Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 143 "Bereich südlich der Bahnhofstraße, zwischen Kraiburger Straße und Staatsstraße 2091" - Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss, 29.11.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 29.11.2022 ö beschließend 14

Beschluss

Während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB, in der Zeit vom 21.09.2022 bis einschließlich 21.10.2022 sind Stellungnahmen eingegangen, die wie folgt abgewogen werden:

  • Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 26.09.2022:
Bodendenkmalpflegerische Belange: 
Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen.

Art. 8 Abs. 1 BayDSchG: 
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit. 
Art. 8 Abs. 2 BayDSchG: 
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.

  • Schreiben des Bund Naturschutzes in Bayern e.V., Kreisgruppe Mühldorf vom 21.10.2022:
Vor dem Hintergrund der zunehmend dramatischen klimatischen Entwicklung sollte die Stadt ihre Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Energieerzeugung und den Wasserschutz ausschöpfen. Wir regen daher an: 

  1. Ladesäulen für Elektroautos sollten nicht nur zulässig, sondern verpflichtend vorgeschrieben sein 
  2. Dachelemente zur Gewinnung der Sonnenenergie (Solaranlagen usw.) sollten nicht nur zulässig sein, sondern verbindlich vorgeschrieben werden. Bei Bestandsgebäuden sollte eine Nachrüstung erfolgen, sobald Umbauten und Sanierungen im Dachbereich anstehen. PV Anlagen sollen auch in aufgeständerter Weise zulässig sein, da aufgrund der Bauweise der Gebäude keine ästhetische Verschlechterung eintreten kann. 
  3. Die Parkplätze sollten zu mindestens 1/4 der Fläche mit PV-Anlagen überdacht werden, sobald dort Umbauten oder Sanierungen anstehen. 
  4. Wird weiterer Boden versiegelt, sollte eine andere entsprechend große Fläche entsiegelt werden 
  5. Die Beleuchtung sollte soweit noch nicht geschehen auf ein insektenfreundliches Lichtspektrum umgestellt und so optimiert werden, dass die Abstrahlung nach oben so weit wie möglich reduziert wird. Nachts sollte das Licht abgestellt werden. 

Abwägungsvorschlag:
Ad 1 bis Ad 3: die Anregungen sind nachvollziehbar und sind in Hinblick auf die Energiewende wünschenswert. Da der weit überwiegende Anteil der Bebauung bereits Bestand ist, ist eine verpflichtende Umsetzung nicht realistisch.

Ad 4: die Anregung umzusetzen, wäre wünschenswert. Dafür gibt es aber in Bayern noch kein Regelwerk, so dass eine Umsetzung derzeit nicht realistisch ist.

Ad 5: die Anregung ist sinnvoll und beschreibt den Stand der Technik. Sie wird als Verpflichtung bei Neuinstallationen und Veränderungen aufgenommen.


  • Schreiben der Deutschen Bahn AG, DB Immobilien v. 11.10.2022:
Die DB AG DB Immobilien, als von der DB Netz AG und der DB RegioNetz Infrastruktur GmbH bevollmächtigt, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme als Träger öffentlicher Belange zu o.g. Verfahren.
Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen grundsätzlich keine Bedenken.
Wir weisen darauf hin, dass durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder, etc.) entstehen, die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen.
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.

Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.

  • Schreiben des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle München vom 05.10.2022:

Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes berühren. 
Die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes werden von der Planung aufgrund der Lage zur Bahnlinie Nr. 5700 Rosenheim - Pilsting berührt. Bei Beachtung der nachfolgenden Hinweise bestehen allerdings keine Einwände gegen die Planung:

1.) Grundsätzlich ist zu beachten, dass durch die Festlegungen im Flächennutzungsplan und dadurch resultierenden Bebauungsplänen der Schienenverkehr und damit auch die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes nicht gefährdet werden darf. Bei Baumaßnahmen im Bereich von Bahnanlagen ist deren Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit jederzeit zu gewährleisten. 
Notwendige Maßnahmen zur Unterhaltung, Erneuerung, Rationalisierung und Modernisierung und bestimmungsgemäßen Nutzung des Bestandsnetzes der Eisenbahnen des Bundes dürfen nicht verhindert oder erschwert werden. Für notwendige, bauliche Maßnahmen an den Betriebsanlagen der Bahn ist deren jederzeitige Zugänglichkeit zu gewährleisten. Insbesondere bei Einsatz von Baumaschinen in unmittelbarer Nähe zur Bahnstrecke ist darauf zu achten, dass die Abstandsflächen zur Bahnlinie eingehalten werden und bei Einsatz von Kränen, durch die Betriebsanlagen der Eisenbahn überschwenkt werden, der Aufstellort des Krans sowie das weitere Vorgehen mit der DB Netz AG abgestimmt werden. Bepflanzungen sind so zu wählen, dass keine Beeinträchtigung des Lichtraumprofils der Gleise erfolgen kann. Dies ist insbesondere bei beabsichtigten Grünflächen mit Baumbestand zu beachten. Bei baulichen Eingriffen im Bereich des Bahndammes ist darauf zu achten, dass die Bahnkörperentwässerungsanlagen nicht beeinträchtigt werden.

2.) Die vom gewöhnlichen Eisenbahnbetrieb ausgehenden Immissionen insbesondere aus Schall und Erschütterung, aber z.B. auch Elektrosmog, elektrische Strahlung und Funkenflug, sind hinzunehmen. Entsprechende Vorkehrungen zur Bewältigung der Immissionsproblematik sind im Rahmen der aufzustellenden Bebauungspläne zu berücksichtigen. 

