Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 34 „St. Erasmus Nordost“, 3. Änderung mit Teilaufhebung - Behandlung der Stellungnahmen - Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss, 29.11.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 29.11.2022 ö 17

Beschluss

Während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 24.08.2022 bis einschließlich 26.09.2022 sind Stellungnahmen eingegangen die wie folgt abgewogen werden: 

  • Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim vom 20.09.2022:

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist die 3. Änderung und Teilaufhebung des o.g. Bebauungsplans grundsätzlich von untergeordneter Bedeutung.
Das Plangebiet liegt sowohl außerhalb des Überschwemmungsgebietes des Inn bei HQ100 als auch außerhalb des Risikogebietes bei HQextrem.
Mit Blick auf die geplante Bebauung, Nachverdichtung und kleineren Erweiterungen nach Aufhebung des Bebauungsplans teilen wir Ihnen folgendes mit:
Wir bitten bei künftigen Bauvorhaben (Erneuerung, Ersatzbau, Nachverdichtung u.a.) besonders auf eine wassersensible Bauweise zu achten Anfallendes Niederschlagswasser sollte grundsätzlich vor Ort breit-flächig über eine bewachsene Oberbodenschicht versichert und verdunstet werden. Die Wasserversor-gung der Stadt Waldkraiburg ist nach wie vor strukturell nicht gesichert. Da mit der aktuellen Änderung keine maßgebliche neue Bebauung zu erwarten ist, kann der dritten Änderung hier aus wasserwirtschaftlicher Sicht dennoch zugestimmt werden.

Abwägungsvorschlag: Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 

  • Stellungnahme des Bay. Landesamtes für Denkmalpflege vom 18.08.2022:

Seitens der Fachbehörde wird darauf hingewiesen, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der
Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen.

Abwägungsvorschlag: Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Da die Meldepflicht bei evtl. zu Tage tretenden Bodendenkmälern bereits gesetzlich geregelt ist, bedarf es keiner zusätzlichen Festsetzung im Bebauungsplan. 

  • Auf Vorschlag der Verwaltung, Bautechnik, wird folgende Änderung vorgenommen:

Das Sichtdreieck wird in Gänze in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufgenommen. 

Die Verwaltung wird beauftragt, den Planentwurf entsprechend des Beschlusstextes zu überarbeiten und anschließend eine Bürger- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs.2, 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 12.01.2023 16:19 Uhr