Bauleitplanung; Aussenbereichssatzung für den Ortsteil Hausing - Behandlung der Stellungnahmen - Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss, 01.02.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 01.02.2022 ö 15

Beschluss

Während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes gemäß §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 26.05.2021 bis einschließlich 05.07.2021 sind folgende Stellungnahmen eingegangen die wie folgt abgewogen werden: 

  • Stellungnahme der Stadtwerke Waldkraiburg (Spartenauskunft) vom 07., 14. und 15. Juli 2021:
Zusammenfassung: Aus der Spartenauskunft der Stadtwerke geht hervor, dass im Planbereich Leitungen verlaufen, die jedoch die Bebauung auf dem Flurstück 587, Gemarkung Fraham nicht verhindern. 

Abwägungsvorschlag: 
Die Spartenauskünfte werden zur Kenntnis genommen.

  • Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 10.80.2021:

1.1 Starkniederschläge
Starkniederschläge und damit verbundene Sturzfluten sind sehr seltene und kaum vorhersehbare Ereignisse, die aber bei realem Auftreten sehr große Schäden hervorrufen können. Starkregenereignisse können flächendeckend überall auftreten und werden voraussichtlich durch die Klimaänderung an Häufig-keit und Intensität weiter zunehmen. Vor diesem Hintergrund ist es aus unserer Sicht unabdingbar, alle Möglichkeiten zur Minimierung der potenziellen Schäden ins Auge zu fassen. Ziel muss es dabei sein, alle möglichen Wassereindringwege in das geplante Gebäude bis zu den relevanten Höhen zu verschließen. Außerdem muss durch entsprechend angepasste Nutzung der tieferliegenden Räume sichergestellt werden, dass empfindliches oder besonders wertvolles Inventar nicht durch Wasser-gefahren geschädigt werden kann. Auch bei Bauvorhaben, bei denen die Barrierefreiheit zu fordern ist, muss der Schutz vor eindringendem Wasser ausreichend berücksichtigt werden.

1.2 Überschwemmungsgebiet
Der zur Änderung vorgesehene Bereich liegt sowohl außerhalb des Überschwemmungsgebietes des Inn bei HQ100 als auch außerhalb dessen Risikogebietes bei HQextrem. 

2 Folgerungen für die Bauleitplanung
Im Sinne einer umfassenden, nachhaltigen Vorsorge gegen Hochwassergefahren und damit verbunde-nen Reduktion von Risiken kann die Stadt Waldkraiburg im Rahmen der Bauleitplanung durch Hinweise einen wesentlichen Beitrag zur Sicherheit der Bürger leisten. Hinsichtlich der genannten Gefährdung halten wir folgende Hinweise für notwendig:

2.1 Hinweise
Die Rohfußbodenoberkante des Erdgeschosses des geplanten Gebäudes muss mindestens 25 cm über der höchsten Geländeoberkante unmittelbar am Bauvorhaben liegen. Das Gebäude ist bis zu dieser Kote wasserdicht zu errichten (Keller wasserdicht und soweit erforderlich auftriebssicher, dies gilt auch für Kelleröffnungen, Lichtschächte, Zugänge, Installationsdurchführungen etc.). Sollten Lichtgräben für höherwertige Nutzung der Keller zugelassen werden, sind diese ebenfalls so zu konstruieren, dass weder Grundwasser noch Oberflächenwasser zutreten kann.

2.2 Informationen zu Hochwasser und Versicherungen
Hierzu möchten wir auf die Arbeitshilfe des StMUV und StMB zu „Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung“ sowie die Empfehlung „Wassersensible Siedlungsentwicklung“ für ein klimaange-passtes Regenwassermanagement hinweisen. Informationen unter: Wassersensible Siedlungsent-wicklung (bayern.de) Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen. (weitere Informationen: www.elementar-versichern.de)

2.3 Abwasserbehandlung
Das Plangebiet liegt in einem Bereich, in dem langfristig nicht mit dem Anschluss an den öffentlichen Abwasserkanal zu rechnen ist. Hierbei wird die Abwasserbehandlung mit Kleinkläranlagen durchgeführt. Für dessen Betrieb ist das Arbeitsblatt DWA-A 221 „Grundsätze für die Verwendung von Kleinklär-anlagen“ aus dem DWA-Regelwerk zu berücksichtigen. Auf die LfU Infoseite zu Kleinkläranlagen wird verwiesen: https://www.lfu.bayern.de/wasser/abwasserentsorgung_von_einzelanwesen/index.htm

2.4 Vorsorgender Bodenschutz
Aus Sicht des vorsorgenden Bodenschutzes ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass bei einer Bebauung der Fläche die Entsorgung von Bodenmaterial frühzeitig geplant werden soll, wobei die Vermeidung von Bodenaushub bzw. die Wiederverwendung von Bodenmaterial innerhalb der Baufläche zu bevorzugen ist. Zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen (insbesondere des Mutterbodens nach § 202 BauGB), ist der belebte Oberboden und ggf. kulturfähige Unterboden getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und einer möglichst hochwertigen Nutzung zuzuführen.

