Bauleitplanung; 50. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des BP Nr. 69, 10. Änderung - Behandlung der Stellungnahmen - Feststellungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Stadtratssitzung, 08.12.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 24.11.2020 ö vorberatend 20
Stadtrat Stadtratssitzung 08.12.2020 ö beschließend 34

Beschluss 1

Dem Antrag  des Stadtratsmitgliedes Arz auf namentliche Abstimmung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 26

Beschluss 2

In der Zeit vom 01.07.2020 bis einschließlich 24.08.2020 lag der Planentwurf gem. §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Die eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:

  • Stellungnahme des Landratsamtes Mühldorf vom 07.08.2020:

1. Naturschutz und Landschaftspflege:
Die im Vergleich zur ursprünglichen Planung geplante Reduzierung der Gewerbefläche und der Erhalt einer größeren Waldfläche werden von Seiten der unteren Naturschutzbehörde begrüßt. Hierdurch können stärkere negative Auswirkungen auf die natürlichen Schutzgüter (insb. Artenschutz, Boden, Wasser, Klima) vermieden werden. Dennoch sei auch an dieser Stelle nochmal darauf hinzuweisen, dass die Erweiterung der Gewerbeflächen aus naturschutzfachlicher Sicht kritisch gesehen wird, vergleiche folgende Punkte aus der letzten Stellungnahme:

Das Vorhaben wird aufgrund der zu erwartenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft kritisch gesehen. Die Fläche ist aktuell im Flächennutzungsplan als Waldfläche dargestellt und fungiert gemäß den Aussagen des Waldfunktionsplanes als lokaler Klimaschutzwald (siehe Umweltbericht). Durch die 50. Änderung des Flächennutzungsplanes würde sich die Situation vor Ort auf die natürlichen Schutzgüter vehement verschlechtern. Insbesondere die klimatische Situation würde sich dauerhaft durch die deutliche Rücknahme der Grünzäsur im lokalen Stadtklima bemerkbar machen. Zudem wären insbesondere die Schutzgüter Boden und Wasser durch die hohe Versiegelung stark beeinflusst. Der vorhandene Wald ist im Wald-funktionsplan u.a. als lokaler Klimaschutzwald dargestellt. Der Wald dient der Frischluftproduktion und als natürliche Frischluftzufuhr u.a. für das westlich und südlich angrenzende Stadtgebiet. Diese Funktionen gehen vollständig verloren bzw. werden durch die Versiegelung und die Bebauung umgekehrt, sodass eine lokale klimatische Erwärmung und eine Verringerung der Frischluftzufuhr (Blockadewirkung) stattfinden.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Mit der vorliegenden Planung hat die Stadt Waldkraiburg einen ausgewogenen Kompromiss zwischen den Zielsetzungen, dringend benötigte Gewerbeflächen zu schaffen, einen Standort für ein neues Schalthaus zur Verfügung zu stellen und auf der anderen Seite einen ausreichend breiten Waldstreifen zu den westlich anschließenden Wohngebieten zu sichern. Es wird darauf hingewiesen, dass die vorliegende Planung bereits eine aus naturschutzfach-licher Sicht optimierte Variante darstellt, die ohne eigene Erschließung auskommt und zur sogenannten Schilcherlinie einen Waldstreifen von mindestens 20 Metern belässt.
An der Planung wird daher unverändert festgehalten.

2. Kreisbauverwaltung
Sichtflächen:
Innerhalb der im Bebauungsplan gekennzeichneten Sichtflächen dürfen außer Zäunen neue Hochbauten nicht errichtet werden; Wälle, Sichtschutzzäune, Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen u.ä. mit dem Grundstück nicht fest verbundene Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, wenn sie sich mehr als 0,80 m über die Fahrbahnebene erheben. Ebenso wenig dürfen dort genehmigungs- und anzeigefreie Bauten oder- Stellplätze errichtet und Gegenstände gelagert oder hinter stellt wurden, die diese Höhe überschreiten. Dies gilt auch für die Dauer der Bauzeit. Einzelbaumpflanzungen im Bereich der Sichtflächen sind mit der Straßenbauverwaltung abzustimmen.

