Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 29 für das Gewerbe- und Industriegebiet südlich der Daimlerstraße, 11. Änderung - Behandlung der Stellungnahmen - Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Stadtratssitzung, 21.04.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 21.04.2020 ö beschließend 29

Beschluss

Während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes gemäß §§ 13, 13 a, 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 23.05.2019 bis einschließlich 02.07.2019 sind Stellungnahmen eingegangen, die wie folgt abgewogen werden:

  • Schreiben des Landratsamtes Mühldorf vom 28.06.2019:

1. Naturschutz und Landschaftspflege:
Bei der geplanten 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 für das Gewerbe- und Industriegebiet südlich der Daimlerstraße soll eine bislang als Grünfläche genutzte Fläche in eine Fläche für Gewerbe umgeändert werden. Der Flächennutzungsplan stellt an dieser Stelle eine Grünfläche, welche in Teilen als Parkanlage ausgewiesen ist, dar. Somit stehen die vorgesehenen Planungen im Widerspruch zu den Festlegungen im Flächennutzungsplan. Zudem ist fraglich ob die Ausweisung von Parkplätzen im Einklang mit § 13 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG steht. Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vorranging vom Verursacher zu vermeiden. Die Ausweisung von Parkplätzen könnte aus naturschutzfachlicher Sicht auch an geeigneterer Stelle und flächensparender ausgewiesen werden (z.B. Parkhaus, Tiefgarage etc.). Entsprechend könnten die Beeinträchtigungen minimiert werden. Ursprünglich war die Rede davon, das überplante Gebiet für die Ausweitung gewerblicher Hallen o.ä. zu nutzen. Dies wäre aufgrund der städtebaulichen Situation eher mit § 13 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG zu vereinbaren.

Der Verlust der Waldfläche stellt insbesondere eine Beeinträchtigung des städtischen Klimas und der Bodenfunktion dar, welche unwiederbringlich verloren gehen. Die Beseitigung des Waldes und der Verlust dessen Funktionen werden aus naturschutzfachlicher Sicht kritisch gesehen, zumal sie im städtischen Gebiet auch eine wichtige Erholungsfunktion erfüllen. Die Funktionsverluste sollen durch eine Ersatzaufforstung ausgeglichen werden. Für die Ersatzaufforstung wird aus naturschutzfachlicher Sicht ein hoher Anteil an Laubgehölzen sowie ein ausgeprägter Waldmantel (abgestufter Waldrand + Waldsaum) empfohlen. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wird durch die zukünftige Durchgrünung der Parkplatzreihen kaschiert.

Der spezielle Artenschutz (§ 44 BNatSchG) ist gemäß Aussage der Unteren Naturschutzbehörde, welcher vor der Rodung eine Ortsbesichtigung durchführen konnte, an dieser Stelle nicht betroffen. Der Wald war in jungem bis mittlerem Alter vorzufinden. Somit waren keine Biotopstrukturen, welche als Lebensstätten dienten, vorhanden. Die Ausweisung des Gewerbegebietes soll nun im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden. In einer gemeinsamen Vorbesprechung wurde vereinbart, dass der Eingriff auch im Sinne des Naturschutzes ausgeglichen werden soll. Dieser Vereinbarung wurde bislang nicht konkreter nachgegangen. Es ist genauer auszuführen, wo und in welcher Art und Weise die Ersatzaufforstung stattfinden wird. Oben genannte Empfehlungen sollten bei der Ersatzaufforstung umgesetzt und in einer Planung dargelegt werden. Des Weiteren war die Rede davon, dass innerstädtische Aufwertungsmaßnahmen (Pflanzmaßnahmen) an geeigneter Stelle stattfinden sollen. Entsprechende Planungen sind der unteren Naturschutzbehörde bei der nächsten Auslegung vorzulegen. Die Eignung der Fl.Nr. 1368 Gmk. Waldkraiburg als Fläche für Aufwertungsmaßnahme ist fraglich, da aktuell nahezu 100 % des Grundstücks versiegelt sind. Wünschenswert wäre hier natürlich eine Entsiegelung von Teilflächen, welche dann bepflanzt werden können. Mit den grünordnerischen Maßnahmen besteht Einverständnis. Je 5 Stellplätze sollte ein heimischer Laubbaum gepflanzt werden. Es wird angeregt die sonstigen Grünflächen als extensive Blühflächen auszubilden, sodass diese als Blickfang sowie als Nahrungsquelle für Insekten fungieren können. Bezüglich der Stellplätze würden wir darum bitten die Stellplatzsatzung der Stadt Waldkraiburg zukommen zu lassen, sodass deren Inhalte mit den „naturschutzfachlichen Vorstellungen“ abgeglichen werden können.

