Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 97, 1. Änderung, Bereich zwischen der Gablonzer- und Riesengebirgsstraße - Behandlung der Stellungnahmen und Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss, 21.03.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 21.03.2023 ö beschließend 9

Beschluss

  • Stellungnahme der Polizeiinspektion Waldkraiburg mit Schreiben vom 24.01.2023:
Von Seiten der Polizei gibt es keine Einwände gegen die Änderung dieses Bebauungsplans.
Im Rahmen der Nachverdichtung sollte man aber der späteren Parksituation Beachtung schenken. Da meistens zu wenig Stellplätze ausgewiesen werden und jeder Haushalt oft mehrere Fahrzeuge besitzt, die dann auf der Straße geparkt werden, birgt dies erhebliche Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. 

Abwägungsvorschlag: 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Zahl der nachzuweisenden Stellplätze wird nach der Stellplatzsatzung der Stadt Waldkraiburg ermittelt, welche zuletzt im Jahr 2022 überarbeitet wurde. 


  • Stellungnahme der Deutschen Bahn AG, DB Immobilien mit Schreiben vom 24.01.2023:
Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Be-dingungen/Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken. 
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen gegen diese Einwirkungen aus dem Bahnbetrieb sind gegebenenfalls in der Bauleitplanung festzusetzen. 
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren. 
Wir bitten Sie, uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen und uns zu gegebener Zeit den Satzungsbeschluss zu übersenden.

Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Bahnanlagen liegen in ca. 130 m Entfernung zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Wie im Bebauungsplan bereits darauf hingewiesen, hat der Bauwerber für ggf. erforderliche Voruntersuchungen sowie Lärmschutzmaßnahmen selbst zu sorgen sowie daraus entstehende Kosten zu tragen. Weitere Festsetzungen zu Schutzmaßnahmen erfolgen nicht.


  • Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim mit Schreiben vom 01.02.2023:
1 Wasserwirtschaftliche Prüfung
1.1 Starkniederschläge
Starkniederschläge und damit verbundene Sturzfluten sind sehr seltene und kaum vorhersehbare Ereignisse, die aber bei realem Auftreten sehr große Schäden hervorrufen können. Starkregenereignisse können flächendeckend überall auftreten und werden voraussichtlich durch die Klimaänderung an Häufigkeit und Intensität weiter zunehmen. Vor diesem Hintergrund ist es aus unserer Sicht unabdingbar, alle Möglichkeiten zur Minimierung der potenziellen Schäden ins Auge zu fassen. Ziel muss es dabei sein, alle möglichen Wassereindringwege in geplante Gebäude bis zu den relevanten Höhen zu verschließen. Außerdem muss durch entsprechend angepasste Nutzung der tieferliegenden Räume sichergestellt werden, dass empfindliches oder besonders wertvolles Inventar nicht durch Wassergefahren geschädigt werden kann. Auch bei Bauvorhaben, bei denen die Barrierefreiheit zu fordern ist, muss der Schutz vor eindringendem Wasser ausreichend berücksichtigt werden.
Gemäß §55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Die Aufnahmefähigkeit des Untergrundes ist mittels Sickertest nach Arbeitsblatt DWA-A 138, Anhang B, exemplarisch an repräsentativen Stellen im Geltungsbereich nachzuweisen. Sollten die Untergrundverhältnisse eine oberflächennahe Versickerung nicht oder nicht flächendeckend zulassen, ist von der Gemeinde ein Konzept zur schadlosen Niederschlagswasserbeseitigung der öffentlichen und privaten Flächen aufzustellen. Es reicht nicht aus, die Grundstückseigentümer zur dezentralen Regenwasserversickerung zu verpflichten.
Schützende Deckschichten dürfen nicht durchstoßen werden. Bei schwierigen hydrologischen Verhältnissen sollten alle Möglichkeiten zur Reduzierung und Rückhaltung des Regenwasseranfalles (z.B. durch Gründächer) genutzt werden.
Es ist für das Baugebiet eine ausgeglichene Wasserbilanz anzustreben, d.h. die Wasserbilanzgrößen Direktabfluss, Grundwasserneubildung und Versickerung sowie Verdunstung im Baugebiet sind dem unbebauten Referenzzustand anzugleichen.
1.2 Altlasten
Im Plangebiet befindet sich auf dem Grundstück Fl.Nr. 122/2 der Gemarkung Waldkraiburg
ein Bunker, der von den Fachbehörden als ggf. altlastenbelastet gekennzeichnet wurde
(Rüstungsaltlasten). Entsprechende Hinweise hierzu wurden bereits im o.g. Bebauungsplan
aufgenommen.
1.3 Trinkwasserversorgung
Die Stadt Waldkraiburg wird durch die Stadtwerke Waldkraiburg mit Trinkwasser versorgt. Die vier Brunnen besitzen derzeit keine wasserrechtliche Erlaubnis und werden lediglich mit einen vorzeigten Maßnahmenbeginn betrieben. Die Trinkwasserschutzgebiete sind nicht nach den aktuellen Regeln der Technik bemessen, der Schutz des Trinkwassers für die Bürger der Stadt Waldkraiburg ist daher nicht vollumfänglich gegeben.
Die Wasserversorgung besitzt derzeit keine Redundanzen oder andere Versorgungsmöglichkeiten.
Des Weiteren befinden Sich die Brunnen in einem Grundwasserkörper, der nach Wasserrahmenrichtlinie quantitativ als „at risk“ eingestuft wurde. Maßgeblich hierfür ist eine zu geringe Grundwasserneubildung und eine Übernutzung.