3.) Generell ist zu beachten, dass Betriebsanlagen der Eisenbahn des Bundes i. S. d. § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG), zu denen gem. § 4 Abs. 1 Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung (EBO) neben den Schienenwegen auch Grundstücke, Bauwerke und sonstige Einrichtungen gehören, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind, unter der Fachplanungshoheit des Eisenbahn-Bundesamtes (§ 38 BauGB) stehen.

4.) Grundsätzlich gilt für den Übergang von Bahnflächen, die für Bahnbetriebszwecke entbehrlich sind und in die Planungshoheit der Gemeinde übergehen sollen, dass solche Flächen von der Bahnbetriebsanlageneigenschaft freizustellen sind (vgl. § 23 AEG). Dies erfolgt durch das Eisenbahn-Bundesamt nach entsprechender Antragstellung durch den Eigentümer oder die zuständige Gemeinde. 
Das Eisenbahn-Bundesamt verfügt über kein Verzeichnis sämtlicher Bahnbetriebsanlagen. Nach den von Ihnen vorgelegten Unterlagen lässt sich nicht sicher ausschließen, dass der Planumgriff Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes bzw. entsprechend gewidmete Flächen einschließen könnte. Ich bitte deshalb, im Rahmen der Beteiligung der Betreiber der Betriebsanlagen (vgl. Hinweis am Ende dieser Stellungnahme) auf diesen Punkt hinzuweisen und diesbezüglich eine Aussage einzuholen. 

5.) Aufgrund der in unmittelbarer Nähe an den Geltungsbereich des Flächennutzungs- sowie des Bebauungsplanes angrenzenden Bahnlinie ist die DB Netz AG am Verfahren zu beteiligen. 
Bitte beachten Sie, dass das Eisenbahn-Bundesamt nicht die Vereinbarkeit aus Sicht der Betreiber der Eisenbahnbetriebsanlagen und der Bahnstromfernleitungen prüft. Die Betreiber dieser Anlagen sind möglicher Weise betroffen. Daher werden die gebotenen Beteiligungen empfohlen, sofern sie nicht bereits stattfinden. Dies erfolgt über die Koordinierungsstelle der Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Kompetenzteam Baurecht, Region Süd, Barthstraße 12, 80339 München (ktb.muenchen@deutschebahn.com). Diese Stelle übernimmt die Koordination der jeweils betroffenen Unternehmensbereiche und die Abgabe einer gesamten Stellungnahme für den Konzern der Deutschen Bahn.

Abwägungsvorschlag:
Sämtliche Hinweise werden zur Kenntnisgenommen. Die Beteiligung der DB Netz AG ist erfolgt.

  • Schreiben der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 14.10.2022:
Grundsätzlich bestehen keine Einwände zu o.g. Vorhaben. 
Allerdings möchten wir anmerken, dass Umsatzumlenkungen inner-halb Waldkraiburgs nicht dazu führen dürfen, dass noch vorhandene kleinteilige Nahversorgungsstrukturen wie Lebensmittelhandwerker gefährdet werden, die sich durch zu starke nicht weiter bestimmte Kaufkraftabflüsse evtl. in Zukunft nicht mehr weiter aufrecht erhalten lassen: Damit geht ein erhöhtes Risiko einer, die - besonders mit Blick auf die demographischen Wandel – kleinteiligen Versorgungs-strukturen in fußläufiger Entfernung mit Produkten des täglichen Bedarfs sowie Ausbildungs- und Arbeitsplätze z.B. in den ansässigen Handwerksbetrieben zu verlieren.

Abwägungsvorschlag:
Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen.

  • Schreiben des Landratsamtes Mühldorf a. Inn, (Naturschutz u. Landschaftspflege, Kreistiefbauverwaltung, Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft, Bodenschutz) vom 25./26.10.2022:

Naturschutz und Landschaftspflege:
Die Stadt Waldkraiburg plant die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes am Standort einer bereits weitgehend vorhandenen Einzelhandelsbebauung. Zu der vorhandenen Bebauung soll ein weiterer Einzelhandel hinzukommen.
Gemäß den eingereichten Planunterlagen liegt die bereits versiegelte Fläche bei einem Anteil von 88,4 % (GRZ II) und soll auf 91,9 % erhöht werden. Der Grünflächenanteil ist demnach bereits jetzt sehr gering und deutlich unter dem gesetzlich geforderten Wert (vgl. § 19 Abs. 4 BauNVO, Art. 7 Abs. 1 BayBO, § 1 Abs. 6 Nr. 7 sowie § 1a BauGB), soll jedoch weiter verringert werden. Die Parkplätze nehmen aktuell ca. 50 % (!) des gesamten Geltungsbereichs ein und tragen somit zu einem massiven Flächenverbrauch bei.
Aus naturschutzfachlicher und –rechtlicher Sicht wird die Planung wie folgt bewertet:

Eingriffsregelung:
Die im Entwurf dargestellte Kompensationsberechnung ist in dieser Form nicht vertretbar, da der Bestand in verschiedene Ausgangszustände zu unterscheiden ist (vgl. E-Mail an Planungsbüro vom 14.09.2022). Zudem gehen noch wichtige Informationen zur Einstufung des baulichen Bestands ab. Zur abschließenden Beurteilung müssen die rechtskräftig genehmigten Einzelbauvorhaben berücksichtigt werden (Festsetzungen zu überbauter Fläche und grünordnerischer Maßnahmen). Des Weiteren fehlt aktuell die Darstellung der Kompensationsmaßnahmen.
Eine abschließende naturschutzfachliche und –rechtliche Beurteilung kann erst nach Vorlage der vollständigen Unterlagen erfolgen.

