Stadtentwicklung / Bauleitplanung; Folgekostenberechnung - Grundsatzbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Stadtratssitzung, 07.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Stadtrat Stadtratssitzung 07.11.2023 ö beschließend 17

Beschluss

Die Stadt Waldkraiburg hält an ihrem Ziel fest, im Rahmen von städtebaulichen Verträgen zu Vorhaben, in denen über das Maß der bereits genehmigten Nutzung Baurecht entsteht, mit den Grundstückeigentümern auf Basis des § 11 Bau GB einen städtebaulichen Vertrag abzuschließen, in dem diese sich gegenüber der Stadt Waldkraiburg zur Übernahme von Kosten verpflichten, die durch städtebauliche Maßnahmen entstehen.

In der Regel betrifft dies größere Wohnbauvorhaben (ab ca. 30 Wohneinheiten), die mittels Bauleitplanverfahren in zeitlichem Zusammenhang verwirklicht werden und einen wesentlichen Einfluss auf die soziale Infrastruktur (z. B. Kitas, Schulen) der Stadt Waldkraiburg haben.  

Beispielhaft können im städtebaulichen Vertrag folgende Punkte, analog zum städtebaulichen Vertrag Waldkraiburg-West basierend auf der Folgekostenberechnung 10.2021, vereinbart werden:

  • Die sozialen Folgekosten, die durch das Baugebiet Waldkraiburg West ausgelöst werden, werden nach der max. zulässigen Geschossfläche auf die Baugrundstücke verteilt. Die Folgekosten betragen 45,13 €/m² Geschossfläche (Stand 09/2022).
Diese Kosten sind jährlich gemäß dem Index des statistischen Bundesamts anzupassen.
  • Die Stadt Waldkraiburg erhält eine entgeltliche Mehrzuteilung von 30 % der Einwurfsfläche. Diese Mehrzuteilung wird mit einem Preis vergütet.
Die Stadt trägt für diese zusätzlichen Grundstücke insbesondere auch die sozialen Folgekosten, Erschließungskosten, Kosten der arten- und naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen 
Diese zusätzlichen zugeteilten Grundstücke werden von der Stadt Waldkraiburg grundsätzlich auch nach den sozialen Vergabekriterien vergeben.
  • Die Herstellung und Pflege der Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Bebauungsplangebiets werden durch die Stadt Waldkraiburg durchgeführt und sind durch den Erschließungsträger pauschal mit einmalig zu vergüten.
  • Die Herstellung und Pflege der naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme erfolgt auf eigene Rechnung durch den Erschließungsträger.
  • Die Grundstücke sind innerhalb von 5 Jahren nach Baufeldfreigabe zu bebauen. Sollte dies nicht erfolgen, hat die Stadt ein Ankaufsrecht.
  • Die Erschließung soll durch einen Erschließungsträger erfolgen. Dieser schließt Kostenerstattungsverträge mit allen Beteiligten.
Falls das nicht möglich ist, erfolgt die Abrechnung von Erschließungsbeiträgen nach §§ 127 ff BauGB.

Über die jeweiligen individuellen städtebaulichen Verträge entscheidet das zuständige städtische Gremium. 

Dieser Beschluss gilt als Grundsatzbeschluss für nachfolgende Bauleitverfahren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 28, Dagegen: 1

Datenstand vom 28.11.2023 17:09 Uhr