Datum: 14.02.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Rathaus, Großer Sitzungssaal
Gremium: Stadtrat
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung, 18:50 Uhr bis 19:40 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
17 Mitteilungen des Vorsitzenden
18 Öffentliche Sicherheit und Ordnung; Feuerwehrwesen - Sirenenmodernisierung
19 Kommunales Rechnungswesen; Vorläufiger städtischer Jahresabschluss 2022 - Ergebnis- und Finanzrechnung
20 Ortsrecht; Geschäftsordnung für den Stadtrat - Anpassung der Zuständigkeitsregelung des Haupt- und Finanzausschusses und des Ersten Bürgermeisters
21 Ortsrecht; Sing- und Musikschule - Neufassung der Gebührensatzung der Sing- und Musikschule
22 Jugendförderungswerk Waldkraiburg e.V.; - Übernahme der Mitgliedsbeiträge für Stadtratsmitglieder
23 Schulwesen; Einzelne öffentliche Schulen - Bereitstellung von überplanmäßigen Mitteln (Umbau Grundschule/Hort an der Dieselstraße)
24 Kinder- und Jugendangelegenheiten; Kindergärten und Kindertageseinrichtungen - Bedarfsplan nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetz (BayKiBiG)
25 Öffentliche Sicherheit und Ordnung; Obdachlosenrecht - Neufassung Obdachlosenunterkunftssatzung
26 Öffentliche Sicherheit und Ordnung; Obdachlosenrecht - Neufassung Obdachlosenunterkunftsgebührensatzung
27 Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 86, westlich der Kopernikusstraße und östlich des Keplerweges, 2. Änderung - Abwägung der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes - Satzungsbeschluss
28 Stadtentwicklung und Bauleitplanung; Vorstellung des städtischen Baulückenkatasters - Billigung des Untersuchungsergebnisses
29 Genehmigung der Niederschrift des öffentlichen Teiles der Stadtratssitzung vom 13.12.2022
30 Anfragen

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17. Mitteilungen des Vorsitzenden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 14.02.2023 ö 17

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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18. Öffentliche Sicherheit und Ordnung; Feuerwehrwesen - Sirenenmodernisierung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss Haupt- und Finanzausschuss 07.02.2023 ö vorberatend 10
Stadtrat Stadtratssitzung 14.02.2023 ö beschließend 18

Beschluss

Der Variante 1: Modernisierung der Sirenen-Steuerempfänger der Bestandssirenen, wird zugestimmt. Auf die Inanspruchnahme eines möglichen Zuschusses wird verzichtet.

Weiter soll der Zuschussantrag für Variante 2 bestehen bleiben. Sollte ein Zuschuss eingehen, wird die Variante 2 zusätzlich umgesetzt. 
Es werden für den Haushalt 2023 und für die folge Jahre zusätzliche Haushaltsmittel in Höhe von 225.000 € bereitgestellt, bis eine Entscheidung über den Zuschussantrag der Variante 2 eingeht. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 26, Dagegen: 0

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19. Kommunales Rechnungswesen; Vorläufiger städtischer Jahresabschluss 2022 - Ergebnis- und Finanzrechnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 14.02.2023 ö 19

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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20. Ortsrecht; Geschäftsordnung für den Stadtrat - Anpassung der Zuständigkeitsregelung des Haupt- und Finanzausschusses und des Ersten Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss Haupt- und Finanzausschuss 07.02.2023 ö vorberatend 13
Stadtrat Stadtratssitzung 14.02.2023 ö beschließend 20

Beschluss

Der Stadtrat gibt sich die Geschäftsordnung, welche der Niederschrift als Anlage Nr. 22 beigefügt ist und einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet. Die Geschäftsordnung tritt ab 01.03.2023 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 26, Dagegen: 0

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21. Ortsrecht; Sing- und Musikschule - Neufassung der Gebührensatzung der Sing- und Musikschule

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Kultur- und Sportausschuss Kultur- und Sportausschuss 02.02.2023 ö vorberatend 8
Stadtrat Stadtratssitzung 14.02.2023 ö beschließend 21

Beschluss

Die Stadt Waldkraiburg erlässt aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetztes (KAG) eine Gebührensatzung zur Satzung der Sing- und Musikschule der Stadt Waldkraiburg. Die Satzung tritt am 1. September 2023 in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung vom 12.07.2019 außer Kraft. Die Satzung ist der Niederschrift als Anlage Nr. 23 beigefügt und bildet einen Bestandteil des Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 26, Dagegen: 0

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22. Jugendförderungswerk Waldkraiburg e.V.; - Übernahme der Mitgliedsbeiträge für Stadtratsmitglieder

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 14.02.2023 ö beschließend 22

Beschluss

Für die nachfolgenden Stadtratsmitglieder wird der jährliche Mitgliedsbeitrag für den Verein „Jugendförderungswerk Waldkraiburg e.V.“ von der Stadt Waldkraiburg weiterhin übernommen:

1.
Erster Bürgermeister
Robert Pötzsch
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
UWG
Franz Belkot
Karin Bressel
Wolfgang Hintereder
Ulli Maier
Andreas Marksteiner
Lydia Partsch
Gustl Schenk
Michael Steindl
Christoph Vetter
Johann Vetter (NEU)
Dr. Frieder Vielsack
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
CSU
Anton Kindermann
Charlotte Konrad 
Norbert Fischer 
Karl-Heinz Stocker
Wolfgang Nadvornik
Stephanie Pollmann 
Anton Sterr
20.
21.
SPD
Richard Fischer
Christine Blaschek
22.
23
AfD
Tatjana Zapp
Ernst Schäffer
24.
25.
26.
GRÜNE/ FDP
Christoph Arz
Valentin Clemente
Monika Rudolf