Anbindung:
Die Eckausrundungen der Einmündung müssen so ausgebildet sein, dass sie von den größten nach der StVO zugelassenen Fahrzeugen ohne Benutzung der Gegenfahrbahn und der Seitenraume befahren werden können. Die entsprechenden Schleppkurven sind einzuhalten (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 FStrG bzw. Art. 9 Abs. 1 BayStrWG). Die Entwässerung der Einmündungsflächen muss durch entwässerungstechnische Maßnahmen so gestaltet werden, dass kein Oberflächenwasser zur Kreisstraße zufließen kann(§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB i. V. m. Art. 9 Abs. 1 BayStrWG). Soweit durch die entwässerungstechnischen Maß-nahmen ein wasserrechtlicher Tatbestand geschaffen wird, ist hierzu von der Kommune die wasserrechtlich Genehmigung der unteren Wasserbehörde einzuholen. Des Weiteren wird noch auf die von der Straße ausgehenden Emissionen hingewiesen. Eventuelle erforderliche Immissionsschutzmaßnahmen werden nicht vom Baulastträger der Kreisstraße übernom-men. (Verkehrslärmschutzverordnung 16. BlmSchV). Auch werden keine verkehrsrechtlichen Maßnah-men in Aussicht gestellt. Eventuell entstehende Erneuerungs- und Unterhaltsmehr-kosten hat die Kommune der Straßenbauverwaltung zu ersetzen (Art. 32 Abs. 1 BayStrWG i.V.m. Art .3.3 Abs. 3 BayStrWG). Sie hat auch die Kosten für bauliche oder sonstige Änderungen Im Zusammenhang mit der neuen Anbindung die zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund verkehrlicher Belange oder für die Erschließung notwendig werden zu übernehmen.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Da mit der FNP-Änderung und der parallel ausgearbeiteten 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 69 kein Neubau von Straßen verbunden ist, sind die Hinweise zu Sichtflächen und Anbindungen (Eckausrundungen, Schleppkurven) im vorliegenden Fall nicht relevant. Vielmehr wird die vorhandene Erschließung der „Emil-Lode-Straße“ genutzt. Änderungen an der Planung sind damit nicht veranlasst.

Sonstiges:
Auf die aktuellen Muster für Verfahrensvermerke wird hingewiesen.

Abwägungsvorschlag:
Die Verfahrenshinweise werden aktualisiert.

  • Stellungnahme der Regierung von Oberbayern vom 27.07.2020 (Az. 24.1-8291-Mü):

Landesplanerische Bewertung
Wald und Waldfunktionen
Gemäß Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) sind Wälder aufgrund ihrer natürlich Speicherfunktion für Kohlendioxid und andere Treibhausgase zu erhalten (1.3.1 G). Große zusammenhängende Waldgebiete sollen vor Zerschneidung und Flächenverlust bewahrt werden (LEP 5.4.2 G, Regionalplan Südostbayern (RP 18) B I 2.3 Z). Bei Inanspruchnahme von Waldflächen ist zur nachhaltigen Sicherung ihrer Funktionen und zur Verbesserung des ökologischen Gesamthaushalts gleichwertiger Ersatz zu schaffen (RP 18 B III 3.1 Z).
Die nun vorgelegte Planfassung wird im Sinne der o.g. Erfordernisse der Raumordnung aufgrund der geänderten Erschließung des Plangebiets und der damit reduzierten Inanspruchnahme von Waldflächen begrüßt. Insofern notwendige Ersatzmaßnahmen für die Funktionsverluste im Zuge der Inanspruchnahme von Waldflächen mit dem Amt für ländlichen Entwicklung und Forsten abgestimmt wurden, stehen die o.g. Erfordernisse der Raumordnung der Planung nicht entgegen.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Planung sind nicht veranlasst.

