Datum: 16.05.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Rathaus, Großer Sitzungssaal
Gremium: Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 20:40 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
9 Mitteilungen des Vorsitzenden
10 Verkehrsplanung; Verkehrsentwicklungsplan (VEP) - Zwischenpräsentation
11 Bauleitplanung; 46. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 82, Waldkraiburg West - Behandlung der Stellungnahmen - Auslegungsbeschluss
12 Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 82, Waldkraiburg West - Behandlung der Stellungnahmen - Auslegungsbeschluss
13 Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 63 Teil A, Bereich „Südlich des Grünen Wegs“, 3. Änderung - Aufstellungs- und Billigungsbeschluss
14 Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 29 für das Gewerbe- und Industriegebiet südlich der Daimler Straße, für einen Teilbereich an der Geretsrieder und Neutraublinger Straße, 13. Änderung - Billigungsbeschluss
15 Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 85 Teil B für den Bereich nördlich des Ruinenweges - Behandlung der Stellungnahmen - Auslegungsbeschluss
16 Baurecht; Bauvoranfrage - Ausbau des Dachgeschosses auf dem Grundstück Fl.Nr. 16/39 der Gemarkung Waldkraiburg, Prießnitzstr. 117
17 Baurecht; Bauantrag - Errichtung einer Dachgaube im Zuge des Dachgeschossausbaus auf dem Grundstück FlNr. 19/58 Gem. Waldkraiburg, Pfarrer-Kneipp-Str. 11
18 Genehmigung der Niederschrift des öffentlichen Teiles der Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschusssitzung vom 21.03.2023
19 Anfragen

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9. Mitteilungen des Vorsitzenden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 16.05.2023 ö 9

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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10. Verkehrsplanung; Verkehrsentwicklungsplan (VEP) - Zwischenpräsentation

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 16.05.2023 ö beschließend 10

Beschluss

Die Zwischenpräsentation zum aktuellen Bearbeitungsstand des Verkehrsentwicklungsplan wird zur Kenntnis genommen
Das Projekt Verkehrsentwicklungsplan wird planmäßig fortgeführt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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11. Bauleitplanung; 46. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 82, Waldkraiburg West - Behandlung der Stellungnahmen - Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 16.05.2023 ö vorberatend 11
Stadtrat Stadtratssitzung 23.05.2023 ö beschließend 10

Beschluss

Der Ausschuss stellt den Antrag, der Stadtrat möge wie folgt beschließen:

Der Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss der Stadt Waldkraiburg hat in seiner Sitzung am 07.07.2020 beschlossen, die durch das Büro U-Plan GbR ausgearbeitete 46. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Textteil und Begründung sowie Umweltbericht, jeweils in der Fassung vom 07.07.2020 zu billigen und öffentlich auszulegen. Für den Entwurf mit Datum 07.07.2020 einschließlich des Umweltberichtes wurde in der Zeit vom 28.08.2020 bis 06.10.2020 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) durchgeführt. Es wurden 44 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt. 
Von 2 Behörden (Untere Naturschutzbehörde, Ortsplanung beide im Landratsamt) wurden Einwände und Hinweise, die sich spezifisch auf die 46. Änderung des Flächennutzungsplanes beziehen, vorgebracht. Diese werden hier nachfolgend behandelt. Alle weiteren Einwände und Hinweise wurden von den Trägern öffentlicher Belange in einer gemeinsamen Stellungnahme zur 46. Änderung des Flächennutzungsplanes und zur Bebauungsplan Nr. 82 bzw. in einer Stellungnahme spezifisch auf den Bebauungsplan Nr. 82 bezogen, abgegeben. Diese Stellungnahmen werden im Rahmen der Abwägung zum Bebauungsplan Nr. 82 behandelt. 

Beschlusstext siehe Anlage.


Die Verwaltung wird beauftragt, den Planentwurf gem. §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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12. Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 82, Waldkraiburg West - Behandlung der Stellungnahmen - Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 16.05.2023 ö 12

Beschluss

Der Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss der Stadt Waldkraiburg hat in seiner Sitzung am 07.07.2020 beschlossen, den durch das Büro U-Plan GbR ausgearbeiteten Bebauungsplan Nr. 82 „Waldkraiburg West“ mit Textteil und Begründung sowie Umweltbericht, jeweils in der Fassung vom 07.07.2020 zu billigen und öffentlich auszulegen. Für den Entwurf mit Datum 07.07.2020 einschließlich des Umweltberichtes wurde in der Zeit vom 28.08.2020 bis 06.10.2020 die frühzeitige Öffentlichkeits-beteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) durchgeführt. Es wurden 44 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt. Von 15 Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen mit Äußerungen abgegeben. Darüber hinaus hat eine Privatperson eine Stellungnahme abgegeben.

Beschlusstext siehe Anlage.


Die Verwaltung wird beauftragt, den Planentwurf entsprechend des Beschlusstextes zu überarbeiten und gem. §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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13. Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 63 Teil A, Bereich „Südlich des Grünen Wegs“, 3. Änderung - Aufstellungs- und Billigungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 16.05.2023 ö beschließend 13

Beschluss

Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 63 Teil A, für den Bereich südlich des Grünen Wegs, wird beschlossen und der ausgearbeitete Bebauungsplanentwurf, in der Fassung vom 16.05.2023, gebilligt.

Die Verwaltung wird beauftragt, das Bauleitplanverfahren im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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14. Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 29 für das Gewerbe- und Industriegebiet südlich der Daimler Straße, für einen Teilbereich an der Geretsrieder und Neutraublinger Straße, 13. Änderung - Billigungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 16.05.2023 ö 14

Beschluss

Der vom Planungsbüro U-Plan ausgearbeitete Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 29, 13. Änderung samt Begründung, jeweils in der Fassung vom 16.05.2023, wird gebilligt.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Planentwurf öffentlich auszulegen und die Behördenbeteiligung durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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15. Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 85 Teil B für den Bereich nördlich des Ruinenweges - Behandlung der Stellungnahmen - Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 16.05.2023 ö 15

Beschluss

Während der öffentlichen Planauslegung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß §§ 13, 13 a, 3 Abs. 2, 4 Abs. 2, BauGB in der Zeit vom 25.01.2023 bis einschließlich 06.03.2023 sind Stellungnahmen eingegangen die wie folgt abgewogen werden:

  • Stellungnahme der Polizeiinspektion Waldkraiburg vom 24.01.2023:

In der Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass bei der zu erwartenden dichten Bebauung der späteren Parksituation Beachtung geschenkt werden soll. Da meistens zu wenig Stellplätze ausgewiesen werden und jeder Haushalt oft mehrere Fahrzeuge besitzt, die dann auf der Straße geparkt werden, birgt dies erhebliche Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. 