2 Folgerungen für die Bauleitplanung
Im Sinne einer umfassenden, nachhaltigen Vorsorge gegen Hochwassergefahren und Altlasten und damit verbundenen Reduktion von Risiken kann die Stadt Waldkraiburg im Rahmen der Bauleitplanung durch Festsetzungen und Hinweise einen wesentlichen Beitrag zur Sicherheit der Bürger leisten. Hinsichtlich der genannten Gefährdung halten wir folgende Festsetzungen für notwendig:
2.1 Starkniederschläge
Die Ausführungen im Punkt 9 der Hinweise des o.g. Bebauungsplanes (Schutz vor Starkniederschlägen) begrüßen wir sehr. Wir bitten jedoch diesen Punkt vollständig in die Festsetzungen zu übertragen.
Wir empfehlen im Sinne einer wassersensiblen Bauleitplanung (s.u.) zusätzlich die Begrünung von Flachdächern festzusetzen. Die Gemeinde kann ebenso freizuhaltende Flächen für die Wasserwirtschaft zur Verdunstung, Rückhalt und Versickerung von Niederschlagswasser auf den jeweiligen Parzellen festsetzen. Wir raten der Gemeinde hiervon Gebrauch zu machen (vgl. §9 Abs. 1 Nr. 16 d) BauGB).
Auch für die künftige Siedlungsentwicklung sollte bereits jetzt schon die Starkregenthematik angemessen berücksichtigt werden. Wir möchten daran erinnern, dass die Kanalisation bei einem Starkregenereignis in der Regel bereits nach kurzer Zeit überlastet ist. Dies kann zum Beispiel über freizuhaltende Notwasserwege in Form einer Mulde geschehen 

Abwägungsvorschlag:
Aufgrund des bereits vollständig bebauten Gebietes ist die Umsetzung weiterer Schutzmaßnahmen, wie die Errichtung von Notwasserwegen in Form von Mulden nicht umsetzbar. Der Vorschlag zur Festsetzung von begrünten Dachflächen wird jedoch begrüßt und in den Bebauungsplan übernommen. Des Weiteren wird der Punkt 9 der Hinweise „Schutz vor Starkniederschlägen“ in die Festzungen übernommen.