Abstimmungsergebnis
Dafür: 26, Dagegen: 0

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23. Schulwesen; Einzelne öffentliche Schulen - Bereitstellung von überplanmäßigen Mitteln (Umbau Grundschule/Hort an der Dieselstraße)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss Haupt- und Finanzausschuss 07.02.2023 ö vorberatend 12
Stadtrat Stadtratssitzung 14.02.2023 ö beschließend 23

Beschluss

Für den Anbau an der Grundschule an der Dieselstraße werden überplanmäßige Mittel in Höhe von 630.000 Euro bereitgestellt. Die Mittel werden auf dem Produktkonto 2111410.096100 - Grundschule an der Dieselstraße; Anlagen im Bau (Hochbau) bereitgestellt.

Die Deckung erfolgt durch Minderausgaben bei den Produktkonten
2500010.521120 (Haus der Kultur, Unterhalt fremde Anmietung)        mit 130.000 €;
5112100.543300 (Bauleitplanung, Aufwendungen für Sachverständige)         mit 155.000 € und 
5114045.096110 (Entwicklung Waldkraiburg West, Anlagen im Bau – Tiefbau)        345.000 €.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 26, Dagegen: 0

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24. Kinder- und Jugendangelegenheiten; Kindergärten und Kindertageseinrichtungen - Bedarfsplan nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetz (BayKiBiG)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 14.02.2023 ö beschließend 24

Beschluss

Der Bedarfsplan nach Art. 7 BayKiBiG mit den Handlungsempfehlungen wird zur Kenntnis genommen. Die festgestellten Bedarfe an Betreuungsplätzen werden als örtlich bedarfsnotwendig anerkannt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 26, Dagegen: 0

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25. Öffentliche Sicherheit und Ordnung; Obdachlosenrecht - Neufassung Obdachlosenunterkunftssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss Haupt- und Finanzausschuss 07.02.2023 ö vorberatend 18
Stadtrat Stadtratssitzung 14.02.2023 ö beschließend 25

Beschluss

Auf Grund Art. 23 und 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Stadt Waldkraiburg folgende Neufassung der Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Waldkraiburg (Obdachlosenunterkunftssatzung). Die Satzung tritt am 1. März 2023 in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung vom 26. Juni 2006 außer Kraft.

Die Neufassung ist als Anlage Nr. 28 beigefügt und bildet einen Bestandteil dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 26, Dagegen: 0

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26. Öffentliche Sicherheit und Ordnung; Obdachlosenrecht - Neufassung Obdachlosenunterkunftsgebührensatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss Haupt- und Finanzausschuss 07.02.2023 ö vorberatend 19
Stadtrat Stadtratssitzung 14.02.2023 ö beschließend 26

Beschluss

Aufgrund Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Stadt Waldkraiburg folgende Neufassung der Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Waldkraiburg (Obdachlosenunterkunftsgebührensatzung). Die Satzung tritt am 1. März 2023 in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung vom 26. Juni 2006 außer Kraft.



Die Neufassung ist als Anlage Nr. 30 beigefügt und bildet einen Bestandteil dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 26, Dagegen: 0

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27. Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 86, westlich der Kopernikusstraße und östlich des Keplerweges, 2. Änderung - Abwägung der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes - Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 14.02.2023 ö 27

