Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 138 für einen Teilbereich zwischen der Siemens-, Eichendorffstraße und dem Mendelweg - Behandlung der Stellungnahmen - Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss, 05.10.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 05.10.2021 ö 13

Beschluss

Während der erneuten öffentlichen Planauslegung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2, BauGB in der Zeit vom 19.08.2021 bis einschließlich 21.09.2021 sind Stellungnahmen eingegangen die wie folgt abgewogen werden:

  • Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 07.09.2021:

Wir hatten bereits am 2. Oktober 2020 eine grundsätzliche Stellungnahme abgegeben. Die hier aufgeführten Anmerkungen der Stellungnahme vom 02.10.2020 werden weiterhin aufrechterhalten.
In der Stellungnahme wurde darauf hingewiesen, dass der Wegfall der Gewerbefläche die Möglichkeit zur Ansiedlung von Klein- und Mittelständischen Unternehmen sowie insbesondere Handwerksbetriebe verhindert. Deshalb wird um einen entsprechenden Ausgleich der Gewerbegebietsfläche an anderer Stelle gebeten.

Abwägungsvorschlag: Der Hinweis wird, wie auch bei der beschlussmäßigen Abwägung der Stellungnahme vom 02.10.2020 am 24.11.2020, zur Kenntnis genommen.

  • Stellungnahme der IHK für München und Oberbayern vom 14.09.2021: 

Die vorgenommenen Änderungen geben keinen Anlass, vom bisherigen Bewertungsergebnis (01.10.20) abzurücken. Weitere Anregungen oder Bedenken, die gegen das Planvorhaben sprächen sind nicht vorzubringen
In der Stellungnahme vom 01.10.2020 wurde die Umwidmung des vorhandenen Gewerbegebiets (GE) hin zu einem Allgemeinen Wohngebiet (WA) aus gesamtwirtschaftlicher Sicht ‎kritisch gesehen. Mit der aktuell ‎geplanten ‎Ausweisung ‎eines WA wird eine Gemengelage geschaffen, die zu ‎nicht unerheblichen ‎immissionsschutzrechtlichen Konflikten führen kann. Dies ist vor allem durch den Umstand begründet, dass Wohnbebauungen bezüglich der Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm schutzbedürftiger als Gewerbegebiete sind. Ungeachtet der formal-planerischen Zulässigkeit haben die Erfahrungen aus der Praxis gezeigt, dass mit der Ausweisung eines WA ein Risiko verbunden ist. Dies kann Beeinträchti-gungen der bestehenden Gewerbebetriebe im angrenzenden Gewerbegebiet hervorrufen. ‎Um bezahl-bares Wohnen mit wohnortnahem Arbeiten zu verknüpfen und den umliegenden Gebietscharakter zu beachten (Wahrung des Trennungsgrundsatzes), empfehlen wir eine Staffelung ‎der Gebietskategorien.
Des Weiteren geben wir zu bedenken, dass bei der Umsetzung der Maßnahmen ortsansässige Unter-nehmen bei der Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit nicht beeinträchtigt werden dürfen. Dem ent-sprechend ist sicherzustellen, dass geeignete Lärmschutzmaßnahmen im geplanten WA verpflichtend umgesetzt werden, sofern weiter an der Umwidmung festgehalten wird.
Ferner regen wir an, dass der Verlust an gewerblichen Bauflächen im Rahmen der strategischen Siedlungsentwicklung der Kommune ausgeglichen werden sollte.

Abwägungsvorschlag aus der Sitzung vom 24.11.2020:

Im Rahmen der Planaufstellung wurde ein immissionsschutztechnisches Schallgutachten in Auftrag gegeben. Dabei wurde u.a. die Ortslage und Nachbarschaft, die maßgebenden Immissionsorte und deren Schutzbedürftigkeit, die relevanten Schallquellen sowie die Verkehrsbelastung samt Prognose bis zum Jahr 2035 genau analysiert. Die Vorgaben, um den Lärmschutz einzuhalten, wurden im Bebauungsplan verbindlich festgesetzt und müssen eingehalten werden.

Das Maß der zulässigen anlagenbedingten Geräuschentwicklungen der Firma Dickow Pumpen GmbH & Co. KG wurde bereits seinerzeit, durch die beauflagten lmmissionsrichtwerte in der Baugenehmigung begrenzt. Die geplante Wohnbebauung schränkt den Firmenbetrieb in keiner Weise ein.  

Das an den lmmissionsorten im Geltungsbereich keine unzulässigen anlagenbedingten Geräuschimmissionen zu befürchten sind, wird weiterhin dadurch bekräftigt, dass das der Planung nächstgelegene Betriebsgebäude lediglich als Lager dient. Weiterhin haben die Erkenntnisse der Betriebsbesichtigung gezeigt, dass sich in der Westfassade des Lagergebäudes nur wenige Außenwandöffnungen befinden, die zudem großteils festverglast ausgeführt sind.

