Datum: 16.01.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Rathaus, Großer Sitzungssaal
Gremium: Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
5 Mitteilungen des Vorsitzenden
6 Information zu den Baumaßnahmen im Stadtgebiet Waldkraiburg 2024; Stadtwerke Waldkraiburg: Erschließung Fernwärme, Strom, Wasserleitung, Datenleitung, LWL - Verkehrsbeeinträchtigungen
7 Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Gemeindliches Einvernehmen zur Errichtung einer Tempo-30-Zone im Wohngebiet "Westliche Haidaer Straße, Böhmisch-Leipaer-Straße, Friedrich-Egermann-Weg und Leitmeritzer Weg"
8 Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 49 Wohngebiet 1, für das Teilgebiet zwischen der Grundschule an der Graslitzer Straße und Birkenstraße, 2. Änderung - Behandlung der Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
9 Städtebauförderung; Programm Wachstum und nachhaltige Erneuerung - Bedarfsanmeldung für 2024
10 Genehmigung der Niederschrift des öffentlichen Teiles der Bau-, Verkehr- und Umweltausschusssitzung vom 21.11.2023
11 Anfragen

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5. Mitteilungen des Vorsitzenden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 16.01.2024 ö 5

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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6. Information zu den Baumaßnahmen im Stadtgebiet Waldkraiburg 2024; Stadtwerke Waldkraiburg: Erschließung Fernwärme, Strom, Wasserleitung, Datenleitung, LWL - Verkehrsbeeinträchtigungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 16.01.2024 ö beschließend 6

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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7. Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Gemeindliches Einvernehmen zur Errichtung einer Tempo-30-Zone im Wohngebiet "Westliche Haidaer Straße, Böhmisch-Leipaer-Straße, Friedrich-Egermann-Weg und Leitmeritzer Weg"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 16.01.2024 ö 7

Beschluss

Der Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss erteilt gemäß den gesetzlichen Vorgaben das gemeindliche Einvernehmen für die Einrichtung einer Tempo-30-Zone im Wohngebiet "Westliche Haidaer Straße, Böhmisch-Leipaer-Straße, Friedrich-Egermann-Weg und Leitmeritzer Weg". Diese Entscheidung basiert auf einer eingehenden Analyse der verkehrlichen Gegebenheiten und findet Unterstützung durch die positive Zustimmung der Anwohnerinnen und Anwohner. 

Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderlichen Schritte zur Umsetzung der Tempo-30-Zone einzuleiten und die Einrichtung in einem zeitnahen Rahmen durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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8. Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 49 Wohngebiet 1, für das Teilgebiet zwischen der Grundschule an der Graslitzer Straße und Birkenstraße, 2. Änderung - Behandlung der Stellungnahmen und Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 16.01.2024 ö beschließend 8

Beschluss

Die während der öffentlichen Auslegung i. V. m. der Anhörung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, §§ 3 Abs. 2, 4 Abs.2 i.V.m. § 13 a Abs. 2 und § 13 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 07.11.2023 bis einschließlich 11.12.2023 eingegangen Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:

  • Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim mit Schreiben vom 20.11.2023:
1 Wasserwirtschaftliche Prüfung
1.1 Starkniederschläge
Starkniederschläge und damit verbundene Sturzfluten sind sehr seltene und kaum vorhersehbare Ereignisse, die aber bei realem Auftreten sehr große Schäden hervorrufen können. Starkregenereignisse können flächendeckend überall auftreten und werden voraussichtlich durch die Klimaänderung an Häufigkeit und Intensität weiter zunehmen. Vor diesem Hintergrund ist es aus unserer Sicht unabdingbar, alle Möglichkeiten zur Minimierung der potenziellen Schäden ins Auge zu fassen. Ziel muss es dabei sein, alle möglichen Wassereindringwege in geplante bzw. soweit möglich in zu sanierende Gebäude bis zu den relevanten Höhen zu verschließen.
Außerdem muss durch entsprechend angepasste Nutzung der tieferliegenden Räume sichergestellt werden, dass empfindliches oder besonders wertvolles Inventar nicht durch Wassergefahren geschädigt werden kann. Auch bei Bauvorhaben, bei denen die Barrierefreiheit zu fordern ist, muss der Schutz vor eindringendem Wasser ausreichend berücksichtigt werden.
Gemäß telefonischer Auskunft der Stadtplanerin, Frau Dipl.-Ing. Huber, am 20.11.2023 ist entgegen der Auskunft in der Begründung zur o.g. Änderung des Bebauungsplanes sowohl eine Aufstockung in Form einer traufseitigen Wanderhöhung, als auch eine Entfernung und Neubau einzelner bzw. mehrerer Gebäude geplant.
Es ist für das Baugebiet eine ausgeglichene Wasserbilanz anzustreben, d.h. die Wasserbilanzgrößen Direktabfluss, Grundwasserneubildung und Versickerung sowie Verdunstung im Baugebiet sind dem unbebauten Referenzzustand anzugleichen.