Abwägungsvorschlag: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Stellplatzbedarf wurde entsprechend der Stellplatzsatzung der Stadt Waldkraiburg festgesetzt. 

  • Stellungnahme der Handwerkskammer für München in Oberbayern vom 01.03.2023:

Grundsätzlich gibt es keine Einwände zum geplanten Vorhaben. Der Wegfall der Gewerbeflächen wird bedauert und darum gebeten, entsprechend an anderer Stelle Gewerbeflächen auszuweisen.

Abwägungsvorschlag: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 

  • Stellungnahme der IHK für München und Oberbayern vom 03.02.2023:

Aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft ist es nachvollziehbar, dass die städtebaulich unbefriedigende Situation im Plangebiet aufgelöst und der Nachfrage nach Wohnraum im Stadtgebiet Rechnung getragen werden soll.
Ein Ausgleich für die durch die Planung nicht mehr zur Verfügung stehende Gewerbefläche wird empfohlen, um den Bedarf an gewerblichen Flächen in Waldkraiburg weiterhin zu decken.

Abwägungsvorschlag: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

  • Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH vom 23.02.2023:

Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei Unwirtschaftlichkeit oder einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten.
Entlang der Liebig- sowie der Lindenthalstraße befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, alle Beteiligten darauf hinzuweisen, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden. Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. 


Wir beantragen daher Folgendes sicherzustellen:
• dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie
Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,
• dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.
• Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 6 Monaten benötigt.
• In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

Abwägungsvorschlag: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Entsprechende Hinweise wurden im Bebauungsplanentwurf bereits aufgenommen. 

  • Stellungnahme der Vodafone GmbH vom 06.03.2023:

Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen des Unternehmens. Es wird darauf hingewiesen, dass die Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen.

Sollte eine Umverlegung oder Baufeldfreimachung unserer Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, sind mindestens drei Monate vor Baubeginn Aufträge zu erteilen, um eine Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen sowie die notwendigen Arbeiten durchführen zu können.

Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass ggf. (z.B. bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen) die durch den Ersatz oder die Verlegung unserer Telekommunikationsanlagen entstehenden Kosten nach § 150 (1) BauGB zu erstatten sind.

Abwägungsvorschlag: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Entsprechende Hinweise wurden im Bebauungsplanentwurf bereits aufgenommen.

  • Spartenauskünfte der Stadtwerke Waldkraiburg GmbH:

Es befindet sich auf dem Gelände eine aktive 20kV - Übergabestation. Die Übergabestation war für die Stromversorgung des ehemaligen Nutzers „Fa. Netzsch" zuständig. Das Gebäude und die Anlagenteile (außer der Messung und Kabeleinschleifung) sind im Besitzstand der Fa. Netzsch. Ein Rückbau der Kabeleinschleifung ist mit zeitlichem Vorlauf möglich. Basis hierfür ist die Antragsstellung auf Stilllegung des Grundstückbesitzers. 
Das Grundstück ist mit der beschriebenen Ausnahme, seitens der Stromversorgung im Geltungsbereich der Stadtwerke Waldkraiburg GmbH, lastenfrei.
Für den Anschluss neuer Objekte, besteht zum Zeitpunkt keine Möglichkeit.
Hierfür bedarf es einer neuen Transformatorstation mit entsprechenden Erschließungsmaßnahmen. Die Stadtwerke Waldkraiburg GmbH weisen hier auf die aktuellen Lieferbedingungen mit Nachdruck hin. Die Lieferzeiten einer Trafostation betragen zum Zeitpunkt ca. 70 Wochen.
Im Bebauungsplan ist ebenfalls ein geeigneter Aufstellungsort mit einer benötigten Grundfläche von ca. 35m2 und einem gesicherten Zugang zu berücksichtigen.

Abwägungsvorschlag: Die Spartenauskünfte werden zur Kenntnis genommen. Im Bebauungsplan ist ein geeigneter Aufstellungsort für eine neue Transformatorstation festzusetzen. 

  • Stellungnahme des Bay. Landesamtes für Denkmalpflege vom 02.02.2023:

Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung: 
Bodendenkmalpflegerische Belange: 
Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen.
Art. 8 Abs. 1 BayDSchG: 
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit. 
Art. 8 Abs. 2 BayDSchG: 
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. 
Wir weisen darauf hin, dass in diesem Areal untertägige Befunde im Bereich des ehem. Rüstungswerk Waldkraiburg ("Fichte II"), Deutsche Sprengchemie GmbH (1938-1945) auftreten können, die als zeitgeschichtliche Denkmäler ausdrücklich nach Art. 8 BayDSchG meldepflichtig sind. 

Treten bei o. g. Maßnahme Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gem. o. g. Art. 8 BayDSchG zu melden und eine Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vorzunehmen. Ein Mitarbeiter des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege führt anschließend die Denkmalfeststellung durch. Die so identifizierten Bodendenkmäler sind fachlich qualifiziert aufzunehmen, zu dokumentieren und auszugraben. Der so entstandene denkmalpflegerische Mehraufwand wird durch die Beauftragung einer fachlich qualifizierten Grabungsfirma durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege übernommen.

  • Abwägungsvorschlag: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Entsprechende Hinweise wurden im Bebauungsplanentwurf bereits aufgenommen. 

  • Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim vom 08.02.2023:

Zum o.g. Vorgang nehmen wir aus wasserwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung:
1 Wasserwirtschaftliche Prüfung
1.1 Starkniederschläge
Starkniederschläge und damit verbundene Sturzfluten sind sehr seltene und kaum vorhersehbare Ereignisse, die aber bei realem Auftreten sehr große Schäden hervorrufen können. Starkregenereignisse können flächendeckend überall auftreten und werden voraussichtlich durch die Klimaänderung an Häufigkeit und Intensität weiter zunehmen. Vor diesem Hintergrund ist es aus unserer Sicht unabdingbar, alle Möglichkeiten zur Minimierung der potenziellen Schäden ins Auge zu fassen. Ziel muss es dabei sein, alle möglichen Wassereindringwege in die geplanten Gebäude bis zu den relevanten Höhen zu verschließen. Außerdem muss durch entsprechend angepasste Nutzung der tieferliegenden Räume sichergestellt werden, dass empfindliches oder besonders wertvolles Inventar nicht durch Wassergefahren geschädigt werden kann. Auch bei Bauvorhaben, bei denen die Barrierefreiheit zu fordern ist, muss der Schutz vor eindringendem Wasser ausreichend berücksichtigt werden.