Abwägungsvorschlag:
Die Kompensationsberechnung wird nach den Vorschlägen der UNB überarbeitet. Dazu werden auch die Auflagen von genehmigten Einzelbauvorhaben berücksichtigen. Die Ausgleichsfläche und notwendigen Kompensationsmaßnahmen werden dargestellt.

Artenschutz:
Auf der etwa 900 m2 großen Kiesfläche im westlichen Anschluss an den bestehenden Einzelhandel kommt die besonders geschützte Blauflügelige Ödlandschrecke (Oedipoda caerulescens) vor (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 BNatSchG). Zum Schutz dieser Art (Rote Liste 3) sind im Rahmen der Eingriffsregelung (§ 18 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 1a BauGB) geeignete Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen festzulegen und im Rahmen der Möglichkeiten funktional gleichartige Ersatzhabitate zu schaffen.

Abwägungsvorschlag:
Nach Rücksprache mit der UNB werden die Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme im Sinne der Eingriffsregelung behandelt. Es wird angestrebt, für die Blauflügelige Ödlandschrecke (Oedipoda caerulescens) im Rahmen der Möglichkeiten funktional gleichartige Ersatzhabitate zu schaffen.

Umweltbericht:
1. Eine Aufwertung der Flächen, wie in Punkt 5.3.3 wird nicht gesehen.
2. Die aufgeführten Klimadaten in Punkt 5.3.4 werden grundsätzlich hinterfragt (feuchte Sommer?, sehr kalte, schneereiche Winter?). Auf welcher Quelle beruhen diese Angaben?

Abwägungsvorschlag:
Ad 1: Unpassendes Textfragment wird aus den Festsetzungen ersatzlos herausgenommen.

Ad 2: die aufgeführten KIimadaten werden wie folgt überarbeitet: „Großraumklimatisch gehört der Bereich zwischen Wasserburg und Altötting zur warmgemäßigten Klimazone in Mitteleuropa. Wie der süd- und ostbayerische Raum befindet sich auch die Stadt Waldkraiburg im Übergangsbereich zwischen dem maritimen Klima in Westeuropa mit kühlen Sommern, relativ milden Wintern und hoher Luftfeuchtigkeit und dem kontinentalen Klima im Osten, das sich durch kalte Winter, warme Sommer und geringe Luftfeuchtigkeit auszeichnet. 


Festsetzungen:
1. Aufgrund des massiven Flächenverbrauchs durch Stellplätze (ca. 50 % des Geltungsbereichs!) wird die Errichtung einer Tiefgarage bzw. eines Parkdecks empfohlen. Die hierdurch freiwerdende Fläche könnte wiederum für die Ansiedlung weiterer Einzelhandelsbetriebe genutzt werden.
2. Das aktuelle Planzeichen "Baumbestand" hat in der ausgeführten Variante keinen Mehrwert, da der Erhalt nicht vorgegeben ist. Man müsste zusätzlich eine Festsetzung aufnehmen, dass der Baumbestand zu erhalten und bei Bedarf gleichwertig zu ersetzen ist. Für die Bepflanzung ist auf die Pflanzliste zu verweisen. Dabei sollte die Pflanzqualität von 14-16 cm auf 16-18 cm erhöht werden. Zudem sollten Vorgaben für Pflanzgruben gemacht werden, da die Bäume nur zukunftsfähig sind, wenn die Pflanzgrube ausreichend dimensioniert ist (aktuelle fachliche Empfehlung: Baumscheibe mind. 6 m2, Pflanzgrube mind.12 m3, Tiefe dabei mind. 1,5 m; vgl. FLL – Empfehlungen für Baumpflanzungen) und ein geeignetes Substrat verwendet wird.
3. Es wird empfohlen in der Pflanzliste weitere heimische Baumarten wie die Elsbeere und die Mehlbeere zu ergänzen (Vorteil: stadtklima- und trockenheitsverträglich - außer im jungen Zustand etwas empfindlicher, Achtung: nur mäßig salztolerant).
4. Die Festsetzung zur Pflanzung von Bäumen je 800 m2 Verkaufsfläche wird als außerordentlich spärlich beurteilt. Dies würde je Einzelhandel eine Verpflichtung für lediglich 1-2 Bäume auslösen und wäre somit auf die Gesamtfläche gesehen nahezu vernachlässigbar.
5. Es sollte eine Festsetzung ergänzt werden, dass je 5 Stellplätze ein Baum gemäß den oben genannten Vorgaben gepflanzt werden muss.
6. Auf den randlichen Grünflächen sollten verpflichtende Pflanzungen gebietsheimischer Sträucher festgelegt werden.
7. Festsetzung 3.2.1. sollte dahingehend ergänzt werden, dass Düngen, Mulchen und der Einsatz von Pestiziden, Herbiziden und sonstigen chemischen Mitteln untersagt ist.

Abwägungsvorschlag:
Ad 1: wird zur Kenntnis genommen. Aufgrund dessen, dass die meisten Parkplätze bereits im Bestand vorhanden sind, würde die Umsetzung dieser Empfehlung bestehende Rechte beschneiden. Eine Umsetzung ist deshalb nicht realistisch.

Ad 2: Der Baumbestand wird als zu erhalten festgesetzt. Die Pflanzqualität wird entsprechend der Forderung übernommen, die dargestellten erforderlichen Anforderungen für Pflanzgruben werden für Neupflanzungen empfohlen.

