Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 86, westlich der Kopernikusstraße und östlich des Keplerweges, 2. Änderung - Behandlung der Stellungnahmen - Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss, 29.11.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 29.11.2022 ö 11

Beschluss

Während der öffentlichen Planauslegung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß §§ 13, 13 a, 3 Abs. 2, 4 Abs. 2, BauGB in der Zeit vom 08.03.2022 bis einschließlich 12.04.2022 sind Stellungnahmen eingegangen die wie folgt abgewogen werden: 

  • Stellungnahme der Energienetze Bayern vom 07.04.2022:

Gegen die laufende Planung bestehen keine Einwände.
Es wird darauf hingewiesen, dass vor Abriss des Gebäudes Haus-Nr. 4, Flur-Nr. 1209 Gemarkung Waldkraiburg, der bestehende Erdgas-Netzanschuss auf dem öffentlichen Grund abzutrennen ist. Diese kostenpflichtige Maßnahme ist rechtzeitig vor den Abbrucharbeiten bei der zuständigen Betriebsstelle Waldkraiburg, Geretsrieder Straße 30 A, 84478 Waldkraiburg, zu beantragen.

Abwägungsvorschlag: Der Hinweis wird in den Textteil aufgenommen.

  • Stellungnahme der IHK für München in Oberbayern vom 17.03.2022:

Aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft wird eine Neuordnung bzw. Verdichtung des Gebiets begrüßt. Gleichwohl wird darauf hingewiesen, dass bei der Umsetzung der Maßnahmen ortsansässige Unternehmen bei der Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit nicht beeinträchtigt und in ihrer Entwicklung nicht benachteiligt werden dürfen.

Abwägungsvorschlag: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

  • Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 11.04.2022:

Das Plangebiet war ursprünglich als Mischgebiet ausgewiesen. Grundsätzlich besteht mit der Planung Einverständnis. Allerdings wird darauf hinwiesen, dass sich angrenzend an das Plangebiet Handwerksbetriebe sowie gewerbliche Nutzungen befinden, die im Zuge der heranrückenden Bebauung nicht in ihrem ordnungsgemäßen Bestand und Wirtschaften eingeschränkt oder gar gefährdet werden dürfen. Dies gilt insbesondere im Kontext der von den Betrieben ausgehenden, betriebsüblichen Emissionen (Lärm, Geruch, etc.) einschließlich des dazugehörigen Betriebsverkehr. Wenn aufgrund der betriebsüblichen Emissionen in Verbindung mit dem geringen Abstand zum geplanten Wohnraum eine Lärmbelästigung nicht ausgeschlossen werden kann, sind dementsprechend Festsetzungen sowohl aktiver als auch passiver Schutzmaßnahmen im Plangebiet zu treffen. Derartige Maßnahmen können jedoch nur zu Lasten der heranrückenden Wohnbebauung gehen.

Abwägungsvorschlag: Das Plangebiet liegt im Einwirkungsbereich der Gewerbegeräusche des Gewerbezentrums "Negro" und des Haues Sudetenland, dass als Schullandheim und als Freizeiteinrichtung genutzt wird.
Bereits zu Beginn der Überplanung wurde ein Ingenieurbüro mit der Untersuchung der schalltechnischen Situation vor Ort beauftragt. Auf das Gutachten und das Resümee wird im Textteil des Bebauungsplanentwurfes eingegangen. Zusammenfassen wurde festgestellt, dass sich sowohl in Bezug auf die Gewerbegeräusche als auch die Freizeitgeräusche keine Überschreitungen der einschlägigen Immissionsrichtwerte an der geplanten Bebauung ergeben. Die genehmigten Gewerbenutzungen können problemlos weitergeführt werden. Der Hinweis wird auch für künftige Planungen zur Kenntnis genommen.

  • Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH vom 31.05.2022:

Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei Unwirtschaftlichkeit oder einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten.
Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden. Wir bitten Sie, alle Beteiligten darauf hinzuweisen, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher Folgendes sicherzustellen:
• dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,
• dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.
• Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw.
rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 6 Monaten benötigt.
• In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

Abwägungsvorschlag: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Entsprechende Hinweise wurden im Textteil des Bebauungsplanes bereits aufgenommen.

Die Spartenauskunft der Versorgungsträger der Stadtbau Waldkraiburg GmbH vom 11.03.2022 wird zur Kenntnis genommen. 