Beschluss

Der Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss hat sich in der Sitzung vom 29.11.2022 mit sämtlichen, während der öffentlichen Planauslegung und Behördenanhörung eingegangenen Stellungnahmen befasst und über deren Abwägung abgestimmt. Unter anderem wurde über die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim vom 04.04.2022 wie folgt beraten und einstimmig beschlossen:
1 Wasserwirtschaftliche Prüfung
1.1 Starkniederschläge
Starkniederschläge und damit verbundene Sturzfluten sind sehr seltene und kaum vorhersehbare Ereignisse, die aber bei realem Auftreten sehr große Schäden hervorrufen können. Starkregenereignisse können flächendeckend überall auftreten und werden voraussichtlich durch die Klimaänderung an Häufigkeit und Intensität weiter zunehmen. Vor diesem Hintergrund ist es aus unserer Sicht unabdingbar, alle Möglichkeiten zur Minimierung der potenziellen Schäden ins Auge zu fassen. Ziel muss es dabei sein, alle möglichen Wassereindringwege in die geplanten Gebäude bis zu den relevanten Höhen zu verschließen. Außerdem muss durch entsprechend angepasste Nutzung der tieferliegenden Räume sichergestellt werden, dass empfindliches oder besonders wertvolles Inventar nicht durch Wassergefahren geschädigt werden kann. Auch bei Bauvorhaben, bei denen die Barrierefreiheit zu fordern ist, muss der Schutz vor eindringendem Wasser ausreichend berücksichtigt werden.
Gemäß §55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Die Aufnahmefähigkeit des Untergrundes ist mittels Sickertest nach Arbeitsblatt DWA-A138, Anhang B, exemplarisch an repräsentativen Stellen im Geltungsbereich nachzuweisen.
Sollten die Untergrundverhältnisse eine oberflächennahe Versickerung nicht oder nicht flächendeckend zulassen, ist von der Gemeinde ein Konzept zur schadlosen Niederschlagswasserbeseitigung der öffentlichen und privaten Flächen aufzustellen. Es reicht nicht aus, die Grundstückseigentümer zur dezentralen Regenwasserversickerung zu verpflichten. Schützende Deckschichten dürfen nicht durchstoßen werden. Bei schwierigen hydrologischen Verhältnissen sollten alle Möglichkeiten zur Reduzierung und Rückhaltung des Regenwasseranfalles (z.B. durch Gründächer) genutzt werden.
Es ist für das Baugebiet eine ausgeglichene Wasserbilanz anzustreben, d.h. die Wasserbilanzgrößen Direktabfluss, Grundwasserneubildung und Versickerung sowie Verdunstung im Baugebiet sind dem unbebauten Referenzzustand anzugleichen.
2 Folgerungen für die Bauleitplanung
Da wir gemäß unseren Unterlagen in Vergangenheit zum o.g. Bebauungsplan noch keine Stellung bezogen haben, halten wir im Sinne einer nachhaltigen Vorsorge gegen Hochwassergefahren und Altlastenverdachtsflächen und damit verbundenen Reduktion von Risiken folgende Festsetzungen und Hinweise für notwendig:
2.1 Starkniederschläge
Die Hinweise zu den Starkregenereignissen im Punkt 10 begrüßen wir sehr. Wir bitten jedoch, die Formulierung wie folgt zu ändern und in die Festsetzungen zu übertragen:
Die Rohfußbodenoberkante des Erdgeschosses der geplanten Gebäude muss mindestens 25 cm über der höchsten Geländeoberkante unmittelbar am Bauvorhaben liegen. Die Gebäude sind bis zu dieser Kote wasserdicht zu errichten (Keller wasserdicht und soweit erforderlich auftriebssicher, dies gilt auch für Kelleröffnungen, Lichtschächte, Zugänge, Tiefgaragenzufahrten, Installationsdurchführungen etc.). Für die Tiefgaragenzufahrt empfehlen wir die Anordnung einer Schwelle von 25 cm Höhe, die den Wasserzutritt verhindert. Sollten Lichtgräben für höherwertige Nutzung der Keller zugelassen werden, sind diese ebenfalls so zu konstruieren, dass weder Grundwasser noch Oberflächenwasser zutreten kann.
Abwägungsvorschlag: Ein entsprechender Hinweis wurde im Textteil des Bebauungsplanes bereits aufgenommen. Die Bauherren werden auf das mögliche Starkregenereignis und deren Folgen hingewiesen und somit für das Thema stärker sensibilisiert. Eine dementsprechende Festsetzung würde in die Gestaltungsfreiheit der Bauherren eingreifen.
Ausdrücklich begrüßen wir in den Festsetzungen die Garagen und Carports mit begrünten Flachdächern auszubilden.
Die Stadt Waldkraiburg kann ebenso freizuhaltende Flächen für die Wasserwirtschaft zur Verdunstung, Rückhalt und Versickerung von Niederschlagswasser auf den jeweiligen Parzellen festsetzen. Wir empfehlen hiervon Gebrauch zu machen (vgl. §9 Abs. 1 Nr. 16 d) BauGB).
Auch für die künftige Siedlungsentwicklung sollte bereits jetzt schon die Starkregenthematik angemessen berücksichtigt werden. Wir möchten daran erinnern, dass die Kanalisation bei einem Starkregenereignis in der Regel bereits nach kurzer Zeit überlastet ist. Dies kann zum Beispiel über freizuhaltende Notwasserwege in Form einer Mulde geschehen.
Abwägungsvorschlag: Entsprechende Flächen wurden bei der aktuellen Planung nicht vorgesehen. Da es sich um Einfamilien-, Doppel- oder Kettenhausbebauung mit Gartenfläche handelt, ist diese ebenfalls zur Versickerung des Niederschlagswassers geeignet. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen um bei künftigen Planungen Berücksichtigung zu finden.
