanung; 1. Änderung des Flächennutzungsplanes im Teilbereich der Berliner Straße zwischen Ratiborer und Nikolsburger Straße - Behandlung der Stellungnahmen und Feststellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 15.03.2022 ö vorberatend 3
Stadtrat Stadtratssitzung 29.03.2022 ö beschließend 5

Beschluss

Der Ausschuss stellt den Antrag, der Stadtrat möge wie folgt beschließen:

Während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes sowie Behördenbeteiligung gemäß §§ 3, Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 15.12.2021 bis einschließlich 28.01.2022 sind folgende wesentliche Stellungnahmen eingegangen, die wie folgt abgewogen werden:


  • Stellungnahme der DB AG, DB Immobilien vom 20.12.2021:
Unsere im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung abgegebene Stellungnahme vom 17.08.2021 ist weiterhin gültig uns zu beachten.

Abwägungsvorschlag:
An der Abwägung vom 19.10.2021 wird vollumfänglich festgehalten, sodass sämtliche Hinweise zur Kenntnis genommen und im jeweiligen Bauleitplanverfahren berücksichtigt werden. Bei Bedarf werden entsprechende Untersuchungen und Maßnahmen vorgenommen.

  • Stellungnahme der Polizeiinspektion Waldkraiburg vom 22.12.2021:
Aus polizeilicher Sicht gibt es keine Einwände gegen dieses Bauvorhaben. 
Allerdings sollte man der späteren Parksituation Beachtung schenken. Da meistens zu wenig Stellplätze ausgewiesen werden und jeder Haushalt oft mehrere Fahrzeuge besitzt, die dann auf der Straße geparkt werden, birgt dies erhebliche Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs.  

Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in späteren Bauleitplanverfahren berücksichtigt.

  • Stellungnahme des Landratsamtes Mühldorf vom 10.01.2022:
Naturschutz und Landschaftspflege: 
Gegen das Verfahren bestehen keine Bedenken, die zuletzt abgegebenen Hinweise werden aufrechterhalten. 

Sonstiges: 
Das "P" für Polizeigebäude fehlt weiterhin im Planteil.

Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise auf die Abarbeitung grünordnerischer Maßnahmen sowie den gesetzlichen Artenschutz im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes werden weiterhin zu Kenntnis genommen und im jeweiligen Bebauungsplanverfahren berücksichtigt. 
Des Weiteren wird der Verweis auf den gesetzlichen Artenschutz (insb. § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG & § 44 Abs. 1 BNatSchG) hinsichtlich vorbereitender Maßnahmen wie der Baufeldräumung oder Baumfällungen zur Kenntnis genommen.

Das Zeichen „P“ für Polizeigebäude wird ergänzend im Planteil dargestellt.

  • Spartenauskünfte der Stadtwerke Waldkraiburg GmbH vom 19.01.2022:
Abwägungsvorschlag:
Sämtliche Spartenauskünfte werden zur Kenntnis genommen und im jeweiligen Bauleitplanverfahren berücksichtigt. 


  • Stellungnahme des Eisenbahn-Bundesamtes vom 20.01.2022:
Die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes werden von der Planung nicht berührt. Insofern bestehen keine Bedenken. 
Jedoch nochmals der Hinweis, dass die vom Eisenbahnbetrieb ausgehenden Immissionen (insbe-sondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug, Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.) der nördlich befindlichen Bahnstrecke Nr. 5700 Rosenheim-Mühldorf hinzunehmen sind. In nachfolgend gelagerten Bebauungsplanverfahren sind erforderlichenfalls durch die Gemeinde oder einzelne Bauwerbern auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen (Schallschutz) vorzunehmen.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnisnahme genommen und in den jeweiligen Bauleitplanverfahren berücksichtigt, sowie erforderliche Maßnahmen bei Bedarf umgesetzt.


  • Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 25.01.2022:
Wir hatten bereits am 6. September 2021 eine grundsätzliche Stellungnahme abgegeben. Die hier aufgeführten Anmerkungen und Einwände möchten wir weiterhin aufrechterhalten.

Abwägungsvorschlag:
An der Abwägung vom 19.10.2021 wird vollumfänglich festgehalten, welche wie folgt lautet:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und mit der Ausweisung der Gebietsart „Urbanes Gebiet“ bereits berücksichtigt. Urbane Gebiet dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Im Gegensatz zum Mischgebiet muss die Nutzungsmischung nicht gleichgewichtig sein. Allgemein zulässig sind in Urbanen Gebieten Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Für die Bebauungsdichte wird eine im Vergleich zum Mischgebiet höhere GRZ von 0,8 und eine deutlich höhere GFZ von 3,0 vorgesehen. Auch werden höhere Immissionsrichtwerte angesetzt. Insgesamt ergibt sich eine bessere Vereinbarkeit von Wohnen und Gewerbenutzung.“


  • Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim vom 27.01.2022:
die 1. (vormals 58.) Änderung des o.g. Flächennutzungsplans ist gegenüber der Fassung vom Juni 2021 wasserwirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung. Hierzu sind wir grundsätzlich einverstanden. Wir raten dringend zu einer wassersensiblen Bauleit- und Gebäudeplanung. Zur Verbesserung des lokalen Mikroklimas sowie um einen Beitrag zur Vorsorge vor Klimaänderungen zu leisten, sind Flachdächer sowie Garagen zu begrünen. Auf ausreichende breitflächige Verdunstungs- und Versickerungsanlagen ist im Sinne des DWA-Arbeitsblattes A102 ist zu achten (z.B. durch multifunktionale Flächen). Zu wasserwirtschaftlichen Details äußern wir uns im nachfolgend laufenden Bebauungsplanverfahren.



Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise auf eine wassersensible Bauleit- und Gebäudeplanung werden zur Kenntnis genommen und in weiteren Bebauungsplanverfahren berücksichtigt.


Die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Textteil und Begründung, in der Fassung vom 05.10.2021, inklusive Umweltbericht wird einschließlich der o.g. redaktionellen Änderungen festgestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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4. Bauleitplanung; 3. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 140 "Waldbad" - Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 15.03.2022 ö vorberatend 4
Stadtrat Stadtratssitzung 29.03.2022 ö beschließend 6

Beschluss

Der Ausschuss stellt den Antrag, der Stadtrat möge wie folgt beschließen:

Um das Ergebnis des Wettbewerbes Neubau/Sanierung Waldbad realisieren zu können wird der Flächennutzungsplan in diesem Bereich geändert. Die Fläche ist derzeit als „Grünfläche“ dargestellt und wird in ein „sonstiges Sondergebiet Sportanlagen“ umgewandelt. 

Der Umgriff des Geltungsbereiches ist rot umrandet.


Die Verwaltung wird beauftragt, das Bauleitplanverfahren durchzuführen.
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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5. Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 140 "Waldbad" - Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 15.03.2022 ö 5

Beschluss

Um das vorliegende Wettbewerbsergebnis als konkrete Neubau- bzw. Sanierungsmaßnahme durchführen zu können, wird die planungsrechtliche Voraussetzung im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens geschaffen. Hierfür wird der qualifizierten Bebauungsplan Nr. 140 aufgestellt. 

Der Umgriff des Geltungsbereiches ist rot umrandet.


Die Verwaltung wird beauftragt, das entsprechende Bauleitplanverfahren durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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6. Bauleitplanung; 44. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet nördlich der Daimler Straße, Bebauungsplan Nr. 69, 8. Änderung - Änderungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 15.03.2022 ö vorberatend 6
Stadtrat Stadtratssitzung 29.03.2022 ö beschließend 7

Beschluss

Die großen zusammenhängenden Gewerbegebiete der Stadt Waldkraiburg liegen westlich der wohnbaulich genutzten Bereiche und ziehen sich als Band nördlich und südlich der Bahnstrecke Rosenheim - Waldkraiburg – Mühldorf entlang der Staatsstraße 2091. Insofern ist es städtebaulich geboten, die Ausweisung von weiteren gewerblich nutzbaren Gebieten in nördlicher Erweiterung der bereits bestehenden Gewerbegebiete zu planen, um somit auch den Standortvorteil des nahegelegenen Autobahnanschlusses nutzbar zu machen. 

An der zeitnahen Umsetzung des Planungsziels wird nach wie vor festgehalten. Der Umgriff des Änderungsverfahrens des Flächennutzungsplanes wird entsprechend der Darstellung auf dem Lageplan (rot umrandet) weiterverfolgt. 

Die Verwaltung wird beauftragt, das Bauleitplanverfahren mit dem bereits beschlossenen Ziel, zum Abschluss zu bringen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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7. Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 69 für das Gebiet nördlich der Daimlerstraße, 8. Änderung - Änderungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 15.03.2022 ö 7

Beschluss

Die großen zusammenhängenden Gewerbegebiete der Stadt Waldkraiburg liegen westlich der wohnbaulich genutzten Bereiche und ziehen sich als Band nördlich und südlich der Bahnstrecke Rosenheim - Waldkraiburg – Mühldorf entlang der Staatsstraße 2091. Insofern ist es städtebaulich geboten, die Ausweisung von weiteren gewerblich nutzbaren Gebieten in nördlicher Erweiterung der bereits bestehenden Gewerbegebiete zu planen, um somit auch den Standortvorteil des nahegelegenen Autobahnanschlusses nutzbar zu machen. 

An der zeitnahen Umsetzung des Planungsziels wird nach wie vor festgehalten. Der Umgriff des Geltungsbereiches der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 69 wird auf die im Lageplan rot umrandeten Flächen reduziert. 


Die Verwaltung wird beauftragt, das aufgestellte Bauleitplanverfahren weiter zu verfolgen und zum Abschluss zu bringen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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8. Bauleitplanung; 2. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 143 "Südlich der Bahnhofstraße, zwischen Kraiburger Straße und Staatsstraße 2091" - Änderungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 15.03.2022 ö vorberatend 8
Stadtrat Stadtratssitzung 29.03.2022 ö beschließend 8

Beschluss

Die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes, zur Ausweisung eines Gewerbegebietes mit dem Ausschluss von Vollsortiment-Märkten, wird gemäß beiliegenden Lageplan beschlossen.

Die Verwaltung wird beauftragt, das entsprechende Bauleitplanverfahren durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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9. Bauleitplanung; 1. Änderung der Ergänzungssatzung Ebing-West - Behandlung der Stellungnahmen und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 15.03.2022 ö beschließend 9

Beschluss

Während der öffentlichen Auslegung sowie Beteiligung Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3, Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB, in der Zeit vom 20./22.09.2021 bis einschließlich 21.10.2021 sind folgende Stellungnahmen eingegangen, die wie folgt abgewogen werden:

  • Schreiben eines Nachbarn vom 21.04.2021 mit Eingang am 23.04.2021 und 20.10.2021:
„… ich nehme auf den Zeitungsbericht in den Waldkraiburger Nachrichten vom Februar 2021 Bezug, über welchen ich erfahren habe, dass zur Ergänzungssatzung für den Bereich Ebing West ein Änderungsbeschluss zur rechtskräftigen Satzung durch den Bauausschuss gefasst wurde.
Der Geltungsbereich der Satzung soll demnach in Richtung Westen, weiter in den Außenbereich hinaus, ausgeweitet werden, um dem Antragsteller bzw. Eigentümer die Bebauung mit zwei Einfamilienhäusern zu ermöglichen.
Die derzeit geltende Ergänzungssatzung für den Bereich Ebing West lässt dies grundsätzlich bereits zu. Insoweit verstehe ich die nun gegenständliche Änderung so, dass die baulichen Möglichkeiten für den Antragsteller verbessert werden sollen.
Sollte die Änderung wie im Zeitungsbericht veröffentlicht zustande kommen, würden wohl auch die zukünftigen Baukörper weiter nach Westen rücken. Dies hätte zur Folge, dass auf meinem Grundstück mit einer wesentlich größeren Verschattung, insbesondere zur Abendzeit, zu rechnen wäre. Im Sinne einer nachbarschaftlichen gegenseitigen Rücksichtnahme bitte ich Sie bei der Abwägung sämtlicher Interessen auch meine Belange zu berücksichtigen. Beispielsweise könnte, im Zuge der Optimierung der benachbarten Bauplätze, durch die Festsetzung eines 5 Meter breiten nicht überbaubaren Grünstreifens ein Mindestabstand zu meiner südlichen Grundstücksgrenze festgelegt oder entsprechende Baufenster in die Änderungssatzung mit aufgenommen werden. Dies wäre m.E. zudem für eine lockere, ortsübliche Bebauung förderlich.
Als unmittelbarer Grundstücksnachbar zum Änderungsbereich möchte ich mich auf diesem Wege frühzeitig zu Wort melden und mein Anliegen äußern.
…“

Abwägungsvorschlag:
Mit dem Erlass der Ergänzungssatzung für den Bereich Ebing-West im Jahr 2008 wurden Bauwünsche für Kinder verschiedener Grundeigentümer ermöglicht. Um eine größtmögliche Flexibilität bei der Bebauung zu gewährleisten, wurde auf die Festsetzung von Baugrenzen verzichtet, wobei die Abstandsflächenregelung der Bayerischen Bauordnung (BayBO) einzuhalten sind. 
Das betreffende Grundstück, Flurnummer 803, ist grundsätzlich zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern geeignet. Mit der Konkretisierung der Bauprojekte, stellte sich heraus, dass sich die Erschließung der Baukörper über das Vorliegergrundstück sowie aufgrund der zu erhaltenden Bäume, schwierig gestaltet. 
Die Stadt Waldkraiburg verfolgt mit der vorliegenden Satzungsänderung das Ziel, die Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu versorgen, während ein sparsamer Umgang mit Grund und Boden sichergestellt sowie zusätzlicher Flächenverbrauch im Sinne der Natur und kommender Generationen verhindert werden soll.
Die geplanten Bauvorhaben werden nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) beurteilt, wobei die Abstandsflächenregelung einzuhalten ist.
Bei Einhaltung der Abstandsflächen sind die nachbarlichen Belange ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung im Regelfall nicht verletzt, da das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme vom Landesgesetzgeber mit diesen Belangen in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen-vorschriften konkretisiert worden ist.
Die Festsetzung eines 5 Meter breiten, nicht überbaubaren Streifens, wird daher nicht angestrebt. 

  • Stellungnahme der Regierung von Oberbayern vom 21.09.2021:
Erfordernisse der Raumordnung stehen der vorgelegten Satzung grundsätzlich nicht entgegen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass der Änderungsbereich der Satzung gem. Regionalplan Südostoberbayern B I 3.1.4 Z im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet 39 „Inntal von Gars a. Inn bis zur Landesgrenze“ liegt. Hier kommt den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonderes Gewicht zu. Diese sind im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Wir empfehlen eine Abstimmung mit der zuständigen Fachbehörde.
Diese Stellungnahme beschränkt sich auf eine Bewertung aus landesplanerischer Sicht. Sie bezieht sich nicht auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit. Hierzu verweisen wir auf die zuständige Bauaufsichtsbehörde.

Abwägungsvorschlag:
Die Ergänzungssatzung wird mit integrierter Grünordnung erlassen. Es sind geeignete Maßnahmen zur Durchgrünung und Lebensraumverbesserung vorgesehen. Der Versiegelungsgrad wird durch die Aufforderung zur Verwendung wasserdurchlässiger Beläge beschränkt. Weiterhin werden für verbleibende negative Auswirkungen entsprechende Ausgleichsmaßnahmen mit einem Ausgleichsfaktor von 0,5 festgelegt.
Im Rahmen der Behördenbeteiligung wurde die Untere Naturschutzbehörde sowie das Landratsamt Mühldorf mit seinen Fachstellen angehört. 

  • Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 28.08.2021:
Bodendenkmalpflegerische Belange: 
In unmittelbarer Nähe zu oben genanntem Planungsgebiet befinden sich folgende Bodendenkmäler: 
D-1-7740-0245 – „Untertägige spätmittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde im Bereich der Kath. Filialkirche St. Martin in Ebing“
D-1-7740-0030 „Körpergräber vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung“ 
D-1-7740-0073 – „Siedlung vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung“ 
D-1-7740-0060 – „Grabenwerk und Siedlung vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung“

Wegen der bekannten Bodendenkmäler in der Umgebung und der siedlungsgünstigen Topographie des Planungsgebietes, die sich nicht zuletzt in der hohen Dichte an Bodendenkmälern niederschlägt, sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes weitere Bodendenkmäler zu vermuten. 
Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7.1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Wir bitten Sie deshalb, folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen: 
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren.