2.2 Altlasten
Wir bitten den Punkt 2 (Altlasten) der Hinweise des o.g. Bebauungsplanes vollständig in die Festsetzungen zu übertragen.
Darüber hinaus bitten wir diesen Punkt wie folgt zu ergänzen:
Werden Auffüllungen im Zuge der Bauarbeiten angetroffen, sind die Aushubmaßnahmen durch ein fachlich geeignetes Ingenieurbüro oder einen Gutachter begleitend zu überwachen. Anfallendes Aushubmaterial ist ordnungsgemäß nach Rücksprache mit dem Landratsamt Mühldorf a. Inn und gegen Nachweis zu entsorgen oder zu verwerten.
Material darf auf Grund der Vorbelastungen der Umgebung bis zu einem maximalen Zuordnungswert von Z 1.1 wieder eingebaut werden. Bei beabsichtigter Verfüllung von Aushub mit höheren Zuordnungswerten ist Rücksprache mit dem Wasserwirtschaftsamt Rosenheim zu halten. Sollten im Zuge der Bauarbeiten Belastungen des Untergrundes festgestellt werden, die eine Grundwassergefährdung befürchten lassen, sind unverzüglich das Landratsamt Mühldorf a. Inn und das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim zu benachrichtigen.
Für die Niederschlagswasserbehandlung ist nachzuweisen, dass keine schädlichen Verunreinigungen im Untergrund vorliegen oder vom Niederschlagswasser durchströmt werden.

Abwägungsvorschlag:
Die Notwendigkeit, den Punkt 2 „Altlasten“ als Festsetzung aufzunehmen wird nicht gesehen. Das Gebiet ist bereits bebaut. Ebenso konnten mit der orientierenden Altlastenuntersuchung im Jahr 2002 keine signifikanten Belastungen durch Rüstungsaltlasten festgestellt werden. Ein Hinweis aufgrund der Vermutung von Altlasten reicht daher aus und wird entsprechend der o.g. Ausführung ergänzt.


2.3 Trinkwasserversorgung
Aus fachlicher Sicht ist die Wasserversorgung derzeit strukturell nicht sichergestellt. Im vorliegenden Bebauungsplan soll die vorhandene Bebauung nachverdichtet werden. Es ist nicht von einem wesentlichen Mehrbedarf auszugehen. Der Bauleitplanung kann daher hier dennoch zugestimmt werden. Es ist nach wie vor dringend darauf hinzuwirken, dass die Wasserversorgung strukturell wieder gesichert wird, wir sehen dies bei Einhaltung des Rahmenterminplanes auf einem guten Weg. Der Rahmenterminplan (siehe S. 8 des Konzeptes zur Überarbeitung und Ergänzung des Grundwassermodells Inn-Niederterrrasse, 18.11.2022) ist zwingend einzuhalten.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Maßnahmen zur Lösung der Angelegenheit werden von der Stadt Waldkraiburg bzw. den Stadtwerken Waldkraiburg bereits vorangetrieben.

3 Hinweise
3.1 Informationen zu Hochwasser und Versicherungen
Planer und Bauherren werden auf die dauerhaft verbleibenden Starkregenrisiken ausdrücklich hingewiesen.
Hierzu möchten wir auf die Arbeitshilfe des StMUV und StMB zu „Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung“ sowie die Empfehlung „Wassersensible Siedlungsentwicklung“ für ein klimaangepasstes Regenwassermanagement aufmerksam machen. Informationen unter: Wassersensible Siedlungsentwicklung (bayern.de). Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen. (weitere Informationen: www.elementar-versichern.de) Wir raten dringend zu einer wassersensiblen Bauleit- und Gebäudeplanung. Zur Verbesserung des lokalen Mikroklimas sowie um einen Beitrag zur Vorsorge vor Klimaänderungen zu leisten, sind Flachdächer sowie Garagen zu begrünen. Auf ausreichende breitflächige Verdunstungs- und Versickerungsanlagen ist im Sinne des Arbeitsblattes DWAA102 zu achten.
3.2 Vorsorgender Bodenschutz
Zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen (insbesondere des Mutterbodens nach § 202 BauGB), ist der belebte Oberboden und ggf. kulturfähige Unterboden getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und einer möglichst hochwertigen Nutzung zuzuführen. Zu berücksichtigen sind hierbei die DIN 18915 und die DIN 19731. Wir bitten weiterhin das Merkblatt „Bodenkundliche Baubegleitung – Leitfaden für die Praxis“ des Bundesverbandes Boden e.V., sowie die Hinweise in der DIN 19639 zu beachten.

Abwägungsvorschlag:
Die Informationen zu Hochwasser und Versicherungen sowie den Vorsorgenden Bodenschutz wird ergänzend in die Hinweise aufgenommen.


  • Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege mit Schreiben vom 02.02.2023:
Bodendenkmalpflegerische Belange: 
Im Bereich der geplanten Maßnahme sind auf den Alliierten-Luftbildern mehrere Gebäude (möglicherweise Fabrikgebäude oder Bunker) zu erkennen. Aus diesem Grund sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans weitere zeitgeschichtliche relevante, untertägige Befunde im Bereich des ehem. Rüstungswerk Waldkraiburg ("Fichte II"), Deutsche Sprengchemie GmbH (1938-1945) zu vermuten.
Wir empfehlen daher eine archäologische Begleitung der Entmunitionierung und ggf. der Baumaßnahme und empfehlen ein Beratungsgespräch im Vorfeld der Baumaßnahme. 
Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7 Abs. 1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Ein Hinweis auf die Meldepflicht nach Art. 8 BayDSchG ist im vorliegenden Fall nicht ausreichend und sollte gestrichen werden. 
Wir bitten Sie deshalb, folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen: 
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Flstnr. 10/16, 10/62, 122/4, 10/24, 122/1, 122/2, 123, 124/1, 124, 122/3, 122, 122/6, 122/7, 122/5, 166/6131, 131/10, 133, 128, 129, 127, 127/1 ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren. 
Im Falle der Denkmalvermutung wird im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG die archäologisch qualifizierte Voruntersuchung bzw. die qualifizierte Beobachtung des Oberbodenabtrags bei privaten Vorhabenträgern, die die Voraussetzungen des § 13 BGB (Verbrauchereigenschaft) erfüllen, sowie Kommunen soweit möglich durch Personal des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege begleitet; in den übrigen Fällen beauftragt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege auf eigene Kosten eine private Grabungsfirma. In Abstimmung kann auch eine fachlich besetzte Untere Denkmalschutzbehörde (Kreis- und Stadtarchäologie) tätig werden. Informationen hierzu finden Sie unter: https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/publikationen/denkmal pflege-themen_denkmalvermutung-bodendenkmalpflege_2016.pdf

Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor - und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2). 
Als Alternative zur archäologischen Ausgrabung kann in bestimmten Fällen eine Konservatorische Überdeckung der Bodendenkmäler in Betracht gezogen werden. Eine Konservatorische Überdeckung ist oberhalb des Befundhorizontes und nur nach Abstimmung mit dem BLfD zu realisieren (z.B. auf Humus oder kolluvialer Überdeckung). Vgl. zur Anwendung, Ausführung und Dokumentation einer Konservatorischen Überdeckung https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/
fachanwender/konservatorische_ueberdeckung_bodendenkmaeler_2020.pdf. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege berät in Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde bei der Prüfung alternativer Planungen unter denkmalfachlichen Gesichtspunkten. 
Fachliche Hinweise zur Abstimmung kommunaler Planungen mit Belangen der Bodendenkmalpflege entnehmen Sie auch bitte der Broschüre „Bodendenkmäler in Bayern. Hinweise für die kommunale Bauleitplanung“ (https://www.blfd.bayern.de/mam/abteilungen_und_aufgaben/bodendenkmalpfleg e/kommunale_bauleitplanung/2018_broschuere_kommunale-bauleitplanung.pdf).
Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte dem Vollzugsschreiben des StMBW vom 09.03.2016. (https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/
Vollzugsschreiben_bodendenkmal_09_03_2016.pdf) sowie unserer Homepage https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/rechtliche_grundlagen_überplanung_bodendenkmäler.pdf (Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern). 
In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen.

Abwägungsvorschlag:
Wie im Bebauungsplanentwurf hingewiesen, befindet sich auf dem Grundstück Flur-Nr. 122/2 ein Bunker, der von den Fachbehörden als ggf. altlastenbelastet gekennzeichnete wurde (Rüstungsaltlasten). Dabei handelte es sich um den Bunker Nr. 307 (Nitriersäurebunker). Eine orientierende Altlastenuntersuchung wurde im Jahr 2002 erstellt, wobei keine signifikanten Belastungen durch Rüstungsaltlasten festgestellt werden konnten.
Weder aus dem Kartenmaterial der Stadt Waldkraiburg, den veröffentlichen Daten im Bayern Atlas noch aus früheren Stellungnahmen der Fachbehörden ergeben sich Hinweise, dass im Baugebiet weitere Bodendenkmäler vorhanden sind oder vorhanden sein könnten. Das Baugebiet ist vollständig bebaut. Auch während den damaligen Bauphasen gab es keinerlei Hinweise auf Vorhandensein archäologischer Bodenfunde. 
Weitere Festsetzungen oder Hinweise werden in den Bebauungsplan daher nicht aufgenommen. 


