Bauleitplanung; 53. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Ortsteil Föhrenwinkel, westlich des Finkenweges - Behandlung der Stellungnahmen - Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Stadtratssitzung, 14.05.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss für Stadtentwicklung, Wirtschaft und Ortsteile Ausschuss für Stadtentwicklung, Wirtschaft und Ortsteile 10.04.2019 ö vorberatend 9
Stadtrat Stadtratssitzung 14.05.2019 ö beschließend 21

Beschluss

Während der frühzeitigen Auslegung des Planentwurfes gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 19.12.2019 bis einschließlich 23.01.2019 sind Stellungnahmen eingegangen, die wie folgt abgewogen werden:

Schreiben des Eisenbahnbundesamtes vom 21.01.2019 und der Deutschen Bahn AG vom 14.01.2019:
Die Fachbehörden weisen darauf hin, dass die Emissionen der nördlich gelegenen Bahnlinie im Planbereich hinzunehmen sind und ggf. entsprechende Maßnahmen im Bebauungsplan festzusetzen sind. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 19.12.2018:
In Bezug auf den Hinweis der Regierung von Oberbayern, dass bei Inanspruchnahme von Waldflächen entsprechende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nachzuweisen sind, wird festgestellt, dass im parallel aufgestellten Bebauungsplan entsprechende Flächen festgesetzt sind.

Schreiben des Staatlichen Bauamtes Rosenheim vom 15.01.2019:
Die Fachbehörde weist darauf hin, dass das Vorhaben im Einwirkungsbereich von Straßenemissionen liegt und Forderungen nach Lärmschutzmaßnahmen abgelehnt werden. Der Hinweis wird mit Verweis auf die Abwägung des parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 130 zur Kenntnis genommen.

Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 17.01.2019:
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege lehnt die vorliegende Planung ab, da hierdurch das denkmalgeschützte Frauenlager, welches seine städtebauliche Situation (Lagerumgriff) bis heute bewahrt habe, in seiner klaren städtebaulichen Gestalt erheblich beeinträchtigt würde.

Hierzu ist festzustellen, dass im Ortsteil Föhrenwinkel die zentralen Gebäude nördlich und südlich des Meisenweges in der Liste der denkmalgeschützten Gebäude geführt werden (Baudenkmal Nr. 414325, Konzentrationslager, zentraler Bereich des ehemaligen Frauenlagers, Lagerbaracke, Wäscherei, Kantine, vgl. Darstellung im Bayernatlas). Diese historisch bedeutsamen Bereiche liegen im Zentrum der Ortslage um den dort befindlichen Platz. Die Stadt Waldkraiburg ist sich ihrer Verantwortung für den Erhalt der gesetzlich geschützten Anlage bewusst und hat diese Standorte in den Pfad der Geschichte integriert. Im Umfeld der denkmalgeschützten Gebäude finden sich heute Einzel-, Doppel- und Reihenhausbebauung, die die bauliche Entwicklung des Ortsteiles Föhrenwinkel über die Jahrzehnte zu einem hochwertigen Wohngebiet belegen. Dabei wird anhand der Kartendarstellungen aus den 1960er Jahren bis heute (vgl. Bayernatlas „Zeitreise“) deutlich, dass sich die Erschließung und die Bebauung über die Jahrzehnte deutlich geändert haben: so ist die Erschließung des Ortsteiles über den Finkenweg erst in den Karten ab etwa dem Jahr 1981 dokumentiert, was verdeutlicht, dass es sich beim Finkenweg wie auch bei der unmittelbar östlich angrenzenden Bebauung bereits um eine neue, von dem denkmalgeschützten Ensemble und ehemaligen Lagerumgriff deutlich abweichende Erschließung und Erweiterung handelt. Im Gegensatz dazu zeigt die topographische Karte aus dem Jahr 1961 noch die zentral gelegene Erschließung über den Falkenring zum Lager. Daraus ergibt sich, dass die südwestlichen Bereiche der Wohnbebauung ebenfalls erst um das Jahr 1980 in zuvor bewaldetem Gebiet errichtet wurden. Insofern sieht es die Stadt Waldkraiburg als tolerabel an, die Bebauung an den Finkenweg anschließend in westlicher Richtung fortzuführen, zumal zwischen der geplanten Bebauung und dem zentralen denkmalgeschützten Ensemble weitere moderne Wohnbebauung liegt. An der Planung wird daher festgehalten.

Schreiben des Landratsamtes Mühldorf am Inn vom 23.01.2019:
1.1 Verkehrswesen
Feld- und Waldweg
Der Hinweis, dass derzeit durch das neue Wohngebiet ein Feld- und Waldweg (Widmung derzeit nicht bekannt) verläuft, der ggf. einzubeziehen ist, wird zur Kenntnis genommen. Bei dem Weg handelt es sich um einen in der Flurkarte abgegrenzten Weg, der in Natura in dieser Form und Lage nicht mehr vorhanden ist. Zudem wird der in der Flurkarte abgegrenzte Weg bereits durch die Bebauung im Nordwesten des Ortsteiles Föhrenwinkel unterbrochen und endet blind an den Bahngleisen. Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.