2.2 Altlasten
Werden Auffüllungen im Zuge der Bauarbeiten angetroffen, sind die Aushubmaßnahmen durch ein fachlich geeignetes Ingenieurbüro oder einen Gutachter begleitend zu überwachen.
Anfallendes Aushubmaterial ist ordnungsgemäß nach Rücksprache mit der dem Landratsamt Mühldorf a. Inn und gegen Nachweis zu entsorgen oder zu verwerten.
Sollten im Zuge der Bauarbeiten Belastungen des Untergrundes festgestellt werden, die eine Grundwassergefährdung befürchten lassen, sind unverzüglich das Landratsamt Mühldorf a. Inn und das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim zu benachrichtigen.
Für die Niederschlagswasserbehandlung ist nachzuweisen, dass keine schädlichen Verunreinigungen im Untergrund vorliegen oder vom Niederschlagswasser durchströmt werden.
Abwägungsvorschlag: Der Textteil wird um den Hinweistext ergänzt.
3 Hinweise
3.1 Informationen zu Hochwasser und Versicherungen
Planer und Bauherren werden auf die dauerhaft verbleibenden Starkregenrisiken ausdrücklich hingewiesen.
Hierzu möchten wir auf die Arbeitshilfe des StMUV und StMB zu „Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung“ sowie die Empfehlung „Wassersensible Siedlungsentwicklung“ für ein klimaangepasstes Regenwassermanagement aufmerksam machen. Informationen unter: Wassersensible Siedlungsentwicklung (bayern.de). Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen. (weitere Informationen: www.elementar-versichern.de)
Wir raten dringend zu einer wassersensiblen Bauleit- und Gebäudeplanung. Auf ausreichende breitflächige Verdunstungs- und Versickerungsanlagen ist im Sinne des Arbeitsblattes DWA-A102 zu achten.
3.2 Vorsorgender Bodenschutz
Zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen (insbesondere des Mutterbodens nach § 202 BauGB), ist der belebte Oberboden und ggf. kulturfähige Unterboden getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und einer möglichst hochwertigen Nutzung zuzuführen. Zu berücksichtigen sind hierbei die DIN 18915, die DIN 19731 und die DIN 19639.
Abwägungsvorschlag: Der Textteil wird um die jeweiligen Hinweistexte ergänzt.
4 Wasserversorgung
Der Brunnen III wurde im Jahr 2020 neu errichtet. Der alte Brunnen III wurde dabei verfüllt. Dadurch ergibt sich fachlich die Notwendigkeit für ein neues Wasserrecht, welches bisher noch nicht angezeigt wurde. Ein Abschlussbericht für den Rückbau des alten Brunnens III liegt uns bislang nicht vor (NB 2.7; AZ: 6421.01-208/20). Aus fachlicher Sicht sollte daher zunächst die fachliche und rechtliche Situation des Brunnen IIIneu (2020) geklärt werden. Die Brunnen I bis III (Dillesheim) werden aktuell nur über einen vorzeitigen Beginn (AZ: 642/1-103/07-Ref. 42/1, 20.12.2007) betrieben, ein gesicherter rechtlicher Status liegt nicht vor.
Für den Brunnen IV war eine „freiwillige“ Reduzierung der Entnahmemenge vorgesehen. Das Wasserrecht ist dahingehend anzupassen. Auch werden die zugelassenen Entnahmemengen überschritten.
Darüber hinaus entsprechen die Wasserschutzgebiete nicht dem Stand der Technik und müssen ebenfalls überarbeitet werden.
Aufgrund der aufgeführten Defizite sehen wir die Wasserversorgung strukturell nicht gesichert an.
In Hinblick auf sinkende Grundwasserstände durch fehlende Grundwasserneu-bildung und Übernutzung des Grundwasserkörpers der Inn-Niederterrasse sowie auf Grund der oben aufgeführten Defizite in der Wasserversorgung sehen wir die lang-fristige Wasserversorgung strukturell nicht gesichert und die aktuell vorgelegte Bauleitplanung kritisch.
Für eine Bauleitplanung sollten aus fachlicher Sicht zumindest:
a) die ungeklärten rechtlichen Situationen (Br. 3 +4) mit dem LRA und dem WWA abgeschlossen werden
b) die Ausarbeitung eines Wasserschutzgebietsantrags für die Brunnengalerie Brunnen I, II, III neu (2020) bei einem hydrogeologischen Fachbüro beauftragt worden sein.
Abwägungsvorschlag: die Stadtwerke Waldkraiburg GmbH, als Wasserversorger der Stadt Waldkraiburg, hat mit Schreiben vom 13.10.2022 wie folgt Stellung genommen:
„… 1. Unzutreffende Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim
Das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim führt in seiner Stellungnahme vom 04.04.2022 aus:
„Der Brunnen III wurde im Jahr 2020 neu errichtet. Der alte Brunnen III wurde dabei verfüllt. Dadurch ergibt sich fachlich die Notwendigkeit für ein neues Wasserrecht, welches bisher noch nicht angezeigt wurde. Ein Abschlussbericht für den Rückbau des alten Brunnens III liegt uns bislang nicht vor (NB 2.7; AZ: 6421.01-208/20}. Aus fachlicher Sicht sollte daher zunächst die fachliche und rechtliche Situation des Brunnen II/neu 120201 geklärt werden. Die Brunnen I bis III (Dillesheim) werden aktuell nur über einen