In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen.
…“
Sonstige Inhalte der Stellungnahme sind Informationen, die für die Abwägung nicht relevant sind und werden zur Kenntnis genommen sowie an den Bauherrn weitergeleitet.

Abwägungsvorschlag:
Aufgrund vorhandener Bodendenkmäler wird folgender Hinweis in die Ergänzungssatzung aufgenommen:
„Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich der Ergänzungssatzung ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.“

Weitere Festsetzungen aus dem Festsetzungskatalog nach § 9 Abs. 1 BauGB werden nicht vorgenommen, zumal sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Bereich der Ergänzungssatzung nach § 34 BauGB richtet und eine Ergänzungssatzung nicht die Festsetzungsdichte eines Bebauungsplans aufweisen darf. In der vorliegenden Planung werden nur die wesentlichen Rahmenbedingungen festgesetzt.

  • Stellungnahme der Stadtwerke Waldkraiburg vom 05.10.2021:
Sparten Abwasserentsorgung/Wasserversorgung/Glasfaser- und Kupferkabelnetz:
Die Grundstücke sind, soweit die Leitungen bekannt sind, lastenfrei. Sollte bei Erdarbeiten ein (nicht bekannter) Kanal zutage kommen, sind die Arbeiten einzustellen und die Stadtwerke umgehend zu verständigen. Über die Lage privater Hausanschlussleitungen haben die Stadtwerke keine Kenntnisse.
Vor Beginn der Erdarbeiten sind Spartenpläne bei den Stadtwerken einzuholen. Der Anschluss ist kostenpflichtig.

Sparte Stromversorgung:
Es befindet sich ein Mittelspannungs- und Niederspannungs-Stromkabel im Grundstück, das nicht überbaut werden darf. Die Kabel werden von dem geplanten Bauvorhaben berührt; Die Leitungen können nicht verlegt werden. Mit den Stadtwerken ist Rücksprache zu nehmen. Vor Beginn der Erdarbeiten sind Spartenpläne bei den Stadtwerken einzuholen. Der Anschluss ist kostenpflichtig.

Sparte Fernwärmeversorgung:
Vor Beginn der Erdarbeiten sind Spartenpläne bei den Stadtwerken einzuholen. Der Anschluss ist kostenpflichtig.

Abwägungsvorschlag:
Die jeweiligen Spartenauskünfte werden zur Kenntnis genommen. In der Satzung wird bereits darauf hingewiesen, dass Baumaßnahmen vor Baubeginn mit den Versorgungsträgern abzustimmen sind sowie Spartenpläne einzuholen sind. Leitungsverlegungen gehen zu Lasten des jeweiligen Bauherrn. 
Eine Änderung im Satzungsentwurf erfolgt nicht.

  • Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim vom 12.10.2021:
1. Wasserwirtschaftliche Prüfung
1.1 Starkniederschläge
Starkniederschläge und damit verbundene Sturzfluten sind sehr seltene und kaum vorhersehbare Ereignisse, die aber bei realem Auftreten sehr große Schäden hervorrufen können. Starkregenereignisse können flächendeckend überall auftreten und werden voraussichtlich durch die Klimaänderung an Häufigkeit und Intensität weiter zunehmen. Vor diesem Hintergrund ist es aus unserer Sicht unabdingbar, alle Möglichkeiten zur Minimierung der potenziellen Schäden ins Auge zu fassen. Ziel muss es dabei sein, alle möglichen Wassereindringwege in das geplante Gebäude bis zu den relevanten Höhen zu verschließen. Außerdem muss durch entsprechend angepasste Nutzung der tieferliegenden Räume sichergestellt werden, dass empfindliches oder besonders wertvolles Inventar nicht durch Wassergefahren geschädigt werden kann. Auch bei Bauvorhaben, bei denen die Barrierefreiheit zu fordern ist, muss der Schutz vor eindringendem Wasser ausreichend berücksichtigt werden.

1.2 Überschwemmungsgebiet
Das Plangebiet liegt sowohl außerhalb des Überschwemmungsgebietes des Inn bei HQ100
als auch außerhalb des Risikogebietes bei HQextrem.

2. Folgerungen für die Bauleitplanung
Im Sinne einer umfassenden, nachhaltigen Vorsorge gegen Hochwassergefahren und damit verbundenen Reduktion von Risiken kann die Stadt Waldkraiburg im Rahmen der Bauleitplanung durch Festsetzungen und Hinweise einen wesentlichen Beitrag zur Sicherheit der Bürger leisten. Hinsichtlich der genannten Gefährdung halten wir folgende Festsetzungen für notwendig:
Die Rohfußbodenoberkante des Erdgeschosses geplanter Gebäude muss mindestens 25 cm über der höchsten Geländeoberkante unmittelbar am Bauvorhaben liegen. Die Gebäude sind bis zu dieser Kote wasserdicht zu errichten (Keller wasserdicht, dies gilt auch für Kelleröffnungen, Lichtschächte, Zugänge, Tiefgaragenzufahrten – soweit geplant, Installationsdurchführungen etc.). Soweit Tiefgaragen geplant sind, empfehlen wir für dessen Zufahrt die Anordnung einer Schwelle von 25 cm Höhe, die den Wasserzutritt verhindert. Sollten Lichtgräben für höherwertige Nutzung der Keller zugelassen werden, sind diese ebenfalls so zu konstruieren, dass weder Grundwasser noch Oberflächenwasser zutreten kann.