  • Stellungnahme des Bay. Landesamtes für Denkmalschutz vom 22.03.2022:

„Bodendenkmalpflegerische Belange:
Das Planungsgebiet befindet sich im Bereich des ehemaligen Rüstungswerks Waldkraiburg ("Fichte II"), Deutsche Sprengchemie GmbH (1938-1945). In einem Luftbild der Alliierten vom 24.8.1944 lassen sich im Bereich der Bebauungsplanänderung Gebäude erkennen, deren Bestandteile oder weiter einhaltlich zugehörige Teile sich ggf. untertägig erhalten haben. Zudem wird im BP unter Punkt 6 „Altlasten“ aufgrund der Nähe zu ehemaligen Rüstungsbunkern im Bereich des Haus Sudetenland, ebenfalls auf das mögliche Vorkommen untertägig erhaltener Bestandteile des ehemaligen Rüstungswerks verwiesen.
Daher sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Bodendenkmäler zu vermuten.
Wir empfehlen zur Voruntersuchung der Flächen eine Georadarmessung um ggf. untertägig erhaltene Strukturen bereits bauvorgreifend erfassen zu können. Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7 Abs. 1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Wir bitten Sie deshalb, folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren.
Im Falle der Denkmalvermutung wird im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG die archäologisch qualifizierte Voruntersuchung bzw. die qualifizierte Beobachtung des Oberbodenabtrags bei privaten Vorhabenträgern, die die Voraussetzungen des § 13 BGB (Verbrauchereigenschaft) erfüllen, sowie Kommunen soweit möglich durch Personal des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege begleitet; in den übrigen Fällen beauftragt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege auf eigene Kosten eine private Grabungsfirma. In Abstimmung kann auch eine fachlich besetzte Untere Denkmalschutzbehörde (Kreis- und Stadtarchäologie) tätig werden. Informationen hierzu finden Sie unter: https://www.blfd.bayern.de/.
Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2). Als Alternative zur archäologischen Ausgrabung kann in bestimmten Fällen eine Konservatorische Überdeckung der Bodendenkmäler in Betracht gezogen werden. Eine Konservato-rische Überdeckung ist oberhalb des Befundhorizontes und nur nach Abstimmung mit dem BLfD zu realisieren (z.B. auf Humus oder kolluvialer Überdeckung). Vgl. zur Anwendung, Ausführung und Dokumentation einer Konservatorischen Überdeckung. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege berät in Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde bei der Prüfung alternativer Planungen unter denkmalfachlichen Gesichtspunkten.“

Abwägungsvorschlag: Im Textteil unter Punkt 7 wurde folgender Hinweis bereits aufgenommen: 
„Mögliche Altlasten
Das Stadtgebiet Waldkraiburg ist zum großen Teil überlagert mit dem ehemaligen Werk Fichte. Auf dem Grundstück des Hauses Sudetenland befinden sich 2 ehemalige Rüstungsbunker (Nr. 104 und Nr. 105). Solange keine Detailkenntnisse über die potentiellen Untergrundverunreinigungen vorliegen, ist im Umfeld von emissionsrelevanten Gebäuden (V-Liste) im Einzelfall eine Bodenuntersuchung im üblichen Umfang durchzuführen.“ Im Textteil wird folgender Hinweis ergänzt: 
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Das Planungsgebiet befindet sich im Bereich des ehemaligen Rüstungswerks Waldkraiburg ("Fichte II"), Deutsche Sprengchemie GmbH (1938-1945). In einem Luftbild der Alliierten vom 24.8.1944 lassen sich im Bereich der Bebauungsplanänderung Gebäude erkennen, deren Bestandteile oder weiter einheitlich zugehörige Teile sich ggf. untertägig erhalten haben. Auch die Nähe zu ehemaligen Rüstungsbunkern im Bereich des Haus Sudetenland weist auf das mögliche Vorkommen untertägig erhaltener Bestandteile des ehemaligen Rüstungswerks (Bodendenkmal) hin.
Es wird empfohlen, zur Voruntersuchung der Flächen eine Georadarmessung um ggf. untertägig erhaltene Strukturen bereits bauvorgreifend erfassen zu können. Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.

