Bauleitplanung; Bebauungsplan Nr. 29, 13. Änderung für das Gewerbe- und Industriegebiet südlich der Daimlerstraße - Abwägung der Stellungnahmen - Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss, 21.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss 21.11.2023 ö beschließend 12

Beschluss

Während der öffentlichen Planauslegung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß §§ 13, 13 a, 3 Abs. 2, 4 Abs. 2, BauGB in der Zeit vom 19.07.2023 bis einschließlich 28.08.2023 sind Stellungnahmen eingegangen die wie folgt abgewogen werden:

  • Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft und Forsten 18.07.2023:

…“Als Ersatz für durch die 13. Änderung im Geltungsbereich verlorengehenden Gehölzflächen sieht der Entwurf als textliche Festsetzung Nr. 12 drei Erstaufforstungen im Gesamtumfang von ca. 2,59 ha vor. Darin enthalten ist auch die Ersatzaufforstung von 0,23 ha aus der bisher geltenden textlichen Festsetzung Nr. 7.4.
Aus forstbehördlicher Sicht besteht mit den Erstaufforstungen und damit insgesamt mit der 13. Änderung des Bebauungsplans Einverständnis. ….“

Abwägungsvorschlag

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Aufgrund der Einwendungen anderer Fachstellen wird der Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes Nr. 29 (13. Änderung) auf den Bereich zwischen Daimlerstraße, Teplitzer Straße und St 2091 verkleinert. Es wird darauf hingewiesen, dass im weiteren Verfahren auf die Rodung der um den Radweg gelegenen Gehölzbestände zwischen Neutraublinger und Teplitzer Straße auf Flur-Nr. 458/10, Gemarkung Waldkraiburg weitgehend verzichtet wird.

Alleine an dem Bau des von der Firma MD Elektronik geplanten und dringend benötigten Technikums (auf Flurnummer 458/10, Gemarkung Waldkraiburg) sowie an der Verlegung der nach Westen verlaufenden Radweggrünverbindung zur Geretsrieder Straße von bisher Flur-Nr. 458/10, Gemarkung Waldkraiburg auf neu Flur-Nr. 457, Gemarkung Waldkraiburg wird festgehalten. Der hierfür zu rodende Umfang an Gehölzbeständen ist deutlich geringer. Der Bebauungsplan wird entsprechend angepasst.

  • Stellungnahme des Landratsamtes Mühldorf am Inn vom 18.08.2023:

Fachbereich Naturschutz
Allgemeine naturschutzfachliche Beurteilung:
Naturschutzfachlich ist die Änderung sehr kritisch zu betrachten! Die linearen waldartigen Strukturen (besondere Charakteristik für das Ortsbild der Stadt Waldkraiburg!) stellen einen sehr hohen Wert für die Stadtlandschaft dar. Gerade im Hinblick auf die Hitzesommer bieten die Waldflächen eine kühlende Funktion für die Umgebung (Stichwort heat-island-Effekt), aber auch eine wichtige Aufenthaltsfunktion für viele Menschen in der Stadt (vor allem Mitarbeiter der Betriebe). An dieser Stelle könnte man kritisch hinterfragen, ob die Beseitigung der Waldflächen und die Umwandlung in Parkplatzflächen überhaupt von der Mehrheit der Betriebe und deren Mitarbeiter gewünscht wird, oder ob sich die Mitarbeiter sogar für den Erhalt der Strukturen einsetzen (zuvor Umfrage durchführen?!). Außerdem sollte man hinterfragen, ob es noch zeitgemäß ist, wichtige Grünstrukturen großflächig zu "Autoflächen" umzuwidmen, welche nur zeitweise genutzt werden, aber einen Großteil der Wochenzeit wichtige andere Funktionen verlieren. Denn der Wald hat neben der klimatischen Funktion viele weitere positive Auswirkungen auf Mensch und Natur, welche folglich kurz skizziert werden sollen:
 Rückhalt von Regenwasser bei Starkregen und somit Reduktion von Überschwemmungsgefahren.
 Absorption von Feinstaub und Abgasen und somit Verbesserung der Luftqualität sowie Minderung der gesundheitlichen Belastung.
 Steigerung des Wohlbefindens und positive Auswirkungen auf die Psyche und Erholung der Menschen vor Ort (sowohl für Mitarbeiter als auch Freizeitnutzende).
 Ästhetische Funktion für das Ortsbild sowie ggf. Betriebsbild.
 Lebensraumfunktion für diverse Tierarten (Nahrung, Fortpflanzung, Deckung, Lebensraum allgemein).
 Wichtige Vernetzungsfunktion (Stichwort: Biotopverbund) für Tiere als auch den
Menschen (Geh- und Radweg ohne Gefahren des Automobilverkehrs → deutlich geringeres Unfallrisiko als bei "Multifunktionsflächen"). Daher sollte geprüft werden, ob der hohe Stellplatzschlüssel für die einzelnen Betriebe notwendig ist (z.B. wegen Homeoffice, Schichtarbeit etc.), oder ob die bestehenden
Parkplätze gar nicht ausgelastet sind und nur in dieser Größe notwendig waren, um den Stellplatzschlüssel zu erfüllen (dann Ausnahmeregelungen nutzen?!). Diese Flächen könnten dann anderweitig als Grünflächen und/oder für Betriebserweiterungen genutzt werden.
Auch die Prinzipien der Bauleitplanung, vor allem der sparsame Umgang mit Grund und Boden sollten an dieser Stelle nochmal ernsthaft diskutiert werden. Einerseits wird die GRZ erhöht, da die betrieblichen Erweiterungsmöglichkeiten stark eingeschränkt sind, andererseits "verschwendet" man wertvolle Erweiterungs-möglichkeiten durch einen riesigen Flächenverbrauch für Parkplätze, welche auch in Tiefgaragen oder einem mehrgeschossigen Parkhaus untergebracht werden könnten (oder weniger Parkplätze, s.o.)! Dazu ist auch das Prinzip der Vermeidung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in die Abwägung einfließen zu lassen und zu begründen, warum der wirtschaftlichen Komponente der Vorrang vor sämtlichen anderen Nutzen (Klima, Wasserrückhalt, Absorption Feinstaub, Erholungsfunktion etc.) erteilt werden soll.
Vorgaben aus dem Regionalplan:
Insbesondere folgende Vorgaben aus dem Regionalplan sind zu beachten und in die Abwägung einzubeziehen:
Ziel I 2.1: Gliedernde Grünflächen und Freiräume im Ortsbereich […] sollen erhalten, entwickelt und erweitert werden.
Ziel III 3.1 Bei Inanspruchnahme von Waldflächen ist zur nachhaltigen Sicherung ihrer Funktionen […] gleichwertiger Ersatz zu schaffen.
Grundsatz VII 1.1 Die Verkehrsinfrastruktur und das Verkehrsangebot im Individualverkehr und im Öffentlichen Verkehr sollen […] leistungsfähig erhalten und nachhaltig entwickelt werden. Bei dieser Entwicklung sind:
- eine Verkehrsvermeidung und -verminderung anzustreben,
- die Freiflächeninanspruchnahme möglichst gering zu halten,
- eine umweltverträgliche Verkehrsabwicklung durchzusetzen.
Beurteilung der grünordnerischen Festsetzungen:
Mittels der Bebauungsplanänderung soll ein Großteil der Grünflächen im Gewerbegebiet unwiederbringlich beseitigt und zu riesigen Parkflächen umgewandelt werden. Die Grünflächen entfallen ersatzlos (innerorts) und sollen durch eine Bepflanzung der Parkplatzflächen aufgefangen werden. Es sind keinerlei Festsetzungen zur Gestaltung der verbleibenden Grünflächen auf den Betriebsgeländen vorgesehen (Folge: Betonwüste ohne Grünstrukturen auf über 35 ha). Dies würde den Betrieben ermöglichen auf vielen Hektar großen Flächen keine einzigen Gehölze pflanzen zu müssen. Wenn schon eine unüblich hohe Nachverdichtung vorgesehen wird, sollte zumindest mit den Restflächen (GRZ 0,9 →
Restflächen von 10 % sollten Grünflächen sein) verantwortungsvoll umgegangen und diese umso hochwertiger gestaltet werden, um den Verlust diverser Funktionen bestmöglich abfedern zu können (§ 1a BauGB). Daher wird dringlichst empfohlen hochwertige Festsetzungen im Bereich der Grünordnung vorzusehen (Vorgaben zur Bepflanzung aus Einzelbäumen und Strauchgruppen gebietsheimischer Art, Vorgaben zur Pflanzqualität und durchwurzelbarem Bereich der Pflanzflächen (12 m3) Herstellung von mageren, extensiv gepflegten Blumenwiesen, Dachbegrünung/ Fassadenbegrünung etc.).
Beurteilung des Artenschutzes:
In der Begründung wird kaum auf artenschutzrechtliche Belange eingegangen, sondern es wird davon ausgegangen, dass bei einer Rodung von Okt. bis Feb. Keinerlei artenschutzrechtliche Relevanz besteht. Die Strukturen sind jedoch potentiell geeignet, um als Lebensraum besonders oder streng geschützter Arten (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13-14 BNatSchG) wie z.B. Zauneidechse, Waldlaubsänger, Haselmaus, div. Fledermäuse genutzt zu werden und würden somit dem gesetzlichen Schutz (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) unterliegen.
Um die Betroffenheit besonders oder streng geschützter Arten beurteilen zu können ist eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durchzuführen. Die Ergebnisse sind in einem saP-Bericht auszuarbeiten, in den B-Plan einzuarbeiten und der unteren Naturschutzbehörde zur Prüfung vorzulegen (2. Auslegung). Falls relevante Arten betroffen sind, sind im Bebauungsplan entsprechende Vermeidungs- und Ersatzmaßnahmen (CEF) vorzusehen und rechtlich zu sichern.
Ersatzaufforstungen:
Auf der Fl.-Nr. 921/0 Gemarkung Stefanskirchen ist gemäß dem Übersichtsplan im B-Plan die Aufforstung der gesamten Fläche vorgesehen. Gemäß der Erstaufforstungsgenehmigung vom 21.08.2020 sind Teilflächen jedoch von einer Aufforstung auszunehmen, da diese dem gesetzlichen Biotopschutz unterliegen (Schilfflächen in Richtung Straße + 3 m Pufferbereich). Daher ist der B-Plan entsprechend zu korrigieren. 
Eine abschließende Beurteilung kann erst nach Vorlage der saP erfolgen.