Ad 3: Die Pflanzliste wird um Elsbeere (Sorbus torminalis) und Mehlbeere (Sorbus aria) ergänzt.  

Ad 4: Es werden 1 Baum pro 150 m² Verkaufsfläche festgesetzt.

Ad 5: wird gemäß den Vorgaben festgesetzt (Die Anzahl erfolgt gemäß der Stellplatzsatzung, die Gestaltung der Parkplätze ist frei).

Ad 6: es sind keine randlichen Grünflächen festgesetzt, sondern nur ein Baumbestand. Die Anregung ist fachlich wünschenswert, kann jedoch im konkreten Fall nicht umgesetzt werden.

Ad 7: Extensives Grünland impliziert genau diese Vorgehensweise. Die Festsetzung wird bis auf das Mulchen wie folgt ergänzt: „Auf eine Düngung und die Verwendung von Herbiziden ist zu verzichten.“ Bei Fortschreitendem Klimawandel wird das Mulchen (positive Wirkungen auf den Humusgehalt und damit CO2-Bindung im Boden) durchaus als geeignetes Instrument zur Regulierung des Wassergehaltes gesehen.

Kreistiefbauverwaltung, Verkehrswesen:
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen seitens der Kreistiefbauverwaltung keine Einwände, insofern folgende Punkte beachtet werden:
Sichtflächen:
Sichtflächen zur Ausfahrt an die Kreisstraße MÜ20 müssen eingehalten werden.
Zäune, Wälle, Sichtschutzzäune, Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen u. ä. mit dem Grundstück nicht fest verbundene Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, wenn sie sich mehr als 0,80 m über die Fahrbahnebene erheben. Ebenso wenig dürfen dort genehmigungs- und anzeigefreie Bauten oder- Stellplätze errichtet und Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten. Einzelbaumpflanzungen im Bereich der Sichtflächen sind zu vermeiden und im Zweifel mit der Tiefbauverwaltung abzustimmen.
Werbende oder sonstige Hinweisschilder sind gemäß Art. 23 Bay StrWG innerhalb von Anbauverbotszonen unzulässig. Außerhalb der Anbauverbotszone sind sie so anzubringen, dass die Aufmerksamkeit des Kraftfahrers nicht gestört wird.
Anbindung:
Eckausrundungen von Einmündungen müssen so ausgebildet sein, dass sie von den größten nach der StVO zugelassenen Fahrzeugen ohne Benutzung der Gegenfahrbahn und der Seitenräume befahren werden können. Die entsprechenden Schleppkurven sind einzuhalten.
Die Entwässerung der Einmündungsflächen muss durch entwässerungstechnische Maßnahmen so gestaltet werden, dass kein Oberflächenwasser zur Kreisstraße zufließen kann.
Soweit durch die entwässerungstechnischen Maßnahmen ein wasserrechtlicher Tatbestand geschaffen wird, ist hierzu von der Kommune die wasserrechtliche Genehmigung der unteren Wasserbehörde einzuholen.
Des Weiteren wird noch auf die von der Straße ausgehenden Emissionen hingewiesen. Eventuelle erforderliche Lärmschutzmaßnahmen werden nicht vom Baulastträger der Kreisstraße übernommen.
Eventuell entstehende Erneuerungs- und Unterhaltsmehrkosten hat die Kommune der Straßenbauverwaltung zu ersetzen (Art. 32 Abs. 1 BayStrWG i. V. m. Art. 3 Abs. 3 BayStrWG).
Sie hat auch die Kosten für bauliche oder sonstige Änderungen im Zusammenhang mit der neuen Anbindung die zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund verkehrlicher Belange oder für die Erschließung notwendig werden zu übernehmen.

Abwägungsvorschlag:
Die Vorgaben wurden bereits berücksichtigt. Die Sichtdreiecke sind im B-Plan bereits dargestellt.
Weitere Vorgaben zur Anbindung werden berücksichtig.


Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft:
Der 2 Satz im Punkt 4.5.2 Wasserwirtschaft
"Das Niederschlagswasser von den Dach- und Stellplatzflächen des Sondergebietes soll über ein Rigolensystem gefasst und versickert werden."
sollte anders formuliert werden, da die Park- und Fahrflächen möglichst über bewachsenen Oberboden zu versickern sind:
"Das Niederschlagswasser von den Dach- und Stellplatzflächen des Sondergebietes ist im Falle der Erlaubnisfreiheit unter Beachtung der Vorgaben der NWFreiV (Niederschlagswasser-Freistellungsverordnung) zu versickern. Ansonsten ist eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen."

Abwägungsvorschlag:
Der Textbaustein wird in den Bebauungsplan übernommen.