vorzeitigen Beginn (AZ: 642/1-103/07-Ref 42/1, 20.12.2007) betrieben, ein gesicherter rechtlicher Status liegt nicht vor. Für den Brunnen IV war eine ,,freiwillige" Reduzierung der Entnahmemenge vorgesehen. Das Wasserrecht ist dahingehend anzupassen. Auch werden die zugelassenen Entnahmemengen überschritten. Darüber hinaus entsprechen die Wasserschutzgebiete nicht dem Stand der Technik und müssen ebenfalls überarbeitet werden.“
Diese Darstellung des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim ist fachlich wie tatsächlich unzutreffend. Hierzu im Einzelnen:
1. Brunnen III alt und Brunnen III neu
Das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim führt aus, dass der Brunnen III im Jahr 2020 neu errichtet und der alte Brunnen III dabei verfüllt worden sei. Nach Auffassung des Wasserwirtschaftsamtes ergibt sich hieraus fachlich die Notwendigkeit für ein neues Wasserrecht, welches bisher durch die Stadtwerke Waldkraiburg GmbH noch nicht angezeigt worden sein soll. Ein Abschlussbericht für den Rückbau des Brunnens III alt liegt dem Wasserwirtschaftsamt Rosenheim nach eigener Aussage bislang nicht vor (NB 2. 7; AZ: 6421.01-208/20).
Diese Ausführungen entsprechen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Tatsächlich wurde der Brunnen III alt nicht verfüllt. Seine Weiternutzung ist von der Zulassung des vorzeitigen Beginns abgedeckt, den das Landratsamt Mühldorf a. Inn ggü. der Stadtwerke Waldkraiburg GmbH ausgesprochen hat.
Zur Historie:
Mit Bescheid Az. 6421.01-208/20 wurde den Stadtwerke Waldkraiburg GmbH die Wasserrechtliche Erlaubnis für den Rückbau des Brunnens III alt Flur-Nr. 1739/1 erteilt. Die Ergebnisse einer fachgutachterlich durchgeführten Untersuchung ergaben, dass aus dem Brunnen III neu ein Volumenstrom von 20 1/s entnommen werden kann. Aufgrund dieser Erkenntnisse entschied die Stadtwerke Waldkraiburg GmbH, dass der Brunnen III alt entgegen der geplanten Verfüllung zur Erhöhung des Förderstromes im Bereich des Brunnen III erhalten bleiben sollte, da eine hierzu unter Heranziehung der geologischen und hydrologischen Daten durchgeführte Simulation ergeben hat, dass unter der Annahme der Entnahme von 45 1/s aus dem Brunnen 1, 33 1/s aus dem Brunnen II und 20 1/s aus dem Brunnen III neu ein zusätzlicher Volumenstrom von 7 1/s aus dem Brunnen III alt entnommen werden kann. Die am Brunnen III neu durchgeführten Untersuchungen haben den Stadtwerken Waldkraiburg GmbH gezeigt, dass dieser zur Entnahme von 20 1/s geeignet ist, den qualitativen Anforderungen der Stadtwerke Waldkraiburg GmbH entspricht und somit im Rahmen der mit Bescheid vom 20.12.2007 durch das Landratsamt Mühldorf a. Inn zum Az. 642/1-103/07 erteilten Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 WHG (§ 9a WHG a.F.) genutzt werden kann. Zudem wurde im Jahr 2021 beschlossen, den Brunnen III alt zu erhalten und nach Abklärung der technischen Möglichkeiten für eine Entnahme von 7 1/s im Rahmen der bestehenden Zulassung vorzeitigen Beginns zu nutzen.
Ein Abschlussbericht für den Rückbau des Brunnens III alt existiert dem Vorgenannten entsprechend nicht; seine Vorlage ist obsolet.
2. Kein ungesicherter rechtlicher Status für die Grundwasserentnahme aus den Brunnen I-III
Weiter weist das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Brunnen I bis III aktuell nur über einen vorzeitigen Beginn betrieben würden, weshalb ein gesicherter rechtlicher Status nicht vorliege.
Es trifft zu, dass der Stadtwerke Waldkraiburg GmbH mit Bescheid vom 20.12.2007 durch das Landratsamt Mühldorf a. Inn zum Az. 642/1-103/07 die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach§ 17 WHG (§ 9a WHG a.F.) erteilt worden ist.
Bei der Zulassung eines vorzeitigen Beginns nach § 17 WHG (§ 9a WHG a.F.) handelt es sich um einen Dispens von dem allgemeinen Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis für die Benutzung von Gewässern (Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl.2019, § 17 Rn. 2 f).
Die Zulassung vorzeitigen Beginns ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, für dessen Erlass gewisse Voraussetzungen vorliegen müssen und bei dessen Erlass die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat, ob sie den vorzeitigen Beginn der Benutzung zulässt. Der Zulassung vorzeitigen Beginns ist das Hauptverfahren der Erlaubnis bzw. Bewilligung nachgeschaltet. Zwar hat die Zulassung vorzeitigen Beginns für die Entscheidung im Hauptverfahren keine rechtliche Bindungswirkung, praktisch wird die Behörde jedoch nur bei Bekanntwerden neuer wasserrechtlich relevanter Tatsachen die Erlaubnis oder Bewilligung ablehnen können (Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl.2019, § 17 Rn. 10 m.w.N.). Die Hauptsacheentscheidung wird daher im Allgemeinen den Zulassungsbescheid für den vorzeitigen Beginn bestätigen (vgl. auch Seheier, ZfW 1992, 414). Dies ist bereits sinnlogisch, da nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 WHG eine Voraussetzung der Zulassung vorzeitigen Beginns ist, dass mit einer Entscheidung zugunsten des Benutzers zu rechnen werden kann.