Gemäß §55 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) soll Niederschlagswasser ortsnah versickert werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Die Aufnahmefähigkeit des Untergrundes ist mittels Sickertest nach Arbeitsblatt DWA-A 138, Anhang B, exemplarisch an repräsentativen Stellen im Geltungsbereich nachzuweisen. Sollten die Untergrundverhältnisse eine oberflächennahe Versickerung nicht oder nicht flächendeckend zulassen, ist von der Stadt ein Konzept zur schadlosen Niederschlagswasserbeseitigung der öffentlichen und privaten Flächen aufzustellen. Es reicht nicht aus, die Grundstückseigentümer zur dezentralen Regenwasserversickerung zu verpflichten. Schützende Deckschichten dürfen nicht durchstoßen werden. Grundsätzlich sollten alle Möglichkeiten zur Reduzierung und Rückhaltung des Regenwasseranfalles (z.B. durch Gründächer) genutzt werden.
Es ist für das Baugebiet eine ausgeglichene Wasserbilanz anzustreben, d.h. die Wasserbilanzgrößen
Direktabfluss, Grundwasserneubildung und Versickerung sowie Verdunstung im Baugebiet sind dem unbebauten Referenzzustand anzugleichen.
1.2 Altlasten
Das Stadtgebiet Waldkraiburg ist großteils überlagert mit dem ehemaligen Werk Fichte. Auch im Plangebiet sind mögliche Altlasten nicht auszuschließen.
1.3 Trinkwasserversorgung
Die Stadt Waldkraiburg wird durch die Stadtwerke Waldkraiburg mit Trinkwasser versorgt. Die vier Brunnen besitzen derzeit keine wasserrechtliche Erlaubnis und werden lediglich mit einen vorzeigten Maßnahmenbeginn betrieben. Die Trinkwasserschutzgebiete sind nicht nach den aktuellen Regeln der Technik bemessen, der Schutz des Trinkwassers für die Bürger der Stadt Waldkraiburg ist daher nicht vollumfänglich gegeben. 
Die Wasserversorgung besitzt derzeit keine Redundanzen oder andere Versorgungsmöglichkeiten. Des Weiteren befinden Sich die Brunnen in einem Grundwasserkörper, der nach Wasserrahmenrichtlinie quantitativ als „at risk“ eingestuft wurde. Maßgeblich hierfür ist eine zu geringe Grundwasserneubildung sowie eine Übernutzung.
2 Folgerungen für die Bauleitplanung
Im Sinne einer umfassenden, nachhaltigen Vorsorge gegen Hochwasser- und Altlastengefahren und damit verbundenen Reduktion von Risiken kann die Stadt Waldkraiburg im Rahmen der Bauleitplanung durch Festsetzungen und Hinweise einen wesentlichen Beitrag zur Sicherheit der Bürger leisten. Hinsichtlich der genannten Gefährdung halten wir folgende Festsetzungen für notwendig:
2.1 Starkniederschläge
Die Ausführungen im Punkt 12 (Berücksichtigung von Starkregenereignissen) der Hinweise im o.g. Bebauungsplan begrüßen wir sehr. Wir bitten jedoch, diesen Punkt in die Festsetzungen zu übertragen.
Die Stadt kann ebenso freizuhaltende Flächen für die Wasserwirtschaft zur Verdunstung, Rückhalt und Versickerung von Niederschlagswasser auf den jeweiligen Parzellen festsetzen. Wir raten der Stadt Waldkraiburg hiervon Gebrauch zu machen (vgl. §9 Abs. 1 Nr. 16 d) BauGB).
Auch für die künftige Siedlungsentwicklung sollte bereits jetzt schon die Starkregenthematik angemessen berücksichtigt werden. Wir möchten daran erinnern, dass die Kanalisation bei einem Starkregenereignis in der Regel bereits nach kurzer Zeit überlastet ist. Dies kann zum Beispiel über freizuhaltende Notwasserwege in Form einer Mulde geschehen 
Abwägungsvorschlag: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ein Hinweis auf die geschilderte Problematik erscheint aus planerischer Sicht ausreichend zu sein.

2.2 Altlasten
Werden Auffüllungen im Zuge der Bauarbeiten angetroffen, sind die Aushubmaßnahmen durch ein fachlich geeignetes Ingenieurbüro begleitend zu überwachen.
Anfallendes Aushubmaterial ist ordnungsgemäß nach Rücksprache mit dem Landratsamt Mühldorf a. Inn und gegen Nachweis zu entsorgen oder zu verwerten. Material darf auf Grund der Vorbelastungen der Umgebung bis zu einem maximalen Zuordnungswert von Z 1.1 wieder eingebaut werden. Bei beabsichtigter Verfüllung von Aushub mit höheren Zuordnungswerten ist Rücksprache mit dem Wasserwirtschaftsamt Rosenheim zu halten.
Sollten im Zuge der Bauarbeiten Belastungen des Untergrundes festgestellt werden, die eine Grundwassergefährdung befürchten lassen, sind unverzüglich das Landratsamt Mühldorf a. Inn und das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim zu benachrichtigen.
Für die Niederschlagswasserbehandlung ist nachzuweisen, dass keine schädlichen Verunreinigungen
im Untergrund vorliegen oder vom Niederschlagswasser durchströmt werden.

Abwägungsvorschlag: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Wortlaut wird in die Festsetzungen des Bebauungsplanes übernommen. 