Bodenschutz:
Innerhalb des im Bebauungsplan Nr. 143 „"Bereich südlich der Bahnhofstraße, zwischen Kraiburger Straße und Staatsstraße“ umfassten Geltungsbereiches der Flurstücke 27/11, 27/13/, 27/16, 281/20, 281/123, 281/124 liegt eine Altlastenverdachtsfläche. Dort wurde durch die ehemals ansässige Firma Cordiol Mineralöle Dormoolen GmbH ein Tanklager betrieben. Mit einer Umnutzung des Firmengeländes wurde im Jahr 2003 im Auftrag der Raiffeisenbank Waldkraiburg-Aschau-Heldenstein AG eine orientierende Untersuchung durch das Büro Kraft + Dohmann, Geotechnik + Umwelttechnik, München, auf dem Flurstück 281/20 durchgeführt.
Dabei wurde die ehemalige Tankstelle mit erdverlegten Tankanlagen, das Heizöllager mit oberirdischen Tankanlagen sowie die Regalcontainer-Anlage und Lagerflächen im Bereich des Verwaltungsgebäudes durch insgesamt 29 Kleinrammbohrungen (DN 50) untersucht. Die Sondiertiefen betrugen zwischen 2,0 und 4,0 Metern. Direkt an der Oberfläche bzw. unterhalb einer Asphaltschicht wurden durchweg Auffüllungen, angesprochen als kiesige, schwach schluffige Sande, teilweise auch sandige, schwach schluffige Kiese, in Mächtigkeiten bis zu 3,7 Metern angetroffen. Diese werden durch anstehende Kiese würmzeitlicher Niederterrassenschotter unterlagert. In einer Sondierung wurde glänzender Asphaltbruch vorgefunden. Weitere sensorische Auffälligkeiten wurden nicht festgehalten.
Die untersuchten Feststoffproben wiesen sowohl an der ehem. Tankstelle (Tiefenbereich bis unter 2,0 Meter) als auch dem ehem. Tanklager (oberer Meter), aber auch dem ehem. Verwaltungsgebäude bereichsweise hohe Belastungen durch Mineralölkohlenwasser-stoffe (MKW bzw. KW-Index) über dem Hilfswert 2 gemäß LfU-Merkblatt 3.8/1 auf. Die ebenfalls untersuchten organischen Leitparameter der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) bzw. Naphthalin sowie ausgewählte anorganischen Leitparameter der Schwer- bzw. Halbmetalle wiesen nur geringe Überschreitungen natürlicher Hintergrundwerte auf. Untersuchungen der Bodenluft ergaben deutlich unterhalb des Hilfswertes 1 Spuren an leichtflüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffen (BTXE).
Der Gutachter ging in seiner Gefährdungsabschätzung bei einem Grundwasserflurabstand von etwa 30 Metern von keiner vorhandenen Grundwassergefährdung aus, obwohl die Schadensnester nicht vertikal abgegrenzt worden waren.
Bestandteil des Gutachtens war auch eine Luftbildauswertung aus dem Zeitraum zwischen 1944 und 1985. Laut Gutachter waren auf den Bildern keine Kriegsschäden zu erkennen.

Das Wasserwirtschaftsamt stellte mit seinem Schreiben vom 5. August 2005 (3.1.2 – 8780 MÜ 30) fest, dass trotz vorhandener örtlicher schädlicher Bodenveränderungen keine Gefährdung des Grundwassers zu besorgen sei. In Anbetracht der geplanten Überbauung aufgrund der vorhandenen Überfüllschäden bzw. Tropfverluste wurde darauf hingewiesen, dass die künftige Niederschlagsentwässerung außerhalb der belasteten Flächen erfolgen müsse. Im Zusammenhang mit abfallrechtlichen Fragen wurde eine fachkundige Überwachung der Baumaßnahme sowie ein Bericht zur Aushub-überwachung gefordert. Dieser Bericht wurde nicht vorgelegt. Das Grundstück wurde mittlerweile überbaut, ein Teilaushub ist vermutlich erfolgt.

Das Wasserwirtschaftsamt fordert deshalb:
• Der 2005 angeforderte Bericht zur Aushubüberwachung ist dem Landratsamt in Mühldorf a. Inn sowie dem Wasserwirtschaftsamt vorzulegen.
• Künftige Aushubmaßnahmen sind aufgrund der vorliegenden Belastungen der ungesättigten Bodenzone durch ein Fachbüro zu überwachen. Aushubmaterial ist in Rücksprache mit dem Land-ratsamt in Mühldorf a. Inn ordnungsgemäß zu entsorgen bzw. zu verwerten. Die Entsorgungsnachweise sind dem Wasserwirtschaftsamt Rosenheim vorzulegen.
• Gesammeltes Niederschlagswasser darf nicht über mit MKW verunreinigte Flächen bzw. über Auffüllungen versickert werden. Entsprechende Planungen sind mit dem Wasserwirtschaftsamt Rosenheim abzusprechen.
Nach Erhalt von entsprechenden Berichten wird das Wasserwirtschaftsamt eine Bewertung vornehmen, ob auf Basis vorhandener Informationen eine abschließende bodenschutzrechtliche Gefährdungs-abschätzung vorgenommen werden kann. Alternativ kann ein/e nach § 18 BBodSchG für das Sachgebiet 2 zugelassener Gutachter/in mit einer entsprechenden Gefährdungsabschätzung beauftragt werden.
Auf den bodenschutzrechtlichen Wirkungspfad Boden – Mensch wird hingewiesen.

Abwägungsvorschlag:
Der geforderte Bericht zur Aushubüberwachung liegt der Stadt Waldkraiburg nach aktuellem Stand nicht vor. 
Es wird daher im weiteren Verfahren angestrebt, ein/e nach § 18 BBodSchG für das Sachgebiet 2 zugelassener Gutachter/in mit einer entsprechenden Gefährdungsabschätzung zu beauftragen, um die dargestellten Sachverhalte zu klären und im Bedarfsfall Vorgaben zur Bauüberwachung zu formulieren, welche einzuhalten sind.

Immissionsschutz:
Im Grunde bestehen keine Bedenken gegen das Vorhaben, jedoch muss der Nachweis erbracht werden, wie der flächenbezogene Schallleistungspegel bestimmt wurde.