Abwägungsvorschlag: 
Der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim wird entsprochen und die Hinweise Nr. 2.1 bis 2.4 in die Satzung aufgenommen. 


  • Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde vom 06.07.2021:

Erfordernisse der Raumordnung stehen der vorgelegten Satzung grundsätzlich nicht entgegen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass der Geltungsbereich der Satzung gemäß Regionalplan Südostoberbayern (RP 18) B I 3.1.4 Z im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet 39 „Inntal von Gars a. Inn bis zur Landesgrenze“ liegt. Hier kommt den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonderes Gewicht zu. Diese sind im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Wir empfehlen eine Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden. 

Zudem befindet sich der Satzungsbereich gem. RP 18 B IV 5.3 Z in einem Überschwemmungsgebiet und laut Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete in einem wassersensiblen Bereich. Überschwemmungsgebiete sollen erhalten werden. In dem Maße wie Überschwemmungsgebiete in Anspruch genommen werden, ist auf gleicher Planungsebene bei entsprechendem Hochwasserschutz für Ersatz zu sorgen. Wir bitten um Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt. Diese Stellungnahme beschränkt sich auf eine Bewertung aus landesplanerischer Sicht. Sie bezieht sich nicht auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit. Hierzu verweisen wir auf die zuständige Bauaufsichtsbehörde.

Abwägungsvorschlag: 
Die Sachgebiete Naturschutz sowie das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim wurden in dem Verfahren beteiligt. Die Stellungnahmen der genannten Fachbehörden stehen der Planung nicht entgegen. Aus diesem Grund wird an der Planung festgehalten.

  • Stellungnahme des Landratsamtes Mühldorf vom 16.08.2021:

4.1 Ortsplanung:
Ausdrückliche Voraussetzung für den Erlass einer Außenbereichssatzung ist, dass es sich um ein bebautes Gebiet handelt, welches nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt und in dem eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist. Die Grenzen der Satzung werden durch den bebauten Bereich bestimmt. Da die Satzung die Funktion der Lückenfüllung in diesem bebauten Bereich hat, ist es nicht zulässig, eindeutig dem unbebauten Außenbereich zuzurechnende Grundstücke in die Satzung aufzunehmen. Der Geltungsbereich darf also nicht in den Außenbereich hinausgreifen. Die Stadt Waldkraiburg wird aufgefordert die rechtlichen Voraussetzungen für die vorliegende Satzung nochmals zu prüfen!

Abwägungsvorschlag: 
„Außenbereichssatzungen könnten nur bebaute Bereiche erfassen, in denen die bodenrechtliche Situation bereits in Richtung auf eine Bebauung hindeute. Es muss eine Bebauung vorhanden sein, dass wegen dieser Bebauung im betroffenen Bereich dem Schutz des Außenbereichs vor einer Zersiedelung ohnehin nicht mehr in vollem Umfang entsprochen werden kann. Der bebaute Bereich muss eine gewisse Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit erkennen lassen, die ihn als Weiler, Splittersiedlung oder sonstigen Siedlungsansatz qualifiziere“ (BVerwG, Urteil vom 3.07.2006 - Aktenzeichen 4 C 2.05). Darüber hinaus ist anzumerken, dass das Gesetz keine Mindestzahl vorhandener Wohngebäude für das erforderliche eigenständige Gewicht angibt. Für das Gewicht ist daher jeweils auf die konkrete Situation abzustellen. Nach Ansicht der Stadt Waldkraiburg handelt es sich bei dem Planbereich um eine solche Siedlung mit eigenem Gewicht, die an dieser Stelle 3 Wohnhäuser mit und ein mit einer Garage teilbebautes Grundstück (Fl.Nr. 587, Gemarkung Fraham) umfasst. Anzumerken ist zudem, dass ein weiteres Wohngebäude, welches auf Fl.Nr. 590, Gemarkung Fraham liegt, nicht in den Geltungsbereich der Außenbereichssatzung aufgenommen wurde, da es im Überschwemmungsbereich des Inns liegt, wenngleich dieses Gebäude im räumlichen Zusammenhang mit den sonstigen Gebäuden steht. Ausgehend davon, dass bereits ein aus vier Wohnhäusern bestehender Bebauungszusammenhang schon eine „Wohnbebauung von einigem Gewicht“ sein kann (VGH Bayern - 1 BV 02.1727 vom 12.08.2003), sieht die Stadt Waldkraiburg in vorliegenden Fall das genannte Kriterium für die Aufstellung einer Außenbereichssatzung erfüllt, zumal die vorhandene Bebauung hier eine hinreichende Geschlossenheit im Sinne der Zugehörigkeit zu einem Siedlungsansatz erkennen lässt. Im vorliegenden Fall besteht daher aus Sicht der Stadt Waldkraiburg kein Anlass, der vorhandenen Wohnbebauung das erforderliche städtebauliche Gewicht abzusprechen. 

