Datum: 29.11.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Rathaus, Großer Sitzungssaal
Gremium: Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:35 Uhr bis 21:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Ausschluss der Öffentlichkeit und Festsetzung der Tagesordnung
2 Mitteilungen des Vorsitzenden
3 Referenten des Stadtrates; Vorstellung der Arbeit - Referent für Umwelt, Natur- und Tierschutz Wolfgang Hintereder
4 Kinderspielplätze; Spielplatzbau- und -unterhaltsprogramm 2023 - Billigungsbeschluss
5 Parkanlagen, Grünflächen; Hundefreilauffläche im Siemenspark (in Erprobungsphase) - Erfahrungsbericht
6 Baurecht; Bauantrag - Nutzungsänderung eines Wohn- und Geschäftshauses in 3 Wohneinheiten, Errichtung einer Dachgaube, Anbau eines Balkons, Errichtung eines erdgeschossigen Anbaus mit Dachterrasse, Errichtung eines Carports mit Fahrradraum sowie Umbauten im Gebäude im Ritter-von-Gluck-Weg 7, Fl.Nr. 509 der Gemarkung Waldkraiburg
7 Baurecht; Bauantrag - Neubau einer Wohneinheit an best. Gewerbe und Erweiterung durch Werkstatt und Lagerhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 660/18 der Gemarkung Waldkraiburg, Gerhard-Zeidler-Str. 2
8 Baurecht; Bauantrag - Errichtung einer Terrassenüberdachung in der Zeppelinstr. 6d, Grundstück Fl.Nr. 1186/4 der Gemarkung Waldkraiburg
9 Baurecht; Bauantrag - Errichtung von Balkonüberdachungen im 3. Obergeschoss auf den Grundstücken Fl.Nr. 812/1 und 815 der Gemarkungen Waldkraiburg, Erzgebirgsstraße 10, 10a, 10b, 10c
10 Baurecht; Bauvoranfrage - Errichtung einer Lagerhalle in der Ratiborer Straße, Grundstück Fl.Nr. 493/1 der Gemarkung Waldkraiburg
11 Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 86, westlich der Kopernikusstraße und östlich des Keplerweges, 2. Änderung - Behandlung der Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
12 Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 29, 13. Änderung für das Gewerbe- und Industriegebiet südlich der Daimlerstraße - Grundsatzbeschluss
13 Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 141 für das Gebiet am Gerhart-Hauptmann-Weg - Billigungsbeschluss
14 Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 143 "Bereich südlich der Bahnhofstraße, zwischen Kraiburger Straße und Staatsstraße 2091" - Auslegungsbeschluss
15 Bauleitplanung; 2. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 143 "Südlich der Bahnhofstraße, zwischen Kraiburger Straße und Staatsstraße 2091" - Auslegungsbeschluss
16 Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 85 Teil B für den Bereich nördlich des Ruinenweges - Billigungsbeschluss
17 Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 34 „St. Erasmus Nordost“, 3. Änderung mit Teilaufhebung - Behandlung der Stellungnahmen - Auslegungsbeschluss
18 Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 96 für den Bereich an der Balthasar-Neumann-Straße, 1. Änderung und Erweiterung im beschleunigten Verfahren - Behandlung der Stellungnahmen - Auslegungsbeschluss
19 Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 97 für den Bereich zwischen der Gablonzer- und Riesengebirgsstraße, 1. Änderung - Auslegungsbeschluss
20 Straßenbau, Straßenunterhalt; Straßenbauprogramm 2023 - Billigungsbeschluss
21 Städtebauförderung; Programm Wachstum und Erneuerung Bedarfsplanung 2023 -Billigung
22 Genehmigung der Niederschrift des öffentlichen Teiles der Bau-, Verkehr- und Umweltausschusssitzung vom 05.10.2022
23 Anfragen

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1. Ausschluss der Öffentlichkeit und Festsetzung der Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 29.11.2022 ö beschließend 1

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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2. Mitteilungen des Vorsitzenden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 29.11.2022 ö 2

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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3. Referenten des Stadtrates; Vorstellung der Arbeit - Referent für Umwelt, Natur- und Tierschutz Wolfgang Hintereder

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 29.11.2022 ö 3

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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4. Kinderspielplätze; Spielplatzbau- und -unterhaltsprogramm 2023 - Billigungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 29.11.2022 ö vorberatend 4
Stadtrat Stadtratssitzung 13.12.2022 ö beschließend 19

Beschluss

Der Ausschuss stellt den Antrag, der Stadtrat möge wie folgt beschließen:

Das Spielplatzbau- und -instandhaltungsprogramm 2023 wird gebilligt. Der voraussichtliche Ausgabebedarf (ohne übertragbare Ermächtigungen aus dem Vorjahr) beträgt für:

- Unterhaltungsaufwendungen                                146.500 €
- Erneuerungen, Verbesserungen (nicht investiv)          10.000 €
- Erneuerung von Spielgeräten (Ausstattung)                  32.800.€
- Erneuerung von Anlagenteilen (Aufbauten)                    3.100 €
192.400 €

Die im Spielplatzbauprogramm 2022 gebilligten und noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen mit einem voraussichtlichen Ausgabebedarf von 9.300 € sind im Haushaltsjahr 2023 durchzuführen.

Für das Haushaltsjahr 2023 besteht unter Berücksichtigung der aus dem Vorjahr zu übertragenden Haushaltsermächtigungen von 9.300 € und der Finanzplanansätze von 174.000 € ein zusätzlicher Ausgabebedarf von 18.400 €. 

Die notwendigen Ausgabemittel und zu erwartenden Einnahmen sind – soweit im Rahmen der Finanzplanung möglich – im Haushaltsplan 2023 zu veranschlagen.

Die Durchführung der einzelnen Maßnahmen erfolgt auf der Grundlage des Geschäftsbesorgungsvertrages (Gebäudemanagementvertrag) vom 09.06.2021 zwischen der Stadt und der Stadtbau GmbH im Rahmen der im Haushalt 2023 genehmigten Budgets.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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5. Parkanlagen, Grünflächen; Hundefreilauffläche im Siemenspark (in Erprobungsphase) - Erfahrungsbericht

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 29.11.2022 ö beschließend 5

Beschluss

Die Hundefreilauffläche wird bis auf Weiteres in der jetzigen Form weitergeführt. Die Nutzungszeiten werden erneut angepasst und auch Werktags eine „Mittagsruhe“ eingeführt.

Die neuen Nutzungszeiten lauten:

Werktage                8:00 bis 13:00 Uhr und 15:00 bis 20:00 Uhr
Sonn- u. Feiertage        9:00 bis 13:00 Uhr und 15:00 bis 20:00 Uhr

Die erforderlichen Ausgabemittel stehen im Haushaltsplan beim Produkt 5511100 (Parkanlagen und öffentliche Grünflächen) zur Verfügung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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6. Baurecht; Bauantrag - Nutzungsänderung eines Wohn- und Geschäftshauses in 3 Wohneinheiten, Errichtung einer Dachgaube, Anbau eines Balkons, Errichtung eines erdgeschossigen Anbaus mit Dachterrasse, Errichtung eines Carports mit Fahrradraum sowie Umbauten im Gebäude im Ritter-von-Gluck-Weg 7, Fl.Nr. 509 der Gemarkung Waldkraiburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 29.11.2022 ö beschließend 6

Beschluss

Dem Antrag auf Stellplatzablöse wird nicht zugestimmt. Um eine Baugenehmigung erhalten zu können, muss der Bauherr bzw. sein Planer alle nach der aktuellen Stellplatzsatzung notwendigen Stellplätze nachweisen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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7. Baurecht; Bauantrag - Neubau einer Wohneinheit an best. Gewerbe und Erweiterung durch Werkstatt und Lagerhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 660/18 der Gemarkung Waldkraiburg, Gerhard-Zeidler-Str. 2

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 29.11.2022 ö beschließend 7

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Bauherrn in Kontakt zu treten um die Möglichkeiten einer genehmigungsfähigen Planung zu erörtern.
Eine Baugenehmigung könnte unter der Bedingung in Aussicht gestellt werden, dass die Notwendigkeit der Betriebsleiterwohnung aufgrund des Nachtbetriebs ausführlich und nachvollziehbar begründet wird und die Wohnfläche auf max. 100 qm reduziert wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 1

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8. Baurecht; Bauantrag - Errichtung einer Terrassenüberdachung in der Zeppelinstr. 6d, Grundstück Fl.Nr. 1186/4 der Gemarkung Waldkraiburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 29.11.2022 ö beschließend 8

Beschluss

Die Einfügung in die nähere Umgebung ist noch gegeben. Da die Nachbarn dem Bauvorhaben zugestimmt haben, kann die Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften erteilt werden. Das Vorhaben kann somit nachträglich genehmigt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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9. Baurecht; Bauantrag - Errichtung von Balkonüberdachungen im 3. Obergeschoss auf den Grundstücken Fl.Nr. 812/1 und 815 der Gemarkungen Waldkraiburg, Erzgebirgsstraße 10, 10a, 10b, 10c

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 29.11.2022 ö beschließend 9

Beschluss

Die Erteilung einer Befreiung vom Bebauungsplan kann nicht in Aussicht gestellt werden. Der Bebauungsplan und der städtebauliche Vertrag können grundsätzlich geändert werden, da die Änderung das Planungskonzept nicht wesentlich beeinträchtigt. 

Eine Bebauungsplanänderung ist zu prüfen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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10. Baurecht; Bauvoranfrage - Errichtung einer Lagerhalle in der Ratiborer Straße, Grundstück Fl.Nr. 493/1 der Gemarkung Waldkraiburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 29.11.2022 ö beschließend 10

Beschluss

Der Vorbescheid kann erteilt werden, wenn der Antragsteller die Forderungen der Fachbehörden erfüllt, da sich das Vorhaben in die umliegende Bebauung einfügt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 1

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11. Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 86, westlich der Kopernikusstraße und östlich des Keplerweges, 2. Änderung - Behandlung der Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 29.11.2022 ö 11

Beschluss

Während der öffentlichen Planauslegung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß §§ 13, 13 a, 3 Abs. 2, 4 Abs. 2, BauGB in der Zeit vom 08.03.2022 bis einschließlich 12.04.2022 sind Stellungnahmen eingegangen die wie folgt abgewogen werden: 

  • Stellungnahme der Energienetze Bayern vom 07.04.2022:

Gegen die laufende Planung bestehen keine Einwände.
Es wird darauf hingewiesen, dass vor Abriss des Gebäudes Haus-Nr. 4, Flur-Nr. 1209 Gemarkung Waldkraiburg, der bestehende Erdgas-Netzanschuss auf dem öffentlichen Grund abzutrennen ist. Diese kostenpflichtige Maßnahme ist rechtzeitig vor den Abbrucharbeiten bei der zuständigen Betriebsstelle Waldkraiburg, Geretsrieder Straße 30 A, 84478 Waldkraiburg, zu beantragen.

Abwägungsvorschlag: Der Hinweis wird in den Textteil aufgenommen.

  • Stellungnahme der IHK für München in Oberbayern vom 17.03.2022:

Aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft wird eine Neuordnung bzw. Verdichtung des Gebiets begrüßt. Gleichwohl wird darauf hingewiesen, dass bei der Umsetzung der Maßnahmen ortsansässige Unternehmen bei der Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit nicht beeinträchtigt und in ihrer Entwicklung nicht benachteiligt werden dürfen.

Abwägungsvorschlag: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

  • Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 11.04.2022:

Das Plangebiet war ursprünglich als Mischgebiet ausgewiesen. Grundsätzlich besteht mit der Planung Einverständnis. Allerdings wird darauf hinwiesen, dass sich angrenzend an das Plangebiet Handwerksbetriebe sowie gewerbliche Nutzungen befinden, die im Zuge der heranrückenden Bebauung nicht in ihrem ordnungsgemäßen Bestand und Wirtschaften eingeschränkt oder gar gefährdet werden dürfen. Dies gilt insbesondere im Kontext der von den Betrieben ausgehenden, betriebsüblichen Emissionen (Lärm, Geruch, etc.) einschließlich des dazugehörigen Betriebsverkehr. Wenn aufgrund der betriebsüblichen Emissionen in Verbindung mit dem geringen Abstand zum geplanten Wohnraum eine Lärmbelästigung nicht ausgeschlossen werden kann, sind dementsprechend Festsetzungen sowohl aktiver als auch passiver Schutzmaßnahmen im Plangebiet zu treffen. Derartige Maßnahmen können jedoch nur zu Lasten der heranrückenden Wohnbebauung gehen.

Abwägungsvorschlag: Das Plangebiet liegt im Einwirkungsbereich der Gewerbegeräusche des Gewerbezentrums "Negro" und des Haues Sudetenland, dass als Schullandheim und als Freizeiteinrichtung genutzt wird.
Bereits zu Beginn der Überplanung wurde ein Ingenieurbüro mit der Untersuchung der schalltechnischen Situation vor Ort beauftragt. Auf das Gutachten und das Resümee wird im Textteil des Bebauungsplanentwurfes eingegangen. Zusammenfassen wurde festgestellt, dass sich sowohl in Bezug auf die Gewerbegeräusche als auch die Freizeitgeräusche keine Überschreitungen der einschlägigen Immissionsrichtwerte an der geplanten Bebauung ergeben. Die genehmigten Gewerbenutzungen können problemlos weitergeführt werden. Der Hinweis wird auch für künftige Planungen zur Kenntnis genommen.

  • Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH vom 31.05.2022:

Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei Unwirtschaftlichkeit oder einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten.
Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden. Wir bitten Sie, alle Beteiligten darauf hinzuweisen, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher Folgendes sicherzustellen:
• dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,
• dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.
• Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw.
rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 6 Monaten benötigt.
• In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

Abwägungsvorschlag: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Entsprechende Hinweise wurden im Textteil des Bebauungsplanes bereits aufgenommen.

Die Spartenauskunft der Versorgungsträger der Stadtbau Waldkraiburg GmbH vom 11.03.2022 wird zur Kenntnis genommen. 

  • Stellungnahme des Bay. Landesamtes für Denkmalschutz vom 22.03.2022:

„Bodendenkmalpflegerische Belange:
Das Planungsgebiet befindet sich im Bereich des ehemaligen Rüstungswerks Waldkraiburg ("Fichte II"), Deutsche Sprengchemie GmbH (1938-1945). In einem Luftbild der Alliierten vom 24.8.1944 lassen sich im Bereich der Bebauungsplanänderung Gebäude erkennen, deren Bestandteile oder weiter einhaltlich zugehörige Teile sich ggf. untertägig erhalten haben. Zudem wird im BP unter Punkt 6 „Altlasten“ aufgrund der Nähe zu ehemaligen Rüstungsbunkern im Bereich des Haus Sudetenland, ebenfalls auf das mögliche Vorkommen untertägig erhaltener Bestandteile des ehemaligen Rüstungswerks verwiesen.
Daher sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Bodendenkmäler zu vermuten.
Wir empfehlen zur Voruntersuchung der Flächen eine Georadarmessung um ggf. untertägig erhaltene Strukturen bereits bauvorgreifend erfassen zu können. Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7 Abs. 1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Wir bitten Sie deshalb, folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren.
Im Falle der Denkmalvermutung wird im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG die archäologisch qualifizierte Voruntersuchung bzw. die qualifizierte Beobachtung des Oberbodenabtrags bei privaten Vorhabenträgern, die die Voraussetzungen des § 13 BGB (Verbrauchereigenschaft) erfüllen, sowie Kommunen soweit möglich durch Personal des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege begleitet; in den übrigen Fällen beauftragt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege auf eigene Kosten eine private Grabungsfirma. In Abstimmung kann auch eine fachlich besetzte Untere Denkmalschutzbehörde (Kreis- und Stadtarchäologie) tätig werden. Informationen hierzu finden Sie unter: https://www.blfd.bayern.de/.
Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2). Als Alternative zur archäologischen Ausgrabung kann in bestimmten Fällen eine Konservatorische Überdeckung der Bodendenkmäler in Betracht gezogen werden. Eine Konservato-rische Überdeckung ist oberhalb des Befundhorizontes und nur nach Abstimmung mit dem BLfD zu realisieren (z.B. auf Humus oder kolluvialer Überdeckung). Vgl. zur Anwendung, Ausführung und Dokumentation einer Konservatorischen Überdeckung. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege berät in Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde bei der Prüfung alternativer Planungen unter denkmalfachlichen Gesichtspunkten.“

Abwägungsvorschlag: Im Textteil unter Punkt 7 wurde folgender Hinweis bereits aufgenommen: 
„Mögliche Altlasten
Das Stadtgebiet Waldkraiburg ist zum großen Teil überlagert mit dem ehemaligen Werk Fichte. Auf dem Grundstück des Hauses Sudetenland befinden sich 2 ehemalige Rüstungsbunker (Nr. 104 und Nr. 105). Solange keine Detailkenntnisse über die potentiellen Untergrundverunreinigungen vorliegen, ist im Umfeld von emissionsrelevanten Gebäuden (V-Liste) im Einzelfall eine Bodenuntersuchung im üblichen Umfang durchzuführen.“ Im Textteil wird folgender Hinweis ergänzt: 
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Das Planungsgebiet befindet sich im Bereich des ehemaligen Rüstungswerks Waldkraiburg ("Fichte II"), Deutsche Sprengchemie GmbH (1938-1945). In einem Luftbild der Alliierten vom 24.8.1944 lassen sich im Bereich der Bebauungsplanänderung Gebäude erkennen, deren Bestandteile oder weiter einheitlich zugehörige Teile sich ggf. untertägig erhalten haben. Auch die Nähe zu ehemaligen Rüstungsbunkern im Bereich des Haus Sudetenland weist auf das mögliche Vorkommen untertägig erhaltener Bestandteile des ehemaligen Rüstungswerks (Bodendenkmal) hin.
Es wird empfohlen, zur Voruntersuchung der Flächen eine Georadarmessung um ggf. untertägig erhaltene Strukturen bereits bauvorgreifend erfassen zu können. Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.

  • Stellungnahme des Bund Naturschutz in Bayern e.V. vom 15.03.2022:

Maßnahmen zum Artenschutz
Zur Unterstützung und dem Erhalt der Artenvielfalt sind Nistplätze, bzw. Nistkästen für Gebäudebrüter vorzusehen und zu unterhalten. Für Wohngebäude sind je Wohnung 0,6 Quartiere vorzusehen. Das Ergebnis ist aufzurunden. Die Anbringung der Nistkästen ist mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Ist eine Anbringung der Nisthilfen am Gebäude nicht möglich, sind alternative Standorte mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
Vogelkästen sind jährlich zu reinigen, daher empfiehlt sich eine Anbringung in Reichweite. Fledermauskästen sind nach Bedarf zu reinigen, wobei selbstreinigende Modelle verfügbar sind.
Vermeidung von Gefahrenstellen Fensterschächte und Aufgänge sind so auszuführen, dass keine Tierfallen entstehen (schräger, rauer Beton, Gestein wie Nagelfluh). Ggf. sind Kellerschächte mit insektensicheren Gittern abzudecken, Gullyschächte sind mit Tierausstiegshilfen zu versehen.
Einfriedung – Zäune und Kleintiere
Bei der Errichtung von Zäunen ist darauf zu achten, dass diese ohne Sockel und mit einem mit einem Durchlass von 15 cm (Abstand Boden – Zaun) für Igel & Co. auszuführen sind.
Photovoltaik
Aus Klimaschutzgründen sollten alle Möglichkeiten alternativer Energiegewinnung konsequent ausgeschöpft werden. Daher wäre es sehr anzuraten, die Nutzung von Photovoltaik nicht nur zu empfehlen, sondern grundsätzlich vorzuschreiben. 
Dachausrichtung 
Bei der Ausrichtung der Gebäude sollte eine Dachseite nach Süden zeigen, um einen maximalen Nutzen der Photovoltaik- und Solaranlagen zu erreichen.
Beleuchtung
Bei den Außen-, Parkplatz-, und Straßenbeleuchtungen sollen ausschließlich insektenunschädliche Leuchtmittel (Natriumdampf- Lampen oder LED „Warmweiß“ mit max. 2.700 K) verwendet werden.
Es ist darauf zu achten, dass die Abstrahlung nach oben verhindert und das Licht gezielt auf die zu beleuchtenden Flächen gelenkt wird.
Die Außen-, Parkplatz- und Werbebeleuchtung ist außerhalb der Öffnungszeiten oder spätestens ab 23:00 bis 06:00 Uhr abzuschalten, um die Lichtverschmutzung einzudämmen.