Abwägungsvorschlag:
Der Einwand wird zur Kenntnis genommen. Es wird ein schalltechnisches Gutachten in Auftrag gegeben, in dem eine den aktuellen technischen und rechtlichen Vorgaben entsprechende Geräuschemissionskontingentierung durchgeführt wird unter Berücksichtigung der bestehenden Emissionsrechte der im Gebiet ansässigen bzw. genehmigten Gewerbebetriebe. In diesem Gutachten sollen Textvorschläge für die textlichen Festsetzungen, Ziff. 2.7 „Immissionsschutz“, ausformuliert werden.

  • Schreiben der Regierung v. Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde vom 22.09.2022:
Planung 
Die Stadt Waldkraiburg plant im Osten der Stadt südlich der Kreis-straße MÜ 20 im Bereich der Grundstücke Fl.Nr. 27/11, 27/13, 27/16, 281/20, 281/123 und 281/124, Gmkg. Waldkraiburg den Flächennutzungsplan zu ändern und die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Einzelhandelsnutzung zu schaffen. Der Änderungsbereich des Flächennutzungsplans umfasst laut Planungsunter-lagen ca. 2 ha und ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Stadt als gewerbliche Baufläche dargestellt. Es befinden sich laut Planungsunter-lagen bereits zwei Lebensmitteldiscounter sowie ein Drogeriemarkt auf der Fläche. Im Zuge der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung soll der Bereich als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandel“ dargestellt werden. 
Im Bebauungsplan sollen für die verschiedenen Einzelhandelssortimente folgende max. Verkaufsflächen festgesetzt werden: 
Lebensmittelvollsortimenter: 1.600 m³ 
Lebensmitteldiscounter: 760 m² 
Getränkemarkt: 370 m² 
Drogeriemarkt: 450 m² 
Textildiscounter: 370 m²

Berührte Belange 
Einzelhandel 
Die geplante Errichtung eines Lebensmittelvollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von max. 1.600 m² ist als Einzelhandelsgroßprojekt zu bewerten und fällt somit in den Anwendungsbereich der Ziele des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) 5.3: Lage im Raum (vgl. LEP 5.3.1), Lage in der Gemeinde (vgl. LEP 5.3.2) sowie zulässige Verkaufsflächen (vgl. LEP 5.3.3). Bei der geplanten Errichtung der übrigen Märkte mit Verkaufsflächen jeweils unter 800 m² handelt es sich um kleinflächigen Einzelhandel, der im bestehenden Gewerbegebiet grundsätzlich zulässig ist und nicht der Steuerung der Einzelhandels-ziele des LEP unterliegt. 

Lage im Raum 
Gem. LEP 5.3.1 Z dürfen Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte nur in Zentralen Orten ausgewiesen werden. Die Stadt Waldkraiburg liegt gem. LEP 2.2.1 Anhang 2 Strukturkarte im allgemeinen ländlichen Raum und im Raum mit besonderem Handlungsbedarf und ist gemeinsam mit der Stadt Mühldorf a.Inn als Oberzentrum ausgewiesen. Damit ist die Ausweisung von Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte in der Stadt Waldkraiburg grundsätzlich möglich. 

Lage in der Gemeinde 
Die Flächenausweisung hat an städtebaulich integrierten Standorten zu erfolgen (LEP 5.3.2 Z). Laut Begründung zu Ziel LEP 5.3.2 sind städtebaulich integrierte Lagen, Standorte innerhalb eines baulich verdichteten Siedlungszusammenhangs mit wesentlichen Wohnanteilen, oder direkt angrenzend, die über einen anteiligen fußläufigen Einzugsbereich und eine ortsübliche Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) verfügen. 
Bei vorliegendem Standort handelt es sich um eine städtebaulich integrierte Lage, die direkt an einen baulich verdichteten Siedlungszusammenhang mit wesentlichen Wohnanteilen angrenzt, über einen anteiligen fußläufigen Einzugsbereich und eine ortsübliche Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr verfügt. 

Zulässige Verkaufsflächen 
Durch Flächenausweisungen für Einzelhandelsgroßprojekte dürfen die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte und die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich dieser Einzelhandels-großprojekte nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Soweit sortimentsspezifische Verkaufsflächen die landesplanerische Relevanzschwelle überschreiten, dürfen Einzelhandelsgroßprojekte soweit in ihnen Nahversorgungsbedarf oder sonstiger Bedarf verkauft wird, 25 v.H., und soweit in ihnen Innenstadtbedarf verkauft wird, für die ersten 100.000 Einwohner 30 v.H. der sortimentsspezifischen Kaufkraft im einschlägigen Bezugsraum abschöpfen (vgl. LEP 5.3.3 Z). Die geplante Verkaufsfläche von max. 1.600 m² für den Lebensmittelvollsortimenter überschreitet nicht die landesplanerisch zulässige Verkaufsflächenobergrenze.

Ergebnis 
Die geplante Verkaufsfläche des Lebensmittelvollsortimenters von max. 1.600 m² entspricht dem Ziel 5.3.3 des LEP. Die vorliegende Bauleitplanung kann somit mit den Erfordernissen der Raumordnung in Einklang gebracht werden.

Abwägungsvorschlag:
Die positive Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Abwägung ist nicht erforderlich.

  • Schreiben des Staatlichen Bauamts Rosenheim, Bereich Straßenbau vom 24.10.2022:
Gegen die Aufstellung bzw. Änderung der Bauleitplanung bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes Rosenheim keine Einwände, wenn die nachfolgend genannten Punkte beachtet werden.