Abwägungsvorschlag:
Folgender Hinweis ist in die Ergänzungssatzung unter „Wasserwirtschaft“ ergänzend aufzunehmen:
„Die Rohfußbodenoberkante des Erdgeschosses der geplanten Gebäude sollte mindestens 25 cm über der höchsten Geländeoberkante unmittelbar am Bauvorhaben liegen. Die Gebäude sind bis zu dieser Kote wasserdicht zu errichten (Keller wasserdicht, dies gilt auch für Kelleröffnungen, Lichtschächte, Zugänge, Tiefgaragenzufahrten, Installationsdurchführungen etc.). Für Tiefgaragenzugänge (soweit geplant) wird die Anordnung einer Schwelle bis zu 25 cm Höhe empfohlen, die den Wasserzutritt verhindert. Sollten Lichtgräben für höherwertige Nutzung der Keller errichtet werden, sind diese ebenfalls so zu konstruieren, dass weder Grundwasser noch kein Oberflächenwasser zutreten kann.“

3 Hinweise
3.1 Informationen zu Hochwasser und Versicherungen
Planer und Bauherren werden auf die dauerhaft verbleibenden Starkregenrisiken ausdrücklich hingewiesen.
Hierzu möchten wir auf die Arbeitshilfe des StMUV und StMB zu „Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung“ sowie die Empfehlung „Wassersensible Siedlungsentwicklung“ für ein klimaangepasstes Regenwassermanagement aufmerksam machen. Informationen unter: Wassersensible Siedlungsentwicklung (bayern.de) Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen. (weitere Informationen: www.elementar-versichern.de) Wir raten dringend zu einer wassersensiblen Bauleit- und Gebäudeplanung. Zur Verbesserung des lokalen Mikroklimas sowie um einen Beitrag zur Vorsorge vor Klimaänderungen zu leisten, sind Flachdächer sowie Garagen zu begrünen. Auf ausreichende breitflächige Verdunstungs- und Versickerungsanlagen ist im Sinne der A102 zu achten.

3.2 Vorsorgender Bodenschutz
Aus Sicht des vorsorgenden Bodenschutzes ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass bei einer Bebauung der Fläche die Entsorgung von Bodenmaterial frühzeitig geplant werden soll, wobei die Vermeidung von Bodenaushub bzw. die Wiederverwendung von Bodenmaterial innerhalb der Baufläche zu bevorzugen ist. Zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen (insbesondere des Mutterbodens nach § 202 BauGB), ist der belebte Oberboden und ggf. kulturfähige Unterboden getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und einer möglichst hochwertigen Nutzung zuzuführen. Zu berücksichtigen sind hierbei die DIN 18915 und die DIN 19731. Wir bitten weiterhin das Merkblatt „Bodenkundliche Baubegleitung – Leitfaden für die Praxis“ des Bundesverbandes Boden e.V. zu beachten, in welchem Hinweise, etwa zur Anlage von Mieten, zur Ausweisung von Tabuflächen, zum Maschineneinsatz, zur Herstellung von Baustraßen sowie zu den Grenzen der Bearbeitbarkeit und Befahrbarkeit gegeben werden sowie die Hinweise in der DIN 19639.

Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise 3.1 und 3.2 werden zur Kenntnis genommen und an die Eigentümer zur Berücksichtigung bei der Bauausführung weitergegeben. Eine Änderung des Planentwurfs erfolgt nicht.

  • Stellungnahme des Landratsamtes Mühldorf a. Inn vom 22.10.2021:
Naturschutz und Landschaftspflege:
Aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht bestehen grundsätzlich keine Einwände
gegen die 1. Änderung der Ergänzungssatzung "Ebing West". Auf zwei Formalitäten bzw.
Unstimmigkeiten wird hingewiesen:
  1. Die Wahl des Kompensationsfaktors von 0,5 ist nicht begründet. Dadurch bleibt
unersichtlich, ob die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen ausreichend sind.
  1. Die Angaben zur Größe der Ausgleichsflächen sind im Plan und den Festsetzungen
im Plan z.T. unterschiedlich (1.000 m² vs. 932,5 m² & 500 m² vs. 587,5 m²). Diese
Ungenauigkeit sollte korrigiert werden.

Verfahren:
Unsere bisherigen Stellungnahmen zu diesem Verfahren endeten am 02.09.2009. Danach
haben wir von dem Verfahren keine Unterlagen mehr. Der Abschluss des damaligen
Verfahrens wurde uns nicht bekannt gegeben. Wir denken, dass die damalige Satzung nicht
abgeschlossen wurde, somit kann das laufende Verfahren nicht die 1. Änderung sein.
Wir bitten um Prüfung.

Abwägungsvorschlag:
Die Wahl des Ausgleichsfaktors von 0,5 wird ergänzend dadurch begründet, dass es sich im Bestand um intensiv genutztes Grünland bzw. strukturarme Nutzgärten teilweise mit Gehölzbestand handelt. Die auszugleichenden Flächen werden nach dem Bayerischem Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ in die Kategorie I (Gebiete geringer Bedeutung für Natur und Landschaftsbild) eingestuft.
Die neue Bebauung weist mit einer GRZ von 0,3 einen niedrigen bis mittleren Versiegelungs- bzw. Nutzungsgrad (Typ B) auf. Der Kompensationsfaktor kann bei einem Gebiet der Kategorie I zwischen 0,2 bis 0,5 gewählt werden. Es wird ein Wert von 0,5 für die auszugleichenden Flächen festgelegt. 

Die Angaben zur Größe der Ausgleichsflächen werden in der Satzung entsprechend der berechneten Größen laut Begründung angepasst.