Abwägungsvorschlag:  In Bezug auf den zu berücksichtigenden Artenschutz ist festzustellen, dass auf der Fläche bereits derzeit Baurecht besteht. Mit Realisierung der geplanten Bebauung geht die aktuell vorhandene Brachflächenvegetation verloren. Gleichfalls erfordert die Bebauung der Fläche die Rodung der im Süden in Sukzession aufgekommenen jungen Gehölze. Um dabei den Artenschutz adäquat zu berücksichtigen, wurde der Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen, dass Gehölze nur im Winterhalbjahr entfernt werden dürfen. 

Die meisten der genannten Vorschläge haben bei der Überplanung des Gebiets bereits Berücksichtigung gefunden. So können z.B. Einfriedungen entlang der Grundstücksgrenzen nur in Form von sockellosen Zäunen errichtet werden. Schottergärten, bei denen Steine oder ähnliche Elemente wie Geröll, Kies oder Splitt die Flächengestaltung prägen und Pflanzen nur eine sehr untergeordnete Rolle spielen wurden ausgeschlossen. Um regenerative Energien zu fördern, ist die Nutzung von flach auf dem Dach aufliegenden Solaranlagen zulässig. 
Der Stadtrat hat sich bereits dafür entschieden, sämtliche Straßenlaternen Zug um Zug zu Gunsten von LED Beleuchtung umzurüsten, die dann auch individuell einstellbar und dimmbar ist. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und auch bei den künftigen Planungen Beachtung finden. 

  • Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim vom 04.04.2022:

1 Wasserwirtschaftliche Prüfung
1.1 Starkniederschläge
Starkniederschläge und damit verbundene Sturzfluten sind sehr seltene und kaum vorhersehbare Ereignisse, die aber bei realem Auftreten sehr große Schäden hervorrufen können. Starkregenereignisse können flächendeckend überall auftreten und werden voraussichtlich durch die Klimaänderung an Häufigkeit und Intensität weiter zunehmen. Vor diesem Hintergrund ist es aus unserer Sicht unabdingbar, alle Möglichkeiten zur Minimierung der potenziellen Schäden ins Auge zu fassen. Ziel muss es dabei sein, alle möglichen Wassereindringwege in die geplanten Gebäude bis zu den relevanten Höhen zu verschließen. Außerdem muss durch entsprechend angepasste Nutzung der tieferliegenden Räume sichergestellt werden, dass empfindliches oder besonders wertvolles Inventar nicht durch Wassergefahren geschädigt werden kann. Auch bei Bauvorhaben, bei denen die Barrierefreiheit zu fordern ist, muss der Schutz vor eindringendem Wasser ausreichend berücksichtigt werden.
Gemäß §55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Die Aufnahmefähigkeit des Untergrundes ist mittels Sickertest nach Arbeitsblatt DWA-A138, Anhang B, exemplarisch an repräsentativen Stellen im Geltungsbereich nachzuweisen.
Sollten die Untergrundverhältnisse eine oberflächennahe Versickerung nicht oder nicht flächendeckend zulassen, ist von der Gemeinde ein Konzept zur schadlosen Niederschlagswasserbeseitigung der öffentlichen und privaten Flächen aufzustellen. Es reicht nicht aus, die Grundstückseigentümer zur dezentralen Regenwasserversickerung zu verpflichten. Schützende Deckschichten dürfen nicht durchstoßen werden. Bei schwierigen hydrologischen Verhältnissen sollten alle Möglichkeiten zur Reduzierung und Rückhaltung des Regenwasseranfalles (z.B. durch Gründächer) genutzt werden.
Es ist für das Baugebiet eine ausgeglichene Wasserbilanz anzustreben, d.h. die Wasserbilanzgrößen Direktabfluss, Grundwasserneubildung und Versickerung sowie Verdunstung im Baugebiet sind dem unbebauten Referenzzustand anzugleichen.

2 Folgerungen für die Bauleitplanung
Da wir gemäß unseren Unterlagen in Vergangenheit zum o.g. Bebauungsplan noch keine Stellung bezogen haben, halten wir im Sinne einer nachhaltigen Vorsorge gegen Hochwassergefahren und Altlastenverdachtsflächen und damit verbundenen Reduktion von Risiken folgende Festsetzungen und Hinweise für notwendig:
2.1 Starkniederschläge
Die Hinweise zu den Starkregenereignissen im Punkt 10 begrüßen wir sehr. Wir bitten jedoch, die Formulierung wie folgt zu ändern und in die Festsetzungen zu übertragen:
Die Rohfußbodenoberkante des Erdgeschosses der geplanten Gebäude muss mindestens 25 cm über der höchsten Geländeoberkante unmittelbar am Bauvorhaben liegen. Die Gebäude sind bis zu dieser Kote wasserdicht zu errichten (Keller wasserdicht und soweit erforderlich auftriebssicher, dies gilt auch für Kelleröffnungen, Lichtschächte, Zugänge, Tiefgaragenzufahrten, Installationsdurchführungen etc.). Für die Tiefgaragenzufahrt empfehlen wir die Anordnung einer Schwelle von 25 cm Höhe, die den Wasserzutritt verhindert. Sollten Lichtgräben für höherwertige Nutzung der Keller zugelassen werden, sind diese ebenfalls so zu konstruieren, dass weder Grundwasser noch Oberflächenwasser zutreten kann.

Abwägungsvorschlag: Ein entsprechender Hinweis wurde im Textteil des Bebauungsplanes bereits aufgenommen. Die Bauherren werden auf das mögliche Starkregenereignis und deren Folgen hingewiesen und somit für das Thema stärker sensibilisiert. Eine dementsprechende Festsetzung würde in die Gestaltungsfreiheit der Bauherren eingreifen. 

Ausdrücklich begrüßen wir in den Festsetzungen die Garagen und Carports mit begrünten Flachdächern auszubilden.
Die Stadt Waldkraiburg kann ebenso freizuhaltende Flächen für die Wasserwirtschaft zur Verdunstung, Rückhalt und Versickerung von Niederschlagswasser auf den jeweiligen Parzellen festsetzen. Wir empfehlen hiervon Gebrauch zu machen (vgl. §9 Abs. 1 Nr. 16 d) BauGB).
Auch für die künftige Siedlungsentwicklung sollte bereits jetzt schon die Starkregenthematik angemessen berücksichtigt werden. Wir möchten daran erinnern, dass die Kanalisation bei einem Starkregenereignis in der Regel bereits nach kurzer Zeit überlastet ist. Dies kann zum Beispiel über freizuhaltende Notwasserwege in Form einer Mulde geschehen.
Abwägungsvorschlag: Entsprechende Flächen wurden bei der aktuellen Planung nicht vorgesehen. Da es sich um Einfamilien-, Doppel- oder Kettenhausbebauung mit Gartenfläche handelt, ist diese ebenfalls zur Versickerung des Niederschlagswassers geeignet. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen um bei künftigen Planungen Berücksichtigung zu finden. 

2.2 Altlasten
Werden Auffüllungen im Zuge der Bauarbeiten angetroffen, sind die Aushubmaßnahmen durch ein fachlich geeignetes Ingenieurbüro oder einen Gutachter begleitend zu überwachen.
Anfallendes Aushubmaterial ist ordnungsgemäß nach Rücksprache mit der dem Landratsamt Mühldorf a. Inn und gegen Nachweis zu entsorgen oder zu verwerten.
Sollten im Zuge der Bauarbeiten Belastungen des Untergrundes festgestellt werden, die eine Grundwassergefährdung befürchten lassen, sind unverzüglich das Landratsamt Mühldorf a. Inn und das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim zu benachrichtigen.
Für die Niederschlagswasserbehandlung ist nachzuweisen, dass keine schädlichen Verunreinigungen im Untergrund vorliegen oder vom Niederschlagswasser durchströmt werden.

Abwägungsvorschlag: Der Textteil wird um den Hinweistext ergänzt.

3 Hinweise
3.1 Informationen zu Hochwasser und Versicherungen
Planer und Bauherren werden auf die dauerhaft verbleibenden Starkregenrisiken ausdrücklich hingewiesen.
Hierzu möchten wir auf die Arbeitshilfe des StMUV und StMB zu „Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung“ sowie die Empfehlung „Wassersensible Siedlungsentwicklung“ für ein klimaangepasstes Regenwassermanagement aufmerksam machen. Informationen unter: Wassersensible Siedlungsentwicklung (bayern.de). Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen. (weitere Informationen: www.elementar-versichern.de)
Wir raten dringend zu einer wassersensiblen Bauleit- und Gebäudeplanung. Auf ausreichende breitflächige Verdunstungs- und Versickerungsanlagen ist im Sinne des Arbeitsblattes DWA-A102 zu achten.

3.2 Vorsorgender Bodenschutz
Zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen (insbesondere des Mutterbodens nach § 202 BauGB), ist der belebte Oberboden und ggf. kulturfähige Unterboden getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und einer möglichst hochwertigen Nutzung zuzuführen. Zu berücksichtigen sind hierbei die DIN 18915, die DIN 19731 und die DIN 19639.

Abwägungsvorschlag: Der Textteil wird um die jeweiligen Hinweistexte ergänzt.

4 Wasserversorgung
Der Brunnen III wurde im Jahr 2020 neu errichtet. Der alte Brunnen III wurde dabei verfüllt. Dadurch ergibt sich fachlich die Notwendigkeit für ein neues Wasserrecht, welches bisher noch nicht angezeigt wurde. Ein Abschlussbericht für den Rückbau des alten Brunnens III liegt uns bislang nicht vor (NB 2.7; AZ: 6421.01-208/20). Aus fachlicher Sicht sollte daher zunächst die fachliche und rechtliche Situation des Brunnen IIIneu (2020) geklärt werden. Die Brunnen I bis III (Dillesheim) werden aktuell nur über einen vorzeitigen Beginn (AZ: 642/1-103/07-Ref. 42/1, 20.12.2007) betrieben, ein gesicherter rechtlicher Status liegt nicht vor.
Für den Brunnen IV war eine „freiwillige“ Reduzierung der Entnahmemenge vorgesehen. Das Wasser-recht ist dahingehend anzupassen. Auch werden die zugelassenen Entnahmemengen überschritten.
Darüber hinaus entsprechen die Wasserschutzgebiete nicht dem Stand der Technik und müssen ebenfalls überarbeitet werden.
Aufgrund der aufgeführten Defizite sehen wir die Wasserversorgung strukturell nicht gesichert an.
In Hinblick auf sinkende Grundwasserstände durch fehlende Grundwasserneubildung und Übernutzung des Grundwasserkörpers der Inn-Niederterrasse sowie auf Grund der oben aufgeführten Defizite in der Wasserversorgung sehen wir die langfristige Wasserversorgung strukturell nicht gesichert und die aktuell vorgelegte Bauleitplanung kritisch.
Für eine Bauleitplanung sollten aus fachlicher Sicht zumindest:
a) die ungeklärten rechtlichen Situationen (Br. 3 +4) mit dem LRA und dem WWA abgeschlossen werden
b) die Ausarbeitung eines Wasserschutzgebietsantrags für die Brunnengalerie Brunnen I, II, III neu (2020) bei einem hydrogeologischen Fachbüro beauftragt worden sein.

Abwägungsvorschlag: die Stadtwerke Waldkraiburg GmbH, als Wasserversorger der Stadt Waldkraiburg, hat mit Schreiben vom 13.10.2022 wie folgt Stellung genommen:

„… 1. Unzutreffende Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim
Das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim führt in seiner Stellungnahme vom 04.04.2022 aus:
„Der Brunnen III wurde im Jahr 2020 neu errichtet. Der alte Brunnen III wurde dabei verfüllt. Dadurch ergibt sich fachlich die Notwendigkeit für ein neues Wasserrecht, welches bisher noch nicht angezeigt wurde. Ein Abschlussbericht für den Rückbau des alten Brunnens III liegt uns bislang nicht vor (NB 2.7; AZ: 6421.01-208/20}. Aus fachlicher Sicht sollte daher zunächst die fachliche und rechtliche Situation des Brunnen II/neu 120201 geklärt werden. Die Brunnen I bis III (Dillesheim) werden aktuell nur über einen
vorzeitigen Beginn (AZ: 642/1-103/07-Ref 42/1, 20.12.2007) betrieben, ein gesicherter rechtlicher Status liegt nicht vor. Für den Brunnen IV war eine ,,freiwillige" Reduzierung der Entnahmemenge vorgesehen. Das Wasserrecht ist dahingehend anzupassen. Auch werden die zugelassenen Entnahmemengen überschritten. Darüber hinaus entsprechen die Wasserschutzgebiete nicht dem Stand der Technik und müssen ebenfalls überarbeitet werden.“
Diese Darstellung des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim ist fachlich wie tatsächlich unzutreffend. Hierzu im Einzelnen:

1. Brunnen III alt und Brunnen III neu
Das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim führt aus, dass der Brunnen III im Jahr 2020 neu errichtet und der alte Brunnen III dabei verfüllt worden sei. Nach Auffassung des Wasserwirtschaftsamtes ergibt sich hieraus fachlich die Notwendigkeit für ein neues Wasserrecht, welches bisher durch die Stadtwerke Waldkraiburg GmbH noch nicht angezeigt worden sein soll. Ein Abschlussbericht für den Rückbau des Brunnens III alt liegt dem Wasserwirtschaftsamt Rosenheim nach eigener Aussage bislang nicht vor (NB 2. 7; AZ: 6421.01-208/20).
Diese Ausführungen entsprechen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Tatsächlich wurde der Brunnen III alt nicht verfüllt. Seine Weiternutzung ist von der Zulassung des vorzeitigen Beginns abgedeckt, den das Landratsamt Mühldorf a. Inn ggü. der Stadtwerke Waldkraiburg GmbH ausgesprochen hat.
Zur Historie:
Mit Bescheid Az. 6421.01-208/20 wurde den Stadtwerke Waldkraiburg GmbH die Wasserrechtliche Erlaubnis für den Rückbau des Brunnens III alt Flur-Nr. 1739/1 erteilt. Die Ergebnisse einer fachgutachterlich durchgeführten Untersuchung ergaben, dass aus dem Brunnen III neu ein Volumenstrom von 20 1/s entnommen werden kann. Aufgrund dieser Erkenntnisse entschied die Stadtwerke Waldkraiburg GmbH, dass der Brunnen III alt entgegen der geplanten Verfüllung zur Erhöhung des Förderstromes im Bereich des Brunnen III erhalten bleiben sollte, da eine hierzu unter Heranziehung der geologischen und hydrologischen Daten durchgeführte Simulation ergeben hat, dass unter der Annahme der Entnahme von 45 1/s aus dem Brunnen 1, 33 1/s aus dem Brunnen II und 20 1/s aus dem Brunnen III neu ein zusätzlicher Volumenstrom von 7 1/s aus dem Brunnen III alt entnommen werden kann. Die am Brunnen III neu durchgeführten Untersuchungen haben den Stadtwerken Waldkraiburg GmbH gezeigt, dass dieser zur Entnahme von 20 1/s geeignet ist, den qualitativen Anforderungen der Stadtwerke Waldkraiburg GmbH entspricht und somit im Rahmen der mit Bescheid vom 20.12.2007 durch das Landratsamt Mühldorf a. Inn zum Az. 642/1-103/07 erteilten Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 WHG (§ 9a WHG a.F.) genutzt werden kann. Zudem wurde im Jahr 2021
beschlossen, den Brunnen III alt zu erhalten und nach Abklärung der technischen Möglichkeiten für eine Entnahme von 7 1/s im Rahmen der bestehenden Zulassung vorzeitigen Beginns zu nutzen.
Ein Abschlussbericht für den Rückbau des Brunnens III alt existiert dem Vorgenannten entsprechend nicht; seine Vorlage ist obsolet.

2. Kein ungesicherter rechtlicher Status für die Grundwasserentnahme aus den Brunnen I-III
Weiter weist das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Brunnen I bis III aktuell nur über einen vorzeitigen Beginn betrieben würden, weshalb ein gesicherter rechtlicher Status nicht vorliege.
Es trifft zu, dass der Stadtwerke Waldkraiburg GmbH mit Bescheid vom 20.12.2007 durch das Landratsamt Mühldorf a. Inn zum Az. 642/1-103/07 die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach§ 17 WHG (§ 9a WHG a.F.) erteilt worden ist.
Bei der Zulassung eines vorzeitigen Beginns nach § 17 WHG (§ 9a WHG a.F.) handelt es sich um einen Dispens von dem allgemeinen Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis für die Benutzung von Gewässern (Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl.2019, § 17 Rn. 2 f).
Die Zulassung vorzeitigen Beginns ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, für dessen Erlass gewisse Voraussetzungen vorliegen müssen und bei dessen Erlass die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat, ob sie den vorzeitigen Beginn der Benutzung zulässt. Der Zulassung vorzeitigen Beginns ist das Hauptverfahren der Erlaubnis bzw. Bewilligung nachgeschaltet. Zwar hat die Zulassung vorzeitigen Beginns für die Entscheidung im Hauptverfahren keine rechtliche Bindungswirkung, praktisch wird die Behörde jedoch nur bei Bekanntwerden neuer wasserrechtlich relevanter Tatsachen die Erlaubnis oder Bewilligung ablehnen können (Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl.2019, § 17 Rn. 10 m.w.N.). Die Hauptsacheentscheidung wird daher im Allgemeinen den Zulassungsbescheid für den vorzeitigen Beginn bestätigen (vgl. auch Seheier, ZfW 1992, 414). Dies ist bereits sinnlogisch, da nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 WHG eine Voraussetzung der Zulassung vorzeitigen Beginns ist, dass mit einer Entscheidung zugunsten des Benutzers zu rechnen werden kann.
Insgesamt wird der Auffassung des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim, dass „ein gesicherter rechtlicher Status" der Brunnen I-III „nicht vorliege" in der dargelegten Absolutheit widersprochen. Auch bei der Zulassung vorzeitigen Beginns ist davon auszugehen, dass die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen geprüft hat, ob die Benutzung eines Gewässers (hierin Gestalt der Grundwasserentnahme über die Brunnen I-IIIalt und III neu) zugelassen werden kann. Auch wenn die Zulassung des vorzeitigen Beginns unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Widerrufbarkeit steht, heißt dies nicht zugleich, dass ein ungesicherter rechtlicher Status gegeben ist. Auch eine Erlaubnis ist schließlich widerrufbar. Ergibt sich hier nur eine weitreichendere Widerrufsmöglichkeit als bei der Erlaubnis - indessen besteht die Widerrufsmöglichkeit aber auch bei der Erlaubnis. Vielmehr ist nach dem Sinn und Zweck des Instruments der Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 17 WHG davon auszugehen, dass im Hauptverfahren auch eine Erlaubnis erteilt werden wird.
Nach alledem liegt jedenfalls kein ungesicherter rechtlicher Status für die Grundwasserentnahme aus den Brunnen I-III alt und III neu vor.

