Bauleitplanung; Einfacher Bebauungsplan Nr. 27 für den Bereich südlich der Graslitzer Straße und nördlich der Haidaer Straße, 5. Änderung - Behandlung der Stellungnahmen - Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss, 06.02.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 06.02.2024 ö 12

Beschluss

Während der öffentlichen Planauslegung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentli-cher Belange gemäß §§ 13, 3 Abs. 2, 4 Abs. 2, BauGB in der Zeit vom 19.07.2023 bis einschließlich 28.08.2023 sind Stellungnahmen eingegangen die wie folgt abgewogen werden:

  • Stellungnahme des Bay. Landesamtes für Denkmalpflege vom 27.07.2023:

Bodendenkmalpflegerische Belange:
Derzeit sind im Bereich des Vorhabens keine Bodendenkmäler bekannt. Mit der Auffindung bislang unentdeckter ortsfester und beweglicher Bodendenkmäler (Funde) ist jedoch jederzeit zu rechnen.
Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG sowie den Bestimmungen des Art. 9 BayDSchG in der Fassung vom 23.06.2023 unterliegen. 
Art. 8 (1) BayDSchG: 
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeit-en, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit. 
Art. 8 (2) BayDSchG: 
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. 
Treten bei o. g. Maßnahme Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gem. o. g. Art. 8 BayDSchG der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem BLfD zu melden. 
Bewegliche Bodendenkmäler (Funde) sind unverzüglich dem BLfD zu übergeben (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG).

Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in den Bebauungsplan aufgenommen.

  • Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim vom 18.07.2023:

Seitens der Fachbehörde wird gebeten zu ergänzen, dass sofern die Dächer der Nebenanlagen nicht als Gründächer ausgeführt werden, das Niederschlagswasser dieser Nebenanlagen entsprechend auf den jeweiligen Grundstücken über den bewachsenen Oberboden zu versickern oder über Zisternen zurückzuhalten ist.

Abwägungsvorschlag:
Während der Aufstellung der Bauleitpläne müssen u.a. auch die Belange des Umweltschutzes Berücksichtigung finden. Im Planentwurf wird die Versickerung des Niederschlagwasser entsprechend des Wortlautes der Stellungnahme verbindlich festgesetzt. 

  • Stellungnahme der Bauverwaltung, Baugenehmigungsbehörde, vom 11.08.2023:

In der Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass die Verkürzung der Abstandsflächen sich ausdrücklich nur auf die Nebenanlagen –bzw. –gebäude beziehen sollte. 

Abwägungsvorschlag:

Zur Klarstellung wird in der Regelung der Abstandsflächen im Bebauungsplan dahingehend konkretisiert, dass sie sich lediglich auf die Nebenanlagen bzw. Nebengebäude bezieht.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Planentwurf entsprechend des Beschlusses zu überarbeiten und erneut öffentlich auszulegen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.03.2024 10:51 Uhr