  • Stellungnahme des Bund Naturschutz in Bayern e.V. vom 15.03.2022:

Maßnahmen zum Artenschutz
Zur Unterstützung und dem Erhalt der Artenvielfalt sind Nistplätze, bzw. Nistkästen für Gebäudebrüter vorzusehen und zu unterhalten. Für Wohngebäude sind je Wohnung 0,6 Quartiere vorzusehen. Das Ergebnis ist aufzurunden. Die Anbringung der Nistkästen ist mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Ist eine Anbringung der Nisthilfen am Gebäude nicht möglich, sind alternative Standorte mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
Vogelkästen sind jährlich zu reinigen, daher empfiehlt sich eine Anbringung in Reichweite. Fledermauskästen sind nach Bedarf zu reinigen, wobei selbstreinigende Modelle verfügbar sind.
Vermeidung von Gefahrenstellen Fensterschächte und Aufgänge sind so auszuführen, dass keine Tierfallen entstehen (schräger, rauer Beton, Gestein wie Nagelfluh). Ggf. sind Kellerschächte mit insektensicheren Gittern abzudecken, Gullyschächte sind mit Tierausstiegshilfen zu versehen.
Einfriedung – Zäune und Kleintiere
Bei der Errichtung von Zäunen ist darauf zu achten, dass diese ohne Sockel und mit einem mit einem Durchlass von 15 cm (Abstand Boden – Zaun) für Igel & Co. auszuführen sind.
Photovoltaik
Aus Klimaschutzgründen sollten alle Möglichkeiten alternativer Energiegewinnung konsequent ausgeschöpft werden. Daher wäre es sehr anzuraten, die Nutzung von Photovoltaik nicht nur zu empfehlen, sondern grundsätzlich vorzuschreiben. 
Dachausrichtung 
Bei der Ausrichtung der Gebäude sollte eine Dachseite nach Süden zeigen, um einen maximalen Nutzen der Photovoltaik- und Solaranlagen zu erreichen.
Beleuchtung
Bei den Außen-, Parkplatz-, und Straßenbeleuchtungen sollen ausschließlich insektenunschädliche Leuchtmittel (Natriumdampf- Lampen oder LED „Warmweiß“ mit max. 2.700 K) verwendet werden.
Es ist darauf zu achten, dass die Abstrahlung nach oben verhindert und das Licht gezielt auf die zu beleuchtenden Flächen gelenkt wird.
Die Außen-, Parkplatz- und Werbebeleuchtung ist außerhalb der Öffnungszeiten oder spätestens ab 23:00 bis 06:00 Uhr abzuschalten, um die Lichtverschmutzung einzudämmen.

Abwägungsvorschlag:  In Bezug auf den zu berücksichtigenden Artenschutz ist festzustellen, dass auf der Fläche bereits derzeit Baurecht besteht. Mit Realisierung der geplanten Bebauung geht die aktuell vorhandene Brachflächenvegetation verloren. Gleichfalls erfordert die Bebauung der Fläche die Rodung der im Süden in Sukzession aufgekommenen jungen Gehölze. Um dabei den Artenschutz adäquat zu berücksichtigen, wurde der Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen, dass Gehölze nur im Winterhalbjahr entfernt werden dürfen. 

Die meisten der genannten Vorschläge haben bei der Überplanung des Gebiets bereits Berücksichtigung gefunden. So können z.B. Einfriedungen entlang der Grundstücksgrenzen nur in Form von sockellosen Zäunen errichtet werden. Schottergärten, bei denen Steine oder ähnliche Elemente wie Geröll, Kies oder Splitt die Flächengestaltung prägen und Pflanzen nur eine sehr untergeordnete Rolle spielen wurden ausgeschlossen. Um regenerative Energien zu fördern, ist die Nutzung von flach auf dem Dach aufliegenden Solaranlagen zulässig. 
Der Stadtrat hat sich bereits dafür entschieden, sämtliche Straßenlaternen Zug um Zug zu Gunsten von LED Beleuchtung umzurüsten, die dann auch individuell einstellbar und dimmbar ist. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und auch bei den künftigen Planungen Beachtung finden. 

  • Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim vom 04.04.2022:

1 Wasserwirtschaftliche Prüfung
1.1 Starkniederschläge
Starkniederschläge und damit verbundene Sturzfluten sind sehr seltene und kaum vorhersehbare Ereignisse, die aber bei realem Auftreten sehr große Schäden hervorrufen können. Starkregenereignisse können flächendeckend überall auftreten und werden voraussichtlich durch die Klimaänderung an Häufigkeit und Intensität weiter zunehmen. Vor diesem Hintergrund ist es aus unserer Sicht unabdingbar, alle Möglichkeiten zur Minimierung der potenziellen Schäden ins Auge zu fassen. Ziel muss es dabei sein, alle möglichen Wassereindringwege in die geplanten Gebäude bis zu den relevanten Höhen zu verschließen. Außerdem muss durch entsprechend angepasste Nutzung der tieferliegenden Räume sichergestellt werden, dass empfindliches oder besonders wertvolles Inventar nicht durch Wassergefahren geschädigt werden kann. Auch bei Bauvorhaben, bei denen die Barrierefreiheit zu fordern ist, muss der Schutz vor eindringendem Wasser ausreichend berücksichtigt werden.
Gemäß §55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Die Aufnahmefähigkeit des Untergrundes ist mittels Sickertest nach Arbeitsblatt DWA-A138, Anhang B, exemplarisch an repräsentativen Stellen im Geltungsbereich nachzuweisen.
Sollten die Untergrundverhältnisse eine oberflächennahe Versickerung nicht oder nicht flächendeckend zulassen, ist von der Gemeinde ein Konzept zur schadlosen Niederschlagswasserbeseitigung der öffentlichen und privaten Flächen aufzustellen. Es reicht nicht aus, die Grundstückseigentümer zur dezentralen Regenwasserversickerung zu verpflichten. Schützende Deckschichten dürfen nicht durchstoßen werden. Bei schwierigen hydrologischen Verhältnissen sollten alle Möglichkeiten zur Reduzierung und Rückhaltung des Regenwasseranfalles (z.B. durch Gründächer) genutzt werden.
Es ist für das Baugebiet eine ausgeglichene Wasserbilanz anzustreben, d.h. die Wasserbilanzgrößen Direktabfluss, Grundwasserneubildung und Versickerung sowie Verdunstung im Baugebiet sind dem unbebauten Referenzzustand anzugleichen.

2 Folgerungen für die Bauleitplanung
Da wir gemäß unseren Unterlagen in Vergangenheit zum o.g. Bebauungsplan noch keine Stellung bezogen haben, halten wir im Sinne einer nachhaltigen Vorsorge gegen Hochwassergefahren und Altlastenverdachtsflächen und damit verbundenen Reduktion von Risiken folgende Festsetzungen und Hinweise für notwendig:
2.1 Starkniederschläge
Die Hinweise zu den Starkregenereignissen im Punkt 10 begrüßen wir sehr. Wir bitten jedoch, die Formulierung wie folgt zu ändern und in die Festsetzungen zu übertragen:
Die Rohfußbodenoberkante des Erdgeschosses der geplanten Gebäude muss mindestens 25 cm über der höchsten Geländeoberkante unmittelbar am Bauvorhaben liegen. Die Gebäude sind bis zu dieser Kote wasserdicht zu errichten (Keller wasserdicht und soweit erforderlich auftriebssicher, dies gilt auch für Kelleröffnungen, Lichtschächte, Zugänge, Tiefgaragenzufahrten, Installationsdurchführungen etc.). Für die Tiefgaragenzufahrt empfehlen wir die Anordnung einer Schwelle von 25 cm Höhe, die den Wasserzutritt verhindert. Sollten Lichtgräben für höherwertige Nutzung der Keller zugelassen werden, sind diese ebenfalls so zu konstruieren, dass weder Grundwasser noch Oberflächenwasser zutreten kann.

Abwägungsvorschlag: Ein entsprechender Hinweis wurde im Textteil des Bebauungsplanes bereits aufgenommen. Die Bauherren werden auf das mögliche Starkregenereignis und deren Folgen hingewiesen und somit für das Thema stärker sensibilisiert. Eine dementsprechende Festsetzung würde in die Gestaltungsfreiheit der Bauherren eingreifen. 

Ausdrücklich begrüßen wir in den Festsetzungen die Garagen und Carports mit begrünten Flachdächern auszubilden.
Die Stadt Waldkraiburg kann ebenso freizuhaltende Flächen für die Wasserwirtschaft zur Verdunstung, Rückhalt und Versickerung von Niederschlagswasser auf den jeweiligen Parzellen festsetzen. Wir empfehlen hiervon Gebrauch zu machen (vgl. §9 Abs. 1 Nr. 16 d) BauGB).
Auch für die künftige Siedlungsentwicklung sollte bereits jetzt schon die Starkregenthematik angemessen berücksichtigt werden. Wir möchten daran erinnern, dass die Kanalisation bei einem Starkregenereignis in der Regel bereits nach kurzer Zeit überlastet ist. Dies kann zum Beispiel über freizuhaltende Notwasserwege in Form einer Mulde geschehen.
Abwägungsvorschlag: Entsprechende Flächen wurden bei der aktuellen Planung nicht vorgesehen. Da es sich um Einfamilien-, Doppel- oder Kettenhausbebauung mit Gartenfläche handelt, ist diese ebenfalls zur Versickerung des Niederschlagswassers geeignet. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen um bei künftigen Planungen Berücksichtigung zu finden. 