3. Brunnen IV
Weiter führt das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim in seiner Stellungnahme aus, dass für den Brunnen IV eine „freiwillige" Reduzierung der Entnahmemenge vorgesehen gewesen sei und schlussfolgert, dass dementsprechend das Wasserrecht dahingehend anzupassen sei.
Tatsächlich verhält es sich so, dass die Stadtwerke Waldkraiburg GmbH nur mit maximal 11 I/s fördern, soweit ihr Wasserbedarf dies zuläßt. Hierbei handelt es sich um ein Entgegenkommen für den Zweckverband zur Wasserversorgung „Mettenheimer Gruppe", die bei einer höheren Förderleistung potenziell mit einer altlastenbedingten Schwermetallproblematik in ihrem Brunnen konfrontiert würde. Diese Minderförderung ist weder gestattungsrechtlich festgesetzt, noch beabsichtigt die Stadtwerke Waldkraiburg GmbH eine Reduzierung ihrer gestatteten Fördermenge zu beantragen. Der Brunnen IV dient der Stadtwerke Waldkraiburg GmbH als Backup für die Wasserversorgung.
Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass die erlaubte Höchstmenge einer wasserrechtlichen Gestattung (beziehungsweise der Zulassung vorzeitigen Beginns) weder grundsätzlich noch alsbald erreicht werden muss. Ganz im Gegenteil steht es der Erteilung der wasserrechtlichen Gestattung, beziehungsweise der Zulassung vorzeitigen Beginns nicht entgegen, wenn die tatsächliche Inanspruchnahme hinter dem Grenzwert der wasserrechtlichen Gestattung, beziehungsweise der Zulassung vorzeitigen Beginns zurückbleibt (Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl.2019, § 10 Rn. 1).

4. Überschreitung der zugelassenen Entnahmemengen
Die Stadtwerke Waldkraiburg GmbH verzeichnet Wasserverluste in der Versorgungsinfrastruktur, die sich in einer Größenordnung von ca. 25 % bewegen. Wie der Stadt Waldkraiburg bekannt ist, arbeitet die Stadtwerke Waldkraiburg GmbH seit ca. 2 Jahren daran, diese Wasserverluste zu reduzieren. Insgesamt bleibt die Wasserversorgung durch die Stadtwerke Waldkraiburg GmbH auch gegenwärtig strukturell gesichert. Die Reduzierung der Wasserverluste wird sich auf die tatsächliche Fördermenge auswirken.

5. Wasserschutzgebiete
Darüber hinaus führt das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim aus, dass die Wasserschutzgebiete nicht dem Stand der Technik entsprechen würden und ebenfalls überarbeitet werden müssten.
Für die Wasserschutzgebiete der Stadt Waldkraiburg (Landkreis Mühldorf a. Inn), auf die das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim in seiner Stellungnahme rekurriert, wurde eine Wasserschutzgebietsverordnung erlassen und am 25.07.1990 veröffentlicht (siehe Bekanntmachung des Landkreises Mühldorf a. Inn Nr. 31/90). Inwieweit die Wasserschutzgebiete nicht dem Stand der Technik entsprechen, legt das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim in seiner Stellungnahme nicht weiter dar. Die Auffassung wird von unserer Seite so nicht geteilt. Das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim ist angehalten, Nachweise für seine Ausführungen beizubringen.

II. Resümee
Zusammenfassend halten wir dem Vorgesagten entsprechend fest, dass die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim fachlich wie tatsächlich unzutreffend ist.

Nach dem Kenntnisstand der Stadtwerke Waldkraiburg GmbH ist die Wasserversorgung westlich der Kopernikusstraße und östlich des Keplerweges in der Stadt Waldkraiburg strukturell gesichert. …“

Bei dem Baugebiet handelt es sich um eine überschaubare Anzahl von Bauparzellen und Wohneinheiten, so dass auch Seitens der Verwaltung die Wasserversorgung im betroffenen Gebiet als gesichert angesehen wird. 

  • Auf Vorschlag der Verwaltung, Bautechnik, wird der Planentwurf wie folgt ergänzt:

Im Planteil wird das Planzeichen für "Einfahrten" sowie das freizuhaltende Sichtfeld nach RASt 06 bei der Einmündung von der Kopernikusstraße in die Porschestraße (Vorfahrtsstraße) ergänzt. 

Da es sich bei den Planänderungen nicht um Grundzüge der Planung handelt, bedarf der Planentwurf keiner weiteren Auslegung. 

Der Bebauungsplan mit Begründung, jeweils in der Fassung vom 27.07.2022, einschließlich der oben genannten redaktionellen Änderungen wird als Satzung beschlossen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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12.  Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 29, 13. Änderung für das Gewerbe- und Industriegebiet südlich der Daimlerstraße - Grundsatzbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 29.11.2022 ö 12

Beschluss

Zur Sicherung der bestehenden Betriebe sollen im Bereich des Bebauungsplanes weitere zu nutzende Flächen unter Wahrung einer weiterhin prägenden Eingrünung ausgewiesen werden.
Variante 2:
Alle innenliegenden Grünflächen werden wie im Norden bei der Firma Netzsch zu Kfz-Parkplätzen umgeplant. Der Radweg wird als gerade Linie daneben geführt. Auf diese Weise entstehen zusätzlich bis zu 350 KFZ-Parkplätze. 
Die etwas höhere Fläche innerhalb der Baugrenze in der Bilanz entsteht hier dadurch, dass die Baugrenze, wie bei der Firma Netzsch geschehen, auf der Ostseite unmittelbar an die KFZ-Stellplätze herangerückt werden.

Folgende weitere Punkte sollen im Entwurf Berücksichtigung finden: 
  • Die Flächenversiegelung, GRZ, wird statt mit 0,8 mit 0,9 festgesetzt  
  • Die Planungsziele der ebenfalls beschlossenen 12. Änderung des Bebauungsplanes (für das Areal der Fa. MD Elektronik GmbH, Neutraublinger Str. 4, Waldkraiburg) wird in die Planung integriert.
  • Der Grünstreifen im Osten des Geltungsbereiches, entlang der Staatsstraße 2091, und die Grünstreifen mit Geh- und Radwegen zum Waldgürtel am westlichen Rand des Geltungsbereiches bleiben im Bestand erhalten.

Die Verwaltung wird beauftragt, einen Entwurf des Bebauungsplanes auf der Basis der Variante 2    auszuarbeiten. Die oben genannten Änderungen im Planentwurf zu ergänzen, den geänderten Planentwurf in die öffentliche Auslegung zu bringen und die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an der Planung zu beteiligen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1

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13. Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 141 für das Gebiet am Gerhart-Hauptmann-Weg - Billigungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 29.11.2022 ö beschließend 13

Beschluss

Der vom Planungsbüro Wüstinger+Rickert ausgearbeitete Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 141, samt Begründung, jeweils in der Fassung vom 11.11.2022, wird gebilligt.
Der Bebauungsplanentwurf ist dahingehend zu ändern, dass sich die zulässige Höhe der Einfriedungen nach BayBO richtet. Dabei müssen Zaunsockel oder der Übergang vom Sockel zur Zaununterkante für Kleintiere zumindest abschnittsweise durchlässig sein.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Planentwurf öffentlich auszulegen und die Behördenbeteiligung durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 4

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14. Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 143 "Bereich südlich der Bahnhofstraße, zwischen Kraiburger Straße und Staatsstraße 2091" - Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 29.11.2022 ö beschließend 14

Beschluss

Während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB, in der Zeit vom 21.09.2022 bis einschließlich 21.10.2022 sind Stellungnahmen eingegangen, die wie folgt abgewogen werden:

  • Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 26.09.2022:
Bodendenkmalpflegerische Belange: 
Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen.

Art. 8 Abs. 1 BayDSchG: 
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit. 
Art. 8 Abs. 2 BayDSchG: 
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.

  • Schreiben des Bund Naturschutzes in Bayern e.V., Kreisgruppe Mühldorf vom 21.10.2022:
Vor dem Hintergrund der zunehmend dramatischen klimatischen Entwicklung sollte die Stadt ihre Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Energieerzeugung und den Wasserschutz ausschöpfen. Wir regen daher an: 

  1. Ladesäulen für Elektroautos sollten nicht nur zulässig, sondern verpflichtend vorgeschrieben sein 
  2. Dachelemente zur Gewinnung der Sonnenenergie (Solaranlagen usw.) sollten nicht nur zulässig sein, sondern verbindlich vorgeschrieben werden. Bei Bestandsgebäuden sollte eine Nachrüstung erfolgen, sobald Umbauten und Sanierungen im Dachbereich anstehen. PV Anlagen sollen auch in aufgeständerter Weise zulässig sein, da aufgrund der Bauweise der Gebäude keine ästhetische Verschlechterung eintreten kann. 
  3. Die Parkplätze sollten zu mindestens 1/4 der Fläche mit PV-Anlagen überdacht werden, sobald dort Umbauten oder Sanierungen anstehen. 
  4. Wird weiterer Boden versiegelt, sollte eine andere entsprechend große Fläche entsiegelt werden 
  5. Die Beleuchtung sollte soweit noch nicht geschehen auf ein insektenfreundliches Lichtspektrum umgestellt und so optimiert werden, dass die Abstrahlung nach oben so weit wie möglich reduziert wird. Nachts sollte das Licht abgestellt werden. 

Abwägungsvorschlag:
Ad 1 bis Ad 3: die Anregungen sind nachvollziehbar und sind in Hinblick auf die Energiewende wünschenswert. Da der weit überwiegende Anteil der Bebauung bereits Bestand ist, ist eine verpflichtende Umsetzung nicht realistisch.

Ad 4: die Anregung umzusetzen, wäre wünschenswert. Dafür gibt es aber in Bayern noch kein Regelwerk, so dass eine Umsetzung derzeit nicht realistisch ist.

Ad 5: die Anregung ist sinnvoll und beschreibt den Stand der Technik. Sie wird als Verpflichtung bei Neuinstallationen und Veränderungen aufgenommen.


  • Schreiben der Deutschen Bahn AG, DB Immobilien v. 11.10.2022:
Die DB AG DB Immobilien, als von der DB Netz AG und der DB RegioNetz Infrastruktur GmbH bevollmächtigt, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme als Träger öffentlicher Belange zu o.g. Verfahren.
Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen grundsätzlich keine Bedenken.
Wir weisen darauf hin, dass durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder, etc.) entstehen, die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen.
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.

Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.

  • Schreiben des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle München vom 05.10.2022:

Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes berühren. 
Die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes werden von der Planung aufgrund der Lage zur Bahnlinie Nr. 5700 Rosenheim - Pilsting berührt. Bei Beachtung der nachfolgenden Hinweise bestehen allerdings keine Einwände gegen die Planung:

1.) Grundsätzlich ist zu beachten, dass durch die Festlegungen im Flächennutzungsplan und dadurch resultierenden Bebauungsplänen der Schienenverkehr und damit auch die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes nicht gefährdet werden darf. Bei Baumaßnahmen im Bereich von Bahnanlagen ist deren Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit jederzeit zu gewährleisten. 
Notwendige Maßnahmen zur Unterhaltung, Erneuerung, Rationalisierung und Modernisierung und bestimmungsgemäßen Nutzung des Bestandsnetzes der Eisenbahnen des Bundes dürfen nicht verhindert oder erschwert werden. Für notwendige, bauliche Maßnahmen an den Betriebsanlagen der Bahn ist deren jederzeitige Zugänglichkeit zu gewährleisten. Insbesondere bei Einsatz von Baumaschinen in unmittelbarer Nähe zur Bahnstrecke ist darauf zu achten, dass die Abstandsflächen zur Bahnlinie eingehalten werden und bei Einsatz von Kränen, durch die Betriebsanlagen der Eisenbahn überschwenkt werden, der Aufstellort des Krans sowie das weitere Vorgehen mit der DB Netz AG abgestimmt werden. Bepflanzungen sind so zu wählen, dass keine Beeinträchtigung des Lichtraumprofils der Gleise erfolgen kann. Dies ist insbesondere bei beabsichtigten Grünflächen mit Baumbestand zu beachten. Bei baulichen Eingriffen im Bereich des Bahndammes ist darauf zu achten, dass die Bahnkörperentwässerungsanlagen nicht beeinträchtigt werden.

2.) Die vom gewöhnlichen Eisenbahnbetrieb ausgehenden Immissionen insbesondere aus Schall und Erschütterung, aber z.B. auch Elektrosmog, elektrische Strahlung und Funkenflug, sind hinzunehmen. Entsprechende Vorkehrungen zur Bewältigung der Immissionsproblematik sind im Rahmen der aufzustellenden Bebauungspläne zu berücksichtigen. 

3.) Generell ist zu beachten, dass Betriebsanlagen der Eisenbahn des Bundes i. S. d. § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG), zu denen gem. § 4 Abs. 1 Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung (EBO) neben den Schienenwegen auch Grundstücke, Bauwerke und sonstige Einrichtungen gehören, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind, unter der Fachplanungshoheit des Eisenbahn-Bundesamtes (§ 38 BauGB) stehen.

4.) Grundsätzlich gilt für den Übergang von Bahnflächen, die für Bahnbetriebszwecke entbehrlich sind und in die Planungshoheit der Gemeinde übergehen sollen, dass solche Flächen von der Bahnbetriebsanlageneigenschaft freizustellen sind (vgl. § 23 AEG). Dies erfolgt durch das Eisenbahn-Bundesamt nach entsprechender Antragstellung durch den Eigentümer oder die zuständige Gemeinde. 
Das Eisenbahn-Bundesamt verfügt über kein Verzeichnis sämtlicher Bahnbetriebsanlagen. Nach den von Ihnen vorgelegten Unterlagen lässt sich nicht sicher ausschließen, dass der Planumgriff Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes bzw. entsprechend gewidmete Flächen einschließen könnte. Ich bitte deshalb, im Rahmen der Beteiligung der Betreiber der Betriebsanlagen (vgl. Hinweis am Ende dieser Stellungnahme) auf diesen Punkt hinzuweisen und diesbezüglich eine Aussage einzuholen. 

5.) Aufgrund der in unmittelbarer Nähe an den Geltungsbereich des Flächennutzungs- sowie des Bebauungsplanes angrenzenden Bahnlinie ist die DB Netz AG am Verfahren zu beteiligen. 
Bitte beachten Sie, dass das Eisenbahn-Bundesamt nicht die Vereinbarkeit aus Sicht der Betreiber der Eisenbahnbetriebsanlagen und der Bahnstromfernleitungen prüft. Die Betreiber dieser Anlagen sind möglicher Weise betroffen. Daher werden die gebotenen Beteiligungen empfohlen, sofern sie nicht bereits stattfinden. Dies erfolgt über die Koordinierungsstelle der Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Kompetenzteam Baurecht, Region Süd, Barthstraße 12, 80339 München (ktb.muenchen@deutschebahn.com). Diese Stelle übernimmt die Koordination der jeweils betroffenen Unternehmensbereiche und die Abgabe einer gesamten Stellungnahme für den Konzern der Deutschen Bahn.

Abwägungsvorschlag:
Sämtliche Hinweise werden zur Kenntnisgenommen. Die Beteiligung der DB Netz AG ist erfolgt.

  • Schreiben der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 14.10.2022:
Grundsätzlich bestehen keine Einwände zu o.g. Vorhaben. 
Allerdings möchten wir anmerken, dass Umsatzumlenkungen inner-halb Waldkraiburgs nicht dazu führen dürfen, dass noch vorhandene kleinteilige Nahversorgungsstrukturen wie Lebensmittelhandwerker gefährdet werden, die sich durch zu starke nicht weiter bestimmte Kaufkraftabflüsse evtl. in Zukunft nicht mehr weiter aufrecht erhalten lassen: Damit geht ein erhöhtes Risiko einer, die - besonders mit Blick auf die demographischen Wandel – kleinteiligen Versorgungs-strukturen in fußläufiger Entfernung mit Produkten des täglichen Bedarfs sowie Ausbildungs- und Arbeitsplätze z.B. in den ansässigen Handwerksbetrieben zu verlieren.

Abwägungsvorschlag:
Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen.

  • Schreiben des Landratsamtes Mühldorf a. Inn, (Naturschutz u. Landschaftspflege, Kreistiefbauverwaltung, Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft, Bodenschutz) vom 25./26.10.2022:

Naturschutz und Landschaftspflege:
Die Stadt Waldkraiburg plant die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes am Standort einer bereits weitgehend vorhandenen Einzelhandelsbebauung. Zu der vorhandenen Bebauung soll ein weiterer Einzelhandel hinzukommen.
Gemäß den eingereichten Planunterlagen liegt die bereits versiegelte Fläche bei einem Anteil von 88,4 % (GRZ II) und soll auf 91,9 % erhöht werden. Der Grünflächenanteil ist demnach bereits jetzt sehr gering und deutlich unter dem gesetzlich geforderten Wert (vgl. § 19 Abs. 4 BauNVO, Art. 7 Abs. 1 BayBO, § 1 Abs. 6 Nr. 7 sowie § 1a BauGB), soll jedoch weiter verringert werden. Die Parkplätze nehmen aktuell ca. 50 % (!) des gesamten Geltungsbereichs ein und tragen somit zu einem massiven Flächenverbrauch bei.
Aus naturschutzfachlicher und –rechtlicher Sicht wird die Planung wie folgt bewertet:

Eingriffsregelung:
Die im Entwurf dargestellte Kompensationsberechnung ist in dieser Form nicht vertretbar, da der Bestand in verschiedene Ausgangszustände zu unterscheiden ist (vgl. E-Mail an Planungsbüro vom 14.09.2022). Zudem gehen noch wichtige Informationen zur Einstufung des baulichen Bestands ab. Zur abschließenden Beurteilung müssen die rechtskräftig genehmigten Einzelbauvorhaben berücksichtigt werden (Festsetzungen zu überbauter Fläche und grünordnerischer Maßnahmen). Des Weiteren fehlt aktuell die Darstellung der Kompensationsmaßnahmen.
Eine abschließende naturschutzfachliche und –rechtliche Beurteilung kann erst nach Vorlage der vollständigen Unterlagen erfolgen.

Abwägungsvorschlag:
Die Kompensationsberechnung wird nach den Vorschlägen der UNB überarbeitet. Dazu werden auch die Auflagen von genehmigten Einzelbauvorhaben berücksichtigen. Die Ausgleichsfläche und notwendigen Kompensationsmaßnahmen werden dargestellt.

Artenschutz:
Auf der etwa 900 m2 großen Kiesfläche im westlichen Anschluss an den bestehenden Einzelhandel kommt die besonders geschützte Blauflügelige Ödlandschrecke (Oedipoda caerulescens) vor (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 BNatSchG). Zum Schutz dieser Art (Rote Liste 3) sind im Rahmen der Eingriffsregelung (§ 18 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 1a BauGB) geeignete Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen festzulegen und im Rahmen der Möglichkeiten funktional gleichartige Ersatzhabitate zu schaffen.

