Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 77 für einen Teilbereich zwischen der Kraiburger Straße (Staatsstraße 2352), Bahnhofstraße (Mü 20) und der Staatsstraße 2191, Bauabschnitt I - Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Stadtratssitzung, 21.04.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 21.04.2020 ö 30

Beschluss

Die während der öffentlichen Planauslegung in der Zeit vom 17.07.2019 bis einschließlich 27.08.2019 eingegangenen Stellungnahmen wurden am 20.11.2019 beschussmäßig abgewogen.

Im Abwägungswortlaut zur Stellungnahme des Landratsamtes Mühldorf am Inn, Fachbereich Immissionsschutz, wurde festgehalten, dass ein schalltechnisches Gutachten erstellt wird und die Ergebnisse in den Bebauungsplan einfließen.

Das Büro Steger & Partner GmbH, München, wurde mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.

Der Bebauungsplan wird wie folgt ergänzt:

70
Kontingentierung der Geräuschemissionen
Das ausgewiesene Gewerbegebiet ist nach §1 Abs.4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO hinsicht-lich der maximal zulässigen Geräuschemissionen gebietsübergreifend gegliedert.
Es sind nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geräuschemissionen je m² Grundfläche folgende Emissionskontingente LEK nicht überschreiten:
 
Emissionskontingente LEK [in dB(A)]

                           tags
         nachts
GE
63
48



Es gilt darüber hinaus folgendes (negatives, also einschränkendes) Zusatzkontingent:

Immissionsort                           Zusatzkontingent LEK,zus tagsüber und nachts [in dB(A)]  

Fl.-Nr. 1/11 (Bahnhofstraße 13)                                                           - 2

Als emittierende Flächen gelten die Flächen innerhalb der Baugrenzen.
Wenn dem Vorhaben nur ein Teil einer Kontingentfläche zuzuordnen ist, so ist auch nur das Emissionskontingent LEK dieser Teilfläche dem Vorhaben zuzuordnen. Sind dem Vorhaben mehrere Kontingentflächen oder mehrere Teile von Kontingentflächen zuzuordnen, so sind die jeweiligen Immissionskontingente LIK zu summieren.
Ein festgesetztes Emissionskontingent darf zeitgleich nicht von mehreren Anlagen oder Betrieben in Anspruch genommen werden.
Wenn Anlagen oder Betriebe Immissionskontingente von nicht zur Anlage oder zum Betrieb gehörenden Kontingentflächen und/oder Teilen davon in Anspruch nehmen, ist eine zeitlich parallele Inanspruchnahme dieser Immissionskontingente öffentlich-rechtlich auszuschließen (z.B. durch Dienstbarkeit oder öffentlich-rechtlichen Vertrag).
Die Berechnung der zulässigen Immissionskontingente LIK je Betrieb ist unter ausschließlicher Berücksichtigung der geometrischen Ausbreitungsdämpfung nach der Formel L= 10 • log (4s²/s0²) mit s0=1m und s=Abstand in m, mit gleicher Höhe von Kontingentfläche und Immissionsort durchzuführen. Das Ergebnis ist auf 0,1dB(A) zu runden.
Der Nachweis der Einhaltung der sich aus den Emissionskontingenten LEK zuzüglich des richtungsabhängigen Zusatzkontingentes LEK,zus ergebenden zulässigen Geräuschimmissionskontingente LIK der einzelnen Betriebe ist für Immissionsorte im Sinne von Nr. 2.3 der TA Lärm an den nächstgelegenen Baugrenzen oder Gebäudefassaden der außerhalb des Planungsgebiets liegenden Nutzungen, in denen sich Fenster von Aufenthaltsräumen befinden oder auf Grund von Planungsrecht entstehen können, zu führen.
Unterschreitet der sich auf Grund der Festsetzung ergebende zulässige Immissionsanteil LIK des Betriebes den am Immissionsort geltenden Immissionsrichtwert um mehr als 15 dB(A), so erhöht sich der zulässige Immissionsanteil auf den Wert LIK = Immissionsrichtwert–15 dB(A) [Relevanzgrenze].
Innerhalb des Bebauungsplangebietes ist bei der Planung der Betriebsanlagen darauf zu achten, dass auf den jeweiligen unmittelbaren Nachbargrundstücken an den nächstgelegenen Nachbarimmissionsorten (Fenster von Aufenthaltsräumen) bzw.,
wenn das Nachbargrundstück nicht bebaut ist, an den nächstgelegenen Baugrenzen die Immissionsrichtwerte für Gewerbegebiete gemäß Nr.6.1.b TA Lärm eingehalten werden.
8.2 Baulicher Schallschutz
Im Planungsgebiet sind an allen Fassaden und Dachflächen, hinter denen sich schutzbedürftige Räume (z.B. Bettenräume in Krankenanstalten; Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume und Ähnliches; Büroräume und Ähnliches) befinden, bei Errichtung und Änderung der Gebäude technische Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm vorzusehen, die gewährleisten, dass die nachfolgenden Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen eingehalten werden:


- 2
Von diesen Festsetzungen zum baulichen Schallschutz kann gemäß § 31 BauGB im Einzelfall abgewichen werden, wenn im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch eine schalltechnische Untersuchung nachgewiesen wird, dass auch geringere Anforderungen an den baulichen Schallschutz und geringere Schalldämmmaße un-ter Beachtung der gültigen baurechtlichen Anforderungen möglich sind, um die Ein-haltung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten.
8.3 Lüftungseinrichtungen
Für alle Schlafräume (Schlaf- und Kinderzimmer) sind schalldämmende Lüftungs-einrichtungen vorzusehen, die gewährleisten, dass das oben angegebene erforderliche Gesamt-Schalldämm-Maß erf. R'w,ges auch im Zustand der Nennlüftung des jeweiligen Raumes nicht unterschritten wird.

