Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 65 Teil B, Bereich an der Bayernbrücke zwischen Franz-Liszt-Straße, Berliner Straße und dem Ritter-von-Gluck-Weg, 1. Änderung - Behandlung der Stellungnahmen - Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Stadtratssitzung, 21.04.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 21.04.2020 ö beschließend 26

Beschluss

Während der erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfes gemäß §§ 13, 13 a, 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 25.12.2019 bis einschließlich 04.02.2020 sind Stellungnahmen eingegangen, die wie folgt abgewogen werden:

  • Stellungnahme des Bund Naturschutz (BUND) vom 27.12.2019:

In der Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass Aussagen zu weiteren geschützten Tiergruppen fehlen. So müsse aufgrund des speziellen Standorts z.B. mit gefährdeten Heuschreckenarten gerechnet werden, insbesondere mit der Blauflügeligen Ödlandschrecke, da aus dem näheren Umfeld Vorkommen bekannt sind.

Abwägungsvorschlag:
Im Zuge der Bestandsaufnahme erfolgte die Auswertung der Artenschutzkartierung und Biotopkartierung, sodass die Vorkommen der Blauflügeligen Ödlandschrecke entlang der Bahnlinie bekannt sind. Ebenso erfolgte die Vegetations- und Strukturkartierung im Untersuchungsgebiet. In diesem Zusammenhang erfolgte auch die Analyse und Bewertung der angetroffenen Vegetationsbestände. Danach ergaben sich folgende Ergebnisse:

  • Große Teile des Untersuchungsgebietes zeigen sich als versiegelt und vollkommen ungeeignet für die Art Blauflügelige Ödlandschrecke.

  • Vorkommen sind entlang der Bahnlinie gemeldet. Diese ist durch die Kraiburger Straße vom Untersuchungsgebiet getrennt, sodass kein Verbund gegeben ist.

  • Aufgrund der Vegetationsausstattung eigen sich allenfalls kleinere Teilflächen als Lebensraum. Diese sind jedoch isoliert und deutlich kleiner als 1.000 m² (Mindestareal).
Die Pflege der Offenlandflächen erfolgt durch Mulchmahd mehrmals im Jahr. Eine derartige Pflege ist für das Vorkommen der Art nicht förderlich bzw. schließt dieses im Normalfall aus.

  • Schreiben eines Grundstückseigentümers vom 10.01.2020:

Im Schreiben wird angeregt, dass ausnahmsweise Anlagen für Verwaltungen von bis zu 20 % der max. festgesetzten Geschossfläche zugelassen werden sollen, sofern durch die entsprechenden Betriebsbeschreibungen nachgewiesen wird, dass keine negative Beeinträchtigung (z.B. Verkehr, Lärm etc.) erfolgt.

Abwägungsvorschlag:
Die Art der baulichen Nutzung ist im Plangebiet als Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festgesetzt. Gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO sind Anlagen für Verwaltungen ausnahmsweise zulässig. Um den Bauherrn die Möglichkeit zu belassen, ihr Bauvorhaben auch in einem Genehmigungsfreistellungsverfahren beantragen zu können, wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass Anlagen für Verwaltungen bis zu 20 % der max. festgesetzten Geschossfläche zulässig sind.


  • Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH vom 18.12.2019:

Im Schreiben wird darauf hingewiesen, dass derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet geprüft werden. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei Unwirtschaftlichkeit oder einem geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten.
Im Geltungsbereich befinden sich teils hochwertige Telekommunikationslinien sowie Verteileranlagen und Kabelschächte der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden. Es wird gebeten, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien, Verteiler und Schächte nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.
Aus wirtschaftlichen Gründen sei eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich. Folgendes ist sicherzustellen:
  • dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,
  • dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird sowie eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.
  • Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 6 Monaten benötigt.
  • In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.
  • Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

Abwägungsvorschlag:
Die bestehenden Leitungen stehen nicht im Widerspruch mit den Festsetzungen des Bebauungsplans und sind im Bauvollzug zu berücksichtigen. Die Stellungnahme wird an die Grundstückseigentümer weitergegeben.

  • Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) – Bereich Forsten vom 19.12.2019:

Im Schreiben wird darauf hingewiesen, dass an den Geltungsbereich im Süden auf dem Grundstück Fl. Nr. 10 Wald angrenzt, der im Besitz der Bay. Staatsforste ist. Mit etwa 30 Metern Abstand zu den Waldbäumen liegt die vorgesehene Wohnbebauung außerhalb des Hauptgefahrenbereichs umstürzender Waldbäume. Aus forstbehördlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Planung.

Die Information wird zur Kenntnis genommen.

  • Stellungnahme des Landratsamtes Mühldorf am Inn vom 24.01.2020:

Hochbauverwaltung:
Für den Abstand der neuen Straße zur Gebäudelinie der Landkreis Sporthalle sind 3,0 m bemaßt. Das Bauwerk der Sporthalle ragt jedoch im KG noch 5,05 m über die Gebäudelinie im EG hinaus. Mit der jetzigen Planung wären die Geräteräume mit der neuen Straße überbaut.