2.2 Altlasten
Werden Auffüllungen im Zuge der Bauarbeiten angetroffen, sind die Aushubmaßnahmen durch ein fachlich geeignetes Ingenieurbüro oder einen Gutachter begleitend zu überwachen.
Anfallendes Aushubmaterial ist ordnungsgemäß nach Rücksprache mit der dem Landratsamt Mühldorf a. Inn und gegen Nachweis zu entsorgen oder zu verwerten.
Sollten im Zuge der Bauarbeiten Belastungen des Untergrundes festgestellt werden, die eine Grundwassergefährdung befürchten lassen, sind unverzüglich das Landratsamt Mühldorf a. Inn und das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim zu benachrichtigen.
Für die Niederschlagswasserbehandlung ist nachzuweisen, dass keine schädlichen Verunreinigungen im Untergrund vorliegen oder vom Niederschlagswasser durchströmt werden.

Abwägungsvorschlag: Der Textteil wird um den Hinweistext ergänzt.

3 Hinweise
3.1 Informationen zu Hochwasser und Versicherungen
Planer und Bauherren werden auf die dauerhaft verbleibenden Starkregenrisiken ausdrücklich hingewiesen.
Hierzu möchten wir auf die Arbeitshilfe des StMUV und StMB zu „Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung“ sowie die Empfehlung „Wassersensible Siedlungsentwicklung“ für ein klimaangepasstes Regenwassermanagement aufmerksam machen. Informationen unter: Wassersensible Siedlungsentwicklung (bayern.de). Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen. (weitere Informationen: www.elementar-versichern.de)
Wir raten dringend zu einer wassersensiblen Bauleit- und Gebäudeplanung. Auf ausreichende breitflächige Verdunstungs- und Versickerungsanlagen ist im Sinne des Arbeitsblattes DWA-A102 zu achten.

3.2 Vorsorgender Bodenschutz
Zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen (insbesondere des Mutterbodens nach § 202 BauGB), ist der belebte Oberboden und ggf. kulturfähige Unterboden getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und einer möglichst hochwertigen Nutzung zuzuführen. Zu berücksichtigen sind hierbei die DIN 18915, die DIN 19731 und die DIN 19639.

Abwägungsvorschlag: Der Textteil wird um die jeweiligen Hinweistexte ergänzt.

4 Wasserversorgung
Der Brunnen III wurde im Jahr 2020 neu errichtet. Der alte Brunnen III wurde dabei verfüllt. Dadurch ergibt sich fachlich die Notwendigkeit für ein neues Wasserrecht, welches bisher noch nicht angezeigt wurde. Ein Abschlussbericht für den Rückbau des alten Brunnens III liegt uns bislang nicht vor (NB 2.7; AZ: 6421.01-208/20). Aus fachlicher Sicht sollte daher zunächst die fachliche und rechtliche Situation des Brunnen IIIneu (2020) geklärt werden. Die Brunnen I bis III (Dillesheim) werden aktuell nur über einen vorzeitigen Beginn (AZ: 642/1-103/07-Ref. 42/1, 20.12.2007) betrieben, ein gesicherter rechtlicher Status liegt nicht vor.
Für den Brunnen IV war eine „freiwillige“ Reduzierung der Entnahmemenge vorgesehen. Das Wasser-recht ist dahingehend anzupassen. Auch werden die zugelassenen Entnahmemengen überschritten.
Darüber hinaus entsprechen die Wasserschutzgebiete nicht dem Stand der Technik und müssen ebenfalls überarbeitet werden.
Aufgrund der aufgeführten Defizite sehen wir die Wasserversorgung strukturell nicht gesichert an.
In Hinblick auf sinkende Grundwasserstände durch fehlende Grundwasserneubildung und Übernutzung des Grundwasserkörpers der Inn-Niederterrasse sowie auf Grund der oben aufgeführten Defizite in der Wasserversorgung sehen wir die langfristige Wasserversorgung strukturell nicht gesichert und die aktuell vorgelegte Bauleitplanung kritisch.
Für eine Bauleitplanung sollten aus fachlicher Sicht zumindest:
a) die ungeklärten rechtlichen Situationen (Br. 3 +4) mit dem LRA und dem WWA abgeschlossen werden
b) die Ausarbeitung eines Wasserschutzgebietsantrags für die Brunnengalerie Brunnen I, II, III neu (2020) bei einem hydrogeologischen Fachbüro beauftragt worden sein.