Anbauverbotszone
Der Hinweis zur Anbauverbotszone wird zur Kenntnis genommen. Im vorliegenden Fall wurde ein Abstand der geplanten Bebauung zur Staatsstraße 2091 von mindestens 20 Metern für angemessen erachtet. Dies entspricht Art. 23 BayStrWG, nachdem außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bauliche Anlagen an Staatsstraßen in einer Entfernung bis zu 20 m nicht errichtet werden dürfen. Die Regelung in § 24 BayStrWG sieht an Staatsstraßen Abstände für bauliche Anlagen von 40 Meter vor, wenn dadurch Auswirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten sind. Dies ist unter anderem an den Sichtverhältnissen und der Verkehrsgefährdung zu bemessen. Da durch die geplante Bebauung weder die Sichtverhältnisse im Bereich der hier weitgehend gerade verlaufenden Strecke der St 2091 verschlechtert noch der Verkehr gefährdet wird, wird davon ausgegangen, dass der gewählte Abstand der Bebauung zur Staatsstraße von 20 Metern ausreichend und angemessen ist. Auch von Seiten der ebenfalls beteiligten Fachbehörde (staatliches Bauamt Rosenheim, vgl. Stellungnahme vom 15.01.2019) wurde keine Änderung der Anbauverbotszone bzw. der Planung gefordert. Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.

Höhenfreimachung Pürtener Kreuzung
Die Stadt Waldkraiburg hat ein städtebauliches Konzept für den Bereich, der westlich an das Plangebiet anschließt, beauftragt. Diesem Konzept liegt auch der aktuelle Planungsstand zur Höhenfreimachung der Pürtener Kreuzung zu Grunde. Daraus ist ersichtlich, dass die genannte Planung an der Pürtener Kreuzung nicht den hier betrachteten Planbereich tangiert. Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.

1.2 Naturschutz und Landschaftspflege
Der Hinweis der Unteren Naturschutzbehörde, dass jegliche Siedlungsentwicklung, die zur Verkleinerung bzw. zur Zerschneidung des Mühldorfer Harts führt (Funktion für das Klima, das Grundwasser, Lebensraum für Tiere mit großen Flächenansprüchen [Bechsteinfledermaus] und die Erholung) als kritisch angesehen wird, wird zur Kenntnis genommen. Im vorliegenden Fall sind die Funktionen der Waldfläche mit dem Ziel der Stadt Waldkraiburg, insbesondere für junge Familien dringend benötigten Wohnraum zu schaffen, abzuwägen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der gewählte Standort insofern ressourcenschonend ist, da hier bereits eine Erschließung vorhanden ist, die bislang jedoch nur einseitig genutzt wird. Gleichfalls ist zu berücksichtigen, dass die geplante Bebauung an ein bereits vorhandenes Wohngebiet anschließt und es sich bei dem zu rodenden Wald um jüngere Bestände, die sich in randlicher Lage des Mühldorfer Harts befinden, handelt. In der Gesamtabwägung wird daher der Entwicklung dieses Standortes der Vorzug vor der Ausweisung komplett neu zu erschließender Baugebiete gegeben. Zudem wird darauf verwiesen, dass die Auswirkungen auf die Fauna in einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP), die zum parallel verlaufenden Bebauungsplanverfahren durchgeführt wird, untersucht werden und die erforderliche Rodung durch naturnahe Ersatzaufforstungen kompensiert wird. Die Stadt Waldkraiburg hält daher an der Planung fest.

1.3 Ortsplanung
Die Empfehlung der Ortsplanung, die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung unter Berücksichtigung des gewählten Standortes und unter Heranziehung des ISEK zu ergänzen, wird nachgekommen. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

Schreiben des Bayerischen Staatsforstes (kurz BaySF) vom 18.01.2019:
Die BaySF sind Besitzer der nördlich anschließenden Flurstücke. Die im Bebauungsplan festgesetzte Maßnahme zum Schutz vor umstürzenden Bäumen (Ausrichtung der Dachstühle auf den Lastfall „Baumwurf“) wird als nicht ausreichend angesehen, da insbesondere auf dem nördlichen Grundstück herabfallende Äste eine Gefahr für Leib und Leben der Anwohner darstellen können. Gefordert wird daher ein Abstand von 25 Metern zum Baumbestand. Eine Übernahme der erhöhten Verkehrssicherungspflicht und der damit verbundenen Haftung werden ebenso abgelehnt, wie Änderungen am Waldbestand der BaySF (z. B. Waldumbau/Waldrandgestaltung). Gleichfalls wird eine Übernahme von Abstandstandflächen nach BayBO abgelehnt. Im vorliegenden Fall sind die berechtigten Interessen der Nachbarn an der Aufrechterhaltung der Forstwirtschaft und der Zielsetzung der Stadt Waldkraiburg gegeneinander abzuwägen. Dabei wird die Forderung nach einem Abstand von 25 Metern zwischen bestehendem Wald und geplanter Bebauung zurückgewiesen, da hierdurch das Grundstück faktisch unbebaubar würde und dies der Zielsetzung der Stadt Waldkraiburg widersprechen würde, in geeigneter, bereits erschlossener Lage dringend benötigten Wohnraum zu schaffen. Insofern wird an der Bebauung, die die Abstandsflächen nach BayBO zu den Nachbarn anordnet und einhält (vgl. Festsetzung 4.8 des parallel zur Flächennutzungspanänderung aufgestellten Bebauungsplanes), festgehalten. Um die Interessen der BaySF und sonstiger waldbewirtschaftender Nachbarn zu würdigen, wird im Bebauungsplan auf den Haftungsausschluss für jegliche Schäden durch die benachbarte Forstwirtschaft und die Notwendigkeit einer entsprechenden dinglichen Sicherung hingewiesen.

