Bauleitplanung; 43. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich zwischen der Erzgebirgs- und Reichenberger Straße, Bebauungsplan Nr. 111 - Behandlung der Stellungnahmen - Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Ferienausschuss, 29.08.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Ferienausschuss 29.08.2017 ö 14

Beschluss

Die während der frühzeitigen Auslegung i.V.m. der Anhörung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, §§ 3 Abs. 1, 4 Abs.1 BauGB in der Zeit vom 06.06.2017 bis einschließlich 03.07.2017 eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:
Schreiben des Landratsamtes Mühldorf am Inn vom 10.07.2017:
  • Immissionsschutz und Ortsplanung:
Der Änderungsbereich grenzt im Norden an eine Gewerbefläche an (Im Plan blau gekennzeichnete Fläche). Die Planungsrichtpegel aneinandergrenzender Baugebiete sollen sich um nicht mehr als 5 dB(A) voneinander unterscheiden. In der vorliegenden Planung handelt es sich um 10 dB(A) U nterschied.
Auf der verbliebende Gewerbefläche wurde seinerzeit eine Parkgarage errichtet die zum angrenzenden „Sondergebiet Umschulungszentrum“ gehört. Auf Vorschlag der Verwaltung wird der Geltungsbereich um diese Fläche erweitert und ebenfalls als „Sondergebiet Umschulungszentrum“ dargestellt.
  • Naturschutz und Landschaftspflege:
Zur Stärkung der Biotopverbundachse und deren lebensraumtypischen Arten entlang der Bahnlinie sollten der planerisch bereits berücksichtigte Bereich als „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft“ dargestellt werden.
Die Forderung, die Fläche entlang der Bahn aufgrund der Bedeutung für den Naturschutz im Flächennutzungsplan als Fläche für „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft“ darzustellen, wird vor dem Hintergrund der Maßstäblichkeit des Flächennutzungsplanes zurückgewiesen. Die im Bebauungsplan nur 6 Meter breite Fläche ist im Maßstab des Flächennutzungs-planes nicht darstellbar (M 1 : 5.000 bis 1 : 2.500 entspricht 1,2 mm bis 2,4 mm Breite im Plan) und würde auch einen Bruch zu der sonstigen eher großräumigen Betrachtung im genannten Planwerk bedeuten. Im Bebauungsplan im Maßstab 1 : 1000 ist die Fläche hingegen mit eigener Signatur als Fläche „Fläche zum Erhalt von Bäumen und sonstigen Bepflanzungen“ ausreichend gewürdigt.
  • Schreiben der Bayernwerk AG vom 28.06.2017:
In der Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass von dem benachbarten Umspannwerk Geräuschemissionen ausgehen. Um den Bestandsschutz nicht zu gefährden, können im Umfeld des Umspannwerkes nur solche Nutzungen ausgewiesen werden, deren gemäß TA Lärm zugeordneter Immissionsschutzwert nicht überschritten wird. Die Bayernwerk AG sieht mit der hier vorgesehenen Nutzung den Bestand und Betrieb des Umspannwerkes gefährdet und weist auf eine Stellungnahme aus dem Jahr 2010 hin, in welchem die von dem Umspannwerk ausgehenden Lärmimmissionen prognostiziert sind.

Die von dem Umspannwerk ausgehenden Schallemissionen wurden durch das Sachverständigenbüro Hook Farny Ingenieure sowohl für den B-Plan Nr. 111 im Bauabschnitt 1 (ehemaliges „Konen-Gelände“) als auch im Bauabschnitt 3 (ehemaliges „Haldenwanger- Gelände“) im Hinblick auf die festgesetzten Wohnnutzungen geprüft und messtechnisch erfasst. Im Ergebnis kommen beide Fachgutachten zu dem Ergebnis, dass auch bei Betrieb des Umspannwerkes die einschlägigen Grenzwerte für die geplante Wohnbebauung sowohl tagsüber als auch nachts eingehalten werden. Insofern wird die Annahme, dass der Bestand und Betrieb des Umspannwerkes durch die neuen Nutzungen im Umfeld gefährdet sei, auf Basis der vorliegenden Fachgutachten widerlegt.
Die eingegangenen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim vom 03.07.2017, der DB AG vom 03.07.2017, der Deutschen Telekom Technik GmbH vom 27.06.2017 und der Energienetze Bayern GmbH & CO. KG vom 20.07.2017 betreffen das Parallelverfahren zum Bebauungsplan Nr. 111, Bauabschnitt I. Die Abwägung findet im gesonderten Beschluss im Bebauungsplanverfahren statt.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Planentwurf entsprechend des Beschusses zu überarbeiten und gem. §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.10.2017 07:55 Uhr