Abwägungsvorschlag:
Die von der Naturschutzbehörde vorgeschlagenen alternativen Maßnahmen zur Generierung von Kfz-Parkplätzen (-> Tiefgarage, Parkhaus) wurden in der Gesamtabwägung verworfen, da sie unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen oder mangels Platz nicht realisierbar wären. Insofern hat sich die Stadt Waldkraiburg dazu entschieden, die Stellplätze, wie im Planentwurf dargestellt, anzuordnen. Die Eingrünung der Stellplätze erfolgt durch eine Laubbaumpflanzung nach jedem 5. Stellplatz.

In Bezug auf die Ersatzpflanzungen war der Grundstückseigentümer aufgefordert, geeignete Flächen, auf denen naturnahe Wälder entwickelt werden können, bereitzustellen. Mit dem Schreiben vom 06.03.2020 wurden Flächen im Umfang von gesamt 10.458 m² benannt, die in der geforderten Weise entwickelt werden sollen. Dabei handelt es sich um folgende Flächen: Fl.Nr. 220/4, Gemarkung Zangberg mit 0,34 ha und Fl.Nr. 100, Gemarkung Weilkirchen mit 0,7058 ha. Wenngleich es sich bei den Flächen um Ersatzaufforstungsflächen nach BayWaldG handelt, werden durch deren naturnahe Aufforstung auch die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege adäquat berücksichtigt. Die Flächen werden per Festsetzung im Bebauungsplan verankert.

  • Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim vom 29.05.2019:
Starkniederschläge und damit verbundene Sturzfluten sind sehr seltene und kaum vorhersehbare Ereignisse, die aber bei realem Auftreten sehr große Schäden hervorrufen können. Starkregenereignisse können flächendeckend überall auftreten und werden voraussichtlich durch die Klimaänderung an Häufigkeit und Intensität weiter zunehmen. Vor diesem Hintergrund ist es aus unserer Sicht unabdingbar, alle Möglichkeiten zur Minimierung der potenziellen Schäden ins Auge zu fassen. Ziel muss es dabei sein, alle möglichen Wassereindringwege in mögliche geplante Gebäude bis zu den relevanten Höhen zu verschließen. Außerdem muss durch entsprechend angepasste Nutzung der tiefergelegenen Räume sichergestellt werden, dass empfindliches und besonders wertvolles Inventar nicht durch Wassergefahren geschädigt werden kann. Auch bei Bauvorhaben, bei denen die Barrierefreiheit zu fordern ist, muss der Schutz vor eindringendem Wasser ausreichend berücksichtigt werden.

2.2 Altlasten
Das Stadtgebiet Waldkraiburg ist zum großen Teil überlagert mit dem ehemaligen Werk Fichte. Hierzu bitten wir den Punkte 3.1.2 der Festsetzungen zu berücksichtigen.

2.3 Grundwasser
An der östlichen Grenze des Plangebietes befindet sich auf dem Grundstück 458/20 der Gemarkung Waldkraiburg eine Grundwassermessstelle zur Baugrunduntersuchung. Bei einer Geländehöhe von 431,30 m ü. NN beträgt hierbei der Grundwasserflurabstand etwa 32,00 m.

2.4 Wasserschutzgebiete
Das Plangebiet liegt am Rande, aber außerhalb der festgesetzten Trinkwasserschutzgebiete der Mettenheimer Gruppe und der Wasserversorgung der Stadt Waldkraiburg. Die beiden Schutzgebiete entsprechen ihrer Ausdehnung nicht mehr den heutigen Bemessungsgrundsätzen. Eine Neubemessung ist dringend erforderlich und sollte vor weiteren Baugebietsausweisungen über die vorgelegte Planung hinaus durchgeführt werden.

Zum derzeitigen Kenntnisstand gehen wir von einer Lage knapp außerhalb des Zustrombereiches der Gewinnungsanlage der Mettenheimer Gruppe im Mühldorfer Hart aus. Bezüglich einer anderen geplanten Erweiterung des Gewerbegebietes in Richtung Norden, fand am 19.05.2019 bereits eine Vorabstimmung mit der Stadt Waldkraiburg, den Stadtwerken Waldkraiburg sowie dem Wasserwirtschaftsamt statt. Hierzu sollten noch entsprechende Unterlagen (insbes. die Auswertung der Stichtagsmessung) erstellt und eingebracht werden. Sollte sich hier ebenfalls eine Lage im Zustrombereich abzeichnen, sollten aus Gründen des vorsorgenden Grundwasserschutzes ggf. spezielle Anforderungen an die Niederschlagswasserversickerung in die Bauleitplanung aufgenommen werden.