Zudem wird darauf hingewiesen, dass durch das Entfernen der südlich an die Grundstücke der BaySF angrenzenden Waldbestände eine größere Gefahr für den verbleibenden Bestand durch Windwurf, Borkenkäfer und weitere Schäden (Sonnenbrand) entsteht. Es wird die Erstellung eines Randschadensgutachtens zur Bewertung der Auswirkungen des Aufhiebs auf die verbleibende Waldfläche gefordert. Die Forderung nach Erstellung eines Randschadensgutachtens wird zurückgewiesen: die Waldflächen der BaySF grenzen in Norden auf einer vergleichsweise geringen Breite von ca. 42 Meter an den Planbereich. Eine Fällung der benachbarten Bäume wäre auch im Zuge einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft möglich. Zudem wird durch die geplante Bebauung des südlich benachbarten Grundstückes eine gewisse Abschirmung nach Süden erreicht. Die Erstellung des geforderten Fachgutachtens wird im vorliegenden Fall daher für nicht verhältnismäßig erachtet.

Schreiben des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Töging am Inn vom 20.12.2018:
Die Fachbehörde fordert die Stadt auf, die Planung vor dem Hintergrund der vorhandenen Waldfunktionen (lokaler Klima- Immissions- und Lärmschutz, Naherholungsfunktion, Stufe I) und des Zieles A.4 des integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (ISEK) der Stadt Waldkraiburg („Sicherung der Waldflächen als prägende und identitätsstiftende Landschaftselemente“) zu überdenken und von einer Bebauung der Fläche abzusehen. Zudem wird auf mögliche Gefahren durch den westlich anschließenden Wald (mit über 30 m hohen Fichten) und auf die geminderte Wohnqualität durch Beschattung und Feuchtigkeit hingewiesen.

Die Stadt Waldkraiburg misst der Zielsetzung, westlich des Finkenweges neuen Wohnraum zu schaffen, höheres Gewicht zu als dem Schutz der hier vorhandenen Waldfunktionen, die durch Aufforstungen im näheren Umfeld der Stadt Waldkraiburg an anderer Stelle wiederhergestellt werden (vgl. hierzu Festsetzungen des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplanes). Bei dieser Entscheidung kommt der Nutzung der vorhandenen Erschließung und dem Sachverhalt, dass die geplante Bebauung an die vorhandene Bebauung des Ortsteiles Föhrenwinkel anschließt und diese sinnvoll ergänzt, besonderes Gewicht zu. Der Gefahr durch möglicherweise umstürzende Bäume wird im parallel zur Flächennutzungsplanänderung aufgestellten Bebauungsplan durch entsprechende Festsetzung, die die Dachstuhlausbildung auf den Lastfall „Baumwurf“ vorschreibt, Rechnung getragen. Zudem werden die Interessen der benachbarten Waldbesitzer gewürdigt, indem im Bebauungsplan auf den Haftungsausschluss für jegliche Schäden durch die benachbarte Forstwirtschaft und die Notwendigkeit einer entsprechenden dinglichen Sicherung hingewiesen wird.

Schreiben des Bayerischen Bayernverbandes vom 22.01.20 19:

In der Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass es unvermeidbar ist, dass von landwirtschaftlichen Betrieben und der Bewirtschaftung umliegender landwirtschaftlicher Nutzflächen Emissionen wie Lärm, Staub, Gerüche sowie Insektenzuflug ausgehen. Diese Emissionen können auch zu unüblichen Zeiten, wie nachts oder an Sonn- und Feiertagen, auftreten. Im parallel zur Flächennutzungsplanänderung aufgestellten Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass diese Immissionen auf dem Planungsgebiet unentgeltlich und entschädigungslos zu dulden sind.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf der Flächennutzungsplanänderung entsprechend des Beschlusstextes zu überarbeiten und in die öffentliche Auslegung zu bringen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 31, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.06.2019 14:28 Uhr