Abwägungsvorschlag

Aufgrund der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde haben am 11.10.2023 Gespräche zwischen Bauverwaltung, den Vertretern der betroffenen Firma und dem Vertreter der Unteren Naturschutzbehörde stattgefunden, um eine Lösung zu finden, die den Erweiterungsbedürfnissen der Firma sowie den Belangen von Natur und Landschaft gerecht wird. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass im weiteren Bauleitplanverfahren auf die Rodung der um den Radweg gelegenen Gehölzbestände zwischen Neutraublinger und Teplitzer Straße auf Flur-Nr. 458/10, Gemarkung Waldkraiburg weitgehend verzichtet wird. 

Alleine an dem Bau des von der Firma geplanten und dringend benötigten Technikums (auf Flurnummer 458/10, Gemarkung Waldkraiburg) sowie an der Verlegung der nach Westen verlaufenden Radweggrünverbindung zur Geretsrieder Straße von bisher Flur-Nr. 458/10, Gemarkung Waldkraiburg auf neu Flur-Nr. 457, Gemarkung Waldkraiburg wird festgehalten. Der hierfür zu rodende Umfang an Gehölzbeständen ist deutlich geringer.
In Bezug auf den zu beachtenden Artenschutz wurde eine Ergänzung der speziellen arten schutzrechtlichen Prüfung (saP) besprochen: für die nach Westen verlaufende Radweggrünverbindung zur Geretsrieder Straße auf Flur-Nr. 458/10, Gemarkung Waldkraiburg soll eine neue, qualitativ gleichwertige Verbindung auf Flur-Nr. 457, Gemarkung Waldkraiburg entwickelt werden. Zudem sind Maßnahmen für die Vogelart Waldlaubsänger in städtischen Wald-flächen umzusetzen.
Der Hinweis zu den bisherigen Ersatzaufforstungen auf der Fl.-Nr. 921/0 Gemarkung Stefanskirchen wird geprüft und beachtet. Die Darstellung der Ersatzaufforstungsfläche wird gemäß Erstaufforstungs-genehmigung vom 21.08.2020 (-> d. h. Herausnahme von Teilflächen, die dem gesetzlichen Biotopschutz unterliegen) angepasst.

