Bauleitplanung; 53. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Ortsteil Föhrenwinkel, westlich des Finkenweges - Behandlung der Stellungnahmen - Feststellungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Stadtratssitzung, 10.12.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 10.12.2019 ö beschließend 21

Beschluss

Während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes gemäß §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 24.10.2019 bis einschließlich 26.11.2019 sind Stellungnahmen eingegangen, die wie folgt abgewogen werden:


  • Stellungnahme des Landratsamtes Mühldorf vom 18.11.2019 (fachliche Informationen und Empfehlungen):

1. Naturschutz und Landschaftspflege:
Auf die vorangegangene naturschutzfachliche Stellungnahme wird verwiesen. Im ABSP Band Mühldorf ist die Zielsetzung verankert den Mühldorfer Hart als großflächiges Waldgebiet zu erhalten ggf. sogar auszudehnen und keine weiteren Flächenverluste zu veranlassen. Neben Erholungs- und Biotopfunktionen ist der Mühldorfer Hart auch für das Klima von besonderer Bedeutung (Wärmeentlastung des Umfeldes durch kühleres Eigenklima). Zudem ist der Mühldorfer Hart wichtiges Waldgebiet für den Ressourcenschutz (Grundwasser, Luft) sowie für die Naherholung. Als Lebensraumfunktion fungiert der Mühldorfer Hart insbesondere für Tierarten welche an große, zusammenhängende Waldgebiete gebunden sind (z.B. Bechsteinfledermaus, Myotis bechsteinii). Aus den aufgeführten Gründen wird das Vorhaben aus naturschutzfachlicher Sicht kritisch gesehen. Ein etwa 1,25 ha Teilstück des großen zusammenhängenden Waldgebietes würde mit seinen vielfältigen Funktionen dauerhaft verloren gehen.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im vorliegenden Fall misst die Stadt Waldkraiburg der dauerhaft hohen Nachfrage nach Wohnraum ein höheres Gewicht zu und weist das vorliegende Gebiet als neues allgemeines Wohngebiet aus. Hierbei kommt auch der Tatsache, dass im vorliegenden Fall eine vorhandene Erschließungsstraße vorhanden ist, die jedoch nur einseitig genutzt wird, Bedeutung zu. Auf das integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK) der Stadt Waldkraiburg, welches die Fläche ebenfalls als bauliche Entwicklungsfläche sieht, wird verwiesen.

2. Verkehrswesen
Auf die zuletzt abgegebene Stellungnahme wird Bezug genommen. Wir möchten darauf hinweisen, dass Wir möchten darauf hinweisen, dass durch das neue Wohngebiet ein öffentlicher Feld- und Waldweg (Widmung derzeit nicht bekannt) verläuft, der dann evtl. einzuziehen wäre.