2.3 Trinkwasserversorgung
Aus fachlicher Sicht ist die Wasserversorgung derzeit strukturell nicht sichergestellt. Der Bauleitplanung kann daher hier dennoch zugestimmt werden, da aktuell der Rahmenterminplan eingehalten wird (siehe S. 8 des Konzeptes zur Überarbeitung und Ergänzung des Grundwassermodells Inn-Niederterrrasse, 18.11.2022). Solange dieser strikt eingehalten wird, sehen wir die strukturelle Sicherheit der Wasserversorgung auf einem guten Weg. Wir fordern die Stadt Waldkraiburg sowie die Stadtwerke Waldkraiburg daher auf, diesen zwingend einzuhalten.
3 Hinweise
3.1 Informationen zu Hochwasser und Versicherungen
Planer und Bauherren werden auf die dauerhaft verbleibenden Starkregenrisiken ausdrücklich hingewiesen.
Hierzu möchten wir auf die Arbeitshilfe des StMUV und StMB zu „Hochwasser- und Starkregenrisiken
in der Bauleitplanung“ sowie die Empfehlung „Wassersensible Siedlungsentwicklung“ für ein klimaangepasstes Regenwassermanagement aufmerksam machen. Informationen unter: Wassersensible Siedlungsentwicklung (bayern.de) Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen. (weitere Informationen: www.elementar-versichern.de). Wir raten dringend zu einer wassersensiblen Bauleit- und Gebäudeplanung.
Auf ausreichende breitflächige Verdunstungs- und Versickerungsanlagen ist im Sinne des
Arbeitsblattes DWA-A102 zu achten.
3.2 Vorsorgender Bodenschutz
Zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen (insbesondere des Mutterbodens nach § 202 BauGB), ist der belebte Oberboden und ggf. kulturfähige Unterboden getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und einer möglichst hochwertigen Nutzung zuzuführen. Zu berücksichtigen sind hierbei die DIN 18915 und die DIN 19731. Wir bitten weiterhin das Merkblatt „Bodenkundliche Baubegleitung – Leitfaden für die Praxis“ des Bundesverbandes Boden e.V. sowie die Hinweise in der DIN 19639 zu beachten.

Abwägungsvorschlag: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Entsprechende Hinweise wurden im Bebauungsplan bereits aufgenommen. Der Hinweistext unter Ziffer 3.2 wird ergänzend aufgenommen.
  • Stellungnahme des Bund Naturschutz in Bayern e.V. vom 05.03.2023:

Wir schätzen die Idee, eine innerstädtische ehemalige Gewerbefläche mit Wohnungen zu bebauen und so zum Wohle der Wohnungssuchenden umzuwidmen.
Wir freuen uns außerdem, dass bei dem Vorhaben einige wichtige Vorgaben im Sinne der Klima Resilienz unserer Stadt gemacht wurden: 
- Eine Dachbegrünung ist verbindlich
- Schottergärten sind verboten
- Versickerung von Regenwasser muss auf dem Grundstück erfolgen und darf möglichst nicht abfließen
Schutz der heimischen Insektenwelt:
Wir empfehlen als ausschließlich „insektenfreundliche'' Leuchtmittel LED ,,Warmweiß" mit max. 2.700 K) zu verwenden. Ferner ist darauf zu achten, dass das Licht gezielt auf die zu beleuchtenden Flächen gelenkt und eine Abstrahlung in die Umgebung vermieden wird.
Artenschutz:
Zum öffentlichen Straßenraum und an seitlichen Grundstücksgrenzen ist zwischen Boden und Zaununterkante ein Abstand von 15 cm (Abstand Boden - Zaun) vorzusehen, damit Tiere wie Igel oder Amphibien problemlos die Grundstücksgrenzen passieren können Fensterschächte und Aufgänge sind so auszuführen, dass keine Tierfallen entstehen (schräger, rauer Beton, Gestein wie Nagelfluh). Ggf.
Kellerschächte mit insektensicheren Gittern abdecken.
Nachhaltigkeit:
Nach heutigen Vorgaben der Nachhaltigkeit der C02-Problematik sowie der umweltfreundlichen Stromerzeugung halten wir es für notwendig, auf Dachflächen Photovoltaikanlagen und Warmwasser-kollektoren nicht nur zu empfehlen, sondern verbindlich vorzugeben.
Vorschlag: auf 50 % der Fläche ist eine Photovoltaikanlage bzw. eine Solarthermie zu installieren.
Weiterhin regen wir an, die Begrünung von Dächern mit einer Neigung bis 8° festzusetzen.

Abwägungsvorschlag: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Einige Punkte zum Artenschutz. Z.B. Abstand zwischen Boden und Zaununterkante, wurden im Bebauungsplan bereits verbindlich festgesetzt. Die Stadt Waldkraiburg hat einen Grundsatzbeschluss gefasst, sämtliche Leuchtstellen auf LED Leuchtmittel umzustellen. Die Umstellung wird Zug um Zug umgesetzt. 
Photovoltaikanlagen etc. werden in der Planung nicht ausgeschlossen. Von einer verpflichtenden Festsetzung wurde u.a. auch wegen des unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwands im Zusammenhang der Bauausführung Abstand genommen.

  • Stellungnahme des Landratsamtes Mühldorf am Inn vom 20.02.2023:

Naturschutz und Landschaftspflege:
Aus naturschutzfachlicher Sicht wird die Änderung des Bebauungsplanes begrüßt, da die Versiegelung der Fläche reduziert und zugleich zur Schaffung von verdichtetem Wohnraum sinnvoll nachgenutzt wird! Folgende Forderungen/Anregungen werden zum vorgelegten B-Plan beigesteuert:
Artenschutz:
• Um das Eintreten von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) zu vermeiden, ist vor dem Abriss der Bestandsgebäude eine Begehung durch eine faunistische Fachkraft durchzuführen, um sicherzustellen ob Fortpflanzungsstätten von geschützten Arten (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 & 14 BNatSchG) wie z.B. Fledermäusen oder Vögel betroffen sind. Das Ergebnis der Begehung ist in einem Kurzgutachten niederzuschreiben und der unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig vor den Abrissarbeiten vorzulegen. Sollten geschützte Arten betroffen sein, sind entsprechende Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen in das Gutachten aufzunehmen, mit der Naturschutzbehörde abzustimmen und im Rahmen der Abrissarbeiten zu beachten.

Abwägungsvorschlag: Der Wortlaut wird unter den Festsetzungen des Bebauungsplanes übernommen. 