1.2 Trinkwasserversorgung
Die Stadt Waldkraiburg wird durch die Stadtwerke Waldkraiburg mit Trinkwasser versorgt. Die Trinkwasserschutzgebiete sind nicht nach den aktuellen Regeln der Technik bemessen. Die Wasserversorgung besitzt derzeit keine Redundanzen oder andere Versorgungsmöglichkeiten. Des Weiteren befinden sich die Brunnen in einem Grundwasserkörper, der nach Wasserrahmenrichtlinie als „at risk“ hinsichtlich der Quantität eingestuft wurde. Der Wasserbedarf der Stadt Waldkraiburg ist nicht durch das vorhandene Dargebot gedeckt.
Aus fachlicher Sicht ist die Wasserversorgung deshalb derzeit strukturell nicht sichergestellt. Im vorliegenden Bebauungsplan soll die vorhandene Bebauung nachverdichtet werden. Es ist nicht von einem wesentlichen Mehrbedarf auszugehen. Es ist nach wie vor dringend, darauf hinzuwirken, dass die Wasserversorgung strukturell wieder gesichert ist, der WINRahmenterminplan ist für weitere Bauleitplanung zwingend einzuhalten.
Der Bauleitplanung kann im vorliegenden Fall dennoch zugestimmt werden.
Weitere Erschließungsmaßnahmen sind auf Grund des fehlenden Dargebots anzustreben.
Ebenso sind Maßnahmen zur Reduzierung des Wasserbedarfs erforderlich. 

2 Folgerungen für die Bauleitplanung
Im Sinne einer umfassenden, nachhaltigen Vorsorge halten wir folgende Festsetzungen für
notwendig:
Die Hinweise im ersten Absatz zum Schutz vor Starkniederschlägen in der Änderung des o.g. Bebauungsplanes begrüßen wir sehr. Wir bitten jedoch diesen Absatz in die Festsetzungen zu übertragen.
Die Stadt Waldkraiburg kann freizuhaltende Flächen für die Wasserwirtschaft zur Verdunstung, Rückhalt und Versickerung von Niederschlagswasser auf den jeweiligen Parzellen festsetzen. Wir empfehlen der Stadt hiervon Gebrauch zu machen (vgl. §9 Abs. 1 Nr. 16 d) BauGB).
Auch für die künftige Siedlungsentwicklung sollte bereits jetzt schon die Starkregenthematik angemessen berücksichtigt werden. Wir möchten daran erinnern, dass die Kanalisation bei einem Starkregenereignis in der Regel bereits nach kurzer Zeit überlastet ist. Dies kann zum Beispiel über freizuhaltende Notwasserwege in Form einer Mulde geschehen.

Abwägungsvorschlag:
Die Ausführungen unter „D. Hinweise durch Text“ zum Niederschlagswasser sowie der 1. Absatz zum „Schutz vor Starkniederschlägen“ werden in die Festsetzungen übertragen.
Des Weiteren wird festgesetzt, dass bei der Eingabeplanung eine Entwässerungsplanung verpflichtend beigefügt werden muss. Die Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft ist dabei im weiteren Verfahren zu beteiligen, welche die Oberflächenversickerung nach technischen Regeln prüft und ggf. Änderungsvorschläge macht.
Das Gebiet ist darüber hinaus vollständig bebaut und erschlossen. Zusätzliche Flächenversiegelungen sind in geringem Maß zu erwarten, sodass der Bebauungsplanentwurf auf die o.g. Themen aus Sicht der Stadt darüber hinaus ausreichend hinweist. 

