Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 111, Bauabschnitt 1, für den Bereich zwischen der Erzgebirgs- und Reichenberger Straße - Behandlung der Stellungnahmen - Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Ferienausschuss, 29.08.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Ferienausschuss 29.08.2017 ö 15

Beschluss

Die während der frühzeitigen Auslegung i.V.m. der Anhörung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, §§ 3 Abs. 1, 4 Abs.1 BauGB in der Zeit vom 09.05.2017 bis einschließlich 12.07.2017 eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:

  • Schreiben der Energienetze Bayern GmbH & Co. KG vom 20.07.2017:

In der Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass rechtzeitig vor Beginn der Abbrucharbeiten auf der Flur-Nr. 812 der Gemarkung Waldkraiburg die Abtrennung des bestehenden Erdgasnetzanschlusses im öffentlichen Bereich bei der Betriebsstelle Waldkraiburg, Geretsrieder Straße 30, zu beantragen ist.
Dieser Hinweis wird im Bebauungsplan aufgenommen.
  • Die eingegangenen Spartenauskünfte der Stadtwerke Waldkraiburg GmbH vom 30.05.2017 werden zur Kenntnis genommen.

  • Schreiben des Landratsamtes Mühldorf am Inn vom 31.05.2017:

Fachbereich Naturschutz und Landschaftspflege:
Die Fachbehörde weist darauf hin, dass die artenschutzrechtliche Prüfung aus dem Jahr 2010 veraltet ist und in Absprache mit der Naturschutzbehörde zu aktualisieren ist.
Die Aktualisierung des Artenschutzgutachtens wurde zwischenzeitlich beauftragt. In Abstimmung mit der Naturschutzbehörde soll insbesondere dem Schutz der Reptilien (Zauneidechse) entlang der Bahn sowie beim Abriss der Gebäude dem Schutz der Fledermäuse und möglicher Gebäudebrüter Rechnung getragen werden. Die Ergebnisse der Untersuchungen (z.B. ggf. erforderliche Festlegungen von Abrisszeitpunkten für Gebäude) werden in den Bebauungsplanentwurf eingearbeitet.
Fachbereich Ortsplanung:
Der im Planteil dargestellte Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist auf den tatsächlich durch die Satzung überplanten Bereich zu reduzieren. Die Darstellung der weiteren Bauabschnitte und deren Abgrenzungen untereinander sind nur als nachrichtlicher Hinweis möglich, solange für diese Abschnitte keinerlei Festsetzungen getroffen werden.
Zur Festsetzung der Vollgeschosse (Festsetzung 4.4) wird angeregt, die Rechtsgrundlage aus der BayBO (Art. 83 Abs. 7 BayBO) anzugeben.
Der Geltungsbereich wird auf den tatsächlich überplanten Bereich zwischen Erzgebirgsstraße und Werksbahn (ehemaliges Konengelände) beschränkt. Die weiteren Baubereiche werden in der Planzeichnung außerhalb des abgegrenzten Geltungsbereiches und in der Satzung unter den Hinweisen aufgeführt.
Der Verweis auf die Rechtsgrundlage in der BayBO wird in die betreffende Festsetzung aufgenommen.
Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft
Die Fachbehörde teilt mit, dass die Niederschlagsversickerung in Sickerschächten nur als absolute Ausnahme, sofern eine flächige Versickerung nicht möglich ist, zulässig ist. Sofern eine Versickerung in Sickerschächten vorgesehen ist, ist dies schlüssig zu begründen. Entsprechend wird gefordert, die Festsetzung Nr. 10 dahingehend zu ändern, dass 3 Sätze, die die Voraussetzungen definieren, unter den eine Versickerung in Sickerschächten zulässig ist, gestrichen werden.
Die Festsetzung Nr. 10 wird entsprechend überarbeitet.
  • Schreiben des Bay. Landesamtes für Denkmalpflege vom 29.05.2017:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Hinweise zum Umgang mit eventuell zu Tage tretenden Bodendenkmälern oder baulichen Resten der ehem. Rüstungswerke wurden im Bebauungsplan bereits aufgenommen.
  • Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim vom 03.07.2017:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Hinweise zum Umgang mit eventuell zu Tage tretenden baulichen Resten der ehem. Rüstungswerke wurden im Bebauungsplan bereits aufgenommen.