1. Einer direkten Erschließung zur St 2091 wird nicht zugestimmt.
2. Die Erschließung zur 2352 ist nicht ausreichend dargestellt. Einer Nutzung wird nur für den untergeordneten Verkehr zugestimmt. Die Ausbildung der Einmündung ist mit dem Staatlichen Bauamt Rosenheim abzustimmen. Wir behalten es uns vor, ggf eine Linksabbiegespur zu fordern.
3. Entlang der freien Strecke von Staatsstraßen gilt gemäß Art. 23 Abs. 1 BayStrG für sämtliche bauliche Anlagen (auch Parkplätze) bis 20 m Abstand, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahndecke, Bauverbot. Die entsprechende Anbauverbotszone ist im Bauleitplan
darzustellen.
4. Werbung ist an freier Strecke grundsätzlich verboten. Werbung oder sonstige Hinweisschilder am Ort der Leistung sind gemäß Art. 23 BayStrWG innerhalb der Anbauverbotszone unzulässig. Außerhalb der Anbauverbotszone sind sie so anzubringen, dass die Aufmerksamkeit des Kraftfahrers nicht gestört wird (§1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB).

Abwägungsvorschlag:
Ad 1: ist nicht beantragt
Ad 2 und 3: Nach Rücksprache mit dem Staatlichen Bauamt Rosenheim wurde mittlerweile (Stand vom 26.10.2022) im Zuge der Baugenehmigung einer Ausnahme auf ca. 6 m Abstand vom Fahrbahnrand der St. 2352 zugestimmt. Dieser Abstand wurde bereits in der vorliegenden Plandarstellung eingehalten.
Ad 4: wird in die Festsetzungen übernommen.

Hinweis:
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich das Bauvorhaben im Einwirkungsbereich der Straßenemissionen befindet. Eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger können daher gemäß der Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR 97) durch den Eigentümer nicht geltend gemacht werden.

Auf die Planfeststellung der Pürtner Kreuzung wird hingewiesen.

Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.

  • Schreiben der Stadtwerke Waldkraiburg GmbH vom 30.09.2022:
Es befindet sich ein Abwasserhauptkanal im Grundstück der nicht überbaut werden darf! Der Kanal wird von dem geplanten Bauvorhaben berührt (s. beil. Lageplan). Bei Einleitung der Abwässer des Grundstückes sind die Bedingungen und Auflagen der Entwässerungssatzung der Stadt Waldkraiburg und die einschlägigen DIN-Vorschriften zu beachten. Der städtische Kanal ist als Schmutzwasserkanal ausgelegt. Sämtliche anfallenden Schmutzwässer sind über geradlinigen Kanal abzuführen. Regenwasser ist gemäß der Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung - NWFreiV) und den Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagwasser in das Grundwasser (TRENGW) zu entwässern.

Abwägungsvorschlag:
Der Abwasserhauptkanal wird im Bebauungsplan nachrichtlich übernommen und als nicht zu überbauen gekennzeichnet.

  • Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim vom 07.10.2022:
1 Wasserwirtschaftliche Prüfung
1.1 Starkniederschläge
Starkniederschläge und damit verbundene Sturzfluten sind sehr seltene und kaum vorhersehbare Ereignisse, die aber bei realem Auftreten sehr große Schäden hervorrufen können. Starkregenereignisse können flächendeckend überall auftreten und werden voraussichtlich durch die Klimaänderung an Häufigkeit und Intensität weiter zunehmen. Vor diesem Hintergrund ist es aus unserer Sicht unabdingbar, alle Möglichkeiten zur Minimierung der potenziellen Schäden ins Auge zu fassen. Ziel muss es dabei sein, alle möglichen Wassereindring-wege in das Gebäude bis zu den relevanten Höhen zu verschließen. Außerdem muss durch entsprechend angepasste Nutzung der tiefer-liegenden Räume sichergestellt werden, dass empfindliches oder besonders wertvolles Inventar nicht durch Wassergefahren geschädigt werden kann. Auch bei Bauvorhaben, bei denen die Barrierefreiheit zu fordern ist, muss der Schutz vor eindringendem Wasser ausreichend berücksichtigt werden.
1.2 Altlastenverdachtsflächen
Innerhalb des o.g. Bebauungsplans auf den Flurstücken 27/11, 27/13/, 27/16, 281/20, 281/123, 281/124 liegt eine Altlastenverdachts-fläche. Dort wurde durch die ehemals ansässige Firma Cordiol Mineralöle Dormoolen GmbH ein Tanklager betrieben. Mit einer Umnutzung des Firmengeländes wurde im Jahr 2003 im Auftrag der Raiffeisenbank Waldkraiburg-Aschau-Heldenstein AG eine orientierende Untersuchung durch das Büro Kraft + Dohmann, Geotechnik + Umwelttechnik, München, auf dem Flurstück 281/20 durchgeführt.
1.3 Trinkwasserversorgung
Die Stadt Waldkraiburg wird durch die Stadtwerke Waldkraiburg mit Trinkwasser versorgt.
Die vier Brunnen besitzen derzeit keine wasserrechtliche Erlaubnis und werden lediglich mit einem vorzeigten Maßnahmenbeginn betrieben. Die Trinkwasserschutzgebiete sind nicht nach den aktuellen Regeln der Technik bemessen.
Die Wasserversorgung besitzt derzeit keine Redundanzen oder andere Versorgungsmöglichkeiten. Des Weiteren befinden sich die Brunnen ein einem Grundwasserkörper, der nach Wasserrahmenrichtlinie als „at risk“ hinsichtlich der Quantität eingestuft wurde.

1.4 Überschwemmungsgebiet
Das Plangebiet liegt sowohl außerhalb des Überschwemmungsgebietes des Inn bei HQ100 als auch außerhalb des Risikogebietes bei HQextrem.