Grünordnung:
• Für die Baumpflanzungen sollten Vorgaben zur Pflanzgrube gemacht werden, sodass der Baum zukunftsfähig ist und sich zu einem vitalen Baum entwickeln kann (mind. 12 m3 Pflanzgrube mit einer Mindesttiefe von 1,5 m und einem angemessenen, humosen Substrat; vgl. u.a. FLL-Richtlinien). Es wird dringend empfohlen die Baumpflanzungen auf öffentlichem Grund durchzuführen, sodass eine fachgerechte Pflege sichergestellt werden kann. Alternativ könnte eine Bescheinigung über die fachgerechte Herstellung der Bepflanzung durch eine Fachfirma von den Privateigentümern eingefordert werden.
• Die Verpflichtung zur Verwendung wasserdurchlässiger Beläge sollte nicht rein auf Stellplätze reduziert, sondern auf alle anderen überbauten Flächen (z.B. Zuwegungen) erweitert werden.
• Zudem wird empfohlen eine insektenfreundliche Beleuchtung gemäß StMUV Leitfaden "Leitfaden zur Eindämmung der Lichtverschmutzung" im Bebauungsplan festzulegen (z.B. keine (Boden-)Strahler, Kugelleuchten, angemessene Lichtfarbe, Bewegungsmelder).

Abwägungsvorschlag: Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Im Bebauungsplan wurde bereits eine Festsetzung bezüglich zu pflanzenden Bäumen aufgenommen die hinreichend bestimmt ist. 
Verpflichtung zur Verwendung von wasserdurchlässigen Belägen auch auf Zuwegungen ist sinnvoll und wird in den Bebauungsplan übernommen. 
Die Stadt Waldkraiburg hat einen Grundsatzbeschluss gefasst, sämtliche Leuchtstellen auf LED Leuchtmittel umzustellen. Die Umstellung wird Zug um Zug umgesetzt.

Bodenschutz:
Werden im Zuge der Erdarbeiten Verfüllungen vorgefunden oder gibt es andere Informationen, die auf mögliche Schutzgutgefährdungen nach Bodenschutzrecht, insbesondere des Grundwassers, hindeuten (etwa organoleptisch auffällige Bereiche), ist das Landratsamt Mühldorf a. Inn unverzüglich zu benachrichtigen und ggf. ein fachkundiger Sachverständiger nach § 18 BBodSchV hinzuzuziehen.
Anfallender Bodenaushub ist nach den abfallrechtlichen Vorgaben zu separieren und nach Absprache mit dem Landratsamt Mühldorf a. Inn ordnungsgemäß und schadlos gegen Nachweis zu entsorgen oder zu verwerten. Hierzu empfehlen wir die Aushubüberwachung durch einen fachkundigen Sachverständigen.
Soll Bodenmaterial wieder eingebaut werden, so ist mit dem Landratsamt Mühldorf a. Inn (Abfallrecht) und dem Wasserwirtschaftsamt Rosenheim (tGA, Bodenschutz) zu klären, bis zu welchem Zuordnungswert dies möglich ist.
Es ist sicherzustellen und nachzuweisen, dass das Niederschlagswasser nicht über belastete Bereiche versickert.

Abwägungsvorschlag: Die o.g. Auflagen zum Bodenschutz werden in den Bebauungsplan verbindlich übernommen. Der Nachweis über den Versickerungsbereich des Niederschlagswassers ist mit den Unterlagen zur Baugenehmigung bzw. Freistellung vorzulegen. 

  • Stellungnahme der Gemeinde Heldenstein vom 10.03.2023:

…“ die Gemeinde Heldenstein bedankt sich für die Beteiligung gern. § 4 Abs. 2 BauGB im Zuge der
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 85 Teil B.
Gleichzeitig und nach Prüfung lehnt die Gemeinde Heldenstein die vorgelegte Planung im Zuge dieses Verfahrens ab, da sie hier die Belange der Gemeinde Heldenstein in Bezug auf die Trinkwasserversor-gung im Einzugsgebiet sowie die verkehrstechnischen Auswirkungen auf das Gemeindegebiet Heldenstein als unzureichend berücksichtigt sieht.

Zur Erläuterung:
Die Gemeinde Heldenstein sieht die vorgelegte Planung und damit entstehende erhebliche Steigerung von Verbraucherstellen in der Trinkwasserversorgung als sehr kritisch.
Bezogen auf die bereits heute im gesamten Einzugsgebiet der Stadtwerke Waldkraiburg existierenden Versorgungsproblematiken sieht die Gemeinde Heldenstein mit dieser Erweiterung eine weiterführende Trinkwasserversorgung als stark gefährdet an und stellt fest, dass sich dies zum Nachteil auf die Nachbargemeinden und deren strukturellen Wasserversorgung auswirken wird.
Bereits im Jahre 2018 wurde die Wasserversorgung für das Einzugsgebiet der Stadtwerke Waldkraiburg als eine Übernutzung beurteilt und dringend festgestellt, weitere Trinkwasservorkommen zu erschließen. Da dies jedoch bis heute nicht erfolgt ist wird sich demzufolge eine Verbesserung in der Versorgungsknappheit mit Trinkwasser auch in naher Zukunft nicht einstellen können.
Auf diese grundlegende Problematik zur Sicherung der Trinkwasserversorgung wird ebenfalls regelmäßig durch das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim bereits heute hingewiesen. So beurteilt das WWA-RO die aktuelle Wasserversorgung im Einzugsgebiet der Stadtwerke Waldkraiburg als nicht gesichert.
Somit muss hier im Vorfeld der geplanten Entwicklung die Trinkwasserversorgung im Einzugsgebiet der Stadtwerke Waldkraiburg, auch unter Berücksichtigung der Nachbargemeinden, als gesichert nachgewiesen werden. 

In Bezug auf das sich entwickelnde Verkehrsaufkommen wurde im Zuge des Verfahrens leider nur das direkten Plangebiet betrachtet und hierzu ein Untersuchungsergebnis vorgelegt.
Die Gemeinde Heldenstein sieht das neu hinzukommende Verkehrsaufkommen dieser Planung, im unmittelbar angrenzenden Gemeindegebiet Heldenstein, als durchaus kritisch an.
Hierzu und zur Aufklärung der Auswirkung auf unser Gemeindegebiet sollte eine erarbeitete Betrachtung durchgeführt und vorgelegt werden.