Der Bebauungsplan wird in den oben aufgeführten Sachverhalten entsprechend angepasst. Aufgrund der Einwendungen anderer Fachstellen wird der Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes Nr. 29 (13. Änderung) auf den Bereich zwischen Daimlerstraße, Teplitzer Straße und St 2091 verkleinert. An der grundsätzlichen Zielrichtung, den Gewerbetreibenden mit dem vorliegenden Bebauungsplan eine umfassendere Nutzbarkeit ihrer Grundstücke durch Nachverdichtung zu ermöglichen, wird jedoch festgehalten. Aus diesem Grund sollen auch keine weitergehenden Festlegungen zu Pflanzmaßnahmen auf Baugrundstücken in den Bebauungsplan aufgenommen werden.


Fachbereich Bodenschutz:
Werden im Zuge der Erdarbeiten Verfüllungen vorgefunden oder gibt es andere Informationen, die auf mögliche Schutzgutgefährdungen nach Bodenschutzrecht, insbesondere des Grundwassers, hindeuten (etwa organoleptisch auffällige Bereiche), ist das Landratsamt Mühldorf a. Inn unverzüglich zu benachrichtigen und ggf. ein fachkundiger Sachverständiger nach § 18 BBodSchV hinzuzuziehen.
Anfallender Bodenaushub ist nach den abfallrechtlichen Vorgaben zu separieren und nach Absprache mit dem Landratsamt Mühldorf a. Inn ordnungsgemäß und schadlos gegen Nachweis zu entsorgen oder zu verwerten. Hierzu empfehlen wir die Aushubüberwachung durch einen fachkundigen Sachverständigen.
Soll Bodenmaterial wieder eingebaut werden, so ist mit dem Landratsamt Mühldorf a. Inn (Abfallrecht) und dem Wasserwirtschaftsamt Rosenheim (tGA, Bodenschutz) zu klären, bis zu welchem Zuordnungswert dies möglich ist.
Es ist sicherzustellen und nachzuweisen, dass das Niederschlagswasser nicht über belastete Bereiche versickert.
Auf dem Gebiet des Bebauungsplanes befinden sich drei Altlasten:
- Altstandort auf FlNr. 458/24
- Altstandort auf FlNr. 458/30
- Altstandort auf FlNr. 458/37

Abwägungsvorschlag:
Aufgrund der Einwendungen anderer Fachstellen wird der Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes Nr. 29 (13. Änderung) auf den Bereich zwischen Daimlerstraße, Teplitzer Straße und St 2091 verkleinert. Der Einwand wird berücksichtigt, indem der im Bebauungsplan bereits aufgeführte Hinweis Nr. 9 zur Behandlung von Altlasten um die 3 in der Stellungnahme genannten Altstandorte (Flur-Nr. 458/24, 458/30, 458/37, Gemarkung Waldkraiburg) ergänzt wird.

Die Stellungnahmen der DB AG, DB Immobilien vom 15.08.2023, des Eisenbahnbundesamtes 04.08.2023 sowie des staatlichen Bauamtes Rosenheim vom 26.07.2023 betreffen Flächen, die im Weiteren aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 29, 13. Änderung herausgenommen werden. 

  • Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 02.08.2023:

Bodendenkmalpflegerische Belange:
Derzeit sind im Bereich des Vorhabens keine Bodendenkmäler bekannt. Mit der Auffindung bislang unentdeckter ortsfester und beweglicher Bodendenkmäler (Funde) ist jedoch jederzeit zu rechnen.
Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG sowie den Bestimmungen des Art. 9 BayDSchG in der Fassung vom 23.06.2023 unterliegen.
Art. 8 (1) BayDSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
Art. 8 (2) BayDSchG: Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Aufgrund der Einwendungen anderer Fachstellen wird der Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes Nr. 29 (13. Änderung) auf den Bereich zwischen Daimlerstraße, Teplitzer Straße und St 2091 verkleinert. In Bezug auf den Denkmalschutz ergeben sich gegenüber dem bereits rechtskräftigen Bebauungsplan keine Änderungen. Auf die Meldepflicht für zu Tage tretende Bodendenkmäler ist bereits derzeit schon im Bebauungsplan hingewiesen. Änderungen an der Planung sind daher nicht erforderlich.

  • Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim vom 16.08.2023:

…“die 13. Änderung des o.g. Bebauungsplanes ist gegenüber der 11. Änderung (die 12. Änderung liegt uns nicht vor) wasserwirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung. Dennoch nehmen wir aus wasserwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung:

1 Wasserwirtschaftliche Prüfung
1.1 Starkniederschläge
Starkniederschläge und damit verbundene Sturzfluten sind sehr seltene und kaum vorhersehbare Ereignisse, die aber bei realem Auftreten sehr große Schäden hervorrufen können. Starkregenereignisse können flächendeckend überall auftreten und werden voraussichtlich durch die Klimaänderung an Häufigkeit und Intensität weiter zunehmen. Vor diesem Hintergrund ist es aus unserer Sicht unabdingbar, alle Möglichkeiten zur Minimierung der potenziellen Schäden ins Auge zu fassen. Ziel muss es dabei sein, alle möglichen Wassereindringwege in geplante Gebäude bis zu den relevanten Höhen zu verschließen. Außerdem muss durch entsprechend angepasste Nutzung der tieferliegenden Räume sichergestellt werden, dass empfindliches oder besonders wertvolles Inventar nicht durch Wassergefahren geschädigt werden kann. Auch bei Bauvorhaben, bei denen die Barrierefreiheit zu fordern ist, muss der Schutz vor eindringendem Wasser ausreichend berücksichtigt werden.
Gemäß §55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Die Aufnahmefähigkeit des Untergrundes ist mittels Sickertest nach Arbeitsblatt DWA-A 138, Anhang B, exemplarisch an repräsentativen Stellen im Geltungsbereich nachzuweisen.
Sollten die Untergrundverhältnisse eine oberflächennahe Versickerung nicht oder nicht flächendeckend zulassen, ist von der Gemeinde ein Konzept zur schadlosen Niederschlagswasserbeseitigung der öffentlichen und privaten Flächen aufzustellen. Es reicht nicht aus, die Grundstückseigentümer zur dezentralen Regenwasserversickerung zu verpflichten.
Schützende Deckschichten dürfen nicht durchstoßen werden. Bei schwierigen hydrologischen Verhältnissen sollten alle Möglichkeiten zur Reduzierung und Rückhaltung des Regenwasseranfalles (z.B. durch Gründächer) genutzt werden.
Es ist für das Baugebiet eine ausgeglichene Wasserbilanz anzustreben, d.h. die Wasserbilanzgrößen Direktabfluss, Grundwasserneubildung und Versickerung sowie Verdunstung im Baugebiet sind dem unbebauten Referenzzustand anzugleichen.
1.2 Wasserschutzgebiete
Das Plangebiet liegt am Rande, jedoch noch außerhalb, der festgesetzten Trinkwasserschutzgebiete der Mettenheimer Gruppe und der Wasserversorgung der Stadt Waldkraiburg. Die beiden Schutzgebiete entsprechen in ihrer Ausdehnung nicht mehr den heutigen Bemessungsgrundsätzen. Eine Neubemes-sung ist dringend erforderlich und sollte vor weiteren Baugebietsausweisungen über die vorgelegte Planung hinaus durchgeführt werden.
2 Folgerungen für die Bauleitplanung
Im Sinne einer umfassenden, nachhaltigen Vorsorge gegen Hochwassergefahren sowie zur ordnungsgemäßen Trinkwasserversorgung, kann die Stadt Waldkraiburg im Rahmen der Bauleitplanung durch Festsetzungen und Hinweise einen wesentlichen Beitrag zur Sicherheit der Bürger leisten. Hinsichtlich der genannten Gefährdung bitten wir folgende Festsetzungen in den Bebauungsplan mit aufzunehmen:
2.1 Starkniederschläge
Wir bitten den Punkt 12 der Hinweise der 13. Änderung des o.g. Bebauungsplans wie folgt abzuändern und in die Festsetzungen zu übertragen:
Die Rohfußbodenoberkante des Erdgeschosses geplanter Gebäude muss mindestens 25 cm über der höchsten Geländeoberkante unmittelbar am Bauvorhaben liegen.