Abwägungsvorschlag: die Stadtwerke Waldkraiburg GmbH, als Wasserversorger der Stadt Waldkraiburg, hat mit Schreiben vom 13.10.2022 wie folgt Stellung genommen:

„… 1. Unzutreffende Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim
Das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim führt in seiner Stellungnahme vom 04.04.2022 aus:
„Der Brunnen III wurde im Jahr 2020 neu errichtet. Der alte Brunnen III wurde dabei verfüllt. Dadurch ergibt sich fachlich die Notwendigkeit für ein neues Wasserrecht, welches bisher noch nicht angezeigt wurde. Ein Abschlussbericht für den Rückbau des alten Brunnens III liegt uns bislang nicht vor (NB 2.7; AZ: 6421.01-208/20}. Aus fachlicher Sicht sollte daher zunächst die fachliche und rechtliche Situation des Brunnen II/neu 120201 geklärt werden. Die Brunnen I bis III (Dillesheim) werden aktuell nur über einen
vorzeitigen Beginn (AZ: 642/1-103/07-Ref 42/1, 20.12.2007) betrieben, ein gesicherter rechtlicher Status liegt nicht vor. Für den Brunnen IV war eine ,,freiwillige" Reduzierung der Entnahmemenge vorgesehen. Das Wasserrecht ist dahingehend anzupassen. Auch werden die zugelassenen Entnahmemengen überschritten. Darüber hinaus entsprechen die Wasserschutzgebiete nicht dem Stand der Technik und müssen ebenfalls überarbeitet werden.“
Diese Darstellung des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim ist fachlich wie tatsächlich unzutreffend. Hierzu im Einzelnen:

1. Brunnen III alt und Brunnen III neu
Das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim führt aus, dass der Brunnen III im Jahr 2020 neu errichtet und der alte Brunnen III dabei verfüllt worden sei. Nach Auffassung des Wasserwirtschaftsamtes ergibt sich hieraus fachlich die Notwendigkeit für ein neues Wasserrecht, welches bisher durch die Stadtwerke Waldkraiburg GmbH noch nicht angezeigt worden sein soll. Ein Abschlussbericht für den Rückbau des Brunnens III alt liegt dem Wasserwirtschaftsamt Rosenheim nach eigener Aussage bislang nicht vor (NB 2. 7; AZ: 6421.01-208/20).
Diese Ausführungen entsprechen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Tatsächlich wurde der Brunnen III alt nicht verfüllt. Seine Weiternutzung ist von der Zulassung des vorzeitigen Beginns abgedeckt, den das Landratsamt Mühldorf a. Inn ggü. der Stadtwerke Waldkraiburg GmbH ausgesprochen hat.
Zur Historie:
Mit Bescheid Az. 6421.01-208/20 wurde den Stadtwerke Waldkraiburg GmbH die Wasserrechtliche Erlaubnis für den Rückbau des Brunnens III alt Flur-Nr. 1739/1 erteilt. Die Ergebnisse einer fachgutachterlich durchgeführten Untersuchung ergaben, dass aus dem Brunnen III neu ein Volumenstrom von 20 1/s entnommen werden kann. Aufgrund dieser Erkenntnisse entschied die Stadtwerke Waldkraiburg GmbH, dass der Brunnen III alt entgegen der geplanten Verfüllung zur Erhöhung des Förderstromes im Bereich des Brunnen III erhalten bleiben sollte, da eine hierzu unter Heranziehung der geologischen und hydrologischen Daten durchgeführte Simulation ergeben hat, dass unter der Annahme der Entnahme von 45 1/s aus dem Brunnen 1, 33 1/s aus dem Brunnen II und 20 1/s aus dem Brunnen III neu ein zusätzlicher Volumenstrom von 7 1/s aus dem Brunnen III alt entnommen werden kann. Die am Brunnen III neu durchgeführten Untersuchungen haben den Stadtwerken Waldkraiburg GmbH gezeigt, dass dieser zur Entnahme von 20 1/s geeignet ist, den qualitativen Anforderungen der Stadtwerke Waldkraiburg GmbH entspricht und somit im Rahmen der mit Bescheid vom 20.12.2007 durch das Landratsamt Mühldorf a. Inn zum Az. 642/1-103/07 erteilten Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 WHG (§ 9a WHG a.F.) genutzt werden kann. Zudem wurde im Jahr 2021
beschlossen, den Brunnen III alt zu erhalten und nach Abklärung der technischen Möglichkeiten für eine Entnahme von 7 1/s im Rahmen der bestehenden Zulassung vorzeitigen Beginns zu nutzen.
Ein Abschlussbericht für den Rückbau des Brunnens III alt existiert dem Vorgenannten entsprechend nicht; seine Vorlage ist obsolet.