Und zur Anbauverbotszone sei angemerkt, dass nach Art. 24 Abs. 1 BayStrWG folgende Anbauverbotszonen gelten:
1.von Staatsstraßen in einer Entfernung bis zu 40 m und
2.von Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 30 m,
eine Unterschreitung wäre nur zulässig wenn keine Auswirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten sind und das Einvernehmen mit der Straßenbaubehörde vorliegt. Im Übrigen ist eine Höhenfreimachung der "Pürtener Kreuzung“ (Entfernung zum neuen Baugebiet ca. 500 m) und die Beseitigung des Bahnübergangs an der St 2091 geplant. Evtl. könnten sich die verschiedenen Vorhaben tangieren. Dies sollte bei den Planungen berücksichtigt werden.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme entspricht inhaltlich der zuletzt abgebebenen Stellungnahme vom 23.01.2019. Entsprechend gilt der damals mitgeteilte Abwägungsvorschlag auch weiterhin: Der Hinweis, dass derzeit durch das neue Wohngebiet ein Feld- und Waldweg (Widmung derzeit nicht bekannt) verläuft, der ggf. einzubeziehen ist, wird zur Kenntnis genommen. Bei dem Weg handelt es sich um einen in der Flurkarte abgegrenzten Weg, der in Natura in dieser Form und Lage nicht mehr vorhanden ist. Zudem wird der in der Flurkarte abgegrenzte Weg bereits durch die Bebauung im Nordwesten des Ortsteiles Föhrenwinkel unterbrochen und endet blind an den Bahngleisen. Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.
Der Hinweis zur Anbauverbotszone wird zur Kenntnis genommen. Im vorliegenden Fall wurde ein Abstand der geplanten Bebauung zur Staatsstraße 2091 von mindestens 20 Metern für angemessen erachtet. Dies entspricht Art. 23 BayStrWG, nachdem außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bauliche Anlagen an Staatsstraßen in einer Entfernung bis zu 20 m nicht errichtet werden dürfen. Die Regelung in § 24 BayStrWG sieht an Staatsstraßen Abstände für bauliche Anlagen von 40 Meter vor, wenn dadurch Auswirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten sind. Dies ist unter anderem an den Sichtverhältnissen und der Verkehrsgefährdung zu bemessen. Da durch die geplante Bebauung weder die Sichtverhältnisse im Bereich der hier weitgehend gerade verlaufenden Strecke der St 2091 verschlechtert noch der Verkehr gefährdet wird, wird davon ausgegangen, dass der gewählte Abstand der Bebauung zur Staatsstraße von 20 Metern ausreichend und angemessen ist. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst. Auch von Seiten der ebenfalls beteiligten Fachbehörde (staatliches Bauamt Rosenheim, vgl. Stellungnahme vom 15.01.2019) wurde keine Änderung der Anbauverbotszone bzw. der Planung gefordert. Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.

- Stellungnahme des staatlichen Bauamtes Rosenheim vom 02.12.2019:

In der Stellungnahme wird darauf verwiesen, dass die Bauverbotszone von 20 m entlang Staatsstraße ist von jeglicher Bebauung freizuhalten ist. An den Zufahrten sind in 3 m Abstand vom Fahrbahnrand der Staatsstraße Sichtdreiecke nach beiden Seiten auf eine Länge von 85 m (gemessen in der Fahrbahnspurachse der Staatsstraße) von sichtbehindernden Gegenständen aller Art, auch Anpflanzungen, mit einer Höhe von mehr als 0,8 m über den anliegenden Fahrbahnen freizuhalten. Diese sind zeichnerisch darzustellen und im Textteil wie folgt zu beschreiben: Innerhalb der gekennzeichneten Sichtflächen dürfen außer Einfriedungen keine Hochbauten errichtet werden. Zäune, Hecken, Anpflanzungen sowie Stapel und Haufen u.ä. mit dem Grundstück nicht fest verbundenen Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, wenn sie sich mehr als 0,8 m über die Fahrbahnebene erheben.

Weitere Hinweise:
- Mit Einfriedungen und Eingrünungen ist vom Rand der befestigten Fahrbahn ein Abstand von mindestens 5 m einzuhalten.
- Die Straßenbauverwaltung haftet nicht nur für Schäden, die an der baulichen Anlage bzw. an Anpflanzungen durch Einwirkungen aus dem Straßenverkehrsdienst entstehen, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
- Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich das Bauvorhaben im Einwirkungsbereich der Straßenemissionen befindet. Eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger können daher gemäß der Verkehrslärmschutzrichtlinien durch den Eigentümer nicht geltend gemacht werden.

Abwägungsvorschlag:
Der Hinweis zur Bauverbotszone wird zur Kenntnis genommen. Dem Hinweis zu den Sichtdreiecken wird gefolgt: nach Prüfung und Rücksprache mit der Tiefbauverwaltung der Stadt Waldkraiburg werden Sichtdreiecke mit einer Schenkellänge von 85 m dargestellt. Die textliche Festsetzung des Bebauungsplanes werden entsprechend des Vorschlages des staatlichen Bauamtes redaktionell ergänzt. Die weiteren Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

  • Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Töging am Inn  (kurz: AELF) vom 05.11.2019:

Da die neuen Planunterlagen keine forstfachlich relevanten neuen Gesichtspunkte enthalten, erfolgt keine erneute Stellungnahme der Forstbehörde, die Stellungnahme zur 53. FNP-Änderung vom 20.12.2018 bleibt aufrechterhalten.