Abwägungsvorschlag:

Die im Bebauungsplan festgesetzte Straßenverkehrsfläche wird angepasst, behält jedoch ihre gesamte Breite von 10,0 m. Die nordöstliche Straßenbegrenzungslinie rückt im Bereich der unterirdischen Geräteräume um 5,50 m von der Außenwand der Turnhalle ab (Auskragung UG laut Planung 5,05 m). Das Baugebiet wird dadurch um ca. 160 qm kleiner und hat nunmehr eine Größe von 11.780 qm.
Die festgesetzten Werte für GRZ und GFZ werden beibehalten. Durch die Verkleinerung des Baugrundstücks ergeben sich nur geringfügige Abweichungen bei den resultierenden Werten.

Immissionsschutz:
Im Bebauungsplan wurden unter § 11 Festsetzungen zum Immissionsschutz getroffen, die auf dem Schallgutachten Bericht Nr. 700-5751 vom 28.10.2019 der Möhler + Partner Ingenieure AG beruhen. Im Gutachten wurde zu den vorgeschlagenen Festsetzungen auch eine Plandarstellung der betroffenen Gebäudeseiten vorgeschlagen, die in den Bebauungsplan nicht übernommen wurde. Da die Darstellung die betroffenen Gebäudeseiten verifiziert, ist sie auch in den Bebauungsplan mit aufzunehmen. Zusätzlich sollten zur Klarstellung folgende Textergänzungen vorgenommen werden:
In § 11 Abs. 2 und 3 sollte jeweils nach „Franz-List-Straße“ der Text „(rot gekennzeichneter Bereich)“ und in Abs.4 nach „Belüftung“ der Text „im grün gekennzeichneten Bereich“ eingefügt werden.
Aus immissionsschutztechnischer Sicht sollte im Bebauungsplan unter § 11 Immissionsschutz folgender Passus übernommen werden:
Die detaillierte Belastungssituation durch Lärmeinwirkungen im Bebauungsplangebiet kann dem Schallgutachten Bericht Nr. 700-5751 vom 28.10.2019 der Möhler + Partner Ingenieure AG entnommen werden. Das Gutachten kann bei der Stadtverwaltung eingesehen werden.
Ferner sollte noch folgende Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen werden:
Im Rahmen des Bauantragsverfahrens sind die vorgesehenen Maßnahmen zum Immissionsschutz zu dokumentieren und die Einhaltung der Festsetzungen gegenüber der Baubehörde zu bestätigen.

Abwägungsvorschlag:
Die entsprechende Fassadenkennzeichnung wird in den Bebauungsplan übernommen und festgesetzt.

In der Begründung zum Bebauungsplan sind die wesentlichen Aspekte des Schallgutachten dargestellt. Der vorgeschlagene Verweis auf das Gutachten sowie die Anforderung, dass die Maßnahmen zum Immissionsschutz zu dokumentieren und die Einhaltung der Festsetzungen gegenüber der Baubehörde zu bestätigen sind, werden als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Ergänzt wird zudem der Ort an dem die DIN-Normen, auf die in den Festsetzungen verwiesen wird (DIN 4109), zu jedermanns Einsicht bereitgehalten werden.

Bodenschutz:
Altlasten und Bodenschutz
Die überplanten Flächen sind nicht im bayerischen Altlastenkataster verzeichnet.
Auf der benachbarten Flurnummern 501/0 befand sich der ehemalige Standort einer Opel-Werkstatt und auf der Flurnummer 501/1 ehemals eine Tankstelle. Hierzu liegen dem WWA Unterlagen zum Rückbau von 1996 vor.
Auf Grundlage der im Rahmen der orientierenden Untersuchung festgestellten Ergebnisse wird insbesondere zur Abklärung eines bodenschutzrechtlichen Gefahrenverdachts im Bereich der ehemaligen Tankstelle eine Orientierende Untersuchung durch eine Sachverständigen nach § 18 BBodSchG als notwendig erachtet. Diese Untersuchung ist dem Landratsamt Mühldorf vorzulegen.
Mit Hilfe der vorhandenen und noch folgenden Untersuchungen ist zudem sicherzustellen, dass die Versickerung des Niederschlagswassers nur über unbelasteten Boden erfolgt.
Zur Abklärung der Lage und Größe der ehemaligen Tankstelle und um Verwechslungen auszuschließen, empfehlen wir die Auswertung von Luftbildern.
Der Bodenaushub ist durch ein Fachbüro zu begleiten, zu separieren und ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen.