Abwägungsvorschlag:
Nach Rücksprache mit der UNB werden die Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme im Sinne der Eingriffsregelung behandelt. Es wird angestrebt, für die Blauflügelige Ödlandschrecke (Oedipoda caerulescens) im Rahmen der Möglichkeiten funktional gleichartige Ersatzhabitate zu schaffen.

Umweltbericht:
1. Eine Aufwertung der Flächen, wie in Punkt 5.3.3 wird nicht gesehen.
2. Die aufgeführten Klimadaten in Punkt 5.3.4 werden grundsätzlich hinterfragt (feuchte Sommer?, sehr kalte, schneereiche Winter?). Auf welcher Quelle beruhen diese Angaben?

Abwägungsvorschlag:
Ad 1: Unpassendes Textfragment wird aus den Festsetzungen ersatzlos herausgenommen.

Ad 2: die aufgeführten KIimadaten werden wie folgt überarbeitet: „Großraumklimatisch gehört der Bereich zwischen Wasserburg und Altötting zur warmgemäßigten Klimazone in Mitteleuropa. Wie der süd- und ostbayerische Raum befindet sich auch die Stadt Waldkraiburg im Übergangsbereich zwischen dem maritimen Klima in Westeuropa mit kühlen Sommern, relativ milden Wintern und hoher Luftfeuchtigkeit und dem kontinentalen Klima im Osten, das sich durch kalte Winter, warme Sommer und geringe Luftfeuchtigkeit auszeichnet. 


Festsetzungen:
1. Aufgrund des massiven Flächenverbrauchs durch Stellplätze (ca. 50 % des Geltungsbereichs!) wird die Errichtung einer Tiefgarage bzw. eines Parkdecks empfohlen. Die hierdurch freiwerdende Fläche könnte wiederum für die Ansiedlung weiterer Einzelhandelsbetriebe genutzt werden.
2. Das aktuelle Planzeichen "Baumbestand" hat in der ausgeführten Variante keinen Mehrwert, da der Erhalt nicht vorgegeben ist. Man müsste zusätzlich eine Festsetzung aufnehmen, dass der Baumbestand zu erhalten und bei Bedarf gleichwertig zu ersetzen ist. Für die Bepflanzung ist auf die Pflanzliste zu verweisen. Dabei sollte die Pflanzqualität von 14-16 cm auf 16-18 cm erhöht werden. Zudem sollten Vorgaben für Pflanzgruben gemacht werden, da die Bäume nur zukunftsfähig sind, wenn die Pflanzgrube ausreichend dimensioniert ist (aktuelle fachliche Empfehlung: Baumscheibe mind. 6 m2, Pflanzgrube mind.12 m3, Tiefe dabei mind. 1,5 m; vgl. FLL – Empfehlungen für Baumpflanzungen) und ein geeignetes Substrat verwendet wird.
3. Es wird empfohlen in der Pflanzliste weitere heimische Baumarten wie die Elsbeere und die Mehlbeere zu ergänzen (Vorteil: stadtklima- und trockenheitsverträglich - außer im jungen Zustand etwas empfindlicher, Achtung: nur mäßig salztolerant).
4. Die Festsetzung zur Pflanzung von Bäumen je 800 m2 Verkaufsfläche wird als außerordentlich spärlich beurteilt. Dies würde je Einzelhandel eine Verpflichtung für lediglich 1-2 Bäume auslösen und wäre somit auf die Gesamtfläche gesehen nahezu vernachlässigbar.
5. Es sollte eine Festsetzung ergänzt werden, dass je 5 Stellplätze ein Baum gemäß den oben genannten Vorgaben gepflanzt werden muss.
6. Auf den randlichen Grünflächen sollten verpflichtende Pflanzungen gebietsheimischer Sträucher festgelegt werden.
7. Festsetzung 3.2.1. sollte dahingehend ergänzt werden, dass Düngen, Mulchen und der Einsatz von Pestiziden, Herbiziden und sonstigen chemischen Mitteln untersagt ist.

Abwägungsvorschlag:
Ad 1: wird zur Kenntnis genommen. Aufgrund dessen, dass die meisten Parkplätze bereits im Bestand vorhanden sind, würde die Umsetzung dieser Empfehlung bestehende Rechte beschneiden. Eine Umsetzung ist deshalb nicht realistisch.

Ad 2: Der Baumbestand wird als zu erhalten festgesetzt. Die Pflanzqualität wird entsprechend der Forderung übernommen, die dargestellten erforderlichen Anforderungen für Pflanzgruben werden für Neupflanzungen empfohlen.

Ad 3: Die Pflanzliste wird um Elsbeere (Sorbus torminalis) und Mehlbeere (Sorbus aria) ergänzt.  

Ad 4: Es werden 1 Baum pro 150 m² Verkaufsfläche festgesetzt.

Ad 5: wird gemäß den Vorgaben festgesetzt (Die Anzahl erfolgt gemäß der Stellplatzsatzung, die Gestaltung der Parkplätze ist frei).

Ad 6: es sind keine randlichen Grünflächen festgesetzt, sondern nur ein Baumbestand. Die Anregung ist fachlich wünschenswert, kann jedoch im konkreten Fall nicht umgesetzt werden.

Ad 7: Extensives Grünland impliziert genau diese Vorgehensweise. Die Festsetzung wird bis auf das Mulchen wie folgt ergänzt: „Auf eine Düngung und die Verwendung von Herbiziden ist zu verzichten.“ Bei Fortschreitendem Klimawandel wird das Mulchen (positive Wirkungen auf den Humusgehalt und damit CO2-Bindung im Boden) durchaus als geeignetes Instrument zur Regulierung des Wassergehaltes gesehen.

Kreistiefbauverwaltung, Verkehrswesen:
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen seitens der Kreistiefbauverwaltung keine Einwände, insofern folgende Punkte beachtet werden:
Sichtflächen:
Sichtflächen zur Ausfahrt an die Kreisstraße MÜ20 müssen eingehalten werden.
Zäune, Wälle, Sichtschutzzäune, Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen u. ä. mit dem Grundstück nicht fest verbundene Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, wenn sie sich mehr als 0,80 m über die Fahrbahnebene erheben. Ebenso wenig dürfen dort genehmigungs- und anzeigefreie Bauten oder- Stellplätze errichtet und Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten. Einzelbaumpflanzungen im Bereich der Sichtflächen sind zu vermeiden und im Zweifel mit der Tiefbauverwaltung abzustimmen.
Werbende oder sonstige Hinweisschilder sind gemäß Art. 23 Bay StrWG innerhalb von Anbauverbotszonen unzulässig. Außerhalb der Anbauverbotszone sind sie so anzubringen, dass die Aufmerksamkeit des Kraftfahrers nicht gestört wird.
Anbindung:
Eckausrundungen von Einmündungen müssen so ausgebildet sein, dass sie von den größten nach der StVO zugelassenen Fahrzeugen ohne Benutzung der Gegenfahrbahn und der Seitenräume befahren werden können. Die entsprechenden Schleppkurven sind einzuhalten.
Die Entwässerung der Einmündungsflächen muss durch entwässerungstechnische Maßnahmen so gestaltet werden, dass kein Oberflächenwasser zur Kreisstraße zufließen kann.
Soweit durch die entwässerungstechnischen Maßnahmen ein wasserrechtlicher Tatbestand geschaffen wird, ist hierzu von der Kommune die wasserrechtliche Genehmigung der unteren Wasserbehörde einzuholen.
Des Weiteren wird noch auf die von der Straße ausgehenden Emissionen hingewiesen. Eventuelle erforderliche Lärmschutzmaßnahmen werden nicht vom Baulastträger der Kreisstraße übernommen.
Eventuell entstehende Erneuerungs- und Unterhaltsmehrkosten hat die Kommune der Straßenbauverwaltung zu ersetzen (Art. 32 Abs. 1 BayStrWG i. V. m. Art. 3 Abs. 3 BayStrWG).
Sie hat auch die Kosten für bauliche oder sonstige Änderungen im Zusammenhang mit der neuen Anbindung die zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund verkehrlicher Belange oder für die Erschließung notwendig werden zu übernehmen.

Abwägungsvorschlag:
Die Vorgaben wurden bereits berücksichtigt. Die Sichtdreiecke sind im B-Plan bereits dargestellt.
Weitere Vorgaben zur Anbindung werden berücksichtig.


Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft:
Der 2 Satz im Punkt 4.5.2 Wasserwirtschaft
"Das Niederschlagswasser von den Dach- und Stellplatzflächen des Sondergebietes soll über ein Rigolensystem gefasst und versickert werden."
sollte anders formuliert werden, da die Park- und Fahrflächen möglichst über bewachsenen Oberboden zu versickern sind:
"Das Niederschlagswasser von den Dach- und Stellplatzflächen des Sondergebietes ist im Falle der Erlaubnisfreiheit unter Beachtung der Vorgaben der NWFreiV (Niederschlagswasser-Freistellungsverordnung) zu versickern. Ansonsten ist eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen."

Abwägungsvorschlag:
Der Textbaustein wird in den Bebauungsplan übernommen.

Bodenschutz:
Innerhalb des im Bebauungsplan Nr. 143 „"Bereich südlich der Bahnhofstraße, zwischen Kraiburger Straße und Staatsstraße“ umfassten Geltungsbereiches der Flurstücke 27/11, 27/13/, 27/16, 281/20, 281/123, 281/124 liegt eine Altlastenverdachtsfläche. Dort wurde durch die ehemals ansässige Firma Cordiol Mineralöle Dormoolen GmbH ein Tanklager betrieben. Mit einer Umnutzung des Firmengeländes wurde im Jahr 2003 im Auftrag der Raiffeisenbank Waldkraiburg-Aschau-Heldenstein AG eine orientierende Untersuchung durch das Büro Kraft + Dohmann, Geotechnik + Umwelttechnik, München, auf dem Flurstück 281/20 durchgeführt.
Dabei wurde die ehemalige Tankstelle mit erdverlegten Tankanlagen, das Heizöllager mit oberirdischen Tankanlagen sowie die Regalcontainer-Anlage und Lagerflächen im Bereich des Verwaltungsgebäudes durch insgesamt 29 Kleinrammbohrungen (DN 50) untersucht. Die Sondiertiefen betrugen zwischen 2,0 und 4,0 Metern. Direkt an der Oberfläche bzw. unterhalb einer Asphaltschicht wurden durchweg Auffüllungen, angesprochen als kiesige, schwach schluffige Sande, teilweise auch sandige, schwach schluffige Kiese, in Mächtigkeiten bis zu 3,7 Metern angetroffen. Diese werden durch anstehende Kiese würmzeitlicher Niederterrassenschotter unterlagert. In einer Sondierung wurde glänzender Asphaltbruch vorgefunden. Weitere sensorische Auffälligkeiten wurden nicht festgehalten.
Die untersuchten Feststoffproben wiesen sowohl an der ehem. Tankstelle (Tiefenbereich bis unter 2,0 Meter) als auch dem ehem. Tanklager (oberer Meter), aber auch dem ehem. Verwaltungsgebäude bereichsweise hohe Belastungen durch Mineralölkohlenwasser-stoffe (MKW bzw. KW-Index) über dem Hilfswert 2 gemäß LfU-Merkblatt 3.8/1 auf. Die ebenfalls untersuchten organischen Leitparameter der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) bzw. Naphthalin sowie ausgewählte anorganischen Leitparameter der Schwer- bzw. Halbmetalle wiesen nur geringe Überschreitungen natürlicher Hintergrundwerte auf. Untersuchungen der Bodenluft ergaben deutlich unterhalb des Hilfswertes 1 Spuren an leichtflüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffen (BTXE).
Der Gutachter ging in seiner Gefährdungsabschätzung bei einem Grundwasserflurabstand von etwa 30 Metern von keiner vorhandenen Grundwassergefährdung aus, obwohl die Schadensnester nicht vertikal abgegrenzt worden waren.
Bestandteil des Gutachtens war auch eine Luftbildauswertung aus dem Zeitraum zwischen 1944 und 1985. Laut Gutachter waren auf den Bildern keine Kriegsschäden zu erkennen.

Das Wasserwirtschaftsamt stellte mit seinem Schreiben vom 5. August 2005 (3.1.2 – 8780 MÜ 30) fest, dass trotz vorhandener örtlicher schädlicher Bodenveränderungen keine Gefährdung des Grundwassers zu besorgen sei. In Anbetracht der geplanten Überbauung aufgrund der vorhandenen Überfüllschäden bzw. Tropfverluste wurde darauf hingewiesen, dass die künftige Niederschlagsentwässerung außerhalb der belasteten Flächen erfolgen müsse. Im Zusammenhang mit abfallrechtlichen Fragen wurde eine fachkundige Überwachung der Baumaßnahme sowie ein Bericht zur Aushub-überwachung gefordert. Dieser Bericht wurde nicht vorgelegt. Das Grundstück wurde mittlerweile überbaut, ein Teilaushub ist vermutlich erfolgt.

Das Wasserwirtschaftsamt fordert deshalb:
• Der 2005 angeforderte Bericht zur Aushubüberwachung ist dem Landratsamt in Mühldorf a. Inn sowie dem Wasserwirtschaftsamt vorzulegen.
• Künftige Aushubmaßnahmen sind aufgrund der vorliegenden Belastungen der ungesättigten Bodenzone durch ein Fachbüro zu überwachen. Aushubmaterial ist in Rücksprache mit dem Land-ratsamt in Mühldorf a. Inn ordnungsgemäß zu entsorgen bzw. zu verwerten. Die Entsorgungsnachweise sind dem Wasserwirtschaftsamt Rosenheim vorzulegen.
• Gesammeltes Niederschlagswasser darf nicht über mit MKW verunreinigte Flächen bzw. über Auffüllungen versickert werden. Entsprechende Planungen sind mit dem Wasserwirtschaftsamt Rosenheim abzusprechen.
Nach Erhalt von entsprechenden Berichten wird das Wasserwirtschaftsamt eine Bewertung vornehmen, ob auf Basis vorhandener Informationen eine abschließende bodenschutzrechtliche Gefährdungs-abschätzung vorgenommen werden kann. Alternativ kann ein/e nach § 18 BBodSchG für das Sachgebiet 2 zugelassener Gutachter/in mit einer entsprechenden Gefährdungsabschätzung beauftragt werden.
Auf den bodenschutzrechtlichen Wirkungspfad Boden – Mensch wird hingewiesen.

Abwägungsvorschlag:
Der geforderte Bericht zur Aushubüberwachung liegt der Stadt Waldkraiburg nach aktuellem Stand nicht vor. 
Es wird daher im weiteren Verfahren angestrebt, ein/e nach § 18 BBodSchG für das Sachgebiet 2 zugelassener Gutachter/in mit einer entsprechenden Gefährdungsabschätzung zu beauftragen, um die dargestellten Sachverhalte zu klären und im Bedarfsfall Vorgaben zur Bauüberwachung zu formulieren, welche einzuhalten sind.

Immissionsschutz:
Im Grunde bestehen keine Bedenken gegen das Vorhaben, jedoch muss der Nachweis erbracht werden, wie der flächenbezogene Schallleistungspegel bestimmt wurde.

Abwägungsvorschlag:
Der Einwand wird zur Kenntnis genommen. Es wird ein schalltechnisches Gutachten in Auftrag gegeben, in dem eine den aktuellen technischen und rechtlichen Vorgaben entsprechende Geräuschemissionskontingentierung durchgeführt wird unter Berücksichtigung der bestehenden Emissionsrechte der im Gebiet ansässigen bzw. genehmigten Gewerbebetriebe. In diesem Gutachten sollen Textvorschläge für die textlichen Festsetzungen, Ziff. 2.7 „Immissionsschutz“, ausformuliert werden.

  • Schreiben der Regierung v. Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde vom 22.09.2022:
Planung 
Die Stadt Waldkraiburg plant im Osten der Stadt südlich der Kreis-straße MÜ 20 im Bereich der Grundstücke Fl.Nr. 27/11, 27/13, 27/16, 281/20, 281/123 und 281/124, Gmkg. Waldkraiburg den Flächennutzungsplan zu ändern und die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Einzelhandelsnutzung zu schaffen. Der Änderungsbereich des Flächennutzungsplans umfasst laut Planungsunter-lagen ca. 2 ha und ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Stadt als gewerbliche Baufläche dargestellt. Es befinden sich laut Planungsunter-lagen bereits zwei Lebensmitteldiscounter sowie ein Drogeriemarkt auf der Fläche. Im Zuge der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung soll der Bereich als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandel“ dargestellt werden. 
Im Bebauungsplan sollen für die verschiedenen Einzelhandelssortimente folgende max. Verkaufsflächen festgesetzt werden: 
Lebensmittelvollsortimenter: 1.600 m³ 
Lebensmitteldiscounter: 760 m² 
Getränkemarkt: 370 m² 
Drogeriemarkt: 450 m² 
Textildiscounter: 370 m²

Berührte Belange 
Einzelhandel 
Die geplante Errichtung eines Lebensmittelvollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von max. 1.600 m² ist als Einzelhandelsgroßprojekt zu bewerten und fällt somit in den Anwendungsbereich der Ziele des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) 5.3: Lage im Raum (vgl. LEP 5.3.1), Lage in der Gemeinde (vgl. LEP 5.3.2) sowie zulässige Verkaufsflächen (vgl. LEP 5.3.3). Bei der geplanten Errichtung der übrigen Märkte mit Verkaufsflächen jeweils unter 800 m² handelt es sich um kleinflächigen Einzelhandel, der im bestehenden Gewerbegebiet grundsätzlich zulässig ist und nicht der Steuerung der Einzelhandels-ziele des LEP unterliegt. 

Lage im Raum 
Gem. LEP 5.3.1 Z dürfen Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte nur in Zentralen Orten ausgewiesen werden. Die Stadt Waldkraiburg liegt gem. LEP 2.2.1 Anhang 2 Strukturkarte im allgemeinen ländlichen Raum und im Raum mit besonderem Handlungsbedarf und ist gemeinsam mit der Stadt Mühldorf a.Inn als Oberzentrum ausgewiesen. Damit ist die Ausweisung von Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte in der Stadt Waldkraiburg grundsätzlich möglich. 

Lage in der Gemeinde 
Die Flächenausweisung hat an städtebaulich integrierten Standorten zu erfolgen (LEP 5.3.2 Z). Laut Begründung zu Ziel LEP 5.3.2 sind städtebaulich integrierte Lagen, Standorte innerhalb eines baulich verdichteten Siedlungszusammenhangs mit wesentlichen Wohnanteilen, oder direkt angrenzend, die über einen anteiligen fußläufigen Einzugsbereich und eine ortsübliche Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) verfügen. 
Bei vorliegendem Standort handelt es sich um eine städtebaulich integrierte Lage, die direkt an einen baulich verdichteten Siedlungszusammenhang mit wesentlichen Wohnanteilen angrenzt, über einen anteiligen fußläufigen Einzugsbereich und eine ortsübliche Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr verfügt. 

Zulässige Verkaufsflächen 
Durch Flächenausweisungen für Einzelhandelsgroßprojekte dürfen die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte und die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich dieser Einzelhandels-großprojekte nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Soweit sortimentsspezifische Verkaufsflächen die landesplanerische Relevanzschwelle überschreiten, dürfen Einzelhandelsgroßprojekte soweit in ihnen Nahversorgungsbedarf oder sonstiger Bedarf verkauft wird, 25 v.H., und soweit in ihnen Innenstadtbedarf verkauft wird, für die ersten 100.000 Einwohner 30 v.H. der sortimentsspezifischen Kaufkraft im einschlägigen Bezugsraum abschöpfen (vgl. LEP 5.3.3 Z). Die geplante Verkaufsfläche von max. 1.600 m² für den Lebensmittelvollsortimenter überschreitet nicht die landesplanerisch zulässige Verkaufsflächenobergrenze.