Die Ergänzungssatzung für den Bereich Ebing-West wurde am 16.09.2009 als Satzung beschlossen und am 14.10.2009 ortsüblich bekannt gemacht. Die rechtskräftige Satzung wird dem Landratsamt Mühldorf umgehend übermittelt.

  • Auf Vorschlag der Verwaltung werden folgende Änderungen vorgenommen:
  • Die „vorgeschlagene Grundstückszufahrt“ der Flur-Nr. 803 wird nach Süden verlegt, zumal die Fläche des Vorderliegergrundstückes in diesem Bereich bereits versiegelt ist.
  • Der „zu erhaltende Baum“ auf Flur-Nr. 803 im Bereich der südlichen Ortsrandeingrünung ist zwischenzeitlich nicht mehr erhaltenswert und an geeigneter Stelle innerhalb der Ortsrandeingrünung in Richtung Westen neu zu pflanzen. Für die Ersatzpflanzung ist die „Liste gebietsheimischer Gehölze: Gebiet Alpen & Alpenvorland“ zu verwenden.
  • Der Geltungsbereich der Flur-Nr. 803 wird entsprechend des beiliegenden Entwurfs um 5,0 Meter nach Süden erweitert. Die Planung ist hinsichtlich des Ausgleichsbedarfs sowie der Ortsrandeingrünung anzupassen.


Die Ergänzungssatzung Ebing-West ist entsprechend der Beschlussfassung zu überarbeiten und erneut (verkürzt) auszulegen.

Die Verwaltung wird beauftragt, das entsprechende Verfahren fortzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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10. Stadtentwicklung; Vergnügungsstätten - Billigung des Konzepts

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 15.03.2022 ö 10

Beschluss

Das vom Institut für Stadt- und Regionalmanagement, München und Planungsbüro Dragomir Stadtplanung, München, ausgearbeitete Vergnügungsstättenkonzept Waldkraiburg vom Juli 2021 mit folgenden Kernaussagen wird gebilligt. 

Kernaussagen des Konzeptes

Eine Gemeinde darf laut BVerwG (Beschluss vom 22.05.1987, Az. 4 N 4/86) mit Mitteln der Bauleitplanung keine eigene, von der Wertung des Bundesgesetzgeber abweichende Ausschlüsse von Vergnügungsstätten vornehmen. Ein Totalausschluss ist somit nicht möglich. Infolgedessen ist es notwendig, dass Gebiete innerhalb Waldkraiburgs definiert werden, in denen Vergnügungsstätten zulässig sind. Hierfür sollten Bereiche gekennzeichnet werden, in denen kein oder nur ein geringes Störpotenzial vorhanden ist. Ein Hauptanliegen der Konzeption ist deshalb nicht die städtebauliche Verdrängung von Vergnügungsstätten, sondern Gebiete in Waldkraiburg zu definieren, in denen Vergnügungsstätten den Entwicklungszielen der Stadt nicht entgegenstehen. Ziel ist es, mit Mitteln der Bauleitplanung verträgliche Standorte auszuweisen, die das nutzungsspezifische Störpotenzial verschiedener Vergnügungsstätten eindämmen.
Ziel der Vergnügungsstättensteuerung in Waldkraiburg ist:
• Schutz der Wohnnutzungen in Wohn- und Mischgebieten (WR, WA, MD,MI)
• Schutz der sozialen und öffentlichen Einrichtungen (z.B. Schulen, Kindergärten, Sportplätzen, Ausbildungszentren)
• Schutz des Stadt-und Ortsbildes
• Schutz der Angebotsvielfalt von traditionellen Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben in den Geschäftslagen
• Schutz der traditionellen Gewerbebetriebe in Gewerbegebieten (produzierendes Gewerbe, Handwerk, Dienstleistung)
• Schutz des Bodenpreisgefüges insbesondere in innerstädtischen Nebenlagen und den Gewerbegebieten
• Vermeidung von Häufungen/ Konzentrationen von Vergnügungsstätten
Laut BauNVO sind sowohl kerngebietstypische als auch -atypische Vergnügungsstätten nur in Kerngebieten (MK) allgemein zulässig. Der Verweis bestimmter Nutzungsarten vom Kerngebiet in Gebiete in denen Vergnügungsstätten nur ausnahmsweise zulässig sind, ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich bedenklich, jedoch nicht unmöglich (Beschluss vom
29.07.1991, Az. 4B 80/91; Fickert/Fieseler Kommentar zur BauNVO, 2008, § 1 (5) Rn 101).
Folglich gilt, dass in allen Gebieten der Stadt Waldkraiburg, in denen Vergnügungsstätten laut BauNVO allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind, begründete Zweifel an einer verträglichen Ansiedlung, gemäß definierter Ziele, besteht. Logischerweise sollten Vergnügungsstätten grundsätzlich in Kerngebieten (MK) angesiedelt werden, da sie zu den zentralen Dienstleistungsbetrieben gehören.
In Waldkraiburg spricht allerdings neben dem Schutz der Angebotsvielfalt des Einzelhandels und der Dienstleistungsbetriebe, die bereits hohe Konzentration an Vergnügungsstätten und die damit verbundene bereits einsetzende Trading-down Spirale dagegen. Dementsprechend werden zulässige Standorte nur außerhalb des Kerngebiets festgelegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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11. Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 100 zur Steuerung von Vergnügungsstätten und Wettbüros - Änderungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 15.03.2022 ö 11

Beschluss

Im Laufe der Konzepterarbeitung hat es sich jedoch herausgestellt, dass die Umsetzung der Regelung in einem einzigen Bebauungsplan für das gesamte Stadtgebiet sich rechtsunsicher ausführen lässt.