Text der Begründung:

6. Immissionsschutz
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 77 der Stadt Waldkraiburg „für den Bereich zwischen der Bahn, der Kraiburger Straße (St 2352) und der Staatsstraße 2091 - Bauabschnitt 1 -“ wurde bzgl. der Geräuschemissionen und -immissionen das Gutachten der Lärmschutzberatung Steger & Partner GmbH, Bericht Nr. 5755/B1/kad vom 10.03.2020 erstellt. Es kommt zu folgenden Ergebnissen:
Gewerbegeräusche
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird gemäß §1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nach den Eigenschaften von Betrieben und Anlagen hinsichtlich der zulässigen Geräuschemissionen mit Emissionskontingenten gemäß DIN 45691 gegliedert.
Im Sinne der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2017 (4 CN 7.16) liegt mit der Vergabe der Emissionskontingente eine gebietsübergreifende Gliederung des Gebietes vor.
Im Gemeindegebiet sind außerhalb des Planungsgebietes Gewerbegebiete als Ergänzungsgebiete vorhanden, in welchen keine relevanten Emissionsbeschränkungen gelten und somit aus Sicht des Schallimmissionsschutzes alle nach § 8 BauNVO zulässigen Betriebe möglich sind. Begründung zum Bebauungsplan Nr. 77 der Stadt Waldkraiburg für den Bereich zwischen der Bahn, der Kraiburger Straße (St 2352) und der Staatsstraße 2091 - Bauabschnitt 1 -. Bei dieser gebietsübergreifenden Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ist es im Rahmen einer geordneten Städtebaupolitik planerischer Wille der Stadt Waldkraiburg, dass diese hinsichtlich der zulässigen Geräuschemissionen unbeschränkten Baugebiete auch zukünftig die Funktion von Ergänzungsgebieten behalten.
Die Gliederung mit Emissionskontingenten war notwendig, um an den maßgeblichen Immissions-orten an der nächstgelegenen schutzbedürftigen Bebauung der ringsum benachbarten Gewerbe-, Misch- und Wohngebiete sowie im Außenbereich die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 im Zusammenwirken aller gewerblichen Geräuschquellen sicherzustellen.
Die Einhaltung der maximal zulässigen Geräuschemissionskontingente kann beim Bau oder bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bei Neu- oder Umplanungen von der Genehmigungsbehörde überprüft und umgesetzt als Immissionsanteile in die entsprechenden Bau- und Betriebsgenehmigungen aufgenommen werden. Dadurch ist langfristig sichergestellt, dass im Zusammenwirken aller gewerblichen Geräuschemittenten keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche an schützenswerter Bebauung eintreten.
Verkehrsgeräuschimmissionen
Auf das Planungsgebiet wirken die Verkehrsgeräuschimmissionen der nordwestlich verlaufenden Bahnstrecke Rosenheim-Mühldorf sowie der umliegenden Straßen, insbesondere der Staatsstraßen St 2091 und St 2352 (Kraiburger Straße) ein.
Der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV für Gewerbegebiete wird im Gewerbegebiet tags und nachts eingehalten. Im Mischgebiet wird er lediglich nachts an der Nordwestfassade des bestehenden alten Bahnhofsgebäudes um 2 dB(A) überschritten, ansonsten eingehalten.
Aktive Schallschutzmaßnahmen im Planungsgebiet sind aus städtebaulichen Gesichtspunkten nicht vorgesehen. Sie würden bei städtebaulich verträglichen Höhen und Ausmaßen keine ausreichende Schutzwirkung insbesondere in den oberen Geschossen im Planungsgebiet erzielen.
Daher wird zur Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse auf bauliche Schallschutz-maßnahmen zurückgegriffen und entsprechende Anforderungen an den baulichen Schallschutz in Form von erforderlichen resultierenden bewerteten Schalldämm-Maßen für die Gesamtfassade festgesetzt. Begründung zum Bebauungsplan Nr. 77 der Stadt Waldkraiburg für den Bereich zwischen der Bahn, der Kraiburger Straße (St 2352) und der Staatsstraße 2091 - Bauabschnitt 1 –. Um für Schlafräume und Kinderzimmer zur Nachtzeit auch bei geschlossenen Fenstern ausreichenden Luftwechsel sicherzustellen, werden für Schlafräume und Kinderzimmer schalldämmende Lüftungseinrichtungen festgesetzt.
Die Kenntnis der in der vorliegenden Begründung des Bebauungsplanes genannten DIN-Normblätter, ISO-Normen oder VDI-Richtlinien ist für den Vollzug des Bebauungsplanes nicht erforderlich, da alle relevanten Vorgaben hieraus in die Festsetzungen des Bebauungsplanes übernommen wurden. Für weiterführende Informationen sind die genannten Normen und Richtlinien bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.

Der Wortlaut des Umweltberichtes und der asP wird entsprechend ergänzt.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplanentwurf entsprechend des Beschlusses zu aktualisieren und erneut öffentlich auszulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 29, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.05.2020 16:33 Uhr