Abwägungsvorschlag:
Es wird auf den Abwägungsvorschlag zu der ersten Stellungnahme verwiesen, in dem an der Planung festgehalten wird. Die Stadt Waldkraiburg misst der Zielsetzung, westlich des Finkenweges neuen Wohnraum zu schaffen, höheres Gewicht zu als dem Schutz der hier vorhandenen Waldfunktionen, die durch Aufforstungen im näheren Umfeld der Stadt Waldkraiburg an anderer Stelle wiederhergestellt werden (vgl. hierzu Festsetzungen des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplanes). Bei dieser Entscheidung kommt der Nutzung der vorhandenen Erschließung und dem Sachverhalt, dass die geplante Bebauung an die vorhandene Bebauung des Ortsteiles Föhrenwinkel anschließt und diese sinnvoll ergänzt, besonderes Gewicht zu. Der Gefahr durch möglicherweise umstürzende Bäume wurde im parallel zur Flächennutzungsplanänderung aufgestellten Bebauungsplan durch entsprechende Festsetzung, die die Dachstuhlausbildung auf den Lastfall „Baumwurf“ vorschreibt, Rechnung getragen. Zudem wurden die Interessen der benachbarten Waldbesitzer gewürdigt, indem im Bebauungsplan auf den Haftungsausschluss für jegliche Schäden durch die benachbarte Forstwirtschaft hingewiesen wird.

  • Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 18.11.2019:
Das Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege hält seine Bedenken aufrecht und ist der Auffassung, dass die hier begonnene Entwicklung in die falsche Richtung geht.

Abwägungsvorschlag:
Die Stadt Waldkraiburg hält an ihrem Abwägungsvorschlag, der nachfolgend nochmals wiedergegeben wird, unverändert fest: Es ist festzustellen, dass im Ortsteil Föhrenwinkel die zentralen Gebäude nördlich und südlich des Meisenweges in der Liste der denkmalgeschützten Gebäude geführt werden (Baudenkmal Nr. 414325, Konzentrationslager, zentraler Bereich des ehemaligen Frauenlagers, Lagerbaracke, Wäscherei, Kantine, vgl. Darstellung im Bayernatlas). Diese historisch bedeutsamen Bereiche liegen im Zentrum der Ortslage um den dort befindlichen Platz. Die Stadt Waldkraiburg ist sich ihrer Verantwortung für den Erhalt der gesetzlich geschützten Anlage bewusst und hat diese Standorte in den Pfad der Geschichte integriert. Im Umfeld der denkmalgeschützten Gebäude finden sich heute Einzel-, Doppel- und Reihenhausbebauung, die die bauliche Entwicklung des Ortsteiles Föhrenwinkel über die Jahrzehnte zu einem hochwertigen Wohngebiet belegen. Dabei wird anhand der Kartendarstellungen aus den 1960er Jahren bis heute (vgl. Bayernatlas „Zeitreise“) deutlich, dass sich die Erschließung und die Bebauung über die Jahrzehnte deutlich geändert haben: so ist die Erschließung des Ortsteiles über den Finkenweg erst in den Karten ab etwa dem Jahr 1981 dokumentiert, was verdeutlicht, dass es sich beim Finkenweg wie auch bei der unmittelbar östlich angrenzenden Bebauung bereits um eine neue, von dem denkmalgeschützten Ensemble und ehemaligen Lagerumgriff deutlich abweichende Erschließung und Erweiterung handelt. Im Gegensatz dazu zeigt die topographische Karte aus dem Jahr 1961 noch die zentral gelegene Erschließung über den Falkenring zum Lager. Daraus ergibt sich, dass die südwestlichen Bereiche der Wohnbebauung ebenfalls erst um das Jahr 1980 in zuvor bewaldetem Gebiet errichtet wurden. Insofern sieht es die Stadt Waldkraiburg als tolerabel an, die Bebauung an den Finkenweg anschließend in westlicher Richtung fortzuführen, zumal zwischen der geplanten Bebauung und dem zentralen denkmalgeschützten Ensemble weitere moderne Wohnbebauung liegt. An der Planung wird daher festgehalten.

Die 53. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 10.04.2019 wird festgestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 28, Dagegen: 0

Datenstand vom 10.01.2020 10:48 Uhr