Aus diesem Grund wird der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 100 auf die nach § 34 BauGB zu beurteilenden Gebiete reduziert. Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage des gebilligten Vergnügungsstättenkonzeptes vom Juli 2021 das Bauleitplanverfahren durchzuführen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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12. Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 19 „Stadtmitte“, 5. Änderung - Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 15.03.2022 ö 12

Beschluss

Auf der Grundlage des gebilligten Vergnügungsstättenkonzeptes Waldkraiburg vom Juli 2021 wird die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 19, 5. Änderung beschlossen
Eine gesamtstädtische Vergnügungsstättenkonzeption stellt ein städtebauliches Konzept i.S.d. § 1 (6) Nr. 11 BauGB dar. Durch diese Konzeption werden transparente und einheitliche Entscheidungsregeln für die Einzelfallbewertung geschaffen.

Ziel der Planung ist es, die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im Umgriff des Geltungsbereiches zu regeln. 
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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13. Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 59 „Bereich Reichenberger Straße/ Karlsbader Straße“ 1. Änderung, - Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 15.03.2022 ö 13

Beschluss

Auf der Grundlage des gebilligten Vergnügungsstättenkonzeptes Waldkraiburg vom Juli 2021 wird die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 59, 1. Änderung beschlossen. 
Eine gesamtstädtische Vergnügungsstättenkonzeption stellt ein städtebauliches Konzept i.S.d. § 1 (6) Nr. 11 BauGB dar. Durch diese Konzeption werden transparente und einheitliche Entscheidungsregeln für die Einzelfallbewertung geschaffen.

Ziel der Planung ist es, die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im Umgriff des Geltungsbereiches zu regeln.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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14. Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 27 „Südlich der Graslitzer Straße und nördlich der Haidaer Straße, 5. Änderung - Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 15.03.2022 ö 14

Beschluss

Auf der Grundlage des gebilligten Vergnügungsstättenkonzeptes Waldkraiburg vom Juli 2021 wird die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 27, 5. Änderung beschlossen. 

Eine gesamtstädtische Vergnügungsstättenkonzeption stellt ein städtebauliches Konzept i.S.d. § 1 (6) Nr. 11 BauGB dar. Durch diese Konzeption werden transparente und einheitliche Entscheidungsregeln für die Einzelfallbewertung geschaffen.

Ziel der Planung ist es, die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im Umgriff des Geltungsbereiches zu regeln.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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15. Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 38 „Gebiet an der Kraiburger Straße“, 6. Änderung - Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 15.03.2022 ö 15

Beschluss

Auf der Grundlage des gebilligten Vergnügungsstättenkonzeptes Waldkraiburg vom Juli 2021 wird die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 38, 6. Änderung beschlossen. 

Eine gesamtstädtische Vergnügungsstättenkonzeption stellt ein städtebauliches Konzept i.S.d. § 1 (6) Nr. 11 BauGB dar. Durch diese Konzeption werden transparente und einheitliche Entscheidungsregeln für die Einzelfallbewertung geschaffen.

Ziel der Planung ist es, die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im Umgriff des Geltungsbereiches zu regeln.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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16. Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 47 „Nordwestlich der Friesländer- und nordöstlich der Berliner Straße“, 1. Änderung - Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 15.03.2022 ö 16

Beschluss

Auf der Grundlage des gebilligten Vergnügungsstättenkonzeptes Waldkraiburg vom Juli 2021 wird die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 47, 1. Änderung beschlossen. 

Eine gesamtstädtische Vergnügungsstättenkonzeption stellt ein städtebauliches Konzept i.S.d. § 1 (6) Nr. 11 BauGB dar. Durch diese Konzeption werden transparente und einheitliche Entscheidungsregeln für die Einzelfallbewertung geschaffen.

Ziel der Planung ist es, die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im Umgriff des Geltungsbereiches zu regeln.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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17. Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 50 Teil A „Haus der Kultur“, 1. Änderung - Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 15.03.2022 ö 17

Beschluss

Auf der Grundlage des gebilligten Vergnügungsstättenkonzeptes Waldkraiburg vom Juli 2021 wird die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 50 Teil A, 1. Änderung beschlossen. 

Eine gesamtstädtische Vergnügungsstättenkonzeption stellt ein städtebauliches Konzept i.S.d. § 1 (6) Nr. 11 BauGB dar. Durch diese Konzeption werden transparente und einheitliche Entscheidungsregeln für die Einzelfallbewertung geschaffen.

Ziel der Planung ist es, die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im Umgriff des Geltungsbereiches zu regeln.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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18. Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 33 „östlich der Berliner und südlich der Teplitzer Straße“, 4. Änderung - Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 15.03.2022 ö 18

Beschluss

Auf der Grundlage des gebilligten Vergnügungsstättenkonzeptes Waldkraiburg vom Juli 2021 wird die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 33, 4. Änderung beschlossen. 

Eine gesamtstädtische Vergnügungsstättenkonzeption stellt ein städtebauliches Konzept i.S.d. § 1 (6) Nr. 11 BauGB dar. Durch diese Konzeption werden transparente und einheitliche Entscheidungsregeln für die Einzelfallbewertung geschaffen.

Ziel der Planung ist es, die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im Umgriff des Geltungsbereiches zu regeln.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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19. Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 65 Teil A, „Nikolsburger Straße, Ratiborer Straße, Berliner Straße, Riesengebirgsstraße“, 3. Änderung - Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 15.03.2022 ö 19

Beschluss

Auf der Grundlage des gebilligten Vergnügungsstättenkonzeptes Waldkraiburg vom Juli 2021 wird die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 65 Teil A, 3. Änderung beschlossen. 