Insgesamt wird der Auffassung des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim, dass „ein gesicherter rechtlicher Status" der Brunnen I-III „nicht vorliege" in der dargelegten Absolutheit widersprochen. Auch bei der Zulassung vorzeitigen Beginns ist davon auszugehen, dass die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen geprüft hat, ob die Benutzung eines Gewässers (hierin Gestalt der Grundwasserentnahme über die Brunnen I-IIIalt und III neu) zugelassen werden kann. Auch wenn die Zulassung des vorzeitigen Beginns unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Widerrufbarkeit steht, heißt dies nicht zugleich, dass ein ungesicherter rechtlicher Status gegeben ist. Auch eine Erlaubnis ist schließlich widerrufbar. Ergibt sich hier nur eine weitreichendere Widerrufsmöglichkeit als bei der Erlaubnis - indessen besteht die Widerrufsmöglichkeit aber auch bei der Erlaubnis. Vielmehr ist nach dem Sinn und Zweck des Instruments der Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 17 WHG davon auszugehen, dass im Hauptverfahren auch eine Erlaubnis erteilt werden wird.
Nach alledem liegt jedenfalls kein ungesicherter rechtlicher Status für die Grundwasserentnahme aus den Brunnen I-III alt und III neu vor.
3. Brunnen IV
Weiter führt das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim in seiner Stellungnahme aus, dass für den Brunnen IV eine „freiwillige" Reduzierung der Entnahmemenge vorgesehen gewesen sei und schlussfolgert, dass dementsprechend das Wasserrecht dahingehend anzupassen sei.
Tatsächlich verhält es sich so, dass die Stadtwerke Waldkraiburg GmbH nur mit maximal 11 I/s fördern, soweit ihr Wasserbedarf dies zuläßt. Hierbei handelt es sich um ein Entgegenkommen für den Zweckverband zur Wasserversorgung „Mettenheimer Gruppe", die bei einer höheren Förderleistung potenziell mit einer altlastenbedingten Schwermetallproblematik in ihrem Brunnen konfrontiert würde. Diese Minderförderung ist weder gestattungsrechtlich festgesetzt, noch beabsichtigt die Stadtwerke Waldkraiburg GmbH eine Reduzierung ihrer gestatteten Fördermenge zu beantragen. Der Brunnen IV dient der Stadtwerke Waldkraiburg GmbH als Backup für die Wasserversorgung.
Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass die erlaubte Höchstmenge einer wasserrechtlichen Gestattung (beziehungsweise der Zulassung vorzeitigen Beginns) weder grundsätzlich noch alsbald erreicht werden muss. Ganz im Gegenteil steht es der Erteilung der wasserrechtlichen Gestattung, beziehungsweise der Zulassung vorzeitigen Beginns nicht entgegen, wenn die tatsächliche Inanspruchnahme hinter dem Grenzwert der wasserrechtlichen Gestattung, beziehungsweise der Zulassung vorzeitigen Beginns zurückbleibt (Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl.2019, § 10 Rn. 1).
4. Überschreitung der zugelassenen Entnahmemengen
Die Stadtwerke Waldkraiburg GmbH verzeichnet Wasserverluste in der Versorgungsinfrastruktur, die sich in einer Größenordnung von ca. 25 % bewegen. Wie der Stadt Waldkraiburg bekannt ist, arbeitet die Stadtwerke Waldkraiburg GmbH seit ca. 2 Jahren daran, diese Wasserverluste zu reduzieren. Insgesamt bleibt die Wasserversorgung durch die Stadtwerke Waldkraiburg GmbH auch gegenwärtig strukturell gesichert. Die Reduzierung der Wasserverluste wird sich auf die tatsächliche Fördermenge auswirken.
5. Wasserschutzgebiete
Darüber hinaus führt das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim aus, dass die Wasserschutzgebiete nicht dem Stand der Technik entsprechen würden und ebenfalls überarbeitet werden müssten.
Für die Wasserschutzgebiete der Stadt Waldkraiburg (Landkreis Mühldorf a. Inn), auf die das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim in seiner Stellungnahme rekurriert, wurde eine Wasserschutzgebietsverordnung erlassen und am 25.07.1990 veröffentlicht (siehe Bekanntmachung des Landkreises Mühldorf a. Inn Nr. 31/90). Inwieweit die Wasserschutzgebiete nicht dem Stand der Technik entsprechen, legt das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim in seiner Stellungnahme nicht weiter dar. Die Auffassung wird von unserer Seite so nicht geteilt. Das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim ist angehalten, Nachweise für seine Ausführungen beizubringen.
II. Resümee
Zusammenfassend halten wir dem Vorgesagten entsprechend fest, dass die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim fachlich wie tatsächlich unzutreffend ist.
Nach dem Kenntnisstand der Stadtwerke Waldkraiburg GmbH ist die Wasserversorgung westlich der Kopernikusstraße und östlich des Keplerweges in der Stadt Waldkraiburg strukturell gesichert. …“
Bei dem Baugebiet handelt es sich um eine überschaubare Anzahl von Bauparzellen und Wohneinheiten, so dass auch Seitens der Verwaltung die Wasserversorgung im betroffenen Gebiet als gesichert angesehen wird.
Der Bebauungsplan mit Begründung, jeweils in der Fassung vom 27.07.2022, einschließlich der redaktionellen Änderungen des Beschlusses wurde als Satzung beschlossen.