Die Gebäude sind bis zu dieser Kote wasserdicht zu errichten (Keller wasserdicht und auftriebssicher, dies gilt auch für Kelleröffnungen, Lichtschächte, Zugänge, Tiefgaragenzufahrten, Installationsdurchführungen etc.). Für die Tiefgaragenzufahrt empfehlen wir die Anordnung einer Schwelle von 25 cm Höhe, die den Wasserzutritt verhindert.
Sollten Lichtgräben für höherwertige Nutzung der Keller zugelassen werden, sind diese ebenfalls so zu konstruieren, dass weder Grundwasser noch Oberflächenwasser zutreten kann.
Sofern erforderlich, ist der Punkt 4.2 d. Festsetzungen an die o.g. Formulierung anzupassen.
Wir empfehlen im Sinne einer wassersensiblen Bauleitplanung (s.u.) zusätzlich die Begrünung von Flachdächern festzusetzen. Die Gemeinde kann ebenso freizuhaltende Flächen für die Wasserwirtschaft zur Verdunstung, Rückhalt und Versickerung von Niederschlagswasser auf den jeweiligen Parzellen festsetzen. Wir raten der Gemeinde hiervon Gebrauch zu machen (vgl. §9 Abs. 1 Nr. 16 d) BauGB).
Auch für die künftige Siedlungsentwicklung sollte bereits jetzt schon die Starkregenthematik angemessen berücksichtigt werden. Wir möchten daran erinnern, dass die Kanalisation bei einem Starkregenereignis in der Regel bereits nach kurzer Zeit überlastet ist. Dies kann zum Beispiel über freizuhaltende Notwasserwege in Form einer Mulde geschehen
2.2 Wasserversorgung und Abwasserentsorgung
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist die Trinkwasserversorgung der Stadt Waldkraiburg derzeit nicht gesichert, weder strukturell noch mengenmäßig.
Die kommunale Kläranlage entspricht nicht mehr dem Stand der Technik.
Die ansässigen Firmen sollten frühzeitig darauf hingewiesen werden, dass bei einer baulichen Erweiterung auf wassersparende Technologie (Kreislaufführung von Prozesswasser, Sammlung von Niederschlagswasser, etc.) gesetzt werden soll. Wir bitten die Stadt hier auf Synergieeffekte durch verschiedene Firmen zu achten und eine Kooperation dieser Betriebe herbeizuführen.
Bei der Erweiterung von Parkplätzen sollte bereits jetzt überprüft werden, ob Zisternen, Mulden, etc. für das später anfallende Niederschlagswasser errichtet werden können. Hier können sich Synergien bei den 1,5m breiten Bepflanzungsstreifen zwischen den Stellplätzen ergeben.
3 Hinweise
3.1 Informationen zu Hochwasser und Versicherungen
Planer und Bauherren sollten auf die dauerhaft verbleibenden Starkregenrisiken ausdrücklich hingewiesen werden. Wir verweisen auf die Hochwasserschutzfibel des Bundesbauministeriums: www.fib-bund.de/Inhalt/Themen/Hochwasser
Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung sollte empfohlen werden. (weitere Informationen:
www.elementar-versichern.de)
3.2 Vorsorgender Bodenschutz
Zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen (insbesondere des Mutterbodens nach § 202 BauGB), ist der belebte Oberboden und ggf. kulturfähige Unterboden getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und einer möglichst hochwertigen Nutzung zuzuführen. Zu berücksichtigen sind hierbei die DIN 18915 und die DIN 19731. Wir bitten weiterhin das Merkblatt „Bodenkundliche Baubegleitung– Leitfaden für die Praxis“ des Bundesverbandes Boden e.V., sowie die Hinweise in der DIN 19639 zu beachten.
Abwägungsvorschlag:
Aufgrund der Einwendungen anderer Fachstellen wird der Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes Nr. 29 (13. Änderung) auf den Bereich zwischen Daimlerstraße, Teplitzer Straße und St 2091 verkleinert. Der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes wird Rechnung getragen, indem Nr. 12 der Hinweise („Berücksichtigung von Starkregenereignissen) wie vom Wasserwirtschaftsamt vorgeschlagen, geändert wird: 