3 Hinweise
3.1 Informationen zu Hochwasser und Versicherungen
Planer und Bauherren werden auf die dauerhaft verbleibenden Starkregenrisiken ausdrücklich hingewiesen.
Hierzu möchten wir auf die Arbeitshilfe des StMUV und StMB zu „Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung“ sowie die Empfehlung „Wassersensible Siedlungsentwicklung“ für ein klimaangepasstes Regenwassermanagement aufmerksam machen. Informationen unter: Wassersensible Siedlungsentwicklung (bayern.de). Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen. (weitere Informationen: www.elementar-versichern.de)
Wir raten dringend zu einer wassersensiblen Bauleit- und Gebäudeplanung. Auf ausreichende breitflächige Verdunstungs- und Versickerungsanlagen ist im Sinne des Arbeitsblattes DWA-A102 zu achten.

3.2 Vorsorgender Bodenschutz
Zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen (insbesondere des Mutterbodens nach § 202 BauGB), ist der belebte Oberboden und ggf. kulturfähige Unterboden getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und einer möglichst hochwertigen Nutzung zuzuführen. Zu berücksichtigen sind hierbei die DIN 18915 und die DIN 19731. Wir bitten weiterhin das Merkblatt „Bodenkundliche Baubegleitung – Leitfaden für die Praxis“ des Bundesverbandes Boden e.V., sowie die Hinweise in der DIN 19639 zu beachten.

Abwägungsvorschlag:
Sämtliche Hinweise auf Starkregenrisiken und den vorsorgenden Bodenschutz werden zur Kenntnis genommen und an Bauherren sowie Planer bei der Bauausführung weitergegeben. 


  • Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 24.1 – Raumordnung, Landes- u. Regionalplanung mit Schreiben vom 11.12.2023:
Planung 
Die Stadt Waldkraiburg beabsichtigt o.g. Bebauungsplan zu ändern. Geplant sind insbesondere Anpassungen in den textlichen Festsetzungen (Höhenentwicklungen, Dachformen), um eine Aufwertung und Nachverdichtung im Plan-gebiet zu fördern und so zur Schaffung von mehr Wohnraum im Innenbereich beizutragen. Zudem soll laut Planunterlagen der Geltungsbereich erweitert werden, um die gesamtheitliche Entwicklung des Quartiers sicher zu stellen. Der Änderungsbereich umfasst eine Fläche von rund 5 ha und liegt am südwestlichen Ortsrand der Stadt Waldkraiburg. Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Stadt ist die Fläche derzeit als „Reines Wohngebiet (WR)“ dargestellt. Die Darstellung soll zum „Allgemeinen Wohngebiet (WA) “ umgeändert und der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst werden. 

Berührte Belange 
Flächensparen 
Zur Verringerung der Inanspruchnahme von Grund und Boden sollen der Innenentwicklung und flächensparenden Siedlungsformen Vorrang eingeräumt werden (vgl. Landesentwicklungspro-gramm Bayern (LEP) 3.2 Z und Regionalplan Südostoberbayern (RP 18) B II 1 G). Die Nutzung des Nachverdichtungspotentials ist daher zu begrüßen. 
Erneuerbare Energien 
Gemäß LEP 6.2.1 Z sind erneuerbare Energien dezentral in allen Teilräumen verstärkt zu erschließen und zu nutzen (vgl. auch RP 18 B V 7.1 Z, 7.2 Z). Die im Bebauungsplanentwurf vorgesehene Festsetzung eines verbindlichen Anteils von mind. 1/3 der nutzbaren Dachflächen für Solaranlagen wird im Sinne der genannten Festlegungen befürwortet. 
Ergebnis
Die Änderung des o.g. Bebauungsplans steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.
Im Übrigen bitten wir mit Blick auf die Aktualisierung unseres Raumordnungskatasters um entsprechende Mitteilung, sobald der Flächennutzungsplan bezüglich der verfahrensgegenständlichen Änderung angepasst wird (vgl. Art. 30, 31 BayLplG).

Abwägungsvorschlag:
Die positive Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine entsprechende Mitteilung über die Berichtigung des Flächennutzungsplanes erfolgt nach Abschluss des Verfahrens.