Da das Grundstück Fl.Nr. 587, Gemarkung Fraham bereits mit einer Garage bebaut ist, handelt es sich nach Auffassung der Stadt Waldkraiburg hier nicht um ein unbebautes Grundstück im Außenbereich, welches in die hier vorliegende Satzung aufgenommen wird. Dabei wird auch berücksichtigt, dass für das betreffende Grundstück in früherer Zeit ein genehmigter Bauantrag für ein Wohnhaus vorlag, der jedoch heute keine Gültigkeit mehr besitzt. Insofern hält die Stadt Waldkraiburg an der Planung fest.

4.2 Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft:
Die folgenden Sätze: 
"Sollte dies nicht möglich sein, ist das Wasser nach Vorreinigung (z.B. Absetzschacht, Absetzteich, Bodenfilter) über eine Versickerungsanlage (z.B. Mulde, Rigole) dem Untergrund zuzuführen. Soweit möglich und erforderlich sind Regenrückhaltesysteme mit verzögertem Abfluss vorzusehen. Wasserwirtschaftliches Ziel ist die naturnahe Bewirtschaftung des Niederschlagswassers. Anlagen zur Beseitigung von Niederschlagswasser müssen unabhängig davon, ob eine wasserrechtliche Erlaubnispflicht erforderlich ist oder nicht, den Regeln der Technik entsprechend gebaut und unterhalten werden." 
sollten gestrichen werden.
Eine Vorreinigung ist bei Wohnbebauung im Normalfall nicht erforderlich, eine Abweichung wie z.B. ein größeres Kupferdach ist bereits mit dem Hinweis auf die NWFreiV abgedeckt. Eine Rückhaltung mit verzögertem Abfluss macht bei diesen kleinen Flächen wasserwirtschaftlich keinen Sinn. Eine Regenwassernutzung ist unabhängig davon.

Abwägungsvorschlag: 
Dem Vorschlag wird gefolgt, indem der o.g. Textabschnitt ersatzlos herausgenommen wird.

4.3 Naturschutz und Landschaftspflege:
Aus naturschutzfachlicher und –rechtlicher Sicht bestehen keine Einwände gegen die Aufstellung der Satzung. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Einzelbauvorhaben die Eingriffs-regelung inkl. des Vermeidungsgebots anzuwenden ist (§ 15 Abs. 1 f. BNatSchG). Dementsprechend ist der vorhandene Baumbestand (insb. Obst- und Laubgehölze) vorrangig zu erhalten und Bauvorhaben an anderer geeigneter Stelle umzusetzen. Ein entsprechender Hinweis sollte in die Satzung aufgenommen werden. Noch besser wäre ein Planzeichen in die Satzung aufzunehmen, welches verbindlich festlegt, dass der vorhandene Baumbestand vorrangig zu erhalten und bei unvermeidbarer Fällung mind. gleichwertig zu ersetzen ist.

Präambel und Verfahrensvermerke:
Wir empfehlen die aktuellen Muster zu verwenden.

Abwägungsvorschlag: 
Wenngleich auf dem zur Bebauung bebauten Grundstück Fl.Nr. 587, Gemarkung Fraham kein Baumbewuchs vorhanden ist, wird der Stellungnahme mit Blick auf den gesamten Umgriff der Satzung gefolgt, indem ein Hinweis in die Satzung aufgenommen wird, dass der vorhandene Baumbestand (insbesondere Laub- und Obstbäume) vorrangig zu erhalten ist. 

Dem Hinweis zu den Präambeln und den Verfahrensvermerken wird gefolgt und vor der Ausfertigung aktualisiert. 

Die Planung für die Außenbereichssatzung für den Ortsteil Hausing mit Begründung, jeweils in der Fassung vom 22.02.2021, einschließlich der o.g. redaktionellen Änderungen, wird als Satzung beschlossen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.02.2022 08:23 Uhr