  • Stellungnahme des Eisenbahn-Bundesamtes mit Schreiben vom 20.02.2023:

Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes berühren. 
Die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes werden von der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. nicht berührt, da die Strecke 5700 Rosenheim – Pilsting erst in ca. 130m Entfernung verläuft. Das unmittelbar südlich an den Planungsbereich angrenzende Gleis (Werksgleis) unterliegt nicht der Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes, sondern der Landeseisenbahnaufsicht (hier: Regierung von Oberbayern, SG 23.2)
Bitte beachten Sie, dass das Eisenbahn-Bundesamt nicht die Vereinbarkeit aus Sicht der Betreiber der Eisenbahnbetriebsanlagen und der Bahnstromfernleitungen prüft. Die Betreiber dieser Anlagen sind möglicherweise betroffen. Ich empfehle daher, die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Kompetenzteam Baurecht, Region Süd, Barthstraße 12, 80339 München (ktb.muenchen@deutschebahn.com) am Verfahren zu beteiligen, sofern nicht bereits geschehen. Diese Stelle übernimmt die Koordination der jeweils betroffenen Unternehmensbereiche und die Abgabe einer gesamten Stellungnahme für den Konzern der Deutschen Bahn bei Bauleitplanungen und Bauvorhaben Dritter.

Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnisgenommen. Die Beteiligung der jeweiligen Fachstellen ist erfolgt. Hinweise zur vorhandenen Werksbahn sind im Bebauungsplan bereits unter Nr. 1 enthalten. 

Stellungnahme des Landratsamtes Mühldorf mit Schreiben vom 24.02.2023:
Naturschutz und Landschaftspflege: 
Aus naturschutzfachlicher und –rechtlicher Sicht bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die Änderung des Bebauungsplanes. Es sollen jedoch folgende Anregungen mit der bitte um Anpassung der Festsetzungen beigesteuert werden: 
• Für die möglichst zum Erhalt festgelegten Bäume sollten zumindest verpflichtende Ersatzpflanzungen aus heimischen Laubbäumen festgesetzt werden, da die Festsetzung ansonsten vollkommen unverbindlich und damit weitgehend überflüssig ist. Ggf. sollten noch weitere Bäume (z.B. Fl.-Nr. 128 & 129) als (möglichst) zu erhalten festgelegt werden. 
• Die Festsetzung zu den sockelfreien Zäunen wird begrüßt. Dabei sollte jedoch ergänzt werden, dass die Zäune mit einer Bodenfreiheit von mind. 10 cm errichtet werden müssen, um so auch die Durchgängigkeit für Igel und Co. zu gewährleisten. 
• Für die Strauchpflanzungen sollten gebietsheimische Sträucher festgelegt werden, da diese Nahrung für heimische Insekten, Vögel und andere Lebewesen bieten. Hierzu sollte eine Pflanzliste mit Sträuchern ergänzt werden. 

Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft: 
Beim Punkt 6 NWFreiV wäre noch zu ergänzen: 
Wenn im Bereich der Altlast Regenwasser versickert werden soll, so gilt dafür die NWFreiV nicht und es ist beim Landratsamt, Wasserrecht eine entsprechende Wasserrechtserlaubnis zu beantragen. 

Abwägungsvorschlag:
Die vorgeschlagenen Festsetzungen und Hinweise des Fachbereiches Naturschutz und Landschaftspflege sowie der Fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft werden in den Bebauungsplan ergänzend übernommen.


Auf Vorschlag der Verwaltung werden folgende redaktionelle Änderungen aufgenommen:
- Die Begründung ist hinsichtlich Rechtsschreib- bzw. Darstellungsfehler zu überarbeiten.


Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 97 mit Begründung, jeweils in der Fassung vom 26.07.2022, einschließlich der oben genannten redaktionellen Änderungen wird als Satzung beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 31.03.2023 09:32 Uhr