Ergebnis 
Die geplante Verkaufsfläche des Lebensmittelvollsortimenters von max. 1.600 m² entspricht dem Ziel 5.3.3 des LEP. Die vorliegende Bauleitplanung kann somit mit den Erfordernissen der Raumordnung in Einklang gebracht werden.

Abwägungsvorschlag:
Die positive Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Abwägung ist nicht erforderlich.

  • Schreiben des Staatlichen Bauamts Rosenheim, Bereich Straßenbau vom 24.10.2022:
Gegen die Aufstellung bzw. Änderung der Bauleitplanung bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes Rosenheim keine Einwände, wenn die nachfolgend genannten Punkte beachtet werden.

1. Einer direkten Erschließung zur St 2091 wird nicht zugestimmt.
2. Die Erschließung zur 2352 ist nicht ausreichend dargestellt. Einer Nutzung wird nur für den untergeordneten Verkehr zugestimmt. Die Ausbildung der Einmündung ist mit dem Staatlichen Bauamt Rosenheim abzustimmen. Wir behalten es uns vor, ggf eine Linksabbiegespur zu fordern.
3. Entlang der freien Strecke von Staatsstraßen gilt gemäß Art. 23 Abs. 1 BayStrG für sämtliche bauliche Anlagen (auch Parkplätze) bis 20 m Abstand, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahndecke, Bauverbot. Die entsprechende Anbauverbotszone ist im Bauleitplan
darzustellen.
4. Werbung ist an freier Strecke grundsätzlich verboten. Werbung oder sonstige Hinweisschilder am Ort der Leistung sind gemäß Art. 23 BayStrWG innerhalb der Anbauverbotszone unzulässig. Außerhalb der Anbauverbotszone sind sie so anzubringen, dass die Aufmerksamkeit des Kraftfahrers nicht gestört wird (§1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB).

Abwägungsvorschlag:
Ad 1: ist nicht beantragt
Ad 2 und 3: Nach Rücksprache mit dem Staatlichen Bauamt Rosenheim wurde mittlerweile (Stand vom 26.10.2022) im Zuge der Baugenehmigung einer Ausnahme auf ca. 6 m Abstand vom Fahrbahnrand der St. 2352 zugestimmt. Dieser Abstand wurde bereits in der vorliegenden Plandarstellung eingehalten.
Ad 4: wird in die Festsetzungen übernommen.

Hinweis:
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich das Bauvorhaben im Einwirkungsbereich der Straßenemissionen befindet. Eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger können daher gemäß der Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR 97) durch den Eigentümer nicht geltend gemacht werden.

Auf die Planfeststellung der Pürtner Kreuzung wird hingewiesen.

Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.

  • Schreiben der Stadtwerke Waldkraiburg GmbH vom 30.09.2022:
Es befindet sich ein Abwasserhauptkanal im Grundstück der nicht überbaut werden darf! Der Kanal wird von dem geplanten Bauvorhaben berührt (s. beil. Lageplan). Bei Einleitung der Abwässer des Grundstückes sind die Bedingungen und Auflagen der Entwässerungssatzung der Stadt Waldkraiburg und die einschlägigen DIN-Vorschriften zu beachten. Der städtische Kanal ist als Schmutzwasserkanal ausgelegt. Sämtliche anfallenden Schmutzwässer sind über geradlinigen Kanal abzuführen. Regenwasser ist gemäß der Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung - NWFreiV) und den Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagwasser in das Grundwasser (TRENGW) zu entwässern.

Abwägungsvorschlag:
Der Abwasserhauptkanal wird im Bebauungsplan nachrichtlich übernommen und als nicht zu überbauen gekennzeichnet.

  • Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim vom 07.10.2022:
1 Wasserwirtschaftliche Prüfung
1.1 Starkniederschläge
Starkniederschläge und damit verbundene Sturzfluten sind sehr seltene und kaum vorhersehbare Ereignisse, die aber bei realem Auftreten sehr große Schäden hervorrufen können. Starkregenereignisse können flächendeckend überall auftreten und werden voraussichtlich durch die Klimaänderung an Häufigkeit und Intensität weiter zunehmen. Vor diesem Hintergrund ist es aus unserer Sicht unabdingbar, alle Möglichkeiten zur Minimierung der potenziellen Schäden ins Auge zu fassen. Ziel muss es dabei sein, alle möglichen Wassereindring-wege in das Gebäude bis zu den relevanten Höhen zu verschließen. Außerdem muss durch entsprechend angepasste Nutzung der tiefer-liegenden Räume sichergestellt werden, dass empfindliches oder besonders wertvolles Inventar nicht durch Wassergefahren geschädigt werden kann. Auch bei Bauvorhaben, bei denen die Barrierefreiheit zu fordern ist, muss der Schutz vor eindringendem Wasser ausreichend berücksichtigt werden.
1.2 Altlastenverdachtsflächen
Innerhalb des o.g. Bebauungsplans auf den Flurstücken 27/11, 27/13/, 27/16, 281/20, 281/123, 281/124 liegt eine Altlastenverdachts-fläche. Dort wurde durch die ehemals ansässige Firma Cordiol Mineralöle Dormoolen GmbH ein Tanklager betrieben. Mit einer Umnutzung des Firmengeländes wurde im Jahr 2003 im Auftrag der Raiffeisenbank Waldkraiburg-Aschau-Heldenstein AG eine orientierende Untersuchung durch das Büro Kraft + Dohmann, Geotechnik + Umwelttechnik, München, auf dem Flurstück 281/20 durchgeführt.
1.3 Trinkwasserversorgung
Die Stadt Waldkraiburg wird durch die Stadtwerke Waldkraiburg mit Trinkwasser versorgt.
Die vier Brunnen besitzen derzeit keine wasserrechtliche Erlaubnis und werden lediglich mit einem vorzeigten Maßnahmenbeginn betrieben. Die Trinkwasserschutzgebiete sind nicht nach den aktuellen Regeln der Technik bemessen.
Die Wasserversorgung besitzt derzeit keine Redundanzen oder andere Versorgungsmöglichkeiten. Des Weiteren befinden sich die Brunnen ein einem Grundwasserkörper, der nach Wasserrahmenrichtlinie als „at risk“ hinsichtlich der Quantität eingestuft wurde.

1.4 Überschwemmungsgebiet
Das Plangebiet liegt sowohl außerhalb des Überschwemmungsgebietes des Inn bei HQ100 als auch außerhalb des Risikogebietes bei HQextrem.

2 Folgerungen für die Bauleitplanung
Im Sinne einer umfassenden, nachhaltigen Behandlung von bestehenden Altlastenverdachtsflächen und Vorsorge gegen Hochwasser-gefahren und damit verbundenen Reduktion von Risiken kann die Stadt Waldkraiburg im Rahmen der Bauleitplanung durch Festsetzungen und Hinweise einen wesentlichen Beitrag zur Sicherheit der Bürger leisten. Hinsichtlich der genannten Gefährdung halten wir folgende Festsetzungen für notwendig:

2.1 Altlastenverdachtsflächen
Mit Blick auf die bestehenden Altlastenverdachtsflächen sind die Forderungen des beiliegenden Schreibens vom 06.10.2022 an das Landratsamt Mühldorf a. Inn zwingend einzuhalten.

Abwägungsvorschlag:
s. Abwägung zur Stellungnahme des Landratsamtes Mühldorf, Bodenschutz.

2.2 Starkniederschläge
Wir bitten den Punkt 2 der Hinweise des o.g. Bebauungsplanes wie folgt abzuändern und in die Festsetzungen zu übertragen:
Die Rohfußbodenoberkante des Erdgeschosses geplanter Gebäude muss mindestens 25 cm über der höchsten Geländeoberkante unmittelbar am Bauvorhaben liegen.
Die Gebäude sind bis zu dieser Kote wasserdicht zu errichten (Keller wasserdicht, dies gilt auch für Kelleröffnungen, Lichtschächte, Zugänge, Tiefgaragenzufahrten, Installationsdurchführungen
etc.). Für die Tiefgaragenzufahrt – soweit geplant - empfehlen wir die Anordnung einer Schwelle von 25 cm Höhe, die den Wasserzutritt verhindert.
Sollten Lichtgräben für höherwertige Nutzung der Keller zugelassen werden, sind diese ebenfalls so zu konstruieren, dass weder Grundwasser noch Oberflächenwasser zutreten kann.
Wir empfehlen im Sinne einer wassersensiblen Bauleitplanung (s.u.) zusätzlich die Begrünung von Flachdächern festzusetzen.
Auch für die künftige Siedlungsentwicklung sollte bereits jetzt schon die Starkregenthematik angemessen berücksichtigt werden. Wir möchten daran erinnern, dass die Kanalisation bei einem Starkregen-ereignis in der Regel bereits nach kurzer Zeit überlastet ist. Dies kann zum Beispiel über freizuhaltende Notwasserwege in Form einer Mulde außerhalb von Altlastenverdachtsflächen geschehen.

Abwägungsvorschlag:
Die Ausführung wird 1:1 in die Festsetzungen übernommen.

Hinsichtlich der Begrünung von Flachdächern ist die Anregung wünschenswert. Im konkreten Fall liegen aber keine Flachdächer vor, so dass eine Umsetzung nicht realisierbar ist. 

2.3 Trinkwasserversorgung
Aus fachlicher Sicht ist die Wasserversorgung daher derzeit strukturell nicht sichergestellt.
Im vorliegenden Bebauungsplan soll die vorhandene Bebauung nachverdichtet werden. Es ist nicht von einem wesentlichen Mehrbedarf auszugehen. Der Bauleitplanung kann daher hier dennoch zugestimmt werden. Es ist nach wie vor dringend darauf hinzuwirken, dass die Wasserversorgung strukturell wieder gesichert ist!

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Maßnahmen zur Lösung des Problems werden von der Stadt Waldkraiburg vorangetrieben.

3 Hinweise
Planer und Bauherren werden auf die dauerhaft verbleibenden Starkregenrisiken ausdrücklich hingewiesen.
Hierzu möchten wir auf die Arbeitshilfe des StMUV und StMB zu „Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung“ sowie die Empfehlung „Wassersensible Siedlungsentwicklung“ für ein klimaan-gepasstes Regenwassermanagement aufmerksam machen. 
Informationen unter: Wassersensible Siedlungsentwicklung (bay-ern.de).
Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen. (weitere Informationen: www.elementar-versichern.de).
Wir raten dringend zu einer wassersensiblen Bauleit- und Gebäude-planung.
Zur Verbesserung des lokalen Mikroklimas sowie um einen Beitrag zur Vorsorge vor Klimaänderungen zu leisten, sind Flachdächer sowie Garagen zu begrünen.

Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in die textlichen Hinweise übernommen.

Auf Vorschlag der Verwaltung wird folgende Änderungen aufgenommen:
  • Aufgrund der bereits vorhandenen Stellplätze ist die Festsetzung sinngemäß wie folgt zu formulieren:
Die Anzahl Stellplätze richtet sich nach der Stellplatzsatzung der Stadt Waldkraiburg. Die Ausführung der Stellplätze nach der Stellplatzsatzung ist für den Bestand nicht anwendbar.
  • Die Festsetzung unter Pkt. 2.3.3 „Gebäudeproportionen und Abmessungen“ ist ersatzlos zu streichen.
  • Die Festsetzung unter Pkt. 2.3.4. „Anbauten/Verbindungsbauten“ ist ersatzlos zu streichen.
  • Die Festsetzung zu Einfriedungen unter Pkt. 2.5 ist an den erforderlichen fugendichten Schallschutzzaun anzupassen.


Die Verwaltung wird beauftragt, den Planentwurf entsprechend des Beschlusstextes zu überarbeiten und anschließend eine Bürger- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs.2, 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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15. Bauleitplanung; 2. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 143 "Südlich der Bahnhofstraße, zwischen Kraiburger Straße und Staatsstraße 2091" - Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 29.11.2022 ö vorberatend 15
Stadtrat Stadtratssitzung 13.12.2022 ö beschließend 24

Beschluss

Der Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss stellt den Antrag, der Stadtrat möge wie folgt beschließen:

Während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB, in der Zeit vom 21.09.2022 bis einschließlich 21.10.2022 sind Stellungnahmen eingegangen, die wie folgt abgewogen werden:


  • Stellungnahme des Landratsamtes Mühldorf a. Inn mit Schreiben vom 25.10.2022:
Bodenschutz: 
Innerhalb des im Bebauungsplan Nr. 143 „"Bereich südlich der Bahnhofstraße, zwischen Kraiburger Straße und Staatsstraße“ umfassten Geltungsbereiches der Flurstücke 27/11, 27/13/, 27/16, 281/20, 281/123, 281/124 liegt eine Altlastenverdachtsfläche. Dort wurde durch die ehemals ansässige Firma Cordiol Mineralöle Dormoolen GmbH ein Tanklager betrieben. Mit einer Umnutzung des Firmengeländes wurde im Jahr 2003 im Auftrag der Raiffeisenbank Waldkraiburg-Aschau-Heldenstein AG eine orientierende Untersuchung durch das Büro Kraft + Dohmann, Geotechnik + Umwelttechnik, München, auf dem Flurstück 281/20 durchgeführt. 
Dabei wurde die ehemalige Tankstelle mit erdverlegten Tankanlagen, das Heizöllager mit oberirdischen Tankanlagen sowie die Regalcontainer-Anlage und Lagerflächen im Bereich des Verwaltungsgebäudes durch insgesamt 29 Kleinrammbohrungen (DN 50) untersucht. Die Sondiertiefen betrugen zwischen 2,0 und 4,0 Metern. Direkt an der Oberfläche bzw. unterhalb einer Asphaltschicht wurden durchweg Auffüllungen, angesprochen als kiesige, schwach schluffige Sande, teilweise auch sandige, schwach schluffige Kiese, in Mächtigkeiten bis zu 3,7 Metern angetroffen. Diese werden durch anstehende Kiese würmzeitlicher Niederterrassenschotter unterlagert. In einer Sondierung wurde glänzender Asphaltbruch vorgefunden. Weitere sensorische Auffälligkeiten wurden nicht festgehalten. 
Die untersuchten Feststoffproben wiesen sowohl an der ehem. Tankstelle (Tiefenbereich bis unter 2,0 Meter) als auch dem ehem. Tanklager (oberer Meter), aber auch dem ehem. Verwaltungsgebäude bereichsweise hohe Belastungen durch Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW bzw. KW-Index) über dem Hilfswert 2 gemäß LfU-Merkblatt 3.8/1 auf. Die ebenfalls untersuchten organischen Leitparameter der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) bzw. Naphthalin sowie ausgewählte anorganischen Leitparameter der Schwer- bzw. Halbmetalle wiesen nur geringe Überschreitungen natürlicher Hintergrundwerte auf. Untersuchungen der Bodenluft ergaben deutlich unterhalb des Hilfswertes 1 Spuren an leichtflüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffen (BTXE). 
Der Gutachter ging in seiner Gefährdungsabschätzung bei einem Grundwasserflurabstand von etwa 30 Metern von keiner vorhandenen Grundwassergefährdung aus, obwohl die Schadensnester nicht vertikal abgegrenzt worden waren.
Bestandteil des Gutachtens war auch eine Luftbildauswertung aus dem Zeitraum zwischen 1944 und 1985. Laut Gutachter waren auf den Bildern keine Kriegsschäden zu erkennen.
Das Wasserwirtschaftsamt stellte mit seinem Schreiben vom 5. August 2005 (3.1.2 – 8780 MÜ 30) fest, dass trotz vorhandener örtlicher schädlicher Bodenveränderungen keine Gefährdung des Grundwassers zu besorgen sei. In Anbetracht der geplanten Überbauung aufgrund der vorhandenen Überfüllschäden bzw. Tropfverluste wurde darauf hingewiesen, dass die künftige Niederschlagsentwässerung außerhalb der belasteten Flächen erfolgen müsse. Im Zusammenhang mit abfallrechtlichen Fragen wurde eine fachkundige Überwachung der Baumaßnahme sowie ein Bericht zur Aushubüberwachung gefordert. Dieser Bericht wurde nicht vorgelegt. Das Grundstück wurde mittlerweile überbaut, ein Teilaushub ist vermutlich erfolgt.

Das Wasserwirtschaftsamt fordert deshalb:
• Der 2005 angeforderte Bericht zur Aushubüberwachung ist dem Landratsamt in Mühldorf a.Inn sowie dem Wasserwirtschaftsamt vorzulegen.
• Künftige Aushubmaßnahmen sind aufgrund der vorliegenden Belastungen der ungesättigten Bodenzone durch ein Fachbüro zu überwachen. Aushubmaterial ist in Rücksprache mit dem Landratsamt in Mühldorf a.Inn ordnungsgemäß zu entsorgen bzw. zu verwerten. Die Entsorgungsnachweise sind dem Wasserwirtschaftsamt Rosenheim vorzulegen.
• Gesammeltes Niederschlagswasser darf nicht über mit MKW verunreinigte Flächen bzw. über Auffüllungen versickert werden. Entsprechende Planungen sind mit dem Wasserwirtschaftsamt Rosenheim abzusprechen.
Nach Erhalt von entsprechenden Berichten wird das Wasserwirtschaftsamt eine Bewertung vornehmen, ob auf Basis vorhandener Informationen eine abschließende bodenschutzrechtliche Gefährdungsabschätzung vorgenommen werden kann. Alternativ kann ein/e nach § 18 BBodSchG für das Sachgebiet 2 zugelassener Gutachter/in mit einer entsprechenden Gefährdungsabschätzung beauftragt werden.
Auf den bodenschutzrechtlichen Wirkungspfad Boden – Mensch wird hingewiesen.

Abwägungsvorschlag:
Der geforderte Bericht zur Aushubüberwachung liegt der Stadt Waldkraiburg nach aktuellem Stand nicht vor.
Es wird daher im weiteren Verfahren angestrebt, ein/e nach § 18 BBodSchG für das Sachgebiet 2 zugelassener Gutachter/in mit einer entsprechenden Gefährdungsabschätzung zu beauftragen, um die dargestellten Sachverhalte zu klären und im Bedarfsfall Vorgaben zur Bauüberwachung zu formulieren, welche einzuhalten sind.

Naturschutz und Landschaftspflege:
Aus naturschutzfachlicher und –rechtlicher Sicht bestehen keine Einwände gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes. Bei dem betroffenen Gebiet handelt es sich bereits um weitgehend bebaute und zum Einzelhandel genutzte Flächen, welche nachträglich im Flächennutzungsplan gemäß der reellen Nutzung dargestellt werden sollen. Biotope, Schutzgebiete o.ä. sind von der Änderung nicht betroffen.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes wird im Parallelverfahren zum Bebauungsplan Nr. 143, Bereich südlich der Bahnhofstraße, zwischen Kraiburger Straße und Staatsstraße 2091, durchgeführt.
Alle weiteren eingegangenen Stellungnahmen beziehen sich auf die Bebauungsplanung und werden in der Abwägung zum Bebauungsplan Nr. 143 behandelt.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Planentwurf entsprechend des Beschlusstextes zu überarbeiten und anschließend eine Bürger- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs.2, 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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16. Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 85 Teil B für den Bereich nördlich des Ruinenweges - Billigungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 29.11.2022 ö 16

Beschluss

Der vom Planungsbüro U-Plan ausgearbeitete Planentwurf mit Begründung, jeweils in der Fassung vom 29.11.2022 wird gebilligt. 
Folgende Änderungen sind einzuarbeiten:
-        Die festgesetzte Höhe der Einfriedung soll auf die Sinnhaftigkeit hin überprüft werden.
-        Die Planung und das Verkehrskonzept sollen aufeinander abgestimmt werden. 
-        Die Höhe der Wohngebäude H 11 und H 13 ist von 4-geschossig auf 3-geschossig zu reduzieren.