Flächensparen und Innenentwicklung
Zur Verringerung der Inanspruchnahme von Grund und Boden sollen flächensparende Siedlungs- Erschließungsformen angewendet werden (vgl. LEP 3.1 G). Im Zuge der Flächenspar-offensive des Bay. Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (vgl. Schreiben StMWi vom 05.08.2019 an die Gemeinden in Bayern) soll die Flächeninanspruchnahme reduziert und vorhandene Flächenpotentiale effizient genutzt werden. Daher bitten wir zu prüfen, durch flächeneffiziente Bauweisen (z.B. Erhöhung der Geschossanzahl für nicht ebenerdig gebundene Gebäudenutzungen) und Abstellmöglichkeiten (z.B. Vermeidung oberirdischer Stellplätze) die Nutzungskapazität der knappen Flächenreserven der Stadt Waldkraiburg zu erhöhen, um die Inanspruchnahme von bisher nicht für Siedlungszwecke genutzte Flächen möglichst zu vermeiden.

Abwägungsvorschlag:
In der Planung darauf geachtet, dass die neu ausgewiesenen Baugrundstücke bestmöglich nutzbar sind. So ist bereits derzeit eine flächeneffiziente Bauweise durch die Festsetzungen im Bebauungsplan sichergestellt, indem dort, analog zu den Festsetzungen im Gewerbegebiet südlich der Daimlerstraße, eine maximal zulässige GRZ von 0,8 und eine Wandhöhe von 15 Metern festgesetzt ist.
Änderungen an der Planung sind nicht veranlasst.

Erneuerbare Energien und Klimaschutz
Gemäß LEP 6.2.1 Z sind erneuerbare Energien verstärkt zu erschließen und zu nutzen (vgl. auch RP 18 B V 7.1 Z, 7.2 Z). Bisher sind dem o.g. Bauleitplan keine Aussagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien zu entnehmen. Daher sollte geprüft werden, für neu zu erstellende Gebäude eine Teilversorgung aus regenerativen Energiequellen (z.B. Sonnenkollektoren, Wärmepumpen, Photovoltaik) bzw. die dafür notwendigen vorbereitenden Maßnahmen festzusetzen bzw. vertraglich zu regeln. Dies trägt auch den Anforderungen des Klimaschutzes (LEP 1.3.1 G) Rechnung. Insbesondere die Nutzung von Dachflächen als Standorte der Energiegewinnung wäre auch i.S. einer flächeneffizienten Siedlungsweise zu berücksichtigen.

Abwägungsvorschlag:
Im Planbereich ist die Nutzung erneuerbarer Energien zulässig und aufgrund der vielfältigen Möglichkeiten zur Dachgestaltung auch möglich. Eine verpflichtende Nutzung erneuerbarer Energien ist im vorliegenden Plangebereich jedoch nicht vorgesehen: zum einen ist es Ziel der Stadt Waldkraiburg, alle im Gewerbegebiet ansässigen Betriebe gleich zu behandeln, zum anderen ist nicht absehbar, ob nicht bauliche Notwendigkeiten (z. B. Dachaufbauten) einer zukünftigen Nutzung erneuerbarer Energien entgegenstehen. Insofern soll die Entscheidung den ansiedelnden Betrieben überlassen werden.

Natur und Landschaft
Die für den Eingriff in Natur und Landschaft erforderlichen Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen sind zudem in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde festzulegen (vgl. LEP 7.1.1 G, RP 18 B I 2.1 Z, B II 3.1 Z).

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Planung sind nicht veranlasst.

Immissionsschutz
Ob die Fragen des Lärmschutzes durch das gemäß den eingereichten Unterlagen bereits erstellte Gutachten hinlänglich geklärt sind, bitten wir mit der unteren Immissionsschutzbehörde abzustimmen (vgl. BayLPlG Art. 6 Abs. 2 Nr. 7 Satz 9).

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Planung sind nicht veranlasst.

Ergebnis
Bei Berücksichtigung der o.g. Planung stehen die Erfordernisse der Raumordnung der Planung weiterhin nicht entgegen

  • Die Seitens der Verwaltung (Baugenehmigung) vorgebrachten Hinweise zur Planung vom 06.07.2020 betreffen die Festsetzungen des Bebauungsplanes und werden daher im Parallelverfahren abgewogen.

Die 50. Änderung des Flächennutzungsplanes samt seiner Begründung und dem Umweltbericht, in der Fassung vom 21.04.2020, wird festgestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 27, Dagegen: 2

Datenstand vom 11.12.2020 11:37 Uhr