2. Kein ungesicherter rechtlicher Status für die Grundwasserentnahme aus den Brunnen I-III
Weiter weist das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Brunnen I bis III aktuell nur über einen vorzeitigen Beginn betrieben würden, weshalb ein gesicherter rechtlicher Status nicht vorliege.
Es trifft zu, dass der Stadtwerke Waldkraiburg GmbH mit Bescheid vom 20.12.2007 durch das Landratsamt Mühldorf a. Inn zum Az. 642/1-103/07 die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach§ 17 WHG (§ 9a WHG a.F.) erteilt worden ist.
Bei der Zulassung eines vorzeitigen Beginns nach § 17 WHG (§ 9a WHG a.F.) handelt es sich um einen Dispens von dem allgemeinen Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis für die Benutzung von Gewässern (Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl.2019, § 17 Rn. 2 f).
Die Zulassung vorzeitigen Beginns ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, für dessen Erlass gewisse Voraussetzungen vorliegen müssen und bei dessen Erlass die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat, ob sie den vorzeitigen Beginn der Benutzung zulässt. Der Zulassung vorzeitigen Beginns ist das Hauptverfahren der Erlaubnis bzw. Bewilligung nachgeschaltet. Zwar hat die Zulassung vorzeitigen Beginns für die Entscheidung im Hauptverfahren keine rechtliche Bindungswirkung, praktisch wird die Behörde jedoch nur bei Bekanntwerden neuer wasserrechtlich relevanter Tatsachen die Erlaubnis oder Bewilligung ablehnen können (Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl.2019, § 17 Rn. 10 m.w.N.). Die Hauptsacheentscheidung wird daher im Allgemeinen den Zulassungsbescheid für den vorzeitigen Beginn bestätigen (vgl. auch Seheier, ZfW 1992, 414). Dies ist bereits sinnlogisch, da nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 WHG eine Voraussetzung der Zulassung vorzeitigen Beginns ist, dass mit einer Entscheidung zugunsten des Benutzers zu rechnen werden kann.
Insgesamt wird der Auffassung des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim, dass „ein gesicherter rechtlicher Status" der Brunnen I-III „nicht vorliege" in der dargelegten Absolutheit widersprochen. Auch bei der Zulassung vorzeitigen Beginns ist davon auszugehen, dass die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen geprüft hat, ob die Benutzung eines Gewässers (hierin Gestalt der Grundwasserentnahme über die Brunnen I-IIIalt und III neu) zugelassen werden kann. Auch wenn die Zulassung des vorzeitigen Beginns unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Widerrufbarkeit steht, heißt dies nicht zugleich, dass ein ungesicherter rechtlicher Status gegeben ist. Auch eine Erlaubnis ist schließlich widerrufbar. Ergibt sich hier nur eine weitreichendere Widerrufsmöglichkeit als bei der Erlaubnis - indessen besteht die Widerrufsmöglichkeit aber auch bei der Erlaubnis. Vielmehr ist nach dem Sinn und Zweck des Instruments der Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 17 WHG davon auszugehen, dass im Hauptverfahren auch eine Erlaubnis erteilt werden wird.
Nach alledem liegt jedenfalls kein ungesicherter rechtlicher Status für die Grundwasserentnahme aus den Brunnen I-III alt und III neu vor.