Abwägungsvorschlag:
Auf die notwendigen weiteren Untersuchungen wird bereits im vorliegenden Gutachten hingewiesen. Die Ergebnisse sind in der Begründung zum Bebauungsplan dargestellt. Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass im Falle eines Aushubs die Böden in den belasteten Bereichen (laut Gutachten) fachgerecht in Haufwerke zu separieren, zu beproben und zu entsorgen sind. Die Untersuchungsergebnisse sind dem Landratsamt Mühldorf am Inn vorzulegen.
Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass mit dem Antrag auf Baugenehmigung bzw. Genehmigungsfreistellung der Nachweis über die erlaubnisfreie Versickerung gemäß Niederschlagswasserfreistellungsverordnung bzw. der Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis für die Niederschlagswasserversickerung vorzulegen ist. So kann sichergestellt werden, dass die Versickerung, sofern sie über die offenen Bodenzonen erfolgt, in unbelasteten Bereichen stattfindet.


Abfallwirtschaft:
Grundsätzlich gilt, Müll darf nur abgeholt werden, wenn die Zufahrt zu den Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist. Für Stichstraßen und -wege gilt, dass an deren Ende eine geeignete Wendeanlage nach RaSt06 plus 1,0 m überfahrbarer Rand für ein 3-achsiges Müllfahrzeug vorhanden sein muss.
Falls der Wendeplatz am Ende der Stichstraße vom Ritter-von-Gluck-Weg zum Gymnasium Parkplatz diese Maße nicht aufweist, ist gem. § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB an der nächsten vom Müllfahrzeug ordnungsgemäß anfahrbaren Stelle, hier an der Franz-Liszt-Straße, eine geeignete Fläche für die Bereitstellung der Abfallbehälter zu planen und zu errichten.

Abwägungsvorschlag:
Der Wendebereich am Ende der Stichstraße vom Ritter-von-Gluck-Weg ist ausreichend groß dimensioniert, dass ein 3-achsiges Fahrzeug dort wenden kann. Die Müllbehälterstandplätze für den Tag der Abholung können innerhalb des Baugebiets mit einer entsprechenden Lage zu den öffentlichen Verkehrsflächen organisiert werden.

Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft:
In den Bebauungsplan sind auch Vorgaben zur sicheren Regenwasserableitung/-versickerung aufzunehmen, dabei ist die Altlastenproblematik zu berücksichtigen.

Abwägungsvorschlag:
Die Grundstücksentwässerung, auch von Niederschlagswasser, wird durch die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV), die Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) und die Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt Waldkraiburg (Entwässerungssatzung - E W S -) geregelt.
Zur Altlastenproblematik siehe Stellungnahme Abteilung Bodenschutz.

Präambel und Verfahrensvermerke:
Wir empfehlen unsere aktuellen Muster zu verwenden.

Abwägungsvorschlag:
Die Präambel und die Verfahrensvermerke werden an die aktuellen Muster des Landratsamts Mühldorf angepasst.

- Stellungnahme der DB AG, DB Immobilien vom 03.02.2020:

Immobilienrechtliche Belange
Grenzsteine und Kabelmerksteine sind vor Baubeginn zu sichern. Sie dürfen nicht überschüttet oder beseitigt werden. Erforderlichenfalls sind sie zu Lasten des Bauherrn neu einzumessen und zu setzen.
Zur Umsetzung von Maßnahmen darf kein Bahngelände in Anspruch genommen werden, wenn hierzu nicht der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung vorliegt.
Aufgrund der Nähe der Baugebiete zur Bahnlinie ist folgender Hinweis in die Planung mit aufzunehmen:
Ansprüche gegen die Deutsche Bahn AG aus dem gewöhnlichen Betrieb der Eisenbahn in seiner jeweiligen Form sind seitens des Antragstellers, Bauherrn, Grundstückseigentümers oder sonstiger Nutzungsberechtigter ausgeschlossen. Insbesondere sind Immissionen wie Erschütterung, Lärm, Funkenflug, elektromagnetische Beeinflussungen und dergleichen, die von Bahnanlagen und dem gewöhnlichen Bahnbetrieb ausgehen, entschädigungslos hinzunehmen. Ebenso sind Abwehrmaßnahmen nach § 1004 in Verbindung mit § 906 BGB sowie dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), die durch den gewöhnlichen Bahnbetrieb in seiner jeweiligen Form veranlasst werden könnten, ausgeschlossen.
Werden, bedingt durch die Ausweisung neuer Baugebiete (o.Ä.), Kreuzungen von Bahnstrecken mit Kanälen, Wasserleitungen usw. erforderlich, so sind hierfür entsprechende kostenpflichtige Kreuzungs- bzw. Gestattungsanträge bei DB AG, DB Immobilien zu stellen.
Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche übernommenen Verpflichtungen und Verzichte zu Gunsten der Unternehmen des DB Konzerns –auch soweit sie nicht dinglich gesichert sind-, vom Antragsteller und dessen Rechtsnachfolger vollumfänglich zu berücksichtigen sind. Veränderungen und Maßnahmen an Dienstbarkeitsanlagen bzw. Bahnbetriebsanlagen dürfen nicht ohne Genehmigung des Dienstbarkeitsberechtigten bzw. des Anlagenverantwortlichen erfolgen. Ob Rechte zu Gunsten der Unternehmen des DB Konzerns bestehen, wurde im Rahmen dieser Stellungnahme nicht geprüft.