Die Verwaltung wird beauftragt, die oben genannten Änderungen im Planentwurf zu ergänzen, den geänderten Planentwurf in die öffentliche Auslegung zu bringen und die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an der Planung zu beteiligen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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17. Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 34 „St. Erasmus Nordost“, 3. Änderung mit Teilaufhebung - Behandlung der Stellungnahmen - Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 29.11.2022 ö 17

Beschluss

Während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 24.08.2022 bis einschließlich 26.09.2022 sind Stellungnahmen eingegangen die wie folgt abgewogen werden: 

  • Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim vom 20.09.2022:

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist die 3. Änderung und Teilaufhebung des o.g. Bebauungsplans grundsätzlich von untergeordneter Bedeutung.
Das Plangebiet liegt sowohl außerhalb des Überschwemmungsgebietes des Inn bei HQ100 als auch außerhalb des Risikogebietes bei HQextrem.
Mit Blick auf die geplante Bebauung, Nachverdichtung und kleineren Erweiterungen nach Aufhebung des Bebauungsplans teilen wir Ihnen folgendes mit:
Wir bitten bei künftigen Bauvorhaben (Erneuerung, Ersatzbau, Nachverdichtung u.a.) besonders auf eine wassersensible Bauweise zu achten Anfallendes Niederschlagswasser sollte grundsätzlich vor Ort breit-flächig über eine bewachsene Oberbodenschicht versichert und verdunstet werden. Die Wasserversor-gung der Stadt Waldkraiburg ist nach wie vor strukturell nicht gesichert. Da mit der aktuellen Änderung keine maßgebliche neue Bebauung zu erwarten ist, kann der dritten Änderung hier aus wasserwirtschaftlicher Sicht dennoch zugestimmt werden.

Abwägungsvorschlag: Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 

  • Stellungnahme des Bay. Landesamtes für Denkmalpflege vom 18.08.2022:

Seitens der Fachbehörde wird darauf hingewiesen, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der
Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen.

Abwägungsvorschlag: Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Da die Meldepflicht bei evtl. zu Tage tretenden Bodendenkmälern bereits gesetzlich geregelt ist, bedarf es keiner zusätzlichen Festsetzung im Bebauungsplan. 

  • Auf Vorschlag der Verwaltung, Bautechnik, wird folgende Änderung vorgenommen:

Das Sichtdreieck wird in Gänze in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufgenommen. 

Die Verwaltung wird beauftragt, den Planentwurf entsprechend des Beschlusstextes zu überarbeiten und anschließend eine Bürger- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs.2, 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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18. Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 96 für den Bereich an der Balthasar-Neumann-Straße, 1. Änderung und Erweiterung im beschleunigten Verfahren - Behandlung der Stellungnahmen - Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 29.11.2022 ö 18

Beschluss

Während der öffentlichen Planauslegung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 13a, 13, 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 28.09.2022 bis einschließlich 03.11.2022 sind Stellungnahmen eingegangen die wie folgt abgewogen werden:

  • Stellungnahme der Regierung von Oberbayern vom 17.10.2022:

Gegen die geplante Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes bestehend keine Einwände. Es wird lediglich drauf hingewiesen, dass darauf zu achten ist, die Bauweise schonen an die Umgebung anzupassen und der geplanten Neubauten in das Orts- und Landschaftsbild integriert werden soll (vgl. Landesentwicklungsprogramm (LEP) 7.1.1 G, Regionalplan Südostoberbayern (RP 18) B I 2.1 Z, B II 3.1 Z). Den Belangen von Natur und Landschaft einschließlich des Artenschutzes ist diesbezüglich in enger Abstimmung mit der unteren Bauaufsichts- und unteren Naturschutzbehörde Rechnung zu tragen.

Abwägungsvorschlag: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bei der Überplanung wurde und wird auch weiterhin darauf Rücksicht genommen. 

  • Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 23.09.2022:

An den vorgesehenen Erweiterungsbereich des Geltungsbereichs grenzt im Süden Wald an. Parallel zu den Baugrundstücken verläuft zunächst ein Fußweg, daran schließt sich ein Mischwald aus vorwiegend Laubbäumen wie Eiche, Ahorn und Esche mit Baumhöhen von derzeit ca. 15 bis 18 Metern an. Mit erreichbaren Baumhöhen bis 25 Meter ist langfristig zu rechnen.
Insbesondere auf den Bauparzellen 31, 33 und 33 a liegen die vorgesehenen Baufenster mit nur ca. 6 Metern Abstand vom Waldgrundstück im potenziellen Gefährdungsbereich umstürzender Waldbäume. Zwar ist der Grad der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Bebauung bei den derzeitigen Baumhöhen gering, dennoch sollte in den Bebauungsplan ein Hinweis bzw. eine Empfehlung aufge-nommen werden, in diesem Bereich Wohngebäude standsicher für den Lastfall Baumwurf standsicher zu planen.

Abwägungsvorschlag: Im Textteil des Bebauungsplanentwurfes wird folgender Hinweis aufgenommen:
Im Süden grenzt der Geltungsbereich des Bebauungsplanes an Mischwaldflächen an. Mit erreichbaren Baumhöhen bis 25 Meter ist langfristig zu rechnen. Aus diesem Grund wird eine standsichere Errichtung des Wohngebäudes für den Lastfall Baumwurf empfohlen. Unterschreitet die südliche Außenwand des Wohngebäudes einen Abstand von 20 m zum Waldrand, ist dem Bauantrag eine Haftungsfreistellungs-erklärung beizulegen. 

  • Stellungnahme des Landratsamtes Mühldorf am Inn vom 25.10.2022:

Naturschutz und Landschaftspflege:
Aus naturschutzfachlicher und –rechtlicher Sicht bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die Änderung des Bebauungsplanes. Da jedoch im angrenzenden Biotopbereich sowie auch im betroffenen bzw. angrenzenden Siedlungsbereich das Vorkommen besonders und streng geschützter Arten (z.B. Fledermäuse, Schlingnatter, Ringelnatter – vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13-14 BNatSchG) bekannt ist (vgl. Artenschutzkartierung – ASK) sind noch Vorkehrungen zu deren Schutz (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) zu treffen. 

Abwägungsvorschlag: Der im Süden an den Geltungsbereich angrenzende Biotopbereich wird nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen. 
Um geeignete Maßnahmen zum Artenschutz festsetzen zu können, wird eine faunische Fachkraft beauftragt. Die Ergebnisse werden mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt und in den Textteil des Bebauungsplanentwurfes übernommen. 

Die Ziersträucher sollten aus der Pflanzliste gestrichen werden, da umgehend wertvolle Biotopflächen, sowohl im Bereich des Südhangs als auch am Innkanal angrenzen, welche durch eine Ausbreitung nicht heimischer Arten beeinträchtigt werden könnten.

Abwägungsvorschlag: Die Ziersträucher werden aus der Pflanzliste ersatzlos herausgenommen. Die Pflanzliste stellt keine abschließende Auflistung dar und ist daher unter den Hinweisen im Textteil aufzunehmen. 

Es wäre wünschenswert die Bestandsgehölze insb. auf den Fl.-Nrn. 1166/0 und 1171/26 in einem angemessenen Umfang durch Festsetzung zu sichern, sodass nach Umsetzung der Baumaßnahme bereits eine gewisse Eingrünung besteht und nicht "bei null" begonnen werden muss.

Abwägungsvorschlag: Auf den Flur-Nrn. 1166 und 1171/26 der Gemarkung Waldkraiburg wurden bereits zu erhaltende Bäume festgesetzt. Eine entsprechende Empfehlung wird in den Textteil des Bebauungsplanes aufgenommen. 

Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft:
Der Punkt: "III. Hinweise durch Text, 1. Niederschlagswasser ist auf den jeweiligen Grundstücken zur Versickerung zu bringen."
im Text sollte durch den folgenden Satz ergänzt werden:
"Dabei sind die Vorgaben der NWFreiV (Niederschlagswasser-Freistellungsverordnung) zu beachten."

Abwägungsvorschlag: Der Textteil des Bebauungsplanentwurfes wird entsprechend ergänzt. 

Bodenschutz:
Werden im Zuge der Erdarbeiten Verfüllungen vorgefunden oder gibt es andere Informationen, die auf mögliche Schutzgutgefährdungen nach Bodenschutzrecht, insbesondere des Grundwassers, hindeuten (etwa organoleptisch auffällige Bereiche), ist das Landratsamt Mühldorf a. Inn unverzüglich zu benachrichtigen und ggf. ein fachkundiger Sachverständiger nach § 18 BBodSchV hinzuzuziehen.
Anfallender Bodenaushub ist nach den abfallrechtlichen Vorgaben zu separieren und nach Absprache mit dem Landratsamt Mühldorf a. Inn ordnungsgemäß und schadlos gegen Nachweis zu entsorgen oder zu verwerten. Hierzu empfehlen wir die Aushubüberwachung durch einen fachkundigen Sachverständigen.
Soll Bodenmaterial wieder eingebaut werden, so ist mit dem Landratsamt Mühldorf a. Inn (Abfallrecht) und dem Wasserwirtschaftsamt Rosenheim (tGA, Bodenschutz) zu klären, bis zu welchem Zuordnungswert dies möglich ist.
Es ist sicherzustellen und nachzuweisen, dass das Niederschlagswasser nicht über belastete Bereiche versickert.

Abwägungsvorschlag: Die bereits unter Punkt 4.7 und 4.8 aufgenommenen Festsetzungen zum Baugrund und Bodenaushub werden entsprechend ergänzt. 

Päambel:
Wir schlagen folgenden aktuellen Text vor:
Die Stadt Waldkraiburg erlässt gem. § 2 Abs. 1, §§ 9, 10, 13 und 13 a des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, 3634) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.07.2022, Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) vom 14.08.2007 zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 25.05.2021, der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 zuletzt geändert durch Art. 2 BaulandmobilisierungsG vom 14.06.2021 und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) vom 22.08.1998 zuletzt geändert durch Art. 57a Abs. 2 des Gesetzes vom 22.07.2022 diesen Bebauungsplan als S a t z u n g.

Abwägungsvorschlag: Die Präambel wird entsprechend des Textvorschlags aktualisiert. 

  • Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim vom 18.10.2022:

1 Wasserwirtschaftliche Prüfung
1.1 Starkniederschläge
Starkniederschläge und damit verbundene Sturzfluten sind sehr seltene und kaum vorhersehbare Ereignisse, die aber bei realem Auftreten sehr große Schäden hervorrufen können. Starkregenereignisse können flächendeckend überall auftreten und werden voraussichtlich durch die Klimaänderung an Häufigkeit und Intensität weiter zunehmen. Vor diesem Hintergrund ist es aus unserer Sicht unabdingbar, alle Möglichkeiten zur Minimierung der potenziellen Schäden ins Auge zu fassen. Ziel muss es dabei sein, alle möglichen Wassereindringwege in die geplanten Gebäude bis zu den relevanten Höhen zu verschließen. Außerdem muss durch entsprechend angepasste Nutzung der tieferliegenden Räume sichergestellt werden, dass empfindliches oder besonders wertvolles Inventar nicht durch Wassergefahren geschädigt werden kann.
Auch bei Bauvorhaben, bei denen die Barrierefreiheit zu fordern ist, muss der Schutz vor eindringendem Wasser ausreichend berücksichtigt werden.
Gemäß §55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen (Altlastenverdachtsflächen). Die Aufnahmefähigkeit des Untergrundes ist mittels Sickertest nach Arbeitsblatt DWA-A 138, Anhang B, exemplarisch an repräsentativen Stellen im Geltungsbereich nachzuweisen.
Sollten die Untergrundverhältnisse eine oberflächennahe Versickerung nicht oder nicht flächendeckend zulassen, ist von der Gemeinde ein Konzept zur schadlosen Niederschlagswasserbeseitigung der öffentlichen und privaten Flächen aufzustellen. Es reicht nicht aus, die Grundstückseigentümer zur dezentralen Regenwasserversickerung zu verpflichten.
Schützende Deckschichten dürfen nicht durchstoßen werden. Bei schwierigen hydrologischen Verhältnissen sollten alle Möglichkeiten zur Reduzierung und Rückhaltung des Regenwasseranfalles
(z.B. durch Gründächer) genutzt werden.
Es ist für das Baugebiet eine ausgeglichene Wasserbilanz anzustreben, d.h. die Wasserbilanzgrößen Direktabfluss, Grundwasserneubildung und Versickerung sowie Verdunstung im Baugebiet sind dem unbebauten Referenzzustand anzugleichen.
1.2 Überschwemmungsgebiet
Das Plangebiet liegt sowohl außerhalb des Überschwemmungsgebietes des Inn bei HQ100 als auch außerhalb des Risikogebietes bei HQextrem.
1.3 Trinkwasserversorgung
Die Stadt Waldkraiburg wird durch die Stadtwerke Waldkraiburg mit Trinkwasser versorgt.
Die vier Brunnen besitzen derzeit keine wasserrechtliche Erlaubnis und werden lediglich mit einen vorzeigten Maßnahmenbeginn betrieben. Die Trinkwasserschutzgebiete sind nicht nach den aktuellen Regeln der Technik bemessen.
Die Wasserversorgung besitzt derzeit keine Redundanzen oder andere Versorgungsmöglichkeiten.
Des Weiteren befinden sich die Brunnen in einem Grundwasserkörper der nach Wasserrahmenrichtlinie
als „at risk“ hinsichtlich der Quantität eingestuft wurde.
1.4 Altlastenverdachtsflächen
Auf dem Grundstück Fl.Nr. 1171 der Gemarkung Waldkraiburg befindet sich eine Altlastenverdachtsfläche, auf der Auffüllungen nachgewiesen wurden.
Östlich davon auf dem Grundstück Fl.Nr. 1171/48 der Gemarkung Waldkraiburg wurde eine Bodenverunreinigung durch eine mit Hausmüll, Industriemüll und Bauschutt verfüllte Kiesgrube angezeigt. Ursache ist die unmittelbar südlich an des Plangebiet angrenzend liegende Altlastenverdachtsfläche „Ehem. Hans-Pertl-Grube, Grube Nr. 14“, ABuDIS-Nr. 183 00 754. Ein Einfluss
auf weitere Flurstücke innerhalb des Plangebietes ist deshalb nicht auszuschließen.

2 Folgerungen für die Bauleitplanung
Im Sinne einer umfassenden, nachhaltigen Vorsorge gegen Hochwassergefahren und Altlastenverdachtsflächen sowie Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Trinkwasserversorgung und damit verbundenen Reduktion von Risiken kann die Stadt Waldkraiburg im Rahmen der Bauleitplanung durch Festsetzungen und Hinweise einen wesentlichen Beitrag zur Sicherheit der Bürger leisten. Hinsichtlich der genannten Gefährdung halten wir folgende Festsetzungen für notwendig:
2.1 Starkniederschläge
Die Rohfußbodenoberkante des Erdgeschosses geplanter Gebäude muss mindestens 25 cm über der höchsten Geländeoberkante unmittelbar am Bauvorhaben liegen.
Die Gebäude sind bis zu dieser Kote wasserdicht zu errichten (Keller wasserdicht und soweit erforderlich auftriebssicher, dies gilt auch für Kelleröffnungen, Lichtschächte, Zugänge, Tiefgaragenzufahrten, Installationsdurchführungen etc.). Für die Tiefgaragenzufahrt empfehlen wir die Anordnung einer Schwelle von 25 cm Höhe, die den Wasserzutritt verhindert.
Sollten Lichtgräben für höherwertige Nutzung der Keller zugelassen werden, sind diese ebenfalls so zu konstruieren, dass weder Grundwasser noch Oberflächenwasser zutreten kann.
Wir empfehlen im Sinne einer wassersensiblen Bauleitplanung (s.u.) zusätzlich die Begrünung von Flachdächern festzusetzen. Außerhalb von Altlastenverdachtsflächen kann die Stadt Waldkraiburg ebenso freizuhaltende Flächen für die Wasserwirtschaft zur Verdunstung, Rückhalt und Versickerung von Niederschlagswasser auf den jeweiligen Parzellen festsetzen. Wir raten der Stadt Waldkraiburg hiervon Gebrauch zu machen (vgl. §9 Abs. 1 Nr. 16 d) BauGB).
Auch für die künftige Siedlungsentwicklung sollte bereits jetzt schon die Starkregenthematik angemessen berücksichtigt werden. Wir möchten daran erinnern, dass die Kanalisation bei einem Starkregenereignis in der Regel bereits nach kurzer Zeit überlastet ist. Dies kann zum Beispiel über freizuhaltende Notwasserwege in Form einer Mulde geschehen.

Abwägungsvorschlag: Der bereits aufgenommene Hinweis zum Schutz der Gebäude vor möglichen Starkniederschlägen wird um den übersandten Wortlaut ergänzt. Um nicht zu sehr in die Gestaltungsfreiheit der Bauherren einzugreifen und weil es auch noch anderweitige technische Lösungsmöglichkeiten gibt, wird keine entsprechende Festsetzung in den Textteil des Bebauungsplanes aufgenommen. 

2.2 Trinkwasserversorgung
Aus fachlicher Sicht ist die Wasserversorgung derzeit strukturell nicht sichergestellt und die aktuell vorliegende Änderung daher kritisch zu sehen.
Es ist nach wie vor dringend darauf hinzuwirken, die Wasserversorgung strukturell in einen geordneten und gesicherten Status zu bringen.

Abwägungsvorschlag: Während der Behördenanhörung im Verfahren wurde Seitens des Versorgungsträgers der Stadt keine negative Beurteilung der Wasserversorgung im Geltungsbereich abgegeben. Das Gebiet ist überwiegend bebaut, lediglich 4 zusätzliche Wohngebäude können errichtet werden. Die Seitens der Fachbehörde bereits benannten strukturellen Vorbehalte zur Wasserversorgung des gesamten Stadtgebietes werden nach wie vor nicht außer Acht gelassen.  

2.3 Altlastenverdachtsflächen
Wir bitten den Punkt 8 der Festsetzungen des o.g. Bebauungsplans wie folgt anzupassen:
Werden Auffüllungen im Zuge der Bauarbeiten angetroffen, sind die Aushubmaßnahmen durch ein fachlich geeignetes Ingenieurbüro oder einen Gutachter begleitend zu überwachen.
Anfallendes Aushubmaterial ist ordnungsgemäß nach Rücksprache mit dem Landratsamt
Mühldorf a. Inn und gegen Nachweis zu entsorgen oder zu verwerten.
Material darf auf Grund der Vorbelastungen der Umgebung bis zu einem maximalen Zuordnungswert von Z 1.1 wieder eingebaut werden. Bei beabsichtigter Verfüllung von Aushub mit höheren Zuordnungswerten ist Rücksprache mit dem Wasserwirtschaftsamt Rosenheim zu halten.
Sollten im Zuge der Bauarbeiten Belastungen des Untergrundes festgestellt werden, die eine Grundwassergefährdung befürchten lassen, sind unverzüglich das Landratsamt Mühldorf a. Inn und das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim zu benachrichtigen.
Für die Niederschlagswasserbehandlung ist nachzuweisen, dass keine schädlichen Verunreinigungen im Untergrund vorliegen oder vom Niederschlagswasser durchströmt werden.
Es gilt ein Sickerwinkel von 45°.

