Gemeindesteuern; Gewerbesteuer - Ermächtigung des Ersten Bürgermeisters zur Entscheidung über Stundungsanträge
Daten angezeigt aus Sitzung: Stadtratssitzung, 08.12.2020
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Stadtrat | Stadtratssitzung | 08.12.2020 | ö | 22 |
Beschluss
Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, über Anträge auf Stundung von Ansprüchen aus dem Gewerbesteuerschuldverhältnis bis zu einer Dauer von drei Monaten an Stelle des Haupt- und Finanzausschusses und des Stadtrates zu entscheiden.
Diese Ermächtigung ist bis zum 30.06.2021 befristet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 26, Dagegen: 3
Datenstand vom 11.12.2020 11:37 Uhr