Abwägungsvorschlag:
Der Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.

Infrastrukturelle Belange
Durch die Inhalte, Festlegungen und Zielsetzungen der Bauleitplanung dürfen der gewöhnliche Betrieb der bahnbetriebsnotwendigen Anlagen einschließlich der Maßnahmen zur Wartung und Instandhaltung sowie Maßnahmen zu Umbau, Erneuerung oder ggf. notwendiger Erweiterungen keinesfalls verzögert, behindert oder beeinträchtigt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass widerrechtliches Betreten und Befahren des Bahngeländes sowie sonstiges hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen gemäß EBO § 62 unzulässig ist.
Es ist jederzeit zu gewährleisten, dass durch den Bau und der Errichtung keine negativen Auswirkungen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs entstehen können, wie z.B. durch Beeinträchtigung der Sicht von Signalen oder durch gelangen von Personen oder Objekten auf die Bahnanlagen.
Photovoltaik- bzw. Solaranlagen sind blendfrei zum Bahnbetriebsgelände hin zu gestalten. Sie sind so anzuordnen, dass jegliche Blendwirkung ausgeschlossen ist und dass die Lärmemissionen des Schienenverkehrs nicht durch Reflektionseffekte erhöht werden. Sollte sich nach der Inbetriebnahme eine Blendung herausstellen, so sind vom Bauherrn entsprechende Abschirmungen anzubringen.
Die Deutsche Bahn AG sowie die auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen sind hinsichtlich Staubeinwirkungen durch den Eisenbahnbetrieb (z. B. Bremsabrieb) sowie durch Instandhaltungsmaßnahmen (z.B. Schleifrückstände beim Schienenschleifen) von allen Forderungen freizustellen.
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.
Bei Planungs- und Bauvorhaben in räumlicher Nähe zu Bahnbetriebsanlagen ist zum Schutz der Baumaßnahme und zur Sicherung des Eisenbahnbetriebs das Einhalten von Schutzabständen erforderlich.
Bahngrund darf nur in Abstimmung mit der DB Netz AG und nach Unterweisung gegen die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb betreten werden. Die erforderlichen Festlegungen sind rechtzeitig mit dem zuständigen Bezirksleiter der DB Netz AG abzustimmen.
Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgeräten (z.B. (Mobil-) Kran, Bagger etc.) ist das Überschwenken der Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen mit angehängten Lasten oder herunterhängenden Haken verboten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist durch den Bau einer Überschwenkbegrenzung (mit TÜV-Abnahme) sicher zu stellen. Die Kosten sind vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen.
Werden bei einem Kraneinsatz ausnahmsweise Betriebsanlagen der DB überschwenkt, so ist mit der DB Netz AG eine schriftliche Kranvereinbarung abzuschließen, die mindestens 4 - 8 Wochen vor Kranaufstellung bei der SOB zu beantragen ist.
Bezüglich der Parallellage von Verkehrsflächen (inkl. Parkplätze) gegenüber dem Schienenweg sind Mindestabstände und Schutzmaßnahmen erforderlich. Diese sind in Abhängigkeit der Örtlichkeit festzulegen. Die Richtlinien für passive Schutzeinrichtungen an Straßen (RPS) und das UIC Merkblatt 777-1 sind grundsätzlich zu beachten. Parkplätze und Zufahrten müssen auf ihrer ganzen Länge zur Bahnseite hin mit Schutzplanken oder ähnlichem abgesichert werden, damit ein Abrollen zum Bahngelände hin in jedem Fall verhindert wird.

Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise werden an die Grundstückseigentümer weitergegeben und im Bauvollzug berücksichtig.