Aus vorgenannten Gründen sieht sich die Gemeinde Heldenstein in Ihrer eigenen Entwicklung stark beeinträchtigt und fordert die Stadt Waldkraiburg auf, die gesicherte Trinkwasserversorgung im Einzugsgebiet der Stadtwerke Waldkraiburg, ohne eine nachteilige Auswirkung auf die Nachbargemeinde Heldenstein nachzuweisen und ebenso die verkehrlichen Auswirkungen auf die Gemeinde Heldenstein zu erarbeiten und vorzulegen.   …“

Abwägungsvorschlag

Zum Thema Trinkwasserversorgung hat sich der Versorgungsträger der Stadt Waldkraiburg mit Schreiben vom 30.03.2023 wie folgt geäußert:

…“ die Stadtwerke Waldkraiburg GmbH sehen die Versorgung mit Trinkwasser des Planungsgebiets im Bebauungsplan Nr. 85 Teil B sowohl aus qualitativer als auch quantitativer Hinsicht im Hinblick auf die in Relation zu unserer Gesamtmenge zusätzlich benötigte Trinkwassermenge als gesichert an. Eine erhebliche Steigerung des Trinkwasserverbrauchs in Relation zum gesamten Bedarf für Waldkraiburg, Heldenstein sowie Rattenkirchen, wie dies die Gemeinde Heldenstein angeführt hat, können wir nicht erkennen. In Relation zum Gesamtverbrauch steigt durch das neue Planungsgebiet der Verbrauch zwar an, von einer erheblichen Steigerung kann man hier nicht sprechen. 
Eine Versorgungsknappheit, wie von der Gemeinde Heldenstein angeführt, sehen wir derzeit nicht. Es ist zwar richtig, dass der Grundwasserkörper der gesamten Inn-Niederterrasse langfristig wie vom WWA Rosenheim mitgeteilt als „at risk“ zu sehen ist. Dies betrifft jedoch alle Trinkwasserversorger im Bereich der Inn-Niederterrasse. Die Stadtwerke arbeiten in Zusammenarbeit mit der Stadt Waldkraiburg daran, dieses erst langfristig auftretende Problem durch Reduzierung des Trinkwasserverbrauchs, durch Erhöhung der Grundwasserneubildung, durch Zusammenarbeit mit anderen Trinkwasserversorgern sowie durch die Erschließung von weiteren Bezugsquellen zu lösen. Weiterhin sind wir in enger Abstimmung mit dem Landratsamt Mühldorf sowie dem WWA Rosenheim um das vorhandene Schutzgebiet auf den aktuellen Stand der Technik zu bringen. Der mit dem WWA Rosenheim hierzu abgestimmte Rahmenterminplan zur Erstellung eines neuen Grundwassermodells wird eingehalten.“ 

Aus Sicht der Fachbehörde (WWA Rosenheim) ist die Wasserversorgung derzeit strukturell nicht sichergestellt. Der laufenden Planung wird dennoch zugestimmt, da aktuell der Rahmenterminplan eingehalten wird (siehe Wortlaut der Stellungnahme oben).

Die Abwägung wird in die Begründung zum Bebauungsplanentwurf übernommen.

Zum Thema verkehrliche Auswirkung auf die Gemeinde Heldenstein

Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Liebigstraße 28 in Waldkraiburg hat die Gemeinde Heldenstein einen Einwand bzgl. der verkehrlichen Auswirkungen durch den Neuverkehr der geplanten Wohnnutzungen auf dem Grundstück der Liebigstraße 28 auf das Gemeindegebiet Heldenstein erhoben. Das Gemeindegebiet Heldenstein beginnt unmittelbar nach der nördlichen Stadtgrenze Waldkraiburgs in der Heldensteiner Straße (MÜ 13). Im Rahmen dieser Stellungnahme soll erörtert werden, welche Verkehrszunahmen im Gemeindegebiet bzw. im Hauptort Heldenstein zu erwarten sind, wenn die bestehende Nutzung der Firma Netzsch mit den geplanten Wohnnutzungen ersetzt wird. 
Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung „Bebauungsplan Liebigstraße 28, Waldkraiburg“ [OINF; Stand: 17.08.2022] wurden umfassende Verkehrserhebungen und Verkehrsabschätzungen durchgeführt, welches ein voraussichtliches Quell- und Zielverkehrsaufkommen der Firma Netzsch von ca. 360 Kfz-Fahrten/24h ermittelt hat. 
Für das geplante Wohngebiet wurde ebenfalls das zu erwartende Neuverkehrsaufkommen abgeschätzt. Hier beträgt das zu erwartende spezifische Neuverkehrsaufkommen knapp 750 Kfz-Fahrten / 24 Stunden. 
Die Verkehrsuntersuchung umfasst die nähere Umgebung des Bauvorhabens. Wie sich die Verkehre außerhalb des Untersuchungsgebietes verhalten, wurde im Rahmen der Verkehrsuntersuchung nicht untersucht. Um dennoch Aussagen v.a. bzgl. der Verkehrszunahme im Gemeindegebiet Heldenstein treffen zu können wird das Landesverkehrsmodell Bayern – Prognose 2035 herangezogen und über die Bildung einer sogenannte Verkehrsspinne die räumliche Verteilung des Ziel-/Quellverkehrsaufkommen des bereits bestehen-den Verkehrsbezirks 3 („Waldkraiburg 3“), in welchem sich auch das Bauvorhaben befindet, ermittelt. Eine Verkehrsspinne besteht aus allen Wegen, deren Verlauf über die für die Spinnenberechnung gewählten Netzobjekte (z.B. Strecke, Bezirk) führt. Daraus erkennbar ist die Verteilung des Verkehrs ausgehend von dem gewählten Netzobjekt. Mit Hilfe der gelegten Verkehrsspinne kann das Potential an Fahrten, die durch das Gemeindegebiet Heldenstein, genauer durch den Hauptort Heldenstein, fahren, abgeschätzt werden. Das Landesverkehrsmodell Bayern zeigt ein Verkehrsaufkommen von ca. 900 Kfz-Fahrten / 24 Stunden, das potenziell durch den Hauptort Heldenstein aus dem Bezirk „Waldkraiburg 3“ fährt. Insgesamt ist für den Bezirk „Waldkraiburg 3“ ein Quell- und Zielverkehrsaufkommen von 6.136 Kfz-Fahrten / 24 Stunden im Landesverkehrsmodell Bayern hinterlegt. Demnach sind potenziell etwa 15 % der Fahrten von bzw. nach „Waldkraiburg 3“ in Richtung des Hauptorts Heldenstein ausgerichtet. 
Überträgt man diese 15 % auf den bestehenden Verkehr der Firma Netzsch und das abgeschätzte Verkehrsaufkommen durch die geplanten Wohnnutzungen ermittelt sich ein Verkehrsaufkommen von ca. 55 Kfz-Fahrten / 24 Stunden (Firma Netzsch) und ca. 115 Kfz-Fahrten / 24 Stunden (Wohnnutzung). Demnach ist ein Potenzial an Mehrverkehrsaufkommen von ca. 60 Kfz-Fahrten / 24 Stunden durch die Gemeinde Heldenstein bzw. den Hauptort Heldenstein möglich. 
Um diesen berechneten Mehrverkehr in ein Verhältnis mit den aktuellen Verkehrsbelastungen zu setzen, wird die Zählstelle 77409818 aus den amtlichen Straßenverkehrszählungen 2021 in der Heldensteiner Straße (MÜ 13) herangezogen. An dieser Zählstelle wurden folgende Verkehrsaufkommen im Rahmen der amtlichen Straßenverkehrszählung im Jahr 2021 erhoben: 
- 2.741 Kfz-Fahrten / 24 Stunden (DTV = durchschnittliches tägliches Verkehrsaufkommen) bzw. 
- 3.233 Kfz-Fahrten / 24 Stunden (DTVW = durchschnittliches werktägliches Verkehrsaufkommen) 

