Gemeindesteuern; Gewerbesteuer - Ermächtigung des Ersten Bürgermeisters zur Entscheidung über Stundungsanträge
Daten angezeigt aus Sitzung: Haupt- und Finanzausschuss, 11.05.2021
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Haupt- und Finanzausschuss | Haupt- und Finanzausschuss | 11.05.2021 | ö | vorberatend | 12 |
Stadtrat | Stadtratssitzung | 18.05.2021 | ö | beschließend | 8 |
Beschluss
Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, über Anträge auf Stundung von Ansprüchen aus dem Gewerbesteuerschuldverhältnis bis zu einer Dauer von drei Monaten an Stelle des Haupt- und Finanzausschusses und des Stadtrates zu entscheiden.
Diese Ermächtigung ist bis zum 31.12.2021 befristet.
In den zuständigen Gremien ist zeitnah über den aktuellen Stand der Billigkeitsmaßnahmen zu berichten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
Datenstand vom 08.06.2021 16:50 Uhr