Abwägungsvorschlag: Der empfohlene Wortlaut wird in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes übernommen. 

3 Hinweise
3.1 Informationen zu Hochwasser und Versicherungen
Planer und Bauherren werden auf die dauerhaft verbleibenden Starkregenrisiken ausdrücklich hingewiesen.
Hierzu möchten wir auf die Arbeitshilfe des StMUV und StMB zu „Hochwasser- und Starkregenrisiken
in der Bauleitplanung“ sowie die Empfehlung „Wassersensible Siedlungsentwicklung“ für ein klimaangepasstes Regenwassermanagement aufmerksam machen. Informationen unter: Wassersensible Siedlungsentwicklung (bayern.de). Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen. (weitere Informationen: www.elementar-versichern.de).
Wir raten dringend zu einer wassersensiblen Bauleit- und Gebäudeplanung.
Zur Verbesserung des lokalen Mikroklimas sowie um einen Beitrag zur Vorsorge vor Klimaänderungen zu leisten, sind Flachdächer sowie Garagen zu begrünen. Auf ausreichende breitflächige Verdunstungs- und Versickerungsanlagen ist im Sinne des Arbeitsblattes DWAA102 zu achten.

Abwägungsvorschlag: Die im Bebauungsplan aufgenommenen textlichen Hinweise werden um die o.g. Anregungen ergänzt. 

3.2 Vorsorgender Bodenschutz
Zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen (insbesondere des Mutterbodens nach § 202 BauGB), ist der belebte Oberboden und ggf. kulturfähige Unterboden getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und einer möglichst hochwertigen Nutzung zuzuführen. Zu berücksichtigen sind hierbei die DIN 18915 und die DIN 19731. Wir bitten weiterhin das Merkblatt „Bodenkundliche Baubegleitung– Leitfaden für die Praxis“ des Bundesverbandes Boden e.V., sowie die Hinweise in der DIN 19639 zu beachten.

Abwägungsvorschlag: Die textlichen Hinweise im Bebauungsplanentwurf werden um die o.g. Anregungen ergänzt. 

  • Stellungnahme des Bund Naturschutz in Bayern e.V. vom 28.09.2022:

Vor dem Hintergrund der zunehmend dramatischen klimatischen Entwicklung sollte die Stadt ihre Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Energieerzeugung ausschöpfen. Wir raten dazu, auf neuen Dachflächen Photovoltaikanlagen und Warmwasserkollektoren vorzugeben.
Bitte nehmen Sie diesen Punkt in den Festsetzungen für Neubauten auf: Dächer sind mit einer Photovoltaikanlage und möglichst auch mit Warmwasserkollektoren zu versehen. Vorschlag: Die Größe der Photovoltaikanlage sollte je Wohneinheit mindestens 4 bis 6 kWp betragen (nach Größe der Wohnung). Die Ausrichtung mindestens eines Gebäudes auf jedem Grundstück (Haus- oder Garagendach) sollte so sein, dass eine optimale Nutzung der Sonnenenergie möglich ist.
Eine Solarpflicht sollte auch im Fall wesentlicher Umbauten von bestehenden Gebäuden gelten. Natürlich sollen auch "Balkonkraftwerke" erlaubt sein.

Abwägungsvorschlag: Das. Eine verpflichtende Regelung zur Errichtung von Photovoltaikanlagen oder Warmwasserkollektoren greift nur bei Neu- oder entsprechenden Umbauten. Da das Planungsgebiet überwiegend bebaut ist, ist ein Kurzzeiteffekt nicht gegeben. Entsprechende Anlagen können im Rahmen der gesetzlichen Regelungen errichtet werden. Der im Urplan aufgenommene Hinweis, dass bei Errichtung einer Solaranlage diese in die Dachfläche des Wohngebäudes integriert werden muss, wird ersatzlos herausgenommen. 

Aufgrund der angrenzenden Hangkante ist mit dem Auftreten streng geschützter Tierarten zur rechnen (Nachweise u.a. von Schlingnatter, Haselmaus). Fensterschächte und Aufgänge bei Neu- und Umbauten sind daher so auszuführen, dass keine Tierfallen entstehen (schräger, rauer Beton, Gestein wie Nagelfluh). Ggf. Kellerschächte mit insektensicheren Gittern abdecken. Gullyschächte sind mit Tierausstiegshilfen zu versehen. 

Abwägungsvorschlag: Im Textteil des Bebauungsplanentwurfes wird eine entsprechende Festsetzung aufgenommen. 

Da das Gebiet sehr durchgrünt ist, muss mit einem hohen Insektenaufkommen gerechnet werden. Bei den Außenbeleuchtungen sollen daher ausschließlich insektenunschädliche Leuchtmittel (Natriumdampf-Lampen oder LED „Warmweiß“ mit max. 2.700 K) verwendet werden. Es ist darauf zu achten, dass die Abstrahlung nach oben verhindert und das Licht gezielt auf die zu beleuchtenden Flächen gelenkt wird.

Abwägungsvorschlag: Der Stadtrat hat sich vor einiger Zeit dafür entschieden, sämtliche Straßenlaternen auf LED Beleuchtung umzurüsten. Dies wird bereits Zug um Zug zu umgesetzt. Die umgerüstete Straßenbeleuchtung individuell einstellbar und dimmbar.

Zum Erhalt der Artenvielfalt sind an Neubauten Nistplätze / Nistkästen für Gebäudebrüter anzubringen und zu unterhalten: Für Wohngebäude sind je Wohnung 0,6 Quartiere vorzusehen. Das Ergebnis ist aufzurunden.
Ist eine Anbringung der Nesthilfen am Gebäude nicht möglich, sind alternative Standorte mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Vogelkästen sind jährlich zu reinigen (Anbringung in Reichweite), Fledermauskästen nach Bedarf (selbstreinigende Modelle verfügbar).

Abwägungsvorschlag: Siehe Abwägungsvorschlag zur Stellungnahme des Landratsamtes Mühldorf am Inn, Naturschutz und Landschaftspflege.

  • Stellungnahme des Bay. Landesamtes für Denkmalpflege vom 21.09.2022:

Bodendenkmalpflegerische Belange:
In unmittelbarer Nähe zu oben genanntem Planungsgebiet befindet sich das Bodendenkmal D-1-7740-0243 „Verebnete Abschnittsbefestigung des frühen oder hohen Mittelalters“. Südlich des Geltungsbereiches des Bebauungsplans wurden zudem bei Feldbegehungen Funde der Latènezeit, des Mittelalters und der frühen Neuzeit aufgelesen.
Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7 Abs. 1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Ein Hinweis auf die Meldepflicht nach Art. 8 BayDSchG ist im vorliegenden Fall nicht ausreichend und sollte gestrichen werden.

Abwägungsvorschlag: Das Bodendenkmal liegt zwar außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes wird aber, zur besseren Lesbarkeit des Planes, nachrichtlich dargestellt. 
 
Lage des Bodendenkmals D-1-7740-0243 „Verebnete Abschnittsbefestigung des frühen oder hohen Mittelalters“.

Wir bitten Sie deshalb, folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Flstnr. 1173/9, 1177, 1100, 1100/1, 1100/2, 1101, 1101/1, 1172/3, 1173/6, 1171/2, 1171/13, 1171/48, 1171/50, 1171, 1171/19, 1171/5, 1171/23, 1171/24, 1171/25, 1171/26, 1171/27, 1171/28, 1171/52, 1165, 1166, 1167, 1169/4, 1169/17, 1169/16, 1169/5, 1169/6, 1046/6 ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.

Abwägungsvorschlag: Der im Textteil aufgenommene Hinweis auf die Meldepflicht nach Art. 8 BayDSchG wird herausgenommen und durch den o.g. Hinweis ersetzt.

Im Falle der Denkmalvermutung wird im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG die archäologisch qualifizierte Voruntersuchung bzw. die qualifizierte Beobachtung des Oberboden-abtrags bei privaten Vorhabenträgern, die die Voraussetzungen des § 13 BGB (Verbrauchereigenschaft) erfüllen, sowie Kommunen soweit möglich durch Personal des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege begleitet; in den übrigen Fällen beauftragt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege auf eigene Kosten eine private Grabungsfirma. In Abstimmung kann auch eine fachlich besetzte Untere Denkmalschutzbehörde (Kreis- und Stadtarchäologie) tätig werden. Informationen hierzu finden Sie unter:
https://www.blfd.bayern.de. Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor - und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).
Als Alternative zur archäologischen Ausgrabung kann in bestimmten Fällen eine Konservatorische Überdeckung der Bodendenkmäler in Betracht gezogen werden. Eine Konservatorische Überdeckung ist oberhalb des Befundhorizontes und nur nach Abstimmung mit dem BLfD zu realisieren (z.B. auf Humus oder kolluvialer Überdeckung). Vgl. zur Anwendung, Ausführung und Dokumentation einer Konservatorischen Überdeckung https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/konservatorische_ueberdeckung_bodendenkmaeler_2020.pdf. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege berät in Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde bei der Prüfung alternativer Planungen unter denkmalfachlichen Gesichtspunkten. Fachliche Hinweise zur Abstimmung kommunaler Planungen mit Belangen der Bodendenkmalpflege entnehmen Sie auch bitte der Broschüre „Bodendenkmäler in Bayern. Hinweise für die kommunale Bauleitplanung“ (https://www.blfd.bayern.de/mam/abteilungen_und_aufgaben/bodendenkmalpflege/kommunale_bauleitplanung/2018_broschuere_kommunale-bauleitplanung.pdf)

Abwägungsvorschlag: Die eingegangenen Informationen zum Umgang im Falle der Denkmalvermutung werden in der Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen. 

  • Schreiben der Anlieger vom 24.10.2022 und 01.11.2022:

Im Schreiben wird darauf eingegangen, dass die Flur-Nrn. 1169/16 und 1169/17, Gemarkung Waldkraiburg, mit einer Grundstücksgröße von je ca. 575 qm laut Bebauungsplanentwurf zwar mit einem Einfamilienhaus bebaut werden können aber unter den aufgelisteten Flurnummern, die die Ausnahmen von den festgesetzten Mindestgrundstücksgrößen unter Punkt 2.6.1 benennen, nicht aufgenommen wurden. Somit widersprechen sich die Festsetzungen.

Abwägungsvorschlag: Bei den widersprüchlichen Festsetzungen handelt es sich um einen redaktionellen Fehler. Der Punkt 2.6.1 wird aktualisiert und ergänzt. 

  • Schreiben eines Anliegers vom 23.09.2022:

Im Schreiben wird darauf hingewiesen, dass sich im Bereich der Flur-Nrn, 1171/50, 1172/3, 1171/48 und 1172/6, Gemarkung Waldkraiburg, Eigentumverhältnisse geändert haben. Außerdem wurden die Zufahrtsmöglichkeiten verändert; entsprechende Grundstücksvermessungen wurden im September dieses Jahres bereits durchgeführt. Es wird gebeten, die Planzeichnung entsprechend anzupassen. 

Abwägungsvorschlag: Sollten Seitens des Landesamtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung entsprechend aktualisierte Pläne bereits zur Verfügung stehen, werden diese als Plangrundlage verwendet. 

  • Schreiben eines Anliegers vom 28.10.2022:

„…Das Viertel südlich der Balthasar-Neumann-Straße ist derzeit von offener, mit Bäumen durchsetzter Bebauung mit einer niedrigen Firsthöhe und geringer Versiegelung in Relation zur Grundstücksgröße geprägt. Der Waldring, dem die Stadt ihren Namen verdankt, ist noch teilweise intakt.
1. Es ist mir unverständlich, warum die Stadt so wenig für den Schutz des Baumbestands regelt. Ich bitte Sie sich die praktischen Konsequenzen dieser Unterlassung am praktischen Beispiel anzusehen. Mehrere Baugrundstücke südlich der Balthasar-Neumann-Straße wurden bereits gerodet. Anfang Oktober auch sieben von meinen Eltern 1977 gepflanzte Laubbäume südlich und südöstlich meines Grundstücks. Das prominenteste Opfer war eine über 45 Jahre alte Rot-Eiche. Es ist mir unverständlich, dass er nicht in die Liste der schutzwürdigen Bäume auf dem Bebauungsplan aufgenommen wurde. Ich fordere Sie daher auf den Bebauungsplan und seine Änderung auszusetzen, bis eine Baumschutz-ordnung verabschiedet wurde. Lediglich die Neubepflanzung zu regeln, ohne den Bestand besser zu schützen empfinde ich als unzureichend. Die Folgen des Klimawandels sind kein Problem, das irgendwo anders entsteht und nun von uns hier ertragen werden muss. Der Klimawandel entsteht genau hier, genau an dieser Stelle, weil wir auch die weniger gewordenen, großen, gesunden Bäume dem höheren Zweck der Nachverdichtung opfern. Eine nachhaltigere Städtebauplanung sollte zumindest die Mikroökotope großer Bäume schützen. Ich bitte Sie daher eine Baumschutzsatzung zu erlassen und parallel dazu den zuständigen Förster zu beauftragen den schutzwürdigen Baumbestand zu erfassen, bzw. zu ergänzen. Bewährt hat sich hier der Schutz von Bäumen die gemessen ab dem Boden in 1 m Höhe einen Stammumfang von 50 cm oder mehr aufweisen und entweder auf dem Baugrundstück oder im Umgriff des Baugrundstücks in einer Entfernung von maximal 5 m liegen.

2. Ich habe eine Firsthöhe von 6,55 m. Nun wird gemäß Bebauungsplan eine Firsthöhe von 8,7 m und 6,2 m Wandhöhe geregelt. Nach meiner Auffassung fügt sich diese Bauhöhe in den Bestand, also vor mein Grundstück und die Nachbargrundstücke nicht ein. Sicher verfügen Sie über eine bessere Daten-basis als ich. Deswegen möchte ich Sie bitten sich einmal von der Straße, und gerne auch von meinem Grundstück aus, die Bestandsbausituation zwischen der Hausnummer 15 und 17 anzuschauen. Auch hier hatte das Bauamt eine deutlich höhere Bebauung durch den Nachbarn genehmigt. In der Konsequenz sanken Belichtung und Wohnwert meiner Westseite erheblich. Nun soll dasselbe im Süden passieren. Hinzu kommt, dass, da diese Grundstücke in zweiter Reihe ohne Straßen Anschluss sind, auch noch weiterer Grund versiegelt werden muss, um Stichstraßen dorthin anzulegen. Ich beantrage daher folgendes:
a. Die Zusammenlegung des Bebauungsplans, wie violett im Planentwurf dargestellt, nicht wie die grün dargestellten Flächen östlich zu behandeln. Gründe sind Unterschiede im Terrain und in der niedrigeren, sowie aufgelockerten Bestandsbebauung. Alle violett dargestellten Gebäude grenzen zudem mit Ihrer Nordseite an die Südseite der Straße an. Die noch nicht bebauten grünen Flurstücke werden jedoch den Bestandsgebäuden vorgebaut. In unserem Fall durch die Flurnummer 1171. Diese Bebauung in zweiter Reihe ist nicht vergleichbar mit der Bebauung in erster Reihe. Denn hier kommt zum Grenzabstand im Norden ja noch die Breite der Straße hinzu.
b. Die Firsthöhe für den grün markierten Bereich fordere ich Sie auf zu reduzieren oder die Abstandsfläche zu vergrößern, so dass Beeinträchtigungen reduziert werden. Ich setze hier bewusst keine Zahlen ein, da mir einerseits die Daten hierzu fehlen und andererseits Menschen mit mehr Sachverstand, als ich ihn mitbringe eine Regelung finden sollten, die sowohl dem berechtigten Interesse der Bauwilligen als auch dem der Bestandseigentümer Rechnung trägt.
c. Das Grundstück 1171 soll Grünland bleiben. Die Familie xx (aus datenschutzrechtlichen Gründen wurde der Name seitens der Verwaltung entfernt) und ich konnten beim Erwerb davon ausgehen einen unverbaubaren Blick ins Inntal zu haben. Als erstes baute die Stadt den Rundweg und schüttete den Wall auf. Das war nicht schön aber zumindest im übergeordneten Interesse der Allgemeinheit. Nun sollen durch Stichstraßen nachträglich weiterer Flurstücke erschlossen werden. Das ist eine nicht zumutbare Wertminderung zumal mit den geplanten Höhenmaßen.
3. Der Bebauungsplan regelt in Kapitel 2.4, dass maximal zwei Wohnungen je Einzelhaus oder Doppelhaushaus errichtet werden dürfen. Ein Ladepunkt ist aber laut Stellplatzsatzung erst ab der dritten Wohneinheit erforderlich. Das bedeutet, dass ein Bebauungsplan ausgegeben werden soll, der keine Ladepunkte vorschreibt. Ich widerspreche dem und fordere dazu auf mindestens einen Ladepunkt je Doppelhaushälfte, bzw. einen Ladepunkt je Haus vorzusehen, um die Energiewende zu unterstützen.
4. Das Maß der baulichen Nutzung soll gemäß der in den Plänen ausgewiesenen GRZ um bis zu 50 % überschritten werden dürfen. Die GRZ auf dem Grundstück 1171 ist mit 0,4 vorgetragen. Somit ist nach meiner Rechnung eine GRZ von 0,6 zulässig. Ich widerspreche daher der hier aufgeführten Regelung. Die Südseite des Flurstücks 1171 wurde zudem bis zum Bau meines Hauses als Kiesgrube genutzt. Die bestehende Humusschicht wurde von meinen Eltern im kompletten Verlauf ab dem Aussichtspunkt aufgeschüttet, weil meine Eltern Pächter des Flurstücks waren. Im Moment haben wir dort den Zustand, dass dort seit circa 1977 Wasser frei versickert. Wird nun eine signifikante Versiegelung geplant kann es zu Setzungen kommen, die meine Nachbarn und mich betreffen würden. Bevor einer Bebauung im Bereich der Flurnummer 1171 in Betracht gezogen wird soll ein geotechnisches Gutachten gemacht werden, dass den Anrainern offengelegt wird.
Ich darf noch darauf hinweisen, dass die im Dokument Fehler enthalten sind wie folgt:
Der Artikel 4.1 referenziert eine „Artenliste“ gemäß 4.3.1. Ein solcher Gliederungspunkt existiert nicht, weswegen das Dokument m.E. an sich schon juristisch anfechtbar ist. Gemeint ist wahrscheinlich die „Pflanzliste“ unter dem Kapitel 4.4.? Was der Zusatz „durch Text“ bedeuten soll erschließt sich mir nicht.“

Abwägungsvorschlag: 
Zu Ziffer 1 Baumschutzverordnung

Die Bedeutung und der hohe Wert von Bäumen für das Stadtklima, die Luftqualität, die Biodiversität wie aber auch die Gesundheit der Bevölkerung sind im Allgemeinen unbestritten. Der Stellenwert des städtischen Grüns nimmt zu. Solche eine Rechtsnorm bringt nicht nur Vorteile mit sich. 
Eine Baumschutzverordnung verbietet es, Bäume ab einem gewissen Stammumfang zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern.
Verstöße könnten je nach Schwere des Eingriffs empfindliche Bußgelder mit sich bringen. 
Die Eigentümer von geschützten Bäumen wären verpflichtet, diese zu erhalten und mit dem Ziel der Erhaltung diese zu pflegen und vor Gefährdung zu schützen. Dabei darf nicht verkannt werden, dass nicht jede Einwirkung auf einen geschützten Baum unzulässig wäre, sondern nur eine solche, die für den Baum nachteilig wäre. Die Verkehrssicherungspflicht bliebe unverändert beim Eigentümer. Die Pflege, der Erhalt und die Verkehrssicherung insbesondere von alten Bäumen könnte für Baumbesitzer aber zu einer kostspieligen Angelegenheit werden. 
Eine Baumschutzverordnung gilt allerdings nicht nur für das Baumgrundstück selbst, sondern hat oft auch Auswirkungen für Nachbargrundstücke, die im Kronen- oder Wurzelbereich liegen. Dadurch wird ebenso das Nachbarrecht eingeschränkt. Beispielsweise kann die Befugnis des Nachbarn, Störungen seines Grundstücks, die von eingedrungenen Wurzeln und herüberhängenden Ästen ausgehen, zu beseitigen, durch eine entsprechende Verordnung eingeschränkt oder gar ausgeschlossen sein. 
Alles würde jedoch mit der Überwachung der Norm stehen und fallen. Der Vollzug der Norm wäre sehr personalintensiv (ausreichend Personal für die fachliche Baumbewertung und Kontrolle der Ersatzaufforstung inklusive Beratung und Dokumentation. Aber auch bedarf es an Verwaltungskräften für die Bearbeitung und Verbescheidung der Anträge, aber auch für die Durchführung von Widerspruchsverfahren sowie Bußgeldverfahren) und mit hohem Zeitdruck verbunden. 