  • Stellungnahme des Landratsamtes Mühldorf a. Inn mit Schreiben vom 11.12.2023:
Fachbereich Naturschutz:
Aus naturschutzfachlicher und –rechtlicher Sicht bestehen grundsätzlich keine Einwände gegen die Bebauungsplanänderung. Folgende Punkte sollten jedoch noch ergänzt werden:
  • Festsetzung 6.1 sollte verbindlich als "sind zu erhalten" und nicht lediglich als "möglichst zu erhalten" formuliert werden. Unvermeidbare Fällungen (Verkehrssicherungspflicht) sind durch Ersatzpflanzungen zu kompensieren. Darüber hinaus sind die breiten, linearen Gehölzzüge auf den Fl.-Nrn. 794/0, 794/1 und 794/2 als wichtiger Teil des innerstädtischen Biotopverbunds zu bewerten, weshalb die Gesamtgehölze als "zu erhalten" festgelegt werden sollten. Die Feuerwehrzufahrt sollte mit mind. 2-3 m Abstand zu den Gehölzen errichtet werden (Erhalt von Saumstrukturen).
Abwägungsvorschlag:
Die Festsetzung A.6.1 wird dahingehend geändert, dass vorhandene Bäume zu erhalten sind. Ergänzend wird aufgenommen, dass unvermeidbare Fällungen (VerkehrssicherungspflichtBeeinträchtigung notwendiger Feuerwehrzufahrten) durch Ersatzpflanzungen zu kompensieren sind. 
Hinsichtlich der Feuerwehrzufahrt entlang des Gehölzbestandes wird keine Änderung vorgenommen, zumal es sich um eine bestehende und nicht neu zu errichtende Feuerwehrzufahrt handelt. Eine Überprüfung der Feuerwehrzufahrt sowie -aufstellflächen hatte ferner im Jahr 2019 durch die Stadt Waldkraiburg stattgefunden.

  • Zudem sollten andere Bäume im B-Plan-Bereich, insbesondere die Straßenbegleitbäume an der Birkenstraße, als "zu erhalten und bei Ausfall zu ersetzen" festgelegt werden. Diese waren auch im ursprünglichen B-Plan entsprechend gekennzeichnet. Für Neu- und Ersatzpflanzungen sollten Vorgaben zur Baumgrube gemäß ZTV-Baumpflege gemacht werden, damit die Bäume auch bei zunehmend extremeren klimatischen Bedingungen zukunftsfähig sind.
Abwägungsvorschlag:
Weitere zu erhaltene Bäume v.a. entlang der Birkenstraße werden ergänzend in den Bebauungsplan aufgenommen und sind bei Ausfall zu ersetzen. Vorgaben zur Baumgrube gemäß ZTV-Baumpflege werden ebenfalls ergänzend aufgenommen.

  • Es sollte ein Hinweis aufgenommen werden, dass Gehölzbeseitigungen lediglich im Zeitraum Okt. – Feb. durchgeführt werden sollen (§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG) und dabei die Belange des Artenschutzes zu beachten sind (insb. § 44 Abs. 1 BNatSchG).
Abwägungsvorschlag:
Ein Hinweis auf die Gehölzbeseitigung lediglich im Zeitraum von Februar bis Oktober wird ergänzend aufgenommen.

Fachbereich Ortsplanung:
1) In der Festsetzung A. 2.2. wurde "das Grundstück" fälschlicherweise mit "(GR)" abgekürzt.
2) Das Planzeichen für den räumlichen Geltungsbereich wurde vermutlich irrtümlich unter den Hinweisen aufgeführt, muss aber eine Festsetzung sein (vergleiche § 9 Abs. 7 BauGB).
Präambel:
Die Rechtsgrundlagen der Präambel sind zu aktualisieren.

Abwägungsvorschlag:
Die aufgeführten Punkte 1) und 2) werden entsprechend im Bebauungsplanentwurf berichtigt sowie die Präambel den aktuellen Rechtsgrundlagen angepasst.


Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 49, 2. Änderung, mit Begründung, in der Fassung vom 20.09.2023, einschließlich der o.g. redaktionellen Änderungen, wird als Satzung beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 1

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9. Städtebauförderung; Programm Wachstum und nachhaltige Erneuerung - Bedarfsanmeldung für 2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 16.01.2024 ö beschließend 9

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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10. Genehmigung der Niederschrift des öffentlichen Teiles der Bau-, Verkehr- und Umweltausschusssitzung vom 21.11.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 16.01.2024 ö beschließend 10

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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11. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 16.01.2024 ö 11

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.01.2024 11:31 Uhr