Nach Mitteilung des Abwägungsergebnisses wurde uns Seitens der Fachbehörde mit dem Datum vom 18.01.2023 ein Klarstellungsschreiben übersandt mit der Bitte, über diese Thematik erneut zu beraten. 
„… im Rahmen der Bauleitplanung „Westlich der Kopernikusstraße und östlich des Keplerweges“ haben wir unsere Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange vom 04.04.2022 abgegeben. Die Stadtwerke Waldkraiburg GmbH haben dazu mit Schreiben vom 13.10.2022 gegenüber der Stadt Stellung genommen. Bei uns ist der Abwägungsbeschluss vom 29.11.2022 am 15.12.2022 eingegangen. Dazu erwidert das Wasserwirtschaftsamt: 
1. Brunnen 3Alt und Brunnen 3neu (2020) 
Dem Wasserwirtschaftsamt Rosenheim wurde ein Antrag auf Rückbau des Brunnen 3Alt eingereicht (4.9.2020 Stadtwerke Waldkraiburg an LRA, 9.9 2020 vom LRA an WWA). Vom WWA erfolgte anschließen eine Begutachtung (15.09.2020). Das Landratsamt stellte am 29.09.2020 den Bescheid für den geplanten Brunnenrückbau aus. Im Bescheid enthalten war die Auflage, dass die Rückbauarbeiten dem WWA anzuzeigen sind. Die Anzeige zum Brunnenrückbau wurde am 15.12.2020 an das WWA übermittelt. Der Rückbauanzeige ist zu entnehmen, das am 13.01.2021 mit dem Rückbau des Brunnen 3Alt begonnen werden sollte.
Im Abschlussbericht des Brunnens 3neu (2020) wurde mitgeteilt, dass kein Rückbau des Brunnen 3Alt stattgefunden hat. 
Bei einer Ortseinsicht am 22.09.2022 wurde dem WWA mitgeteilt, dass der Brunnen 3Alt momentan nicht genutzt wird. 
Der Brunnen 3Alt ist unseres Kenntnisstandes nach derzeit nicht einsatzbereit, da die Brunnenpumpe ausgebaut wurde und die Leitungen baulich getrennt wurden. Ein Wasserrecht ist nur für einen funktionsfähigen Brunnen erteilt worden (ein Wasserrecht „auf Vorrat“ ist nicht möglich). 
2. Rechtlicher Status 
In der Stellungnahme der Stadtwerke Waldkraiburg wird davon ausgegangen, dass der Brunnen 3neu (2020) im Rahmen des vorzeitigen Beginns (Bescheid v. 20.12.2007, AZ: 642/1-103/07) genutzt werden kann. Diese Einschätzung ist rechtlich nicht korrekt. 
Trotz des sehr ähnlichen Namens des neuen Brunnens handelt es sich dennoch um eine weitere zusätzliche Entnahme, die wasserrechtlich abgedeckt sein muss. Dies ist gegenwärtig nicht der Fall. 
Die Zulassung „vorzeitiger Beginn“ stellt lediglich eine Legalisierungswirkung für die Gewässerbenutzung zur Überbrückung dar. Das Benutzungsverbot wird damit also vorübergehend aufgehoben, bis eine Entscheidung über die beantragte Erlaubnis bzw. Bewilligung vorliegt, keinesfalls aber der dauerhaften Nutzung und ersetzt auch kein Wasserrecht. Auf die Fragestellung, ob es sich nach über 15 Jahren (Bescheid vom 20.12.2007) immer noch um eine „vorübergehende Überbrückung“ handelt, möchten wir nicht weiter eingehen, zumal die Laufzeit eines wasserrechtlichen Bescheids in der Regel maximal 20 Jahre beträgt. 
Die Interpretation der Stadtwerke Waldkraiburg, dass sich aus dem vorzeitigen Beginn ein gesicherter rechtlicher Status ergibt, ist folglich falsch. 
3. Brunnen 4 
Unabhängig von der (freiwilligen) Reduzierung der Entnahmemenge liegt eine Überschreitung der genehmigten Entnahmemenge von 600.000 m³/a für Brunnen 4 vor. Eine freiwillige Reduzierung ist nicht erkennbar (vgl. Tabelle 1). 
Der Vorschlag zur Reduzierung der Wasserentnahme wurde auch im Zuge einer geplanten Gewebegebietsentwicklung von Seiten der Stadt Waldkraiburg ans WWA herangetragen. 
4. Überschreitung der zugelassenen Entnahmemenge 
Die Reduzierung der überdurchschnittlich hohen Wasserverluste ist sinnvoll und dringend erforderlich. Der sorgsame Umgang mit Wasser ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WHG geboten. Verluste von 25 % sind überdurchschnittlich hoch. Insbesondere da sich der Grundwasserkörper bereits jetzt schon nach WRRL-Bewertung mengenmäßig „at risk“ befindet, besteht hier dringend Handlungsbedarf. Unabhängig davon sind unverhältnismäßig hohe Wasserverluste keine Rechtfertigung für eine Überschreitung der Entnahmemengen, da der Wasserversorger ohnehin in der Verpflichtung steht, die Wasserverluste in den Einrichtungen gering zu halten (vgl. §50 Abs. 3 Satz 2 WHG). 
Die nach Eigenüberwachung gemeldeten Daten für 2020 sind in folgender Tabelle aufgelistet:
Tabelle 1: Entnahmemengen nach EÜV im Jahr 2020 Brunnen 
Entnommene Jahresentnahmemenge (m³/Jahr) 
Genehmigte Entnahmemenge laut Bescheid (m³/Jahr) 
Br. 4 
1.217.336 
   600.000 
Br. 3Alt 
     40.698 