„Die Rohfußbodenoberkante des Erdgeschosses geplanter Gebäude muss mindestens 25 cm über der höchsten Geländeoberkante unmittelbar am Bauvorhaben liegen. Die Gebäude sind bis zu dieser Kote wasserdicht zu errichten (Keller wasserdicht und auftriebssicher, dies gilt auch für Kelleröffnungen, Lichtschächte, Zugänge, Tiefgaragenzufahrten, Installationsdurch-führungen etc.). Für die Tiefgaragenzufahrt empfehlen wir die Anordnung einer Schwelle von 25 cm Höhe, die den Wasserzutritt verhindert. Sollten Lichtgräben für höherwertige Nutzung der Keller zugelassen werden, sind diese ebenfalls so zu konstruieren, dass weder Grundwasser noch Oberflächenwasser zutreten kann.

Eine Übertragung in die Festsetzungen wird zurückgewiesen, zumal die Festsetzung dann nur für den verkleinerten Geltungsbereich der hier vorliegenden Änderung verbindlich wäre, was den Grundsatz der Gleichbehandlung widerspricht. Weitere Änderungen an der Planung sind nicht vorgesehen und aus Sicht der Stadt Waldkraiburg nicht erforderlich.

  • Stellungnahme der Verwaltung, Bauordnung, vom 11.08.2023:

Abwägungsvorschläge zur Stellungnahme des Sachgebietes Baugenehmigung in der Stadt Waldkraiburg:
Aufgrund der Einwendungen anderer Fachstellen wird der Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes Nr. 29 (13. Änderung) auf den Bereich zwischen Daimlerstraße, Teplitzer Straße und St 2091 verkleinert. Entsprechend verringert sich auch der zu rodende Gehölzumfang deutlich. Ein zusätzlicher Ausgleich in Form von Fassaden- und Dachbegrünung soll für die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes verbleibenden Firmen nicht zwingend beauflagt werden, zumal dies für bereits bestehende Gebäude (-> Statik) in der Regel schwierig oder nicht möglich ist. Eine Festlegung nur für neu errichtete Gebäude würde einseitig für die Grundstücksbesitzer zu Mehrkosten führen, die ihre Grundstücke noch nicht vollständig bebaut haben.

  • Vorschlag der Verwaltung, Stadtentwicklung:

Die Darstellung und Festsetzung der anbaufreien Zone entlang der Daimlerstraße wird herausgenommen. Die technischen Voraussetzungen hierfür, z.B. Beidseitige Straßenbebauung, wurden längst erfüllt. Die Formalien sind derzeit in Klärung und kurz vor dem Abschluss.

  • Stellungnahme der Gemeinde Heldenstein vom 15.09.2023: 

…“Nach Prüfung der vorgelegten Planung im Zuge dieses Verfahrens, möchte die Gemeinde Heldenstein zwingend darauf hinweisen, dass hier die Belange der Gemeinde Heldenstein in Bezug auf die Trinkwasserversorgung im Einzugsgebiet als gefährdet ansieht.
Zur Erläuterung:
Die Gemeinde Heldenstein sieht die vorgelegte Planung und damit entstehende erhebliche Steigerung von Verbrauchswerten in der Trinkwasserversorgung, nach vollständiger Ausschöpfung der erhöhten GRZ, als sehr kritisch an.
Bezogen auf die bereits heute im gesamten 'Einzugsgebiet der Stadtwerke Waldkraiburg existierenden Versorgungsproblematiken sieht die Gemeinde Heldenstein mit dieser Erweiterung eine weiterführende Trinkwasserversorgung als stark gefährdet an und stellt fest, dass sich dies zum Nachteil auf die Nachbargemeinden und deren strukturellen Wasserversorgung auswirken wird.
Bereits im Jahre 2018 wurde die. Wasserversorgung für das Einzugsgebiet der Stadtwerke Waldkraiburg als eine Übernutzung beurteilt und dringend festgestellt, weitere Trinkwasservorkommen zu erschließen. Da dies jedoch bis heute nicht erfolgt ist wird sich demzufolge eine Verbesserung in der Versorgungsknappheit mit Trinkwasser auch in naher Zukunft nicht einstellen können.
Auf diese grundlegende Problematik zur Sicherung der Trinkwasserversorgung wird ebenfalls
regelmäßig durch das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim bereits heute hingewiesen. So beurteilt das WWA-RO die aktuelle Wasserversorgung im Einzugsgebiet der Stadtwerke Waldkraiburg als nicht gesichert. Somit muss hier im Vorfeld der geplanten Nachverdichtungsentwicklung die Trinkwasser-versorgung im Einzugsgebiet der Stadtwerke Waldkraiburg, auch unter Berücksichtigung der Nachbar-gemeinden, als gesichert nachgewiesen werden. Zudem ist anzumerken, das die Erweiterung der aktuell geltenden Wasserrechtlichen Erlaubnis noch nicht abschließend erteilt worden ist.