3. Folgerungen für die Bauleitplanung
Im Sinne einer umfassenden, nachhaltigen Vorsorge gegen Hochwassergefahren, den Bestand an Altlasten und damit verbundenen Reduktion von Risiken kann die Stadt Waldkraiburg im Rahmen der Bauleitplanung durch Festsetzungen und Hinweise einen wesentlichen Beitrag zur Sicherheit der Bürger leisten.

3.1 Festsetzungen
Hinsichtlich der Gefährdung bitten wir folgende Festsetzung nachträglich in den Bebauungsplan aufzunehmen:

3.1.1 Starkniederschläge
Zum Schutz vor Starkniederschlägen sind die Gebäude bis 25 cm über Gelände wasserdicht zu errichten.

3.1.2 Altlasten
Wir bitten die Hinweise zu den Altlasten in der Satzung vom 27.02.2019 wie folgt zu ergänzen und von den Hinweisen in die Festsetzungen zu übertragen:

Werden Auffüllungen im Zuge der Bauarbeiten angetroffen, sind die Aushubmaßnahmen durch ein fachlich geeignetes Ingenieurbüro oder einen Gutachter begleitend zu überwachen. Anfallendes Aushubmaterial ist ordnungsgemäß nach Rücksprache mit dem Landratsamt Mühldorf a. Inn und gegen Nachweis zu entsorgen oder zu verwerten. Sollten im Zuge der Bauarbeiten Belastungen des Untergrundes festgestellt werden, die eine Grundwassergefährdung befürchten lassen, sind unverzüglich das Landratsamt Mühldorf a. Inn und das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim zu benachrichtigen.
Für die Niederschlagswasserbehandlung ist nachzuweisen, dass keine schädlichen Verunreinigungen im Untergrund vorliegen oder von Niederschlagswasser durchströmt werden.

4.2 Hinweise

4.2.1 Information zu Hochwasser und Versicherungen
Planer und Bauherren sollten auf die dauerhaft verbleibenden Starkregenrisiken ausdrücklich hingewiesen werden. Wir verweisen auf die Hochwasserschutzfibel des Bundesbauministeriums: www.fib-bund.de/inhalt/Themen/Hochwasser. Der Abschluss einer Elementarversicherung sollte empfohlen werden (weitere Information: www.elementar-versickerung.de).

4.2.2 Förderung regenerativer Energien (Wärmenutzung)
Der geologische Aufbau und die Grundwasserverhältnisse eines Standortes bestimmen entscheidend die grundsätzlichen Möglichkeiten der thermischen Nutzung des Untergrundes. Es ist empfehlenswert, sich vorab mit dem Landratsamt Mühldorf a. Inn und dem Wasserwirtschaftsamt Rosenheim abzustimmen.

Abwägungsvorschlag:
Die vorgeschlagene Festsetzung zur wasserdichten Ausbildung der Gebäude bis in 25 cm Höhe wird zur Kenntnis genommen. Der im Bebauungsplan bereits vorhandene Hinweis Nr. 12 (Niederschlagswasserversickerung und Berücksichtigung von Starkregenereignissen) wird in diesem Zusammenhang für ausreichend gehalten. Auf eine verbindliche Festsetzung wird verzichtet, da es auch Gründe für eine andere Gestaltung der Gebäude geben kann. Der im Bebauungsplan vorhandene Hinweis zu dem Altlasten (vgl. dort Nr. 9) wird um die vorgeschlagene Formulierung ergänzt.

  • Schreiben des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 29.05.2019:

Mit der vorgesehenen 11. Änderung soll die bisherige textliche Festsetzung 7.4, wonach die Beseitigung und Bebauung einer Waldfläche auf Fl. Nr. 458/6 erst zulässig ist, wenn der Nachweis für eine mindestens 0,23 ha große Ersatzaufforstung vorliegt, ersatzlos entfallen.

Die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Art der Bodennutzung bedarf der Erlaubnis der Forstbehörde nach Art. 9 BayWaldG (Rodung). Die Erlaubnis der Forstbehörde kann nur dann durch die Ausweisung als bebaubare Flächen in einem Bebauungsplan ersetzt werden, wenn die Kommune bei der Aufstellung des Bebauungsplans die Vorschriften des Art. 9 Abs. 4 bis 7 BayWaldG beachtet (Art. 9 Abs. 8 BayWaldG).