2 Folgerungen für die Bauleitplanung
Im Sinne einer umfassenden, nachhaltigen Behandlung von bestehenden Altlastenverdachtsflächen und Vorsorge gegen Hochwasser-gefahren und damit verbundenen Reduktion von Risiken kann die Stadt Waldkraiburg im Rahmen der Bauleitplanung durch Festsetzungen und Hinweise einen wesentlichen Beitrag zur Sicherheit der Bürger leisten. Hinsichtlich der genannten Gefährdung halten wir folgende Festsetzungen für notwendig:

2.1 Altlastenverdachtsflächen
Mit Blick auf die bestehenden Altlastenverdachtsflächen sind die Forderungen des beiliegenden Schreibens vom 06.10.2022 an das Landratsamt Mühldorf a. Inn zwingend einzuhalten.

Abwägungsvorschlag:
s. Abwägung zur Stellungnahme des Landratsamtes Mühldorf, Bodenschutz.

2.2 Starkniederschläge
Wir bitten den Punkt 2 der Hinweise des o.g. Bebauungsplanes wie folgt abzuändern und in die Festsetzungen zu übertragen:
Die Rohfußbodenoberkante des Erdgeschosses geplanter Gebäude muss mindestens 25 cm über der höchsten Geländeoberkante unmittelbar am Bauvorhaben liegen.
Die Gebäude sind bis zu dieser Kote wasserdicht zu errichten (Keller wasserdicht, dies gilt auch für Kelleröffnungen, Lichtschächte, Zugänge, Tiefgaragenzufahrten, Installationsdurchführungen
etc.). Für die Tiefgaragenzufahrt – soweit geplant - empfehlen wir die Anordnung einer Schwelle von 25 cm Höhe, die den Wasserzutritt verhindert.
Sollten Lichtgräben für höherwertige Nutzung der Keller zugelassen werden, sind diese ebenfalls so zu konstruieren, dass weder Grundwasser noch Oberflächenwasser zutreten kann.
Wir empfehlen im Sinne einer wassersensiblen Bauleitplanung (s.u.) zusätzlich die Begrünung von Flachdächern festzusetzen.
Auch für die künftige Siedlungsentwicklung sollte bereits jetzt schon die Starkregenthematik angemessen berücksichtigt werden. Wir möchten daran erinnern, dass die Kanalisation bei einem Starkregen-ereignis in der Regel bereits nach kurzer Zeit überlastet ist. Dies kann zum Beispiel über freizuhaltende Notwasserwege in Form einer Mulde außerhalb von Altlastenverdachtsflächen geschehen.

Abwägungsvorschlag:
Die Ausführung wird 1:1 in die Festsetzungen übernommen.

Hinsichtlich der Begrünung von Flachdächern ist die Anregung wünschenswert. Im konkreten Fall liegen aber keine Flachdächer vor, so dass eine Umsetzung nicht realisierbar ist. 

2.3 Trinkwasserversorgung
Aus fachlicher Sicht ist die Wasserversorgung daher derzeit strukturell nicht sichergestellt.
Im vorliegenden Bebauungsplan soll die vorhandene Bebauung nachverdichtet werden. Es ist nicht von einem wesentlichen Mehrbedarf auszugehen. Der Bauleitplanung kann daher hier dennoch zugestimmt werden. Es ist nach wie vor dringend darauf hinzuwirken, dass die Wasserversorgung strukturell wieder gesichert ist!

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Maßnahmen zur Lösung des Problems werden von der Stadt Waldkraiburg vorangetrieben.

3 Hinweise
Planer und Bauherren werden auf die dauerhaft verbleibenden Starkregenrisiken ausdrücklich hingewiesen.
Hierzu möchten wir auf die Arbeitshilfe des StMUV und StMB zu „Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung“ sowie die Empfehlung „Wassersensible Siedlungsentwicklung“ für ein klimaan-gepasstes Regenwassermanagement aufmerksam machen. 
Informationen unter: Wassersensible Siedlungsentwicklung (bay-ern.de).
Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen. (weitere Informationen: www.elementar-versichern.de).
Wir raten dringend zu einer wassersensiblen Bauleit- und Gebäude-planung.
Zur Verbesserung des lokalen Mikroklimas sowie um einen Beitrag zur Vorsorge vor Klimaänderungen zu leisten, sind Flachdächer sowie Garagen zu begrünen.

Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in die textlichen Hinweise übernommen.

Auf Vorschlag der Verwaltung wird folgende Änderungen aufgenommen:
  • Aufgrund der bereits vorhandenen Stellplätze ist die Festsetzung sinngemäß wie folgt zu formulieren:
Die Anzahl Stellplätze richtet sich nach der Stellplatzsatzung der Stadt Waldkraiburg. Die Ausführung der Stellplätze nach der Stellplatzsatzung ist für den Bestand nicht anwendbar.
  • Die Festsetzung unter Pkt. 2.3.3 „Gebäudeproportionen und Abmessungen“ ist ersatzlos zu streichen.
  • Die Festsetzung unter Pkt. 2.3.4. „Anbauten/Verbindungsbauten“ ist ersatzlos zu streichen.
  • Die Festsetzung zu Einfriedungen unter Pkt. 2.5 ist an den erforderlichen fugendichten Schallschutzzaun anzupassen.


Die Verwaltung wird beauftragt, den Planentwurf entsprechend des Beschlusstextes zu überarbeiten und anschließend eine Bürger- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs.2, 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 12.01.2023 16:19 Uhr