Grundlegend begrüßt die Gemeinde Heldenstein die 13. Änderung zur Nachverdichtung von bestehenden und bebauten Gewerbe -und Industriegebieten statt der Versiegelung von neuen
Ansiedlungsflächen.  …“

Abwägungsvorschlag:

Stellungnahme des Versorgungsträgers, Stadtwerke Waldkraiburg GmbH, vom 29.09.2023:
zum Schreiben der Gemeinde Heldenstein zur o.g. Bebauungsplanänderung nehmen wir wie folgt Stellung:

Die Stadtwerke Waldkraiburg GmbH sehen die Versorgung mit Trinkwasser des Planungsgebiets im Bebauungsplan Nr. 29 unter Berücksichtigung der 13. Änderung sowohl aus qualitativer als auch quantitativer Hinsicht im Hinblick auf die in Relation zu unserer Gesamtmenge zusätzlich benötigte Trinkwassermenge als gesichert an. Eine erhebliche Steigerung des Trinkwasserverbrauchs durch die 13. Änderung in Relation zum gesamten Bedarf für Waldkraiburg, Heldenstein sowie Rattenkirchen, wie dies die Gemeinde Heldenstein angeführt hat, können wir in keinster Weise erkennen. In Relation zum Gesamtverbrauch steigt durch die 13. Änderung des Bebauungsplans Nr. 29 der Verbrauch zwar an, von einer erheblichen Steigerung kann man hier nicht sprechen.  

Eine Versorgungsknappheit, wie von der Gemeinde Heldenstein angeführt, sehen wir derzeit ebenfalls nicht und auch von einer aktuellen Übernutzung des Grundwasserkörpers kann man derzeit nicht ausgehen. So weist zum Beispiel der vom WWA Rosenheim überwachte Pegel Stachus Süd im Abstrombereich unserer Brunnen den höchsten Grundwasserstand seit vier Jahren aus. 

Es ist zwar richtig, dass der Grundwasserkörper der gesamten Inn-Niederterrasse langfristig wie vom WWA Rosenheim mitgeteilt als „at risk“ zu sehen ist. Dies ist bezogen auf eine langfristige Entwicklung und betrifft alle Trinkwasserversorger im Bereich der Inn-Niederterrasse (Ampfing, Aschau, Mettenheim, Mühldorf, Töging und Waldkraiburg). Die Stadtwerke arbeiten in Zusammenarbeit mit der Stadt Waldkraiburg daran, dieses erst langfristig auftretende Problem durch Reduzierung des Trinkwasser-verbrauchs, durch Erhöhung der Grundwasserneubildung, durch Zusammenarbeit mit anderen Trinkwasserversorgern sowie durch die Erschließung von weiteren Bezugsquellen zu lösen. Weiterhin sind wir in enger Abstimmung mit dem Landratsamt Mühldorf sowie dem WWA Rosenheim, um das vorhandene Schutzgebiet auf den aktuellen Stand der Technik zu bringen. Der mit dem WWA Rosenheim hierzu abgestimmte Rahmenterminplan zur Erstellung eines neuen Grundwassermodells wird eingehalten.

Zusammenfassend halten wir fest, dass durch die Bebauungsplanänderung von keiner erheblichen Steigerung des Trinkwasserverbrauchs ausgegangen werden kann, es derzeit weder mengenmäßige noch qualitative Versorgungsprobleme mit Trinkwasser für Waldkraiburg gibt und eine Übernutzung des Grundwasserkörpers aktuell nicht gesehen wird. Zur langfristigen Sicherstellung der Trinkwasserver-sorgung wurden die notwendigen Maßnahmen eingeleitet. Wir sehen deshalb keinen Grund, weshalb der 13. Änderung des Bebauungsplans 29 nicht zugestimmt werden kann.  
Der Ausführung des Trinkwasserversorgers schließt sich die Stadt Waldkraiburg an.

  • Spartenauskunft der Stadtwerke Waldkraiburg GmbH:

Die Spartenauskünfte werden zur Kenntnis genommen. Im Bebauungsplan wurde bereits darauf hingewiesen, dass verlaufende Versorgungsleitungen zu beachten sind. Vor jeweiligem Baubeginn bzw.
vor Anpflanzung von Bäumen hat eine Absprache mit den Versorgungsträgern zu erfolgen. 


Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf des Bebauungsplanes entsprechend der beschlossenen Abwägungen zu überarbeiten und erneut öffentlich auszulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.11.2023 16:19 Uhr