Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 145 für das SGF-Gelände zwischen der Reichenberger Straße, Graslitzer Straße und dem Schweidnitzer Weg - Billigungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss, 21.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 21.11.2023 ö 8

Beschluss

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, ausgearbeitet in Kooperation zwischen Breinl Landschaftsarchitektur + Stadtplanung, Reisbach, und dem Architekturbüro Johannes Kessner GmbH, Waldkraiburg, vom 25.09.2023, wird grundsätzlich mit folgenden Änderungen gebilligt:

•        Das östliche Baufeld entlang des Schweidnitzer Weges behält die Regelung zu einer max. 5-geschossigen Bauweise. Die beiden westlichen Baufelder sind auf 4- Geschosse zu begrenzen.

Die der Reduzierung der Geschosse betreffenden Festsetzungen (Wohneinheiten, Wandhöhen, Stellplätze, Geschossflächenzahl, etc.) sind entsprechend anzupassen.

Ferner sind in den noch notwendigen städtebaulichen Verträgen, gemäß dem Grundsatzbeschluss des Stadtrates vom 07.11.2023, nachfolgende Folgekostenregelungen zu ergänzen: 

•        Die sozialen Folgekosten werden nach der max. zulässigen Geschossfläche verteilt. Die Folgekosten betragen 45,13 €/m² Geschossfläche (Stand 09/2022). Diese Kosten werden gemäß dem Index des statistischen Bundesamts anzupassen. Derzeit beträgt dieser ca. 47,00 €/m² Geschossfläche (Der Index für 2023 ist noch nicht veröffentlicht).

•        Die Herstellung und Pflege der naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme erfolgt auf eigene Rechnung durch den Erschließungsträger.

•        Die Grundstücke sind innerhalb von 5 Jahren nach Baufeldfreigabe zu bebauen. Sollte dies nicht erfolgen, hat die Stadt ein Ankaufsrecht.

•        Die Erschließung soll durch einen Erschließungsträger erfolgen. Dieser schließt Kostenerstattungs-verträge mit allen Beteiligten.
Falls das nicht möglich ist, erfolgt die Abrechnung von Erschließungsbeiträgen nach §§ 127 ff BauGB. 

Weiter ist zu Regeln, dass die zur Erschließung notwendigen Flächen im weiteren Verfahren, je nach Notwendigkeit, noch festgelegt werden und durch den Investor unabhängig des aktuellen Verfahrensschrittes unentgeltlich bereitgestellt werden. 


Die Verwaltung wird beauftragt, den Planentwurf entsprechend des Beschlusstextes zu aktualisieren und anschließend öffentlich auszulegen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am Verfahren zu beteiligen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 6

Datenstand vom 30.11.2023 16:19 Uhr