Br. 2 
   678.366 

Br. 1 
1.196.860 

Br.1 - 4 
3.133.260 
   2.700.000 

Die genehmigte Entnahmemenge stammt aus dem Bescheid vom 27.12.2010 für den Brunnen 4.
5. Wasserschutzgebiete
Die Wasserschutzgebiete sind aus den 1990 Jahren nach den damals gültigen Bemessungskriterien festgesetzt worden. Die Bemessungskriterien haben sich inzwischen geändert und daher ist eine Neubemessung der Schutzgebiete erforderlich.
Die aktuellen Bemessungskriterien sind beispielsweise:
 LfU Merkblatt Nr. 1.2./7 (01.01.2010)
 DVGW W 101 (März 2021)
Die verbotenen oder eingeschränkten Handlungen werden in der Wasserschutzgebietsverordnung festgelegt. Die aktuelle Musterverordnung stammt vom April 2022. Die derzeit gültige und festgesetzte Wasserschutzgebietsverordnung vom 25.07.1990 für die Brunnen der Stadtwerke Waldkraiburg entspricht nicht den aktuellen Standards zum spezifischen Grundwasserschutz. So können darin z.B. noch Handlungen zulässig sein, die heutzutage nicht mehr erlaubt wären, weil sie potentiell das Grundwasser gefährden können. Insofern sollte es im eigenen Interesse des Wasserversorgers sein, dass sowohl das Wasserschutzgebiet als auch die zugehörige Verordnung für das Wasserschutzgebiet auf dem aktuellen Stand ist.
6. Zusammenfassung
Die Interpretation der Stadtwerke Waldkraiburg zum rechtlichen Status der Brunnen ist nicht korrekt. Nach wie vor besitzen die Brunnen kein Wasserrecht und die Wasserschutzgebiete sind zu überarbeiten. Die rechtliche Beurteilung obliegt grundsätzlich dem Landratsamt als zuständige Rechtsbehörde. Die in diesem Schreiben aufgeführten Aussagen zur rechtlichen Situation sind daher mit dem Landratsamt vorab abgestimmt.
Das Wasserwirtschaftsamt hält daher an der Stellungnahme fest, dass die Wasserversorgung damit aus wasserwirtschaftlicher Sicht nach wie vor strukturell nicht gesichert ist. Wir sehen daher auch ein Abwägungsdefizit.
Wir bitten um Berücksichtigung und ggf. Vorlage im Stadtrat.“
Nach Rücksprache mit dem städtischem Versorgungsträger, Stadtwerke Waldkraiburg GmbH, wurde mit Schreiben vom 02.02.2023 bestätigt, dass das Baugebiet an die Wasserversorgung angeschlossen werden kann. Die Leitungsquerschnitte in den angrenzenden Straßen ausreichend sind, um das entstehende Wohngebiet mit Trinkwasser zu versorgen. Auch der Löschwassergrundschutz kann gestellt werden und die Trinkwasserversorgung für das Wohngebiet gesichert ist.

Das BVerwG hat allgemeine Grundsätze für die Abwägung in der Bauleitplanung entwickelt die das BVerwG gleichermaßen bei anderen Planungen heranzieht. Den Inhalt der Abwägungsfehlerlehre hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) wie folgt wiedergegeben: »Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Insgesamt unterliegt die Abwägung allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingestellt werden müssen (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehlein-schätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die -elernentare planerische Entschließung- der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang. Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).«
Die für die konkrete Planungsentscheidung bedeutsamen Belange müssen in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt und bewertet werden, bevor sie gem.§ 1 Abs. 7 BauGB rechtmäßig abgewogen werden können. Bei der Ermittlung und Bewertung der abzuwägenden Belange geht es um die Erfassung der positiven wie negativen Folgen der Planung und die Prüfung der Abwägungsrelevanz der dabei berührten Belange. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials muss die Gemeinde darüber entscheiden, welche Belange für die Abwägung überhaupt in Betracht kommen können, und sie muss außerdem entscheiden, inwieweit das Abwägungsmaterial auf Grund der konkreten Umstände von Bedeutung, also abwägungserheblich, ist. Damit ist bereits die Zusammenstellung des Abwägungs-materials ein Vorgang des planerischen Abwägens. 
Im Rahmen des Verfahrens wurde u.a. das Wasserwirtschaftsamt angehört und die eingegangenen Informationen zum Planungsgebiet als abwägungserheblich erachtet. Das wurde Seitens des zuständigen Gremiums durch die durchgeführte Beratung, Abwägung mit dem Belang des Wohn-raumbedarfs und Beschlussfassung (Satzungsbeschluss) deutlich gemacht. Der Belang der Trinkwasserversorgung wurde nicht verkannt, da es sich bei dem Baugebiet um eine überschaubare Anzahl von Bauparzellen und Wohneinheiten handelt, wurde der Schwerpunkt beim Belang der Wohnraumversorgung gesetzt. Ein Abwägungsdefizit ist nicht erkennbar. 

Die Seitens der Fachbehörde vorgebrachten Informationen werden zur Kenntnis genommen und ein weiteres Mal mit dem städtischen Wasserversorger erörtert. Am gefassten Satzungsbeschluss vom 29.11.2022 wird festgehalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 26, Dagegen: 0

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28. Stadtentwicklung und Bauleitplanung; Vorstellung des städtischen Baulückenkatasters - Billigung des Untersuchungsergebnisses

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 31.01.2023 ö vorberatend 8
Stadtrat Stadtratssitzung 14.02.2023 ö beschließend 28

Beschluss

Die Stadt Waldkraiburg will der negativen Entwicklung hinsichtlich des Flächenverbrauchs entgegen-wirken und geht im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung das Thema Flächensparen ganz bewusst an. Das Ziel ist dabei, die Außenentwicklung auf der „grünen Wiese“ zukünftig möglichst gering zu halten und stattdessen die Innenentwicklung voranzutreiben, gemäß dem Grundsatz „Innenentwicklung vor Außen-entwicklung“. Um die tatsächliche Situation der Stadt abbilden zu können, wurde das Büro Dragomir Stadtplanung GmbH mit der Erhebung der Innenentwicklungspotenziale / eines Baulückenkatasters beauftragt. 

Durch das Konzept hat die Stadt Waldkraiburg einen genauen Überblick über die vorhandenen Innenent-wicklungspotenziale wodurch mit den vorhandenen (kommunalen) Flächenressourcen planvoller umge-gangen werden kann.

Das vom beauftragten Büro Dragomir Stadtplanung GmbH vorgestellte Untersuchungsergebnis wird gebilligt. 

Die Verwaltung wird beauftragt, das Baulückenkataster fortzuschreiben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 26, Dagegen: 0

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29. Genehmigung der Niederschrift des öffentlichen Teiles der Stadtratssitzung vom 13.12.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 14.02.2023 ö beschließend 29

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 26, Dagegen: 0

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30. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 14.02.2023 ö 30

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.04.2023 09:19 Uhr