Das abgeschätzte Verkehrsaufkommen im Bestand bzw. in der Planung bezieht sich immer auf einen maßgebenden Werktag. Somit muss Vergleich die zu erwartende Zunahme mit dem bestehenden Verkehrsaufkommen an der Zählstelle die DTVW-Belastung in Bezug gesetzt werden. Im Bereich der Zählstelle sind demnach Verkehrszunahmen durch das geplante Wohngebiet (mit Berücksichtigung der wegfallenden Verkehre durch die Firma Netzsch) von knapp 2% möglich und stellen im Verhältnis zur Gesamtquerschnittsbelastung der Kreisstraße MÜ 13 eine marginal Zunahme der Verkehrsbelastung dar. 
Aktuelle Verkehrserhebungen im Rahmen anderer Projekte zeigen, dass die erhobenen Verkehrsbelastungen im Rahmen der amtlichen Straßenverkehrszählungen 2021 deutlich niedriger sind als die aktuellen Verkehrsbelastungen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie Einfluss auf diese Zähldaten hatten. Demnach dürften voraussichtlich die Verkehrszunahmen infolge der geplanten Wohnnutzung tendenziell einen noch geringeren Anteil an der Gesamtbelastung der Kreisstraße MÜ13 haben.

Die vom Institut für Verkehrsplanung und Verkehrstechnik Obermeyer erarbeitete verkehrsrechtliche Stellungnahme vom 30.03.2023 wird in der Begründung thematisiert als Bestandteil zum Bebauungsplan beigelegt. 

  • Stellungnahme eines Bürgers vom 06.03.2023:

…“ gegen den am 16/17.01.2023 bekanntgegebenen Bebauungsplan möchte ich folgende Einwände
vorbringen:
Warum, wurde im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gern. § 13 a BauGB i.V.m. § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB den oben genannte Bebauungsplan zugestimmt!? (Der Netzsch war ein Werksgelände!)

Warum, wurde das ca. 16.000 qm2 Werksareal in die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes 
(WA) mit ca. 150 Wohnungen vorgesehen wo man nur eine ca. Angabe erfährt/enthält und nicht einen genaueren Zahlstand beinhaltet!? Also können Abweichungen in welcher Zahlenhöhe/Zahlenform auch immer beinhalten!

Wie genau, sollen für ca. 150 Wohnungseinheiten 300 Stellplätze auf diesem Gelände entstehen, wenn jede Wohnung 2 Stellplätze aufweisen/vorweisen müssen!?“

Abwägungsvorschlag: Ziel der Planung ist, die derzeitige, städtebaulich unbefriedigende Situation, die aus der Lage eines produzierenden Gewerbebetriebes im Umfeld der Wohnbebauung liegt, aufzulösen und das Gebiet in seiner Gesamtheit aufzuwerten. Dazu soll das Plangebiet unter Berücksichtigung der Umgebungsnutzungen für wohnbauliche Zwecke wieder nutzbar gemacht werden. Auf dem ca. 16.000 m² großen Grundstück ist die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes (WA) mit ca. 150 Wohnungen vorgesehen. Damit soll ein Beitrag zur Deckung des Bedarfs an Wohnraum in attraktiver, innerstädtischer Lage geschaffen und das Wohnen verschiedener Generationen in enger Nachbarschaft gefördert werden. Gleichfalls leistet die Stadt Waldkraiburg mit der Planung einen Beitrag zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden, indem der Nutzung innerstädtischer Flächen der Vorrang vor der Ausweisung neuer Baugebiete in Standrandlage gegeben
wird. Die Planung ist somit auch Ausdruck des Willens der Stadt Waldkraiburg, zukünftig innerstädtisch der Wohnnutzung Vorrang vor rein gewerblichen Nutzungen zu geben. Das Bauleitplanverfahren wird gemäß § 13a BauBG ohne Umweltprüfung durchgeführt. 
Laut § 13 a BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn u.a. in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind und die Zulässigkeit von Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht auslöst. Da die gesetzlichen Kriterien erfüllt sind, wurde Seitens des zuständigen Gremiums beschlossen, das Bauleitplanverfahren gem. § 13 a BauGB durchzuführen.

In der Begründung wurde die voraussichtliche Anzahl der Wohneinheiten mit 150 benannt. Da es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt werden lediglich die Rahmenbedingungen der Bebauung festgelegt. Erst nach Sichtung der eingereichten Unterlagen zur Einzelbaugenehmigung die konkrete Anzahl der Wohneinheiten benannt werden.
Der nachzuweisende Stellplatzbedarf richtet sich nach der Stellplatzsatzung der Stadt Waldkraiburg und hängt von der Anzahl und Größe der Wohneinheiten ab. Die überwiegende Anzahl der Stellplätze wird in der geplanten Tiefgarage nachgewiesen. Einige Stellplätze müssen, lt. Stellplatzsatzung, auch oberirdisch angelegt werden. 