Im Flächennutzungsplan der Stadt Waldkraiburg ist das der Fa. Dickow Pumpen GmbH & Co. KG gegenüberliegende Areal als Mischgebiet ausgewiesen. Die Gebietskategorien sind im Umfeld des Planungsbereiches gestaffelt. 

Die Anregung, dass der Verlust der Gewerbegebietsfläche im Stadtgebiet ausgeglichen werden soll, wird zur Kenntnis genommen. Der Stadt Waldkraiburg liegt sehr viel daran, den Bedarf an Gewerbeflächen zu decken. Dafür wurde bereits ein Bauleitplanverfahren aufgestellt, um das vorhandene Gewerbegebiet nördlich der Daimler Straße zu erweitern.

Abwägungsvorschlag: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. An der Abwägung vom 24.11.2020 wird vollumfänglich festgehalten. 

  • Stellungnahme von Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH, Unterföhring vom 14.09.2021:

Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen. Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen.

Sollte eine Umverlegung oder Baufeldfreimachung unserer Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, benötigen wir mindestens drei Monate vor Baubeginn Ihren Auftrag, um eine Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen sowie die notwendigen Arbeiten durchführen zu können.

Wir weisen Sie ebenfalls darauf hin, dass uns ggf. (z.B. bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen) die durch den Ersatz oder die Verlegung unserer Telekommunikationsanlagen entstehenden Kosten nach § 150 (1) BauGB zu erstatten sind.

Abwägungsvorschlag: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Bebauungsplanentwurf wurde bereits ein entsprechender Hinweis aufgenommen.

  • Stellungnahme der unteren Bauaufsicht vom 13.08.2021:

Unter Punkt 2.3 ist die Definition der Wandhöhe zu konkretisieren. Hier sollte der Begriff „Traufwandhöhe“ gewählt werden.

In der Präambel die letzten Änderungen von BauGB und BauNVO zum 16.07.21 bzw. 14.06.21 einzufügen. 

Abwägungsvorschlag: Der Planentwurf wird entsprechend der redaktioneller Änderungen aktualisiert. 

  • Stellungnahme des Bund Naturschutz e.V, Kreisgruppe Mühldorf vom 14.09.2021

Die eingegangene Stellungnahme ist inhaltsgleich mit der vom 01.10.2020. 

In der Ausschusssitzung vom 24.11.2020 wurde die Abwägung beschlussmäßig behandelt. Der Planentwurf wurde vor der erneuten Planauslegung entsprechend ergänzt. 

  • Stellungnahme der Energienetze Bayern GmbH & Co.KG vom 22.09.2921:

In der Stellungnahme wird darauf verwiesen, dass entlang der Siemensstraße eine Gashochdruckleitung verläuft, die nicht überpflanzt werden darf und die Zugänglichkeit (z.B. für Reparaturarbeiten) gewährleitet bleiben muss. 

Abwägungsvorschlag:

Der Bebauungsplan wird um einen entsprechenden Hinweis ergänzt.

  • Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim vom 20.09.2021:

Der Punkt 2.9 - Gebäudehöhen (Maß der baulichen Nutzung) des o.g. Bebauungsplans wiederspricht jedoch dem o.g. Punkt 4.2 und ist entsprechend anzupassen.
Weiterhin bitten wir, die Formulierung zur Kote Rohfußboden, Wasserdichtheit und Kelleröffnungen in den Festsetzungen des Textteils auf Seite 12 der Formulierung des Punktes 4.2 im Planteil anzupassen.
Da eine ähnliche Formulierung im Textteil des Bebauungsplans auf Seite 13 unter den Hinweisen im zweiten Absatz erscheint, bitten wir diese ersatzlos zu streichen.

Abwägungsvorschlag:
Der Bebauungsplanentwurf wird entsprechend aktualisiert. 

  • Stellungnahme des Landratsamtes Mühldorf am Inn vom 10.09.2021:

Bodenschutz, Abfallwirtschaft; Kreistiefbauverwaltung:
Auf die Stellungnahme vom 29.09.2020 wird hingewiesen, diese ist weiterhin gültig.

In der Stellungnahme vom 29.09.2020 wurde zum Thema Bodenschutz folgendes ausgesagt:
Zu den Punkt Altlasten (letzter Absatz unter C) Hinweise) sollte folgendes abgeändert werden:
„Im Bayerischen Altlastenkataster sind für das Planungsgebiet keine Verdachtsflächen ausgewiesen. Sollten im Rahmen von Erdarbeiten Auffüllungen oder andere Hinweise angetroffen werden, die eine Grundwassergefährdung vermuten lassen, ist unverzüglich das Landratsamt Mühldorf a. Inn zu beteiligen. Es ist dann sowohl die Schutzgutgefährdung nach Bodenschutzrecht (Bundesbodenschutz-verordnung) zu klären sowie mit dem Abfallrecht die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung des Bodenaushubs sicherzustellen und dies durch einen geeigneten Sachverständigen zu begleiten. In diesem Fall darf die Niederschlagsentwässerung nicht über belastete Bereiche erfolgen. „

Abwägungsvorschlag vom 24.11.2020:
Der Bebauungsplan wird entsprechend aktualisiert

Abwägungsvorschlag: Keine weitere Veranlassung notwendig.