Eine gesamtstädtische Vergnügungsstättenkonzeption stellt ein städtebauliches Konzept i.S.d. § 1 (6) Nr. 11 BauGB dar. Durch diese Konzeption werden transparente und einheitliche Entscheidungsregeln für die Einzelfallbewertung geschaffen.

Ziel der Planung ist es, die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im Umgriff des Geltungsbereiches zu regeln.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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20. Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 125 „für das Gebiet an der Berliner Straße, zwischen der Braunauer, Brünner und Teplitzer Straße“ - Änderungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 15.03.2022 ö 20

Beschluss

Die Grundlage des gebilligten Vergnügungsstättenkonzeptes Waldkraiburg vom Juli 2021 stellt ein weiteres Planungsziel im Verfahren des Bebauungsplanes Nr. 125 dar. Die Planung ist entsprechend zu ergänzen. 

Eine gesamtstädtische Vergnügungsstättenkonzeption stellt ein städtebauliches Konzept i.S.d. § 1 (6) Nr. 11 BauGB dar. Durch diese Konzeption werden transparente und einheitliche Entscheidungsregeln für die Einzelfallbewertung geschaffen.

Ziel der Planung ist es, die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im Umgriff des Geltungsbereiches zu regeln.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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21. Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 74 Teil A „Ratiborer Straße“, 1. Änderung - Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 15.03.2022 ö 21

Beschluss

Auf der Grundlage des gebilligten Vergnügungsstättenkonzeptes Waldkraiburg vom Juli 2021 wird die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 74 Teil A, 1. Änderung beschlossen. 

Eine gesamtstädtische Vergnügungsstättenkonzeption stellt ein städtebauliches Konzept i.S.d. § 1 (6) Nr. 11 BauGB dar. Durch diese Konzeption werden transparente und einheitliche Entscheidungsregeln für die Einzelfallbewertung geschaffen.

Ziel der Planung ist es, die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im Umgriff des Geltungsbereiches zu regeln.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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22. Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 91 „Ebing", 1. Änderung - Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 15.03.2022 ö 22

Beschluss

Auf der Grundlage des gebilligten Vergnügungsstättenkonzeptes Waldkraiburg vom Juli 2021 wird die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 91, 1. Änderung beschlossen. 

Eine gesamtstädtische Vergnügungsstättenkonzeption stellt ein städtebauliches Konzept i.S.d. § 1 (6) Nr. 11 BauGB dar. Durch diese Konzeption werden transparente und einheitliche Entscheidungsregeln für die Einzelfallbewertung geschaffen.

Ziel der Planung ist es, die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im Umgriff des Geltungsbereiches zu regeln.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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23. Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 55 für das Gebiet am Rudolf-Harbig-Weg, Aufhebung - Aufstellungs- und Billigungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 15.03.2022 ö 23

Beschluss

Der Bebauungsplan Nr. 55 und seine 1. Änderung erfüllen heute keine ordnende Funktion mehr, noch tragen sie dazu bei, eine gerechte Bodennutzung zu gewährleisten. In vielen Fällen führen die veralteten Pläne mit ihren eng gefassten Baugrenzen zu unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand und behindern eher die städtebauliche Entwicklung. Nachverdichtungen, welche sowohl aus städtebaulicher Sicht als auch unter Umweltschutzgesichtspunkten erwünscht sind, sind erleichtert durchführbar, wenn sie nach § 34 BauGB unter Berücksichtigung des Einfügungsgebotes beurteilt und realisiert werden können.

Aus den genannten Gründen wird die Aufstellung des Aufhebungsverfahrens beschlossen.

Der Planentwurf mit seiner Begründung, jeweils in der Fassung vom 18.02.2022, wird gebilligt.

Die Verwaltung wird beauftragt die öffentliche Planauslegung und Behördenanhörung durchzuführen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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24. Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 96, für den Bereich an der Balthasar-Neumann-Straße, 1. Änderung und Erweiterung - Billigungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 15.03.2022 ö 24

Beschluss

Der vom Architekturbüro Hans Hertreiter, Amerang, ausgearbeitete Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung, jeweils in der Fassung vom März 2022, wird gebilligt.

Folgende Punkte sind vor der öffentlichen Planauslegung noch zu aktualisieren:

-        Offene Bauweise
-        Nur Einfamilien- und Doppelhäuser zulässig 
-        Verweis auf die Mindestgrundstücksgrößensatzung der Stadt Waldkraiburg
-        Einhaltung der ges. Mindestabstandsflächen 
-        Regelung der Ausgleichsflächen aus dem rechtskräftigen BP betreffend die Flur-Nr. 1171/48, Gemarkung Waldkraiburg, sind im Plan aufzunehmen; 
-        Max. WH 6,20 m auch auf Fl-Nrn 1172/3 und 1171/48 festsetzten
-        Max. 2 Wohneinheiten je DHH oder EFH
-        Auch Bogendächer sind zulässig
-        Steingärten ausschließen
-        Einfriedung: zur öffentlichen Straße in einer Höhe von max. 1 m
-        Auf den Fl-Nrn. 1169/16 , /17 und /4, Gemarkung Waldkraiburg, werden Baugrenzen für ein Doppelhaus aufgenommen.
-        Im Plan werden großzügige Bauräume statt einer festen GR Zahl festgesetzt.

Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Planauslegung und die Anhörung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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25. Genehmigung der Niederschrift des öffentlichen Teiles der Bau-, Verkehr- und Umweltausschusssitzung vom 01.02.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 15.03.2022 ö beschließend 25

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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26. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 15.03.2022 ö 26

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.03.2022 14:45 Uhr