  • Schreiben der Deutschen Telekom Technik GmbH vom 31.05.2017 und 08.05.2017:

In der Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass zur Sicherung der rechtzeitigen Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen und zur Koordinierung mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der weiteren Versorger rechtzeitig vor Beginn der konkreten Baumahnahmen Kontakt aufgenommen werden soll.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass sich im Geltungsbereich hochwertige Telekommunikationslinien und Verteiler der Telekom befinden, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden. Während der Planung und Bauausführung soll darauf geachtet werden, dass die Linien nicht verändert werden bzw. beschädigt werden. Hinsichtlich der geplanten Baumplanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ zu beachten. Durch die Baumpflanzungen darf der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

  • Schreiben der DB AG, DB Immobilien vom 03.07.2017:
In der Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass durch den Eisenbahnbetrieb (Bahnlinie Rosenheim – Pilsting) Emissionen entstehen können. Sollten geeignete Schutzmaßnahmen erforderlich werden, sind diese in der Planung vorzusehen und von der Stadt bzw. dem Bauherrn auf eigene Kosten vorzunehmen.
  • Schreiben der Heimwerk Immobilien GmbH vom 25.07.2017 und Email vom 01.08.2017:
Im Einmündungsbereich der südwestlichen Erschließungsstraße auf die Erzgebirgsstraße befindet sich ein Stromverteiler der Stadtwerke Waldkraiburg GmbH. Um eine bessere Einsehbarkeit an der Einmündung zu gewährleisten, soll bei gleichbleibender Dimensionierung die Erschließungsstraße, incl. Stellplatzstreifen und Gehweg, um ca. 1,5 m nach Nordosten verschoben werden. Im Gegenzug wird das Baufeld des dargestellten Sondergebietes entsprechend schmäler. Die Lage und der Querschnitt der nordöstlichen Erschließungsstraße bleiben unverändert.
Die beantragte Veränderung berührt nicht die Grundzüge der Planung und wird im Planentwurf entsprechend abgeändert.
Im Bereich des Sondergebietes kommt es nur dann zu erhöhten Schallimmissionen (> 45 dB) durch die Werksbahnlinie, wenn die Wohnbebauung bei der Lärmbemessung nicht berücksichtigt wird.
Dem Antrag wird entsprochen. Die Festsetzung Nr. 9. Immissionsschutz wird wie folgt konkretisiert:


Die Pflegenutzung im Sondergebiet „Gesundheit und Pflege“ kann frühestens nach Rohbaufertigstellung der 4 lärmabschirmenden Einzelhäuser entlang der Werksbahn aufgenommen werden. Ausnahmsweise kann der Schallschutznachweis durch andere technische oder bauliche Maßnahmen sowie Nutzungsbeschränkungen auf bestimmte Gebäudeteile erbracht werden.
Durch die vorangeschrittene Hochbauplanung hat sich herausgestellt, dass die Abgrabungen am Grundstück insgesamt deutlicher kleiner werden als bislang festgesetzt. Im Westen des eingeschossigen Verbindungsgebäudes im Sondergebiet Gesundheit und Pflege werden keine Abgrabungen vorgenommen, im Osten soll die max. Tiefe statt 4 m 4,5 m betragen. Die Planfestsetzungen werden entsprechend aktualisiert.
  • Auf Vorschlag der Verwaltung werden folgende Änderungen vorgenommen:
Die Bezeichnung Einzelhaus bezieht sich lediglich auf die 8 Gebäude im Allgemeinen Wohngebiet. Der Planentwurf und der Textteil sind entsprechend zu konkretisieren.
Bei dem Bauleitplanverfahren handelt es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB. Der Vorhaben – und Erschließungsplan wird gebilligt und somit Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 111, Bauabschnitt I. Im Textteil und in der Begründung sind die entsprechenden Rechtsquellen zu benennen.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Planentwurf entsprechend des Beschlusses zu überarbeiten und öffentlich auszulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.10.2017 07:55 Uhr