In der Stellungnahme vom 29.09.2020 wurde zum Thema Abfallwirtschaft folgendes ausgesagt:
Grundsätzlich gilt, Müll darf nur abgeholt werden, wenn die Zufahrt zu den Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist. Für Stichstraßen und -wege gilt, dass an deren Ende eine geeignete Wendeanlage für ein 3-achsiges Müllfahrzeug vorhanden sein muss. Eine Wendeanlage am Ende der Zufahrten zu den Grundstücken 9,10 und 11 ist nicht vorgesehen, daher sind die Behälter jeglicher Art an der Eichendorfstrasse bereitzustellen. Für die Grundstücke 1-8 gilt es gleichermaßen an der Siemensstraße.

Abwägungsvorschlag vom 24.11.2020:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Abwägungsvorschlag: Keine weitere Veranlassung notwendig.

In der Stellungnahme vom 29.09.2020 wurde seitens der Kreistiefbauverwaltung folgendes ausgesagt:
Aus tiefbautechnischer Sicht muss der Anschluss an die Kreisstraße richtlinienkonform hergestellt werden.
Die Sichtflächen müssen gegeben sein, s. dazu nachfolgenden Hinweis: Innerhalb der im Bebauungsplan gekennzeichneten Sichtflächen dürfen außer Zäunen neue Hochbauten nicht errichtet werden; Wälle, Sichtschutzzäune, Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen u. ä. mit dem Grundstück nicht fest verbundene Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, wenn sie sich mehr als 0,80 m über die Fahrbahnebene erheben. Ebenso wenig dürfen dort genehmigungs- und anzeigefreie Bauten oder-Stellplätze errichtet und Gegenstände gelagert oder hinter stellt werden, die diese Höhe überschreiten. Dies gilt auch für die Dauer der Bauzeit. Einzelbaumpflanzungen im Bereich der Sichtflächen sind mit der Straßenbauverwaltung abzustimmen.

Abwägungsvorschlag vom 24.11.2020:
Der entsprechende Abschnitt im Teil C zu Sichtfeldern wird entsprechend aktualisiert.

Abwägungsvorschlag: Keine weitere Veranlassung notwendig.

Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft:
Der Punkt 2.11 "Versickerung Oberflächenwasser" im Bebauungsplan sollte folgendermaßen ergänzt werden:
"Das Oberflächenwasser der Dach-, Hof- und Fahrflächen ist nach den Vorgaben der
Niederschlagswasser-Freistellungsverordnung (NWFreiV) auf dem eigenen Grundstück
möglichst breitflächig zu versickern. Sickerschächte sind nicht zulässig."

Abwägungsvorschlag: Im Bebauungsplan wurde eine entsprechende Festsetzung aufgenommen. Diese wird entsprechend des Vorschlags aktualisiert. 

Kreistiefbauverwaltung:
Der Sicherheitsstreifen zwischen Parkbucht und Radweg darf nicht als Radweg genutzt werden.
Die Zufahrt zur Tiefgarage ist unseres Erachtens zu nah am Einmündungsbereich der Kreisstraße.

Abwägungsvorschlag

Wir nehmen den Hinweis zur Kenntnis, dass der Sicherheitsstreifen zwischen Parkbucht und Radweg nicht als Radweg genutzt werden darf. Die Darstellung des Sicherheitsstreifens für den Radweg im Planteil ist Teil des vorgeschlagenen Querschnitts für die gesamten Straßennebenflächen (Parkbucht, Sicherheitsstreifen, Radweg, Gehweg), da noch keine endgültige Entwurfsplanung vorliegt. Diese wird unter Beachtung des Hinweises nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik erstellt.

Wir teilen die Bedenken des Landratsamtes, dass die Zufahrt zur Tiefgarage zu nah am Einmündungs-bereich der Kreisstraße liegt. Um Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erst gar nicht entstehen zu lassen, wird die Tiefgaragenzufahrt, entsprechend der Darstellung des Entwurfes vom 29.06.2020, von der Kreisstraße (Siemensstraße) abgerückt. Dadurch reduziert sich die Anzahl der entlang der Eichendorffstraße festgesetzten, zu erhaltenden Bäume, minimal. 
Der Änderungsvorschlag wurde mit den Fachbehörden (Naturschutz und Kreistiefbauverwaltung des LRA Mühldorf am Inn) abgestimmt. Es bestehen keine Bedenken.

Da die Änderungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienen, Vorteile mit sich bringen und mit den Fachbehörden abgestimmt sind, bedarf es keiner weiteren Planauslegung. 

Der Planentwurf mit Begründung, jeweils in der Fassung vom 26.07.2021, einschließlich der o.g. redaktionellen Änderungen, wird als Satzung beschlossen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.10.2021 15:06 Uhr