Allgemeine Hinweise bei Bauten nahe der Bahn
Ein widerrechtliches Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes sowie sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauerhaft auszuschließen. Dies gilt auch während der Bauzeit.
Es wird hiermit auf § 64 EBO hingewiesen, wonach es verboten ist, Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen, Schranken oder sonstige Sicherungs­einrichtungen unerlaubt zu öffnen, Fahrthindernisse zu bereiten oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.
Nach § 4 Nr. 3 BNatSchG ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken u. a. des öffentlichen Verkehrs als wichtige öffentliche Verkehrswege dienen, deren bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten. Demgemäß dürfen wichtige Verkehrswege (Bahnanlagen) in ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Ein Zugang zu den bahneigenen Anlagen für Inspektions-, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen ist sicherzustellen.
Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit der Bahnbetriebsanlagen, insb. der Gleise, ist stets zu gewährleisten.
Die vorgegebenen Vorflutverhältnisse der Bahnkörper-Entwässerungsanlagen (Durchlässe, Gräben usw.) dürfen nicht beeinträchtigt werden. Den Bahndurchlässen und dem Bahnkörper darf von geplanten Baugebieten nicht mehr Oberflächenwasser als bisher zugeführt werden. Die Entwässerung des Bahnkörpers muss weiterhin jederzeit gewährleistet sein.
Der Wasserabfluss der Durchlässe muss jederzeit gewährleistet sein. Auch bei Hochwasserereignissen darf es zu keinem Wasserrückstau und evtl. daraus folgenden Gefahren für die Standsicherheit des Bahnkörpers kommen. Wir gehen davon aus, dass über entsprechende Wasserabflussberechnungen der Nachweis erbracht wird, dass auch bei Hochwasser der Abfluss ohne Rückstau vor dem Bahndurchlass, möglich ist. Einer Ableitung von Abwasser, Oberflächenwasser auf oder über Bahngrund bzw. in einen Bahndurchlass oder einer Zuleitung in einen Bahnseitengraben wird nicht zugestimmt.
Bei Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen (z.B. Baustellenbeleuchtung, Parkplatzbeleuchtung, Leuchtwerbung aller Art etc.) in der Nähe der Gleise oder von Bahnübergängen etc. hat der Bauherr sicherzustellen, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind und Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auf oder im unmittelbaren Bereich von DB Liegenschaften jederzeit mit dem Vorhandensein betriebsnotwendiger Kabel, Leitungen oder Verrohrungen gerechnet werden muss. Vor Durchführung von Maßnahmen im unmittelbaren Bereich von Bahnanlagen / an der Grundstücksgrenze ist eine gesonderte Prüfung einschließlich einer Spartenauskunft durch die DB AG erforderlich.
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen zu gewähren.
Die uneingeschränkte Zugangs- und Zufahrtmöglichkeit zu den vorhandenen Bahnanlagen und Leitungen muss auch während der Bauphase für die Deutsche Bahn AG, deren beauftragten Dritten bzw. deren Rechtsnachfolger jederzeit gewährleistet sein.
Baumaterial, Bauschutt etc. dürfen nicht auf Bahngelände zwischen- oder abgelagert werden, es sei denn, es wird aufgrund vorübergehender Inanspruchnahme von Bahngrund ein Kurzzeitmietvertrag abgeschlossen (Baustelleneinrichtungsfläche).
Lagerungen von Baumaterialien entlang der Bahngeländegrenze sind so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen Baustoffe / Abfälle in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen.
Bei der weiteren Plangenehmigung und vor Durchführung einzelner Maßnahmen ist jeweils die Stellungnahme der Deutschen Bahn Immobilien, Region Süd, Kompetenzteam Baurecht, Barthstraße 12, 80339 München einzuholen.
Wir bitten Sie, uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen und uns zu gegebener Zeit den Satzungsbeschluss zu übersenden.

Abwägungsvorschlag:
Die Bahnanlagen sind durch die höher liegende Kraiburger Straße vom Baugebiet getrennt. Eine Beeinträchtigung des Bahnbetriebs ist nicht zu erwarten. Die Hinweise zur Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen wird im Bauvollzug berücksichtigt.

  • Schreibend der Bayernwerk Netz GmbH vom 19.12.2019:

Im überplanten Bereich befinden sich Versorgungseinrichtungen der Bayernwerk Netz GmbH. Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

Abwägungsvorschlag:
Die genannten Versorgungseinrichtungen befinden sich im Straßenraum der Kraiburger Straße und werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt.

- Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim vom 28.01.2020:

Starkniederschläge
Starkniederschläge und damit verbundene Sturzfluten sind sehr seltene und kaum vorhersehbare Ereignisse, die aber bei realem Auftreten sehr große Schäden hervorrufen können. Starkregenereignisse können flächendeckend überall auftreten und werden voraussichtlich durch die Klimaänderung an Häufigkeit und Intensität weiter zunehmen. Vor diesem Hintergrund ist es aus unserer Sicht unabdingbar, alle Möglichkeiten zur Minimierung der potenziellen Schäden ins Auge zu fassen. Ziel muss es dabei sein, alle möglichen Wassereindringwege in die geplanten Gebäude bis zu den relevanten Höhen zu verschließen. Außerdem muss durch entsprechend angepasste Nutzung der tieferliegenden Räume sichergestellt werden, dass empfindliches oder besonders wertvolles Inventar nicht durch Wassergefahren geschädigt werden kann. Auch bei Bauvorhaben, bei denen die Barrierefreiheit zu fordern ist, muss der Schutz vor eindringendem Wasser ausreichend berücksichtigt werden.
Die Rohfußbodenoberkante des Erdgeschosses der geplanten Gebäude sollte mindestens 25 cm über der höchsten Geländeoberkante unmittelbar am Bauvorhaben liegen. Die Gebäude sind bis zu dieser Kote wasserdicht zu errichten (Keller wasserdicht und soweit erforderlich auftriebssicher, dies gilt auch für Kelleröffnungen, Lichtschächte, Zugänge, Tiefgaragenzufahrten, Installationsdurchführungen etc.). Für die Tiefgaragenzufahrt, empfehlen wir die Anordnung einer Schwelle von 25 cm Höhe, die den Wasserzutritt verhindert. Sollten Lichtgräben für höherwertige Nutzung der Keller zugelassen werden, sind diese ebenfalls so zu konstruieren, dass weder Grundwasser noch Oberflächenwasser zutreten kann.

Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise werden an die Eigentümer zur Berücksichtigung im Bauvollzug weitergegeben.

Hanglage des Plangebietes
Im Bereich der Bayernbrücke ist das Plangebiet nach Nordosten exponiert. Die Hangneigung beträgt hierbei bis zu 10 %. Bei Starkniederschlägen ist wild abfließendes Wasser nicht auszuschließen.
Aufgrund der Hangneigung im Bereich der Bayernbrücke ist bei Starkregen mit wild abfließendem Wasser zu rechnen, das auch in Gebäude eintreten kann. Dadurch bedingt kann es zu flächiger Überflutung von Straßen und Privatgrundstücken kommen, ggf. auch mit Erosionserscheinungen.
Wir empfehlen eine wassersensible Bauleit- und Gebäudeplanung.
Je nach Größe und Lage der neuen Baukörper bzw. Baumaßnahmen kann der Abfluss des flächenhaft abfließenden Oberflächenwassers und Schlamms gegebenenfalls so verändert werden, dass dies zu nachteiligen Auswirkungen für Ober- bzw. Unterlieger führt. § 37 WHG ist entsprechend zu berücksichtigen

Abwägungsvorschlag:
Im Zuge der Baumaßnahmen wird die vorhandene Böschung voraussichtlich angepasst. Die Niederschlagsentwässerung ist im Bauvollzug zu berücksichtigen. Die Hinweise zu wild abfließendem Wasser werden in die Bebauungsplanunterlagen aufgenommen.

Altlasten und Bodenschutz
Siehe Stellungnahme LRA Mühldorf, identischer Wortlaut.

Hinweise
Informationen zu Hochwasser und Versicherungen
Planer und Bauherren werden auf die dauerhaft verbleibenden Starkregenrisiken ausdrücklich hingewiesen. Bitte beachten Sie hierzu die Hochwasserschutzfibel zur wassersensiblen Bauweise des Bundesbauministeriums: www.fib-bund.de/inhalt/Themen/Hochwasser. Weiterhin möchten wir auf die neue Arbeitshilfe des StMUV und StMB zu Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung hinweisen: https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/hochwasser/doc/arbeitshilfe.pdf
Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen. (weitere Informationen: www.elementar-versichern.de)

Vorsorgender Bodenschutz
Aus Sicht des vorsorgenden Bodenschutzes ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass bei einer Bebauung der Fläche die Entsorgung von Bodenmaterial frühzeitig geplant werden soll, wobei die Vermeidung von Bodenaushub bzw. die Wiederverwendung von Bodenmaterial innerhalb der Baufläche zu bevorzugen ist. Zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen (insbesondere des Mutterbodens nach § 202 BauBG), ist der belebte Oberboden und ggf. kulturfähige Unterboden getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und einer möglichst hochwertigen Nutzung zuzuführen.
Zu berücksichtigen sind hierbei die DIN 18915 und die DIN 19731. Wir bitten weiterhin das Merkblatt "Bodenkundliche Baubegleitung - Leitfaden für die Praxis" des Bundesverbandes Boden e.V. zu beachten, in welchem Hinweise, etwa zur Anlage von Mieten, zur Ausweisung von Tabuflächen, zum Maschineneinsatz, zur Herstellung von Baustraßen sowie zu den Grenzen der Bearbeitbarkeit und Befahrbarkeit gegeben werden sowie die Hinweise in der DIN 19639.

Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

  • Schreiben des Eisenbahnbundesamtes vom 16.012020:

Angrenzend an den Bereich des Bebauungsplanes verläuft die Bahnstrecke 5700 Rosenheim - Pilsting, etwa bei Bahn-km 52. Seitens des Eisenbahn-Bundesamtes werden keine grundsätzlichen Einwände und Bedenken gegen die Änderung des Bebauungsplanes vorgebracht.
Die Immissionsbelastungen aus dem Eisenbahnbetrieb der unmittelbar an das Bebauungsgebiet angrenzenden Eisenbahnstrecke 5700 sind bereits in der schalltechnischen Untersuchung ausreichend berücksichtigt.
Bei Baumaßnahmen im Bereich bzw. unmittelbarer Nähe von Bahnanlagen ist deren Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit jederzeit zu gewährleisten. Sind durch die künftige Nutzung oder Baumaßnahmen Einwirkungen auf den Bahnbetrieb oder Betriebsanlagen zu erwarten, sind mit dem Eisenbahnbetriebsunternehmer, der DB Netz AG, hierfür nötige Vereinbarungen zur Gewährleistung der sicheren Führung des Eisenbahnbetriebes zu treffen.
Bitte beachten Sie, dass das Eisenbahn-Bundesamt nicht die Vereinbarkeit aus Sicht der Betreiber der Eisenbahnbetriebsanlagen und der Bahnstromfernleitungen prüft. Die Betreiber dieser Anlagen sind möglicher Weise betroffen. Daher werden die gebotenen Beteiligungen empfohlen, sofern sie nicht bereits stattfinden. Dies erfolgt über die ClearingsteIle der Deutschen Bahn AG, DB Immobilien, Barthstraße 12, 80339 München.
Bitte geben Sie mir die Stellungnahme der DB Immobilien, Kompetenzteam Baurecht, Barthstraße 12, 80339 München zur Kenntnis.

Abwägungsvorschlag:
Siehe Stellungnahme der DB AG, DB Immobilien

  • Schreiben der Energienetze Bayern vom 13.01.2020:

Hinweis: der auf Fl.Nr. 504 bestehende, in Betrieb befindliche, Erdgasnetzanschluss ist vor Beginn der Abrissarbeiten im öffentlichen Grund abzutrennen. Die kostenpflichtige Maßnahme ist rechtzeitig vor Baubeginn zu beantragen.

Abwägungsvorschlag:
Wird zur Kenntnis genommen

  • Schreiben der Polizeiinspektion Waldkraiburg:

Aus polizeilicher Sicht gibt es keine Einwände gegen dieses Bauvorhaben.
Es wird darum gebeten der späteren Parkplatzsituation Beachtung schenken. Da meistens zu wenig Stellplätze ausgewiesen werden und jeder Haushalt oft mehrere Fahrzeuge besitzt, die dann auf der Straße geparkt werden, muss nach Fertigstellung evtl. über ein Park- oder Haltverbot nachgedacht werden, um den Verkehrsfluss nicht zu beeinträchtigen.   

Abwägungsvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Zahl der nachzuweisenden Stellplätze wird nach der Stellplatzsatzung der Stadt Waldkraiburg ermittelt. Verkehrsregelnde Maßnahmen sind nicht Bestandteil des Bebauungsplans.

  • Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 24.01.2020:

Bodendenkmalpflegerische Belange:
Das Plangebiet befindet sich im Bereich eines ehemaligen Arbeiterlagers (Steinlager/Männerlager) für das Rüstungswerk Waldkraiburg ("Fichte II", 1938-1945). Im Boden sind mit hoher Wahrscheinlichkeit untertägig erhaltene bauliche Reste aus der Zeit des Arbeiterlagers zu vermuten.
Bei diesen dürfte es sich um Bodendenkmäler im Sinne des Art.1 BayDSchG in Verbindung mit Art. 7 BayDSchG handeln. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans bedürfen Bodeneingriffe jeglicher Art daher in jedem Falle einer vorherigen Erlaubnis nach Art.7.1 BayDSchG, worauf wir hinzuweisen bitten.
Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7.1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Wir bitten Sie deshalb, folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren.
Im Falle der Denkmalvermutung werden im Rahmen des Erlaubnisverfahrens auch Möglichkeiten zur Unterstützung des Antragstellers bei der Denkmalfeststellung geprüft. Informationen hierzu finden Sie unter: http://www.blfd.bayern.de/medien/denkmalpflege_themen_7_denkmalvermutung.pdf
Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).
Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage:
http://www.blfd.bayern.de/medien/rechtliche_grundlagen_bodendenkmal.pdf
(Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).
In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen.

Abwägungsvorschlag:
Der Hinweis wird in die Unterlagen zum Bebauungsplan aufgenommen.

  • Stellungnahme der Stadtwerke Waldkraiburg vom 24.01.2020:
Im Plangebiet befindet sich ein Abwasserhauptkanal und eine Wasserhauptleitung, die bei Bedarf auf Kosten des Kunden verlegt werden können. Weiterhin befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans eine Fernwärmeleitung, die nicht verlegt werden kann.
In der Bausubstanz befindet sich eine Transformatorstation, mit den daraus resultierenden Versorgungsleitungen im Mittel- und Niederspannungsbereich. Ebenfalls befindet sich eine Zuleitung zur öffentlichen Straßenbeleuchtung in der Bausubstanz.
Erste Sondierungsgespräche zum Bauvorhaben ergaben, dass grundsätzlich eine Versetzung der Trafostation möglich wäre, um das Projekt in dieser Form zu realisieren. Vorbereitende Maßnahmen (nicht in der Gänze), werden im Rahmen der Fernwärmeerneuerung im Bereich Franz-Liszt-Straße berücksichtigt. In der Projektplanung sollte ein Alternativstandort für eine Trafostation mit einfließen. Die Versetzung bzw. der Ersatz ist zeitlich und kaufmännisch zu klären. Vor allem die Zeitkomponente sollte hierbei berücksichtigt werden.
Als Planungsgrundlage für die Stromversorgung der Stadtwerke Waldkraiburg GmbH, sind die künftigen Anschlusswerte für die elektrische Energieversorgung von großer Relevanz.

Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise zu den vorhandenen Leitungen werden zur Kenntnis genommen. Die Fernwärmeleitung im Bereich der Franz-Liszt-Straße bleibt von den Planungen unberührt.
Eine Trafostation ist auch außerhalb der Bauräume zulässig. Die Stadtwerke Waldkraiburg werden in den weiteren Planungsverlauf einbezogen, um einen Alternativstandort abzustimmen.

  • Schreiben des Regionalen Planungsverbandes Südostbayern:

Die Belange der Regionalplanung sind in der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde (Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 24.1) berücksichtigt. Weitere wesentliche Erkenntnisse zur o.g. Planung liegen nicht vor. Deshalb ist eine zusätzliche Stellungnahme aus Sicht des Regionalen Planungsverbandes nicht erforderlich.

Abwägungsvorschlag:
Wird zur Kenntnis genommen

  • Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 30.01.2020:
Landesplanerische Bewertung
Siedlungsstruktur
Die Erschließung bereits genutzter Siedlungsflächen im Zuge der Innenentwicklung trägt den raumordnerischen Erfordernissen der Ressourcenschonung (Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) 1.1.3 G), des Flächensparens (LEP 3.1 G) und der Innenentwicklung (LEP 3.2 Z) sowie der Flächensparoffensive der Bayerischen Staatsregierung (vgl. Schreiben des StMWi vom 05.08.2019 an alle Gemeinden) Rechnung.
Immissionsschutz
Für die angrenzenden Verkehrswege und Nutzungen können Beeinträchtigungen durch Immissionen nicht völlig ausgeschlossen werden. Ob die Fragen des Lärmschutzes durch das gemäß den eingereichten Unterlagen bereits erstellte Gutachten hinlänglich geklärt sind, bitten wir mit der unteren Immissionsschutzbehörde abzustimmen (vgl. BayLPlG Art. 6 Abs. 2 Nr. 7 Satz 9).
Erneuerbare Energien
Gemäß LEP 6.2.1 Z sind erneuerbare Energien verstärkt zu erschließen und zu nutzen (s. a. RP 18 B V 7.1 Z, 7.2 Z). Daher sollte geprüft werden, für die neu zu erstellenden Gebäude eine Teilversorgung aus regenerativen Energiequellen (z.B. Sonnenkollektoren, Wärmepumpen, Photovoltaik) bzw. die dafür notwendigen vorbereitenden Maßnahmen festzusetzen und/oder vertraglich zu regeln. Dies trägt auch den Anforderungen des Klimaschutzes (LEP 1.3.1 G) Rechnung.
Ergebnis
Bei Berücksichtigung der o.g. Punkte stehen der Planung die Erfordernisse der Raumordnung nicht entgegen.

Abwägungsvorschlag:
Die untere Immissionsschutzbehörde hat eine Stellungnahme zum Bebauungsplan abgegeben, demnach sind die Fragen des Lärmschutzes durch das erstellte Gutachten in ausreichendem Maß berücksichtigt.
Ziel des Bebauungsplans ist die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum. Im Hinblick auf die spätere Umsetzung sind neben ökologischen auch wirtschaftliche Faktoren zu berücksichtigen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans ermöglichen daher die Nutzung erneuerbarer Energien im Gebiet, schreiben diese jedoch nicht zwingend vor.

  • Seitens der Verwaltung werden folgende Änderungen vorgeschlagen:

In Kapitel 5.4 der Begründung wird erläutert, dass die überbaubaren Grundstücksflächen im Folgenden Bauräume genannt werden. Da üblicherweise der Begriff Baufenster verwendet wird, wird die Begründung entsprechend angepasst.

Seitens der unteren Bauaufsichtsbehörde wird darauf hingewiesen, dass laut Abstandflächenplan die Abstandsflächen gem. Art 6. BayBO bei Ausnutzung der Baugrenzen nicht eingehalten werden.

Zum Schutz der Nachbarn wird die Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen festgesetzt. Die Baukörper sind daher so in den Baugrenzen anzuordnen, dass keine Unterschreitung der Abstandsflächen vorliegt. Die vorgeschlagenen Baukörper zeigen eine mögliche Gebäudeanordnung bei Einhaltung der Abstandsflächen.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplanentwurf entsprechend des Beschlusses überarbeiten zu lassen und erneut öffentlich auszulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 31, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.05.2020 16:33 Uhr