„Warum, wurde die verkehrstechnische Untersuchung ( Obermeyer vom 17.08.2022, Projekt Nr.: 29103.03) in der Haupt-Urlaubszeit durchgeführt, wo fast keine LKW vom und zum Netzsch gefahren sind, auch das Arbeitspersonal kaum, oder nur vereinzelt in und am Arbeitsplatz waren!?
Daher, können die Zahlen der Kapazitätsbetrachtungen, Leistungsfähigkeiten und Kapazitätsreserven nicht stimmen und die Belastungsgrenze für die anliegenden Anwohner nicht der Richtigkeit entsprechen.
In diesem Zeitraum waren die Parkmöglichkeiten auf den öffentlichen Straßenbereichen Troppschallee, Liebigstraße und Lindenthalstraße überwiegend und zum größten Teilen frei!“

Abwägungsvorschlag: Die Verkehrsabschätzung der bestehenden Nutzung (Firma Netzsch) auf dem Grundstück des Bebauungsplanes erfolgte in enger Abstimmung mit der Firma NETZSCH. Zudem wurde das abgeschätzte Verkehrsaufkommen mit den erhobenen Verkehrsbelastungen (vgl. Kapitel 2.2) auf Plausibilität geprüft. Die maßgebenden Spitzenstundenbelastungen (morgens / abends) infolge der bestehenden Nutzung (Firma NETZSCH) wurden ebenfalls in Anlehnung an die „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ [FGSV, 2006] ermittelt. 

„Warum, wird ein Wohnkomplex oder mehrere Wohnkomplexe mit einer Geschoss Höhe von 3 bis 6 Geschossen in ein umliegendes Wohngebiet Befürwortet, wenn die umliegenden Häuser nicht Höher als 2 bis 3 Geschosse sind!?“

Abwägungsvorschlag: Derzeit ist der gewerblich genutzte Planbereich fast vollständig versiegelt. Entsprechend führt die nun geplante Bebauung insgesamt zu einer Flächenentsiegelung. Vor dem Hintergrund der anhaltend hohen Wohnungsnachfrage in der Stadt Waldkraiburg einerseits und der Verpflichtung zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden andererseits ist in dem freiwerdenden Areal eine verdichtete Bauweise vorgesehen. In der Gesamtbetrachtung der beiden Wohngebiete ergibt sich im Durchschnitt ein Maß der baulichen Nutzung, welches innerhalb der in § 17 BauNVO aufgeführten Orientierungswerte liegt. Zudem ist die dichtere und höhere Bebauung durch Straßen räumlich stärker von der benachbarten, lockereren und niedrigeren Umgebungsbebauung getrennt.

„Warum, wurde im Bebauungsplan Nr. 85 Teil B für den Bereich nördlich des Ruinenwegs das Werksareal Netzsch nicht mit den angrenzenden Straßennamen Liebigstraße/Lindenthalstraße im Bebauungsplans und in der Bekanntmachung von Ihnen der Stadt aufgeführt!? Der Ruinenweg grenzt nicht an das betroffene Werksareal!“

Abwägungsvorschlag: Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 85 im Jahr 1997 war es, sowohl das Firmenareal wie auch im Süden angrenzende Grundstücke einer Wohnbebauung zuzuführen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde dieser „nördlich des Ruinenweges“ benannt. Im Laufe des Verfahrens hat es sich herauskristallisiert, das die Betriebsverlagerung sich verzögert. Der Geltungsbereich wurde in Teil A und B aufgeteilt, die Bezeichnung der Satzung ist unverändert geblieben.

„Auch würde mich der ungefähre Baustart und die dazugehörenden betroffenen Straßensperrungen in diesem Bereichen interessieren!
Und welcher Baulärm von wann bis wann (Arbeitsbeginn/Arbeitsende und die
Arbeitswochentage) auf uns Anwohner zukommt? …“

Abwägungsvorschlag: Bei der laufenden Planung handelt es sich um einen Angebotsbebauungsplan. Das Grundstück liegt im Eigentum eines privaten Bauherrn. Der Zeitpunkt der Realisierung kann daher nicht genannt werden. Sollten für die Umsetzung der Baumaßnahme Straßensperrungen notwendig werden, informiert die Stadt darüber rechtzeitig in Pressemitteilungen und auf der Homepage.

  • Stellungnahme aus dem Fachbereich Bauordnung vom 30.03.2023:

Auf Flächen für Stellplätzen können auch Carports errichtet werden. Entsprechende Festsetzung wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Oberirdische Garagen sind nicht zulässig.

Im Bebauungsplan werden Festsetzungen zu Nebenanlagen / Nebenanlagenzonen und deren baurechtlichen Beurteilung aufgenommen.

Balkonverglasungen sind zulässig. Eine entsprechende Regelung wird im Bebauungsplan aufgenommen.

Auf Vorschlag der Verwaltung wird unter Nr. 11 der Hinweise der letzte Satz, in dem der Bauherr als Kostenträger von möglichen Kabel- /Leitungsverlegungen festgelegt wird, ersatzlos herausgenommen. 

Nr. 10 der Hinweise zum Artenschutz ist im Bebauungsplan verbindlich festzusetzten. 

Der Gebäudeabbruch ist im Plan darzustellen.

Die Verwaltung wird beauftragt den Entwurf des Bebauungsplanes entsprechend des Beschlusstextes zu aktualisieren und erneut öffentlich auszulegen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

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16. Baurecht; Bauvoranfrage - Ausbau des Dachgeschosses auf dem Grundstück Fl.Nr. 16/39 der Gemarkung Waldkraiburg, Prießnitzstr. 117

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 16.05.2023 ö beschließend 16

Beschluss

Die beantragten Befreiungen können nicht erteilt werden, da die Grundzüge des Bebauungsplans berührt sind. Somit kann die Baugenehmigung nicht erteilt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 3

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17. Baurecht; Bauantrag - Errichtung einer Dachgaube im Zuge des Dachgeschossausbaus auf dem Grundstück FlNr. 19/58 Gem. Waldkraiburg, Pfarrer-Kneipp-Str. 11

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 16.05.2023 ö 17

Beschluss

Die für das Vorhaben notwendigen Befreiungen können nicht erteilt werden, da die Grundzüge der Bauleitplanung betroffen sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

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18. Genehmigung der Niederschrift des öffentlichen Teiles der Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschusssitzung vom 21.03.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 16.05.2023 ö beschließend 18

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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19. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 16.05.2023 ö 19

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.05.2023 15:59 Uhr