Wie bereits in der Stellungnahme vom 18.5.2017 zur 10. Änderung des Bebauungsplans ausgeführt wurde, sind nach dem Regionalplan Südostoberbayern die Waldflächen in der Region in ihrem Bestand zu erhalten, bei Inanspruchnahme von Waldflächen ist gleichwertiger Ersatz zu schaffen (Regionalplan Südostoberbayern Kap. B III Ziel 3.1).

Damit der Bebauungsplan dieser Vorgabe des Regionalplans entspricht und die Rodungserlaubnis der Forstbehörde rechtskräftig ersetzen kann, ist es zwingend erforderlich, dass die Ersatzaufforstung im Bebauungsplan als textliche Festsetzung verbindlich festgesetzt wird. Eine Vereinbarung zwischen der Stadt und dem Grundstückseigentümer kann eine solche öffentlich rechtlich notwendige Festsetzung direkt im Bebauungsplan keinesfalls ersetzen.

Waldrechtlich nicht erforderlich ist es dagegen, dass die Ersatzaufforstungsfläche schon nachgewiesen sein muss, bevor die bisherige Waldfläche gerodet und bebaut werden darf, so wie es die bisherige textliche Festsetzung 7.4 vorsah. Waldrechtlich wäre dies nur erforderlich, wenn die zu bebauende Waldfläche Bannwald wäre (Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG), was aber nicht der Fall ist. Waldrechtlich reicht somit im vorliegenden Fall eine textliche Festsetzung aus, die auch eine nachträgliche Ersatzaufforstung zulässt.

Die Stadt Waldkraiburg ist aus forstbehördlicher Sicht deshalb aufzufordern, die textliche Festsetzung 7.4 nicht zu streichen, sondern nur durch eine andere Formulierung zu ersetzen. Formulierungsvorschlag:

Textliche Festsetzung 7.4:
Als Ausgleich für die Bebauung der Waldfläche im Südosten des Grundstücks Fl. Nr. 458/6 ist eine mindestens 0,23 ha große Ersatzaufforstung mit standortgerechtem Mischwald im Umfeld der Stadt Waldkraiburg durchzuführen.“

Um weitere Beteiligung der Forstbehörde am Bebauungsplanverfahren wird gebeten.

Abwägungsvorschlag:
In Bezug auf die Ersatzpflanzungen war der Grundstückseigentümer aufgefordert, geeignete Flächen, auf denen naturnahe Wälder entwickelt werden können, bereitzustellen. Dabei sollte auch der Verlust an Gehölzen kompensiert werden, der durch die Anlage der Kfz-Stellplätze entsteht. Mit dem Schreiben vom 06.03.2020 wurden Seitens des Grundstückseigentümers Flächen im Umfang von gesamt 10.458 m² benannt, die in der geforderten Weise naturnahe aufgeforstet und entwickelt werden sollen. Dabei handelt es sich um folgende Flächen: Fl.Nr. 220/4, Gemarkung Zangberg mit 0,34 ha und Fl.Nr. 100, Gemarkung Weilkirchen mit 0,7058 ha. Die Flächen werden per Festsetzung im Bebauungsplan verankert.


  • Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 21.05.2019:

In der Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass durch geeignete Festsetzungen die Entstehung unzulässiger Einzelhandelsagglomerationen auszuschließen ist.

Abwägungsvorschlag:

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes bezieht sich auf lediglich auf ein Areal eines produzierenden Gewerbes. Bedingt der Planungsgebietsgröße, der tatsächlichen und künftigen Nutzung sowie der bereits ausgeschlossenen Sortimente des Nahversorgungs- und des Innenstadtbedarfs wird davon ausgegangen, dass eine Einzelhandelsagglomeration nicht entstehen kann.

  • Schreiben der Deutschen Telekom Technik GmbH vom 14.05.2019:

In der Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass sich im Geltungsbereich Telekommunikationslinien der Telekom befinden. Bei der Planung und Bauausführung soll verstärkt darauf geachtet werden, dass die Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Es ist sicherzustellen, dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

Abwägungsvorschlag:

Die Hinweise sind in den Bebauungsplan aufzunehmen.

  • Schreiben der Deutschen Bahn AG vom 24.06.2019:

Der Hinweis, dass durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen Immissionen entstehen können, wird zur Kenntnis genommen.

  • Stellungnahme der Stadtwerke Waldkraiburg vom 18.06.2019:

Die Spartenauskünfte werden zur Kenntnis genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf des Bebauungsplanes entsprechend des Beschlusses überarbeiten zu lassen und erneut öffentlich auszulegen.
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 28, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.05.2020 16:33 Uhr