3. Brunnen IV
Weiter führt das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim in seiner Stellungnahme aus, dass für den Brunnen IV eine „freiwillige" Reduzierung der Entnahmemenge vorgesehen gewesen sei und schlussfolgert, dass dementsprechend das Wasserrecht dahingehend anzupassen sei.
Tatsächlich verhält es sich so, dass die Stadtwerke Waldkraiburg GmbH nur mit maximal 11 I/s fördern, soweit ihr Wasserbedarf dies zuläßt. Hierbei handelt es sich um ein Entgegenkommen für den Zweckverband zur Wasserversorgung „Mettenheimer Gruppe", die bei einer höheren Förderleistung potenziell mit einer altlastenbedingten Schwermetallproblematik in ihrem Brunnen konfrontiert würde. Diese Minderförderung ist weder gestattungsrechtlich festgesetzt, noch beabsichtigt die Stadtwerke Waldkraiburg GmbH eine Reduzierung ihrer gestatteten Fördermenge zu beantragen. Der Brunnen IV dient der Stadtwerke Waldkraiburg GmbH als Backup für die Wasserversorgung.
Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass die erlaubte Höchstmenge einer wasserrechtlichen Gestattung (beziehungsweise der Zulassung vorzeitigen Beginns) weder grundsätzlich noch alsbald erreicht werden muss. Ganz im Gegenteil steht es der Erteilung der wasserrechtlichen Gestattung, beziehungsweise der Zulassung vorzeitigen Beginns nicht entgegen, wenn die tatsächliche Inanspruchnahme hinter dem Grenzwert der wasserrechtlichen Gestattung, beziehungsweise der Zulassung vorzeitigen Beginns zurückbleibt (Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl.2019, § 10 Rn. 1).

4. Überschreitung der zugelassenen Entnahmemengen
Die Stadtwerke Waldkraiburg GmbH verzeichnet Wasserverluste in der Versorgungsinfrastruktur, die sich in einer Größenordnung von ca. 25 % bewegen. Wie der Stadt Waldkraiburg bekannt ist, arbeitet die Stadtwerke Waldkraiburg GmbH seit ca. 2 Jahren daran, diese Wasserverluste zu reduzieren. Insgesamt bleibt die Wasserversorgung durch die Stadtwerke Waldkraiburg GmbH auch gegenwärtig strukturell gesichert. Die Reduzierung der Wasserverluste wird sich auf die tatsächliche Fördermenge auswirken.

5. Wasserschutzgebiete
Darüber hinaus führt das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim aus, dass die Wasserschutzgebiete nicht dem Stand der Technik entsprechen würden und ebenfalls überarbeitet werden müssten.
Für die Wasserschutzgebiete der Stadt Waldkraiburg (Landkreis Mühldorf a. Inn), auf die das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim in seiner Stellungnahme rekurriert, wurde eine Wasserschutzgebietsverordnung erlassen und am 25.07.1990 veröffentlicht (siehe Bekanntmachung des Landkreises Mühldorf a. Inn Nr. 31/90). Inwieweit die Wasserschutzgebiete nicht dem Stand der Technik entsprechen, legt das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim in seiner Stellungnahme nicht weiter dar. Die Auffassung wird von unserer Seite so nicht geteilt. Das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim ist angehalten, Nachweise für seine Ausführungen beizubringen.

II. Resümee
Zusammenfassend halten wir dem Vorgesagten entsprechend fest, dass die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim fachlich wie tatsächlich unzutreffend ist.

Nach dem Kenntnisstand der Stadtwerke Waldkraiburg GmbH ist die Wasserversorgung westlich der Kopernikusstraße und östlich des Keplerweges in der Stadt Waldkraiburg strukturell gesichert. …“

Bei dem Baugebiet handelt es sich um eine überschaubare Anzahl von Bauparzellen und Wohneinheiten, so dass auch Seitens der Verwaltung die Wasserversorgung im betroffenen Gebiet als gesichert angesehen wird. 

  • Auf Vorschlag der Verwaltung, Bautechnik, wird der Planentwurf wie folgt ergänzt:

Im Planteil wird das Planzeichen für "Einfahrten" sowie das freizuhaltende Sichtfeld nach RASt 06 bei der Einmündung von der Kopernikusstraße in die Porschestraße (Vorfahrtsstraße) ergänzt. 

Da es sich bei den Planänderungen nicht um Grundzüge der Planung handelt, bedarf der Planentwurf keiner weiteren Auslegung. 

Der Bebauungsplan mit Begründung, jeweils in der Fassung vom 27.07.2022, einschließlich der oben genannten redaktionellen Änderungen wird als Satzung beschlossen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 12.01.2023 16:19 Uhr