Ob eine Baumschutzsatzung das geeignete Instrument zum Erhalt von Bäumen in der Stadt darstellen könnte, muss der Stadtrat in einer gesonderten Sitzung für das gesamte Stadtgebiet entscheiden. 

Unabhängig von Anpflanzungsgeboten oder Erhaltungsmaßnahmen kann und sollte jeder Grundstückseigentümer sein Grundstück begrünen und die vorhandene Eingrünung pflegen. 

Zu Ziffer 2 Gebäudehöhe und Bebauung der Flur-Nr. 1171

Soweit bekannt, liegt im und am südöstlichen Bereich des Planbereiches eine ehem. Kiesgrube die mit Altablagerung und mit Aushub, Bauschutt sowie Sperr- und Hausmüll u.U. aufgefüllt wurde. Um festzustellen, ob die Flur-Nr. 1171 bebaut werden kann, wurde bereits im Bauleitplanverfahren zur Aufstellung des Urplanes Nr. 96 im Jahr 2002 bis 2004 ein Fachbüro mit der Boden- und Baugrunduntersuchungen beauftragt. Aufgrund der Ergebnisse und in Absprache mit den Fachbehörden wurde lediglich ein Teilbereich als bebaubar festgesetzt. Der überwiegende Bereich wurde als baufreie Zone (Fläche, die von jeglicher Bebauung freizuhalten ist) festgesetzt daher ist auf den Flur-Nrn. 1171/26, 1171/24, 1171/23, 1171/51, 1171/19, und 1171 Gemarkung Waldkraiburg ist eine Bebauung in zweiter Reihe ausgeschlossen. 
Die Mindestabstandsflächen laut Bay. Bauordnung müssen bei der Bebauung eingehalten werden. Diese regeln einen unbebauten Raum zwischen zwei Bauwerken oder zu verschiedenen Grenzlinien hin. Bei Festlegung der Mindestabstandsflächen durch den Gesetzgeber wurde der Brandschutz aber auch eine gewisse Wohnqualität durch ausreichende Belichtung und Belüftung gewürdigt. 

Generell haben Nachbarn bei der Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen das Recht, dass ihre eigenen Belange berücksichtigt werden, vorausgesetzt, dass diese abwägungserheblich sind.
Keinen abwägungserheblichen Belang stellt das Interesse am Erhalt des Status quo in Form von unbebauten Nachbargrundstücken dar. Enthält ein Bebauungsplan zunächst keine Festsetzungen, die eine Bebauung bestimmter Flächen erlauben, so kann auf den Fortbestand dieser Regelung nicht auf alle Ewigkeit vertraut werden. Mit der Fragestellung, ob ein Anspruch auf einen unverbauten Blick geltend gemacht werden kann, haben sich bereits mehrere Gerichte befasst und entschieden, dass Grundstückseigentümer sich nicht auf das Fortbestehen eines planungsrechtlichen Zustandes berufen können; damit ist auch der Anspruch auf unverbauten Blick nicht existent.  vgl. OVG Sachen, Urteil v. 15.5.2018, 1 C 13/17.

Zu Ziffer 3 Ladepunkt für E-Fahrzeuge

Im Entwurf des Bebauungsplanes wird auf die Regelungen der Stellplatzsatzung der Stadt Waldkraiburg verwiesen. Diese wurde auch bezüglich der neu aufgenommenen Regelungen für E-Fahrzeuge aktualisiert und trat im Mai 2022 in Kraft. Darin wurde geregelt, dass Gebäude ab drei Wohneinheiten eine Lademöglichkeit für Elektro-Pkw herstellen müssen. Den Grundstückseigentümern steht es selbstverständlich frei jeweils oder auch in Absprache mit dem Nachbar eine gemeinsame Ladesäule bei der Bebauung vorzusehen bzw. nachzurüsten. 

Zu Ziffer 4 Flächenversiegelung 

Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Die festgesetzte Grundflächenzahl kann für die Errichtung von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird bis zu 50 % überschritten werden (§ 19 BauNVO). 

Der Punkt 4.1 wird entsprechend aktualisiert.  

  • Schreiben eines Anliegers mit Unterschriftenliste von 13 Personen vom 02.11.2022:

„..gegen Ihren o.g. Beschluss erheben wir Einspruch gegen folgende Punkte.
1. Gegen die zulässige Firsthöhe von 8,70m bei Neubauten
Begründung:
Die Verschattungswirkung der Nachbargebäude mit der vorgesehenen Firsthöhe von 8, 70m wird die solaren Energiegewinne auf den umliegenden Gebäudedächern sehr beeinträchtigen. Das heißt, es entsteht durch eine starke Verschattung eine Leistungsminderung der geplanten Photovoltaig-Anlagen.
Aus Energiepolitischer Sicht, derzeit ein wichtiges Thema das auch bedacht werden sollte.
Zudem ist durch die Erweiterung des Baufensters der Flurnummer 1171/48 und 1171/19 eine Verschattung der dicht bebauten bestehenden Häuser, Gärten und Grundstücke zu erwarten.
Die Lichtverhältnisse im Innenbereich unserer Einfamilienhäuser werden durch den geringen Abstand vom umliegenden geplanten Neubauten zu unserem Haus bei einer Firsthöhe von 8, 70m stark eingeschränkt. Das hätte einen höheren Stromverbrauch durch künstliche Lichtquellen zur Folge.
Die Firsthöhe von 7,50m sollte wie bei den bestehenden auch für die Neubauten beschlossen werden, weil wir hier kein Argument für Nachhaltigkeit erkennen können.
2. Gegen die Auflage eine Grundstückseinfriedung ohne Sockel zu errichten
Begründung:
Laut bayrischer Bauordnung ist es zulässig das Grundstück mit einer Mauer einzufrieden.
Einfriedungen von Mauern, Zäunen, Hecken mit vorhandenen Sockel sind bereits seit vielen Jahren Bestand bei unseren Grundstücken.
Eine nachträgliche Entfernung der bestehenden Sockel ist unmöglich, weil eine Natursteinmauer einen Sockel benötigt.
Aus Gründen des Tierschutzes macht es in der Balthasar-Neumann-Straße keinen Sinn, Abstandshöhen von 15 cm oder Löcher in Mauern zu errichten. Die Gefahr für Kriechtiere z.B. Igel, Echsen besteht darin, dass sie vom angrenzenden Waldstück über den Weg der Geschichte in die hinteren Grundstücke schlüpfen, von dort in die vorderen gelangen und weiter auf die angrenzende Straße geraten. Auf der viel befahrenen Balthasar-Neumann-Straße würden sie überfahren werden.
( siehe Skizze ).
Tier und Umweltschutz ist uns ein wichtiges Anliegen.
Deswegen verwundert uns, dass in der Balthasar-Neumann-Straße kürzlich sieben Jahrzehnte alte Bäume, darunter eine 45 Jahre alte Schlammeiche gefällt wurden. Diese Bäume waren ein wichtiger Lebensraum für Vögel und Tiere.
Die Baumbestände in Waldkraiburg reduzieren sich Aufgrund von Baumaßnahmen derzeit enorm.
Eine entsprechende Umwelt-,bzw. Baumschutzverordnung hinsichtlich des Klimaschutzes wäre angebracht.

Eine folgende Anregung bekamen wir noch durch einen Passanten:
Erschließungsstraße 1171/19 und 1171/48:
Die Zufahrtsstraße für größere Fahrzeuge und LKW' s ist nicht ausreichend ausgebildet, vor allem im Kurvenbereich Süd-West Flur Nummer 1172/3 sind die erforderlichen Radien nicht eingehalten.
Die Erschließung Aufgrund fehlender Zufahrtsbereiche und rechtliche Sicherung ist nicht gegeben, die erforderliche Zufahrtsfläche im Bauplan ist nicht vorhanden.
Feuerwehrzufahrt und Löschwasserversorgung:
Die Zufahrt für die Feuerwehr Flur-Nr.1171/48 ist aufgrund zu geringer Fahrweg-Radien nicht vorhanden.
Süd-West Kante Flur-Nr.1172/3
Löschwasserversorgung wegen zu weit entfernten Hydranten nicht gesichert.
Baufläche:
Die Baufläche 1171/48 wurde weiter zu den bestehenden Gebäuden vergrößert, hierdurch entsteht eine größere Beeinträchtigung durch Verschattung.
Abschließend ersuchen wir Sie unsere Argumente zur Änderung des Bebauungsplanes 96 Balthasar-Neumann-Straße zu berücksichtigen.
Von den neuen Beschlüssen des Stadt-Bau-und Umweltausschusses sind nicht nur wir selbst, sondern auch mehrere Nachbarn betroffen. In diesem Sinne wollen wir gemeinsam unser Interesse vertreten.“

Abwägungsvorschlag:
Zu Ziffer 1 Nachteile bei Energiegewinnung durch Verschattung
Nachbarn haben bei der Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen generell das Recht, dass ihre eigenen Belange berücksichtigt werden, vorausgesetzt, dass diese abwägungserheblich sind.
Drohende Verschattung eines Grundstücks stellt regelmäßig keinen abwägungserheblichen Belang dar, soweit die landesrechtlichen Abstandsflächen eingehalten werden. Dies galt im vorliegenden Fall umso mehr, da die nördliche Baugrenze mit einer max. möglichen Firsthöhe von 8,70 m auf der Flur-Nr. 1171/48 auf eine Entfernung von ca. 11 m zur südlichen Baugrenze der Flur-Nr. 1171/3 und ca. 14 m vom bestehenden Wohnhaus und ca. 10 m Abstand zur südlichen Baugrenze der Flur-Nr. 1171/19 und ca. 16 m vom bestehenden Wohnhaus allenfalls eine geringfügige Beschattung verursachen wird. Das Gegenteil wurde nicht plausibel begründet.

Zu Ziffer 2 Grundstückseinfriedung ohne Sockel
Die sockellose Ausführung von Einfriedungen wurde bereits im Urplan festgesetzt mit dem Gestaltungsverweis auf die Einfriedungssatzung der Stadt Waldkraiburg. Zwischenzeitlich wurde die Einfriedungssatzung aufgehoben, sodass im laufenden Verfahren die Festsetzung zu Einfriedungen dahingehend konkretisiert wurde, dass lediglich eine Höhenbegrenzung auf 1 m zur öffentlichen Straße und der Bodenabstand mit 15 cm aufgenommen wurde. Der Abstand bietet den wandernden Tieren die Möglichkeit, durch den Siedlungsbereich und in die umliegende Landschaft zu wechseln. 
Die Festsetzung greift lediglich bei neu errichteten Zäunen; bestehende Einfriedungen sind davon ausgenommen. Im Hinblick auf Nachhaltigkeit, Verhältnismäßigkeit und Umweltschutz wurde Seitens der Verwaltung mit einem Grundstückseigentümer bereits ein Kompromiss ausgearbeitet, dass mit der Erneuerung der Einfriedung nicht der gesamte bestehende Sockel entfernt sondern in regelmäßigen Abständen lediglich ausreichend große Durchgänge für Kriechtiere vorgesehen werden müssen. 
Ausführungen zur Forderung einer Baumschutzverordnung siehe Abwägungstext oben.

Zu Erschließungsstraßen auf Flur-Nrn. 1171/19 und 1171/48:

Die Bebaubarkeit der Flur-Nr. 1171/48 der Gemarkung Waldkraiburg wurde bereits in der Urplanung geprüft, geregelt und die Erschließung über einen privaten Wohnweg dargestellt. 
Bei der dargestellten Erschließungsstraße zu Flur-Nr. 1171/48 Gemarkung Waldkraiburg handelt es sich um einen privaten Eigentümer- bzw. Wohnweg. Für eine Bebauung auf Flur-Nr. 1171/48 Gemarkung Waldkraiburg müsste sich dieser im Eigentum des Baugrundstückbesitzers befinden oder die entsprechenden Rechte (Geh- und Fahrtrecht, Leitungsrechte) dinglich gesichert sein.
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (bzw. im unbeplanten Innenbereich) ist nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 BayBO die Befahrbarkeit von Wohnwegen begrenzter Länge (vgl. Rechtssprechung max. ca. 60 – 80 m) keine Voraussetzung, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes oder des Rettungsdienstes bestehen. 

Eine Feuerwehrzufahrt ist nur erforderlich, bei Gebäuden die mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind und wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich ist (Art. 5 Abs. 1 BayBO). Dies beurteilt der Brandschutznachweisersteller, wenn er den Brandschutznachweis für ein konkretes Bauvorhaben auf diesem Grundstück aufstellt. Die Zufahrt müsste dann evtl. gemäß DIN 14090 (Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken) gestaltet werden. 

Die Bereithaltung und Unterhaltung notwendiger Löschwasserversorgungsanlagen ist Aufgabe der Gemeinden (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFwG). Üblicherweise erfolgt die Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung. Ob ausreichend Hydranten (und damit Löschwasser) in der Umgebung vorhanden sind oder ein neuer erstellt werden muss, muss daher vom städtischen Waserversorger, Stadtwerken Waldkraiburg GmbH, beurteilt werden. Im Rahmen der parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführten Behördenanhörung zur laufenden Planänderung wurden weder Seitens der Feuerwehr, der Straßenverkehrsbehörde noch den Stadtwerken Waldkraiburg GmbH Einwände vorgebracht.

Zu Erweiterung der Baufläche auf Flur-Nr. 1171/48 Gemarkung Waldkraiburg:

Im Urplan wurde die Baufläche / Baugrenzen auf Flur-Nr. 1171/48 der Gemarkung Waldkraiburg mit einer Größe von 11,50 x 15,99 m (183,88 qm) festgelegt. Diese Fläche entspricht der max. zulässigen Grundfläche des Gebäudes bei Einhaltung der ges. Abstandsflächen lt. Bay. Bauordnung. 
Im laufenden Verfahren mit dem Ziel einer behutsamen Nachverdichtung wurde auch auf dieser Flur eine bessere Ausnutzung des Grundstücks geprüft. Die die Grundstücksgröße es zulässt, wäre eine max. mögliche Bebauung mit 223,5 qm möglich. 

  • Auf Vorschlag der Verwaltung werden folgende Änderungen vorgenommen:
Zur Klarstellung werden die Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfes dahingehend ergänzen, dass die gesetzliche Regelung der Mindestabstandsflächen gem. BayBO Anwendung finden.

Der Punkt 2.6.2 Teilungsgenehmigung, wird ersatzlos herausgenommen. 

In der Sitzung am 26.07.2022 wurde beschlossen, dass auf den Flur-Nrn. 1169/16, 1169/17 und 1169/4, Gemarkung Waldkraiburg, lediglich Einfamilienhäuser zulässig sind. Der Bebauungsplanentwurf wird dahingehend aktualisiert.

Im Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplanes verlaufende Versorgungsleitungen sind zu beachten sind. Rechtzeitig vor jeweiligem Baubeginn bzw. vor Anpflanzung von Bäumen hat eine Absprache mit den Versorgungsträgern zu erfolgen. 

Zur besseren Lesbarkeit des Planes werden sämtliche Vermaßungen aufgenommen. 

Der Textteil und die Planzeichnung sind auf einander abzustimmen. 

In der Begründung müssen sämtliche Festsetzungen erläutert werden. Der Text ist entsprechend zu vervollständigen. 

Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf des Bebauungsplanes entsprechend des Beschlusses zu überarbeiten und erneut öffentlich auszulegen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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19. Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 97 für den Bereich zwischen der Gablonzer- und Riesengebirgsstraße, 1. Änderung - Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 29.11.2022 ö beschließend 19

Beschluss

Der Bebauungsplan Nr. 97, 1. Änderung ist in die öffentliche Auslegung und Behördenbeteiligung gem. § 13a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch zu bringen.

Die Verwaltung wird beauftragt, das entsprechende Bauleitplanverfahren durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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20. Straßenbau, Straßenunterhalt; Straßenbauprogramm 2023 - Billigungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 29.11.2022 ö vorberatend 20
Stadtrat Stadtratssitzung 13.12.2022 ö beschließend 20

Beschluss

Der Ausschuss stellt den Antrag, der Stadtrat möge wie folgt beschließen:

Das Straßenbauprogramm für das Jahr 2023 mit einem gesamten Ausgabebedarf von rund 3,8 Mio € wird gebilligt.

Die notwendigen Ausgabemittel sind –soweit im Rahmen der Finanzplanung möglich – im Haushaltsplan 2023 zu veranschlagen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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21. Städtebauförderung; Programm Wachstum und Erneuerung Bedarfsplanung 2023 -Billigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 29.11.2022 ö vorberatend 21
Stadtrat Stadtratssitzung 13.12.2022 ö beschließend 25

Beschluss

Der Ausschuss stellt den Antrag, der Stadtrat möge beschließen:

Der Jahresantrag der Städtebauförderung Programmjahr 2023 für das Sanierungsgebiet „Stadtkern“ mit den Jahresscheiben 2023 bis 2026 und förderungsfähigen Gesamtkosten in Höhe von 11.959.000 € wird mit den darin aufgeführten Einzelvorhaben gebilligt.

Das Jahresprogramm (Bedarfsanmeldung) liegt dieser Niederschrift als Anlage bei und bildet einen Bestandteil dieses Beschlusses.
Die Entscheidungen über die Durchführung der jeweiligen Einzelvorhaben werden nach finanzieller Leistungsfähigkeit im Einzelfall von den jeweiligen Gremien getroffen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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22. Genehmigung der Niederschrift des öffentlichen Teiles der Bau-, Verkehr- und Umweltausschusssitzung vom 05.10.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 29.11.2022 ö beschließend 22

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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23. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 29.11.2022 ö 23

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 12.01.2023 16:19 Uhr